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Nutzungsrecht an einem Liegeplatz: Welche Rechte gelten bei Betreiberwechsel?

Neuer Betreiber, neues Schloss – das Boot liegt fest vertäut, aber der Steg ist plötzlich gesperrt. Wenn eine Steganlage den Eigentümer wechselt, stellt sich die Frage: Gelten die alten Liegeplatzverträge noch, und darf der neue Betreiber einfach eigenmächtig die Schlösser austauschen?
Ein massives Vorhängeschloss mit Kette verriegelt ein Holztor zu einem Bootssteg, im Hintergrund liegt ein Sportboot am Wasser.
Ein eigenmächtiger Schlösseraustausch durch neue Hafenbetreiber stellt rechtlich eine verbotene Eigenmacht dar und verletzt den Besitzschutz des Bootsbesitzers. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 36/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 14.01.2026
  • Aktenzeichen: 4 U 36/25
  • Verfahren: Berufung zu Nutzungsrechten an einer Steganlage
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Sachenrecht, Vertragsrecht
  • Relevant für: Steganlagen-Betreiber, Bootsbesitzer, Käufer von Wasserliegeplätzen

Ein neuer Steganlagen-Betreiber übernimmt keine alten Verträge und darf die Nutzung nicht verbieten.
  • Der Betreiber trat nicht rechtlich wirksam in die alten Verträge seines Vorgängers ein.
  • Dies gilt auch bei einem neuen Nutzungsvertrag mit der Bundesrepublik über die Wasserfläche.
  • Der Bootsbesitzer verliert seine vertraglichen Rechte gegenüber dem neuen Betreiber der Steganlage.
  • Trotz fehlender Verträge darf der Betreiber die Nutzung der Liegeplätze nicht einfach untersagen.
  • Das Gericht verneinte Rechte aus den alten Verträgen gegenüber dem neuen Betreiber.

Wann gehen Liegeplatzverträge auf neue Betreiber über?

Der Grundsatz der Relativität von Schuldverhältnissen besagt, dass Verträge primär nur die beteiligten Vertragsparteien binden. Eine Vertragsübernahme durch einen Dritten erfordert zwingend einen dreiseitigen Vertrag oder eine Vereinbarung zweier Beteiligter mit der Zustimmung des Dritten. Ein gesetzlicher Vertragsübergang, wie er etwa bei der Veräußerung von Wohnraum nach § 566 BGB vorgesehen ist, bildet die Ausnahme. Ohne eine solche rechtliche Grundlage gehen vertragliche Pflichten nicht automatisch auf einen neuen Rechtsinhaber über.

Streit um den Vertragseintritt nach Betreiberwechsel

In einem Rechtsstreit vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az. 4 U 36/25) pochte ein Bootsbesitzer auf den Fortbestand seiner Nutzungsrechte gegenüber einem neuen Anlagenbetreiber. Das Gericht entschied am 14. Januar 2026 nach einem vorherigen Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 1 O 55/24) nur teilweise zugunsten des Betreibers: Ein Hilfsantrag auf Feststellung war erfolgreich – das bedeutet, das Gericht klärte die Rechtslage verbindlich, obwohl die eigentlichen Forderungen scheiterten –, die weitreichenden Forderungen auf Unterlassung und Schlüsselherausgabe wurden jedoch abgewiesen. Der Bootsbesitzer leitete sein Recht aus einem Überlassungsvertrag vom 5. September 2022 ab, den er mit dem damaligen Vorbesitzer der Steganlage geschlossen hatte. Ein späterer gerichtlicher Vergleich vom 6. September 2023 (Az. 7 U 88/22) zwischen dem neuen Betreiber und dem Vorbesitzer sah zwar die Übertragung verschiedener Rechte vor, bewirkte aber keinen automatischen Vertragseintritt. Das Gericht stellte fest, dass der neue Betreiber keine Willenserklärung zum Eintritt in den Vertrag des Bootsbesitzers abgegeben hatte. Auch ein gesetzlicher Übergang nach § 566 BGB schied mangels Vorliegen der strengen Voraussetzungen aus.

Der aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses grundsätzlich lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien begründende Überlassungsvertrag ist […] nicht durch den Kläger übernommen worden. Für eine Vertragsübernahme bedarf es entweder eines darauf gerichteten dreiseitigen Vertrages oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen zwei der Beteiligten mit Zustimmung des Dritten. – so das OLG Brandenburg

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Liegeplatzvertrag geht nicht allein dadurch auf einen neuen Anlagenbetreiber über, dass dieser einen gerichtlichen Vergleich mit dem Vorbesitzer schließt; eine Vertragsübernahme setzt stets einen dreiseitigen Vertrag oder eine Vereinbarung zweier Beteiligter mit ausdrücklicher Zustimmung des Dritten voraus.
  2. Ein gerichtlicher Vergleich bewirkt als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft keinen unmittelbaren dinglichen Eigentumsübergang an einer Steganlage; hierfür bedarf es einer gesonderten dinglichen Einigung nach den §§ 929 ff. BGB.
  3. Wer einen Liegeplatz mit Zustimmung des damaligen Berechtigten rechtmäßig in Besitz genommen hat, behält diesen Besitzschutz auch dann, wenn die Gestattung später entfällt; ein eigenmächtiger Schlösseraustausch durch einen neuen Betreiber stellt verbotene Eigenmacht dar, selbst wenn dieser sich für den rechtmäßigen Eigentümer hält.
Infografik: Warum ein gerichtlicher Vergleich keinen automatischen Eigentumsübergang oder Vertragswechsel bei Liegeplätzen bewirkt und eigenmächtiger Schlössertausch rechtswidrig bleibt.
Das OLG Brandenburg klärt: Ein gerichtlicher Vergleich überträgt weder automatisch Verträge noch Eigentum an einer Steganlage. Wer eigenmächtig Schlösser tauscht, begeht verbotene Eigenmacht – auch wenn er sich im Recht glaubt. Ein wichtiger Sieg für den Besitzschutz von Liegeplatznutzern

Praxis-Hinweis: Fehlender Vertragsübergang

Der entscheidende Faktor für den Bootsbesitzer war hier, dass Liegeplatzverträge nicht automatisch auf einen neuen Betreiber übergehen. Anders als bei Wohnraummietverträgen gibt es keinen gesetzlichen Automatismus beim Verkauf. Sie können sich gegenüber einem neuen Betreiber nur dann auf Ihren alten Vertrag berufen, wenn dieser dem Eintritt ausdrücklich zugestimmt hat oder ein dreiseitiger Vertrag zwischen Ihnen, dem alten und dem neuen Betreiber geschlossen wurde.

Wann ist der neue Hafenbetreiber rechtlich Eigentümer?

Eine Steganlage wird juristisch oft als sogenannter Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB eingeordnet. Das bedeutet konkret: Sie ist nur vorübergehend mit dem Grund und Boden verbunden und bleibt rechtlich eine eigenständige bewegliche Sache. Der Eigentumsübergang an solchen Sachen richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB und erfordert eine dingliche Einigung sowie die Übergabe. Hierbei gilt das Trennungsprinzip: Der Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) verpflichtet nur zur Übereignung, erst die dingliche Einigung vollzieht den Eigentumswechsel tatsächlich. Die Fiktion des § 894 ZPO, wonach eine geschuldete Willenserklärung durch ein Urteil als abgegeben gilt – das Urteil ersetzt also die fehlende Unterschrift oder Zustimmung –, findet auf Verpflichtungen aus einem Vergleich keine Anwendung.

Fehlende dingliche Einigung beim Anlagenverkauf

Die fehlende dingliche Wirkung des Vergleichs wurde dem neuen Anlagenbetreiber in diesem Verfahren zum Verhängnis. Er hatte die Steganlage bereits im Jahr 2014 an den Vorbesitzer veräußert und ging davon aus, durch den Vergleich von 2023 wieder Eigentümer geworden zu sein. Das Oberlandesgericht verneinte dies jedoch, da der Vergleich keine ausdrückliche Regelung zu einem sofortigen Eigentumsübergang enthielt, sondern lediglich schuldrechtliche Verpflichtungen zur Abgabe weiterer Erklärungen begründete. Dabei stützten sich die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.06.1986, Az. IX ZR 141/85), wonach sich aus einem Vergleich keine unmittelbaren dinglichen Rechtsänderungen ableiten lassen. Zudem war die für den Rechtsübergang vorgesehene Gegenleistung – eine Zahlung von 50.000 Euro durch den Betreiber – zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend als erfüllt festgestellt worden. Folglich konnte der Betreiber kein Eigentum an der Steganlage nachweisen.

