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Nutzungsausfallentschädigung Motorrad

AG Rheinberg

Az.: 13 C 153/08

Urteil vom 19.01.2009


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des abzuwenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien sind durch Verkehrsunfall vom … miteinander verbunden. Der Kläger parkte auf der … Straße in … sein Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem der Beklagten zu 1) gehörenden Kranwagen, welcher bei der Beklagten zu 3) zum Zeitpunkt des Vorfalls haftpflichtversichert war, rückwärts gegen das abgestellte klägerische Motorrad.

Der Kläger macht folgende Schäden geltend:

Reparaturkosten brutto gemäß Gutachten vom 22.08.07 11866,14 Euro

Sachverständigengebühren gemäß Rechnung vom 22.08.07696,86 Euro

Nutzungsausfall 4 Tage a 66,47 Euro 267,88 Euro

Kosten für Fahrertraining gemäß Anmeldung vom 23.04.07 210,00 Euro

Kostenpauschale 25,00 Euro

Gesamtschaden: 13063,88 Euro

abzüglich Zahlung: 10683,41 Euro

Klageforderung: 2380,74 Euro

Zudem beansprucht er die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr (1,8) mit insgesamt 1236,17 Euro brutto inklusive Kostenpauschale. Hierauf zahlte die Beklage zu 3) 1150,49 Euro.

Die 100prozentige Haftung der Beklagten ist unstrittig, die Beklagte zu 3) nahm lediglich Korrekturen in der Höhe vor. Sie kürzte die geltend gemachte Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall, das Fahrertraining und die Rechtsanwaltskosten.

Eine Reparaturrechnung hat der Kläger nicht vorgelegt, das Fahrzeug wurde allerdings repariert.

Der Kläger besitzt neben dem Motorrad einen PKW. Das beschädigte Motorrad wird von ihm zumindest auch für Freizeitzwecke genutzt.

Das Fahrertraining hätte der Kläger noch umbuchen können.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kürzungen der Beklagten zu 3) seien zu Unrecht erfolgt. Allein der Nachweis der Reparatur genüge, um die Umsatzsteuer ansetzen zu können. Er habe auch einen kontinuierlichen Nutzungsbedarf an seinem beschädigten Motorrad, da er es für eine Vielzahl notwendiger Fahrten nutze. Für das Fahrertraining habe er 210 Euro zahlen müssen.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2380, 34 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.08 zu zahlen.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 85,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.08 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, der Kläger könne fiktiv keine Umsatzsteuer beanspruchen. Ein Nutzungsausfall sei wegen der Möglichkeit der Nutzung des vorhandenen PKW nicht entstanden. Da er – insofern unbestritten – die Möglichkeit der Umbuchung gehabt habe, könne er etwaig ihm entstandene Kosten für das Fahrertraining nicht ersetzt verlangen. Weitere Anwaltskosten könne der Kläger nicht beanspruchen, da er einen niedrigeren Streitwert zugrunde legen müsse und zudem lediglich der Ansatz einer 1,3 Gebühr gerechtfertigt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch erfolglos. Dem Kläger steht aus §§ 7 I STVG, 3 I Nr. 1 PflVG, 249 ff BGB kein Anspruch auf Zahlung von weiteren 2380,47 Euro sowie der Begleichung weiterer Rechtsanwaltskosten zu.

Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten

Ein Anspruch auf diesbezügliche Umsatzsteuer steht dem Kläger nicht zu, da lediglich die Durchführung einer Reparatur unstrittig ist, nicht indes der konkrete Anfall der Umsatzsteuer durch einen steuerbaren Umsatz gemäß § 1 USTG und der Kläger hierzu weder Hinreichendes vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat.

Mit der Einfügung des § 249 II S. 2 BGB soll verhindert werden, dass der Geschädigte einen Ausgleich für einen Schaden erhält, der sich konkret bei ihm nicht realisiert hat (Oetker in Münchener Kommentar zu § 249 Rn 430 ff)

Umsatzsteuer fällt für den Geschädigten stets an, wenn die von ihm gewählte Naturalrestitution zu einem steuerbaren Umsatz iS des § 1 UStG führt. Das betrifft den Fall, dass der Geschädigte die Reparatur der beschädigten Sache durch einen Unternehmer iS des § 2 UStG ausführen lässt. Angefallen ist die Umsatzsteuer stets, wenn der Geschädigte nach Maßgabe der ihm ausgestellten Rechnung dem Unternehmer die auf die Lieferung oder sonstige Leistung bezogene Umsatzsteuer gezahlt hat.

Nutzungsentschädigung

Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß §§ 249 ff BGB steht dem Kläger nicht zu, da er weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, dass es sich bei dem beschädigten Motorrad nicht ausschließlich um ein Spaßmotorrad handelte. Zudem konnte er auf seinen PKW zurückgreifen und mit diesem etwaig notwendige Fahrten zurücklegen. Dass das Motorrad in der Nutzung höherwertiger als sein ebenfalls vorhandener PKW ist, ist ebenfalls nicht zu ersehen.

Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (vgl. OLG Düsseldorf: Urteil vom 10.03.2008 – I – 1 U 198/07 mwN). Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit die Nutzungsmöglichkeit erkauft hat. Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbstständigen Vermögenswert dar, deren Verlust schadenersatzrechtlich vom Schädiger auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl mangels einer „fühlbaren“ vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war. Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der beschädigten Sache, ist dem Geschädigten ein spürbarer Vermögensnachteil durch den Verlust nur der reinen Nutzungsmöglichkeit der beschädigten Sache nicht entstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt Nutzungsausfallentschädigung nur bei Wirtschaftgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist (BGHZ 98, 212). Bei Pkw steht außer Frage, dass die durch die Nutzung als Transportmittel gewonnene Mobilität von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung ist. Dementsprechend kann auch einem Motorrad, welches diesen spezifischen Nutzungswert unzweifelhaft zumindest auch bietet, ein vermögensrechtlich relevanter Gebrauchsvorteil im Allgemeinen nicht abgesprochen werden (OLG Hamm MDR 1983, 932; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25 Rn. 51;) es sei denn, es handelt sich um ein Spaßfahrzeug, welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit eingesetzt worden ist.

Fahrertraining

Auch diesbezüglich steht dem Kläger kein Anspruch zu.

Er hat es unbestritten gelassen, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Kurs umzubuchen und damit gleichwohl- wenn auch zu einem späteren Zeitpunktteilzunehmen.

Rechtsanwaltsgebühren

Auch ein Anspruch auf die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren steht dem Kläger nicht zu, denn bereits der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr ist zu bemängeln – unabhängig davon, dass es bereits aufgrund oben dargelegter Umstände zu einer Streitwertreduzierung gekommen ist. Es ist nicht zu ersehen, welche Schwierigkeiten in der Abwicklung angesichts eines unstrittigen Schadensablaufs bestanden haben, die einen über die Mittelgebühr hinausgehenden Ansatz rechtfertigen. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, die Restforderungen bereits an seinen Bevollmächtigten gezahlt zu haben, kann die Beklagte ihm dies im vorliegenden Rechtstreit auch ohne weiteres noch entgegenhalten.

Die Schadensregulierung aus einem Verkehrsunfall gehört auch dann, wenn es sich um eine einfache Unfallkonstellation handelt, nicht zu den denkbar einfachsten Angelegenheiten. Sie ist vielmehr im Normalfall als Tätigkeit durchschnittlicher Art anzusehen, für die eine Mittelgebühr in Ansatz zu bringen ist. Ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach einer Rahmengebühr abzurechnen, bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (LG Essen, Urteil vom 22. 9. 2005 – 10 S 228/05.)

Streitwert: 2.380,47 Euro

 

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