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Nutzungsausfallschaden – Höhe, Herabstufung und Frist zur Ersatzpflicht

OLG Saarbrücken

Az: 4 U 470/06-153

Urteil vom 27.02.2007


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2007 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.7.2006, 14 O 170/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.379,53 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.181,36 EUR vom 10.1.2005 bis zum 18.5.2005, aus 2.193,01 EUR ab dem 19.5.2005 und aus weiteren 3.186,52 EUR ab dem 29.5.2005. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.963,69 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über drei Schadenspositionen (Nutzungsausfallentschädigung, Schmerzensgeld sowie Verzugszinsen) nach einem Verkehrsunfall vom 6.12.2004 in S..

Am Unfalltag gegen 17:20 Uhr befuhren der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke M.- B. E 230, Erstzulassung: 19.9.1996, und die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug die mehrspurigeStraße in S. in Richtung ~brücke. In Höhe der Kreuzung mit der B.Straße kam es zu einer Streifkollision zwischen dem links fahrenden Klägerfahrzeug und dem rechts daneben von der Erstbeklagten geführten Fahrzeug. Der Kläger erlitt hierdurch ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule, welches zu einer Krankmeldung von einer Woche führte und mit Infusionen, sub- und intrakutanen Quaddelungen sowie oraler medikamentöser Therapie behandelt wurde. Sein Fahrzeug wurde an der rechten Seite sowie an der linken Vorderradfelge erheblich beschädigt. Der vom Kläger mit der Ermittlung der Reparaturkosten beauftragte Privatsachverständige Z. stellte hierzu in seinem Gutachten vom 7.12.2004 u.a. fest, dass das Fahrzeug des Klägers fahrbereit aber in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand sei.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 7.12.2004 verlangte der Kläger von der Zweitbeklagten, dass sie ihre volle Einstandspflicht für die Schadensregulierung bis zum 14.12.2004 erklären solle. Nachdem der Kläger die M.- B.-Niederlassung in S. bereits am Unfalltag mit der Reparatur seines Wagens beauftragt hatte, wies er sie am 10.12.2004 an, den Reparaturauftrag zu stoppen, nachdem die Erstbeklagte behauptet hatte, am Heck ihres Wagens seien Unfallspuren gefunden worden, die von einen Aufprall des klägerischen Fahrzeuges herrühren könnten. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 22.12.2004 forderte der Kläger die Zweitbeklagte erneut auf, bis zum 28.12.2004 ihre volle Einstandspflicht einzugestehen. Er wies sie darauf hin, dass er den Reparaturauftrag gestoppt habe und hierdurch weiterer Schaden infolge des Nutzungsausfalls entstehen würde. In seinem v.g. Schreiben verlangte er von der Zweitbeklagten weiter, ihm bis zum 28.12.2004 ein Schmerzensgeld von 1.000,- EUR und zum Ersatz seines Sachschadens einen Betrag von vorläufig 5.981,69 EUR zu zahlen, wobei die Schadenspositionen „Reparaturkosten netto: 5.398,37 EUR“, „Gutachterkosten: 553,32 EUR“ und „Allgemeine Auslagenpauschale: 30,- EUR“ verlangt wurden.

Nachdem anlässlich eines Telefonats am 3.1.2005 zwischen seinem Rechtsanwalt und einer Mitarbeiterin der Zweitbeklagen keine Verständigung erzielt worden war, beantragte der Kläger am 6.1.2005 beim Landgericht Saarbrücken die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens zum Unfallhergang. Aufgrund einer fehlerhaften Sachbearbeitung in der Werkstatt wurde das Fahrzeug des Klägers zwischenzeitlich repariert. Dies teilte die M.- B.-Niederlassung dem Kläger am 28.1.2005 mit und gab ihm am selben Tag den Wagen heraus. U.a anhand der vor der Reparatur gefertigten Lichtbilder der an der Unfallstelle anwesenden Polizeibeamten sowie weiterer Fotos, die die Schäden am Fahrzeug des Klägers zeigten, wurde sodann am 6.4.2005 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Saarbrücken (14 OH 1/05) ein verkehrstechnisches Gutachten zum Unfallhergang erstellt.

Der Kläger hat zur Unfallursache behauptet, die Erstbeklagte sei mit dem von ihr geführten Fahrzeug auf seine Fahrspur gezogen. Die Beklagten hätten daher die gesamten Reparaturkosten und die Kosten des Privatsachverständigen (zusammen unstreitig: 6.807,84 EUR), eine Auslagenpauschale von 30,- EUR sowie ein Schmerzensgeld von 1.000,- EUR zu zahlen. Zudem stehe ihm für den gesamten Zeitraum von dem Unfall bis zur Herausgabe des Fahrzeuges ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 54 Tagen zu je 65,- EUR (3.510,- EUR) zu. Denn im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten zur Unfallursache sei die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens notwendig geworden, wozu der Reparaturauftrag zu stornieren gewesen sei.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 27.4.2005 zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.347,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 sowie weitere 480,82 EUR außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Nachdem die Zweitbeklagte am 18.5.2005 unter Annahme einer hälftigen Mithaftung einen Betrag von 2.988,34 EUR für die Reparaturkosten, die Sachverständigengebühr und die Auslagen des Klägers an dessen Prozessbevollmächtigten zahlte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.6.2005 (GA 28) seine Klage in Höhe des Betrages von 2.988,34 EUR teilweise zurückgenommen.

Der Kläger hat sodann den Antrag aus der Klageschrift in Verbindung mit dem Antrag vom 14.6.2006 gestellt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben behauptet, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug auf die Fahrspur der Erstbeklagten gezogen. Der Anspruch auf Nutzungsausfall für 54 Tage zu je 65,- EUR sei übersetzt, weil die überlange Standzeit nichts zur Beweissicherung beitragen konnte und das Fahrzeug des Klägers bereits neun Jahre alt gewesen sei. Als Schmerzensgeld seien allenfalls 300,- EUR bei einer Haftung von 100% angemessen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme haben die Parteien hinsichtlich der beiderseitigen Verursachungsanteile am 4.7.2006 beim Landgericht einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagten eine Haftungsquote von 80 % zu tragen haben.

Mit Urteil vom 18.7.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von 3.293,93 EUR nebst gesetzlichen Zinsen hieraus seit Klagezustellung verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass dem Kläger nach dem Teilvergleich nur 80 % seiner Gesamtschäden abzüglich der gezahlten 2.988,34 EUR zustünden. Die Gesamtschäden beliefen sich auf 7.825,84 EUR und zwar 6.253,92 EUR Reparaturkosten, 553,92 EUR Sachverständigenkosten, 25,- EUR Auslagenpauschale, 500,- EUR Schmerzensgeld und 520,- EUR Nutzungsausfallentschädigung. Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens sei lediglich von einem Zeitraum für die gewöhnliche Reparatur von 8 Tagen auszugehen, da der Kläger die weitergehende Reparaturzeit selbst verschuldet habe. Einen Zahlungsanspruch wegen der außergerichtlichen Anwaltskosten habe der Kläger derzeit nicht, da mangels Vorlage einer Anwaltsrechnung ein Vergütungsanspruch noch nicht fällig sei.

Mit seiner Berufung greift der Kläger Teile dieses Urteils an. Zum Ersten hätte das Landgericht den gesamten Zeitraum bis zur Herausgabe des Fahrzeuges am 28.1.2005 zur Berechnungsgrundlage des Nutzungsausfallschadens heranziehen müssen. Auch sei ihm diese Schadensposition zu 100 % zu ersetzen, da ihm der Schaden durch die vorsätzliche Falschbehauptung der Beklagten zum Unfallgeschehen entstanden sei und daher von der vergleichsweise getroffenen Haftungsquote nicht erfasst sei. Zum Zweiten sei ihm ein Schmerzensgeld von weiteren 400,- EUR zuzusprechen. Er habe nämlich nach dem Unfall über längere Zeit eine Halskrause tragen müssen, welche ihn neben den ohnehin vorhandenen Schmerzen weiter beeinträchtigt habe; zudem seien Spätschäden nicht auszuschließen. Dies habe er in der ersten Instanz nicht vorgetragen, da er nach entsprechenden Äußerungen des Landgerichts anlässlich von Vergleichsverhandlungen davon ausgegangen sei, das Landgericht halte seinen Sachvortrag zur Begründung des verlangten Schmerzensgeldes für ausreichend. Zum Dritten stünden ihm Verzugszinsen seit dem 15.12.2004 zu, da die Zweitbeklagte nicht bis zum 14.12.2004 das verlangte 100%-ige Haftungsanerkenntnis erklärt habe, was als eine Verweigerung jeglicher Zahlungspflichten anzusehen sei. Im Hinblick auf das Anwaltsschreiben vom 22.12.2004 sei Verzug jedenfalls spätestens ab dem 28.12.2004 eingetreten. Außerdem stünden ihm auch 78,25 EUR Verzugszinsen für den von der Zweitbeklagten am 18.5.2005 teilregulierten Betrag zu.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 18.7.2006, AZ 14 O 170/05, die Beklagten gesamtschuldnerisch über den bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung hinaus ausgeurteilten Betrag zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.792,- EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2004 zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, aus dem in der erstinstanzlichen Entscheidung zugesprochenen Betrag von 3.293,93 EUR insofern unter Abänderung der Entscheidung zum Zinsausspruch 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2004 zu zahlen;

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch darüber hinausgehend zu verurteilen, an den Kläger 78,25 EUR zu zahlen (Zinsforderung aus Teilregulierung während Prozessverfahren).

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem stünden dem Kläger vorgerichtliche Zinsen aus der verlangten Nutzungsausfallentschädigung nicht zu, da er diese, was unstreitig ist, außergerichtlich nicht verlangt habe.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 11.4.2006 (GA 64ff.) und 4.7.2006 (GA 98ff.) sowie auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 23.1.2007 (GA 154ff.) ebenso Bezug genommen wie auf die Akten 14 OH 1/05 des Landgerichts Saarbrücken sowie 66 Js 297/05 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache sowohl hinsichtlich der Einwände gegen die Höhe der zuerkannten Hauptforderung (1.) als auch hinsichtlich der Zinsen (2.) zum Teil Erfolg.

1.

Als restliche Hauptforderung stehen dem Kläger über die bereits zugesprochenen 3.293,93 EUR weitere 2.085,60 EUR, insgesamt 5.379,53 EUR zu, da die angegriffene Entscheidung hinsichtlich der zuerkannten Nutzungsausfallentschädigung teilweise auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO zum Nachteil des Klägers beruht (a.). Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes lässt hingegen Rechtsfehler nicht erkennen, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen insoweit eine dem Kläger günstigere Entscheidung (b.).

a.)

Mit seinem Rechtsmittel erinnert der Kläger zum Teil erfolgreich gegen die Beschränkung seines Nutzungsausfallanspruchs durch das Landgericht auf lediglich 416,- EUR.

Nach den zutreffenden und unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung infolge der Reparatur seines unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG zu. Insgesamt beläuft sich der Anspruch auf 2.501,60 EUR und damit über die bereits zugesprochene Nutzungsausfallentschädigung von 416,- EUR auf weitere 2.085,60 EUR, da der Kläger für die gesamte Zeit des Nutzungsausfalls (rund sechs Wochen) Ersatz verlangen kann und sein Anspruch nicht auf die gewöhnliche Zeit der Reparatur (rund 10 Tage) beschränkt ist.

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Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Eigentümer eines privat genutzten PKW, der durch einen Eingriff die Möglichkeit zur Nutzung verliert, grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zusteht, auch wenn er sich keinen Ersatzwagen anmietet (vgl. BGHZ 45, 212 ff.; 56, 214, 215 f.; BGHZ 98, 212 f.; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 – X ZR 49/86 – NJW 1988, 484, 485 f.). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob wegen der Begrenzung der Schadensersatzzahlung auf das zur Wiederherstellung „Erforderliche“ (§ 249 Abs. 2 BGB) nur der gewöhnliche Zeitraum einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Ansatz zu bringen ist, oder ob bei überlanger Dauer ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten seinen Anspruch auf Nutzungsausfall gemäß § 254 Abs. 2 BGB beschränkt. Grundsätzlich hat der Geschädigte jedenfalls unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen (vgl. u.a. MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Auflage 2003, § 254 Rn. 90), um die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur; er kann nicht den vollen Ersatz für die gesamte Zeit des tatsächlichen Nutzungsausfalls beanspruchen.

Im Streitfall ist indessen die Besonderheit zu beachten, dass die mit rund sechs Wochen überlange Nutzungsausfallzeit die Grenze der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB noch nicht überschritten hat bzw. dem Kläger nicht als Eigenverschulden anzulasten ist. Das zur Verzögerung führende Stoppen und Zuwarten mit der Reparatur durch den Kläger waren nämlich ausnahmsweise geboten, damit der Kläger ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen in Gestalt des beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion durchführen konnte, nachdem die Beklagten den vom Kläger behaupteten Unfallhergang und die Verantwortlichkeit der Erstbeklagten für den Unfall angezweifelt hatten.