Praxis-Hürde: Eigentum an der Steganlage

Das Urteil zeigt, dass eine Steganlage rechtlich oft als bewegliche Sache gewertet wird. Der Hebel: Ein bloßer Kaufvertrag oder ein gerichtlicher Vergleich macht jemanden noch nicht zum Eigentümer. Es muss eine zusätzliche dingliche Einigung über den Eigentumsübergang erfolgt sein. Wenn ein neuer Betreiber Rechte gegen Sie geltend macht, prüfen Sie, ob er tatsächlich bereits als Eigentümer legitimiert ist oder lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Anlage hat.

Darf der Hafenbetreiber Schlösser eigenmächtig austauschen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch schützt den tatsächlichen Besitz einer Sache streng gegen verbotene Eigenmacht gemäß den §§ 858 und 861 BGB. Das bedeutet konkret: Niemand darf einem anderen die Sachherrschaft – also die tatsächliche Kontrolle über eine Sache – ohne dessen Willen oder gesetzliche Erlaubnis entziehen. Für diesen Besitzschutz müssen eine tatsächliche Sachherrschaft und ein entsprechender Besitzwille vorliegen. Bei einem bestehenden Mitbesitz mehrerer Personen greift § 866 BGB, der besagt, dass ein Schutz der Mitbesitzer untereinander gegen bloße Besitzstörungen stark eingeschränkt ist. Ein eigenmächtiger Eingriff in die Sachherrschaft eines anderen ist rechtlich unzulässig, selbst wenn man glaubt, einen besseren Anspruch auf die Sache zu haben.

Schlösseraustausch als unzulässiger Eingriff

Der neue Betreiber versuchte, Fakten zu schaffen, indem er die Schlösser der Steganlage austauschte, um den Bootsbesitzer von der Nutzung auszuschließen. Das Gericht wertete diesen Schlösseraustausch jedoch als verbotene Eigenmacht gegenüber dem Vorbesitzer. Der Bootsbesitzer hatte die Liegeplätze bereits im Jahr 2022 mit Zustimmung des damaligen Berechtigten rechtmäßig in Besitz genommen. Der spätere Wegfall dieser Gestattung machte die ursprüngliche Besitzergreifung nicht nachträglich zu einer verbotenen Eigenmacht. Der Betreiber argumentierte vergeblich, er habe bereits vor dem 1. Januar 2024 einen Schlüssel besessen und damit Besitz erlangt. Die Richter stellten unter Verweis auf BGH-Entscheidungen (Urteil vom 17.03.2017, Az. V ZR 70/16 und vom 10.01.1979, Az. VIII ZR 302/77) klar, dass eine bloße Schlüsselübergabe ohne erkennbare Besitzaufgabe des Vorbesitzers nicht für einen rechtmäßigen Besitzerwerb ausreicht. Auch die Verweise des Betreibers auf abweichende Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. und 18. November 2025 (Az. 1 U 31/25 und 1 U 8/25) überzeugten den Senat nicht.

Der Wegfall der Gestattung zu einem späteren Zeitpunkt führt nicht dazu, dass dann die vormals gestattete Inbesitznahme nachträglich als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren wäre. So wird beispielsweise der Besitz des Mieters an der Mietsache nicht nach Ablauf der Mietzeit fehlerhaft. – so das OLG Brandenburg

Achtung Falle: Verbotene Eigenmacht

Der Hebel für den Schutz des Bootsbesitzers war der rechtmäßige Besitz. Wer einmal mit Zustimmung des damaligen Berechtigten die Schlüssel erhalten hat, genießt Besitzschutz. Ein neuer Betreiber darf Sie nicht durch Schlösseraustausch aussperren, selbst wenn er sich für den rechtmäßigen Eigentümer hält. Solange keine freiwillige Herausgabe erfolgt, muss ein Betreiber den Weg über eine Räumungsklage gehen, statt eigenmächtig Fakten zu schaffen.

Gibt ein Wasserflächen-Nutzungsvertrag Rechte gegen Dritte?

Nutzungsverträge über Gewässerflächen mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) regeln ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Nutzer und dem Staat. Es bedarf einer strikten Abgrenzung zwischen diesen vertraglichen Rechten gegenüber der Behörde und absoluten Abwehrrechten gegen Dritte. Ein Schutz als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB – ein Recht, das den Bestand eines Unternehmens als Ganzes schützt – kommt nur in Betracht, wenn ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff vorliegt. Ein quasinegatorischer Anspruch, also ein Recht auf Unterlassung von Störungen ohne direkte Eigentumsverletzung, scheidet aus, wenn keine gesicherte Sachherrschaft vorliegt.

Grenzen des behördlichen Nutzungsvertrages

Der Betreiber stützte seine Forderungen maßgeblich auf einen am 12. Dezember 2023 geschlossenen Nutzungsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über eine Wasserfläche von 1.755 Quadratmetern. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Vertrag lediglich Rechte und Pflichten zwischen dem Betreiber und dem Staat begründet, aber keine Abtretung von Unterlassungs- oder Besitzschutzrechten gegen den Bootsbesitzer enthält. Ein quasinegatorischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB schied aus, da sich ein bloß vertraglich eingeräumtes Recht an der Wasserfläche ohne tatsächliche Inbesitznahme der Liegeplätze nicht zu einem absoluten Recht verdichtet. Auch den Schutz als Gewerbebetrieb lehnten die Richter ab, da es dem Betreiber am gesicherten Besitz an der Steganlage als wesentlichem Betriebsmittel fehlte. Hierbei verwies das Gericht auf den bekannten „Fleetfall“ (BGH, Urteil vom 21.12.1970, Az. II ZR 133/68) sowie ein weiteres BGH-Urteil (vom 13.03.1998, Az. V ZR 190/97). Zudem stellte der Senat klar, dass die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) nicht dem Schutz privatrechtlicher Interessen dient, um den Nutzerkreis einer Anlage zu bestimmen.

Die dieses Sondernutzungsrecht regelnden Vorschriften dienen dagegen nicht dem Schutz der privatrechtlichen Interessen des Klägers, den Kreis derjenigen zu bestimmen, denen er die Nutzung der Steganlage und der daran gelegenen Liegeplätze gestattet. – so das OLG Brandenburg

Wenn ein Betreiber Forderungen oder Platzverweise allein auf einen Nutzungsvertrag mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) stützt, fordern Sie zusätzlich den Nachweis über das Eigentum an der Steganlage. Ein reiner Vertrag über die Wasserfläche gibt dem Betreiber kein Recht, Sie von der Nutzung der Stege auszuschließen, solange er nicht auch rechtmäßiger Besitzer oder Eigentümer der Anlage selbst ist.

Warum alte Liegeplatzverträge gegenüber Neuerwerbern scheitern

Die Zivilprozessordnung ermöglicht über § 256 ZPO eine negative Feststellungsklage. Das bedeutet konkret: Man klagt darauf, dass das Gericht verbindlich feststellt, dass ein behauptetes Recht der Gegenseite in Wirklichkeit gar nicht existiert. Diese Klageart zielt darauf ab, das Nichtbestehen von Rechten aus einem spezifischen Schuldverhältnis gegenüber Dritten gerichtlich verbindlich klären zu lassen. Ein solches Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn sich eine Partei eines Rechts berühmt, das die Rechtsposition der anderen Seite gefährdet.

Gericht bestätigt: Kein Vertragseintritt des neuen Betreibers

Um zumindest rechtliche Klarheit für die Zukunft zu schaffen, stellte der Betreiber einen Hilfsantrag auf Feststellung, dass der Bootsbesitzer keine Rechte aus dem Vertrag von 2022 herleiten könne. Das Gericht hielt diesen Antrag für zulässig, da sich der Bootsbesitzer einer Vertragsübernahme durch den neuen Betreiber berühmt hatte. Das bedeutet konkret: Er behauptete fälschlicherweise, der neue Betreiber sei nun sein Vertragspartner, was ein rechtliches Interesse an der Klärung begründete. Hierbei stützte sich der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2016, Az. V ZR 272/15). In diesem Punkt war die Klage erfolgreich: Das Gericht stellte fest, dass der Bootsbesitzer dem neuen Betreiber gegenüber tatsächlich keinerlei Rechte aus dem Überlassungsvertrag vom 5. September 2022 herleiten kann. Soweit der Betreiber jedoch die generelle Unwirksamkeit des Vertrages klären lassen wollte, fehlte das rechtliche Interesse, da dies nur das Verhältnis zwischen dem Bootsbesitzer und dem Vorbesitzer betraf. Die weitergehenden Klageanträge auf Unterlassung der Nutzung und Herausgabe der Schlüssel wurden endgültig abgewiesen.

Warum Bootsbesitzer bei Betreiberwechseln neu verhandeln müssen

Diese Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stellt klar, dass der gesetzliche Mieterschutz beim Verkauf („Kauf bricht Miete nicht“) nicht für Bootsliegeplätze gilt. Das Urteil ist wegweisend für Steganlagen auf Bundeswasserstraßen: Es schützt Nutzer zwar effektiv vor willkürlichem Schlösseraustausch durch neue Betreiber, entzieht ihnen aber die rechtliche Grundlage, dauerhaft auf alten Verträgen zu beharren. Wer seinen Platz langfristig sichern will, muss zwingend eine neue Vereinbarung mit dem tatsächlichen Eigentümer treffen oder eine dreiseitige Übernahme des alten Vertrages vereinbaren, sobald der Eigentumsübergang der Anlage rechtlich vollzogen ist.

Was jetzt?
Prüfen Sie bei einem Betreiberwechsel sofort, ob der neue Betreiber eine dingliche Einigung über den Eigentumsübergang der Steganlage nachweisen kann. Werden Sie durch einen Schlösseraustausch ausgesperrt, setzen Sie sich umgehend mit einer einstweiligen Verfügung wegen verbotener Eigenmacht zur Wehr. Da Ihr alter Vertrag jedoch nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht, müssen Sie zeitnah einen neuen Vertrag aushandeln oder sich nach einem alternativen Liegeplatz umsehen, um eine Räumungsklage zu vermeiden.


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Ein Betreiberwechsel führt oft zu Unsicherheiten über den Fortbestand Ihres Liegeplatzvertrages oder drohende Räumungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Wirksamkeit des Eigentumsübergangs und wehren unzulässige Maßnahmen wie einen eigenmächtigen Schlösseraustausch effektiv ab. Wir unterstützen Sie dabei, rechtssichere Verhandlungen mit dem neuen Betreiber zu führen und Ihre Nutzungsposition bestmöglich zu verteidigen.

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Experten Kommentar

Viele Bootsbesitzer wiegen sich in falscher Sicherheit, wenn der neue Anlagenbetreiber die Schlösser nicht einfach austauschen darf. Sie lehnen sich entspannt zurück und ignorieren die schriftlichen Aufforderungen zur Räumung. Was im Hintergrund jedoch fast immer passiert: Der Betreiber übergibt die Sache direkt an eine Kanzlei, die ohne weitere Vorwarnung eine formelle Räumungsklage vorbereitet.

Wer hier stur auf Zeit spielt, tappt in eine extrem teure Kostenfalle. Die Anwalts- und Gerichtskosten für eine solche Klage summieren sich rasant, da der Streitwert oft empfindlich hoch angesetzt wird. Ich rate dringend dazu, nicht auf die gerichtliche Zustellung zu warten, sondern proaktiv das Gespräch für einen neuen Vertrag zu suchen oder den Platz rechtzeitig zu räumen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Grundsatz ‚Kauf bricht Miete nicht‘ auch für meinen privaten Nutzungsvertrag am Bootssteg?

NEIN. Der Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“ findet auf private Nutzungsverträge für Bootsstege keine Anwendung, da die gesetzliche Schutzvorschrift des § 566 BGB ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt ist. Ein Liegeplatzvertrag geht daher bei einem Verkauf der Steganlage nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Prinzip der Relativität von Schuldverhältnissen, wonach Verträge grundsätzlich nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien rechtliche Bindungswirkung entfalten. Da eine Steganlage kein Wohnraum ist, fehlt die für einen gesetzlichen Vertragsübergang notwendige Ausnahmevorschrift, sodass der neue Betreiber nicht kraft Gesetzes in bestehende Vereinbarungen eintritt. Für eine wirksame Fortführung des Nutzungsverhältnisses bedarf es stattdessen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Ihnen und dem neuen Erwerber oder einer dreiseitigen Vertragsübernahme unter Einbeziehung des Vorbesitzers. Ohne eine solche Zustimmung kann der neue Inhaber die Nutzung der Anlage untersagen, selbst wenn Ihr alter Vertrag mit dem vorherigen Betreiber noch eine längere Laufzeit vorgesehen hätte.

Eine wichtige Grenze bildet jedoch der Besitzschutz, denn ein neuer Betreiber darf Sie trotz fehlenden Vertrages nicht eigenmächtig durch einen Schlösseraustausch (verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB) von der Steganlage aussperren. Solange Sie den Liegeplatz rechtmäßig in Besitz genommen haben, muss der neue Eigentümer für eine Räumung den ordentlichen Rechtsweg beschreiten und kann keine sofortigen Fakten schaffen.


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Muss ich die Kosten einer Räumungsklage zahlen, wenn ich auf meinem alten Vertrag beharre?

JA, wenn Sie ohne wirksamen Vertrag mit dem neuen Betreiber auf dem Liegeplatz verbleiben, riskieren Sie eine Räumungsklage, deren Kosten Sie bei einer Niederlage tragen müssen. Da alte Liegeplatzverträge bei einem Betreiberwechsel nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übergehen, führt das Beharren auf einer unwirksamen Rechtsposition zum Unterliegen im Prozess.

Die rechtliche Grundlage für diese Kostenfolge ergibt sich aus der Zivilprozessordnung, nach der die unterliegende Partei die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens zu tragen hat. Da das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 4 U 36/25) klargestellt hat, dass Nutzer gegenüber einem neuen Betreiber keinerlei Rechte aus Altverträgen herleiten können, fehlt es an einem wirksamen Recht zum Besitz. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Vertragseintritt oder einen neuen Nutzungsvertrag gilt der Verbleib auf dem Platz als unberechtigt. Wer sich in dieser Situation gegen eine Räumungsklage verteidigt, stützt sich auf eine rechtlich nicht haltbare Position und provoziert damit ein kostenpflichtiges Urteil.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der neue Betreiber noch nicht rechtmäßiger Eigentümer der Steganlage geworden ist, da ihm in diesem Fall die Aktivlegitimation (Befugnis zur Prozessführung) für eine Räumungsklage fehlt. Nutzer sollten daher vorab schriftlich klären, ob der neue Betreiber bereits dinglich durch Einigung und Übergabe Eigentümer geworden ist oder lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen den Vorbesitzer hält.


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Wie kann ich rechtssicher prüfen, ob der neue Betreiber tatsächlich schon Eigentümer der Steganlage ist?

Sie prüfen die Eigentümerstellung rechtssicher, indem Sie vom neuen Betreiber den Nachweis der dinglichen Einigung und der tatsächlichen Übergabe der Steganlage fordern. Ein bloßer Kaufvertrag oder ein gerichtlicher Vergleich reicht als Beleg für den Eigentumsübergang rechtlich nicht aus.

Rechtlich wird eine Steganlage meist als bewegliche Sache gemäß § 95 BGB (Scheinbestandteil) behandelt, deren Eigentumswechsel sich nach § 929 BGB richtet. Hierbei gilt das strikte Trennungsprinzip, wonach der schuldrechtliche Kaufvertrag lediglich die Verpflichtung zur Übertragung begründet, aber noch keinen unmittelbaren Eigentumswechsel bewirkt. Erst durch die dingliche Einigung und die physische Übergabe der Anlage geht das Eigentum tatsächlich auf den Erwerber über. Da ein gerichtlicher Vergleich ohne zusätzliche Vollzugshandlungen diesen Übergang nicht automatisch ersetzt, sollten Sie auf der Vorlage eines Übereignungsprotokolls oder einer schriftlichen Bestätigung des Vorbesitzers über den vollzogenen Eigentumswechsel bestehen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Steganlage ausnahmsweise als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eingestuft wird, wodurch der Eigentumsübergang erst mit der Eintragung im Grundbuch erfolgt. Zudem kann die Übereignung durch ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB) ersetzt werden, bei dem der Vorbesitzer die Anlage zunächst für den neuen Eigentümer weiter verwaltet.


