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Nutzungsausfall­entschädigung bei selbstgenutzter Ferienwohnung

LG Wuppertal – Az.: 2 O 48/17 – Urteil vom 22.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten wegen einer verspäteten Erfüllung von Vermächtnisansprüchen.

Der Kläger erstritt gegen die Beklagten (dort als Beklagter bezeichnet) mit inzwischen rechtskräftigem Teilurteil der Kammer vom 29.04.2016 unter I.1. die Herausgabe eines ihm vom am 06.10.2012 verstorbenen, zuletzt in Velbert wohnhaften Xxx (im Folgenden: Erblasser) vermachten Grundbesitzes in der P-Straße in D sowie folgende Feststellung:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem seit 28.09.2013 durch die Vorenthaltung des Ziffer I. 1. bezeichneten Grundstücks entstanden ist.

Am 20.10.2016 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks in D ins Grundbuch eingetragen. Am 24.10.2016 wurde ihm der Besitz übertragen. Seitdem nutzte er das Grundstück in nicht näher bezeichnetem Umfang als Ferienwohnung und begann mit der Renovierung. Nach der Renovierung plant der Kläger das Grundstück wahrscheinlich selber weiter als Ferienwohnung zu nutzen.

Mit Schreiben vom 06.02.2017 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 13.02.2017 erfolglos zur Zahlung des Klagebetrages auf.

Der Kläger behauptet, die Immobilie in D bestehe aus zwei Wohneinheiten mit insgesamt 439,57 qm Wohnfläche und zusätzlichen entsprechenden Nebenflächen sowie einem Garten von rund 2000 qm.

Der durchschnittliche monatliche Mietpreis für Wohneinheiten über 120 qm betrage in D 9,71 EUR/qm.

Er vertritt die Auffassung, dass ihm vom 01.10.13 bis 31.10.16 ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung entweder wegen entgangener Miete oder Nutzungsausfall zustehe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 158.078,80 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 14.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass der Schaden vom Kläger nicht ausreichend beziffert sei, zumal unklar sei, wie das Objekt hätte genutzt werden sollen, wenn es zeitgerecht übertragen worden wäre.

Sie erklären gegen einen etwaigen Schadensersatz des Kläger die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Kosten für die Unterhaltung des Gebäudes in Höhe von insgesamt 108.430,79 EUR.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwar steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens im Hinblick auf die schuldhaft verspätet erfolgte Übertragung des Grundstücks als Vermächtnisgegenstand zu.

Der Kläger hat aber die Voraussetzungen für einen ersatzfähigen Schaden nicht dargetan.

Im Rahmen des Ersatzes von Verzögerungsschaden gemäß § 249 BGB ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des Schuldners stehen würde.

Nach dem Vortrag des Klägers – der auch glaubhaft ist, weil er sich mit der tatsächlichen Nutzung seit der Übertragung deckt – hätte er das Grundstück nach der Übertragung Ende September 2013 renoviert und als Ferienhaus genutzt.

Der Verlust der Möglichkeit, das Haus in dieser Weise selbst zu nutzen, stellt aber keinen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar.

Denn ein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes von Gebrauchsvorteilen von Immobilien setzt voraus, dass diese für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sind (vgl. grundlegend: BGH, NJW 1987, 1987, 50 ff.). Dies ist wohl bei einem Wohnhaus der Fall, aber nur, wenn der Eigentümer es in der Ausfallzeit wirklich bewohnt hätte (BGH, a.a.O., Rz. 43 zitiert nach juris). Der Kläger hat aber gar nicht vorgehabt, das Haus dauerhaft zu bewohnen. Er wollte weiter in seinem Erstwohnsitz am Starnberger See wohnen und das Haus lediglich (in nicht näher beschriebenem Umfang) als Ferienwohnung nutzen.

Der Verlust von Gebrauchsvorteilen einer vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar (so auch LG Itzehoe, Beschluss vom 25.03.2013, Az. 11 S 88/12 zitiert nach juris).

Der Verlust der Vermietungsmöglichkeit ist hier ebenfalls kein ersatzfähiger Schaden. Zwar kann dieser grundsätzlich nach § 252 BGB zu entschädigen sein.

Dies setzt aber voraus, dass der Kläger das Haus tatsächlich vermieten wollte und ihm dies möglich gewesen wäre.

Im Rahmen der Forderung eines Mietausfallschadens muss der Kläger darlegen, wann er das Objekt bei rechtzeitiger Rückgabe hätte vermieten können und zu welchem Mietzins (BGH, Urteil vom 25.01.2007, – IX ZR 216/05 – Rz. 14 zitiert nach juris).

Der Kläger hat bereits nicht behauptet, dass er das Haus (oder abgrenzbare Teile davon) hätte vermieten wollen. Der mangelnde Wille zur Vermietung zeigt sich auch an seinem Verhalten in den mittlerweile zehn Monaten nach Übertragung des Besitzes. Daher kann es dahinstehen, dass der Kläger zudem zu konkreten Vermietungsmöglichkeiten und -konditionen keinen Vortrag geführt hat sondern sich stattdessen mit der pauschalen Darstellung durchschnittlicher Mietpreise begnügt hat.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

C.

Streitwert: 158.078,00 EUR

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