Skip to content

Nutzungsuntersagung für 29 Ferienwohnungen: Eilantrag abgelehnt

29 Einheiten, über Monate hinweg ausgebucht auf Airbnb und Booking.com, dann die sofortige Nutzungsuntersagung – die Stadt verbietet die Vermietung an Feriengäste. Die Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus liegt vor, doch sie erlaubt nur Wohnungen, nicht die tageweise Vermietung. Der Betreiber wehrte sich, doch die entscheidende Frage bleibt: Zählt Kurzzeitvermietung als Wohnen?
Mann mit Koffer in einer möblierten Einzimmerwohnung mit Bett, Küche und Bad im Hintergrund.
Reisekoffer im Bett signalisiert kurzzeitige Fremdenbeherbergung statt dauerhaftem Wohnen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 L 2745/26.F

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Frankfurt entschied am 30.06.2026 (8 L 2745/26.F): Die Bauaufsicht durfte die kurzfristige Vermietung von Wohnungen als Ferienunterkunft sofort stoppen, weil dafür die nötige Genehmigung fehlte. Das gilt, wenn die Genehmigung nur Wohnen erlaubt, die Räume aber Gästen kurzfristig dienen.


  • Genehmigte Wohnnutzung: Die Baugenehmigung nannte Mehrfamilienhaus, Wohneinheiten und Wohnungen mit Küche und Bad.
  • Lange Nutzung schützt nicht: Der Betrieb seit 2022 erlaubte keine Fortsetzung ohne Genehmigung.
  • Neue Genehmigung nötig: Eigentümer müssen die Änderung von Wohnungen vor dem Gästebetrieb genehmigen lassen.
  • Stadtregeln gelten zusätzlich: Für Vermietungen nach Tagen oder Wochen fehlte eine weitere städtische Erlaubnis.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Frankfurt
  • Datum: 30.06.2026
  • Aktenzeichen: 8 L 2745/26.F
  • Verfahren: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
  • Rechtsbereiche: Baurecht, Verwaltungsrecht
  • Streitwert: 174.000 Euro
  • Relevant für: Eigentümer, Betreiber von Gästeunterkünften, Vermieter

Wann droht die Nutzungsuntersagung für Ferienwohnungen?

Die Bauaufsichtsbehörde kann nach § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) die Nutzung eines Gebäudes untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Eine Nutzungsänderung braucht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBO vorab eine eigene Baugenehmigung. Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs reicht dafür bereits die formelle Illegalität einer genehmigungspflichtigen Nutzung aus – auf die Frage, ob die Nutzung inhaltlich zulässig wäre, kommt es zunächst nicht an.

„Formelle Illegalität“ bedeutet konkret: Für die konkrete Nutzung fehlt die erforderliche Genehmigung. Das gilt zunächst auch dann, wenn die Nutzung nach den übrigen Vorschriften grundsätzlich genehmigt werden könnte.

Diesen Maßstab wandte das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluss vom 30.06.2026 (Az. 8 L 2745/26.F) auf ein Boardinghouse in A-Stadt an und lehnte den Eilantrag der Betreiberin vollständig ab – die Nutzungsuntersagung bleibt sofort vollziehbar, ebenso die angedrohte Zwangsgeldzahlung. Mit Verfügung vom 29.04.2026 hatte die Stadt der Betreiberin untersagt, die Einheiten vom ersten Obergeschoss bis zum Spitzboden als Ferienwohnungen oder zur Fremdenbeherbergung zu überlassen. Maßgeblich für die zulässige Nutzungsart war nach Auffassung des Gerichts die Baugenehmigung Nr. 5 aus dem Jahr 2017 samt Nachträgen, mit der die Liegenschaft verbindlich als Mehrfamilienhaus mit insgesamt 29 Wohneinheiten genehmigt worden war.

Ein Eilantrag ist ein beschleunigtes Gerichtsverfahren, das vorläufigen Rechtsschutz bis zur endgültigen Entscheidung bietet. Ist eine Nutzungsuntersagung „sofort vollziehbar“, muss die Nutzung grundsätzlich schon während des Gerichtsverfahrens beendet werden. Ein Zwangsgeld ist dabei ein angedrohter Geldbetrag, der die Befolgung der behördlichen Anordnung erzwingen soll.

Beherbergung oder Übergangsform – beides ohne Genehmigung

Ob das Boardinghouse als regulärer Beherbergungsbetrieb oder, wie die Betreiberin es selbst nannte, als atypische Übergangsform zur Wohnnutzung einzuordnen war, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Beide Formen weichen von der genehmigten Wohnnutzung ab und sind mangels eigener Genehmigung formell illegal. Für die Nutzungsuntersagung genügte damit bereits diese fehlende Genehmigung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBO.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihre Ferienvermietung baurechtlich genehmigungsfähig wäre. Solange die Behörde die Nutzungsänderung nicht schriftlich erteilt hat, droht Ihnen jederzeit die sofortige Stilllegung. Beantragen Sie die Nutzungsänderung daher vor der ersten Buchung bei der zuständigen Bauaufsicht.

Frühere Gästehaus-Nutzung ohne Bindungswirkung

Die Betreiberin hatte argumentiert, die Baugenehmigungen Nr. 3 aus dem Jahr 1987 und Nr. 4 aus dem Jahr 1999 hätten bereits eine kurzzeitige Nutzung als Gästehaus für Mitarbeiter der früheren Eigentümerin zugelassen. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Aus den Antragsunterlagen zur Baugenehmigung Nr. 5 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese besondere frühere Nutzungsart fortgeführt werden sollte. Auch der Einwand, die spätere Genehmigung habe nur bauliche Änderungen betroffen, überzeugte die Richter nicht. Schon die Beifügung einer Bau- und Nutzungsbeschreibung statt einer bloßen Baubeschreibung zeige, dass neben den baulichen Umbauten – etwa am Zuschnitt von Bad- und Küchenbereichen und der neu eingerichteten Sauna – auch die künftige Nutzungsart Gegenstand des Verfahrens war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für den Erlass einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung reicht die formelle Illegalität einer genehmigungsbedürftigen Nutzung aus; auf die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens kommt es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig nicht an.
  2. Die Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung ohne Baugenehmigung begründet keinen Vertrauensschutz; weder die Dauer der unbeanstandeten Nutzung noch das wirtschaftliche Interesse am Schutz getätigter Investitionen stehen dem Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung entgegen.
  3. Die Erhebung oder Entrichtung kommunaler Abgaben wie eines Tourismusbeitrags entfaltet keine Legalisierungswirkung für das Baurecht und berührt die Genehmigungspflicht einer Nutzungsänderung nicht.

Wann wird Wohnraum zur unzulässigen Fremdenbeherbergung?

Der bauplanungsrechtliche Begriff des Wohnens setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus. Er unterscheidet sich vom weiteren Wohnungsbegriff des Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz und des Melderechts nach § 20 Bundesmeldegesetz. Ein Beherbergungsbetrieb mit mehr als 30 Gastbetten war nach § 2 Abs. 8 Nr. 9 Buchst. b HBO in der bis zum 05.07.2018 geltenden Fassung bauordnungsrechtlich als Sonderbau einzustufen – mit eigenen, strengeren Anforderungen.

Wohnen im planungsrechtlichen Sinne ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Maßgeblich sind das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung. Erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls. – so das Verwaltungsgericht Frankfurt

„Bauplanungsrecht“ bestimmt, welche Nutzungen an einem bestimmten Grundstück zulässig sind. Ein „Sonderbau“ ist ein Gebäude, für das wegen seiner Größe oder Nutzung zusätzliche bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten. Für die Baugenehmigung zählt deshalb nicht allein, ob Räume tatsächlich zum Übernachten geeignet sind, sondern auch, welche Nutzungsart genehmigt wurde.

Wie diese Abgrenzung im konkreten Gebäude ausfiel, zeigte sich an mehreren übereinstimmenden Indizien der Baugenehmigung Nr. 5: Die Bezeichnung als Mehrfamilienhaus, die Einstufung in die reguläre Gebäudeklasse 5 statt in einen Sonderbau für größere Beherbergungsbetriebe und die verwendete Stellplatzberechnung für Mehrfamilienhäuser sprachen nach Auffassung des Gerichts übereinstimmend für eine genehmigte reine Wohnnutzung. Die tatsächliche Vermarktung sah anders aus: 29 Einheiten wurden über Portale wie Airbnb und Booking.com angeboten, mit Concierge-Service, hoteltypischen Check-in- und Check-out-Zeiten und nach den Tourismusbeitragserklärungen 3.438 gemeldeten Übernachtungen zwischen Februar 2022 und Dezember 2024. Für das Gericht war das eine Fremdenbeherbergung, keine Wohnnutzung.

Kleine Wohnungen sprechen nicht gegen Wohnnutzung

Die Betreiberin hatte eingewandt, die Einheiten seien mit 23 bis 27 Quadratmetern viel zu klein für eine Nutzung durch Familien, der Begriff Mehrfamilienhaus passe deshalb nicht. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen: Mehrfamilienhaus werde im allgemeinen Sprachgebrauch regelmäßig als Synonym für ein Mehrparteienwohnhaus verstanden. Die abgeschlossenen Einheiten mit jeweils eigenem Bad und Kochbereich sprächen trotz ihrer Größe für eine eigenständige, auf Dauer angelegte Haushaltsführung.

Auch der Verweis auf gezahlte Tourismusbeiträge half nicht weiter. Die Betreiberin hatte argumentiert, die fortlaufende Zahlung eines Tourismusbeitrags für gewerbliche Beherbergungsstätten belege, dass sich am ursprünglichen Nutzungszweck nichts geändert habe. Das Gericht maß diesem Umstand keine für sie günstigere Bedeutung bei: Entscheidend seien die Baugenehmigung Nr. 5 und die zugrunde liegenden Bau- und Nutzungsunterlagen, die auf Wohnnutzung hinwiesen. Steuerliche Angaben ändern nichts an der baurechtlichen Genehmigungslage.

Achtung Falle:

Zahlen Sie für Ihre Ferienunterkunft bereits Tourismusbeiträge, Kurtaxe oder Gewerbesteuer an die Kommune? Daraus lässt sich keine baurechtliche Duldung ableiten. Steuer- und Abgabenbescheide entfalten für die Bauaufsicht keinerlei Legalisierungswirkung. Verlassen Sie sich nicht auf behördliche Bestätigungen außerhalb des Baurechts, sondern prüfen Sie vor der Vermietung stets die Baugenehmigung und die zugehörige Betriebsbeschreibung.

Warum die Nutzungsuntersagung sofort vollziehbar ist

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich begründen. Nach der herangezogenen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist streng zwischen der formellen Begründungspflicht und der inhaltlichen Tragfähigkeit der Gründe zu unterscheiden. Bei typischen, wiederkehrenden Fallgruppen darf die Behörde die typische Interessenlage darstellen, ohne jede Einzelheit des konkreten Falls eigens auszuformulieren. Der Sofortvollzug einer formell illegalen Nutzung soll insbesondere verhindern, dass der Handelnde gegenüber rechtstreuen Bürgern einen ungerechtfertigten zeitlichen Vorteil erzielt.

Ob die angeführten Gründe inhaltlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts (Hess. VGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 8 B 751/16 – juris, Rn. 23). – so das Verwaltungsgericht Frankfurt

Die aufschiebende Wirkung bedeutet: Ein Widerspruch hält die Vollziehung einer behördlichen Entscheidung grundsätzlich bis zur weiteren Klärung an. Beim Sofortvollzug entfällt diese Wirkung, wenn die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse nachvollziehbar begründet. Eine typisierende Begründung beschreibt dabei eine typische, wiederkehrende Interessenlage, ohne alle Einzelheiten Ihres Falls aufzuzählen.

Ob die Stadt den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet hatte, war einer der zentralen Streitpunkte. Das Gericht sah die Begründung jedenfalls durch das behördliche Ergänzungsschreiben vom 01.06.2026 als formell ordnungsgemäß an. Den Einwand der Betreiberin, diese Begründung sei bloß formelhaft und berücksichtige nicht, dass das Gebäude seit Jahrzehnten in vergleichbarer Weise genutzt werde, verwarf das Gericht: Typisierende Begründungen seien im Bauordnungsrecht zulässig, und die Dauer der bisherigen Nutzung stehe der formellen Ordnungsgemäßheit der Vollziehungsanordnung nicht entgegen.

Die Interessenabwägung fällt zulasten der Betreiberin aus

Im Rahmen der eigenen gerichtlichen Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 VwGO überwog nach Ansicht der Richter das öffentliche Vollzugsinteresse. Ein Zuwarten während des laufenden Widerspruchsverfahrens würde der Betreiberin faktisch eine Rechtsstellung verschaffen, die eigentlich nur durch eine Baugenehmigung erlangt werden kann. Der Antrag auf Eilrechtsschutz blieb deshalb erfolglos, die Kosten des Verfahrens trägt die Betreiberin nach § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Streitwertfestsetzung ging das Gericht von einem Jahresnutzwert von 348.000 Euro aus – errechnet aus 1.000 Euro monatlichem Nutzwert je Einheit, multipliziert mit 29 Einheiten und zwölf Monaten. Für das Eilverfahren wurde dieser Betrag nach dem Streitwertkatalog halbiert, sodass am Ende ein Streitwert von 174.000 Euro stand.

Bei der Interessenabwägung vergleicht das Gericht die Folgen einer sofortigen Vollziehung mit den Folgen eines vorläufigen Aufschubs. Der Streitwert ist dabei nicht der Betrag, den Sie bezahlen müssen, sondern eine Grundlage für Gerichts- und teilweise Anwaltsgebühren. Der Jahresnutzwert schätzt den wirtschaftlichen Wert der Nutzung; für ein Eilverfahren wird dieser Wert häufig reduziert.

Warum jahrelange Vermietung keinen Vertrauensschutz begründet

Nach kommunalen Regelungen wie § 3 Abs. 1 Ziffer 2 der Satzung der Stadt A-Stadt über Ferienwohnungen darf baurechtlich genehmigter Wohnraum nur mit gesonderter Genehmigung wiederholt, nach Tagen oder Wochen bemessen und entgeltlich als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung genutzt werden. Wer ohne die erforderliche Genehmigung eine solche Nutzung aufnimmt, kann sich gegenüber baurechtlichen Eingriffen grundsätzlich nicht auf den Schutz bereits getätigter Investitionen berufen. Auch bei der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bereits kraft Gesetzes, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung.

Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass die kurzzeitige Vermietung ohne die nötige Genehmigung aller Wahrscheinlichkeit nach auch gegen die städtische Ferienwohnungssatzung verstieß. Den Einwand drohender existenzieller und wirtschaftlicher Verluste wies es zurück: Es sei Sache des Nutzers, die baurechtlichen Voraussetzungen vor Aufnahme eines Betriebs eigenverantwortlich zu schaffen, ein Vertrauensschutz bei ungenehmigten Zuständen bestehe nicht. Auch der seit 2022 laufende Betrieb des Boardinghouses begründete keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der den Sofortvollzug hätte ausschließen können.

Es ist Sache des Grundeigentümers oder Besitzers, durch einen Bauantrag die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sein Vorhaben den formellen und materiellen Anforderungen des Baurechts entspricht. Wenn dieser gleichwohl die nicht genehmigte Nutzung aufgenommen hat, ist sein Interesse am Erhalt der getätigten Investitionen nicht schutzwürdig (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2020 – 3 B 1864/19 – juris, Rn. 38). – so das Verwaltungsgericht Frankfurt

„Vertrauensschutz“ bedeutet, dass behördliches Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtslage schützen kann. Wer eine Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung aufnimmt, kann aus ihrer Dauer oder aus getätigten Investitionen allein jedoch regelmäßig keinen solchen Schutz ableiten. Deshalb hindert auch ein längerer ungenehmigter Betrieb die sofortige Durchsetzung nicht ohne Weiteres.

Den weiteren Einwand, die Nutzungsuntersagung sei zum Schutz des Wohnungsmarkts ungeeignet, weil sie keine ausdrückliche Pflicht zur anschließenden Vermietung an Wohnungssuchende enthalte, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Bereits die formelle Illegalität der aktuellen Nutzung rechtfertigte das Einschreiten, mildere oder gleich geeignete andere Maßnahmen waren für die Richter nicht erkennbar. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung von 2.000 Euro je Wohnung bestanden keine rechtlichen Bedenken; entsprechende Einwände hatte die Betreiberin ohnehin nicht konkret erhoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO blieb deshalb auch insoweit ohne Erfolg.

Was Vermieter von Ferienwohnungen jetzt tun müssen

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt bindet als Eilentscheidung zwar unmittelbar nur die Verfahrensbeteiligten. Die Richter wenden jedoch Grundsätze an, die bundesweit von den Oberverwaltungsgerichten geteilt werden. Nutzen Sie Wohnraum gewerblich für Kurzzeitgäste, schützt Sie weder eine jahrelange Duldung noch eine gezahlte Tourismusabgabe vor dem behördlichen Zugriff.

Eine Eilentscheidung regelt die Situation zunächst nur vorläufig und entscheidet nicht zwingend abschließend über die Rechtmäßigkeit der Nutzung. Der Beschluss bindet unmittelbar nur die Beteiligten; seine rechtlichen Erwägungen können anderen Gerichten jedoch als Orientierung dienen. Oberverwaltungsgerichte sind höhere Verwaltungsgerichte, deren Rechtsprechung für nachgeordnete Gerichte regelmäßig besondere Bedeutung hat.

Prüfen Sie unverzüglich die Genehmigungsunterlagen Ihrer Immobilie auf die exakte Nutzungsart. Haben Sie bereits eine behördliche Anhörung oder Nutzungsuntersagung erhalten, deaktivieren Sie sofort offene Inserate auf Buchungsportalen, um fällige Zwangsgelder abzuwenden. Holen Sie anschließend anwaltlichen Rat ein, um die Genehmigungsaussichten für eine reguläre Nutzungsänderung zu klären.

Unsere Einschätzung

Für Konflikte um Ferienwohnungen in genehmigtem Wohnraum verlagert diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt die Prüfung von den Buchungsportalen in das Bauarchiv. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Bau- und Nutzungsbeschreibung das Haus als Wohnen festlegen, denn dann trägt bereits das fehlende Papier zur Nutzungsänderung die sofortige Untersagung.

Ob eine als Übergangswohnen deklarierte mittelfristige Vermietung anders zu werten wäre, musste das Gericht nicht entscheiden, weil es beide Varianten an der fehlenden Genehmigung scheitern ließ. Wir halten diese Offenheit für den riskanten Rest: Betroffene sollten daher nicht auf neue Etiketten setzen, sondern die alte Genehmigung samt Anlagen Zeile für Zeile mit dem tatsächlichen Konzept abgleichen.



Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich Wohnraum über Airbnb vermieten, wenn die Baugenehmigung nur Wohnnutzung vorsieht?

NEIN, nicht allein aufgrund einer Genehmigung für Wohnnutzung. Eine kurzfristige Airbnb-Vermietung kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zur Fremdenbeherbergung darstellen. Fehlt diese Genehmigung, liegt formelle Illegalität vor und die Bauaufsicht kann nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO einschreiten.

Wohnen setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit mit eigener Haushaltsführung und freiwilligem Aufenthalt voraus. Wechselnde Kurzzeitgäste, hoteltypische Check-in-Zeiten und ein Concierge-Service sprechen dagegen für Fremdenbeherbergung. Das gilt auch, wenn jedes Apartment ein eigenes Bad und eine Kochmöglichkeit besitzt. In einem vergleichbaren Fall bewertete das Gericht 29 über Buchungsportale vermarktete Einheiten und 3.438 Übernachtungen als Beherbergungsbetrieb. Eine Nutzungsänderung benötigt nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBO grundsätzlich eine eigene Baugenehmigung, bevor die abweichende Nutzung beginnt.

Eine andere Bewertung kommt in Betracht, wenn Ihre Baugenehmigung einschließlich Bau- und Nutzungsbeschreibung ausdrücklich Beherbergung, Gästehaus oder eine vergleichbare Kurzzeitnutzung erlaubt. Die Größe der Apartments oder gezahlte Tourismusbeiträge ersetzt diese Genehmigung nicht. Prüfen Sie deshalb Ihre Unterlagen darauf, ob tatsächlich nur ein Mehrfamilienhaus mit Wohnnutzung genehmigt wurde, und beantragen Sie erforderlichenfalls eine Nutzungsänderung.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich laufende Buchungen noch erfüllen, wenn die Nutzung bereits untersagt wurde?

NEIN, bei einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung müssen Sie die Ferienvermietung ab Zustellung beenden und dürfen bestätigte Buchungen grundsätzlich nicht mehr erfüllen. Ein bloßer Widerspruch setzt die Untersagung nicht aus.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch normalerweise aufschiebende Wirkung, also vorläufige Vollzugshemmung. Bei angeordnetem Sofortvollzug entfällt diese Wirkung jedoch, sodass die Behörde die Nutzung bereits während des Rechtsbehelfsverfahrens untersagen darf. Das Verwaltungsgericht Frankfurt bewertete laufende Buchungen und drohende wirtschaftliche Verluste nicht als ausreichenden Grund für einen Aufschub. Eine weitere Überlassung kann deshalb ein angedrohtes Zwangsgeld auslösen und Ihre Rechtsposition im Verfahren verschlechtern. Deaktivieren Sie daher die betroffenen Inserate und informieren Sie gebuchte Gäste über die notwendige Beendigung.

Eine Fortsetzung kommt erst in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnet oder die erforderliche Nutzungsänderung genehmigt wurde. Eine bloße mündliche Duldung oder die Hoffnung auf eine spätere Genehmigung ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Ob Stornokosten oder Schadensersatz gegenüber Gästen entstehen, ist davon getrennt zivilrechtlich zu prüfen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich mich gegen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung während des Verfahrens wehren?

Sie können sich nur mit einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Sofortvollzug wehren. Ein Widerspruch allein stoppt eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung nicht, sodass Sie die Nutzung zunächst beenden müssen.

Die Behörde muss das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründen. Bei wiederkehrenden Bauordnungsverstößen darf sie dabei eine typische Interessenlage darstellen, ohne sämtliche Einzelheiten Ihres Falls aufzuzählen. Das Verwaltungsgericht prüft zusätzlich eigenständig, ob Ihr Aussetzungsinteresse oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Fehlt die erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung, spricht die formelle Illegalität regelmäßig für die sofortige Durchsetzung. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die jahrelange Vermietung oder allein auf eine vermeintlich formelhafte Behördenbegründung.

Erfolgversprechender wird der Eilantrag, wenn Sie die formelle Illegalität widerlegen oder eine unmittelbar bevorstehende Genehmigung substantiiert belegen können. Prüfen Sie die Verfügung einschließlich späterer Ergänzungsschreiben und reichen Sie den Antrag kurzfristig mit den vorhandenen Genehmigungsunterlagen oder einer Bauantragskopie beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.


Zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich Bestandsschutz, wenn ich die Ferienwohnung jahrelang ohne Nutzungsänderung vermietet habe?

JA: Jahrelange ungenehmigte Ferienvermietung begründet grundsätzlich keinen Bestandsschutz und keinen Vertrauensschutz für Ihre Investitionen. Auch ein seit 2022 unbeanstandeter Betrieb kann daher bauaufsichtlich untersagt werden, wenn die erforderliche Nutzungsänderung fehlt.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBO benötigt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eine vorherige Baugenehmigung. Fehlt diese, liegt formelle Illegalität vor, gegen die die Bauaufsicht nach § 82 Abs. 1 Satz 2 HBO einschreiten kann. Die Dauer der Vermietung, Umbauten an Sauna oder Bädern und gezahlte Tourismusbeiträge ersetzen keine Baugenehmigung. Bestandsschutz entsteht erst durch eine passende Genehmigung oder eine ausdrücklich erklärte, verbindliche behördliche Duldung. Prüfen Sie deshalb Ihre letzte Baugenehmigung einschließlich Nachträgen und vergleichen Sie die dort beschriebene Nutzung mit Ihrer tatsächlichen Vermietung.


Zurück zur FAQ Übersicht

Welche Unterlagen muss ich vorlegen, um die Nutzungsänderung für Ferienvermietung genehmigen zu lassen?

Für die Nutzungsänderung benötigen Sie einen Bauantrag mit Bau- und Nutzungsbeschreibung für Fremdenbeherbergung, Pläne, Stellplatznachweis sowie Angaben zu Bettenzahl und Betriebsform. Die Unterlagen müssen erkennen lassen, ob Ferienwohnungen oder ein Beherbergungsbetrieb beantragt werden und wie die Einheiten tatsächlich genutzt werden sollen.

Die Bau- und Nutzungsbeschreibung ist entscheidend, weil sie neben baulichen Änderungen auch die künftig zulässige Nutzungsart festlegt. Ergänzen Sie Grundrisse mit Raumaufteilung, Angaben zu Bädern und Küchen sowie ein Nutzungskonzept für Aufenthaltsdauer, Haushaltsführung und Gästebetreuung. Beschreiben Sie außerdem Concierge-Leistungen, Check-in-Zeiten, Reinigung, Buchungsabläufe und die maximale Bettenzahl. Der Stellplatznachweis muss zur beantragten Nutzung passen, da eine Berechnung für Mehrfamilienhäuser eine Beherbergung nicht ohne Weiteres abbildet. Stellen Sie den Antrag nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HBO vor Beginn der Vermietung, weil erst die schriftliche Genehmigung die formelle Illegalität beseitigt.

Bei mehr als 30 Gastbetten können zusätzlich die Anforderungen an einen Sonderbau nach § 2 Abs. 8 Nr. 9 HBO in der jeweils maßgeblichen Fassung gelten. Fordern Sie deshalb die vollständige Bauakte mit der bestehenden Genehmigung und allen Nachträgen an, bevor ein Planer den neuen Antrag erstellt. Prüfen Sie außerdem, ob eine kommunale Ferienwohnungssatzung eine zusätzliche Genehmigung verlangt, und reichen Sie nicht lediglich eine Baubeschreibung für Umbauten ein.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie hoch kann das Zwangsgeld pro Wohnung werden, wenn ich die Vermietung fortsetze?

Im Frankfurter Fall drohten 2.000 Euro Zwangsgeld je Wohnung. Bei 29 Einheiten konnten damit bis zu 58.000 Euro je Festsetzung entstehen, wenn die untersagte Fremdenbeherbergung fortgesetzt wird.

Das Zwangsgeld soll die Befolgung der Nutzungsuntersagung erzwingen und wird nicht als Ersatz für eine Genehmigung gezahlt. Die Behörde kann den Betrag für jede betroffene Einheit festsetzen, wenn Sie die untersagte Nutzung trotz Fristablaufs fortführen. Voraussetzung ist, dass das Zwangsgeld zuvor schriftlich angedroht und die betroffene Nutzung ausreichend bezeichnet wurde. Die Höhe muss außerdem verhältnismäßig sein und darf nicht allein wegen des wirtschaftlichen Interesses an der Vermietung festgesetzt werden. Gegen die Zwangsgeldandrohung hat ein Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sodass Sie die Nutzung trotzdem beenden müssen.

Eine erneute Festsetzung kommt in Betracht, wenn Sie nach einer ersten Festsetzung weiter gegen die Untersagung verstoßen; maßgeblich bleiben dabei Wortlaut und Reichweite der Verfügung. Prüfen Sie deshalb sofort den Androhungsbetrag, die Frist und die betroffenen Geschosse, und deaktivieren Sie laufende Inserate sowie Buchungskalender.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


VG Frankfurt – Az.: 8 L 2745/26.F – Beschluss vom 30.06.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

Schildern Sie uns Ihr Anliegen.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen über das Formular. Sie erhalten per E-Mail eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung mit einer klaren Einordnung Ihrer Situation.

Jetzt Anfrage stellen  →

Auch einen Termin können Sie über das Formular anfragen.

So funktioniert es

01Anliegen schildern

Ersteinschätzung oder Terminwunsch im Formular auswählen.

02Einordnung erhalten

Für die Ersteinschätzung erhalten Sie eine klare Einordnung per E-Mail.

03Weiteres entscheiden

Sie entscheiden selbst, ob Sie danach eine kostenpflichtige Beratung oder Vertretung wünschen.

GoogleBewertungen ansehen  ↗

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

➤ Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

✉ zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

✔ Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

✔ Das sagen Kunden über uns
✔ Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Wir helfen Ihnen

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihrem Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unserer Ersteinschätzung und erhalten Sie eine Einordnung Ihrer Situation und eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben