OLG München – Az.: 20 U 6219/19 Bau – Beschluss vom 20.03.2020
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.09.2019, Az. 74 O 298/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.04.2020.
Gründe
I.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf.
Die Haftungsausfüllung bestimmt sich bei einem Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1 BGB nach den §§ 249 ff. BGB (vgl. BeckOGK/Riehm, BGB, Stand 01.02.2020, § 249, Rn. 308). Der Umfang des zu ersetzenden Schadens ist nach der sog. Differenzhypothese zu ermitteln. Verglichen wird die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, vor § 249, Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schadensbemessung ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, vor § 249, Rn. 127 m.w.N.). Die Beweislast für den Eintritt eines Schadens wie auch den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) trägt der Geschädigte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 280, Rn. 34 sowie vor § 249, Rn. 128).
1. Soweit die Kläger behaupten, dass der Keller mit Schimmel belastet ist, konnten die, wie dargelegt, beweispflichtigen Kläger schon nicht zur Überzeugung des Landgerichts die Schimmelbelastung des Kellers nachwiesen. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden:
Auf der Grundlage des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. vom 22.03.2018 (vgl. Gutachten S. 21, Bl. 309 d.A.) gelangte das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Keller nicht schimmelbelastet ist. Das Landgericht hat das Sachverständigengutachten zur Frage der Schimmelbelastung umfassend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gewürdigt (vgl. Urteil S. 5, Bl. 372 d.A.).
Soweit die Kläger einwenden, dass der Sachverständige Dr. B. lediglich beauftragt gewesen sei, zu klären, ob eine Gesundheitsgefährdung für den Sachverständigen E. bei der Durchführung der Begutachtung bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.03.2017 (Bl. 262/263 d.A.) den Beweisbeschluss vom 03.05.2012 (Bl. 34/35 d.A.) dahingehend erweitert, dass durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis über die Behauptung der Kläger erhoben wird, dass der Keller im Anwesen der Kläger schimmelbelastet ist.
Sofern die Kläger einwenden, dass der Sachverständige Dr. B. sich nur zur Situation zum Zeitpunkt der Probenentnahme äußern konnte und aus dem Gutachten nicht ersichtlich sei, dass der Keller in den Jahren seit der Erstellung 2009 mangelfrei gewesen sei, ist dies ohne Bedeutung. Wie dargelegt, ist allein maßgeblich, dass das Vorliegen des Schadens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nachgewiesen wird. Einen solchen Nachweis konnten die insoweit beweispflichtigen Kläger nicht zur Überzeugung des Landgerichts führen.
Davon abgesehen konnten die Kläger aber ohnehin nicht nachweisen, dass der Keller zu einem früheren Zeitpunkt mit Schimmel befallen war. Die Kläger haben selbst erstmals mit Schriftsatz vom 24.07.2014 behauptet, dass sich im Keller Schimmel gebildet habe (vgl. S. 2 des Schriftsatzes, Bl. 154 d.A.). Zum Beweis haben sie hierfür Feststellungen von Dipl.-Ing. (FH) H. vom 23.07.2014 (vgl. Anlage K 33) sowie vom 12.07.2016 (vgl. Anlage K 39) vorgelegt. Soweit die Kläger monieren, dass das Landgericht diese Feststellungen zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn, wie dargestellt, kommt es alleine darauf an, dass der Schimmelbefall zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts bestand. Davon abgesehen hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 22.03.2018 detailliert mit den Gutachten von Dipl.-Ing. (FH) H. auseinandergesetzt. Insbesondere hat er die von diesem gewählten Untersuchungsmethoden auf ihre Geeignetheit und Verlässlichkeit hin überprüft. Er kam dabei nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Schluss, dass die Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. die vom Umweltbundesamt definierten Mindeststandards für die Begutachtung von Schimmelpilzbefall in Innenräumen erheblich unterschreiten (vgl. S. 15 des Gutachtens, Bl. 203 d.A.). Das Landgericht hat auch angesichts dessen die Feststellungen des Dipl.-Ing. (FH) H. zurecht unberücksichtigt gelassen.
Aber selbst wenn man unterstellt, dass der Keller in der Vergangenheit einmal mit Schimmel belastet gewesen sein sollte, ist den, wie dargelegt, insoweit beweispflichtigen Klägern darüber hinaus nicht gelungen nachzuweisen, dass der Schimmel Folge der Bauausführung des Beklagten ist, mithin die Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den Schaden ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die behauptete Schimmelbildung auf eine ungenügende Belüftung bzw. unzureichende Beheizung zurückzuführen ist. Eine regelmäßige Beheizung und Lüftung der Kellerräume hatte insoweit der Sachverständige E. in seinem Gutachten vom 02.02.2011 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut (73 OH 1548/10) angeraten, um Feuchtigkeitsschäden durch zu hohe Raumluftfeuchte im Keller zu vermeiden (vgl. S. 13 des Gutachtens, Bl. 40 d.A.).