Allein aufgrund der unmittelbar nach dem Unfall getroffenen Feststellungen des Privatgutachters Z. konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm damit der Beweis seiner Unfalldarstellung gelinge könnte. Denn die Ausführungen des Sachverständigen Z. beschränkten sich allein auf die Schadenshöhe und zogen den Unfallhergang gerade nicht mit ein. Dass dennoch eine ausreichende Unfallrekonstruktion – wie letztlich geschehen – allein aufgrund der bereits gefertigten Schadensbilder möglich sein würde, musste der Kläger aus seiner maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung im konkreten Fall nicht anzunehmen. Eine aussagekräftige Verkehrsunfallrekonstruktion erfordert regelmäßig die Inaugenscheinnahme der Fahrzeugschäden, da sich die für die Feststellungen zum Unfallhergang bedeutsame Spurenlage allzu häufig nicht aus Lichtbildern entnehmen lässt. Dies gilt insbesondere für den Tiefenverlauf von Karosserieschäden sowie für die exakte Vermessung des Schadensbildes.

Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, zeitverkürzend ein privates Unfallrekonstruktionsgutachten in Auftrag zu geben. Denn auch seinen Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens stellte der Kläger ohne relevante Verzögerung. Allein die Zeit zwischen der Kenntniserlangung des Klägers von dem Bestreiten der Erstbeklagten am 10.12.2004 und der Antragstellung rund dreieinhalb Wochen später am 6.1.2005 hätte im Hinblick auf die zwischenzeitlich geführte Korrespondenz mit der Zweitbeklagten, die der Kläger zudem ausdrücklich auf die verlängerte Standzeit hinwies, und die Feiertage zum Jahreswechsel nicht wesentlich verkürzt werden können. Damit hätte der Kläger allenfalls zur selben Zeit, zu der er das gerichtliche Beweisverfahren eingeleitet hat, die private Unfallrekonstruktion in Auftrag geben können. Da aber auch für eine private Begutachtung eine ausreichende Bearbeitungszeit zugestanden werden muss, wäre eine im Anschluss daran durchgeführte Reparatur nicht zeitiger erfolgt als sie im Streitfall tatsächlich geschehen ist.

Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Wagen in beschädigtem Zustand wegen der vom Privatgutachter festgestellten mangelnden Verkehrssicherheit (BA 17) nicht hat gebrauchen können und eine Notreparatur zur Beseitigung der Unfallspuren geführt hätte. Da auch nicht ersichtlich ist, dass sich der Kläger mit einem ansonsten ungenutzten Zweitwagen hätte behelfen können, hatte er einen realen Nutzungsausfall.

Die Höhe der Entschädigung ist nach § 287 ZPO zu ermitteln, ohne dass eine bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben ist (BGHZ 161, 151). Soweit es sich allerdings um typische Fälle handelt, muss die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob sie den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils beachtet und nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führt (BGHZ 56, 214, 218). Als eine in diesem Sinne geeignete Methode der Schadensschätzung hat der Bundesgerichtshof seit langem die von der Rechtsprechung herangezogenen Tabellen von Sanden/Danner (jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 56, 214, 217, 219 f.; BGH, VersR 1969, 828, 830; BGH NJW 2005, 1044 ff.). Die Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen für PKW als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeuges aus. Da bei der Nutzungsausfallentschädigung jedoch lediglich entgangene Gebrauchsvorteile für die „eigenwirtschaftliche Verwendungsplanung“ zu ersetzen sind (vgl. BGHZ 56, 214, 215; BGHZ 98, 212, 225), es also um Kompensation und nicht um die Wahrung des Integritätsinteresses geht, müssen die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden (vgl. BGHZ 98, 212, 214, 225; BGHZ 45, 212, 220). Diesen Anforderungen wird in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Mietpreise um die Gewinnspannen des Vermieters und die bei einer privaten Nutzung nicht anfallenden Kosten für Verwaltung, Vermittlungsprovisionen, erhöhte Abnutzung und erhöhte Versicherungsprämien gekürzt werden (BGHZ 161, 151 ff.).

Allerdings ist wegen des Alters des Klägerfahrzeuges von mehr als acht Jahren zur Zeit des Nutzungsausfalls nicht von einem Tagessatz von 65,- EUR auszugehen, wie dies die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch für das Klägerfahrzeug (M.- B., Typ E 230, Gruppe H) zunächst vorsehen, sondern nach einer Herabstufung um eine Stufe nur von einem Tagessatz von 59,- EUR (Tabellen, Gruppe G).

Der Senat folgt der Ansicht des Bundesgerichtshofes, wonach bei der Schadensbemessung das Alter des Fahrzeuges ggf. durch eine Herabstufung in den jeweiligen Fahrzeuggruppen zu berücksichtigen sein kann (BGHZ 161, 151). Nicht überzeugen kann die Gegenansicht, wonach allenfalls der Erhaltungszustand, nicht aber das Alter eines Fahrzeuges für die Bemessung der Eigennutzung von Bedeutung sein könne, da auch ein älteres Kraftfahrzeug in einem entsprechenden Erhaltungszustand für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben könne wie ein Neufahrzeug (vgl. u.a. OLG Naumburg ZfS 1995, 254, 255; OLG Hamm DAR 2000, 265, 267; LG Bad Kreuznach NJW-RR 1988, 1303). Denn in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch sind bei der Berechnung der Nutzungswerte Mietsätze für Neufahrzeuge zugrunde gelegt, die durch die Entwicklung der Fahrzeugtechnik gegenüber Vorgängermodellen teilweise erhebliche Nutzungsvorteile wie größere Sicherheit (z.B. durch Airbag, ABS, ESP usw.), geringeren Kraftstoffverbrauch trotz besserer Fahrleistungen und höheren (Fahr-)Komfort bieten. Diese Veränderungen spiegeln sich im Kaufpreis und dem hierauf wesentlich basierenden Mietpreis wider, der wiederum die Grundlage der Tabellen und damit den Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit darstellt. Zudem gibt es keinen verbreiteten Vermietermarkt für ausgelaufene Modelle und solche Fahrzeuge müssten – im Falle einer Vermietung – billiger angeboten werden, um konkurrenzfähig zu sein. Da sich in den um erwerbswirtschaftliche Faktoren bereinigten Mietpreisen die Bewertung der Gebrauchsvorteile für die eigenwirtschaftliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges widerspiegelt, würde es regelmäßig zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten oder zu einem verkappten Ausgleich immateriellen Schadens führen, wollte man ihn für die entgangenen Gebrauchsvorteile seines in den Tabellen nicht mehr aufgeführten, nicht mehr hergestellten Fahrzeuges so entschädigen, als handelte es sich um ein Neufahrzeug (BGHZ 161, 151). Hiernach ist es angemessen, entsprechend den eigenen Vorstellungen der Bearbeiter der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch bei mehr als fünf Jahre alten Fahrzeugen eine Herabstufung um eine Gruppe und bei mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugen um zwei Gruppen vorzunehmen (vgl. Danner/Küppersbusch NZV 1989, 11 f.; so auch: OLG Frankfurt DAR 1985, 58; OLG Schleswig NJW-RR 1986, 775, 776; OLG München ZfS 1988, 312; OLG Karlsruhe VersR 1989, 58, 59; ZfS 1993, 304; OLG Hamm DAR 1994, 24, 26; DAR 1996, 400, 401).

Entgegen der Berufung hat das Landgericht dem Kläger zu Recht lediglich 80 % seines Nutzungsausfallschadens als Entschädigung zugesprochen. Maßgeblich für die Entschädigungsleistung bleibt allein die Quote des Teilvergleiches vom 14.6.2006, wonach die Beklagten für die Unfallfolgen und damit auch für den Nutzungsausfall letztlich zu 80 % einzustehen haben. Einen uneingeschränkten Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens kann der Kläger mangels anderweitiger haftungsbegründender Umstände von den Beklagten nicht verlangen. Insbesondere steht ihm ein Anspruch wegen einer vorsätzlichen Falschbehauptung der Beklagten zum Unfallgeschehen nicht zu. Da allein mit dem Bestreiten des Unfallhergangs keine Verletzung der absolut geschützten Rechtspositionen des Klägers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB verbunden ist, käme allenfalls eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB bzw. gemäß § 826 BGB in Betracht. Bereits die subjektiven Voraussetzungen beider Anspruchsgrundlagen sind indessen von der Berufung nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich: Allein die von den Beklagten geäußerten Zweifel an der Unfallbehauptung des Klägers und die nur angenommene Möglichkeit, bestehende Heckschäden am Fahrzeug der Erstbeklagten „könnten“ – so die Klageschrift (dort Seite 5, GA 5) – von einem Aufprall des Klägerfahrzeuges herrühren, lassen weder mit der erforderlichen Gewissheit (§ 286 ZPO) einen Betrugsvorsatz feststellen noch einen Vorsatz zu einem Verstoß gegen die guten Sitten. Nicht jeder Streit über die gegenseitige Verantwortlichkeit an einem Unfallgeschehen, wird in Täuschungsabsicht oder vorsätzlicher Schädigungsabsicht gegenüber dem Unfallgegner geführt, mag sich das aus der Sicht des jeweils anderen auch oftmals so darstellen. Ein solcher Streit ist im Regelfall Ausfluss der eigenen Unfallwahrnehmung und der berechtigten Verteidigung der eigenen Rechtsposition.

Im Ergebnis kann der Kläger damit für 53 Tage eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 59,- EUR unter Abzug einer eigenen Haftungsquote von 20 % verlangen. Dies ergibt 2.501,60 EUR (= 0,8 x 53 x 59,- EUR), wovon das Landgericht bereits 416,- EUR zugesprochen hat.

b.

Ohne Erfolg bleibt dagegen die Berufung, soweit sie sich gegen die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes richtet, weil die angefochtene Entscheidung insoweit auf keiner Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine dem Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen.

Seine vom Landgericht festgestellte Verletzung führt zwar dazu, dass bei dem geschädigten Kläger regelmäßig ein immaterieller Schaden hinzutritt, der gemäß § 253 Abs. 2. BGB mit einem Schmerzensgeld zu ersetzen ist. Die zuerkannte Höhe von 400,- EUR ist indessen unter jedem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Bei der Zubilligung eines Schmerzensgeldes kann es sich stets nur um eine Kompensation für die erlittene Einbuße handeln. Diese soll den Geschädigten vor allem in die Lage versetzen, die erlittenen immateriellen Nachteile, d.h. vor allem die Einbuße an körperlichem und seelischem Wohlbefinden, durch Vorteile auszugleichen, die sein Wohlbefinden erhöhen (Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Entschädigung nach einer verbreiteten Ansicht dem Verletzten auch eine Genugtuung dafür verschaffen, dass ein Dritter seine Rechtsgüter verletzt hat (Genugtuungsfunktion). Allerdings ist die Genugtuung des Geschädigten keine selbstständige Position, die sich bei der Bemessung in einem eigenständigen und neben den Ausgleich tretenden Betrag niederschlägt. Vielmehr handelt es sich um zwei sich ergänzende Wirkungsweisen eines einheitlichen Anspruchs. Wegen dieser Doppelfunktion wird bei der Bemessung der Entschädigung auch das Verschulden des Schädigers einbezogen. Gleichwohl steht für die Genugtuung nicht die Person des Schädigers, sondern die des Geschädigten im Vordergrund, der die Rechtseinbuße erlitten hat (vgl. MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Auflage 2003, § 253 Rn. 10f.).

Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in Geld erfolgt gemäß § 287 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts. Die angefochtene Erstentscheidung unterliegt dabei der vollen Nachprüfbarkeit durch das Berufungsgericht, welches sein eigenes Ermessen ausübt. Dabei sind zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung alle relevanten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutsverletzung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und beeinflussen die Höhe der Entschädigung. Zu beachten sind weiter die persönlichen Lebensumstände des Verletzten und die darin fortwirkenden Unfallfolgen. Erhöhend wirken sich u.a. die Auswirkungen für eine Berufstätigkeit, insbesondere deren Aufgabe aus, sowie Nachteile in der Freizeitgestaltung. Mitverschulden, Mitverursachung sowie eine mitwirkende Betriebsgefahr sind mindernd zu berücksichtigen. Im Unterschied zu Vermögensschäden, bei denen § 254 BGB zur Bildung einer Haftungsquote führt, ist das Mitverschulden bei der Entschädigung jedoch ein integrales Element für die Bestimmung der Angemessenheit (MünchKomm-Oetker, a.a.O., Rn. 36 ff.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 400,- EUR ausreichend, aber auch erforderlich. Der Kläger erlitt durch den Unfall lediglich ein HWS-Schleudertrauma, welches nach dem vorgelegten ärztlichen Attest zu einer Krankschreibung von nur einer Woche und ambulanter Behandlung von unbekannter Dauer führte. Damit ist nicht ersichtlich, dass seine Verletzung und deren Behandlung zu länger andauernden und maßgeblich beeinträchtigenden Nachteilen führte, wie ernstlich in Betracht kommende Dauerschäden oder Beschränkungen im beruflichen Bereich oder in der Freizeit. Dies gilt selbst dann, wenn die erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Beeinträchtigung durch das Tragen einer Halskrause von unbekannter Dauer zur Grundlage der Entscheidung würde, ungeachtet der Zulassungsvoraussetzungen für dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Da auch auf Seiten der Beklagten kein Verhalten festzustellen ist, welches zu einer Anspruchserhöhung hätte führen können, hat sich der Ausgleich der immateriellen Nachteile unter Beachtung des Mitverursachungsanteils des Klägers mit 400,- EUR im unteren Bereich zu bewegen, wie dies von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auch regelmäßig gehandhabt wird (vgl. u.a. AG Aachen, 9 C 318/98; AG Oldenburg, 19 C 864/92 III; LG Münster, 19 O 22055/91; AG Braunschweig 116 C 2327/88 sowie die weiteren Nachweise in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2007, lfd. Nrn. 168 ff.).

2.

Mit teilweisem Erfolg erinnert die Berufung gegen den Zinsausspruch des Landgerichts, soweit Verzugszinsen für einige Schadensersatzpositionen erst ab Klageerhebung (a.) bzw. für den von den Beklagten am 18.5.2005 befriedigten Forderungsteil überhaupt nicht zugesprochen worden sind (b).

a.

Mit Ausnahme der begehrten Nutzungsausfallentschädigung und der auf die Reparaturkosten entfallenden Mehrwertsteuer haben sich die Beklagten hinsichtlich der übrigen Schadensersatzpositionen bereits ab dem 10.1.2005 i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug befunden, nicht erst mit Klageerhebung.

Entgegen der Berufung kommt allerdings ein noch früherer Verzugseintritt nicht in Betracht, insbesondere nicht mit Ablauf der vom Kläger im Schreiben vom 7.12.2004 gegenüber der Zweitbeklagten erstmals gesetzten Frist zur Anerkennung der vollen Einstandspflicht (14.12.2004).

Eine ausreichende Mahnung ist in dem Schreiben vom 7.12.2004 mangels konkreter Zahlungsaufforderung nicht zu ersehen. Die Beklagten haben durch das Verstreichenlassen der gesetzten Frist auch keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB erklärt. Hierzu hätten sie im Sinne „eines letzten Wortes“ das Einstehen für die Unfallfolgen verweigern müssen. Ein solches „letztes Wort“ haben sie weder ausgesprochen noch ist es aus ihrem Verhalten heraus zu entnehmen gewesen. Im Gegenteil: Wie aus dem Schreiben der Zweitbeklagten vom 17.12.2004 ersichtlich ist, wurde die Einstandspflicht für die Unfallfolgen von der vorherigen Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte abhängig gemacht. Dies verdeutlicht, dass sich die Zweitbeklagte – und damit wegen der Vertretungswirkung des § 10 Nr. 5 AKB auch die Erstbeklagte – hinsichtlich der Berechtigung der gegen sie herangetragen Ansprüche noch im Unklaren waren und hierzu keine abschließende Position bezogen haben.

Allerdings ist in dem anwaltlichen Schreiben vom 22.12.2004 an die Zweitbeklagte eine wirksame Mahnung in Gestalt einer eindeutigen Leistungsaufforderung zu erkennen, welche die dort geltend gemachten Ansprüche „Reparaturkosten netto“, „Gutachterkosten“, „Schadenspauschale“ sowie „Schmerzensgeld“ umfasst. Diese Mahnung an die Zweitbeklagte wirkte wegen der aus § 10 Nr. 5 AKB folgenden Vertretungsbefugnis analog § 164 Abs. 3 BGB auch gegenüber der Erstbeklagten.

Die Beklagten sind jedoch nicht bereits mit Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist (28.12.2004) in Verzug geraten sondern erst am 10.1.2005. Denn nach allgemeiner und zutreffender Auffassung ist dem Schuldner bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zuzubilligen. Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist tritt – trotz eventueller vorheriger Mahnung – Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht ein (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, NZV 1991, 312). Für die Länge der Prüfungsfrist gibt es zwar keine festen oder starren Regeln. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte (Saarländisches Oberlandesgericht, a.a.O.), vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen (Staudinger-Löwisch, BGB, Neubearbeitung 2004, § 286 Rn. 147). Auch unter Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgebots war im Streitfall eine hinreichende und tragfähige Untersuchung in der vom Kläger gesetzten Frist von rund einer Woche nicht zu leisten, da die feiertagsbedingten Erschwernisse des Haftpflichtversicherers, zu Prüfzwecken mit den Unfallbeteiligten in Kontakt zu treten, zu beachten sind. Wenngleich das Unfallgeschehen und dessen Folgen keine allzu komplexen Prüfungen erforderten, war über den Jahreswechsel hinaus zumindest eine Prüfungsfrist von zwei Wochen zuzugestehen, beginnend mit der erstmaligen Kenntnisnahme von dem Unfallgeschehen und den zum Ersatz verlangten Schadenspositionen. Dies war bei Zugang des Mahnschreibens vom 22.12.2004 – nach üblichen Postlaufzeiten am 27.12.2004 -, da dort unter Beilage des Privatgutachtens sowie eines ärztlichen Attests erstmals die Schäden und die Verletzungsfolgen konkretisiert wurden.

Nach Ablauf der Prüfungsfrist und damit dem Wegfall des Leistungshindernisses bedurfte es zum Verzugseintritt keiner weiteren Voraussetzungen mehr. Damit gerieten die Beklagten hinsichtlich der in der Mahnung vom 22.12.2004 aufgeführten Schadenpositionen am 10.1.2004 in Verzug, soweit deren Einfordern berechtigt war. Im Hinblick auf die Haftungsquote von 80 % waren dies 4.318,70 EUR an Netto-Reparaturkosten (80 % der verlangten 5.398,37 EUR), 442,66 EUR an Gutachterkosten (80 % der verlangten 553,32 EUR), 20,- EUR an Schadenpauschale (80 % von 25,- EUR, die das Landgericht anstelle der verlangten 30,- EUR unangefochten festgestellt hat), sowie 400,- EUR Schmerzensgeld, zusammen mithin 5.181,36 EUR. Abzüglich der von den Beklagten am 18.5.2005 gezahlten 2.988,35 EUR verblieb seitdem ihr Verzug mit der Zahlung von restlichen 2.193,01 EUR.

Hinsichtlich der von der Mahnung nicht erfassten Anspruchsteile von 3.186,52 EUR (5.373,53 EUR Restforderung nach der Teilerfüllung abzgl. der 2.193,01 EUR, die von der Mahnung erfasst sind) trat Verzug erst mit der Klageerhebung ein. Die Verzugszinsen belaufen sich dabei – wie zuletzt beantragt – in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

b.

Dem Kläger sind darüber hinaus auch Verzugszinsen aus der teilregulierten Summe von 2.988,35 EUR für die Zeit des Verzuges vom 10.1.2005 bis zum 18.5.2005 zuzusprechen. Denn sein Antrag auf Zinszahlung aus der Ursprungsforderung und damit auch aus dem teilregulierten Betrag ist trotz der teilweisen Klagerücknahme weiter anhängig geblieben.

Soweit das Landgericht dem entgegen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Klägers so wiedergegeben hat, dass der Kläger die Zahlung von 8.358,90 EUR nebst gesetzlichen Zinsen lediglich aus dem reduzierten Betrag verlangt habe, entspricht dies ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 4.7.2006 nicht der wörtlichen Antragstellung in der Verhandlung, sondern einer Auslegung des Antrages durch das Landgericht.

Diese Auslegung steht allerdings nicht in Einklang mit den für prozessuale Erklärungen maßgeblichen §§ 133, 157 BGB. Die Antragstellung des Klägers in der Verhandlung ist mit der Bezugnahme auf die Klagerücknahmeerklärung vom 14.6.2005 zwar nicht eindeutig gewesen. Insbesondere bleibt zunächst missverständlich, ob die Rücknahme auch die Zinsnebenforderung umfassen sollte oder nicht. Die daraus resultierenden Unklarheiten hätte der Kläger durch eine eindeutige Antragstellung, insbesondere durch Neuformulierung, vermeiden können, anstelle der gewählten Bezugnahme auf die schriftsätzlich angekündigten Anträge. Gleichwohl versperrt dies nicht die erforderliche Auslegung der Antragsformulierung. Diese führt im Ergebnis dazu, dass nur die teilweise Rücknahme der Hauptforderung gewollt war. Denn nur insoweit erfolgte eine Teilerfüllung durch die Beklagten und es ist weder ersichtlich, dass der Kläger ein Interesse daran hatte, seine bereits eingeklagten Zinsansprüche hinsichtlich der erfüllten Teilforderung aufgeben zu wollen, noch hat er seine Teil-Rücknahme in der Wortfassung des Schriftsatzes vom 14.6.2005 hierauf erstreckt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO i.d.F. von Art. 9 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006.

Die Festsetzung des Streitwertes begründet sich aus den §§ 43, 47 Abs. 1, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Dabei sind die mit den Berufungsanträgen zu 2.) und 3.) geltend gemachten Zinsforderungen als eigenständige Hauptforderungen streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn über die Hauptforderung, die diesen Zinsbegehren jeweils zugrunde liegt, wird im Berufungsverfahren nicht mehr gestritten (Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 4 Rn. 13). Der Berufungsantrag zu 2.) war dabei mit 93,44 EUR (= Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus 3.293,93 EUR vom 15.12.2004 bis 30.5.2005) und der Berufungsantrag zu 3.) entsprechend seiner Bezifferung mit 78,25 EUR zu bemessen.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

 

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