Eine Autofahrerin forderte 25.605 Euro Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall, weil die Reparatur ihres fast neuwertigen Geländewagens insgesamt 215 Tage dauerte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung vollständig, da die Eigentümerin eine provisorische Notreparatur trotz extremer Lieferverzögerungen bei den Ersatzteilen ablehnte.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer zahlt die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall?
- Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für den Nutzungsausfall?
- Worüber stritten die Fahrzeughalterin und die Versicherung?
- Wie begründete das Landgericht München I das Urteil?
- Wie wird der Tagessatz bei einem Luxus-SUV berechnet?
- Was sind die praktischen Konsequenzen dieses Urteils?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bekomme ich Nutzungsausfall auch bei einer sehr geringen jährlichen Fahrleistung?
- Darf die Versicherung den Nutzungsausfall wegen langer Ersatzteil-Lieferzeiten kürzen?
- Muss ich einer provisorischen Notreparatur zustimmen um die Standzeit zu verkürzen?
- Haftet die Versicherung für Verzögerungen durch Fehler der beauftragten Werkstatt?
- Verliere ich den Anspruch ohne regelmäßige Information über den Reparaturstatus?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 26 O 6898/20
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 07.12.2023
- Aktenzeichen: 26 O 6898/20
- Verfahren: Zivilprozess um Nutzungsausfallentschädigung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss vollen Nutzungsausfall für 215 Tage zahlen trotz extremer Reparaturverzögerungen durch Ersatzteilmangel.
- Unfallopfer erhalten Entschädigung für gesamte Standzeit bei unvorhersehbaren Lieferengpässen für Ersatzteile
- Später entdeckte Schäden verlängern den Anspruch auf Nutzungsausfall ohne Mitverschulden des Geschädigten
- Besitzer müssen keine riskanten Notlösungen oder provisorische Reparaturen an ihrem Fahrzeug akzeptieren
- Die tägliche Entschädigungshöhe für den Luxuswagen folgt den Werten gängiger Markttabellen
- Versicherungen haften für Werkstattverzögerungen wenn Unfallopfer den Betrieb sorgfältig auswählen
Wer zahlt die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall?
Es klingt wie ein Albtraum für jeden Autofahrer: Ein unverschuldeter Unfall, das Auto muss in die Werkstatt – und kommt erst nach über sieben Monaten zurück. Genau dieses Szenario erlebte eine Range-Rover-Besitzerin aus München. Was folgte, war nicht nur eine Geduldsprobe wegen fehlender Ersatzteile, sondern auch ein zäher Rechtsstreit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Der Fall, den das Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 26 O 6898/20 entschied, ist ein Lehrstück für das deutsche Schadensersatzrecht. Es geht um die Frage, wer das Risiko trägt, wenn eine Reparatur aus dem Ruder läuft. Muss die Versicherung auch für 215 Tage Nutzungsausfall zahlen, wenn Lieferengpässe und versteckte Schäden den Prozess verzögern? Oder muss sich der Geschädigte mit einer provisorischen „Notreparatur“ begnügen? Das Urteil vom 07.12.2023 liefert klare Antworten und stärkt die Rechte von Unfallopfern massiv.
Die Ausgangslage war eindeutig: Am 24. Februar 2019 rammte ein VW Golf den geparkten Range Rover der späteren Klägerin. Die Schuldfrage war unstreitig – der VW-Fahrer beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung musste für den Schaden aufkommen. Die Versicherung zahlte die Reparaturkosten von über 47.000 Euro und eine Wertminderung. Doch als die Eigentümerin zusätzlich 25.605 Euro für die Zeit verlangte, in der sie ihr Auto nicht nutzen konnte, stellte sich der Konzern quer.
Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für den Nutzungsausfall?
Bevor wir in die Details des Streits eintauchen, lohnt sich ein Blick auf die rechtliche Mechanik. Warum bekommt man überhaupt Geld, wenn das eigene Auto in der Werkstatt steht? Die Basis dafür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), konkret in den Paragraphen 249 und 251.
Der Grundgedanke des deutschen Schadensrechts ist die sogenannte Naturalrestitution – also die Pflicht zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne den Unfall bestehen würde. Da die Versicherung dem Unfallopfer für die Zeit der Reparatur meist kein gleichwertiges Ersatzfahrzeug vor die Tür stellt, entsteht eine Lücke. Der Geschädigte hat kein Auto, obwohl er eines hätte haben sollen. Dieser Verlust der „Gebrauchsmöglichkeit“ ist ein Vermögensschaden.
Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
Geld gibt es allerdings nicht automatisch. Die Rechtsprechung verlangt zwei zentrale Faktoren:
- Nutzungswille: Der Eigentümer muss das Auto in dieser Zeit auch wirklich fahren wollen. Wer ohnehin sechs Wochen auf den Malediven im Urlaub ist und das Auto in der Garage gelassen hätte, bekommt keine Entschädigung.
- Nutzungsmöglichkeit: Der Geschädigte muss körperlich in der Lage sein, das Auto zu fahren. Wer mit zwei gebrochenen Beinen im Krankenhaus liegt, hat keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
Im vorliegenden Fall versuchte die Versicherung, genau diese Punkte anzugreifen. Sie argumentierte, die Rentnerin fahre so wenig, dass gar kein spürbarer Nutzungswille vorliege.
Die Höhe des Tagessatzes
Wie viel ein Tag ohne Auto wert ist, wird in der Praxis meist geschätzt. Hierbei orientieren sich Gerichte oft an Tabellenwerken wie der Liste von Sanden/Danner/Küppersbusch oder der Schwacke-Liste. Die Autos werden je nach Modell und Ausstattung in Gruppen eingeteilt. Ein Kleinwagen bringt vielleicht 30 Euro am Tag, eine Luxuslimousine deutlich über 100 Euro. Für den Range Rover setzte die Eigentümerin 119 Euro pro Tag an – ein Wert, der später vom Gericht bestätigt wurde.
Worüber stritten die Fahrzeughalterin und die Versicherung?
Der Konflikt eskalierte an der extremen Dauer des Ausfalls. 215 Tage – vom 24. Februar bis zum 27. September 2019 – stand der SUV still. Die Versicherung weigerte sich, für diesen fast achtmonatigen Zeitraum zu zahlen. Die Argumentation der Assekuranz war vielschichtig und zielte darauf ab, die eigene Zahlungspflicht zu minimieren.
Der Vorwurf des fehlenden Bedarfs
Das Versicherungsunternehmen behauptete, die Frau habe das Auto gar nicht gebraucht. Sie habe eine sehr geringe jährliche Laufleistung und sei während der monatelangen Reparatur offensichtlich auch ohne Fahrzeug zurechtgekommen. Wer so lange ohne Ersatzwagen ausharre, so die Logik der Versicherung, habe wohl keinen echten Nutzungswillen.
Die Schuldzuweisung bei der Verzögerung
Noch schwerer wog der Vorwurf, die Verzögerung sei nicht unfallbedingt gewesen. Die Versicherung argumentierte, die Eigentümerin habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt. Nach § 254 Absatz 2 BGB muss ein Geschädigter den Schaden so gering wie möglich halten. Die Versicherung meinte, die Frau hätte:
- Druck auf die Werkstatt ausüben müssen,
- sich mit einer provisorischen Reparatur zufrieden geben sollen,
- oder schlicht eine andere Werkstatt wählen müssen.
Die Versicherung bestritt zudem, dass die langen Wartezeiten auf Ersatzteile auf den Unfall zurückzuführen seien. Sie sah das Problem im Organisationsbereich der Werkstatt – und dafür wolle sie nicht haften.
Die Sicht der Fahrzeughalterin
Die Eigentümerin hielt dagegen. Sie schilderte, dass das Auto zunächst für eine Reparatur freigegeben wurde, sich dann aber nach der ersten Rückgabe am 27. März 2019 herausstellte, dass der Wagen immer noch defekt war. Es zeigten sich massive Schäden am Längsträger und am Kabelbaum, die vorher nicht sichtbar waren.
Für die Reparatur des Kabelbaums gab es erhebliche Lieferprobleme seitens des Herstellers. Die Frau argumentierte: Ich habe eine Fachwerkstatt beauftragt, ich habe mich gekümmert, aber auf weltweite Lieferketten habe ich keinen Einfluss. Zudem sei es ihr bei einem fast neuen Premium-Fahrzeug (Erstzulassung Juli 2018) nicht zuzumuten, mit einem geflickten Kabelbaum herumzufahren, der Sicherheitsrisiken birgt.
Wie begründete das Landgericht München I das Urteil?
Das Landgericht München I gab der Klage fast vollumfänglich statt. Die Richter zerpflückten die Argumente der Versicherung Punkt für Punkt und sprachen der Frau die vollen 25.605 Euro nebst Zinsen zu. Die Begründung ist detailliert und stärkt die Position von Geschädigten in ähnlichen Lagen erheblich.