2. Die Kläger konnten ferner nicht zur Überzeugung des Landgerichts nachweisen, dass der Keller undicht ist. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist auch insoweit nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat zutreffend auf der Grundlage der Gutachten des Sachverständigen E. vom 02.02.2011 (73 OH 1548/10, Bl. 27/42 d.A.), vom 05.04.2014 (Bl. 120/129 d.A.) und vom 29.12.2018 (Bl. 323/335 d.A.) sowie seiner ergänzenden Ausführungen vom 27.02.2019 (Bl. 241/343) und vom 23.04.2019 (Bl. 348/349 d.A.) festgestellt, dass der streitgegenständliche Keller die zentralen Kriterien eines wasserundurchlässigen Bauwerks erfüllt. Das Landgericht hat hierbei die Gutachten des Sachverständigen E. umfassend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gewürdigt (vgl. Urteil S. 6, Bl. 373 d.A.).
Auch die Kläger selbst gehen aktuell angesichts der Feststellungen des Sachverständigen E. nicht von einem Sanierungsbedarf des Kellers aus (vgl. Berufungsbegründung S. 5, Bl. 407 d.A. sowie Schriftsatz vom 30.07.2019 S. 1, Bl. 354 d.A.).
Soweit die Kläger einwenden, dass der Sachverständige E. nicht festgestellt habe, dass der Keller von Anfang an ausreichend dicht gewesen sei, ist dies unerheblich. Es ist, wie dargestellt, allein maßgeblich, dass das Vorliegen des Schadens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nachgewiesen wird. Einen solchen Nachweis konnten die insoweit beweispflichtigen Kläger nicht führen.
Soweit die Kläger monieren, dass das Landgericht die mit Schriftsatz vom 27.06.2013 vorgelegten Lichtbilder, die einen angeblichen Wassereintritt in den Keller belegen sollen (vgl. Bl. 92 d.A., Anlage K 28), unberücksichtigt gelassen habe, ist dies unerheblich, da es entscheidend auf den Nachweis des Schadens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt. Gleiches gilt für den Einwand der Kläger, das Landgericht habe nicht die Feststellungen des von den Klägern beauftragten Dipl.-Ing. (FH) H. (vgl. Anlagen K 33 und K 39) berücksichtigt; davon abgesehen unterschreitet dessen Begutachtung nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. die vom Umweltbundesamt definierten Mindeststandards erheblich (s.o.) und waren schon aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Auch soweit die Kläger auf ein mit Schriftsatz vom 15.09.2014 vorgelegtes Messprotokoll der Firma A. S. GmbH verweisen, wonach angeblich erhöhte Feuchtigkeitswerte festgestellt wurden (vgl. Bl. 165 d.A., Anlage K 34), gilt das bereits Ausgeführte. Dies gilt auch für die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.09.2016, mit dem vorgetragen wurde, dass sich angeblich bei der Entfernung des Estrichs Feuchtigkeit gezeigt habe (vgl. Bl. 231 d.A.). Auf einen etwaigen Schaden in der Vergangenheit kommt es nicht an. Maßgeblich ist alleine, dass der Schaden zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlag.
Aber selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Keller in der Vergangenheit einmal feucht gewesen sein sollte, ist den, wie dargelegt, insoweit beweispflichtigen Klägern jedenfalls nicht der Nachweis gelungen, dass die Feuchtigkeit Folge der Bauausführung des Beklagten ist, mithin die Pflichtverletzung des Beklagten kausal für den Schaden ist. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die für die Vergangenheit behauptete Feuchtigkeit auf eine Restbaufeuchte zurückzuführen war, die laut dem Sachverständigen E. bei Bauteilen im Kellergeschoss durchaus noch etwa fünf Jahre üblich sei (vgl. 73 OH 1548/10 S. 12 des Gutachtens vom 03.02.2011, Bl. 39 d.A. sowie Stellungnahme vom 20.07.2014 Bl. 152 d.A.). Ferner ist, wie dargestellt, nicht auszuschließen, dass die Feuchtigkeit auf eine ungenügende Belüftung bzw. unzureichende Beheizung zurückzuführen ist.
Soweit die Kläger einwenden, dass das Landgericht die Einlassung des Sachverständigen E. vom 23.04.2019 nicht berücksichtigt habe, wonach eine stichprobenartige Überprüfung naturgemäß keine 100%-ige Sicherheit biete (Bl. 348 d.A.), vermag dies nichts an der im Ergebnis korrekten Beweiswürdigung durch das Landgericht zu ändern. Das Landgericht hat zutreffend das Beweismaß des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde gelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet. Dabei erfordert die Überzeugungsbildung des Richters keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grundlegend BGH, NJW 1970, 946, 948). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit auch nicht widersprüchlich. Der Sachverständige stützte seine Beurteilung der Dichtigkeit des Kellers nämlich nicht allein auf die drei Bohrkernproben, sondern hat seiner Beurteilung weitere Kriterien zugrunde gelegt (vgl. Stellungnahme vom 27.02.2019 S. 2, Bl. 342 d.A.).
Ferner beanstanden die Kläger, dass allein die Tatsache, dass der Sachverständige E. an einem einzigen Tag keine Feuchtigkeit festgestellt habe, keinen Rückschluss auf die Situation in den Jahren seit der Erstellung 2009 zulasse und somit das Landgericht auch nicht von einer fachgerechten Abdichtung der Fugen ausgehen durfte. Auch insoweit gilt, maßgeblich für die Feststellung eines Schadens und seiner Höhe ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Wie dargelegt, gingen die Kläger zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung und gehen auch heute nicht von einer aktuellen Sanierungsbedürftigkeit des Kellers aus.
3. Soweit die Kläger behaupten, dass der ihnen entstandene Schaden in einem merkantilen Minderwert i.H.v. 50.000,00 Euro liege, konnten sie dies nicht zur Überzeugung des Landgerichts nachweisen. Auch insoweit ist die Überzeugungsbildung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Die Einholung des von den Klägern angebotenen Sachverständigengutachtens war entbehrlich. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen E., dass bei dem streitgegenständlichen Keller kein Unterschied zu Kellern gibt, die nach den DAfStb-Richtlinien erstellt wurden (vgl. Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.02.2019 S. 3, Bl. 343 d.A.). Anhaltspunkte, woraus sich angesichts dieser Feststellungen des Sachverständigen dennoch ein Minderwert ergeben soll, wurden von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen. Das Landgericht kommt mithin zu Recht zu dem Ergebnis, dass keinerlei Minderwert bestehe.
4. Soweit die Kläger einen Schaden damit begründen, dass der Keller aufgrund der Feuchtigkeit nicht nutzbar gewesen sei, fehlt es bereits am Nachweis der Feuchtigkeit des Kellers. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Soweit die Kläger behaupten, sie hätten den Keller aufgrund des laufenden Rechtsstreits nicht nutzen können und der Auffassung sind, es stehe ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, hat dies das Landgericht zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden scheitert hier bereits daran, dass es sich bei dem Keller nicht um einen Gegenstand handelt, dessen „ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ (vgl. BGH, NJW 2013,1072), was u.a. Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wäre.
Soweit die Kläger anführen, dass der Keller jahrelang nicht nutzbar gewesen sei, da der Estrichaufbau Mängel aufweise, ist dies hier ohne Bedeutung, da die Kläger die behaupteten Mängel bzgl. des Estrichaufbaus ausdrücklich nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht haben (vgl. Klageschrift vom 01.02.2012 S. 6, Bl. 6 d.A.).
5. Ferner monieren die Kläger, dass das Landgericht die von ihnen zitierten Entscheidungen nicht berücksichtigt habe. Hierzu ist Folgendes zu bemerken:
Der der Entscheidung des OLG Frankfurt, 10 U 264/07, vom 04.10.2011 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit hiesigem Sachverhalt nicht vergleichbar, da im dortigen Verfahren, anders als hier, die Kelleraußenmauerwerksabdichtung und die eingebaute Drainage am Haus laut Sachverständigen „für den gewöhnlichen Gebrauch nicht dauerhaft geeignet“ (vgl. juris Rn. 27) waren. Auch der der von den Klägern angeführten Entscheidung des OLG Celle, 7 U 89/07, vom 26.03.2008 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Im Fall, über den das OLG Celle zu entscheiden hatte, hatte der Beklagte an Stelle der geschuldeten „weißen Wanne“ eine „schwarze Wanne mit Drainage“ eingebaut, die schon im Hinblick auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Ableitung des Grundwassers zur geschuldeten „weißen Wanne“ nicht gleichwertig war, so dass für die dortige Klägerin die Ungewissheit bestand, ob die Drainage, die den Keller trocken halten sollte, dauerhaft betrieben werden konnte (vgl. juris Rn. 20).
Die von den Klägern angeführte Entscheidung des BGH, VII ZR 70/14, vom 30.07.2015 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts. Nach der Entscheidung des BGH liegt ein Sachmangel nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit führt (vgl. juris Rn.21). Auch das Landgericht hat vorliegend einen Sachmangel bejaht, dann aber zu Recht im Rahmen des Haftungsausfüllungstatbestands einen Schaden verneint.
Welche zur Entscheidung des Landgerichts abweichenden Schlüsse die Kläger aus den zitierten Entscheidungen des OLG Köln, 16 U 63/15, vom 16.03.2016 sowie des OLG Koblenz, 12 U 591, vom 19.10.2015 ziehen wollen, bleibt unklar.
Auch der von den Klägern in der Berufungsbegründung vom 30.12.2019 (S. 6, Bl. 408 d.A.) angeführte Vergleich vermag nicht zu überzeugen: Während die Kläger im vorliegenden Fall keinen Schaden nachweisen konnten, hat der Käufer eines vermeintlichen Pkws der Oberklasse durchaus verschiedene Nachteile, wenn der Pkw tatsächlich einer unteren Klasse zuzuordnen ist, wie z.B. eine geringere Leistung oder einen erhöhter Verschleiß, und damit einen Schaden.
II.
Zur Vermeidung weiterer Kosten regt der Senat die Zurücknahme der offensichtlich unbegründeten Berufung an. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).