Den Nutzungsausfall bei einer verzögerten Autoreparatur forderte der Besitzer einer Mercedes V-Klasse nach 42 Tagen Werkstattaufenthalt im Raum Chemnitz von der gegnerischen Versicherung ein. Die Versicherung verweigerte die Übernahme mit dem Argument, der Lieferverzug von Ersatzteilen bei der Reparatur liege allein im Verantwortungsbereich des geschädigten Autofahrers.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann steht dem Geschädigten Nutzungsausfall bei einer verzögerten Autoreparatur zu?
- Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Schadensregulierung nach einem Unfall?
- Was forderten der Mercedes-Fahrer und die Versicherung voneinander?
- Wie entschied das Landgericht Chemnitz über den Nutzungsausfall und die Reparaturkosten?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Zahlt die Versicherung Nutzungsausfall auch bei Lieferverzug von Ersatzteilen?
- Muss ich ein beschädigtes Auto zur Kostenminderung weiterfahren?
- Wer zahlt für Nutzungsausfall bei einer unverschuldet verzögerten Autoreparatur?
- Besteht Anspruch auf Nutzungsausfall trotz verfügbarem Zweitwagen in der Familie?
- Welche Nebenkosten des Kfz-Gutachters muss die gegnerische Versicherung voll erstatten?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 O 1207/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Chemnitz
- Datum: 28.07.2023
- Aktenzeichen: 2 O 1207/22
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung zahlt volle Reparaturkosten und Nutzungsausfall trotz Verzögerungen durch fehlende Ersatzteile.
- Verzögerungen durch fehlende Ersatzteile gehen zulasten der Versicherung und nicht des Unfallopfers.
- Das Unfallopfer erhält für die gesamte Reparaturdauer von 42 Tagen eine Entschädigung.
- Versicherung muss fast alle Gutachterkosten übernehmen, außer die Kosten für Computer-Kalkulationen.
- Unfallopfer müssen beschädigte Fahrzeuge nicht provisorisch weiternutzen oder alte Teile wieder anbauen.
- Die Versicherung konnte kein Fehlverhalten des Klägers bei der Wahl der Werkstatt nachweisen.
Wann steht dem Geschädigten Nutzungsausfall bei einer verzögerten Autoreparatur zu?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich, doch der eigentliche Stress beginnt oft erst danach: in der Werkstatt. Was passiert, wenn Ersatzteile wochenlang nicht lieferbar sind? Wer zahlt für den Nutzungsausfall, wenn das Auto über einen Monat lang auf der Hebebühne steht? Mit genau diesen Fragen musste sich das Landgericht Chemnitz befassen. Ein Mercedes-Fahrer kämpfte gegen die Kürzungen einer gegnerischen Versicherung, die nicht einsehen wollte, warum sie für Lieferengpässe und vermeintlich zu hohe Gutachterkosten aufkommen sollte.

Der Fall spielt im sächsischen Kretscham-Rothensehma. Am 8. Januar 2022 wurde die Mercedes-Benz V-Klasse eines Mannes bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent, und dessen Haftpflichtversicherung trat für den Schaden ein. Doch die Abwicklung geriet ins Stocken.
Der Eigentümer der V-Klasse ließ sofort ein Sachverständigengutachten erstellen, das Reparaturkosten in Höhe von 6.158,49 Euro prognostizierte. Er beauftragte eine Fachwerkstatt mit der Instandsetzung. Doch was als Routineeingriff begann, entwickelte sich zu einer Geduldsprobe. Ein notwendiger Stoßfänger war nicht lieferbar. Das Fahrzeug stand zunächst vom 8. Januar bis zum 11. Februar 2022 in der Werkstatt. Für eine Woche, vom 12. bis zum 19. Februar, nutzte der Mann sein Auto für einen Winterurlaub, bevor es vom 21. Februar bis zum 1. März 2022 erneut zur Endmontage in den Betrieb musste.
Insgesamt fiel das Fahrzeug für 42 Tage aus. Die Versicherung weigerte sich, diesen langen Zeitraum voll zu bezahlen. Sie zahlte zwar einen Großteil der Reparaturkosten (5.220,04 Euro) und der Gutachterkosten (987,70 Euro), doch den Rest verweigerte sie. Sie argumentierte, die lange Reparaturdauer sei nicht erforderlich gewesen und der Gutachter habe überhöhte Nebenkosten abgerechnet. Der Fall landete vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz (Az.: 2 O 1207/22), wo am 28. Juli 2023 ein wegweisendes Urteil zur Verteilung des Werkstattrisikos fiel.
Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Schadensregulierung nach einem Unfall?
Um das Urteil zu verstehen, muss man die rechtliche Basis der Unfallregulierung betrachten. Der Anspruch des Geschädigten leitet sich aus § 7 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 115 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ab. Diese Normen besagen, dass der Halter und seine Versicherung für Schäden aufkommen müssen, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen.
Zentral für die Höhe des Anspruchs ist § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraph regelt die sogenannte Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Zustand muss wiederhergestellt werden, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre sein Auto nie beschädigt worden.
Was bedeutet die subjektbezogene Schadensbetrachtung?
Ein Schlüsselbegriff in diesem Verfahren ist die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“. Das Gericht prüft hierbei nicht objektiv, was ein Experte getan hätte, sondern was für diesen konkreten Menschen in seiner Situation zumutbar und möglich war.
Wenn ein Laie sein Auto in eine Fachwerkstatt gibt, kann er die internen Abläufe dort meist nicht beeinflussen. Er vertraut auf die Expertise der Profis. Verzögert sich die Reparatur, weil die Werkstatt langsam arbeitet oder Teile fehlen, stellt sich die Frage: Geht das zu Lasten des Unfallopfers? Die Rechtsprechung sagt hier oft: Nein. Solange den Autofahrer kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft – er sich also keine dubiose Hinterhofwerkstatt ausgesucht hat –, darf er darauf vertrauen, dass die Werkstatt ordentlich arbeitet.
Das Werkstattrisiko
Hier greift das sogenannte Werkstattrisiko. Dieses Risiko besagt, dass Nachteile, die durch die Werkstatt entstehen (zu hohe Rechnungen, lange Wartezeiten), grundsätzlich vom Schädiger getragen werden müssen. Der Gedanke dahinter ist simpel: Hätte der Schädiger den Unfall nicht verursacht, müsste sich das Opfer gar nicht mit einer Werkstatt auseinandersetzen. Fehler im Reparaturablauf sind also eine direkte Folge des Unfalls.
Was forderten der Mercedes-Fahrer und die Versicherung voneinander?
Die Fronten im Chemnitzer Prozess waren verhärtet. Der Eigentümer der V-Klasse forderte die vollständige Begleichung seiner Schäden.
Die Position des Fahrzeughalters:
Der Mann verlangte die restlichen Reparaturkosten. Er argumentierte, dass er keinen Einfluss auf die Lieferzeiten von Ersatzteilen habe. Der Stoßfänger sei zwar am 11. Januar bestellt, aber erst am 9. Februar geliefert worden. Seine Ehefrau habe sogar regelmäßig in der Werkstatt nachgefragt, wo das Teil bleibe. Mehr habe er nicht tun können. Für die 42 Tage ohne Auto forderte er eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro pro Tag. Zudem bestand er auf der vollen Erstattung der Gutachterkosten, inklusive aller Nebenkosten für Fotos und Schreibarbeit.
Die Position der Versicherung:
Das Versicherungsunternehmen sah die Sache anders. Es hielt die Reparaturkosten für überhöht und wollte nur 5.394,23 Euro als „erforderlich“ anerkennen. Besonders die Reparaturdauer war der Versicherung ein Dorn im Auge. Sie behauptete, 42 Tage seien völlig unangemessen. Der Geschädigte hätte das Auto auch mit dem beschädigten Stoßfänger weiterfahren können oder das Altteil provisorisch montieren lassen sollen, bis das Neuteil da sei. Zudem behauptete die Versicherung, der Mann habe Zugriff auf andere Fahrzeuge in der Familie gehabt, weshalb ihm gar kein Nutzungsausfall zustehe. Auch die Rechnung des Sachverständigen wurde zerpflückt: Positionen wie EDV-Kosten oder Fotokosten seien zu hoch angesetzt.
Wie entschied das Landgericht Chemnitz über den Nutzungsausfall und die Reparaturkosten?
Das Landgericht Chemnitz gab dem Mercedes-Fahrer in fast allen Punkten recht. Die Richter sprachen ihm weitere 5.827,26 Euro nebst Zinsen zu. Die Klage wurde nur in einem minimalen Punkt (einzelne Gutachternebenkosten) abgewiesen. Die Urteilsbegründung ist eine Lehrstunde in Sachen Schadensrecht und Lieferverzögerung.
Wer trägt das Risiko bei Lieferverzögerungen von Ersatzteilen?
Das Gericht stellte klar, dass Verzögerungen bei der Ersatzteillieferung nicht dem Geschädigten angelastet werden können.
„Verzögerungen, die der Geschädigte nicht zu vertreten hat, gehen grundsätzlich zulasten des Schädigers.“
Der Mercedes-Fahrer hatte nachgewiesen, dass der Stoßfänger am 12. Januar 2022 bestellt wurde, aber erst am 9. Februar 2022 eintraf. Der Einbau erfolgte dann umgehend am 10. und 11. Februar. Da der Mann die Werkstatt beauftragt und das Fahrzeug dort abgegeben hatte, lag das weitere Geschehen nicht mehr in seiner Hand. Das Gericht betonte, dass der Geschädigte die Werkstatt nicht kontrollieren oder die Logistik von Mercedes-Benz beschleunigen kann.
Die Kammer berief sich dabei auf die ständige Rechtsprechung, unter anderem des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 147/21). Das Werkstattrisiko verbleibt beim Schädiger. Solange der Autofahrer die Werkstatt nicht anweist, langsam zu arbeiten, muss die Versicherung auch die Wartezeit bezahlen.
Muss der Geschädigte ein verkehrsunsicheres Auto weiterfahren?
Die Versicherung hatte argumentiert, der Mann hätte den Schaden mindern müssen, indem er den alten Stoßfänger weiter benutzt. Diesem Argument erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Einem technischen Laien ist es nicht zuzumuten, die Verkehrssicherheit eines beschädigten Fahrzeugs selbst einzuschätzen.
„Rechtliche Nachteile bei Verkehrskontrollen oder ein erhöhtes Unfallrisiko sind dem Geschädigten nicht zumutbar.“
Das Gericht stellte fest, dass von einem Autofahrer nicht verlangt werden kann, mit einem kaputten Auto herumzufahren, nur um der gegnerischen Versicherung Kosten zu sparen. Die Gefahr, bei einer Polizeikontrolle Probleme zu bekommen oder bei einem weiteren Unfall schlechter geschützt zu sein, wiegt schwerer als das finanzielle Interesse der Assekuranz. Auch ein provisorischer „Wiedereinbau“ des alten Teils wurde als unzumutbar verworfen.
Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung
Das Gericht akzeptierte den vollen Ausfallzeitraum von 42 Tagen. Dieser setzte sich aus zwei Phasen zusammen:
- Vom 08.01.2022 bis 11.02.2022 (Warten auf Teile und erster Reparaturversuch).
- Vom 21.02.2022 bis 01.03.2022 (Endgültige Fertigstellung).
Die Unterbrechung durch den Winterurlaub wurde korrekt herausgerechnet. Für die verbleibenden 42 Tage sprach das Gericht dem Mann den geforderten Tagessatz zu:
42 Tage × 119,00 Euro = 4.998,00 Euro Nutzungsausfall.
Den Einwand der Versicherung, der Mann hätte andere Fahrzeuge nutzen können, wischte das Gericht vom Tisch. Selbst wenn Familienangehörige ausgeholfen hätten, entlastet das den Schädiger nicht. Das Gericht verwies auf § 843 Absatz 4 BGB und ein Urteil des BGH (NJW 2013, 1151), wonach freiwillige Leistungen Dritter dem Schädiger nicht zugutekommen dürfen.
Wie berechnet sich der Schadenersatz für die Reparatur?
Auch bei den reinen Reparaturkosten folgte das Gericht der Werkstattrechnung und nicht der Kürzung der Versicherung.
Die Rechnung der Werkstatt belief sich auf 6.158,49 Euro.
Die Versicherung hatte bereits 5.220,04 Euro gezahlt.
Das Gericht nahm lediglich einen kleinen Abzug vor: Da bei der Reparatur offenbar Reifen erneuert wurden, musste sich der Fahrer einen Vorteil anrechnen lassen („Neu für Alt“). Er bekam neue Reifen für alte, was den Wert des Wagens steigert. Dieser Abzug wurde mit 119,40 Euro beziffert.
Die Rechnung des Gerichts:
6.158,49 Euro (Gesamtkosten)
– 5.220,04 Euro (bereits gezahlt)
– 119,40 Euro (Abzug Neu für Alt)
= 819,05 Euro Restanspruch.
Das Gericht stellte klar: Auch wenn der Mercedes-Fahrer die Rechnung der Werkstatt vielleicht noch nicht vollständig bezahlt hatte, steht ihm das Geld zu. Die ungestörte Instandsetzung in einer Fachwerkstatt ist der Maßstab.
Welche Nebenkosten darf ein Sachverständiger abrechnen?
Ein weiterer Streitpunkt war die Rechnung des Kfz-Sachverständigen. Die Versicherung hatte diverse Posten gestrichen. Das Gericht nahm hier eine detaillierte Prüfung vor und orientierte sich dabei am Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Obwohl das JVEG eigentlich für Gerichtsgutachter gilt, dient es oft als Maßstab für die Angemessenheit von Privatgutachten („Plausibilitätskontrolle“).
Hier differenzierte das Gericht sehr genau:
- EDV-Abrufkosten (30,00 Euro): Diese Position strich das Gericht. Die Nutzung von Computerprogrammen zur Kalkulation gehört zur Grundausstattung eines modernen Gutachters und ist mit dem Grundhonorar abgegolten. Hier bekam die Versicherung recht.
- Fotokosten: Der Gutachter berechnete 2,00 Euro für den ersten Satz Fotos und 0,50 Euro für den zweiten Satz. Bei 12 Bildern entsprach dies 30,00 Euro. Das Gericht fand dies angemessen und verwies auf § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG.
- Schreibkosten: 1,80 Euro pro Seite für das Gutachten wurden akzeptiert.
- Kopierkosten: 0,50 Euro pro Kopie gingen ebenfalls durch.
- Fahrtkosten: Der Gutachter berechnete Fahrten zum Besichtigungsort. Das Gericht prüfte die Distanz (44,4 km hin und zurück) und setzte 0,70 Euro pro Kilometer an (orientiert an der ADAC-Tabelle). Ergebnis: 31,08 Euro Fahrtkosten sind okay.
Insgesamt erkannte das Gericht 997,91 Euro an Gutachterkosten als erforderlich an. Da die Versicherung bereits 987,70 Euro gezahlt hatte, musste sie nur noch die winzige Differenz von 10,21 Euro nachzahlen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
Das Urteil des Landgerichts Chemnitz ist ein wichtiges Signal für alle Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Es stärkt die Position des Verbrauchers gegenüber den oft rigiden Sparmaßnahmen der Versicherer.
Erstens wird bestätigt, dass das Werkstattrisiko nicht beim Kunden liegt. Wenn Ersatzteile fehlen – ein Problem, das in globalen Lieferketten immer häufiger auftritt –, ist das nicht das Problem des Autofahrers. Die Versicherung muss auch für lange Standzeiten zahlen.
Zweitens stellt das Gericht klar, dass die Verkehrssicherheit Vorrang vor der Kostenminderung hat. Niemand muss sich von einer Versicherung zwingen lassen, mit einem provisorisch geflickten Auto am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Entscheidung darüber liegt nicht beim Sachbearbeiter der Versicherung, sondern folgt den technischen Notwendigkeiten.
Drittens zeigt das Urteil, dass sich der Blick in die Details lohnt. Während pauschale Kürzungen bei der Reparaturdauer abgewehrt wurden, lohnt sich bei Gutachterrechnungen eine genaue Prüfung. Posten wie „EDV-Kosten“ sind oft nicht durchsetzbar, während klassische Aufwandsentschädigungen für Fotos und Fahrtkosten erstattet werden müssen.
Die Versicherung muss nun tief in die Tasche greifen. Neben den fast 6.000 Euro Nachzahlung trägt sie auch die gesamten Kosten des Verfahrens und die Zinsen seit Juni 2022. Das Gericht legte den Streitwert auf 5.898,40 Euro fest und erklärte das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar. Für den Mercedes-Fahrer aus dem Erzgebirge hat sich der lange Atem gelohnt – die Geduld während der 42-tägigen Reparatur wurde nun zumindest finanziell entschädigt.
Versicherung kürzt den Nutzungsausfall? So sichern Sie Ihre Ansprüche
Verzögerungen bei der Reparatur oder ungerechtfertigte Kürzungen durch die Versicherung müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Schadensabrechnung im Detail und sorgt dafür, dass Ihnen zustehende Beträge wie der volle Nutzungsausfall ausgezahlt werden. Wir übernehmen die rechtssichere Kommunikation mit der Gegenseite und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Experten Kommentar
Was viele unterschätzen: Trotz solcher Urteile kürzen Versicherer im Hintergrund weiterhin systematisch Kleinstbeträge, weil sie darauf spekulieren, dass kaum jemand wegen 150 Euro erneut vor Gericht zieht. Die eigentliche Taktik der Assekuranz ist die Zermürbung durch kleinteilige Rückfragen und künstlich in die Länge gezogene Prüfprozesse. Ohne eine lückenlose Dokumentation und jemanden, der sofort Kante zeigt, bleibt man trotz klarer Rechtslage oft auf Restkosten sitzen.
Mein Rat für die Praxis: Unterschreiben Sie direkt bei der Werkstattabgabe eine Abtretungserklärung, damit der Betrieb direkt mit der Versicherung abrechnet. So vermeiden Sie, als Laie finanziell in Vorleistung zu gehen und monatelang Ihrem Geld hinterherzulaufen. Das schont nicht nur die eigene Liquidität, sondern zwingt die Versicherung auch dazu, sich mit den Profis der Werkstatt statt mit Privatpersonen zu streiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Zahlt die Versicherung Nutzungsausfall auch bei Lieferverzug von Ersatzteilen?
Ja, die gegnerische Haftpflichtversicherung muss den Nutzungsausfall grundsätzlich auch während einer verzögerten Ersatzteillieferung bezahlen. Dies gilt, solange Sie die Verzögerung nicht selbst verschuldet haben. In der Rechtsprechung wurde bereits eine Standzeit von 42 Tagen als voll erstattungsfähig anerkannt.
Juristisch fällt dieser Zeitraum unter das sogenannte Werkstattrisiko. Sobald Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur übergeben haben, geht die Verantwortung auf den Schädiger über. Ein Auswahlverschulden liegt nur vor, wenn Sie eine offensichtlich unseriöse Werkstatt beauftragen. Ohne ein solches Fehlverhalten muss die Versicherung für die gesamte Dauer einspringen. Selbst wenn Teile wochenlang fehlen, bleibt Ihr Anspruch bestehen. Das Gericht wertet dies als fremdbestimmte Verzögerung.
Unser Tipp: Lassen Sie sich den Tag der Fahrzeugabgabe und das Bestelldatum der Ersatzteile schriftlich von der Werkstatt bestätigen. So weisen Sie die mangelnde Einflussnahme lückenlos nach.
Muss ich ein beschädigtes Auto zur Kostenminderung weiterfahren?
Nein. Sie müssen kein Fahrzeug nutzen, bei dem die Verkehrssicherheit nicht zweifelsfrei garantiert ist. Die Rechtsprechung schützt hier den Laien durch die subjektbezogene Schadensbetrachtung. Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, komplexe Sicherheitsrisiken selbst einzuschätzen oder riskante Provisorien am Auto zu beurteilen.
Die Verkehrssicherheit hat rechtlich immer Vorrang vor dem Sparinteresse der Versicherung. Gerichte erlauben es Geschädigten, das Fahrzeug bei unklaren Schäden stehen zu lassen. Juristisch gilt: Rechtliche Nachteile bei Verkehrskontrollen sind dem Opfer unzumutbar. Die Versicherung muss für Nutzungsausfall aufkommen, bis die Sicherheit fachmännisch bestätigt wird. Werden Sensoren im Stoßfänger beschädigt, kann dies Assistenzsysteme massiv stören.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrer Werkstatt schriftlich bestätigen, dass die Verkehrssicherheit aktuell nicht garantiert ist. So entkräften Sie den Vorwurf der Verletzung Ihrer Schadensminderungspflicht gegenüber der Versicherung.
