Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann besteht Anspruch auf Nutzungsvergütung bei Ehewohnung?
- Redaktionelle Leitsätze
- Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung
- So berechnet das Gericht die angemessene Nutzungsvergütung
- Warum alleinige Kreditraten den Vergütungsanspruch auf Null drücken
- Kein Barunterhalt fürs Kind mindert den Vergütungsanspruch
- Einkommensschätzung und Selbstbehalt bei der Nutzungsvergütung
- Fazit: Strategische Lehren aus dem Hagener Urteil
- Checkliste: So sichern Sie Ihren Vergütungsanspruch strategisch
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Besteht mein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann, wenn mein Ex-Partner das gemeinsame Kind allein betreut?
- Verliere ich mein Geld für die vergangenen Monate, wenn ich die Zahlungsaufforderung erst jetzt schicke?
- Muss die Zahlungsaufforderung schriftlich erfolgen oder reicht ein mündliches Verlangen gegenüber dem Ex-Partner aus?
- Entfällt meine Nutzungsvergütung vollständig, wenn der Ex-Partner die hohen Kreditraten für die Immobilie allein zahlt?
- Wird mein Anspruch auf Nutzungsvergütung gekürzt, wenn ich für das im Haus verbliebene Kind keinen Barunterhalt zahle?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 UF 181/25
Das Wichtigste im Überblick
Ein ausgezogener Ehepartner erhält bei Miteigentum Nutzungsvergütung ab dem Zeitpunkt der ersten schriftlichen Zahlungsaufforderung.
- Der verbleibende Partner zahlt eine Entschädigung für die alleinige Nutzung der gemeinsamen Immobilie.
- Das Gericht berechnet die Höhe nach Billigkeit unter Abzug von Kindesunterhalt und Darlehensraten.
- Betroffene sichern sich Ansprüche nur durch eine frühzeitige und klare schriftliche Zahlungsaufforderung.
- Zahlungsverpflichtungen entfallen rückwirkend für Zeiträume vor dem ersten offiziellen Verlangen der Vergütung.
- Gericht: LG Hagen (Westfalen)
- Datum: 12.05.2021
- Aktenzeichen: 5 UF 181/25
- Verfahren: Beschwerdeverfahren zur Nutzungsvergütung
- Rechtsbereiche: Familienrecht
- Streitwert: 4.000 €
- Relevant für: Getrenntlebende Ehepaare mit gemeinsamem Immobilieneigentum
Wann besteht Anspruch auf Nutzungsvergütung bei Ehewohnung?
Die rechtliche Grundlage für eine Nutzungsvergütung bei einer Ehewohnung bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der als Spezialregelung gegenüber § 745 Abs. 2 BGB fungiert. Das bedeutet, dass die familienrechtlichen Vorschriften Vorrang vor den allgemeinen Regeln für Miteigentümer haben. Ein Ehegatte kann demnach vom anderen eine finanzielle Entschädigung verlangen, wenn ihm die Immobilie während der Trennung überlassen wird. Voraussetzung für diesen Anspruch ist stets, dass die Zahlung der sogenannten Billigkeit entspricht. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft im Einzelfall, ob die Zahlung unter Berücksichtigung der Lebensumstände beider Partner fair und angemessen erscheint. Sofern der Nutzungswert – also die fiktive Miete, die für die Wohnung am Markt erzielt werden könnte – nicht bereits bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt wurde, lässt sich die Forderung auch isoliert geltend machen.
Steht die Ehewohnung – wie im vorliegenden Fall – im Miteigentum der Eheleute, enthält die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung. – so das Landgericht Hagen
Das Landgericht Hagen (Aktenzeichen: 5 UF 181/25) hob in einem solchen Fall eine vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz vom 25. September 2025 auf und verurteilte den in der Wohnung verbliebenen Ehemann teilweise zu einer Nutzungsvergütung. Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer einer 104 Quadratmeter großen Eigentumswohnung. Nachdem die Ehefrau im September 2024 ausgezogen war, verlangte sie eine monatliche Entschädigung von 700 Euro. Der Ehemann nutzt die Räumlichkeiten seit der Trennung allein mit dem gemeinsamen Sohn.
Prüfen Sie als ersten Schritt Ihren Miteigentumsanteil im Grundbuch. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung nach § 1361b BGB setzt in der Regel voraus, dass Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB für die dem anderen Ehegatten überlassene, im Miteigentum stehende Ehewohnung kann nicht rückwirkend verlangt werden; der Anspruch entsteht frühestens mit der an den nutzenden Ehegatten gerichteten Zahlungsaufforderung.
- Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Nutzungsvergütungsanspruch um die vom nutzenden Ehegatten allein getragenen Darlehensverbindlichkeiten für die Immobilie zu kürzen; entfällt diese Darlehensbedienung, erhöht sich der Vergütungsanspruch entsprechend.
- Zahlt der ausgezogene Elternteil keinen Barunterhalt für das in der Ehewohnung verbliebene gemeinsame Kind, ist der auf das Kind entfallende Wohnbedarf anspruchsmindernd zu berücksichtigen; das staatliche Kindergeld lässt diesen Wohnbedarf nicht entfallen.

Nutzungsvergütung erst ab dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung
Eine finanzielle Entschädigung für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie entsteht nicht automatisch mit dem Auszug. Das Gesetz sieht vor, dass eine Vergütung erst für die Zeit nach einer expliziten Zahlungsaufforderung verlangt werden kann. Rückwirkende Ansprüche für Zeiträume vor diesem ersten Verlangen sind rechtlich ausgeschlossen.
