AG Esslingen, Az.: 4 C 357/18, Urteil vom 28.06.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Nutzungsausfall aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger fuhr am 26.7.2017 mit seinem Toyota Corolla, amtl. Kennzeichen … auf der K. in Esslingen Richtung B.- Straße. An der Kreuzung zur S. Straße kollidierte er mit dem das Rotlicht missachtenden LKW Renault Master, amtl. Kennzeichen … (Tschechien). Der Kläger erhielt eine Unfallkarte mit dem Kennzeichen des LKW. Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Der Kläger holte am 27.7. ein außergerichtliches Gutachten ein, dass eine Wiederbeschaffungszeit von 12-14 Tagen ansetzte.
Mit Schreiben vom 1.8.2017, Anlage K 1, wandte sich der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte und forderte unter Vorlage der Unfallkarte zur Nennung des zuständigen Regulierers auf.
Die Beklagte benannte daraufhin irrtümlich die G. … AG (G.), da sie ein falsches Kennzeichen zugrunde legte.
Der Kläger machte am 18.8.2017 Ansprüche gegen die G. geltend, woraufhin die G. mitteilte, nicht passivlegitimiert zu sein.
Der Kläger wandte sich daraufhin erneut an die Beklagte mit Schreiben vom 4.9.2017 und bat um Mitteilung des zuständigen Regulierers. Mit Schreiben vom 12.9.2017 wies der Kläger erneut daraufhin, auf eine zügige Schadensregulierung angewiesen zu sein.
Nach weiterem Schriftverkehr teilte die Beklagte mit Schreiben vom 23.10.2017 mit, dass die R… AG (R.) die zuständige Reguliererin sei.
Der Kläger wandte sich daraufhin am 24.10.2017 an die R.. Die R. regulierte einen Großteil der Unfallschäden. So zahlte sie am 16.11.2017 4.424,58 €, u.a. auf den Fahrzeugschaden, am 12.12.2017 weitere 633 € auf den Fahrzeugschaden.
Der Kläger ist bei der A. GmbH am Flughafen in Stuttgart beschäftigt. Normalerweise fährt er mit dem PKW zur Arbeit. Er verfügt über einen Nettoverdienst von 1.200 bis 1.360 € /Monat Regelmäßig musste er daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren. Der Kläger erwarb ein Neufahrzeug als Ersatzfahrzeug, das er am 12.1.2018 zuließ. Mit Schreiben vom 31.1.2018 teilte er dies der R. mit und verlangte bis spätestens 15.2.2018 Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 26.7.2017-11.1.2018 von 35 €/ Tag, insgesamt 5.950 €.
Nach anfänglicher Weigerung regulierte die R. am 21.2.2018 32 Tage je 29 €, d.h. 928 €.
Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers wurden 583,44 € bezahlt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten noch die Zahlung weiterer Nutzungsentschädigung für die sich an die bereits regulierten Tage anschließenden 95 Tage bis zum 16.11.2017 zu 29€ / Tag, d.h. 2.755 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 224,69 € aus einem Gegenstandswert von 8.740,58 €.
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die Beklagte schulde die Nutzungsentschädigung.
Er habe angesichts seines Nettoverdienstes ein Ersatzfahrzeug nicht vorfinanzieren können. Erst mit Erhalt der Zahlungen durch die R. sei er zur Ersatzbeschaffung in der Lage gewesen.
Die Verzögerung in der Schadensregulierung sei allein auf das Fehlverhalten der Beklagten zurückzuführen. Obwohl die erforderlichen Informationen vorgelegen hätten, hätte sie zunächst einen falschen Regulierer benannt und dann erst mit Schreiben vom 23.10.2017 den richtigen.
Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, auf der Internetseite der Beklagten die R. als zuständigen Regulierer zu recherchieren. Im Übrigen wäre dies nicht ohne Weiteres möglich gewesen. Die Beklagte müsse sich außerdem das Verhalten der R. zurechnen lassen.
Dass sich der Kläger erst am 1.8.2017 an die Beklagte gewandt habe sei nicht vorwerfbar, da die Beklagte ja ohnehin erst am 16.8. reagiert habe.
Um das Neufahrzeug finanzieren zu können, habe ein Darlehen aufgenommen werden müssen, wofür eine Anzahlung in Höhe von 5.000 € erforderlich war. Das sei auch bei einem vergleichbaren Fahrzeug angefallen. Zur Aufnahme eines Kredits sei er im Übrigen nicht verpflichtet gewesen.
Der Kläger beantragt mit der am 20.3.2018 zugestellten Klage: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.755 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.2.2018 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 224,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Er habe die Regulierung verzögert. Er hätte sich zum einen schon am Folgetag des Unfalls an den Beklagten wenden müssen. Bei früherer Reaktion hätte man früher geantwortet.
Zum zweiten hätte er den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass dieser zunächst erkennbar von einem falschen Kennzeichen ausging. Auf der Internetseite des Beklagten (www….) hätte er in wenigen Minuten den zuständigen Regulierer in Erfahrung bringen können, was ihm bzw. seinem Rechtsanwalt zuzumuten gewesen wäre. Die Regulierung wäre damit um 51 Tage beschleunigt worden.
Der Kläger sei zum dritten sehr wohl in der Lage gewesen, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auch schon vor Erhalt der Zahlungen zu finanzieren. Das ergebe sich daraus, dass das Ersatzfahrzeug mit Erstzulassung 6.11.2017 einen Neupreis von ca. 17.500 € habe, der Kläger also zusätzlich zur Versicherungsleistung ca. 10.000 € selbst aufbringen konnte. Daher hätten ihm maximal 12 Tage Nutzungsausfall zugestanden, die bereits reguliert wurden. Die für die Wiederbeschaffung erforderlichen 4.650 € hätte über einen Kredit finanzieren können, auch ohne Anzahlung. Hierzu wäre er verpflichtet gewesen, zumal die Kreditkosten unter den Kosten der Nutzungsausfallentschädigung gelegen hätten.
Mit Schriftsatz vom 20.4.2018, bzw. 7.5.2018 haben die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Das Gericht ist nach §§ 23 Nr. 1 GVG, 32 ZPO zuständig.
II.1. Der Beklagte schuldet keine Nutzungsausfallentschädigung, dazu 1., und auch keine Rechtsanwaltskosten mehr, dazu 2.
Dem Kläger gegen den Beklagten als Passivlegitimierten kein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus §§ 2 Abs. 1 lit. b, Abs. 2, 6, 8 a AuslPflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 7 StVG zu oder einer anderen Anspruchsgrundlage mehr zu.
a) Die Voraussetzungen eines Direktanspruches gegen den Beklagten sind gegeben. Nach Art. 4 Abs. 1, Artt. 15, 18 VO EG Nr. 864/2007 („Rom II“) ist deutsches Recht anzuwenden. Vorliegend ist es im Inland zu einem Schadensfall mit einem ausländischen Kfz gekommen. Der Beklagte ist als das … e.V. passivlegitimiert, denn im Rahmen des Grüne-Karte-Systems hat er gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. b, 6 AuslPflVG i.V.m. 115 VVG neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen. Als handelndes Büro hat er die Aufgabe, bei Unfällen in seinem Land die Schadensersatzansprüche, die ein Geschädigter wegen eines Unfalls im Inland gegen einen ausländischen Fahrzeugführer hat, zu bearbeiten. Er befriedigt so den dem Geschädigten zustehenden Ersatzanspruch. Dabei reguliert es jedoch grundsätzlich nicht selbst, sondern beauftragt eines seiner Mitgliedsunternehmen. Ein Direktanspruch steht dem Geschädigten allerdings nicht gegen das beauftragte Mitgliedsunternehmen zu, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06. April 2017 – I-24 U 110/16 -, Rn. 12, juris.
b) Dem Grunde nach unstreitig haftet der Beklagte für die unfallbedingten Schäden.
c) Zu den nach §§ 249ff BGB ersatzfähigen Schäden gehört hier der Ersatz des Wiederbeschaffungswerts 4.850 €, abzüglich Restwert 500 €, die Gutachterkosten von 682,58 € brutto und die Schadenspauschale von 25 €, insgesamt 5.057,58 €. Der Anspruch ist durch die Zahlungen der R. als Erfüllungsgehilfin der Beklagten erloschen, §§ 362, 278 BGB
Grundsätzlich ersatzfähig ist auch die Nutzungsausfallentschädigung.
