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Nutzungsausfallzeit – Beschränkung des Zeitraums durch den Geschädigten

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 212/07

Urteil vom 07.04.2008

Vorinstanz: LG Krefeld, Az.: 3 O 162/06


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2008 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.08.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.112,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden des weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 294,61 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2006 an Rechtsanwalt …

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 % und die Klägerin zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und in überwiegendem Maße begründet. Der Klägerin steht über die durch das angefochtene Urteil bereits ausgeurteilten Beträge hinaus ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Nutzungsvorteile für 66 weitere Tage zu. Zudem kann sie für diesen Zeitraum auch die ihr entstandenen Standgeldkosten ersetzt verlangen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht allerdings die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen O als nicht ersatzfähig beurteilt. Hinsichtlich des Standgelds erweist sich zudem die Berechnung der Klägerin der Höhe nach zum Teil als unrichtig.

I.
1. Die volle Haftung der Beklagten für die aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.2005 herrührenden Schäden ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig. Der Beklagte zu 1. haftet als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG, der Beklagte zu 2. als Fahrer gemäß § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG für die Unfallfolgen. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass das Fahrzeug der Klägerin bei dem Betrieb des beklagten Lkw beschädigt worden ist, weil dieser rückwärts auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin eine Mithaftungsquote nicht zu verantworten hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen.

2. Der Klägerin steht zum Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile ihres PKW Nutzungsausfallentschädigung gemäß § 251 BGB zu.

Es ist unstreitig, dass das Fahrzeug ab dem Unfalltag, dem 13.12.2005 bis zum 20.03.2006, dem Zeitpunkt der Abschluss der Reparaturarbeiten, unfallbedingt nicht fahrbereit war. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR 62/07, zitiert nach Juris; grundlegend BGHZ 98, 212). Regelmäßig ist jedenfalls für den Zeitraum einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Den Geschädigten trifft allerdings aus dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB die Obliegenheit, die Ausfallzeit auf ein Mindestmaß zu beschränken. In der Regel kann er daher nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur Ersatz verlangen, wobei ggfs. der Zeitraum für die Erstellung eines Schadensgutachtens und unter Umständen eine angemessene Überlegungsfrist für die Frage, ob eine Reparatur durchzuführen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen ist, hinzugerechnet werden kann (OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190; st. Rspr. des Senats). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Landgericht daher zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls für den erforderlichen Zeitraum der Reparatur (hier unstreitig 18 Tage) Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Klägerin aber auch für den gesamten vorherigen Zeitraum der tatsächlich entstandene Verlust der Gebrauchsmöglichkeiten zu ersetzen. Die Klägerin hat nämlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falles durch die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Einholung eines sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

3. Der Geschädigte muss sich eine Kürzung oder sogar einen Ausschluss seines Schadenersatzanspruches gemäß § 254 Abs.2 S.1 BGB gefallen lassen, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Ihn trifft eine Mitverantwortung, wenn er vorwerfbar Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, deren Erfüllung jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (s. nur BGH NJW 1997, 2234). Die Handlung der Klägerin, die hier eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darstellen könnte, wäre die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens. Die Klägerin durfte es jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise für geboten und erforderlich halten, mit der Erteilung des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des Beweisverfahrens abzuwarten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles geht der Senat ausnahmsweise davon aus, dass es keine Obliegenheitsverletzungen der Klägerin als Geschädigte eines Verkehrsunfalls darstellte, zunächst ausreichende Beweissicherungsmaßnahmen in Gestalt des beantragten selbständigen Beweisverfahrens zur Unfallrekonstruktion zu ergreifen (so auch in einem ähnlichen Fall OLG Saarbrücken, MDR 2007, 1190).

a) Aus Sicht der Klägerin war hier nämlich konkret zu befürchten, ohne eine schnellstmögliche gerichtliche Beweissicherung ihren berechtigten Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen zu können.

Die Beklagten zu 1. und 2. hatten bereits am Unfallort und auch später im erstinstanzlichen Hauptverfahren objektiv wahrheitswidrig angegeben, ihr Lkw habe gestanden und die Klägerin sei auf den Lkw aufgefahren. Der Klägerin standen keine Zeugen zur Verfügung, die ihre (richtige) Unfallschilderung hätten bezeugen können. Angesichts der Äußerungen der Beklagten zu 1. und 2. am Unfallort war zudem nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte zu 3. als Haftpflichtversicherung die Ansprüche der Klägerin anerkennen würde. Es lag daher nahe anzunehmen, dass eine Beweisführung im Sinne der Klägerin nur im Wege der sachverständigen Unfallrekonstruktion zu erreichen war.

b) Die Klägerin konnte in dieser Situation nicht darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger bereits anhand einer fotografischen Dokumentation der Unfallbeschädigungen an den beiden Fahrzeugen eine aussagekräftige Unfallrekonstruktion hätte erstellen können. An dem Fahrzeug der Beklagten waren Unfallspuren nicht zu erkennen, da sich der Unfall bei außergewöhnlich geringer Geschwindigkeit, nämlich nur 2 bis 4 km/h, ereignet hatte. Der Lkw der Beklagten hatte den Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges mit dem Zugmaul eingedrückt. An diesem Bauteil gab es keinerlei Verformungen. Unter diesen Umständen war auch nicht damit zu rechnen, dass der unfallbedingte Zustand des Beklagtenfahrzeugs im Rahmen eines ggf. von den Beklagten eingeholten Schadensgutachtens dokumentiert werden würde. Ein privater Gutachter, den die Klägerin zur fotografischen Dokumentation der Beschädigungen an ihrem Fahrzeug hätte beauftragen können, hätte keine Befugnisse gehabt, das Fahrzeug der Beklagten zu fotografieren oder zu untersuchen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte zu 3., die bereits am Folgetag nach dem Unfall von dem Anwalt der Klägerin von der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens informiert worden war, Maßnahmen zur Sicherung etwaiger Unfallspuren am Beklagtenfahrzeug unternommen hätte.

c) Angesichts der besonderen Umstände dieses Verkehrsunfalls lag es zudem nahe anzunehmen, dass eine aussagekräftige Rekonstruktion des Geschehens nur durch eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge erreicht werden konnte. Der Unfall ereignete sich bei ungewöhnlich geringen Geschwindigkeiten. Auf die rekonstruierende Überdeckung der Fahrzeuge kam es daher aus Sicht der Klägerin an. Ggfs. war der Beladungszustand des beklagten Lkw zu rekonstruieren und die konkreten Höhenverhältnisse zu ermitteln.

d) Die Tatsache, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige S. im Streitverfahren erster Instanz letztlich im nachhinein den Unfall doch anhand der von dem Sachverständigen J. im selbständigen Beweisverfahren angefertigten Fotografien rekonstruieren konnte, war ex ante jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem war, wie bereits ausgeführt, nicht damit zu rechnen, dass der Zustand des Beklagtenfahrzeugs aussagekräftig dokumentiert werden würde. Dass eine gerichtliche Beweissicherung sogar aus einer Betrachtung im nachhinein erforderlich war, zeigt der Umstand, dass das Fahrzeug der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stand. Es war zwischenzeitlich veräußert worden. Hätte die Klägerin daher das selbständige Beweisverfahren nicht eingeleitet und hätten dem Sachverständigen S. die aus dem selbständigen Beweisverfahren stammenden Fotografien des Sachverständigen J. nicht zur Verfügung gestanden, wäre die Klägerin für ihre im Ergebnis zutreffende Darstellung des Unfallgeschehens tatsächlich beweisfällig geblieben. Dies zeigt, dass die Befürchtung der Klägerin ohne gerichtliche Beweissicherung nicht zu ihrem Recht zu kommen, sich als berechtigt herausgestellt hat.

e) Bei der Bewertung des Verhaltens der Klägerin ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte zu 3. als zuständige Haftpflichtversicherung trotz Kenntnis von der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nichts unternommen hat, um die lange Standzeit zu verkürzen. Der Beklagten zu 3. war unstreitig der Antrag aus dem selbständigen Beweisverfahren noch am Tage nach dem Unfall zur Verfügung gestellt worden. Sie wusste daher von diesem Verfahren und musste damit rechnen, dass das unfallbedingt nicht fahrfähige Fahrzeug für längere Zeit nicht repariert werden würde. Sie hat dennoch keinerlei Anstalten getroffen, eine Beweissicherung herbeizuführen, sei es durch Einschaltung eines eigenen Sachverständigen oder auch bloß durch Anfertigung einer fotografischen, aussagekräftigen Dokumentation des Zustands des Beklagtenfahrzeuges. Die Klägerin hatte daher auch keinen Anlass, während des laufenden Beweisverfahrens den Reparaturauftrag zu erteilen und ihren Antrag ggfs. vorzeitig zurückzunehmen.

f) Das selbständige Beweisverfahren hat die Klägerin unverzüglich noch am Tage nach dem Unfall eingeleitet. Eventuelle Verzögerungen im Rahmen dieses Verfahrens hat sie nicht zu vertreten. Auf die Bearbeitung der Sache durch das Gericht oder den Sachverständigen hat sie keinen Einfluss. Sie hat unstreitig nach Rückerhalt des Fahrzeuges am 02.03.2006 unverzüglich den Reparaturauftrag erteilt.

4. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vor mit der Folge, dass die Beklagte für den gesamten Zeitraum vom 13.12.2005 bis zum 20.03.2006, mithin für 98 Tage, Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen haben.

5. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt auch, dass der Klägerin ein weiteres Standgeld zuzubilligen ist. Das Landgericht hat lediglich für die ersten 14 Tage die durch die Aufbewahrung des Fahrzeuges bei der Firma … entstandenen Standkosten zugebilligt. Nach dem Vorgesagten sind der Klägerin jedoch vom Unfalltag bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages Kosten durch die Aufbewahrung des Fahrzeuges entstanden, die die Beklagten nach dem Vorgesagten zu ersetzen haben. Allerdings kann die Klägerin nicht den vollen Rechnungsbetrag i.H.v. 852,60 € ersetzt verlangen. Insoweit handelt es sich offensichtlich um eine Fehlberechnung der Fa. …. Die Rechnung vom 11.04.2006 (Bl. 6 d.A.) enthält in der Einleitung den Hinweis, dass der Klägerin für 80 Tage Standgeld unter Anwendung eines Tagessatzes von 7,5 € netto berechnet werden soll. Tatsachlich enthält die Rechnung jedoch eine Abrechnung nicht nur für 80 Tage, sondern für 98 Tage. Für den Zeitraum der Reparatur war die Klägerin jedoch nicht verpflichtet, der Reparaturwerkstatt zusätzliche Standgeldkosten zu ersetzen. Hierbei würde es sich um einen völlig unüblichen Kostenfaktor handeln, für den die Beklagte nicht aufzukommen haben. Augenscheinlich hat die Fa. … den gesamten Zeitraum irrtümlich zu Lasten der Klägerin angesetzt.

Ersatzfähig sind demnach Standgeldkosten für 80 Tage á 7,5 €, mithin in der Summe 600 €. Hinzuzusetzen ist die Umsatzsteuer i.H.v. 96 €, so dass sich der berechtigte Gesamtbetrag von 696 € ergibt. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung bereits 121,80 € zugesprochen, so dass sich noch ein Restbetrag von 574,20 € ergibt.

6. Die weiter geltend gemachten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts erweisen sich allerdings als nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Das Landgericht hat diese Position demnach zu Recht abgewiesen. Zwischen den Parteien bestand von Beginn an Streit über die Höhe dieser Schadensposition. Ebenfalls streitig war der Unfallhergang als solcher. Die Klägerin hatte ausdrücklich sowohl zur Höhe des merkantilen Minderwerts als auch zum Unfallhergang die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Da die Beklagte zu 3. an dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Kempen nicht beteiligt war, lag es auf der Hand, dass ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion einzuholen war. Unter diesen Umständen erweist sich die zusätzliche Beauftragung eines außergerichtlich tätigen Privatgutachters zur Frage der merkantilen Wertminderung als nicht erforderlicher Aufwand zur Belegung des eigenen Sachvortrages. Die anwaltlich beratene Klägerin hätte erkennen können und müssen, dass das Gericht die streitige Frage auch bei Vorlage eines außergerichtlichen Gutachtens im Rahmen der ohnehin anstehenden sachverständigen Begutachtung erneut klären lassen würde. Im Ergebnis war die Beauftragung des Sachverständigen O. überflüssig und demnach eine nicht erforderliche Maßnahme der Rechtsverfolgung.

7. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

8. Insgesamt ist der der Klägerin entstandene Schaden daher wie folgt abzurechnen:

Reparaturkosten: 4.248,66 €
merkantile Wertminderung: 300,00 €
Nutzungsausfallentschädigung (98 Tage á 29 €) 2.842,00 €
Standgeld (80 Tage á 7,5 € zzgl. MWSt) 696,00 €
Kostenpauschale: 26,00 €
Gesamtschaden: 8.112,66 €.

Die vorprozessualen Anwaltskosten sind in zweiter Instanz nicht mehr streitgegenständlich und dementsprechend, soweit sie bereits zugesprochen sind, in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen.

II.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass nur die Besonderheiten des konkreten Falles die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Einholung eines sachverständigen Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB erscheinen lassen. Nach Auffassung des Senats liegt in aller Regel im Rahmen der Verkehrsunfallschadensregulierung für den Geschädigten kein hinreichender Anlass vor, ein zeitintensives selbständiges Beweisverfahren zum Zwecke der Unfallrekonstruktion einzuleiten. Eventuelle Verzögerungen bei der Erteilung des Reparaturauftrages durch ein solches Verfahren gehen daher regelmäßig zu Lasten des Geschädigten, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen. Alleine sich widersprechende Unfallschilderungen der Unfallbeteiligten reichen hierfür keinesfalls aus. Vielmehr muss mindestens zusätzlich noch aufgrund konkreter Umstände der ansonsten drohende Verlust von Beweismöglichkeiten im Raum stehen. Beteiligt sich in einer solchen Situation der Unfallgegner, insbesondere die gegnerische Haftpflichtversicherung, trotz Kenntnis von der Einleitung eines Beweisverfahrens nicht an zumutbaren Maßnahmen der Beweissicherung, kann im Einzelfall – wie hier – Nutzungsausfallentschädigung für diesen Zeitraum verlangt werden.

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III.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es aufgrund des Einzelfallcharakters der Entscheidung an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO mangelt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.760,80 €.

 

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