Sie ist ausgezogen, die Wohnung gehört beiden. Er zahlt die Raten, das Kind wohnt bei ihm. Jetzt will sie Geld – doch das Gericht pocht auf eine Formalie.
Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Immobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsvergütung gemäß § 1361b BGB verlangt werden. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 UF 181/25
Das Wichtigste im Überblick
Ein ausgezogener Ehepartner erhält bei Miteigentum Nutzungsvergütung ab dem Zeitpunkt der ersten schriftlichen Zahlungsaufforderung.
Der verbleibende Partner zahlt eine Entschädigung für die alleinige Nutzung der gemeinsamen Immobilie.
Das Gericht berechnet die Höhe nach Billigkeit unter Abzug von Kindesunterhalt und Darlehensraten.
Betroffene sichern sich Ansprüche nur durch eine frühzeitige und klare schriftliche Zahlungsaufforderung.
Zahlungsverpflichtungen entfallen rückwirkend für Zeiträume vor dem ersten offiziellen Verlangen der Vergütung.
Gericht: LG Hagen (Westfalen)
Datum: 12.05.2021
Aktenzeichen: 5 UF 181/25
Verfahren: Beschwerdeverfahren zur Nutzungsvergütung
Rechtsbereiche: Familienrecht
Streitwert: 4.000 €
Relevant für: Getrenntlebende Ehepaare mit gemeinsamem Immobilieneigentum
Wann besteht Anspruch auf Nutzungsvergütung bei Ehewohnung?
Die rechtliche Grundlage für eine Nutzungsvergütung bei einer Ehewohnung bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der als Spezialregelung gegenüber § 745 Abs. 2 BGB fungiert. Das bedeutet, dass die familienrechtlichen Vorschriften Vorrang vor den allgemeinen Regeln für Miteigentümer haben. Ein Ehegatte kann demnach vom anderen eine finanzielle Entschädigung verlangen, wenn ihm die Immobilie während der Trennung überlassen wird. Voraussetzung für diesen Anspruch ist stets, dass die Zahlung der sogenannten Billigkeit entspricht. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Zahlung unter Berücksichtigung der Lebensumstände beider Partner fair und angemessen erscheint. Sofern der Nutzungswert – also die fiktive Miete, die für die Wohnung am Markt erzielt werden könnte – nicht bereits bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wurde, lässt sich die Forderung auch isoliert geltend machen.
Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. – so das Landgericht Hagen
Das Landgericht Hagen (Aktenzeichen: 5 UF 181/25) hob in einem solchen Fall eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz vom 25. September 2025 auf und verurteilte den in der Wohnung verbliebenen Ehemann teilweise zu einer Nutzungsvergütung. Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer einer 104 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Nachdem die Ehefrau im September 2024 ausgezogen war, verlangte sie eine monatliche Entschädigung von 700 Euro. Der Ehemann nutzt die Räumlichkeiten seit der Trennung allein mit dem gemeinsamen Sohn.
Prüfen Sie als ersten Schritt Ihren Miteigentumsanteil im Grundbuch. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b BGB setzt in der Regel voraus, dass Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind.
Redaktionelle Leitsätze
Eine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB für die dem anderen Ehegatten überlassene, im Miteigentum stehende Ehewohnung kann nicht rückwirkend verlangt werden; der Anspruch entsteht frühestens mit der an den nutzenden Ehegatten gerichteten Zahlungsaufforderung.
Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Nutzungsvergütungsanspruch um die vom nutzenden Ehegatten allein getragenen Darlehensverbindlichkeiten für die Immobilie zu kürzen; entfällt diese Darlehensbedienung, erhöht sich der Vergütungsanspruch entsprechend.
Zahlt der ausgezogene Elternteil keinen Barunterhalt für das in der Ehewohnung verbliebene gemeinsame Kind, ist der auf das Kind entfallende Wohnbedarf anspruchsmindernd zu berücksichtigen; das staatliche Kindergeld lässt diesen Wohnbedarf nicht entfallen.
Nutzungsvergütung: Wann der Anspruch wirklich beginnt
Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung
Eine finanzielle Entschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie entsteht nicht automatisch mit dem Auszug. Das Gesetz sieht vor, dass eine Vergütung erst für die Zeit nach einer expliziten Zahlungsaufforderung verlangt werden kann. Rückwirkende Ansprüche für Zeiträume vor diesem ersten Verlangen sind rechtlich ausgeschlossen.
Er kann also die Vergütung in diesem Falle isoliert geltend machen wie im Falle einer Einigung über die Wohnungsnutzung, jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung. – so das Landgericht Hagen
Diese zeitliche Einschränkung wirkte sich für die ausgezogene Mutter unmittelbar aus, da sie die Wohnung bereits am 1. September 2024 verließ. Ihr erstes schriftliches Zahlungsverlangen an den Ehemann erfolgte jedoch erst am 19. Dezember 2024. Das Gericht wies den Antrag für den Zeitraum vom 1. September bis zum 18. Dezember 2024 daher vollständig ab, da ein Anspruch erst ab der Zahlungsaufforderung bestand.
Praxis-Hinweis: Der Zeitpunkt der Forderung
Der entscheidende Hebel für den Erfolg Ihres Anspruchs ist die schriftliche Zahlungsaufforderung. Wie das Urteil zeigt, spielt es keine Rolle, wann Sie ausgezogen sind – die Vergütung wird erst ab dem Tag geschuldet, an dem Sie Ihren Ex-Partner nachweislich zur Kasse gebeten haben. Wer hier zögert, verliert unwiederbringlich Geld für die vergangenen Monate.
So berechnet das Gericht die angemessene Nutzungsvergütung
Die exakte Höhe der Vergütung wird nach einem umfassenden Billigkeitsmaßstab ermittelt. Dabei berücksichtigen die Gerichte neben der ortsüblichen Vergleichsmiete und dem objektiven Nutzungswert auch die jeweiligen Eigentumsanteile. Zusätzlich fließen die Einkommensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Beteiligten in die Berechnung ein. Kommt es zu einem Verzug, richtet sich der Zinsanspruch nach den §§ 288 und 291 BGB. Das bedeutet konkret: Wenn der Ex-Partner trotz Mahnung oder während des Prozesses nicht zahlt, fallen gesetzliche Zinsen an, die als Entschädigung für die Verzögerung dienen.
Bei der konkreten Berechnung setzte der Familiensenat eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.400 Euro an. Aufgrund des hälftigen Miteigentums der beiden Eheleute ergab sich daraus ein Basiswert von 700 Euro.
Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Immobilie über einen aktuellen Mietspiegel oder vergleichbare Mietangebote. Dies ist die notwendige Rechenbasis, um Ihre Forderung überhaupt beziffern zu können.
Laufende Zahlungen und Verzugszinsen ab April 2026
Für den Zeitraum ab April 2026 legten die Richter eine laufende Vergütung von 232 Euro monatlich fest. Die rückständigen Beträge aus den Vormonaten müssen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Das bedeutet konkret: Dieser gesetzliche Zinssatz ist variabel und liegt derzeit bei etwa 8,62 Prozent pro Jahr, was deutlich über dem Niveau normaler Bankzinsen liegt.
Warum alleinige Kreditraten den Vergütungsanspruch auf Null drücken
Bei der Abwägung aller Umstände spielen die laufenden Hauslasten und die Tragung von Finanzierungskosten eine wesentliche Rolle. Unter Hauslasten versteht man alle Kosten, die durch das Eigentum an der Immobilie entstehen, wie etwa Grundsteuer, Versicherungen oder notwendige Reparaturen. Wenn ein Ehegatte die Darlehensverbindlichkeiten für die Immobilie weiterhin bedient, kann dies den Vergütungsanspruch der Gegenseite deutlich mindern oder sogar vollständig entfallen lassen.
Die finanzielle Belastung durch die Immobilie prägte auch dieses Verfahren, da die Wohnung über zwei Kredite mit monatlichen Raten von 1.023,64 Euro und 100 Euro fremdfinanziert war. Bis einschließlich Juni 2025 bediente der Vater das große Darlehen allein, was zur Abweisung des Zahlungsanspruchs für diesen Zeitraum führte.
Höhere Vergütung nach Ende der alleinigen Darlehensbedienung
Ab Juli 2025 stellte der Mann die Zahlungen für den Hauptkredit ein, woraufhin das Gericht der Ehefrau eine Vergütung zusprach. Der Wegfall dieser Darlehensbedienung erhöhte den rechnerischen Anspruch der ausgezogenen Miteigentümerin erheblich.
Praxis-Hürde: Laufende Immobilienkredite
Prüfen Sie, wer die Raten für die Immobilie zahlt. In diesem Fall kippte die Entscheidung gegen die Ehefrau, solange der Ehemann die Kredite allein bediente. Wenn die monatlichen Raten den fiktiven Mietanteil erreichen oder übersteigen, wird Ihr Anspruch auf Nutzungsvergütung in der Regel auf Null gedrückt.
Kein Barunterhalt fürs Kind mindert den Vergütungsanspruch
Die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Immobilie ist ein zentraler Faktor bei der Billigkeitsprüfung. Der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes mindert den vergütungsrelevanten Nutzungswert der Räumlichkeiten. Zudem wird der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Kindesunterhalt direkt in die Berechnung einbezogen. Das bedeutet konkret: Der Elternteil, der auszieht, muss sich an den Wohnkosten des Kindes beteiligen, was seinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem im Haus bleibenden Partner verringert.
Leistet der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordert, keinen Unterhalt für die Kinder, ist deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt. – so das Landgericht Hagen
Da der 2012 geborene Sohn nach der Trennung beim Vater blieb und die Mutter keinen Barunterhalt zahlte, zog das Gericht einen entsprechenden Betrag ab. Die Richter berechneten den Abzug basierend auf 110 Prozent des Mindestunterhalts. Für das Jahr 2025 nahm das Gericht einen Kindesunterhaltsabzug von rund 515 Euro vor.
Kindergeld deckt den Wohnbedarf nicht
Die Mutter argumentierte im Verfahren, der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes sei bereits durch das staatliche Kindergeld gedeckt. Das Gericht verwarf diesen Einwand jedoch und stellte klar, dass der Wohnbedarf dadurch nicht entfällt.
Achtung Falle: Verrechnung mit Kindesunterhalt
Ein häufiger Trugschluss ist, dass das Kindergeld den Wohnbedarf des Kindes voll abdeckt. Das Gericht stellte hier klar: Wenn Sie keinen Barunterhalt für das im Haus verbliebene Kind zahlen, wird dieser Betrag von Ihrer Nutzungsvergütung abgezogen. Ihr Anspruch reduziert sich also massiv um den Wert des Wohnvorteils, den Sie Ihrem Kind schulden.
Einkommensschätzung und Selbstbehalt bei der Nutzungsvergütung
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten bildet das Fundament der Billigkeitsprüfung. Liegen dem Gericht keine aktuellen Einkommensnachweise vor, dürfen die Einkünfte auf Basis früherer Daten geschätzt werden. Dabei muss stets sichergestellt sein, dass der Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Ehegatten durch die Vergütung nicht gefährdet wird. Der Selbstbehalt ist der geschützte Betrag, der einer Person für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss, damit die Existenzgrundlage gesichert bleibt.
Obwohl sich der Ehemann im Beschwerdeverfahren nicht äußerte und unentschuldigt fehlte, bejahte das Gericht seine Leistungsfähigkeit. Der Mann war in der Schweiz tätig, und die Ehefrau behauptete ein Einkommen von über 5.600 Schweizer Franken. Das Gericht schätzte das Einkommen für das Jahr 2025 auf Basis von Werten aus dem Jahr 2021, als er 5.145,30 Franken netto verdiente, auf umgerechnet etwa 5.641 Euro. Die Richter stellten abschließend fest, dass der Selbstbehalt nicht annähernd gefährdet sei.
Fazit: Strategische Lehren aus dem Hagener Urteil
Diese Entscheidung des Familiensenats verdeutlicht, dass ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kein Selbstläufer ist, sondern durch laufende Kredite oder Unterhaltspflichten schnell auf Null sinken kann. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis der Billigkeit handelt, müssen Sie Ihre individuelle finanzielle Belastung sowie die Ihres Partners lückenlos dokumentieren, um vor Gericht zu bestehen.
Handeln Sie strategisch: Sichern Sie Beweise über das Einkommen des Partners und die Kreditbedienung, bevor Sie klagen. Nur wenn nach Abzug von Kindesunterhalt und Raten ein rechnerischer Restwert bleibt, ist der Klageweg wirtschaftlich sinnvoll. Vermeiden Sie teure Prozesse, wenn die Hauslasten bereits den objektiven Mietwert erreichen.
Checkliste: So sichern Sie Ihren Vergütungsanspruch strategisch
Fordern Sie Ihren Ex-Partner umgehend schriftlich und nachweisbar (idealerweise per Einschreiben) zur Zahlung einer konkreten Nutzungsvergütung auf. Da Ansprüche rechtlich erst ab diesem Zeitpunkt entstehen und nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, verlieren Sie mit jedem Tag des Zögerns bares Geld. Klären Sie zudem sofort, ob die Gegenseite die Kreditraten allein weiterzahlt, da dies Ihren Zahlungsanspruch direkt mindert.
Anspruch auf Nutzungsvergütung? Jetzt rechtssicher prüfen
Die Berechnung einer Nutzungsvergütung ist komplex und hängt stark von individuellen Faktoren wie Kreditraten und Unterhaltspflichten ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation und stellen sicher, dass Sie keine finanziellen Ansprüche durch verspätete Zahlungsaufforderungen verlieren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Forderungen rechtssicher durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Der erbittertste Streit entbrennt vor Gericht fast immer um die fiktive Miete. Während der Ausgezogene das Haus als Luxusvilla anpreist, rechnet der Verbleibende jeden Kratzer im Parkett wertmindernd ab. Ich erlebe regelmäßig, dass Parteien teure Sachverständigengutachten beauftragen, die am Ende mehr kosten als die eigentliche Nutzungsvergütung einbringt.
Ich rate Betroffenen in solchen Situationen, pragmatisch zu bleiben und einen realistischen Mittelwert zu akzeptieren. Wer stur auf den letzten Euro pocht, riskiert ein jahrelanges Verfahren, das die eigenen Nerven massiv strapaziert. Ein zügiger Kompromiss am Verhandlungstisch ist wirtschaftlich fast immer der klügere Weg.
Besteht mein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann, wenn mein Ex-Partner das gemeinsame Kind allein betreut?
JA, ein Anspruch auf Nutzungsvergütung besteht grundsätzlich auch bei alleiniger Kinderbetreuung durch den Ex-Partner, sofern Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind. Die Betreuung führt nicht zum automatischen Wegfall Ihrer Entschädigung, beeinflusst jedoch maßgeblich die rechnerische Höhe des Anspruchs.
Die rechtliche Grundlage für diese Entschädigung bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, wobei die Zahlung stets der Billigkeit (Angemessenheit im Einzelfall) entsprechen muss. Da der im Haus verbleibende Elternteil durch die Beherbergung des Kindes eine Unterhaltsleistung erbringt, reduziert der Wohnbedarf des Kindes den objektiven Nutzungswert der Immobilie. Falls Sie als ausgezogener Elternteil keinen Barunterhalt leisten, wird Ihr Anteil an den Wohnkosten des Kindes direkt von Ihrem Vergütungsanspruch abgezogen. Ein auszahlbarer Restbetrag verbleibt Ihnen daher nur, wenn Ihr hälftiger Mietanteil höher ausfällt als der verrechnete Wohnbedarf des Kindes sowie etwaige Kreditraten.
Beachten Sie, dass das staatliche Kindergeld den Wohnbedarf des Kindes nach ständiger Rechtsprechung nicht deckt und somit keine Erhöhung Ihres Anspruchs rechtfertigt. Zudem kann die alleinige Übernahme hoher Immobilienkredite durch den Ex-Partner Ihren Vergütungsanspruch trotz Miteigentums vollständig aufzehren.
Verliere ich mein Geld für die vergangenen Monate, wenn ich die Zahlungsaufforderung erst jetzt schicke?
JA, Sie verlieren den Anspruch für die Vergangenheit, da die Nutzungsvergütung rechtlich erst ab dem Tag der expliziten Zahlungsaufforderung geschuldet wird. Ein rückwirkendes Verlangen für die Zeit seit Ihrem Auszug ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine finanzielle Entschädigung für die Überlassung der Ehewohnung vorsieht. Diese Vergütung entsteht jedoch nicht automatisch mit dem Auszug eines Partners, sondern setzt zwingend ein aktives und nachweisbares Zahlungsverlangen voraus. Gerichte wie das Landgericht Hagen weisen Forderungen für Zeiträume vor der ersten Mahnung konsequent ab, da es für diese familienrechtliche Entschädigung keine gesetzliche Rückwirkung gibt. Jeder Tag, an dem Sie die Aufforderung hinauszögern, verringert somit die Gesamtsumme, die Sie jemals von Ihrem ehemaligen Partner erhalten können.
Muss die Zahlungsaufforderung schriftlich erfolgen oder reicht ein mündliches Verlangen gegenüber dem Ex-Partner aus?
ES KOMMT DARAUF AN, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Form zwingend geboten ist, um den Anspruch auf Nutzungsvergütung rechtssicher geltend zu machen. Rein rechtlich schreibt das Gesetz für die Zahlungsaufforderung zwar keine bestimmte Form vor, doch ohne Nachweis bleibt die Forderung im Streitfall wirkungslos.
Die Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann grundsätzlich nicht rückwirkend verlangt werden, sondern entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt des nachweisbaren Verlangens. Da Sie vor Gericht die volle Beweislast für den Zugang und den exakten Zeitpunkt der Aufforderung tragen, führt ein bloß mündliches Gespräch bei einem späteren Bestreiten durch den Ex-Partner regelmäßig zum Rechtsverlust. Ein qualifiziertes Schreiben sollte zudem nicht nur die Zahlungsabsicht bekunden, sondern idealerweise bereits eine konkrete Summe oder zumindest die Aufforderung zur Auskunft über den objektiven Nutzungswert enthalten. Um die Zustellung lückenlos zu belegen, empfiehlt sich der Versand per Einwurf-Einschreiben, da hierbei der Einwurf in den Briefkasten durch den Postboten rechtssicher dokumentiert wird.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Ex-Partner den Erhalt der mündlichen Aufforderung unstreitig stellt oder durch schlüssiges Verhalten, wie etwa eine erste Teilzahlung, die Kenntnisnahme der Forderung bereits dokumentiert hat. Da solche Konstellationen in hochstrittigen Trennungsphasen jedoch die absolute Ausnahme bilden, bleibt die schriftliche Fixierung der einzige verlässliche Weg zur Vermeidung finanzieller Einbußen.
Entfällt meine Nutzungsvergütung vollständig, wenn der Ex-Partner die hohen Kreditraten für die Immobilie allein zahlt?
JA, die Nutzungsvergütung entfällt meist vollständig, wenn die allein getragenen Kreditraten des Partners Ihren Anteil an der ortsüblichen Miete erreichen oder übersteigen. In der rechtlichen Praxis führt die alleinige Bedienung hoher Darlehen dazu, dass der Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung im Rahmen der Billigkeitsprüfung auf Null gedrückt wird. Damit gilt die Übernahme der Schulden als eine Form der vorweggenommenen Kompensation für die alleinige Wohnungsnutzung.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der sogenannten Billigkeitsprüfung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, bei der das Gericht alle finanziellen Lasten beider Beteiligten gegeneinander abwägt. Da Kreditraten als wesentliche Hauslasten gelten, erbringt der zahlende Partner durch die Tilgung Ihres Miteigentumsanteils bereits eine erhebliche finanzielle Leistung direkt an Sie. Würde zusätzlich eine Nutzungsvergütung fällig, käme es zu einer unbilligen Doppelbelastung des verbliebenen Partners, während Sie gleichzeitig von der kontinuierlichen Schuldenreduzierung profitieren. Erst wenn die monatlichen Raten deutlich unter den fiktiven Mietwert Ihres Anteils sinken, entsteht rechnerisch wieder ein auszahlbarer Vergütungsanspruch für den ausgezogenen Miteigentümer.
Ein Anspruch lebt jedoch sofort wieder auf, sobald die Darlehen vollständig getilgt sind oder der Partner die Zahlungen an die Bank einstellt. In diesen Fällen entfällt die anrechenbare Gegenleistung, wodurch die Nutzungsvergütung basierend auf der ortsüblichen Vergleichsmiete neu berechnet und zeitnah eingefordert werden kann.
Wird mein Anspruch auf Nutzungsvergütung gekürzt, wenn ich für das im Haus verbliebene Kind keinen Barunterhalt zahle?
JA, Ihr Anspruch auf Nutzungsvergütung wird in der Regel gekürzt, da Sie durch die Nichtzahlung von Barunterhalt verpflichtet sind, den Wohnbedarf des Kindes durch die Überlassung Ihres Miteigentumsanteils zu decken. Das Gericht wertet die kostenlose Überlassung des Wohnraums als Unterhaltsleistung in natura, die den Zahlungsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil entsprechend mindert.
Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB erfolgt die Festsetzung der Vergütung nach Billigkeitsgrundsätzen, wobei der Wohnbedarf minderjähriger Kinder eine zentrale Rolle spielt. Wenn Sie keinen Barunterhalt leisten, schulden Sie dem Kind dennoch einen Beitrag zu seinen Lebenshaltungskosten, wozu auch die Kosten für die Unterkunft zählen. Der im Haus verbliebene Partner darf diesen fiktiven Mietwert des Kindes von Ihrer Entschädigung abziehen, da er durch die Beherbergung des Kindes Ihre Unterhaltspflicht faktisch erfüllt. Zur Schätzung des Abzugsbetrags dient oft die Düsseldorfer Tabelle, wobei Gerichte häufig einen Prozentsatz des Mindestunterhalts als angemessenen Wohnvorteil für das Kind ansetzen.
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass das staatliche Kindergeld diesen Wohnbedarf bereits vollständig abdeckt und somit eine Kürzung der Nutzungsvergütung rechtlich ausschließt. Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass das Kindergeld den durch die Immobiliennutzung entstehenden Wohnvorteil nicht entfallen lässt, sodass die Verrechnung trotz des Kindergeldbezugs rechtmäßig bleibt.
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Das vorliegende Urteil
LG Hagen (Westfalen) – Az.: 5 UF 181/25 – Urteil vom 12.05.2021
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I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 25.09.2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Rechtskraft der Ehescheidung für die Nutzung der Eigentumswohnung X an die Antragstellerin:
a) für den Zeitraum von September 2024 bis März 2026 eine rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von 2.106 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 235 € seit dem 04.07.2025, 05.08.2025, 04.09.2025, 06.10.2025, 06.11.2025, 04.12.2025, sowie aus einem Betrag von jeweils 232 € seit dem 06.01.2026, 05.02.2026 und 05.03.2026,
b) ab April 2026 eine laufende Nutzungsvergütung in Höhe von 232 € monatlich, fällig ab dem dritten Werktag eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag
zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung der Verpflichtung des Antragsgegners, eine Nutzungsvergütung zu zahlen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten im April 2007. Spätestens seit Juli 2022 leben sie getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Konstanz unter dem Aktenzeichen Y anhängig. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn M, geboren 2012, hervorgegangen. Die Beteiligten sind jeweils hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung in K. Die Wohnung verfügt über 4 Zimmer, Küche, Bad/WC. Die Wohnfläche beträgt 104 m², zudem ist ein Pkw-Stellplatz vorhanden. Auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt der objektive Wohnwert 1.400 €. Die Eigentumswohnung ist fremdfinanziert. Es bestehen monatliche Zahlungsverbindlichkeiten auf die Immobilienfinanzierung in Höhe von 1.023,64 € und in Höhe von 100 €.
Am 01.09.2024 verließ die Antragstellerin die Eigentumswohnung. Diese wird seither durch den Antragsgegner und den gemeinsamen Sohn genutzt. Trennungsunterhaltsansprüche werden zwischen den Beteiligten nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin erbringt für den Sohn M keinen Kindesunterhalt. Der Antragsgegner führte bis einschließlich Juni 2025 den Immobilienfinanzierungskredit in Höhe von monatlich 1.023,64 € zurück. Die Antragstellerin zahlt auf den weiteren Finanzierungskredit monatlich 100 €.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.12.2024 auf, ab dem 01.09.2024 eine monatliche Nutzungsvergütung zu zahlen.
Der Antragsgegner reagierte auf die Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht.
Im Januar 2025 leitete die Antragstellerin das erstinstanzliche Verfahren ein.
Sie beantragte,
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2025 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Eigentumswohnung X in Konstanz monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 2.800,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner reagierte im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Mit Beschluss vom 25.09.2025 wies das Amtsgericht – Familiengericht – Konstanz den Antrag der Antragstellerin ab.
Das Amtsgericht führt hierzu aus, die Nutzungsvergütung sei nur dann geschuldet, wenn dies der Billigkeit entspreche. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner erhebliche Kreditverbindlichkeiten trage. Im Weiteren versorge der Antragsgegner den gemeinsamen Sohn, ohne von der Antragstellerin hierfür Kindesunterhalt zu erhalten. Zwar habe der Antragsgegner während der Ehe ein gutes Einkommen in der Schweiz erzielt, nach Angaben der Antragstellerin sei aber davon auszugehen, dass er nunmehr in eine Überschuldungssituation geraten sei. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung sei daher unbillig.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den ihr am 26.09.2025 zugegangenen Beschluss mit der am 30.09.2025 beim Amtsgericht Konstanz eingegangenen Beschwerde.
Der Antragsgegner habe zuletzt in der Schweiz ein monatliches Einkommen in Höhe von 5.665 CHF sowie ein zusätzliches 13. Monatsgehalt bezogen. Von einer möglichen Überschuldung des Antragsgegners habe die Antragstellerin keine Kenntnis. Es bestehe kein Kontakt, sodass ihr der Einblick in die finanzielle Situation fehle. Vor der Wohnanschrift des Antragsgegners stehe noch immer das Firmenfahrzeug mit dem Schriftzug des Unternehmens, für das der Antragsgegner auch während intakter Ehe tätig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er noch immer ein entsprechend hohes Einkommen erziele. Der Wohnbedarf des Sohnes dürfe nicht berücksichtigt werden, da dieser durch das Kindergeld abgedeckt sei. Selbst bei Abzug des Kindesunterhalts bestünde ein weiterer Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsvergütung. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner seit Juli 2025 das Finanzierungsdarlehen nicht mehr zurückführe.
Die Antragstellerin beantragt (II, 12),
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2025 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Eigentumswohnung X in Konstanz, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Beschwerdegericht hat einen Termin zur Anhörung auf den 26.02.2026 bestimmt. Der wirksam geladene Antragsgegner ist unentschuldigt nicht zum Termin erschienen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Amtsgerichts Konstanz aufzuheben und neu zu fassen. Im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 18.12.2024 besteht der Anspruch mangels Zahlungsaufforderung nicht. Im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 30.06.2025 ist die Festsetzung einer Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der Immobilienfinanzierung, der Versorgung des gemeinsamen Sohnes und der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners unbillig. Der Antragstellerin steht eine Nutzungsvergütung ab dem 01.07.2025 zu.
1. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung während der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Zudem ist das für Ansprüche nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während der Trennungszeit (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) geeigneter als das gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren (BGH vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16; juris Rn. 16).
Die Festsetzung einer Vergütung setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht worden ist (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1361b Rn. 39; BGH vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23, juris Rn. 10). Die Vorschrift über den Vergütungsanspruch ist nicht nur im Falle einer richterlichen Zuweisung der Ehewohnung anwendbar, sondern auch dann, wenn sich die Ehegatten selbst über die Nutzung der Ehewohnung – auch konkludent – einigen (OLG Köln vom 03.06.1998 – 27 UF 28/98, juris Rn. 6). Er kann also die Vergütung in diesem Falle isoliert geltend machen wie im Falle einer Einigung über die Wohnungsnutzung, jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung (OLG Koblenz vom 11.06.2014 – 13 UF 159/14, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf vom 07.11.2018 – II-8 UF 35/18, juris Rn. 11).
Der in § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Grundsatz der Billigkeit bestimmt sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe. Eine Nutzungsvergütung hängt insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (KG vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14, juris Rn. 14).
Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete einer entsprechenden Wohnung, an der Höhe der Hauslasten, dem objektiven Nutzungswert, den Eigentumsanteilen und der Frage, ob der bleibende oder der weichende Ehegatte die Lasten trägt. Es ist auch zu berücksichtigen, ob ein gemeinsames Kind in der Wohnung versorgt und betreut wird.
2. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung einer rückständigen Nutzungsvergütung für den Zeitraum September 2024 bis März 2026 in Höhe von 2.106 € und ab April 2026 in Höhe von 232 € monatlich.
a) Für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 18.12.2024 besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner erst mit Schreiben vom 19.12.2024 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auf.
b) Auch im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 31.12.2024 besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Eigentumswohnung beläuft sich auf 1.400 €. Nachdem die Beteiligten hälftige Miteigentümer sind und die Antragstellerin nur eine Vergütung für die Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteils begehren kann, beträgt der Anteil für jeden Ehegatten 700 €. Bei der Berechnung der Nutzungsvergütung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Zahlungen auf die Finanzierungsverbindlichkeiten leistete (aa) und den ehegemeinsamen Sohn betreut und versorgt, ohne dass die Antragstellerin Kindesunterhalt leistet (bb). Mithin verbleibt rechnerisch kein Anspruch auf Nutzungsvergütung.
aa) Im Dezember 2024 erbrachte der Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 1.023,64 € auf die gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten hinsichtlich der Immobilie. Die Antragstellerin erbrachte eine Zahlung in Höhe von 100 €. Nachdem die Zahlungen jeweils die gemeinsamen Verbindlichkeiten bedienten, sind sie beiden Eheleuten zu gleichen Teilen anzurechnen. Der Nutzungsvergütungsanspruch der Antragstellerin ist daher um 461,82 € ((1.023,64 € – 100 €) / 2) zu reduzieren.
bb) Ferner ist von dem Anspruch der Antragstellerin der Kinderunterhalt für den Sohn M in Höhe von 514 € in Abzug zu bringen.
Die Antragstellerin leistet keinen Kindesunterhalt, sodass der Antragsgegner sowohl den Natural- als auch den Barbedarf des Kindes zu decken hat. Leistet der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordert, keinen Unterhalt für die Kinder, ist deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt; der Wohnbedarf wird dann von beiden Ehegatten, sofern sie gemeinsam dinglich an der Wohnung berechtigt sind, in Form von Naturalunterhalt erbracht. Gemäß Ziffer 21.5.2 der Süddeutschen Leitlinien ist der Anteil eines minderjährigen Kindes an den Wohnkosten des Haushalts, in dem das Kind betreut wird, mit 20 % des Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Da vorliegend beide Eltern hälftige Miteigentümer der Immobilie sind und damit den Wohnbedarf erfüllen, ist der von der Antragstellerin zu erfüllende Wohnbedarf mit 10 % zu berechnen. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, auch den um den Wohnbedarf bereinigten Barunterhalt von der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.
Der Barunterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach seiner Lebensstellung. Ein Kind hat bis zum Abschluss der Ausbildung noch keine Lebensstellung in diesem Sinn. Es ist wirtschaftlich unselbstständig und von seinen Eltern abhängig. Deshalb muss die Lebensstellung des Kindes von der seiner Eltern abgeleitet werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an (BGH vom 06.02.2002 – XII ZR 20/00, juris Rn. 17). Der minderjährige Sohn der Beteiligten hat keine eigenen Einkünfte, ist mithin bedürftig gemäß § 1602 Abs. 1 BGB. Nachdem vorliegend die Abzüge zu errechnen sind, die den Nutzungsvergütungsanspruch der Antragstellerin schmälern, entspricht es der Billigkeit, den Barunterhaltsanspruch des Kindes nur aus dem Einkommen der Antragstellerin zu errechnen, §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612 Abs. 1 BGB. Darauf, dass der Bedarf des Kindes aus den Einkommensverhältnissen beider Eltern zu errechnen ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Unterhalt ist auf den auf Grundlage seines Einkommens zu zahlenden Betrag begrenzt (BGH vom 15.02.2017 – XII ZB 201/16, juris Rn. 13).