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Darf mich der neue Hafenbetreiber durch einen Schlösseraustausch aussperren, solange kein Räumungsurteil vorliegt?

NEIN. Ein eigenmächtiger Schlösseraustausch durch den Hafenbetreiber stellt eine verbotene Eigenmacht dar und ist rechtswidrig, solange kein vollstreckbares Räumungsurteil gegen Sie vorliegt. Selbst wenn der Betreiber der neue Eigentümer ist, darf er Sie nicht ohne staatliche Hilfe aus Ihrem rechtmäßigen Besitz verdrängen.

Der gesetzliche Besitzschutz gemäß § 858 BGB schützt jeden, der eine Sache mit Zustimmung des vorigen Berechtigten rechtmäßig in Besitz genommen hat. Auch wenn ein Nutzungsvertrag endet oder ein Betreiberwechsel stattfindet, wird dieser ursprüngliche Besitz nicht nachträglich illegal oder zur verbotenen Eigenmacht des Nutzers. Der Eigentümer muss zwingend den Rechtsweg über eine Räumungsklage beschreiten, da eine eigenmächtige Inbesitznahme durch Austausch der Schlösser die staatliche Rechtsordnung umgeht. Sie sollten dem Betreiber daher eine kurze Frist zur Herausgabe der neuen Schlüssel setzen und bei Verweigerung eine einstweilige Verfügung wegen verbotener Eigenmacht nach § 861 BGB beantragen.


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Kann der Betreiber allein durch einen Nutzungsvertrag über die Wasserfläche meine Stegnutzung untersagen?

NEIN, ein Nutzungsvertrag mit der Wasserstraßenverwaltung begründet lediglich Rechte gegenüber dem Staat und berechtigt den Betreiber nicht automatisch dazu, Ihnen die Nutzung der physischen Steganlage zu untersagen. Ein reiner Vertrag über die Wasserfläche verleiht dem Betreiber keine absoluten Abwehrrechte gegen Dritte, solange er nicht zusätzlich das Eigentum oder den rechtmäßigen Besitz an der Steganlage selbst nachweisen kann.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 4 U 36/25) sind solche behördlichen Nutzungsverträge rein schuldrechtlicher Natur und regeln ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Vertragspartner. Diese Verträge enthalten keine automatische Abtretung von Unterlassungs- oder Besitzschutzrechten, die gegen andere Nutzer der Anlage geltend gemacht werden könnten, da sie primär strom- und schifffahrtspolizeilichen Zwecken dienen. Um ein wirksames Nutzungsverbot auszusprechen, muss der Betreiber vielmehr eine dingliche Berechtigung an der Steganlage als bewegliche Sache gemäß den §§ 929 ff. BGB oder eine gesicherte Sachherrschaft belegen. Ohne diesen Nachweis fehlt es an der notwendigen rechtlichen Grundlage für einen Ausschluss von der Anlage, da die bloße Genehmigung zur Nutzung der Wasserfläche nicht mit dem Eigentum an der darauf befindlichen Konstruktion gleichzusetzen ist.

Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Betreiber durch eine zusätzliche dingliche Einigung tatsächlich Eigentümer der Steganlage geworden ist oder die Anlage als wesentlicher Bestandteil eines eigenen Grundstücks rechtlich gesichert besitzt. In diesen Fällen verdichtet sich die rein vertragliche Position zu einem absoluten Recht, welches dann auch gegenüber Dritten zur Durchsetzung von Platzverweisen oder Nutzungsuntersagungen berechtigt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 4 U 36/25 – Urteil vom 14.01.2026




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