Wer zahlt für Nutzungsausfall bei einer unverschuldet verzögerten Autoreparatur?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss den vollständigen Nutzungsausfall für die gesamte Reparaturdauer übernehmen. Der Schädiger trägt grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko. Dies umfasst auch Verzögerungen durch Personalmangel oder fehlende Ersatzteile. Solange Sie die Verzögerung nicht selbst verschulden, bleibt die Versicherung zahlungspflichtig.
Der Anspruch folgt aus dem Prinzip der Naturalrestitution. Der Schädiger muss den Zustand ohne Unfall wiederherstellen. Rechtlich haften Halter und Versicherung nach § 7 StVG und § 115 VVG. Die Versicherung trägt das Risiko für Fehler oder langsame Arbeitsabläufe der Werkstatt. Dies gilt sogar bei Lieferverzögerungen von Ersatzteilen. Nur bei grob fahrlässigem Verhalten des Geschädigten entfällt dieser Anspruch teilweise. Ein Beispiel wäre das bewusste Anweisen der Werkstatt, die Arbeiten künstlich zu verzögern.
Unser Tipp: Fordern Sie den Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum direkt bei der gegnerischen Versicherung ein. Dokumentieren Sie alle Lieferverzögerungen durch Rücksprache mit der Werkstatt schriftlich.
Besteht Anspruch auf Nutzungsausfall trotz verfügbarem Zweitwagen in der Familie?
Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, auch wenn Ihr Ehepartner über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Die Versicherung darf Ihnen dieses Auto nicht als Ersatz anrechnen. Ein Zugriff auf Familienfahrzeuge gilt rechtlich nicht als zumutbare Ausweichmöglichkeit. Dies gilt für private Pkw wie Ihre V-Klasse uneingeschränkt.
Versicherungen lehnen Ansprüche oft unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht ab. Doch freiwillige Leistungen Dritter dürfen den Schädiger nicht unbillig entlasten. Solche Hilfsbereitschaft von Angehörigen bleibt rechtlich irrelevant. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies in NJW 2013, 1151. Ein fremdes Fahrzeug im Haushalt ersetzt nicht die Verfügbarkeit Ihres eigenen Wagens. Besitzen Sie selbst einen ungenutzten Zweitwagen, entfällt der Anspruch. Im Familienverbund bleibt Ihr Anspruch jedoch gewahrt.
Unser Tipp: Weisen Sie das Argument der Versicherung unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung entschieden zurück. Akzeptieren Sie keine unbegründeten Kürzungen Ihres rechtmäßigen Anspruchs.
Welche Nebenkosten des Kfz-Gutachters muss die gegnerische Versicherung voll erstatten?
Versicherungen müssen konkrete Auslagen wie Fahrtkosten, Fotos und Schreibgebühren voll erstatten. Diese Positionen stellen tatsächliche Aufwendungen dar, die über das Grundhonorar hinausgehen. Maßgeblich ist hierbei oft die Orientierung am JVEG. Pauschale Gebühren für Software oder IT-Nutzung dürfen hingegen gekürzt werden.
Gerichte differenzieren streng zwischen echten Aufwendungen und allgemeinen Gemeinkosten. Erstattungsfähig sind Fahrtkosten mit etwa 0,70 Euro pro Kilometer. Für Fotos werden meist rund 2 Euro pro Stück anerkannt. Auch Schreibgebühren für das Gutachten sind erstattungsfähig. Im Gegensatz dazu gehören EDV-Abrufkosten zur Grundausstattung des Sachverständigen. Die Nutzung von Computerprogrammen zur Kalkulation gehört zur Grundausstattung und ist mit dem Grundhonorar abgegolten. Solche Pauschalen darf die Versicherung daher berechtigt streichen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung nach dem JVEG.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Rechnung auf Positionen wie Softwarepauschalen. Akzeptieren Sie Streichungen bei EDV-Kosten, aber bestehen Sie konsequent auf der vollen Zahlung von Foto- und Fahrtkosten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Chemnitz – Az.: 2 O 1207/22 – Urteil vom 28.07.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




