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Nutzungsausfallschaden Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht

Oberlandesgericht Brandenburg

Az: 12 U 60/07

Urteil vom 30.08.2007


In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2007 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.02.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 507/05, wird wegen eines Teilbetrages in Höhe von 363,24 EUR und des den Zeitraum vor dem 30.12.2003 betreffenden Zinsanspruchs als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.859,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.903,00 EUR seit dem 30.12.2003, aus 2.193,00 EUR seit dem 21.02.2004 und aus 1.763,00 EUR seit dem 18.09.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 33 % und die Beklagten 67 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 17 % und den Beklagten zu 83 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.
Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig. In Bezug auf die Position „nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten“ (363,24 EUR) fehlt es aber an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, enthalten. Bei teilbarem Streitgegenstand muss die Berufungsbegründung sich auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, deren Abänderung erstrebt wird. Zu dieser Schadensposition fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil.

Ebenfalls unzulässig mangels ordnungsgemäßer Begründung ist die Berufung insoweit, als der Kläger Zinsen für die Zeit vor dem 30.12.2003 beansprucht. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Zinsen auf die Hauptforderung erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt, ausweislich des Berufungsantrags begehrt der Kläger aber bezüglich einer Teilforderung in Höhe von 614,00 EUR bereits Zinsen seit dem 06.12.2003, ohne einen Fehler des angefochtenen Urteils zu rügen.

II.
Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie überwiegend Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Forderung des Klägers auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung über die Wiederbeschaffungsdauer hinaus. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagten dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 31.10.2003 Schadensersatz in Höhe von 100 % schulden. Der Kläger hat über den bereits rechtskräftig zuerkannten Betrag in Höhe von 796,00 EUR hinaus aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 12.11.2003 bis zum 31.03.2004 (141 Tage) in Höhe von weiteren 6.063,00 EUR.

Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, hat gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs entstanden ist (sog. Nutzungsausfallschaden). Zur Bemessung der Schadenshöhe kann auf die von Sanden/ Danner entwickelten Tabellenwerke zurückgegriffen werden (BGH VersR 2005, 284). Diese Tabellen gehen von durchschnittlichen Mietsätzen aus als einem vom Markt anerkannten Maßstab für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kfz, wobei die Mietpreise um die spezifisch die erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren bereinigt werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der vom Kläger in Ansatz gebrachte und dem Tabellenwerk von Sanden/Danner entsprechende Tagessatz von 43,00 EUR angemessen ist. Das Landgericht hat zudem mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, ausgeführt, dass sowohl vom Nutzungswillen des Klägers als auch der Nutzungsmöglichkeit auszugehen ist; dem sind die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten.

Grundsätzlich beschränkt sich der Anspruch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet ist, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (OLG Naumburg, NJW 2004, 3191). Der Sachverständige T… hat in dem vom Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachten die Wiederbeschaffungsdauer mit 14 Kalendertagen angegeben; in diesem Umfang zuzüglich der für die Schadensermittlung aufgewendete Zeit hat das Landgericht einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung bejaht.

Dieser Zeitraum verlängerte sich im Streitfall aber, weil der Geschädigte die Ersatzbeschaffung nicht finanzieren konnte und trotz Mahnung keinen Vorschuss erhielt. Der Geschädigte hat über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der – vollständigen – Entschädigung vorzufinanzieren (OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2007, 22 [Nutzungsausfallentschädigung für 215 Tage]; OLG Naumburg, NJW 2004, 3191; KG, VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt a.M., DAR 1984, 318 [Nutzungsausfallentschädigung für 75 Tage]; OLG Nürnberg, DAR 1981, 14 [Nutzungsausfallentschädigung für 208 Tage]; OLG Köln, DAR 1973, 97 [Nutzungsausfallentschädigung für 321 Tage]; LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 1183; LG Hanau, ZfS 1985, 358 [Nutzungsausfallentschädigung für 130 Tage]; Karczewski in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. 2002, Kap. 41 Rn 44; Rixecker in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 2004, 3. Kap. Rn 90; Wenker, Die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung, VersR 2000, 1082). Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Hierzu kann er i.R.v. § 254 BGB allenfalls dann ausnahmsweise verpflichtet sein, wenn er sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (BGH NJW-RR 2006, 394, 397; NJW 1989, 290; NJW 1974, 34; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 254 Rn. 44; MüKo-Oetker, BGB, 5. Aufl. 2007, § 254 Rn 99; zur Frage der Vorleistungspflicht des Geschädigten: Bär, Anspruch auf Nutzungsausfall und Schadensminderungspflicht, DAR 2001, 27).

Die Beweislast für einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht trifft den Ersatzpflichtigen (BGH NJW-RR 2006, 394). Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und gegebenenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn 74). Dementsprechend muss derjenige, der weitergehende Nutzungsentschädigung begehrt, vortragen, weshalb er nicht in der Lage war, einen Kredit für die Ersatzbeschaffung eines Pkw zu erhalten (OLG Naumburg, NJW 2004, 3191; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 911). Diese den Geschädigten treffende sekundäre Darlegungslast ändert aber nichts daran, dass primär der Schädiger für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme darlegungspflichtig ist und deshalb vortragen muss, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditsicherung anzubieten, die von Kreditinstituten akzeptiert worden wäre (BGH NJW-RR 2006, 394).

Der Kläger hat seiner sekundären Darlegungslast genügt. Dass er trotz damals bestehender Arbeitslosigkeit über ausreichende Mittel verfügt hätte, um nach Ablösung des Finanzierungskredits am 20.11.2003 ohne Einschränkung seiner gewohnten Lebensführung über 5.000,00 EUR zusätzlich aufzubringen, die ihm den Ankauf eines dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Ersatzfahrzeugs ermöglicht hätten, machen auch die Beklagten nicht geltend. Der Kläger hat hinreichend substanziiert dargelegt, dass ihm kein Kredit über die Restsumme gewährt worden sei. Hierzu hat er unter Beweisantritt behauptet, sowohl die Bank … als auch im Dezember 2003 die Sparkasse … in F… und die Autoservice Fi… GmbH hätten es unter Verweis auf seine Arbeitslosigkeit mangels anderweitiger Sicherung abgelehnt, ihm für die Beschaffung eines Ersatzwagens einen Kredit zu gewähren. Das ist auch plausibel, denn der gekaufte Pkw reicht – jedenfalls ohne zusätzlichen Abschluss einer Vollkaskoversicherung – gewerblichen Sicherungsgebern regelmäßig im Hinblick auf die Gefahr eines vorzeitigen Wertverlusts des Fahrzeugs als Sicherheit nicht aus. Die Beklagten waren aufgrund dieses Vortrags ausreichend in die Lage versetzt worden, ihrerseits substanziiert zu Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Kreditaufnahme vorzutragen. Das Bestreiten der klägerischen Angaben mit Nichtwissen reichte nicht aus.

Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB umfasst die Pflicht, dem Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass der Gläubiger ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist und hierdurch weitere Kosten entstehen. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, etwa durch Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu ergreifen (KG VM 1997, Nr. 47; OLG Frankfurt, DAR 1984, 318; OLG Nürnberg DAR 1981, 14). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nachgekommen, indem er bereits mit Schreiben vom 11.11.2003 unter Hinweis auf seine finanzielle Situation einen Vorschuss für die Ersatzwagenbeschaffung verlangte und diese Forderung mit Schreiben vom 22.11.2003 und 14.12.2003 weiter präzisierte und durch Nachweise unterlegte. Es fehlt jeder Anhaltspunkt, dass die Beklagten sich bei einer (noch) früheren Aufforderung durch den Kläger oder frühzeitigeren Vorlage von Belegen seine Vermögensverhältnisse betreffend zur Einräumung bzw. Besicherung eines Kredits hätten bewegen lassen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) zeigt vielmehr, dass sie grundsätzlich nicht zu derartigen Leistungen bereit war und weitere Zahlungen von der verbindlichen Bestellung eines Ersatzfahrzeugs abhängig machte. Hätte der Schädiger eine Warnung aber ohnehin nicht beachtet, tritt eine Minderung der Ersatzpflicht nicht ein, weil das Unterlassen des Hinweises nicht ursächlich geworden ist (KG a.a.O.). Aus diesem Grund ist es insoweit auch nicht entscheidend, dass der Kläger sich schließlich zum Erwerb eines Fahrzeuges entschlossen hat, dessen Wert über denjenigen des unfallbedingt beschädigten Pkw hinausging.

Den Beklagten hätte es demnach oblegen, den Kläger durch die zeitnahe Gewährung eines Vorschusses in die Lage zu versetzen, sich alsbald einen Ersatzwagen zu beschaffen. Daran ändert auch die Besonderheit im Streitfall nichts, dass der Kläger die finanziellen Mittel zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zum Teil erst nach Eintritt des Schadensfalls durch Ablösung des Finanzierungskredits eingebüßt hat. Der Wert des Pkws entsprach im Zeitpunkt des Unfalls aus Sicht des Klägers nicht nur der Höhe der von ihm bis dahin geleisteten Kreditraten. Bezüglich der noch offenen Raten war er mit Abschluss von Kauf- und Kreditvertrag bereits eine bindende Verpflichtung eingegangen, die er unabhängig vom Zustand des Fahrzeugs erfüllen musste. Die noch offene Zahlungsverpflichtung bestand nach Eintritt des wirtschaftlichen Totalschadens fort, ohne dass der Kläger hierfür in Form der Nutzungsmöglichkeit am Pkw eine Gegenleistung erhielt. Die Fallgestaltung ist damit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger das Unfallfahrzeug ursprünglich vollständig aus eigenen Mitteln bezahlt hätte.

Zwar waren die Beklagten dem Kläger nicht zur Ablösung des Kredites für den Unfallwagen verpflichtet. Der Kläger hat dementsprechend nicht Zahlung in Höhe der abzulösenden Kreditraten gefordert, sondern nur die Einräumung bzw. die Besicherung eines Kredits in entsprechender Höhe zu vergleichbaren Bedingungen. Damit wäre zwar für die Beklagten ein Ausfallrisiko verbunden gewesen, das aber im Fall des wirtschaftlichen Unvermögens des Geschädigten zur Ersatzbeschaffung regelmäßig besteht. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls verlängert (OLG Düsseldorf, Verkehrsrecht aktuell 2007, 22). Nachdem der Kläger den Kredit abgelöst hatte, stand er wirtschaftlich einem Geschädigten gleich, der nicht über ausreichende Barmittel zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs verfügt. Dass der Kläger im Rahmen der Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB gehalten war, den Restwert des Unfallfahrzeugs zu realisieren, haben auch die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

Der Pflicht der Beklagten, den Ausfallschaden auf ihre Kosten sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) durch Bereitstellung eines Vorschusses zu beheben, steht auch die Erklärung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 11.05.2006 nicht entgegen, derzufolge eine Finanzierung des Mehrwertsteuerbetrages in Höhe von ca. 1.500,00 EUR „nicht das Problem gewesen sei“. Dieser Erklärung kann nicht entnommen werden, dass die unterbliebene Bereitstellung eines Vorschusses bezüglich des Differenzbetrages nicht für das Scheitern der Ersatzwagenbeschaffung kausal geworden wäre. Der Kläger hatte vielmehr durchgehend zum Ausdruck gebracht, insbesondere wegen der notwendig gewordenen vorzeitigen Kreditablösung nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage gewesen zu sein; das hat er auch im Schriftsatz vom 22.05.2006 klargestellt. Wenn er insgesamt nicht über die notwendigen Mittel zum Erwerb eines wertgleichen Kraftfahrzeugs verfügte, kommt es nicht darauf an, auf welche Schadenspositionen die Beklagten die ausstehenden (Teil-)Beträge hätten leisten sollen. Da die Beklagten den Ausfallschaden sofort in vollem Umfang beheben mussten, geht auch ihr Hinweis fehl, der Kläger sei jedenfalls in der Lage gewesen, für den Erwerb eines Gebrauchtwagens eine Anzahlung zu leisten.