aa) Das regelmäßig mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbundene Halten eines Kraftwagens erfolgt fast ausschließlich, um den Wagen jederzeit nutzen zu können, insbesondere zum Fahren zur Verfügung zu haben. Der vorübergehende Fortfall der Benutzbarkeit ist deshalb bereits ein Vermögensschaden, der einen Schadensersatzanspruch zur Entstehung gelangen lässt. Diese Vermögenseinbuße kann konkret auf der Grundlage angefallener Kosten für ein Ersatzfahrzeug oder auch abstrakt als Nutzungsausfallentschädigung auf der Grundlage der üblicherweise benutzten Tabellen berechnet werden. Erforderlich ist im letzteren Fall, dass ein Nutzungswille bestand und sich die zeitweise Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs ausgewirkt hat (was etwa beim Vorhandensein eines zumutbar nutzbaren Zweitfahrzeugs möglicherweise nicht der Fall ist), vgl. nur BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 290/11 -, Rn. 27, juris m.w.N.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls besteht nicht zeitlich unbegrenzt sondern nur für die erforderliche Ausfallzeit, d.h. für die notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit, vgl. nur BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 363/11 -, Rn. 22, juris m.w.N.
Zu dem ersatzfähigen Zeitraum gehört damit auch die für die Einholung eines Gutachtens erforderliche Zeit sowie eine angemessene Überlegenszeit, um die Entscheidung zu treffen, ob die Reparatur durchgeführt oder ein neuer Wagen angeschafft werden soll.
Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen.
Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen, OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. August 2011 – 1 U 54/11 -, Rn. 15, juris. Der Geschädigte ist nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Warnung soll potentiellen Schädigern die Gelegenheit geben, Maßnahmen zur Schadensabwendung zu treffen und muss daher möglichst konkret erfolgen, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08. August 2011 – 1 U 54/11 -, Rn. 19, juris m.w.N.
Der Geschädigte ist mit Blick auf § 254 Abs. 2 BGB zudem gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimfahrzeugs zu überbrücken, BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09 -, Rn. 31, juris m.w.N. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen, vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 – IV ZR 120/04 -, Rn. 37, juris, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2011 – I-1 U 220/10 -, Rn. 22, juris m.w.N. Eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, kann aber unter besonderen Umständen angenommen werden kann. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird.
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich hier eine ersatzfähige Nutzungsausfallentschädigung von 29€/Tag vom 27.7. bis zum 14.8.2017, d.h. in Höhe von 551 €.
(1) Die Höhe der Nutzungsentschädigung von 29€/ Tag ist von der Beklagten nicht beanstandet worden.
(2) Die unfallbedingten Schäden waren hier durch das als Anlage K 4 vorgelegte Gutachten am Freitag 28.7.2017 festgestellt worden.
Angesichts des klaren Totalschadens (Wiederbeschaffungswert 4.850 € gegenüber Nettoreparaturkosten von 11.701,64 €) ist die Überlegenszeit nur bis Montag 31.7.2017 festzulegen.
Laut Anlage K4 beträgt die Wiederbeschaffungsdauer ca. 12-14 Kalendertage. Nach § 287 ZPO schätzt das Gericht die Wiederbeschaffungsdauer demnach auf 14 Kalendertage.
Ersatzfähig ist damit zunächst der Zeitraum bis 14.8.2017.
cc) Für einen späteren Zeitraum kann der Beklagte wegen des ihn treffenden Mitverschuldens dagegen keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
(1) Eine Obliegenheit, sich schon vor dem 1.8.2017 an die Beklagte zu wenden bestand zwar nicht. Dass der Geschädigte sich in so kurzer Zeit nach dem Unfall an die Versicherung wenden müsste, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr sieht § 119 Abs. 1 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AuslPflVG eine Zwei-Wochen-Frist vor, die hier bei weitem eingehalten wurde.
(2) Eine Obliegenheit des Klägers, die R. selbst zu ermitteln bestand ebensowenig. Schuldner des Schadensersatzanspruchs ist der Beklagte, § 6 Abs. 1 AuslPflVG, nicht der aufgrund seiner internen Organisation beauftragte Regulierer. Wenn der Beklagte daher nicht selbst zahlt, obwohl er an sich dazu verpflichtet wäre, sondern einen Dritten dazu als Erfüllungsgehilfen einschaltet geht das zu seinen Lasten. Damit ist auch unerheblich, ob die Ermittlung der R. über die Website des Beklagten einfach möglich gewesen wäre.
(3) Dem Kläger ist allerdings vorzuwerfen, dass er innerhalb der im Gutachten genannten Frist kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft hat, obwohl er dazu mittels Aufnahme eines Kredits in der Lage gewesen und ihm die Kreditfinanzierung hier zumutbar gewesen wäre.
Der Geschädigte hat Anspruch auf Wiederherstellung des status quo ante. Er kann daher nur ein gleichwertiges Fahrzeug verlangen. Ein gleichwertiges Fahrzeug zu dem hier beschädigten Toyota Corolla, Bj. 2006 war daher nur ein Gebrauchtfahrzeug mit ähnlichem Alter und Laufleistung. Es besteht kein Anspruch auf einen Neuwagen. Maßgeblicher Bezugspunkt dafür, ob der Kläger zu einer Ersatzbeschaffung in der Lage war, sind also die Kosten für ein solches Gebrauchtfahrzeug. Der Wiederbeschaffungswert dafür liegt laut dem Sachverständigengutachten bei 4.850 €. Dass bei einem solchen Kaufpreis keine Anzahlung von 5.000 € geschuldet sein kann, erschließt sich unmittelbar.
Der Kläger ist sodann dem weiteren Vorbringen der Beklagten nicht entgegengetreten, dass bei einem solchen Kaufpreis überhaupt keine Anzahlung für einen Kredit erforderlich gewesen wäre und dass der Kläger einen Kredit in der erforderlichen Höhe bei einer anderen Bank hätte erlangen können. Dass dem Kläger eine Rate von etwas über 200 € monatlich möglich war, hat er selbst vorgetragen. Zudem standen ihm, was aus Anlage K 20 folgt, die 500 € Restwerterlös zur Verfügung. Darauf, dass er einen Kredit bei seiner Bank nicht hätte erlangen können kommt es also nicht an.
Damit ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte den erforderlichen Kredit bei einer anderen Bank nur unter Schwierigkeiten beschaffen hätte können oder durch die Rückzahlung des Kredits über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet worden wäre.
Hätte er das Ersatzfahrzeug angeschafft, wäre kein Nutzungsausfallschaden nach dem 14.8.2017 angefallen.
(4) Im Übrigen ist jedenfalls keine hinreichend konkrete Warnung an die Beklagte vor einem drohenden hohen Nutzungsausfallschaden erfolgt. Der Beklagte hat nicht frühzeitig in der gebotenen Deutlichkeit mitgeteilt, dass er zur Vorfinanzierung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges innerhalb der im Schadensgutachten als angemessen angesehen Wiederbeschaffungszeit, sei es unmittelbar oder durch Darlehensaufnahme, außerstande gewesen wäre.
Im Schreiben vom 1.8., Anlage K1 findet sich hierzu gar nichts, ebensowenig in Anlage K8 vom 4.9.2017 oder Anlagen K 10, K 12, K 14, K 17, K 20. Anlage K3, K6 richten sich an die G.. Dass diese dem Beklagten frühzeitig, geschweige denn überhaupt, zugegangen wären ist nicht vorgetragen. Die G. war hier auch nicht Erfüllungsgehilfin des Beklagten. Das war vielmehr die R.
Der Hinweis in Anlage K9 ist viel zu vage gehalten, ebenso der in Anlage K 16 an die R. Anlage K 22 etc. stammen erst aus dem Jahr 2018.
dd) Darauf, dass der Beklagte die Regulierung durch Mitteilung des falschen Regulierers am 16.8.2017 wegen des falschen Kennzeichens verzögert hat, kommt es daher nicht mehr an. Denn nach dem 14.8.2017 schuldete der Beklagte aus o.g. Gründen schon keinen Nutzungsausfallschaden mehr.
ee) Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum bis 14.8.2017 ist infolge der Zahlung der R. erfüllt worden, § 362 BGB.
2. Zu dem vom Beklagten zu ersetzenden Schaden zählen auch die Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Dem Grunde nach ist das hier unstreitig.
Bei der Höhe sind allerdings nur die Schadenspositionen gegenstandswertsbestimmend, die vom Schädiger zu ersetzen sind. Das sind hier nur 5.057,58€ zzgl. Nutzungsentschädigung von 551 €. Aus dem demnach maßgeblichen Gegenstandswert bis 6.000 € errechnen sich somit 571,44 €.
Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 583,44 € erloschen, § 362 BGB.
B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
C. Der Streitwert beruht auf §§ 43, 48 GKG, 3 ZPO. Insoweit war zu beachten, dass die Rechtsanwaltskosten teilweise ohne die Hauptforderungen geltend gemacht wurden.