Bestätigung des Nutzungswillens trotz geringer Fahrleistung
Das Gericht ließ sich von der geringen Kilometerleistung der Klägerin nicht beirren. In der mündlichen Verhandlung hatte die Frau glaubhaft geschildert, wofür sie den Wagen nutzt: Alltagsfahrten, den Transport ihres Hundes, Besuche bei den Enkelkindern und Fahrten zum Wochenendhaus nach Österreich.
Das Gericht stellte klar: Nur weil jemand wenig fährt, heißt das nicht, dass das Auto nicht jederzeit zur Verfügung stehen muss. Die ständige Verfügbarkeit ist gerade der wirtschaftliche Wert eines eigenen PKW. Dass die Frau in der Not irgendwie ohne Auto zurechtkam (etwa durch Hilfe von Verwandten), darf ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Warum die Werkstattverzögerung zulasten der Versicherung geht
Ein zentraler Punkt des Urteils ist das sogenannte Werkstattrisiko. Das Gericht führte aus, dass Verzögerungen bei der Reparatur grundsätzlich dem Schädiger (und damit dessen Versicherung) zuzurechnen sind, solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft.
Die Argumentation: Der Unfallverursacher hat die Situation erst geschaffen, in der eine Reparatur nötig wurde. Wenn die gewählte Fachwerkstatt dann länger braucht, weil Teile fehlen oder Schäden erst spät entdeckt werden, ist das nicht das Problem des Unfallopfers. Die Richter stellten fest:
„Die Klägerin hat die Reparatur in die Hände einer Fachwerkstatt gegeben […] Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist nicht ersichtlich.“
Die Frau hatte alles Richtig gemacht. Sie übergab den Wagen an Profis. Dass dort Prozesse stockten, kann ihr nicht angelastet werden.
Die Rolle des Sachverständigengutachtens
Um zu klären, ob die Verzögerungen wirklich unfallbedingt waren, holte das Gericht ein umfassendes Sachverständigengutachten ein. Der Experte bestätigte die Darstellung der Klägerin lückenlos.
Erstens war der Schaden am Aggregateträger und Längsträger unfallbedingt. Dass dieser erst im zweiten Schritt vollumfänglich erkannt wurde, lag an der Art des Anstoßes. Die Schraubenverbindungen waren beschädigt – ein klassisches Unfallbild.
Zweitens war der Austausch des Heck-Kabelbaums zwingend notwendig. Fotos zeigten einen zerstörten Stecker eines Parksensors. Da dieser fest im Kabelbaum integriert ist, musste das ganze Teil getauscht werden. Der Sachverständige erklärte, dass hierfür erhebliche Montagearbeiten nötig waren (Ausbau von Sitzen, Verkleidungen etc.).
Drittens bestätigte der Gutachter die Lieferengpässe. Wenn der Hersteller das Teil nicht liefert, steht die Reparatur still. Das sind „objektive Umstände“, für die niemand in der Werkstatt etwas kann – und erst recht nicht die Kundin.
Keine Pflicht zur „Notreparatur“
Besonders spannend ist die Auseinandersetzung mit der Forderung der Versicherung, die Frau hätte einer provisorischen Reparatur zustimmen müssen. Technisch wäre es vielleicht möglich gewesen, den beschädigten Stecker irgendwie zu flicken, um das Auto fahrbereit zu machen, bis das Ersatzteil da ist.
Das Gericht erteilte dieser Idee eine klare Absage. Bei einem fast neuen Fahrzeug (weniger als ein Jahr alt) ist eine Bastellösung unzumutbar. Der Sachverständige wies auf Risiken hin:
- Verlust der Herstellergarantie.
- Mögliche Funktionsstörungen der Elektronik.
- Sicherheitsbedenken.
Das Gericht urteilte:
„Eine derartige Notreparatur wäre unüblich gewesen und hätte konkrete Sicherheits- und Gewährleistungsrisiken mit sich gebracht.“
Ein Unfallopfer muss sich nicht auf Experimente einlassen, nur um die Kosten für die gegnerische Versicherung zu senken. Die Entscheidung der Eigentümerin, auf die fachgerechte Reparatur mit Originalteilen zu warten, war daher keine Verletzung der Schadensminderungspflicht.
Wartezeiten durch versteckte Schäden
Ein weiterer Aspekt war der zeitliche Ablauf. Das Auto wurde zunächst repariert, dann zurückgegeben, dann zeigten sich neue Mängel. Die Versicherung wollte die Zeit dazwischen nicht zahlen. Das Gericht sah das anders. Die Tatsache, dass Mängel wie der Schaden am Längsträger erst später auffielen, ändert nichts an der Ursache: Der Unfall.
Die erneute Reparaturfreigabe durch die Versicherung selbst (am 15. April 2019) zeigte zudem, dass auch die Assekuranz die Notwendigkeit der Nachbesserung anerkannt hatte. Dass sich durch diese „Schleifen“ die Zeit verlängert, ist Teil des Schadens.
Wie wird der Tagessatz bei einem Luxus-SUV berechnet?
Das Gericht musste auch die Höhe der Forderung prüfen. 119 Euro pro Tag für 215 Tage – das ist eine stolze Summe. Die Richter wandten hier § 287 ZPO an, der ihnen erlaubt, die Schadenshöhe zu schätzen.
Als Schätzgrundlage diente die Schwacke-Liste. Der Range Rover fiel in die Gruppe „K“. Für diese Fahrzeugklasse sah das Gericht den Tagessatz von 119 Euro als angemessen an. Da das Auto sehr neu war, gab es auch keinen Grund für Abzüge wegen des Alters (sogenannte Vorhaltekosten-Reduzierung).
Die Rechnung des Gerichts war simpel und brutal für die Versicherung:
- 215 Tage Ausfallzeit
- Multipliziert mit 119 Euro
- Ergibt 25.585 Euro.
Hinzu kam eine Unkostenpauschale von 20 Euro. Die Gesamtsumme von 25.605 Euro musste die Versicherung zahlen.
Streit um den Vorschuss
Ein interessantes Detail am Rande war ein Streit um 3.000 Euro. Die Versicherung hatte diesen Betrag vor dem Prozess überwiesen und wollte ihn nun auf den Nutzungsausfall anrechnen lassen. Das Gericht lehnte das ab.
Warum? Die Versicherung hatte in einem Schreiben vom 16. Dezember 2019 explizit erklärt, diese 3.000 Euro seien auf die Wertminderung gezahlt worden. Im Recht gilt der Grundsatz der Tilgungsbestimmung. Wenn der Schuldner sagt „Ich zahle hierfür“, kann er später nicht sagen „Ach nein, das war doch für etwas anderes“. Da die Wertminderung eine ganz andere Schadensposition ist als der Nutzungsausfall, blieb die Forderung über den Nutzungsausfall in voller Höhe bestehen.
Was sind die praktischen Konsequenzen dieses Urteils?
Das Urteil des Landgerichts München I sendet ein starkes Signal an Versicherungen: Die Taktik, Schadensersatzzahlungen durch Verweise auf „Organisationsverschulden“ der Werkstatt oder angebliche „Notreparatur-Pflichten“ zu drücken, funktioniert nicht ohne Weiteres.
Das Werkstattrisiko liegt beim Schädiger
Für Geschädigte bedeutet das Urteil Sicherheit: Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten und Ihr Auto in eine seriöse Werkstatt geben, müssen Sie nicht für deren Zeitmanagement haften. Lieferengpässe bei Ersatzteilen – ein in der heutigen Zeit häufiges Problem – gehen zu Lasten der gegnerischen Versicherung. Sie müssen nicht täglich in der Werkstatt anrufen und Druck machen, um Ihren Anspruch auf Entschädigung zu behalten.
Keine Pflicht zu Provisorien
Ebenso wichtig ist die Klarstellung zur Reparaturqualität. Sie müssen sich nicht auf Bastellösungen einlassen, um die Standzeit zu verkürzen. Insbesondere bei neueren Fahrzeugen haben Sicherheit und Werterhalt Vorrang vor der Kostensenkung für die Versicherung.
Warnung: Dokumentation ist alles
Dennoch sollten Autofahrer nicht passiv bleiben. Im vorliegenden Fall half der Klägerin massiv, dass sie (und ihre Tochter) den Kontakt zur Versicherung und zur Werkstatt dokumentieren konnten. Es gab Schreiben, Telefonnotizen und Zeugen.
Das Gericht lobte ausdrücklich:
„Die Klägerin hat zudem alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen und die Beklagte ausreichend über die Verzögerungen informiert.“
Wer sein Auto monatelang in der Werkstatt stehen lässt, ohne sich zu kümmern oder die Versicherung über Verzögerungen zu informieren, riskiert weiterhin Kürzungen. Die Informationspflicht gegenüber der Versicherung bleibt bestehen. Wenn absehbar ist, dass die Reparatur Monate dauert, muss die Versicherung das wissen – idealerweise schriftlich.
Die Kosten des Rechtsstreits
Am Ende wurde es für die Versicherung teuer. Sie muss nicht nur die 25.605 Euro nebst Zinsen seit März 2020 zahlen, sondern auch die Anwaltskosten der Gegenseite (1.358,86 Euro) und die gesamten Gerichtskosten sowie die Kosten der Streithelferin (der Werkstatt). Das Urteil zeigt, dass sich Hartnäckigkeit und eine saubere Dokumentation für Unfallopfer auszahlen können – auch wenn der Weg durch die Instanzen Geduld erfordert.
Zäher Streit um Nutzungsausfall? Setzen Sie Ihr Recht durch
Versicherungen kürzen die Nutzungsausfallentschädigung oft drastisch, insbesondere bei langen Reparaturzeiten oder komplexen Schadensbildern. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Ansprüche detailliert und stellt sicher, dass Sie nicht auf den Kosten für den Fahrzeugausfall sitzen bleiben. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit der Versicherung und setzen Ihre Rechte konsequent durch.
Experten Kommentar
Was viele nicht wissen: Versicherer nutzen das Argument der geringen Fahrleistung primär als psychologischen Hebel, um Geschädigte in billige Vergleiche zu drängen. Sie spekulieren darauf, dass Privatpersonen selten den Atem für jahrelange Prozesse über fünfstellige Summen haben. Der entscheidende Faktor ist die Benennung „nicht delegierbarer“ Fahrten, etwa für Tiertransporte oder das Erreichen abgelegener Zweitwohnsitze.
Eine gefährliche Falle ist zudem das Vorhandensein eines Zweitwagens im Haushalt. Sobald ein Ersatzfahrzeug theoretisch nutzbar ist, bricht der Anspruch auf Nutzungsausfall meist sofort in sich zusammen. Ich empfehle, ab dem ersten Reparaturtag genau zu protokollieren, welche Einschränkungen der Wegfall des Wagens konkret verursacht hat, um die Versicherungsschikanen auszuhebeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bekomme ich Nutzungsausfall auch bei einer sehr geringen jährlichen Fahrleistung?
Ja, Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, unabhängig von Ihrer jährlichen Fahrleistung. Die Gerichte sehen die ständige Verfügbarkeit Ihres Autos als eigenständigen wirtschaftlichen Wert an. Entscheidend ist allein Ihr Nutzungswille während der Reparaturzeit. Sie hätten das Fahrzeug theoretisch jederzeit nutzen wollen und können.
Versicherungen argumentieren oft fälschlicherweise, dass Wenigfahrer keinen wirtschaftlichen Verlust erleiden. Die Rechtsprechung sieht dies jedoch anders. Solange Sie nicht durch Urlaub oder schwere Krankheit am Fahren gehindert waren, besteht der Entschädigungsanspruch. Sie belegen Ihren Nutzungswillen bereits durch alltägliche Besorgungen wie Einkäufe oder Arztbesuche. Dazu zählen auch Besuche bei Enkeln oder am Wochenendhaus. Die Entschädigung entfällt nur bei einer monatelangen Standzeit ohne jegliche Bewegung.
Unser Tipp: Notieren Sie für die Ausfallzeit konkret geplante Fahrten, wie etwa einen Besuch bei Verwandten. So beweisen Sie Ihren Nutzungswillen gegenüber der Versicherung zweifelsfrei.
Darf die Versicherung den Nutzungsausfall wegen langer Ersatzteil-Lieferzeiten kürzen?
Nein, in der Regel darf die Versicherung den Nutzungsausfall wegen langer Ersatzteil-Lieferzeiten nicht kürzen. Solche Verzögerungen fallen unter das sogenannte Werkstattrisiko. Dieses Risiko trägt grundsätzlich die Seite des Unfallverursachers. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie eine anerkannte Fachwerkstatt beauftragt haben.
Der Geschädigte hat keinerlei Einfluss auf globale Lieferketten oder Engpässe bei den Herstellern. Da der Verursacher die Situation herbeigeführt hat, muss er für externe Verzögerungen haften. Juristen bezeichnen dies als objektive Umstände außerhalb Ihrer Einflusssphäre. Voraussetzung ist jedoch Ihre eigene Schuldlosigkeit. Haben Sie die Reparaturfreigabe verzögert, greift dieser Schutz nicht. In Gerichtsentscheidungen wird Geschädigten die volle Entschädigung trotz monatelanger Wartezeit zugesprochen. Die Werkstatt arbeitet hierbei faktisch im Verantwortungsbereich des Schädigers.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von der Werkstatt schriftlich bestätigen, dass das Ersatzteil beim Hersteller aktuell im Rückstand ist. Dieser Nachweis schützt Sie wirksam vor unberechtigten Kürzungen.
Muss ich einer provisorischen Notreparatur zustimmen um die Standzeit zu verkürzen?
Nein, Sie müssen provisorischen Bastellösungen zur reinen Zeitersparnis nicht zustimmen. Ihr gesetzlicher Anspruch richtet sich auf die vollständige und fachgerechte Naturalrestitution Ihres Fahrzeugs. Eine minderwertige Instandsetzung ist unzumutbar, wenn sie technische Risiken birgt. Dies gilt besonders bei sicherheitsrelevanten Bauteilen oder komplexen elektronischen Systemen moderner Fahrzeuge.
Die Schadensminderungspflicht verlangt Kostenbewusstsein, zwingt Sie aber nicht zu riskanten Experimenten auf eigene Gefahr. Juristisch wiegt Ihr Recht auf fachgerechte Reparatur schwerer als das finanzielle Interesse der Versicherung an Zeitersparnis. Eine Notreparatur bringt oft konkrete Sicherheits- und Gewährleistungsrisiken mit sich. Akzeptieren Sie solche Provisorien, drohen Garantieverlust und Folgeschäden an der Elektronik. Gerichte bewerten derartige Eingriffe meist als unzumutbar für Geschädigte.
Unser Tipp: Fragen Sie Ihren Werkstattmeister, ob die provisorische Reparatur Ihre Herstellergarantie gefährdet. Lassen Sie sich diese fachliche Einschätzung unbedingt schriftlich bestätigen.
Haftet die Versicherung für Verzögerungen durch Fehler der beauftragten Werkstatt?
JA, die gegnerische Versicherung trägt grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko. Sobald Sie Ihr Fahrzeug in eine anerkannte Fachwerkstatt geben, geben Sie die Kontrolle ab. Verzögerungen durch interne Abläufe oder spät erkannte Schäden gehen zulasten des Schädigers. Dieser hat den Unfall und damit die Reparatur erst verursacht.
Rechtlich gesehen ist die Werkstatt nicht Ihr Erfüllungsgehilfe bei der Schadenabwicklung. Das Landgericht München bestätigte dies in einem Urteil zu versteckten Schäden am Längsträger. Dass dort Prozesse stockten, kann dem Geschädigten nicht angelastet werden. Die Versicherung muss längere Ausfallzeiten oder Mehrkosten vollumfänglich begleiten. Sie dürfen die Reparatur nur nicht aktiv durch Weisungen behindern. Zudem darf Sie kein offensichtliches Auswahlverschulden bei der Werkstattwahl treffen.
Unser Tipp: Beauftragen Sie stets eine qualifizierte Markenwerkstatt oder einen zertifizierten Meisterbetrieb. Dokumentieren Sie die Abgabe des Wagens schriftlich, um Ihre Sorgfalt bei der Auswahl der Fachfirma zu belegen.
Verliere ich den Anspruch ohne regelmäßige Information über den Reparaturstatus?
Das ist möglich. Sie verletzen Ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, wenn Sie die Versicherung nicht über wesentliche Verzögerungen informieren. Zwar dürfen Sie grundsätzlich auf die Werkstattkompetenz vertrauen. Doch bei absehbaren Stillständen müssen Sie aktiv werden. Die Versicherung muss die Chance erhalten, steuernd einzugreifen oder kostengünstigere Alternativen zu prüfen.
Juristen sprechen hier von der Mitwirkungspflicht zur Schadensbegrenzung. Wer sein Fahrzeug monatelang passiv in der Werkstatt lässt, riskiert erhebliche Kürzungen bei Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall. Im schlimmsten Fall erkennt die Gegenseite die langen Standzeiten nicht als unfallbedingt an. Das Gericht prüft genau, ob Sie durch eine kurze Nachricht die Kosten hätten senken können. Ohne Nachweise über Werkstattkontakte bleiben Sie auf Kosten sitzen.
Unser Tipp: Informieren Sie die Versicherung sofort schriftlich bei Terminverschiebungen. Dokumentieren Sie alle Rücksprachen mit der Werkstatt lückenlos als Beweis für Ihre eigenen Bemühungen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht München I – Az.: 26 O 6898/20 – Urteil vom 07.12.2023
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