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Schließlich war der Kläger i.R.v. § 254 Abs. 2 BGB auch nicht gehalten, ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Dazu kann ein Geschädigter allerdings verpflichtet sein, wenn absehbar ist, dass die Kosten für die Anschaffung eines derartigen Fahrzeugs niedriger sind als der Nutzungsausfallschaden (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 25 Rn 15; Karczewski in: Wussow a.a.O.; Rixecker in: Geigel, a.a.O.). Die auch insoweit primär darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten haben bereits nicht hinreichend substanziiert dargetan, was für ein Fahrzeug der Kläger sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln übergangsweise hätte zulegen können. Soweit sie erstmals im Schriftsatz vom 15.08.2007 beispielhaft die Modelle Renault Twingo und VW Polo nennen, fehlt es an spezifiziertem Vortrag dazu, zu welchen Preisen im Jahr 2003 derartige Gebrauchtfahrzeuge angeboten wurden und inwieweit deren Nutzung dem Kläger nach Fahrzeugalter und -ausstattung zuzumuten gewesen wäre. Es ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten den Kläger vorprozessual auf den Erwerb eines Interimsfahrzeugs verwiesen hätten, obwohl dieser bereits mit Schreiben vom 22.11.2003 auf eine Erhöhung des Nutzungsausfalls mangels Finanzierungsmöglichkeit aufmerksam gemacht und unter dem 15.12.2003 ausdrücklich auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens hingewiesen hatte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass durch den Erwerb eines Interimsfahrzeugs zusätzliche Kosten entstehen (Zulassungskosten) und Gebrauchtwagen regelmäßig nur mit weiteren Abschlägen verkauft werden können. Das Risiko, trotz klarer Haftungslage dem Grunde nach insoweit zusätzliche Kosten gegen die Beklagten durchsetzen zu müssen, musste der Kläger nicht eingehen. Er hatte die Beklagten frühzeitig über seine finanzielle Situation informiert und damit in die Lage versetzt, eine Ausweitung des Schadens zu verhindern.

Auf ihre in erster Instanz geäußerte Auffassung, der Kläger habe alternativ zum Erwerb eines Interimsfahrzeugs eine Notreparatur durchführen lassen müssen, sind die Beklagten im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich zurückgekommen. Damit könnten die insoweit beweispflichtigen Beklagten auch keinen Erfolg haben, weil nicht erkennbar ist, wie eine Notreparatur trotz der festgestellten Beschädigungen möglich gewesen sein sollte.

Dem Kläger ist allerdings insofern ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, als er trotz Arbeitsaufnahme am 29.03.2004 und sofort begonnener Suche nach einem geeigneten Kfz erst am 25.05.2004 ein Fahrzeug erwarb. Ausweislich des von ihm vorgelegten Gutachtens T… betrug der Ersatzbeschaffungszeitraum nur 14 Tage; weshalb es dennoch annähernd zwei Monate bis zum Erwerb eines Ersatzwagens dauerte, legt der Kläger nicht dar. Dem Kläger sind für die Wiederaufnahme seiner Bemühungen um ein Ersatzfahrzeug nach Arbeitsaufnahme am 29.03.2004 nur zwei Tage bis zum Monatsende zuzubilligen, er kann deshalb für die Zeit ab dem 01.04.2004 keine weitere Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Er hat aber Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für 141 Tage (Zeitraum 12.11.2003 bis 31.03.2004) á 43,00 EUR in Höhe von insgesamt 6.063,00 EUR.

Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 15.08.2007 gibt nach alledem keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffenen, § 156 ZPO.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles, die mithin nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Senat weicht auch hinsichtlich entscheidungserheblicher Rechtsfragen nicht von höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.232,24 EUR.

 

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