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Nutzungsentschädigung bei Räumungsklage

Kammergericht Berlin

Az: 8 W 57/11

Beschluss vom 19.09.2011


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Dittrich als Einzelrichter am 19.09.2011 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 05.08.2010 -12 O 397/09- abgeändert und der Gebührenstreitwert erster Instanz auf 15.655,06 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthafte, aus eigenem Recht des Rechtsanwalts B## eingelegte und auch sonst zulässige (68 GKG) Beschwerde ist begründet.

Der in der Klage vom 10.07.2009 enthaltene Antrag zu 3. auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung (§ 546 a BGB) von 535,00 EUR ab August 2009 bis zum Zeitpunkt der Herausgabe des Mietobjekts ist nicht mit 3 x 535,00 EUR, sondern mit 12 x 535,00 EUR zu bewerten, so dass der Gesamtstreitwert nicht 10.840,06 EUR, sondern 15.655,06 EUR beträgt.

Der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Herausgabe (vgl. BGH NJW 2003, 1395 [BGH 20.11.2002 – VIII ZB 66/02]) ist nach § 3 ZPO ausgehend von dem Zeitraum zu bemessen, der nach den im Zeitpunkt der Klageeinreichung (s. § 40 GKG) ersichtlichen Umständen bis zu einer Vollstreckung der Räumungspflicht voraussichtlich vergehen wird. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürzere Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen (KG ZMR 2006, 207; 2007, 366; OLG Stuttgart MDR 2011, 513, [OLG Stuttgart 17.01.2011 – 5 U 158/10] jew. m.w.N.). Derartige besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Unerheblich ist, dass die Räumung sodann bereits zwei Tage vor Klagezustellung erfolgt war. Denn nach § 40 GKG bemisst sich das streitwertrelevante Interesse des Klägers allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung und kann durch Umstände zwischen Einreichung und Zustellung der Klage nicht mehr vermindert werden (s. Senat NJW-RR 2000, 215).

Der Ansicht des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 09.08.2011, dass die Besorgnis des völligen Forderungsausfalls vorliegend nicht bestanden habe, da die Parteien nur über eine Mietminderung gestritten hätten, und die Festsetzung auf den dreifachen Monatsbetrag somit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin hinreichend erfasse, kann nicht gefolgt werden. Dahin stehen kann, ob es bei einem auf Titulierung einer Zahlungspflicht für künftig fällige Beträge überhaupt möglich ist, das Interesse des Klägers auf einen unter dem Zahlbetrag liegenden Wert anzunehmen (dagegen etwa LG Mühlhausen, Beschl. v. 13.01.2011, 1 T 250/10, bei Juris Tz 14). Jedenfalls haben die Parteien vorliegend nicht etwa nur über eine Minderung gestritten. Vielmehr hat der Beklagte für die Monate Juni bis September 2009 keine Mietzahlung mehr erbracht (s. Urteil des Landgerichts vom 07.04.2011, UA S. 8). Es handelt sich also um den „Normalfall“, wie er etwa den Entscheidungen KG ZMR 2006, 207 und 2007, 366 sowie OLG Stuttgart MDR 2011, 513 [OLG Stuttgart 17.01.2011 – 5 U 158/10] zugrunde lag, dass der Mieter über Monate keine Zahlungen mehr erbrachte, als die Klage eingereicht wurde.

Nur ergänzend ist anzumerken, dass die Wertbemessung des Landgerichts ihren Ausgangspunkt nicht konsequent umsetzt, da der bis zur Räumung voraussichtlich vergehende Zeitraum mit der Frage, ob das Interesse des Vermieters wegen eines Streits nur um eine Minderungsbefugnis unter dem bezifferten Monatsbetrag liegt, nicht unmittelbar etwas zu tun hat.

Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen (§ 68 Abs. 3 GKG).

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