Die Antragstellerin erzielte im Dezember 2024 nach ihrem Vortrag ein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.200 € netto. Zudem erzielte sie ein weiteres Einkommen aus einem Minijob in Höhe von 556 €. Insgesamt ist ihr Einkommen mit 2.756 € zu berechnen. Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % verbleibt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.618,20 €.
Der am 24.06.2012 geborene Sohn hat daher einen Bedarf in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Er befindet sich in der 3. Altersstufe, sodass der Bedarf in Höhe von 710 € besteht. Für die Erfüllung des Wohnbedarfs ist daher ein Abzug vom Kindesunterhalt in Höhe von 71 € vorzunehmen. Zudem ist das durch den Antragsgegner bezogene hälftige Kindergeld in Höhe von 125 € abzuziehen. Es verbleibt ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 514 €.
cc) Ein über die Abzüge hinausgehender Nutzungsvergütungsanspruch besteht nicht (700 € – 461,82 – 514 €).
c) Im Zeitraum Januar bis Juni 2025 besteht nach den obigen Ausführungen kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung.
Die Beteiligten zahlten jeweils die Darlehensverbindlichkeiten wie unter b) dargestellt. Der zu berücksichtigende Anspruch auf Kindesunterhalt beträgt bei einem bereinigten Einkommen der Antragstellerin im Zeitraum Januar bis Juni 2025 von 2.618,20 € weiterhin 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies entspricht 2025 einem Betrag in Höhe von 714 €. Nach Abzug des Anteils für den erfüllten Wohnbedarf in Höhe von 10 %, 71,40 €, und des hälftigen Kindergelds in Höhe von 127,50 € ist vom Anspruch auf Nutzungsvergütung ein Betrag in Höhe von 515,10 € abzuziehen.
Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung besteht nicht (700 € – 461,82 € – 515,10 €).
d) Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von insgesamt 1.410 €.
Der Antragsgegner erbringt seit Juli 2025 keine Zahlungen mehr auf das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Eigentumswohnung. Damit sind diese von der Nutzungsvergütung nicht länger in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin erbringt die monatliche Zahlung in Höhe von 100 € auf das gemeinsame Darlehen.
Der auf die Antragstellerin entfallende Nutzungswert an der Eigentumswohnung in Höhe von 700 € ist aufgrund der Zahlung auf das gemeinsame Darlehen um den hälftigen Zahlungswert, mithin 50 €, zu erhöhen. Von dem so errechneten Nutzungswert in Höhe von 750 € ist der Kindesunterhalt für den Sohn M abzuziehen.
Das Einkommen der Antragstellerin aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.618,20 € ist um die unten errechnete Nutzungsvergütung in Höhe von 235 € zu erhöhen. Denn auch die Nutzungsvergütung ist Einkommen der Antragstellerin und damit für den Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr erhöhten Einkommens von 2.853,20 € ist die nächste Stufe der Düsseldorfer Tabelle nicht erreicht.
Der Kindesunterhalt für M ist vom hälftigen Nutzungswert von 750 € daher in Höhe von 515,10 € (s.o.) abzuziehen. Es verbleibt ein monatlicher Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 234,90 €, gerundet 235 €. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2025 entspricht dies einer Gesamtnutzungsvergütung in Höhe von 1.410 €.
Der Verpflichtung des Antragsgegners steht unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner Leistungsfähigkeit unangemessen beschränkt würde. Denn der Antragsgegner ist in Höhe der monatlichen Nutzungsvergütung von 235 € leistungsfähig. Die Antragstellerin hat schlüssig vorgetragen, dass der Antragsgegner einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Unternehmen in der Schweiz nachgeht, bei dem er auch während intakter Ehe beschäftigt war. Weitere Anhaltspunkte für abweichende Einkommensverhältnisse sind nicht ersichtlich. Nachdem der Antragsgegner im Jahr 2021 zuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 5.145,30 CHF (4.750,30 CHF + 1/12 von 4.750,30 CHF als 13. Monatsgehalt) erzielte, ist von einem gleichbleibenden Einkommen auszugehen. Dies entspricht im Jahr 2025 einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 5.641,34 €. Es sind weitere deutsche Steuern in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 0,5 sowie eines Abzugs der bereits im Schweizer Einkommen berücksichtigten Quellensteuer in Höhe von umgerechnet 144,56 € ist im Jahr 2025 ein Steuerabzug in Höhe von 703,35 € vorzunehmen. Dem Antragsgegner verbleibt mithin ein Einkommen in Höhe von 4.937,99 €. Im Übrigen ist dem Antragsgegner der Wohnvorteil zuzurechnen, den dieser durch die Nutzung der Eigentumswohnung der Beteiligten erhält. Dieser ist in Höhe von 1.400 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der geschuldeten Nutzungsvergütung in Höhe von 235 € ist das Einkommen des Antragsgegners mithin auf 6.102,99 € zu berechnen. Hiervon ist der Kindesunterhalt für den Sohn M abzuziehen, den die an sich unterhaltspflichtige Antragstellerin tatsächlich nicht erbringt. Der Antragsgegner ist mit den Kosten belastet. Wie bereits oben dargestellt, ist für den Bedarf des minderjährigen Kindes zwar grundsätzlich auf das addierte Einkommen beider Eltern abzustellen. Die Antragstellerin trägt ihren Anteil am Kindesunterhalt jedoch nicht bei, sodass das Kind seine Lebensstellung tatsächlich nicht von den Einkommensverhältnissen beider Eltern, sondern nur von denen des Vaters ableiten kann. Dem Antragsgegner ist demzufolge lediglich der Kindesunterhalt aus seinem eigenen Einkommen in Abzug zu bringen. Dieser beträgt 168 % des Mindestunterhalts und damit 1.091 €. Wie die Antragstellerin erfüllt auch der Antragsgegner einen Teil des Bedarfs des Kindes durch die Gewährung des Wohnraums, sodass wiederum 10 %, 109,10 €, in Abzug zu bringen sind. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, 127,50 €, ist für den Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 854,40 € in Abzug zu bringen. Bei einem verbleibenden Einkommen in Höhe von 5.248,59 € ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 1.600 € nicht annähernd gefährdet.
e) Für den Zeitraum von Januar bis März 2026 besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 696 €.
Die Antragstellerin erzielte ab Januar 2026 ein monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.200 € sowie ein Einkommen aus einem Minijob in Höhe von 570 € und der Nutzungsvergütung in Höhe von 232 € (s.u.). Insgesamt ist ihr Einkommen mit 3.002 € zu berechnen. Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen aus dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 5 % verbleibt ein Einkommen in Höhe von 2.863,50 €.
Der zu berücksichtigende Anspruch auf Kindesunterhalt beträgt weiterhin 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies entspricht 2026 einem Betrag in Höhe von 719 €. Nach Abzug des Anteils für den erfüllten Wohnbedarf in Höhe von 10 %, 71,90 €, und des hälftigen Kindergelds in Höhe von 129,50 € ist vom Anspruch auf Nutzungsvergütung ein Betrag in Höhe von 517,60 € abzuziehen.
Der auf die Antragstellerin entfallende Nutzungswert an der Eigentumswohnung in Höhe von 700 € ist aufgrund der Zahlung auf das gemeinsame Darlehen um den hälftigen Zahlungswert, mithin 50 €, zu erhöhen. Von dem so errechneten Nutzungswert in Höhe von 750 € ist der Kindesunterhalt für den Sohn M in Höhe von 517,60 € abzuziehen. Es verbleibt ein monatlicher Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 232,40 €, gerundet 232 €. Für den Zeitraum von Januar bis März 2026 entspricht dies einem Zahlbetrag in Höhe von 696 €.
Es ist auch weiterhin von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auszugehen.
f) Ab April 2026 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung hat die Antragstellerin einen monatlichen Anspruch auf Nutzungsvergütung in Höhe von 232 €.
2. Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 288, 291 BGB.
III.
1. Von einer Beteiligung des Jugendamts gemäß § 205 FamFG konnte abgesehen werden. Die Vorschrift soll dem Jugendamt seine Schutzfunktion zur Sicherung des Kindeswohls im Verfahren zur Nutzungsregelung der Ehewohnung ermöglichen. Vorliegend steht die Zuweisung der Ehewohnung nicht im Streit, das Kindeswohl wird durch die Frage der Nutzungsvergütung nicht berührt.
2. Die Kostenentscheidungen der ersten und der zweiten Instanz folgen jeweils aus § 81 FamFG. Sie entsprechen dem billigen Ermessen. Hierbei ist berücksichtigt, dass der Antragstellerin nur für einen Teil des geltend gemachten Zeitraums ein Nutzungsvergütungsanspruch zusteht. Zudem besteht der Anspruch in einer deutlich geringeren Höhe, als von der Antragstellerin gefordert. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner das Verfahren dadurch veranlasst, dass er auf die Aufforderungsschreiben der Antragstellerin nicht reagierte. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Aspekte erscheint die Kostenaufhebung sachgerecht.
3. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 40, 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG. Auch die Geltendmachung von Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Ehewohnungssache, sodass sich die Bewertung hierauf gerichteter Anträge nach § 48 FamGKG richtet (vgl. BeckOK KostR/Neumann, FamGKG, 51. Edition 01.12.2025, § 48 Rn. 13). Für das Beschwerdeverfahren ist der Verfahrenswert daher mit 4.000 € festzusetzen.
Der Verfahrenswert der ersten Instanz wird gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG abgeändert. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat insoweit ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung, § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Für die erste Instanz ist der Verfahrenswert daher mit 3.000 € festzusetzen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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Sie ist ausgezogen, die Wohnung gehört beiden. Er zahlt die Raten, das Kind wohnt bei ihm. Jetzt will sie Geld – doch das Gericht pocht auf eine Formalie.
Nach dem Auszug aus der gemeinsamen Immobilie kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsvergütung gemäß § 1361b BGB verlangt werden. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 5 UF 181/25
Das Wichtigste im Überblick
Ein ausgezogener Ehepartner erhält bei Miteigentum Nutzungsvergütung ab dem Zeitpunkt der ersten schriftlichen Zahlungsaufforderung.
Der verbleibende Partner zahlt eine Entschädigung für die alleinige Nutzung der gemeinsamen Immobilie.
Das Gericht berechnet die Höhe nach Billigkeit unter Abzug von Kindesunterhalt und Darlehensraten.
Betroffene sichern sich Ansprüche nur durch eine frühzeitige und klare schriftliche Zahlungsaufforderung.
Zahlungsverpflichtungen entfallen rückwirkend für Zeiträume vor dem ersten offiziellen Verlangen der Vergütung.
Gericht: LG Hagen (Westfalen)
Datum: 12.05.2021
Aktenzeichen: 5 UF 181/25
Verfahren: Beschwerdeverfahren zur Nutzungsvergütung
Rechtsbereiche: Familienrecht
Streitwert: 4.000 €
Relevant für: Getrenntlebende Ehepaare mit gemeinsamem Immobilieneigentum
Wann besteht Anspruch auf Nutzungsvergütung bei Ehewohnung?
Die rechtliche Grundlage für eine Nutzungsvergütung bei einer Ehewohnung bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der als Spezialregelung gegenüber § 745 Abs. 2 BGB fungiert. Das bedeutet, dass die familienrechtlichen Vorschriften Vorrang vor den allgemeinen Regeln für Miteigentümer haben. Ein Ehegatte kann demnach vom anderen eine finanzielle Entschädigung verlangen, wenn ihm die Immobilie während der Trennung überlassen wird. Voraussetzung für diesen Anspruch ist stets, dass die Zahlung der sogenannten Billigkeit entspricht. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Zahlung unter Berücksichtigung der Lebensumstände beider Partner fair und angemessen erscheint. Sofern der Nutzungswert – also die fiktive Miete, die für die Wohnung am Markt erzielt werden könnte – nicht bereits bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wurde, lässt sich die Forderung auch isoliert geltend machen.
Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. – so das Landgericht Hagen
Das Landgericht Hagen (Aktenzeichen: 5 UF 181/25) hob in einem solchen Fall eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz vom 25. September 2025 auf und verurteilte den in der Wohnung verbliebenen Ehemann teilweise zu einer Nutzungsvergütung. Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer einer 104 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Nachdem die Ehefrau im September 2024 ausgezogen war, verlangte sie eine monatliche Entschädigung von 700 Euro. Der Ehemann nutzt die Räumlichkeiten seit der Trennung allein mit dem gemeinsamen Sohn.
Prüfen Sie als ersten Schritt Ihren Miteigentumsanteil im Grundbuch. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b BGB setzt in der Regel voraus, dass Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind.
Redaktionelle Leitsätze
Eine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB für die dem anderen Ehegatten überlassene, im Miteigentum stehende Ehewohnung kann nicht rückwirkend verlangt werden; der Anspruch entsteht frühestens mit der an den nutzenden Ehegatten gerichteten Zahlungsaufforderung.
Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Nutzungsvergütungsanspruch um die vom nutzenden Ehegatten allein getragenen Darlehensverbindlichkeiten für die Immobilie zu kürzen; entfällt diese Darlehensbedienung, erhöht sich der Vergütungsanspruch entsprechend.
Zahlt der ausgezogene Elternteil keinen Barunterhalt für das in der Ehewohnung verbliebene gemeinsame Kind, ist der auf das Kind entfallende Wohnbedarf anspruchsmindernd zu berücksichtigen; das staatliche Kindergeld lässt diesen Wohnbedarf nicht entfallen.
Nutzungsvergütung: Wann der Anspruch wirklich beginnt
Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung
Eine finanzielle Entschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie entsteht nicht automatisch mit dem Auszug. Das Gesetz sieht vor, dass eine Vergütung erst für die Zeit nach einer expliziten Zahlungsaufforderung verlangt werden kann. Rückwirkende Ansprüche für Zeiträume vor diesem ersten Verlangen sind rechtlich ausgeschlossen.
Er kann also die Vergütung in diesem Falle isoliert geltend machen wie im Falle einer Einigung über die Wohnungsnutzung, jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung. – so das Landgericht Hagen
Diese zeitliche Einschränkung wirkte sich für die ausgezogene Mutter unmittelbar aus, da sie die Wohnung bereits am 1. September 2024 verließ. Ihr erstes schriftliches Zahlungsverlangen an den Ehemann erfolgte jedoch erst am 19. Dezember 2024. Das Gericht wies den Antrag für den Zeitraum vom 1. September bis zum 18. Dezember 2024 daher vollständig ab, da ein Anspruch erst ab der Zahlungsaufforderung bestand.
Praxis-Hinweis: Der Zeitpunkt der Forderung
Der entscheidende Hebel für den Erfolg Ihres Anspruchs ist die schriftliche Zahlungsaufforderung. Wie das Urteil zeigt, spielt es keine Rolle, wann Sie ausgezogen sind – die Vergütung wird erst ab dem Tag geschuldet, an dem Sie Ihren Ex-Partner nachweislich zur Kasse gebeten haben. Wer hier zögert, verliert unwiederbringlich Geld für die vergangenen Monate.
So berechnet das Gericht die angemessene Nutzungsvergütung
Die exakte Höhe der Vergütung wird nach einem umfassenden Billigkeitsmaßstab ermittelt. Dabei berücksichtigen die Gerichte neben der ortsüblichen Vergleichsmiete und dem objektiven Nutzungswert auch die jeweiligen Eigentumsanteile. Zusätzlich fließen die Einkommensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Beteiligten in die Berechnung ein. Kommt es zu einem Verzug, richtet sich der Zinsanspruch nach den §§ 288 und 291 BGB. Das bedeutet konkret: Wenn der Ex-Partner trotz Mahnung oder während des Prozesses nicht zahlt, fallen gesetzliche Zinsen an, die als Entschädigung für die Verzögerung dienen.
Bei der konkreten Berechnung setzte der Familiensenat eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.400 Euro an. Aufgrund des hälftigen Miteigentums der beiden Eheleute ergab sich daraus ein Basiswert von 700 Euro.
Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Immobilie über einen aktuellen Mietspiegel oder vergleichbare Mietangebote. Dies ist die notwendige Rechenbasis, um Ihre Forderung überhaupt beziffern zu können.
Laufende Zahlungen und Verzugszinsen ab April 2026
Für den Zeitraum ab April 2026 legten die Richter eine laufende Vergütung von 232 Euro monatlich fest. Die rückständigen Beträge aus den Vormonaten müssen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Das bedeutet konkret: Dieser gesetzliche Zinssatz ist variabel und liegt derzeit bei etwa 8,62 Prozent pro Jahr, was deutlich über dem Niveau normaler Bankzinsen liegt.
Warum alleinige Kreditraten den Vergütungsanspruch auf Null drücken
Bei der Abwägung aller Umstände spielen die laufenden Hauslasten und die Tragung von Finanzierungskosten eine wesentliche Rolle. Unter Hauslasten versteht man alle Kosten, die durch das Eigentum an der Immobilie entstehen, wie etwa Grundsteuer, Versicherungen oder notwendige Reparaturen. Wenn ein Ehegatte die Darlehensverbindlichkeiten für die Immobilie weiterhin bedient, kann dies den Vergütungsanspruch der Gegenseite deutlich mindern oder sogar vollständig entfallen lassen.
Die finanzielle Belastung durch die Immobilie prägte auch dieses Verfahren, da die Wohnung über zwei Kredite mit monatlichen Raten von 1.023,64 Euro und 100 Euro fremdfinanziert war. Bis einschließlich Juni 2025 bediente der Vater das große Darlehen allein, was zur Abweisung des Zahlungsanspruchs für diesen Zeitraum führte.
Höhere Vergütung nach Ende der alleinigen Darlehensbedienung
Ab Juli 2025 stellte der Mann die Zahlungen für den Hauptkredit ein, woraufhin das Gericht der Ehefrau eine Vergütung zusprach. Der Wegfall dieser Darlehensbedienung erhöhte den rechnerischen Anspruch der ausgezogenen Miteigentümerin erheblich.
Praxis-Hürde: Laufende Immobilienkredite
Prüfen Sie, wer die Raten für die Immobilie zahlt. In diesem Fall kippte die Entscheidung gegen die Ehefrau, solange der Ehemann die Kredite allein bediente. Wenn die monatlichen Raten den fiktiven Mietanteil erreichen oder übersteigen, wird Ihr Anspruch auf Nutzungsvergütung in der Regel auf Null gedrückt.
Kein Barunterhalt fürs Kind mindert den Vergütungsanspruch
Die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Immobilie ist ein zentraler Faktor bei der Billigkeitsprüfung. Der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes mindert den vergütungsrelevanten Nutzungswert der Räumlichkeiten. Zudem wird der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Kindesunterhalt direkt in die Berechnung einbezogen. Das bedeutet konkret: Der Elternteil, der auszieht, muss sich an den Wohnkosten des Kindes beteiligen, was seinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem im Haus bleibenden Partner verringert.
Leistet der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordert, keinen Unterhalt für die Kinder, ist deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt. – so das Landgericht Hagen
Da der 2012 geborene Sohn nach der Trennung beim Vater blieb und die Mutter keinen Barunterhalt zahlte, zog das Gericht einen entsprechenden Betrag ab. Die Richter berechneten den Abzug basierend auf 110 Prozent des Mindestunterhalts. Für das Jahr 2025 nahm das Gericht einen Kindesunterhaltsabzug von rund 515 Euro vor.
Kindergeld deckt den Wohnbedarf nicht
Die Mutter argumentierte im Verfahren, der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes sei bereits durch das staatliche Kindergeld gedeckt. Das Gericht verwarf diesen Einwand jedoch und stellte klar, dass der Wohnbedarf dadurch nicht entfällt.
Achtung Falle: Verrechnung mit Kindesunterhalt
Ein häufiger Trugschluss ist, dass das Kindergeld den Wohnbedarf des Kindes voll abdeckt. Das Gericht stellte hier klar: Wenn Sie keinen Barunterhalt für das im Haus verbliebene Kind zahlen, wird dieser Betrag von Ihrer Nutzungsvergütung abgezogen. Ihr Anspruch reduziert sich also massiv um den Wert des Wohnvorteils, den Sie Ihrem Kind schulden.
Einkommensschätzung und Selbstbehalt bei der Nutzungsvergütung
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten bildet das Fundament der Billigkeitsprüfung. Liegen dem Gericht keine aktuellen Einkommensnachweise vor, dürfen die Einkünfte auf Basis früherer Daten geschätzt werden. Dabei muss stets sichergestellt sein, dass der Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Ehegatten durch die Vergütung nicht gefährdet wird. Der Selbstbehalt ist der geschützte Betrag, der einer Person für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss, damit die Existenzgrundlage gesichert bleibt.
Obwohl sich der Ehemann im Beschwerdeverfahren nicht äußerte und unentschuldigt fehlte, bejahte das Gericht seine Leistungsfähigkeit. Der Mann war in der Schweiz tätig, und die Ehefrau behauptete ein Einkommen von über 5.600 Schweizer Franken. Das Gericht schätzte das Einkommen für das Jahr 2025 auf Basis von Werten aus dem Jahr 2021, als er 5.145,30 Franken netto verdiente, auf umgerechnet etwa 5.641 Euro. Die Richter stellten abschließend fest, dass der Selbstbehalt nicht annähernd gefährdet sei.
Fazit: Strategische Lehren aus dem Hagener Urteil
Diese Entscheidung des Familiensenats verdeutlicht, dass ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kein Selbstläufer ist, sondern durch laufende Kredite oder Unterhaltspflichten schnell auf Null sinken kann. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis der Billigkeit handelt, müssen Sie Ihre individuelle finanzielle Belastung sowie die Ihres Partners lückenlos dokumentieren, um vor Gericht zu bestehen.
Handeln Sie strategisch: Sichern Sie Beweise über das Einkommen des Partners und die Kreditbedienung, bevor Sie klagen. Nur wenn nach Abzug von Kindesunterhalt und Raten ein rechnerischer Restwert bleibt, ist der Klageweg wirtschaftlich sinnvoll. Vermeiden Sie teure Prozesse, wenn die Hauslasten bereits den objektiven Mietwert erreichen.
Checkliste: So sichern Sie Ihren Vergütungsanspruch strategisch
Fordern Sie Ihren Ex-Partner umgehend schriftlich und nachweisbar (idealerweise per Einschreiben) zur Zahlung einer konkreten Nutzungsvergütung auf. Da Ansprüche rechtlich erst ab diesem Zeitpunkt entstehen und nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, verlieren Sie mit jedem Tag des Zögerns bares Geld. Klären Sie zudem sofort, ob die Gegenseite die Kreditraten allein weiterzahlt, da dies Ihren Zahlungsanspruch direkt mindert.
Anspruch auf Nutzungsvergütung? Jetzt rechtssicher prüfen
Die Berechnung einer Nutzungsvergütung ist komplex und hängt stark von individuellen Faktoren wie Kreditraten und Unterhaltspflichten ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation und stellen sicher, dass Sie keine finanziellen Ansprüche durch verspätete Zahlungsaufforderungen verlieren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Forderungen rechtssicher durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Der erbittertste Streit entbrennt vor Gericht fast immer um die fiktive Miete. Während der Ausgezogene das Haus als Luxusvilla anpreist, rechnet der Verbleibende jeden Kratzer im Parkett wertmindernd ab. Ich erlebe regelmäßig, dass Parteien teure Sachverständigengutachten beauftragen, die am Ende mehr kosten als die eigentliche Nutzungsvergütung einbringt.
Ich rate Betroffenen in solchen Situationen, pragmatisch zu bleiben und einen realistischen Mittelwert zu akzeptieren. Wer stur auf den letzten Euro pocht, riskiert ein jahrelanges Verfahren, das die eigenen Nerven massiv strapaziert. Ein zügiger Kompromiss am Verhandlungstisch ist wirtschaftlich fast immer der klügere Weg.
Besteht mein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann, wenn mein Ex-Partner das gemeinsame Kind allein betreut?
JA, ein Anspruch auf Nutzungsvergütung besteht grundsätzlich auch bei alleiniger Kinderbetreuung durch den Ex-Partner, sofern Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind. Die Betreuung führt nicht zum automatischen Wegfall Ihrer Entschädigung, beeinflusst jedoch maßgeblich die rechnerische Höhe des Anspruchs.
Die rechtliche Grundlage für diese Entschädigung bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, wobei die Zahlung stets der Billigkeit (Angemessenheit im Einzelfall) entsprechen muss. Da der im Haus verbleibende Elternteil durch die Beherbergung des Kindes eine Unterhaltsleistung erbringt, reduziert der Wohnbedarf des Kindes den objektiven Nutzungswert der Immobilie. Falls Sie als ausgezogener Elternteil keinen Barunterhalt leisten, wird Ihr Anteil an den Wohnkosten des Kindes direkt von Ihrem Vergütungsanspruch abgezogen. Ein auszahlbarer Restbetrag verbleibt Ihnen daher nur, wenn Ihr hälftiger Mietanteil höher ausfällt als der verrechnete Wohnbedarf des Kindes sowie etwaige Kreditraten.
Beachten Sie, dass das staatliche Kindergeld den Wohnbedarf des Kindes nach ständiger Rechtsprechung nicht deckt und somit keine Erhöhung Ihres Anspruchs rechtfertigt. Zudem kann die alleinige Übernahme hoher Immobilienkredite durch den Ex-Partner Ihren Vergütungsanspruch trotz Miteigentums vollständig aufzehren.
Verliere ich mein Geld für die vergangenen Monate, wenn ich die Zahlungsaufforderung erst jetzt schicke?
JA, Sie verlieren den Anspruch für die Vergangenheit, da die Nutzungsvergütung rechtlich erst ab dem Tag der expliziten Zahlungsaufforderung geschuldet wird. Ein rückwirkendes Verlangen für die Zeit seit Ihrem Auszug ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine finanzielle Entschädigung für die Überlassung der Ehewohnung vorsieht. Diese Vergütung entsteht jedoch nicht automatisch mit dem Auszug eines Partners, sondern setzt zwingend ein aktives und nachweisbares Zahlungsverlangen voraus. Gerichte wie das Landgericht Hagen weisen Forderungen für Zeiträume vor der ersten Mahnung konsequent ab, da es für diese familienrechtliche Entschädigung keine gesetzliche Rückwirkung gibt. Jeder Tag, an dem Sie die Aufforderung hinauszögern, verringert somit die Gesamtsumme, die Sie jemals von Ihrem ehemaligen Partner erhalten können.
Muss die Zahlungsaufforderung schriftlich erfolgen oder reicht ein mündliches Verlangen gegenüber dem Ex-Partner aus?
ES KOMMT DARAUF AN, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Form zwingend geboten ist, um den Anspruch auf Nutzungsvergütung rechtssicher geltend zu machen. Rein rechtlich schreibt das Gesetz für die Zahlungsaufforderung zwar keine bestimmte Form vor, doch ohne Nachweis bleibt die Forderung im Streitfall wirkungslos.
Die Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann grundsätzlich nicht rückwirkend verlangt werden, sondern entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt des nachweisbaren Verlangens. Da Sie vor Gericht die volle Beweislast für den Zugang und den exakten Zeitpunkt der Aufforderung tragen, führt ein bloß mündliches Gespräch bei einem späteren Bestreiten durch den Ex-Partner regelmäßig zum Rechtsverlust. Ein qualifiziertes Schreiben sollte zudem nicht nur die Zahlungsabsicht bekunden, sondern idealerweise bereits eine konkrete Summe oder zumindest die Aufforderung zur Auskunft über den objektiven Nutzungswert enthalten. Um die Zustellung lückenlos zu belegen, empfiehlt sich der Versand per Einwurf-Einschreiben, da hierbei der Einwurf in den Briefkasten durch den Postboten rechtssicher dokumentiert wird.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Ex-Partner den Erhalt der mündlichen Aufforderung unstreitig stellt oder durch schlüssiges Verhalten, wie etwa eine erste Teilzahlung, die Kenntnisnahme der Forderung bereits dokumentiert hat. Da solche Konstellationen in hochstrittigen Trennungsphasen jedoch die absolute Ausnahme bilden, bleibt die schriftliche Fixierung der einzige verlässliche Weg zur Vermeidung finanzieller Einbußen.
Entfällt meine Nutzungsvergütung vollständig, wenn der Ex-Partner die hohen Kreditraten für die Immobilie allein zahlt?
JA, die Nutzungsvergütung entfällt meist vollständig, wenn die allein getragenen Kreditraten des Partners Ihren Anteil an der ortsüblichen Miete erreichen oder übersteigen. In der rechtlichen Praxis führt die alleinige Bedienung hoher Darlehen dazu, dass der Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung im Rahmen der Billigkeitsprüfung auf Null gedrückt wird. Damit gilt die Übernahme der Schulden als eine Form der vorweggenommenen Kompensation für die alleinige Wohnungsnutzung.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der sogenannten Billigkeitsprüfung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, bei der das Gericht alle finanziellen Lasten beider Beteiligten gegeneinander abwägt. Da Kreditraten als wesentliche Hauslasten gelten, erbringt der zahlende Partner durch die Tilgung Ihres Miteigentumsanteils bereits eine erhebliche finanzielle Leistung direkt an Sie. Würde zusätzlich eine Nutzungsvergütung fällig, käme es zu einer unbilligen Doppelbelastung des verbliebenen Partners, während Sie gleichzeitig von der kontinuierlichen Schuldenreduzierung profitieren. Erst wenn die monatlichen Raten deutlich unter den fiktiven Mietwert Ihres Anteils sinken, entsteht rechnerisch wieder ein auszahlbarer Vergütungsanspruch für den ausgezogenen Miteigentümer.
Ein Anspruch lebt jedoch sofort wieder auf, sobald die Darlehen vollständig getilgt sind oder der Partner die Zahlungen an die Bank einstellt. In diesen Fällen entfällt die anrechenbare Gegenleistung, wodurch die Nutzungsvergütung basierend auf der ortsüblichen Vergleichsmiete neu berechnet und zeitnah eingefordert werden kann.
Wird mein Anspruch auf Nutzungsvergütung gekürzt, wenn ich für das im Haus verbliebene Kind keinen Barunterhalt zahle?
JA, Ihr Anspruch auf Nutzungsvergütung wird in der Regel gekürzt, da Sie durch die Nichtzahlung von Barunterhalt verpflichtet sind, den Wohnbedarf des Kindes durch die Überlassung Ihres Miteigentumsanteils zu decken. Das Gericht wertet die kostenlose Überlassung des Wohnraums als Unterhaltsleistung in natura, die den Zahlungsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil entsprechend mindert.
Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB erfolgt die Festsetzung der Vergütung nach Billigkeitsgrundsätzen, wobei der Wohnbedarf minderjähriger Kinder eine zentrale Rolle spielt. Wenn Sie keinen Barunterhalt leisten, schulden Sie dem Kind dennoch einen Beitrag zu seinen Lebenshaltungskosten, wozu auch die Kosten für die Unterkunft zählen. Der im Haus verbliebene Partner darf diesen fiktiven Mietwert des Kindes von Ihrer Entschädigung abziehen, da er durch die Beherbergung des Kindes Ihre Unterhaltspflicht faktisch erfüllt. Zur Schätzung des Abzugsbetrags dient oft die Düsseldorfer Tabelle, wobei Gerichte häufig einen Prozentsatz des Mindestunterhalts als angemessenen Wohnvorteil für das Kind ansetzen.
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass das staatliche Kindergeld diesen Wohnbedarf bereits vollständig abdeckt und somit eine Kürzung der Nutzungsvergütung rechtlich ausschließt. Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass das Kindergeld den durch die Immobiliennutzung entstehenden Wohnvorteil nicht entfallen lässt, sodass die Verrechnung trotz des Kindergeldbezugs rechtmäßig bleibt.
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Das vorliegende Urteil
LG Hagen (Westfalen) – Az.: 5 UF 181/25 – Urteil vom 12.05.2021
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I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Konstanz vom 25.09.2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Rechtskraft der Ehescheidung für die Nutzung der Eigentumswohnung X an die Antragstellerin:
a) für den Zeitraum von September 2024 bis März 2026 eine rückständige Nutzungsvergütung in Höhe von 2.106 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von jeweils 235 € seit dem 04.07.2025, 05.08.2025, 04.09.2025, 06.10.2025, 06.11.2025, 04.12.2025, sowie aus einem Betrag von jeweils 232 € seit dem 06.01.2026, 05.02.2026 und 05.03.2026,
b) ab April 2026 eine laufende Nutzungsvergütung in Höhe von 232 € monatlich, fällig ab dem dritten Werktag eines jeden Monats nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag
zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung der Verpflichtung des Antragsgegners, eine Nutzungsvergütung zu zahlen.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner heirateten im April 2007. Spätestens seit Juli 2022 leben sie getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Konstanz unter dem Aktenzeichen Y anhängig. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn M, geboren 2012, hervorgegangen. Die Beteiligten sind jeweils hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung in K. Die Wohnung verfügt über 4 Zimmer, Küche, Bad/WC. Die Wohnfläche beträgt 104 m², zudem ist ein Pkw-Stellplatz vorhanden. Auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt der objektive Wohnwert 1.400 €. Die Eigentumswohnung ist fremdfinanziert. Es bestehen monatliche Zahlungsverbindlichkeiten auf die Immobilienfinanzierung in Höhe von 1.023,64 € und in Höhe von 100 €.
Am 01.09.2024 verließ die Antragstellerin die Eigentumswohnung. Diese wird seither durch den Antragsgegner und den gemeinsamen Sohn genutzt. Trennungsunterhaltsansprüche werden zwischen den Beteiligten nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin erbringt für den Sohn M keinen Kindesunterhalt. Der Antragsgegner führte bis einschließlich Juni 2025 den Immobilienfinanzierungskredit in Höhe von monatlich 1.023,64 € zurück. Die Antragstellerin zahlt auf den weiteren Finanzierungskredit monatlich 100 €.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 19.12.2024 auf, ab dem 01.09.2024 eine monatliche Nutzungsvergütung zu zahlen.
Der Antragsgegner reagierte auf die Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung nicht.
Im Januar 2025 leitete die Antragstellerin das erstinstanzliche Verfahren ein.
Sie beantragte,
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2025 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Eigentumswohnung X in Konstanz monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats eine Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 2.800,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner reagierte im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Mit Beschluss vom 25.09.2025 wies das Amtsgericht – Familiengericht – Konstanz den Antrag der Antragstellerin ab.
Das Amtsgericht führt hierzu aus, die Nutzungsvergütung sei nur dann geschuldet, wenn dies der Billigkeit entspreche. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner erhebliche Kreditverbindlichkeiten trage. Im Weiteren versorge der Antragsgegner den gemeinsamen Sohn, ohne von der Antragstellerin hierfür Kindesunterhalt zu erhalten. Zwar habe der Antragsgegner während der Ehe ein gutes Einkommen in der Schweiz erzielt, nach Angaben der Antragstellerin sei aber davon auszugehen, dass er nunmehr in eine Überschuldungssituation geraten sei. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsvergütung sei daher unbillig.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den ihr am 26.09.2025 zugegangenen Beschluss mit der am 30.09.2025 beim Amtsgericht Konstanz eingegangenen Beschwerde.
Der Antragsgegner habe zuletzt in der Schweiz ein monatliches Einkommen in Höhe von 5.665 CHF sowie ein zusätzliches 13. Monatsgehalt bezogen. Von einer möglichen Überschuldung des Antragsgegners habe die Antragstellerin keine Kenntnis. Es bestehe kein Kontakt, sodass ihr der Einblick in die finanzielle Situation fehle. Vor der Wohnanschrift des Antragsgegners stehe noch immer das Firmenfahrzeug mit dem Schriftzug des Unternehmens, für das der Antragsgegner auch während intakter Ehe tätig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er noch immer ein entsprechend hohes Einkommen erziele. Der Wohnbedarf des Sohnes dürfe nicht berücksichtigt werden, da dieser durch das Kindergeld abgedeckt sei. Selbst bei Abzug des Kindesunterhalts bestünde ein weiterer Anspruch der Antragstellerin auf Nutzungsvergütung. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner seit Juli 2025 das Finanzierungsdarlehen nicht mehr zurückführe.
Die Antragstellerin beantragt (II, 12),
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.01.2025 für die Dauer der alleinigen Nutzung der Eigentumswohnung X in Konstanz, monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Folgetag zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis 31.12.2024 eine rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Beschwerdegericht hat einen Termin zur Anhörung auf den 26.02.2026 bestimmt. Der wirksam geladene Antragsgegner ist unentschuldigt nicht zum Termin erschienen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss des Amtsgerichts Konstanz aufzuheben und neu zu fassen. Im Zeitraum vom 01.09.2024 bis 18.12.2024 besteht der Anspruch mangels Zahlungsaufforderung nicht. Im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 30.06.2025 ist die Festsetzung einer Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung der Immobilienfinanzierung, der Versorgung des gemeinsamen Sohnes und der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners unbillig. Der Antragstellerin steht eine Nutzungsvergütung ab dem 01.07.2025 zu.
1. Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten, dem die Ehewohnung während der Trennung überlassen wurde, eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. Denn sie ermöglicht unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung einen an familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Zudem ist das für Ansprüche nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB anzuwendende Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten von Ehegatten über das Nutzungsentgelt für die Ehewohnung während der Trennungszeit (§ 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) geeigneter als das gemäß §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB anzuwendende Familienstreitverfahren (BGH vom 22.02.2017 – XII ZB 137/16; juris Rn. 16).
Die Festsetzung einer Vergütung setzt voraus, dass der Nutzungswert nicht schon bei der Bemessung des Unterhalts in Ansatz gebracht worden ist (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1361b Rn. 39; BGH vom 27.11.2024 – XII ZB 28/23, juris Rn. 10). Die Vorschrift über den Vergütungsanspruch ist nicht nur im Falle einer richterlichen Zuweisung der Ehewohnung anwendbar, sondern auch dann, wenn sich die Ehegatten selbst über die Nutzung der Ehewohnung – auch konkludent – einigen (OLG Köln vom 03.06.1998 – 27 UF 28/98, juris Rn. 6). Er kann also die Vergütung in diesem Falle isoliert geltend machen wie im Falle einer Einigung über die Wohnungsnutzung, jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung (OLG Koblenz vom 11.06.2014 – 13 UF 159/14, juris Rn. 43; OLG Düsseldorf vom 07.11.2018 – II-8 UF 35/18, juris Rn. 11).
Der in § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltene Grundsatz der Billigkeit bestimmt sowohl den Grund des Anspruchs auf Nutzungsvergütung als auch dessen Höhe. Eine Nutzungsvergütung hängt insbesondere auch von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehepartners und damit von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (KG vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14, juris Rn. 14).
Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete einer entsprechenden Wohnung, an der Höhe der Hauslasten, dem objektiven Nutzungswert, den Eigentumsanteilen und der Frage, ob der bleibende oder der weichende Ehegatte die Lasten trägt. Es ist auch zu berücksichtigen, ob ein gemeinsames Kind in der Wohnung versorgt und betreut wird.
2. Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Zahlung einer rückständigen Nutzungsvergütung für den Zeitraum September 2024 bis März 2026 in Höhe von 2.106 € und ab April 2026 in Höhe von 232 € monatlich.
a) Für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 18.12.2024 besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner erst mit Schreiben vom 19.12.2024 zur Zahlung einer Nutzungsvergütung auf.
b) Auch im Zeitraum vom 19.12.2024 bis 31.12.2024 besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung. Die ortsübliche Vergleichsmiete für die Eigentumswohnung beläuft sich auf 1.400 €. Nachdem die Beteiligten hälftige Miteigentümer sind und die Antragstellerin nur eine Vergütung für die Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteils begehren kann, beträgt der Anteil für jeden Ehegatten 700 €. Bei der Berechnung der Nutzungsvergütung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner Zahlungen auf die Finanzierungsverbindlichkeiten leistete (aa) und den ehegemeinsamen Sohn betreut und versorgt, ohne dass die Antragstellerin Kindesunterhalt leistet (bb). Mithin verbleibt rechnerisch kein Anspruch auf Nutzungsvergütung.
aa) Im Dezember 2024 erbrachte der Antragsgegner eine Zahlung in Höhe von 1.023,64 € auf die gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten hinsichtlich der Immobilie. Die Antragstellerin erbrachte eine Zahlung in Höhe von 100 €. Nachdem die Zahlungen jeweils die gemeinsamen Verbindlichkeiten bedienten, sind sie beiden Eheleuten zu gleichen Teilen anzurechnen. Der Nutzungsvergütungsanspruch der Antragstellerin ist daher um 461,82 € ((1.023,64 € – 100 €) / 2) zu reduzieren.
bb) Ferner ist von dem Anspruch der Antragstellerin der Kinderunterhalt für den Sohn M in Höhe von 514 € in Abzug zu bringen.
Die Antragstellerin leistet keinen Kindesunterhalt, sodass der Antragsgegner sowohl den Natural- als auch den Barbedarf des Kindes zu decken hat. Leistet der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordert, keinen Unterhalt für die Kinder, ist deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt; der Wohnbedarf wird dann von beiden Ehegatten, sofern sie gemeinsam dinglich an der Wohnung berechtigt sind, in Form von Naturalunterhalt erbracht. Gemäß Ziffer 21.5.2 der Süddeutschen Leitlinien ist der Anteil eines minderjährigen Kindes an den Wohnkosten des Haushalts, in dem das Kind betreut wird, mit 20 % des Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Da vorliegend beide Eltern hälftige Miteigentümer der Immobilie sind und damit den Wohnbedarf erfüllen, ist der von der Antragstellerin zu erfüllende Wohnbedarf mit 10 % zu berechnen. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, auch den um den Wohnbedarf bereinigten Barunterhalt von der Nutzungsvergütung in Abzug zu bringen.
Der Barunterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach seiner Lebensstellung. Ein Kind hat bis zum Abschluss der Ausbildung noch keine Lebensstellung in diesem Sinn. Es ist wirtschaftlich unselbstständig und von seinen Eltern abhängig. Deshalb muss die Lebensstellung des Kindes von der seiner Eltern abgeleitet werden. Dabei kommt es entscheidend auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern an (BGH vom 06.02.2002 – XII ZR 20/00, juris Rn. 17). Der minderjährige Sohn der Beteiligten hat keine eigenen Einkünfte, ist mithin bedürftig gemäß § 1602 Abs. 1 BGB. Nachdem vorliegend die Abzüge zu errechnen sind, die den Nutzungsvergütungsanspruch der Antragstellerin schmälern, entspricht es der Billigkeit, den Barunterhaltsanspruch des Kindes nur aus dem Einkommen der Antragstellerin zu errechnen, §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612 Abs. 1 BGB. Darauf, dass der Bedarf des Kindes aus den Einkommensverhältnissen beider Eltern zu errechnen ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Unterhalt ist auf den auf Grundlage seines Einkommens zu zahlenden Betrag begrenzt (BGH vom 15.02.2017 – XII ZB 201/16, juris Rn. 13).
Die Antragstellerin erzielte im Dezember 2024 nach ihrem Vortrag ein Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.200 € netto. Zudem erzielte sie ein weiteres Einkommen aus einem Minijob in Höhe von 556 €. Insgesamt ist ihr Einkommen mit 2.756 € zu berechnen. Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % verbleibt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 2.618,20 €.
Der am 24.06.2012 geborene Sohn hat daher einen Bedarf in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Er befindet sich in der 3. Altersstufe, sodass der Bedarf in Höhe von 710 € besteht. Für die Erfüllung des Wohnbedarfs ist daher ein Abzug vom Kindesunterhalt in Höhe von 71 € vorzunehmen. Zudem ist das durch den Antragsgegner bezogene hälftige Kindergeld in Höhe von 125 € abzuziehen. Es verbleibt ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 514 €.
cc) Ein über die Abzüge hinausgehender Nutzungsvergütungsanspruch besteht nicht (700 € – 461,82 – 514 €).
c) Im Zeitraum Januar bis Juni 2025 besteht nach den obigen Ausführungen kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung.
Die Beteiligten zahlten jeweils die Darlehensverbindlichkeiten wie unter b) dargestellt. Der zu berücksichtigende Anspruch auf Kindesunterhalt beträgt bei einem bereinigten Einkommen der Antragstellerin im Zeitraum Januar bis Juni 2025 von 2.618,20 € weiterhin 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies entspricht 2025 einem Betrag in Höhe von 714 €. Nach Abzug des Anteils für den erfüllten Wohnbedarf in Höhe von 10 %, 71,40 €, und des hälftigen Kindergelds in Höhe von 127,50 € ist vom Anspruch auf Nutzungsvergütung ein Betrag in Höhe von 515,10 € abzuziehen.
Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung besteht nicht (700 € – 461,82 € – 515,10 €).
d) Für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2025 besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von insgesamt 1.410 €.
Der Antragsgegner erbringt seit Juli 2025 keine Zahlungen mehr auf das Finanzierungsdarlehen hinsichtlich der Eigentumswohnung. Damit sind diese von der Nutzungsvergütung nicht länger in Abzug zu bringen. Die Antragstellerin erbringt die monatliche Zahlung in Höhe von 100 € auf das gemeinsame Darlehen.
Der auf die Antragstellerin entfallende Nutzungswert an der Eigentumswohnung in Höhe von 700 € ist aufgrund der Zahlung auf das gemeinsame Darlehen um den hälftigen Zahlungswert, mithin 50 €, zu erhöhen. Von dem so errechneten Nutzungswert in Höhe von 750 € ist der Kindesunterhalt für den Sohn M abzuziehen.
Das Einkommen der Antragstellerin aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.618,20 € ist um die unten errechnete Nutzungsvergütung in Höhe von 235 € zu erhöhen. Denn auch die Nutzungsvergütung ist Einkommen der Antragstellerin und damit für den Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des nunmehr erhöhten Einkommens von 2.853,20 € ist die nächste Stufe der Düsseldorfer Tabelle nicht erreicht.
Der Kindesunterhalt für M ist vom hälftigen Nutzungswert von 750 € daher in Höhe von 515,10 € (s.o.) abzuziehen. Es verbleibt ein monatlicher Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 234,90 €, gerundet 235 €. Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2025 entspricht dies einer Gesamtnutzungsvergütung in Höhe von 1.410 €.
Der Verpflichtung des Antragsgegners steht unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht entgegen, dass der Antragsteller in seiner Leistungsfähigkeit unangemessen beschränkt würde. Denn der Antragsgegner ist in Höhe der monatlichen Nutzungsvergütung von 235 € leistungsfähig. Die Antragstellerin hat schlüssig vorgetragen, dass der Antragsgegner einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem Unternehmen in der Schweiz nachgeht, bei dem er auch während intakter Ehe beschäftigt war. Weitere Anhaltspunkte für abweichende Einkommensverhältnisse sind nicht ersichtlich. Nachdem der Antragsgegner im Jahr 2021 zuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 5.145,30 CHF (4.750,30 CHF + 1/12 von 4.750,30 CHF als 13. Monatsgehalt) erzielte, ist von einem gleichbleibenden Einkommen auszugehen. Dies entspricht im Jahr 2025 einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 5.641,34 €. Es sind weitere deutsche Steuern in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse II und einem Kinderfreibetrag von 0,5 sowie eines Abzugs der bereits im Schweizer Einkommen berücksichtigten Quellensteuer in Höhe von umgerechnet 144,56 € ist im Jahr 2025 ein Steuerabzug in Höhe von 703,35 € vorzunehmen. Dem Antragsgegner verbleibt mithin ein Einkommen in Höhe von 4.937,99 €. Im Übrigen ist dem Antragsgegner der Wohnvorteil zuzurechnen, den dieser durch die Nutzung der Eigentumswohnung der Beteiligten erhält. Dieser ist in Höhe von 1.400 € zu berücksichtigen. Nach Abzug der geschuldeten Nutzungsvergütung in Höhe von 235 € ist das Einkommen des Antragsgegners mithin auf 6.102,99 € zu berechnen. Hiervon ist der Kindesunterhalt für den Sohn M abzuziehen, den die an sich unterhaltspflichtige Antragstellerin tatsächlich nicht erbringt. Der Antragsgegner ist mit den Kosten belastet. Wie bereits oben dargestellt, ist für den Bedarf des minderjährigen Kindes zwar grundsätzlich auf das addierte Einkommen beider Eltern abzustellen. Die Antragstellerin trägt ihren Anteil am Kindesunterhalt jedoch nicht bei, sodass das Kind seine Lebensstellung tatsächlich nicht von den Einkommensverhältnissen beider Eltern, sondern nur von denen des Vaters ableiten kann. Dem Antragsgegner ist demzufolge lediglich der Kindesunterhalt aus seinem eigenen Einkommen in Abzug zu bringen. Dieser beträgt 168 % des Mindestunterhalts und damit 1.091 €. Wie die Antragstellerin erfüllt auch der Antragsgegner einen Teil des Bedarfs des Kindes durch die Gewährung des Wohnraums, sodass wiederum 10 %, 109,10 €, in Abzug zu bringen sind. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, 127,50 €, ist für den Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 854,40 € in Abzug zu bringen. Bei einem verbleibenden Einkommen in Höhe von 5.248,59 € ist der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 1.600 € nicht annähernd gefährdet.
e) Für den Zeitraum von Januar bis März 2026 besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung in Höhe von 696 €.
Die Antragstellerin erzielte ab Januar 2026 ein monatliches Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.200 € sowie ein Einkommen aus einem Minijob in Höhe von 570 € und der Nutzungsvergütung in Höhe von 232 € (s.u.). Insgesamt ist ihr Einkommen mit 3.002 € zu berechnen. Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen aus dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 5 % verbleibt ein Einkommen in Höhe von 2.863,50 €.
Der zu berücksichtigende Anspruch auf Kindesunterhalt beträgt weiterhin 110 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Dies entspricht 2026 einem Betrag in Höhe von 719 €. Nach Abzug des Anteils für den erfüllten Wohnbedarf in Höhe von 10 %, 71,90 €, und des hälftigen Kindergelds in Höhe von 129,50 € ist vom Anspruch auf Nutzungsvergütung ein Betrag in Höhe von 517,60 € abzuziehen.
Der auf die Antragstellerin entfallende Nutzungswert an der Eigentumswohnung in Höhe von 700 € ist aufgrund der Zahlung auf das gemeinsame Darlehen um den hälftigen Zahlungswert, mithin 50 €, zu erhöhen. Von dem so errechneten Nutzungswert in Höhe von 750 € ist der Kindesunterhalt für den Sohn M in Höhe von 517,60 € abzuziehen. Es verbleibt ein monatlicher Nutzungsvergütungsanspruch in Höhe von 232,40 €, gerundet 232 €. Für den Zeitraum von Januar bis März 2026 entspricht dies einem Zahlbetrag in Höhe von 696 €.
Es ist auch weiterhin von der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auszugehen.
f) Ab April 2026 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung hat die Antragstellerin einen monatlichen Anspruch auf Nutzungsvergütung in Höhe von 232 €.
2. Der Anspruch auf Verzinsung folgt aus §§ 288, 291 BGB.
III.
1. Von einer Beteiligung des Jugendamts gemäß § 205 FamFG konnte abgesehen werden. Die Vorschrift soll dem Jugendamt seine Schutzfunktion zur Sicherung des Kindeswohls im Verfahren zur Nutzungsregelung der Ehewohnung ermöglichen. Vorliegend steht die Zuweisung der Ehewohnung nicht im Streit, das Kindeswohl wird durch die Frage der Nutzungsvergütung nicht berührt.
2. Die Kostenentscheidungen der ersten und der zweiten Instanz folgen jeweils aus § 81 FamFG. Sie entsprechen dem billigen Ermessen. Hierbei ist berücksichtigt, dass der Antragstellerin nur für einen Teil des geltend gemachten Zeitraums ein Nutzungsvergütungsanspruch zusteht. Zudem besteht der Anspruch in einer deutlich geringeren Höhe, als von der Antragstellerin gefordert. Auf der anderen Seite hat der Antragsgegner das Verfahren dadurch veranlasst, dass er auf die Aufforderungsschreiben der Antragstellerin nicht reagierte. Unter Berücksichtigung der beidseitigen Aspekte erscheint die Kostenaufhebung sachgerecht.
3. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 40, 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG. Auch die Geltendmachung von Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist eine Ehewohnungssache, sodass sich die Bewertung hierauf gerichteter Anträge nach § 48 FamGKG richtet (vgl. BeckOK KostR/Neumann, FamGKG, 51. Edition 01.12.2025, § 48 Rn. 13). Für das Beschwerdeverfahren ist der Verfahrenswert daher mit 4.000 € festzusetzen.
Der Verfahrenswert der ersten Instanz wird gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG abgeändert. Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat insoweit ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG in der bis zum 31.05.2025 geltenden Fassung, § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Für die erste Instanz ist der Verfahrenswert daher mit 3.000 € festzusetzen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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