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Nutzungsausfallentschädigung – gewerbliches Fahrzeug

AG Bremen

Az.: 9 C 529/08

Urteil vom 03.04.2009


Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall einschließlich einer Nutzungsausfallentschädigung für ihr – gewerblich genutztes – Fahrzeug.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW BMW 525 Touring. Am 05.06.2008 gegen 08:30 Uhr befuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem PKW der Klägerin die Autobahn 27 in Richtung Bremen Stadtmitte auf der Verzögerungsspur der Abfahrt Überseestadt. Auf der Verzögerungsspur herrschte zu diesem Zeitpunkt Stop-and-Go-Verkehr. Vor dem Klägerfahrzeug befand sich ein vom Zeugen W. gesteuerter Transporter der Firma E. Auf der rechten Fahrspur fahrend näherte sich der Beklagte zu 1) mit seinem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) pflichtversicherten PKW Volvo. Der Beklagte zu 1) zog von der rechten Spur auf die Verzögerungsspur und setzte sich eine Lücke vor dem Transporter; ob der Transporter hierdurch zu einer Vollbremsung gezwungen wurde, weil der Beklagte zu 1) dabei zu dicht vor den Transporter zog, ist streitig. Es kam sodann zu einem Auffahrunfall zwischen dem Transporter und dem Klägerfahrzeug, bei dem das Klägerfahrzeug beschädigt wurde. Die Klägerin begehrt neben dem Ersatz der Reparatur- und Gutachterkosten sowie einer Pauschale Ersatz des Nutzungsausfalls ihres – gewerblich genutzten – Fahrzeugs für drei Tage, da ihr Geschäftsführer auf dieses Fahrzeug als Dienstfahrzeug angewiesen sei.

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Gründe

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 842,04 € zu.

Die Haftung des Beklagten zu 1) für die durch den Unfall entstandenen Schäden ergibt sich aus § 7 StVG, die der Beklagten zu 2) aus § 3 Nr. 1 PflVG a. F.

Die Beklagten haben dem Kläger Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 40 % zu leisten. Dies ergibt sich aus der gem. § 17 Abs. 1, Abs. 3 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr und der Verursachungsbeiträge. Hiernach hängt der Umfang des von den beteiligten Fahrzeughaltern bzw. Fahrzeugführern zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Der Auffahrunfall zwischen dem Klägerfahrzeug und dem Transporter der Firma S. wurde vom Beklagten zu 1. nicht unerheblich mitverschuldet. Dieser wechselte von der rechten Spur auf die Verzögerungsspur, ohne ausreichend Rücksicht auf den dortigen Verkehr hinter ihm zu nehmen. Der Beklagte zu 1. hat damit gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen, wonach ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er setzte sich beim Wechsel der Fahrspur so dicht vor den Transporter der Firma S., dass dieser zu einer Vollbremsung gezwungen wurde.

Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest…

Der Verkehrsunfall wurde jedoch auch vom Fahrer des Klägerfahrzeugs zu einem gegenüber dem Beitrag des Beklagten zu 1) leicht überwiegenden Teil verursacht. Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder entgegen § 4 StVO zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW-RR 1989, 670, st. Rspr.). Ein solcher Anscheinsbeweis wird nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf vom Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird, etwa dadurch, dass der Nachweis erbracht wird, dass der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs ruckartig – etwa infolge einer Kollision – zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung zum Stillstand kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGH NJW 1987, 1075).

So lag der Fall hier. Der Fahrer des Transporters der Firma S. hat den Transporter durch eine Vollbremsung zum Stehen gebracht, ist nicht aber ruckartig aufgrund einer eigenen Kollision zum Stehen gekommen. Auf ein solches Verhalten des vorausgehenden Fahrzeugs hätte der Geschäftsführer der Klägerin seine eigene Fahrweise einstellen müssen, und zwar auch dann, wenn er im Stop-and-Go-Verkehr gerade wieder anfuhr. Vielmehr ist im Gegenteil gerade im Stop-and-Go-Verkehr auf einer Verzögerungsspur eine besondere Aufmerksamkeit geboten, da aufgrund der unsteten Bewegung des Verkehrs hier erst recht damit zu rechnen ist, dass der Vorausfahrende jederzeit – auch unmittelbar nach dem Anfahren – wieder abbremst. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers der Klägerin ergab sich zudem daraus, dass der Transporter, wie er selbst vorträgt, aufgrund seines Aufbaus die Sicht auf den Verkehr vor ihm verstellte. Konnte der Geschäftsführer der Klägerin den vorausfahrenden Verkehr nicht weiter beobachten und damit beim Anfahren nicht überblicken, wie sich der Verkehr fortbewegen würde, war er erst recht gehalten, nur so defensiv anzufahren, dass er jederzeit wieder rechtzeitig zum Stehen kommen konnte. Dies rechtfertigt es, den Verschuldensbeitrag des Klägers über eine hälftige Verursachung hinaus anzusetzen.

Der Anscheinsbeweis einer schuldhaften Verursachung des Auffahrunfalls durch den Kläger ist auch nicht aufgrund des Spurwechsels des Beklagten zu 1) entkräftet. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Geschäftsführer der Klägerin auf das die Spur wechselnde Fahrzeug selbst aufgefahren wäre (vgl. etwa Saarländisches OLG, Urteil vom 19.07.2005, Az 4 U 290/04). Denn nur in einer solchen Konstellation kann der Auffahrende den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug schlicht deshalb nicht einhalten, weil dieses zunächst einmal noch gar nicht vorausgefahren war, sondern den zu geringen Abstand im Rahmen des Spurwechsels selbst herbeigeführt hat. So lag der Fall hier aber nicht, weil lediglich der Beklagte zu 1), nicht aber der Transporter, auf den der Kläger auffuhr, unmittelbar vor dem Unfall die Spur gewechselt hatte.

Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin entweder den gem. § 4 StVO erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug war, ist auch bei der Abwägung der Verschuldensanteile im Verhältnis zum Beklagten zu 1) als dem nicht unmittelbar Vorausfahrenden zu berücksichtigen. Die Einhaltung des Abstands dient nämlich nicht allein dem Schutz des unmittelbar Vorausfahrenden, sondern auch der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunfälle vermeiden, sondern bezweckt auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren zu ermöglichen (BGH NJW-RR 2007, 680 (681)).

Aufgrund dieses maßgeblichen Mitverschuldens des Geschäftsführers der Klägerin ist eine Haftungsquote der Beklagten von 40 % vorliegend angemessen.

Unter Zugrundelegung dieser Haftungsquote ist dem Kläger vorliegend Schadensersatz in Höhe von insgesamt 842,04 € zu gewähren. Dabei war von einem Gesamtschadensbetrag in Höhe von 2.105,11 € auszugehen.

Zu den erstattungsfähigen Schadenspositionen gehört gem. § 249 BGB neben den Reparaturkosten in Höhe von 1.648,11 € netto und den Gutachterkosten in Höhe von 200,00 € netto sowie einer als angemessen zu erachtenden Nebenkostenpauschale von 20,00 € auch eine Entschädigung für den dreitägigen Nutzungsausfall des Fahrzeugs aufgrund der erfolgten Reparatur. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich vorliegend nicht um ein privat, sondern um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt.

Die Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfalls in Fällen deliktischer Beschädigung allein aufgrund der fehlenden Nutzbarkeit der Sache als solcher ist jedenfalls bei solchen Sachen anerkannt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers angewiesen ist (BGH NJW 1987, 50). Dass allein der zeitweilige Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch bereits einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt, wird unter anderem damit begründet, dass bei erwerbswirtschaftlichem Einsatz einer Sache die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen werde, dessen Ersatz § 252 S. 1 BGB anordne, dass eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens aber fehle.

Aus diesen Erwägungen wird zum Teil (Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, vor § 249 Rn. 24 a; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472) geschlossen, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung mangels einer solchen Regelungslücke nicht in Betracht komme. Vielmehr solle sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen, der jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen sei (so auch OLG Bremen, Urteil vom Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 4/08).

Eine solche Auslegung führt indes dazu, dass der Vorschrift des § 252 BGB bei Beschädigungen von gewerblich genutzten Sachen ein abschließender Charakter zugeschrieben wird. Gegen einen solch abschließenden Charakter spricht hingegen bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach der zu ersetzende Schaden „auch“ – also im Sinne einer Ergänzung – den entgangenen Gewinn umfasst. Die Vorschrift soll zudem auch ihrem Sinn und Zweck nach nicht den Schadensausgleich beschränken. Sie verwirklicht vielmehr den Grundsatz des vollen Schadensausgleichs, der sich aus § 249 BGB ergibt (BGH NJW 1987, 50).

Zudem kann das vom Bundesgerichtshof festgestellte Bedürfnis nach Erstattung des Nutzungsausfalls wegen der entgangenen Nutzungsmöglichkeit als solcher auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gleichermaßen bestehen, wenn deren Einsatz anders als etwa bei einem Taxiunternehmen nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient. Denn in diesen Fällen kann bei einem freiwilligen Verzicht auf eine Inanspruchnahme ebenso wie bei privat genutzten Fahrzeugen kein bezifferbarer Vermögensschaden gegenüberstehen. Warum hier der Geschädigte schlechter und der Schädiger besser gestellt werden soll als in Fällen einer privaten PKW-Nutzung, ist nicht ersichtlich. Hier wie dort lässt sich eine Eingrenzung des erstattungsfähigen Schadens über das Kriterium des „fühlbaren Schadens“ erreichen. Auf die ständige Verfügbarkeit kann ein Geschädigter, der das Fahrzeug gewerblich nutzt, sogar in noch größerem Maße angewiesen sein, so dass sich hieraus eine Erstattung des Nutzungsausfalls nach den höchstrichterlich aufgestellten Kriterien rechtfertigt (ebenso OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.03.2008, Az. 1 U 44/07; OLG Stuttgart, NZV 2007, 414; hierzu tendierend, im Ergebnis aber offen lassend BGH, Urteil vom 04.12.2007, Az. VI ZR 241/06).

Die Klägerin hat vorliegend einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil durch den vorübergehenden Ausfall des Fahrzeugs hinreichend dargetan. Sie musste die Fühlbarkeit der Beeinträchtigung insbesondere nicht durch einzelne konkrete Umdispositionen belegen (Huber, NJW 2008, 1785 (1787)). Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein überschüssiges Ersatzfahrzeug vorhanden gewesen wäre, dass dem Geschäftsführer hätte zur Verfügung gestellt werden können. Insoweit ist überdies auch zweifelhaft, ob dies einem Entschädigungsanspruch in Hinblick darauf, dass jedenfalls auf ein Fahrzeug verzichtet wurde, entgegenstünde.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen. Unter Zugrundelegung der Tabelle nach Küppersbusch/Sanden/Danner (DAR 2008, 39 ff.) ist für den 2006 erstmalig zugelassenen BMW 525 i Touring eine Nutzungsausfallentschädigung von 79,00 € pro Tag als angemessen zu erachten. Bei einer Reparaturdauer von drei Tagen ergibt sich hieraus ein Betrag von 237,00 €.

 

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