Skip to content

Nutzungsentschädigung – trotz Vermieterpfandrechts

KG

Az.: 8 U 220/12

Beschluss vom 06.12.2012


Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Die Klägerin kann für den Monat August 2010 gemäß § 546a BGB Nutzungsentschädigung in Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Miete beanspruchen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte.

Die Ausübung des Vermieterpfandrechts hindert lediglich die vollständige Räumung der Mietsache durch den Mieter, lässt also die Räumungspflicht entfallen (vgl. Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 10 Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 40; Münchener Kommentar/Bieber, BGB, 5. Auflage, § 546 BGB, Rdnr. 8), ändert aber nichts an der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Soweit der Senat im Urteil vom 14.2.2005 – 8 U 144/04 – (KGR 2005, 528) den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen der Ausübung des Vermieterpfandrechts verneint hat, lag ein „Vorenthalten“ im Sinne von § 546a BGB deswegen nicht vor, weil die Mietsache bereits im Besitz des Vermieters war und daher kein Herausgabeanspruch gegen den Mieter mehr bestand. Vorliegend steht dagegen außer Frage, dass die Klägerin die Mieträume zurückbekommen wollte und die Beklagte die Schlüssel nicht herausgegeben hat.

Die Behauptung in der Berufungsbegründung, die Beklagte hätte die Schlüssel herausgegeben, wenn sie nicht im Auftrag der Klägerin am Abtransport unpfändbarer Gegenstände gehindert worden wäre, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Die Beklagte hat in keiner Weise substantiiert, was für Gegenstände abtransportiert werden sollten und dass sie nicht dem Vermieterpfandrecht unterlagen, sondern im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit erforderlich waren. Vielmehr ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, bei dem Abholversuch habe der Abholer mitgeteilt, das Inventar kurz zuvor über eBay gekauft zu haben, nicht konkret entgegen getreten und verkennt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 12.12.2012 (Seite 3) offenbar auch, dass der Warenbestand des Mieters dem Vermieterpfandrecht unterliegt (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 811 Rn. 27). Es kommt nicht mehr entscheidend darauf an, dass die eingangs genannte Behauptung ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sein dürfte.

2.

Die Kläger kann die Nettomieten für September und Oktober 2010 von der Beklagten ersetzt verlangen, weil diese durch ihren Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des bis zum 30.4.2015 befristeten Mietverhältnisses zu vertreten hat.

Zwar muss sich der Vermieter gemäß § 254 BGB bemühen, den Schaden durch anderweitige Vermietung gering zu halten, und hat die Klägerin, der insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt, ihren Vortrag, dass Anzeigen geschaltet worden seien, dass sich ein Makler um die Vermietung bemühe und dass Besichtigungen der Räume mit Interessenten ohne Erfolg stattgefunden hätten, nicht weiter konkretisiert. Die Beklagte kann sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin aber nur berufen, soweit diese für den hier interessierenden Leerstand ursächlich geworden ist. Dies kann nicht mit der gemäß § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass für vergleichbare Mietobjekte zu der von ihr geschuldeten Miete ausreichende Nachfrage bestand (vgl. BGH NZM 2005, 340, Tz. 38). Auch liegt es, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, eher fern, dass die Klägerin, nachdem sie am 31.8.2010 in den Besitz der Räume eingewiesen worden war, eine Weitervermietung für einen Zeitraum noch vor Ablauf von zwei Monaten hätte erreichen können und müssen.

3.

Die Beklagte hat, weil sie – wie zu 1. erörtert – ihrer Pflicht zur Rückgabe der Mieträume nicht nachgekommen ist, der Klägerin die nachgewiesenen Gerichtsvollzieherkosten zu erstatten.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

III.

Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung – auch im Kosteninteresse – zu überdenken.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos