Skip to content

Nutzungsuntersagung eines Gebäudes zu Zwecken der Prostitution

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG

Az.: 5 S 149/01

Verkündet am 24.07.2002

Vorinstanz: VG Karlsruhe – Az.: 13 K 2918/99


Leitsatz

Zur Abgrenzung von Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.02.1998 – 5 S 2570/96 – NVwZ-RR 1998, 550).


In der Verwaltungsrechtssache wegen Nutzungsuntersagung hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. April 2000 – 13 K 2918/99 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung.

Sie ist Eigentümerin des auf Gemarkung der Beklagten im Kreuzungsbereich der Bundesstraßen B 3/B 35 an der Einmündung der Kasernenstraße gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 2451, auf dem ein im Jahre 1948 genehmigtes, zweistöckiges Geschäfts- und Wohnhaus als Hälfte eines Doppelhauses steht. Im Kreuzungsbereich der Bundesstraßen befinden sich jenseits der B 35 südlich eine Kirche und nördlich ein Gymnasium. Jenseits der B 3 sind im Gebäude des „Prinz Max“ der Nachtclub „Tropicana“ und die Bar „Kangaroo“ untergebracht. Nach dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Kasernenstraße“ soll der Bereich südlich der B 3 zwischen der B 35 und der Kasernenstraße, in dem das Gebäude der Klägerin liegt, als Mischgebiet ausgewiesen werden; gleiches sieht der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Prinz Max“ für das Gebiet jenseits der B 3 vor.

Die Klägerin vermietet das Gebäude, das nach den Bauplänen im Erdgeschoss einen Ladenraum (Friseursalon) mit Nebenraum  sowie im ersten   Obergeschoss und im Dachgeschoss jeweils eine Wohnung enthält, seit einigen Jahren an Frau F., die dort der Prostitution nachgeht und seit 01.09.1998 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei mehrfachen Polizeikontrollen zwischen dem 29.04.1998 und 30.10.1999 wurden im Gebäude der Klägerin weitere (bis zu fünf) weibliche Personen angetroffen, die in wechselnder Besetzung ebenfalls der Prostitution nachgingen. Für die angebotenen Dienste wird in einschlägigen Kontaktanzeigen und mit von Taxifahrern zu verteilenden Visitenkarten mit dem Aufdruck „Das rosa Haus“ geworben.

Nach Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.09.1998 „die Nutzung des Gebäudes K. Straße 3 in Bruchsal zu Zwecken der Prostitution“ (Nr. 1) und droht ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– DM für den Fall an, dass die unzulässige Nutzung nicht binnen 10 Tagen nach Bestandskraft bzw. Vollziehbarkeit der Entscheidung aufgegeben wird (Nr. 2): Wegen der Anzahl der aktiv tätigen Prostituierten und der fehlenden Wohnnutzung handele es sich nicht mehr um Wohnungsprostitution, sondern um einen – auch äußerlich als solchen erkennbaren – bordellartigen Betrieb, der das Wohnen in der als Mischgebiet einzustufenden näheren Umgebung vor allem wegen des lärmintensiven Zu- und Abgangverkehrs und der sonstigen milieubedingten Unruhe wesentlich störe und damit eine unzulässige Nutzungsänderung darstelle. Deren Untersagung sei auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Interessen der Klägerin im öffentlichen Interesse geboten.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass in dem Gebäude, in dem es keinen Massageraum und dergleichen gebe, allenfalls Wohnungsprostitution durch die dort auch wohnenden (Unter-)Mieterinnen betrieben werde, die nach außen nicht, auch nicht durch Folgewirkungen, negativ in Erscheinung trete und angesichts der vorhandenen Mischgebietsnutzung nicht beanstandet werden könne; im Übrigen sei die Verfügung auch deshalb zu unbestimmt und unverhältnismäßig, weil jede Art der Prostitution und damit auch eine zulässige Wohnungsprostitution untersagt werde.

Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 06.09.1999 – zugestellt am 09.09.1999 – mit der Maßgabe zurück, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,– DM für den Fall angedroht wird, dass die untersagte Nutzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft oder Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung aufgegeben wird.

Am 11.10.1999, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben, hilfsweise insoweit, als sie auch die Nutzung des Gebäudes zum Zwecke der Wohnungsprostitution untersagen. Die Klägerin hat ihr Widerspruchsvorbringen bekräftigt, wonach im Gebäude nur Wohnungsprostitution stattfinde, die in der näheren Umgebung, die als mischgebietsähnliche Gemengelage zu charakterisieren sei, nicht störe; dies gelte vor allem angesichts der Vorbelastung durch den Verkehrslärm aus dem Kreuzungsbereich der beiden stark befahrenen Bundesstraßen und durch die Störungen aus dem gegenüber liegenden Sex-Lokal.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat nochmals betont, dass nach Abzug der von Frau F. bewohnten Räume im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss schon wegen der Anzahl der tätigen (bis zu fünf) Prostituierten keine Wohnungsprostitution vorliegen könne; im Übrigen komme es zu einem ständigen Wechsel der Prostituierten, ohne dass diese dort gemeldet seien.

Nach Vernehmung von Frau F. als Zeugin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 07.04.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Maßgebend seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die Nutzungsuntersagung beziehe sich auf die seinerzeitigen Gegebenheiten. Insoweit bestehe kein vernünftiger Zweifel, dass ein bordellartiger Betrieb vorgelegen habe. Sämtliche bei den Kontrollen am 29.04.1998 und 20.10.1998 im Gebäude der Klägerin angetroffenen Prostituierten hätten nach den eigenen Angaben dort nicht gewohnt. Selbst die als Zeugin vernommene Mieterin Frau F. habe sich erst am 01.09.1998 und damit kurz vor der angekündigten Nutzungsuntersagung dort angemeldet. Nach den eigenen Angaben der Klägerin habe von Januar 1998 bis August 1998 keine Prostituierte in dem Gebäude gewohnt und von September 1998 bis März 2000 nur die Zeugin. Unbestreitbar und von der Zeugin eingeräumt, habe   aber in den letzten beiden Jahren eine unbestimmte Anzahl weiterer Frauen im Gebäude die Prostitution ausgeübt. Damit habe keine Wohnungsprostitution, sondern ein bordellartiger Betrieb vorgelegen. Ein solcher könne in einem Mischgebiet wegen der milieubedingten negativen Auswirkungen schlechthin nicht zugelassen werden, da er das Wohnen wesentlich störe. Die Vorbelastung durch den Verkehrslärm sei unerheblich. Das auf der anderen Straßenseite vorhandene Striptease-Lokal „Tropicana“ charakterisiere die Umgebung keineswegs ausschließlich oder auch nur vorherrschend. Diese Vergnügungsstätte ändere auch nichts am Störpotential des „rosa Hauses“ und solle im Übrigen einer anderen Nutzung zugeführt werden. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da die angefochtenen Bescheide keine in dem Gebäude bisher nicht festgestellte, möglicherweise weniger störende Wohnungsprostitution untersagten.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.01.2001 ‑ 5 S 1170/00 – die Berufung zugelassen.

 

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. April 2000 ‑ 13 K 2918/99 – zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 28. September 1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06. September 1999 aufzuheben,

Die Klägerin macht geltend: Es liege eine jedenfalls in der konkreten Prägung des Gebiets zulässige Nutzung in der Art einer Wohnungsprostitution vor, die nach außen nicht negativ in Erscheinung trete und auch keine zurechenbaren negativen Folgewirkungen für die nähere Umgebung zeitige. Auf Grund des Zuschnitts der Räume wie auch auf Grund der tatsächlichen Einrichtungen und Nutzungen handele es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb oder ein Massagestudio. Die Räume des Gebäudes würden von Frau F. und zwei anderen weiblichen Personen bewohnt. Die Schlafräume würden neben der Wohnnutzung auch zum Zwecke der Prostitution genutzt. Unrichtig sei, dass in dem Gebäude fünf Prostituierte tätig seien, dass die Prostitution in ständig wechselnder Besetzung stattfinde und dass bei einer polizeilichen Kontrolle nicht auch nur einmal eine Prostituierte angetroffen worden sei, die hier auch gemeldet gewesen wäre. Zudem stelle sich die nähere Umgebung nicht als Mischgebiet i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) dar, sondern als mischgebietsähnliche Gemengelage. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befänden sich die Bar „Kangaroo“ und der Nachtclub „Tropicana“ mit sehr auffälliger Werbung auf der Gebäudeaußenwand. Das Gymnasium liege jenseits des Kreuzungsbereichs von B 3/B 35 in einer Entfernung von ca. 100 m, die Kirche befinde sich jenseits der B 35 in einer Entfernung von ca. 150 bis 200 m und die private Hochschule in der Kasernenstraße sei ca. 300 m entfernt. Die Lärmvorbelastung durch die beiden Bundesstraßen liege weit über den Immissionsrichtwerten bzw. Orientierungswerten der TA-Lärm 1998 bzw. der DIN 18005 für „normale“ Mischgebiete. Es treffe nicht zu, dass es zu Störungen infolge des An- und Abfahrtsverkehrs der Prostituierten und der Besucher/Kunden komme. Auch vom äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes her könne weder tags noch nachts auf die Ausübung der Prostitution geschlossen werden. Falls überhaupt individuell zuordenbar gingen Belästigungen von der gegenüber liegenden Vergnügungsstätte und deren Besuchern aus, wie dies auch der Bewohner des Gebäudes Kasernenstraße 2 in seiner Erklärung vom 18.05.2000 bestätigt habe. Die angefochtene Verfügung sei jedenfalls zu weitgehend, da jede denkbare Nutzung des Gebäudes zu Prostitutionszwecken und damit auch eine hier zulässige Wohnungsprostitution untersagt werde, was dann auch vollstreckt  werden könnte.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt in Ergänzung und Bekräftigung ihres bisherigen Vorbringens aus: Zur Begründung von Wohnungsprostitution sei eine über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate andauernde Identität Wohnende-Arbeitende erforderlich, die hier nicht gegeben sei. Die melderechtliche Situation sei ein gewichtiges Indiz und habe zu keinem Zeitpunkt den Vortrag der Klägerin belegt, wonach neben Frau F. noch andere Prostituierte in dem Gebäude wohnten. Sowohl die Anzahl der die Prostitution ausübenden Personen, insbesondere im Verhältnis zu den im Gebäude der Wohnnutzung dienenden Räumen, als auch die Tatsache der ständig wechselnden Besetzung sprächen gegen die Annahme von Wohnungsprostitution. Die erhebliche Lärmbelastung durch die beiden Bundesstraßen B 3 und B 35 könne an der Einstufung der Umgebung als Mischgebiet nichts ändern. Selbst bei Zugrundelegung einer mischgebietsähnlichen Gemengelage wäre ein bordellartiger Betrieb wegen der Umgebungsbebauung (Schule, Kirche, Universität usw.) nicht zulässig. Daran ändere auch das in der Nachbarschaft gelegene „Tropicana“ nichts, dessen auffällige äußere Bemalung inzwischen beseitigt worden sei. Ein bordellartiger Betrieb füge sich nicht in die Umgebung ein, weil er geeignet sei, vorhandene bodenrechtliche Spannungen zu erhöhen, zumal in der anderen Doppelhaushälfte Wohnnutzung stattfinde, wie sich auch sonst in der näheren Umgebung des östlich angrenzenden Viertels nur Wohngebäude befänden. In diesem Zusammenhang sei das Bemühen der Stadt zu sehen, das Gebiet im städtischen Eingangsbereich und in der Nachbarschaft einer Schule und der International University als echtes Mischgebiet zu erhalten. Entsprechend habe der Gemeinderat am 13.02.2001 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Prinz Max“ für den Bereich jenseits der B 3 gefasst.

Der Senat hat das Gebäude der Klägerin und die nähere Umgebung in Augenschein genommen; auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO a. F. genügende Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verfügung der Beklagten vom 28.09.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zum Inhalt der angefochtenen Verfügung ist vorweg festzustellen, dass der Klägerin die Nutzung ihres Gebäudes zu Zwecken der Prostitution im Sinne eines bordellartigen Betriebs untersagt wird. Diesen sich bereits aus der Begründung der Verfügung hinreichend deutlich ergebenden Regelungsgehalt hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch eine entsprechende Ergänzung des Tenors unter Nr. 1 der Verfügung ausdrücklich klargestellt.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 65 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt, untersagt werden. Ein solcher Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG ‑ wie bei einer Abbruchsanordnung – voraus, dass die Nutzung nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.01.1996  ‑ 8 S 2964/95 – DÖV 1996, 750= VBlBW 1996, 300 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Da es sich bei der angefochtenen Nutzungsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 19.12.1995 ‑ 11 A 2734/93 – UPR 1996, 458) handelt, ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebend auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen, soweit es um die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Satz 2 LBO geht; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensbetätigung der Beklagten ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.09.1993 ‑ 14 S 1946/93 – NVwZ-RR 1994, 363).

Die angefochtene Verfügung ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der umstrittenen Nutzung nicht um einen – allein untersagten -bordellartigen Betrieb, sondern um Wohnungsprostitution handelte, wie dies die Klägerin geltend macht. Zwar ist auch die Wohnungsprostitution im bauplanungsrechtlichen Sinn nicht nur der Wohnnutzung, sondern zumindest auch der gewerblichen Nutzung zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.06.1995 ‑ 4 B 137.95 – NVwZ-RR 1996, 83 = PBauE § 3 BauNVO Nr. 3). Doch kann die Unterscheidung zwischen Wohnungsprostitution und größerem bordellartigem Betrieb wegen des unterschiedlichen Störungspotentials („milieubedingte Unruhe“) auch bauplanungsrechtlich von Bedeutung sein (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.02.1998 – 5 S 2570/96 – NVwZ-RR 1998, 550 = VBlBW 1998, 225 = PBauE § 6 BauNVO Nr. 13). Bei aller Unschärfe in der Abgrenzung zwischen beiden Prostitutionsformen ist der Wohnungsprostitution jedenfalls eigen, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude auch wohnen. Davon kann hier allenfalls hinsichtlich der Mieterin Frau F. ausgegangen werden, die im Gebäude der Klägerin unter Benutzung der Räumlichkeiten des Erdgeschosses, nämlich eines entsprechend ausgestatteten Wohnzimmers (ehemaliger Friseursalon) und eines u.a. mit einer Kücheneinrichtung versehenen Raums, sowie des Bads im ersten Obergeschoss seit 01.09.1998 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Die übrigen Räumlichkeiten des ersten Obergeschosses und des Dachgeschosses sind zwar auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme vorgefundenen Gegebenheiten für eine Wohnnutzung geeignet. Gleichwohl hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass auch die anderen weiblichen Personen, die im Gebäude der Klägerin der Prostitution nachgegangen sind bzw. nachgehen, dort gewohnt haben bzw. wohnen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die für das Vorliegen von Wohnungsprostitution zu fordernde, über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate andauernde Identität zwischen einer dort Wohnenden und einer Prostituierten nicht gegeben war bzw. ist. So wurden etwa bei der polizeilichen Kontrolle am 29.04.1998 neben der Mieterin Frau F. fünf weitere Prostituierte angetroffen, die angegeben haben, seit einigen Wochen/Monaten  in dem Haus zu arbeiten; lediglich eine als Touristin eingereiste und sich illegal im Bundesgebiet aufhaltende polnische Staatsangehörige hat erklärt, „Gast“ in dem Haus zu sein. Ein weiteres Mal sind in einem Aktenvermerk als „Personal“ drei (vier) wiederum andere Prostituierte aufgeführt. Bei der polizeilichen Kontrolle am 19.10.1998 wurden neben der Mieterin Frau F. erneut drei weitere Prostituierte angetroffen, darunter die bereits erwähnte polnische Staatsangehörige, die bei ihrer Beschuldigten-Vernehmung angegeben hat, dass die anderen Mädchen am Wochenende arbeiteten. In einer weiteren Mitteilung der Kriminalaußenstelle vom 29.11.1999 heißt es, dass im Zeitraum zwischen dem 29.04.1998 und 30.10.1999 bei mehrfachen polizeilichen Kontrollen “verschiedene weibliche Personen, jeweils in wechselnder Besetzung“ angetroffen worden seien, die teilweise angegeben hätten, „in dem Betrieb lediglich der Prostitution nachzugehen, dort jedoch nicht zu wohnen“; keine der kontrollierten Prostituierten ‑ bis auf die Mieterin Frau F. – sei für das Gebäude der Klägerin gemeldet gewesen. Anmeldebestätigungen vom 06.04.2000, dem Tag vor der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht, hat die Klägerin für wiederum zwei andere damals tätige Prostituierte vorgelegt, die sich allerdings zum 02.06.2000 wieder abgemeldet haben. Bei ihrer Zeugenvernehmung beim Verwaltungsgericht hat die Mieterin Frau F. angegeben, dass in den letzten beiden Jahren auch noch andere Frauen in dem Haus als Prostituierte gearbeitet hätten. Bei der Augenscheinseinnahme durch den Senat hat die Mieterin Frau F. wiederum zwei andere Prostituierte genannt, die derzeit bei ihr tätig seien; diese wohnten schon seit einem Jahr bzw. seit drei Jahren in dem Gebäude, allerdings ohne schriftlichen Mietvertrag und ohne hier gemeldet zu sein; die eine Person würde aber gleichwohl öfter nach Hause fahren; die andere Person würde gelegentlich am Wochenende oder unter der Woche bei den Eltern wohnen; vor drei bis vier Monaten habe auch eine Araberin im Haus gelegentlich gearbeitet und geschlafen; eine nach Angaben der Vertreterin der Beklagten seit 01.06.2002 im Haus gemeldete weitere weibliche Person will die Mieterin Frau F. allerdings nicht gekannt haben.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Hat sich der Senat auf Grund der beschriebenen Umstände schon nicht die Überzeugung verschaffen können, dass die neben der Mieterin Frau F. im Gebäude tätigen Prostituierten dort auch gewohnt haben bzw. wohnen, so fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung für die Annahme von Wohnungsprostitution, dass die gewerbliche Betätigung nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht „das Gepräge gibt“; das ist nicht mehr der Fall, wenn ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten und einer „Betriebsleiterin“ bewohnt und gewerblich genutzt wird (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 19.05.1999 – 26 ZB 99.707 – BRS 62 Nr. 73 = UPR 1999, 395). So liegt es hier. Das Gebäude der Klägerin wird ausschließlich von Prostituierten – unterstellt – bewohnt und zu Prostitutionszwecken genutzt, mit Ausnahme des Lebensgefährten der Mieterin Frau F., der angeblich seit einigen Monaten ebenfalls dort wohnen soll. Über dem – allerdings mit einem Eisengitter und einer Kette verschlossenen – Eingangsbereich des Hauses ist ein ca. 50 cm x 50 cm großes Schild mit der aufgemalten Hausnummer 3 angebracht, das beleuchtet werden kann und auch beleuchtet wird, wie die von einem beschwerdeführenden Nachbarn eingereichten Fotoaufnahmen belegen. Diese Aufnahmen zeigen auch die schummrige Beleuchtung der zur Bundesstraße B 3 hin gelegenen Fenster, die nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung abends und nachts auch heute noch in Betrieb ist. Damit findet am Gebäude der Klägerin anreizende Werbung für die angebotenen Prostitutionsdienste statt. Die Mieterin Frau F. ist auch als „Leiterin“ des Prostitutionsbetriebs anzusehen. Nach ihren Angaben untervermietet sie die nicht von ihr benutzten Räumlichkeiten an andere Prostituierte, um am Monatsende die Kosten abhängig von der Dauer der jeweiligen Anwesenheit und vom Verdienst der Prostituierten umzulegen. Die bereits erwähnte polnische Staatsangehörige hat bei ihrer Beschuldigten-Vernehmung am 19.10.1998 ausgesagt, dass Frau F. ihr die Arbeitszeiten vorgegeben habe; bei ihrer Anhörung am 21.10.1998 hat sie Frau F. als „Chefin“ bezeichnet, bei der sie gearbeitet habe.

Nach alldem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass im Gebäude der Klägerin keine Wohnungsprostitution stattfindet, sondern ein bordellartiger Betrieb geführt wird.

Dass diese Nutzung des gesamten Gebäudes der Klägerin zu Zwecken der Prostitution gegenüber der im Jahre 1948 genehmigten Nutzung als Geschäfts- (Erdgeschoss) und Wohnhaus (erstes Obergeschoss und Dachgeschoss) nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO verfahrensfrei ist, steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Diese Nutzung ist – was allein umstritten ist – ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig. Da für das Grundstück der Klägerin kein bereits in Kraft befindlicher Bebauungsplan existiert, ist  § 34 BauGB einschlägig. Danach ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Abs. 1); entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet – allgemein oder über § 31 Abs. 1 und 2 BauGB – zulässig wäre. Die nähere Umgebung im Sinne der genannten Vorschriften reicht so weit, wie sich das umstrittene Vorhaben auf sie auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – 4 C 9.77 – BVerwGE 55, 368 = PBauE § 12 BauGB Nr. 1). Dabei können für die Abgrenzung der näheren Umgebung auch Gegebenheiten eine Rolle spielen, die für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich bedeutsam sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 – 4 B 79.98 – NVwZ-RR 1999, 105 = UPR 1999, 26 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 47). Nach diesen Maßstäben wird die Eigenart der näheren Umgebung nur geprägt durch die Bebauung südlich des Kreuzungsbereichs der beiden Bundesstraßen entlang der B 3 mit dem Doppelhaus, zu dem das Gebäude der Klägerin gehört, bis zur teilweise geteerten Freifläche mit dem zurückversetzten Gebäude; einzubeziehen ist ferner die Bebauung an der südlich vom Gebäude der Klägerin wegführenden Kasernenstraße bis zur Einmündung des Pionierwegs auf der östlichen Seite und bis zum Beginn der ehemaligen Kaserne auf der westlichen Seite, in der heute die International University und ein Schulungszentrum von Siemens untergebracht sind. Auszuscheiden hat demgegenüber die Bebauung jenseits der B 35, nämlich das Gymnasium nördlich des Kreuzungsbereichs und die Kirche südöstlich des Kreuzungsbereichs, da die breite und stark befahrene Bundesstraße insoweit trennende Wirkung hat. Eine solche kommt auch der ebenfalls stark befahrenen B 3 zu, so dass die Bebauung auf der dem Gebäude der Klägerin gegenüberliegenden Straßenseite gleichfalls außer Betracht bleibt. Diese städtebauliche Zäsur hat auch die Beklagte mit den beiden in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen „Kasernenstraße“ und „Prinz Max“ aufgenommen, deren Plangebiete sich nicht über die B 35 hinaus erstrecken und  durch die B 3 voneinander getrennt sind.

Die Eigenart der danach maßgeblichen näheren Umgebung ist fast ausschließlich durch Wohnbebauung gekennzeichnet. Die beim Augenscheinstermin von der Klägerin angedeutete Nutzung von Räumen im Anwesen Kasernenstraße 3 als bordellartiger Betrieb hat die Beklagte in Abrede gestellt und hierzu auf den Senatsbeschluss vom 11.04.2000 – 5 S 2728/98 -verwiesen; darin hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 01.10.1999 – 13 K 1537/99 – abgelehnt, mit dem die Klage gegen eine baurechtliche Untersagungsverfügung der Beklagten betreffend die Nutzung als bordellartiger Betrieb abgewiesen worden war; für einen solchen Betrieb gibt es danach keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man die Fußbehandlungspraxis in der an das Gebäude der Klägerin anschließenden Haushälfte und die Werbegrafikagentur im Gebäude Kasernenstraße 3 nicht als nach § 13 BauNVO zulässig ansehen und damit die Eigenart der näheren Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet einstufen wollte, wäre jedenfalls eine Einordnung als Mischgebiet i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) vorzunehmen. Selbst in diesem Fall stellt der bordellartige Betrieb im Gebäude der Klägerin wegen der typischerweise mit ihm verbundenen Auswirkungen („milieubedingte Unruhe“) eine das Wohnen i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) wesentlich störende Nutzung dar, die deshalb in dem – anzunehmenden -Mischgebiet unzulässig ist (vgl. Senatsurt. v. 13.02.1998 – 5 S 2570/96 -a.a.O.). Auf diese planungsrechtliche Beurteilung ist das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) ohne Einfluss.

Nach der vorgenommenen Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB und der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise bei der Frage der wesentlichen Störung i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge auf Vernehmung von drei Zeugen dazu, „dass die angeblich vorliegenden konkreten Belästigungen durch die Nutzung des Gebäudes der Klägerin tatsächlich nicht vorliegen bzw. von der gegenüberliegenden Nutzung des Tropicana und des Kangaroo ausgehen“, wegen Entscheidungsunerheblichkeit abzulehnen.

Die behördliche Ermessensbetätigung begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Zwangsmittelandrohung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat; insoweit hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Berufungsverfahren, auch keine Einwände erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

 

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 15.000,– EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos