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Nutzungsausfallentschädigung – Finanzierung eines Ersatzwagens

Kammergericht Berlin

Az: 12 U 23/08

Urteil vom 09.04.2009


In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 21.03.2009 eingereicht werden konnten für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 2007 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 873,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 817,00 EUR seit dem 3. April 2007, aus 45,00 EUR seit dem 10. Juli 2007 und aus 11,00 EUR seit dem 11. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.776,54 EUR vom 3. April 2007 bis zum 11. Juni 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die am 7. Januar 2008 bei Gericht eingegangene Berufung, die nach Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat mit Schriftsatz vom 13. März 2008 (= Eingangsdatum) begründet worden ist, richtet sich gegen das am 29. Oktober 2007 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin, das dem Kläger am 13. Dezember 2007 zugestellt worden ist.

Das Landgericht hat über die Klage im anerkannten Umfang von 658,00 EUR nebst Zinsen durch Anerkenntnisteilurteil entschieden, dem Kläger ferner Zinsen auf einen bereits geleisteten Schadensbetrag im gewissen Umfang zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten – auch des erstinstanzlichen Vorbringens – wird auf das Urteil verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine ursprüngliche Forderung wegen unfallbedingten Nutzungsausfalls über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag für 14 Tage weiter.

Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 13. März 2008, 3. April 2008, 2. Mai 2008, 16. Mai 2008, 15. Januar 2009, 24. Februar 2009 und vom 21. März 2009 verwiesen.

Der Kläger beantragt, das am 29. Oktober 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.268,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten ergibt sich aus den Schriftsätzen vom 21. April 2008, 8. Mai 2008, 22. Mai 2008, 30. Januar 2009, 24. Februar 2009 und vom 27. März 2009.

Der Senat hat die Sache durch Beschluss vom 9. Februar 2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der mit Zustimmung der Parteien am 25. Februar 2009 beschlossen hat, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

B.

Die Berufung ist in geringem Umfang erfolgreich. Im übrigen ist sie unbegründet.

I. Dem Kläger steht im Rahmen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Folgen der Kollision vom 18. März 2007 zwischen den geparkten Fahrzeug des Klägers und einem Fahrzeug der Libyschen Botschaft ein weiterer Nutzungsausfallschadensersatz für fünf Tage in Höhe von jeweils 43,- EUR zu (Unfall am 18. März 2007, Vorliegen des Schadensgutachtens des Sachverständigen Zentrum Berlin beim Kläger am 22. März 2007), insgesamt also 215,- EUR.

Dies kompensiert den zusätzlichen Nutzungsausfallschaden ab dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger Veranlassung hatte, sich in Kenntnis eines wirtschaftlichen Totalschadens nach einem Ersatzfahrzeug umzusehen.

II. Das Verlangen nach weitergehendem Nutzungsausfallschaden (weitere 71 Tage x 43,00 EUR = 3.053,00 EUR) ist nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen und die Forderung im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB als unbegründet angesehen.

1. Das Landgericht ist hierbei – ohne das im Einzelnen näher darzulegen – von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen.

Zwar ist ein Unfallgeschädigter im Rahmen der Differenzhypothese nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne den Unfall stehen würde. Infolgedessen kann er finanziellen Ersatz für die entgangenen Gebrauchsvorteile durch das beschädigte Fahrzeug verlangen, und zwar grundsätzlich so lange, wie ihm die Gebrauchsvorteile tatsächlich entgehen, sei es unmittelbar infolge des Unfalls, oder darüber hinaus infolge eines zögerlichen Regulierungsverhaltens der Schädigerseite. Zugleich trifft ihn jedoch die Obliegenheit, durch geeignete Maßnahmen und Hinweise an die einstandspflichtige Schädigerseite dafür Sorge zu tragen, dass der zu ersetzende Schaden möglichst gering gehalten wird, § 254 Abs. 2 BGB. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zur Einschränkung oder zum Verlust des Schadensersatzanspruches führen (so auch die vom Kläger zitierte Senatsentscheidung vom 16. Dezember 1996 – 12 U 268/96).

Grundsätzlich ist es Sache des ersatzpflichtigen Schädigers, ein Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit für den geltend gemachten Schadensumfang darzulegen und zu beweisen; allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast für die von ihm behaupteten schadensmindernden Maßnahmen. Für den Beweis des Mitverschuldens gilt im Prozess der Maßstab des § 286 ZPO, dafür, inwieweit sich bewiesenes Mitverschulden auf den Schadensumfang ausgewirkt hat, § 287 ZPO (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 254 BGB, Rn. 74 m.w.N.).

2. Das Landgericht ist in rechtsfehlerfreier Anwendung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dargelegt, dass er zur Vorfinanzierung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges innerhalb der im Schadensgutachten als angemessen angesehen zweiwöchigen Wiederbeschaffungszeit entweder unmittelbar oder durch Darlehensaufnahme außerstande gewesen sei, dies der Beklagten frühzeitig in der gebotenen Deutlichkeit mitgeteilt habe und dass auf diesem Mitverschulden der weitere – nicht ersatzfähige – Schaden beruhe.

Aus den erstinstanzlich vorgelegten Schreiben des Klägers an die Beklagte ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass er der Informationsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist.

a) Die Mitteilungen des Klägers in den Anwaltsschriftsätzen vom 20. März 2007 – Anlage K 4 – und vom 22. März 2007 – Anlage K 5 – an die Beklagte waren nicht geeignet, diese auf die Gefahr einer Inanspruchnahme für Nutzungsausfallentschädigung über einen Zeitraum von einem Vierteljahr in Höhe von täglich 43,00 EUR aufmerksam zu machen. Beide Schreiben enthalten zwar den nicht näher erläuterten Hinweis, der Kläger sei nicht in der Lage, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, kündigen aber an, der Kläger werde ohne die verlangte Vorfinanzierung der Wiederbeschaffungskosten eine „kreditfinanzierte Regulierung“ anstreben, und zwar ggf. durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung. Damit musste die Beklagte nach beiden Schreiben allenfalls mit der Entstehung eines „Finanzierungsschadens“ in Form von Bankkosten oder als Selbstbeteiligung oder Höherstufungsschaden in der Versicherung rechnen, zusätzlich vielleicht mit weiteren Anwaltskosten; als Warnung vor dem jetzt geltend gemachten ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschaden waren sie ungeeignet.b) Insofern ist es für die Entscheidung der Sache unerheblich, ob der Kläger – wie er später im Rechtsstreit behauptet hat – tatsächlich außerstande war, einen Bankkredit für die Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu erhalten oder keine Kaskoversicherung hatte, denn dieses hatte er der Beklagten nicht mitgeteilt, so dass diese keine Veranlassung hatte, entsprechend zu reagieren.

Allerdings kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung im Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 stützen, in einem Telefonat vom 29. März 2007 sei die Beklagte mit der Bemerkung um einen Vorschuss gebeten worden, dass der Kläger einen dementsprechenden Kredit nicht bekommen und über Barmittel nicht verfüge. Dieser Schriftsatz, der erstmals einen Beweisantritt für den Inhalt des schon im Schriftsatz vom 10. September 2007 erwähnten Telefonats enthält, ist ohne entsprechende Frist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2007 bei Gericht eingegangen und war folglich nach § 296a ZPO für die Entscheidung des Landgerichts unbeachtlich.

c) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die pflichtwidrig unterlassene Warnung des Klägers an die Beklagte ersichtlich als schadensursächlich angesehen hat (§ 287 ZPO). Der erkennende Richter hält es gleichfalls nach freier Überzeugung für überwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte im wohlverstandenen Eigeninteresse bei hinreichend deutlicher Ankündigung des Klägers, er werde mangels anderer Möglichkeiten kontinuierlich bis zum Erhalt des Schadensersatzbetrages für jeden Tag einen Nutzungsausfallschaden geltend machen, umgehend den Ersatzerwerb ermöglicht und die weitere Schadensentwicklung vermieden hätte. Die Behauptung des Klägers, ein etwaiges Hinweisverschulden habe sich nicht schadensursäch-lich ausgewirkt, weil die Beklagte ohnehin aus anderen Gründen eine Regulierung abgelehnt habe (Versicherungsnehmer hat sich noch nicht gemeldet, Schuldfrage noch ungeklärt), führt nicht zu einer anderen Würdigung. Es ist nicht nur nicht ersichtlich, dass sie diese Argumente bei hinreichend deutlicher Schadensankündigung des Klägers aufrechterhalten hätte; es spricht im Gegenteil nach den konkreten Umständen wie nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich mehr dafür, dass sie zur Schadensvermeidung die Sache umgehend aufgeklärt und den Schaden reguliert hätte. Immerhin hat die Beklagte, der bis dahin in den bereits genannten Anwaltsschreiben nur ein drohender Schaden in Form von Kredit- und möglichen weitere Anwaltskosten mitgeteilt worden war, auf die Zustellung der Klage mit Ankündigung eines Nutzungsausfallschadens umgehend gezahlt (Klagezustellung am 5. Juni 2007, Veranlassung der Zahlung am 21. Juni 2007).

d) Auf die Frage, ob das Landgericht gehalten war, dem Kläger einen rechtlichen Hinweis auf die nach seiner Auffassung unzureichenden Ausführungen zu dessen Vermögensverhältnissen zu erteilen, kommt es für die Entscheidung der Sache nicht an. Selbst wenn das Landgericht einen solchen Hinweis erteilt und der Kläger bereits erstinstanzlich dasjenige vorgetragen hätte, was er zu seiner wirtschaftlichen Situation in der Berufung vorgebracht hat, hätte das aus den dargelegten Gründen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache geführt, denn auf Grundlage der vorzitierten Informationsschreiben des Klägers an die Beklagten (notfalls Kreditaufnahme oder Kaskoversicherung) musste sie mit dem jetzt geltend gemachten Schaden trotzdem nicht rechnen.

e) Für den im Schriftsatz vom 15. Januar 2009 erstmals hilfsweise beanspruchten Ersatz eines „hypothetischen Finanzierungsschadens“ fehlt – unabhängig von der Frage der Präklusion – eine Rechtsgrundlage. Der Kläger hat keinen Bankkredit für die Reparatur des unfallgeschädigten Fahrzeuges in Anspruch genommen. Also ist ihm auch kein Finanzierungsschaden in Gestalt von Bankzinsen und Bearbeitungsgebühren entstanden, den er ersetzt verlangen könnte.

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f) Mit den Ausführungen zur verzögerten Anzeige des Schadens durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist der Kläger – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Allerdings ist dieser Vortrag auch inhaltlich ungeeignet, die geltend gemachte Forderung gegen die Beklagte zu rechtfertigen.

g) Auch die Ausführungen zu einem weiteren ersatzfähigen „Überlegungszeitraum“ nach Vorliegen des Gutachtens führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache.

Das Gutachten, das dem Kläger am 22. März 2009 vorlag, bot für weitere Überlegungen des Klägers keinen Spielraum. Der Gutachter hat einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt und selbst eine Notreparatur als unwirtschaftlich angesehen. Alle sonstigen Überlegungen zu einer Reparatur waren damit gegenstandslos. Dass der Kläger hierzu auch nichts weiter erwogen hat, zeigt, dass er den Wagen noch am Tag, als ihm das Gutachten vorlag, veräußert hat.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.

 

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