Er kann also die Vergütung in diesem Falle isoliert geltend machen wie im Falle einer Einigung über die Wohnungsnutzung, jedoch erst für die Zeit nach einer Zahlungsaufforderung. – so das Landgericht Hagen
Diese zeitliche Einschränkung wirkte sich für die ausgezogene Mutter unmittelbar aus, da sie die Wohnung bereits am 1. September 2024 verließ. Ihr erstes schriftliches Zahlungsverlangen an den Ehemann erfolgte jedoch erst am 19. Dezember 2024. Das Gericht wies den Antrag für den Zeitraum vom 1. September bis zum 18. Dezember 2024 daher vollständig ab, da ein Anspruch erst ab der Zahlungsaufforderung bestand.
Praxis-Hinweis: Der Zeitpunkt der Forderung
Der entscheidende Hebel für den Erfolg Ihres Anspruchs ist die schriftliche Zahlungsaufforderung. Wie das Urteil zeigt, spielt es keine Rolle, wann Sie ausgezogen sind – die Vergütung wird erst ab dem Tag geschuldet, an dem Sie Ihren Ex-Partner nachweislich zur Kasse gebeten haben. Wer hier zögert, verliert unwiederbringlich Geld für die vergangenen Monate.
So berechnet das Gericht die angemessene Nutzungsvergütung
Die exakte Höhe der Vergütung wird nach einem umfassenden Billigkeitsmaßstab ermittelt. Dabei berücksichtigen die Gerichte neben der ortsüblichen Vergleichsmiete und dem objektiven Nutzungswert auch die jeweiligen Eigentumsanteile. Zusätzlich fließen die Einkommensverhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Beteiligten in die Berechnung ein. Kommt es zu einem Verzug, richtet sich der Zinsanspruch nach den §§ 288 und 291 BGB. Das bedeutet konkret: Wenn der Ex-Partner trotz Mahnung oder während des Prozesses nicht zahlt, fallen gesetzliche Zinsen an, die als Entschädigung für die Verzögerung dienen.
Bei der konkreten Berechnung setzte der Familiensenat eine ortsübliche Vergleichsmiete von 1.400 Euro an. Aufgrund des hälftigen Miteigentums der beiden Eheleute ergab sich daraus ein Basiswert von 700 Euro.
Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete für Ihre Immobilie über einen aktuellen Mietspiegel oder vergleichbare Mietangebote. Dies ist die notwendige Rechenbasis, um Ihre Forderung überhaupt beziffern zu können.
Laufende Zahlungen und Verzugszinsen ab April 2026
Für den Zeitraum ab April 2026 legten die Richter eine laufende Vergütung von 232 Euro monatlich fest. Die rückständigen Beträge aus den Vormonaten müssen mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Das bedeutet konkret: Dieser gesetzliche Zinssatz ist variabel und liegt derzeit bei etwa 8,62 Prozent pro Jahr, was deutlich über dem Niveau normaler Bankzinsen liegt.
Warum alleinige Kreditraten den Vergütungsanspruch auf Null drücken
Bei der Abwägung aller Umstände spielen die laufenden Hauslasten und die Tragung von Finanzierungskosten eine wesentliche Rolle. Unter Hauslasten versteht man alle Kosten, die durch das Eigentum an der Immobilie entstehen, wie etwa Grundsteuer, Versicherungen oder notwendige Reparaturen. Wenn ein Ehegatte die Darlehensverbindlichkeiten für die Immobilie weiterhin bedient, kann dies den Vergütungsanspruch der Gegenseite deutlich mindern oder sogar vollständig entfallen lassen.
Die finanzielle Belastung durch die Immobilie prägte auch dieses Verfahren, da die Wohnung über zwei Kredite mit monatlichen Raten von 1.023,64 Euro und 100 Euro fremdfinanziert war. Bis einschließlich Juni 2025 bediente der Vater das große Darlehen allein, was zur Abweisung des Zahlungsanspruchs für diesen Zeitraum führte.
Höhere Vergütung nach Ende der alleinigen Darlehensbedienung
Ab Juli 2025 stellte der Mann die Zahlungen für den Hauptkredit ein, woraufhin das Gericht der Ehefrau eine Vergütung zusprach. Der Wegfall dieser Darlehensbedienung erhöhte den rechnerischen Anspruch der ausgezogenen Miteigentümerin erheblich.
Praxis-Hürde: Laufende Immobilienkredite
Prüfen Sie, wer die Raten für die Immobilie zahlt. In diesem Fall kippte die Entscheidung gegen die Ehefrau, solange der Ehemann die Kredite allein bediente. Wenn die monatlichen Raten den fiktiven Mietanteil erreichen oder übersteigen, wird Ihr Anspruch auf Nutzungsvergütung in der Regel auf Null gedrückt.
Kein Barunterhalt fürs Kind mindert den Vergütungsanspruch
Die Betreuung eines gemeinsamen Kindes in der Immobilie ist ein zentraler Faktor bei der Billigkeitsprüfung. Der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes mindert den vergütungsrelevanten Nutzungswert der Räumlichkeiten. Zudem wird der vom nicht betreuenden Elternteil geschuldete Kindesunterhalt direkt in die Berechnung einbezogen. Das bedeutet konkret: Der Elternteil, der auszieht, muss sich an den Wohnkosten des Kindes beteiligen, was seinen eigenen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem im Haus bleibenden Partner verringert.
Leistet der Ehegatte, der die Wohnung verlassen hat und vom anderen, mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung fordert, keinen Unterhalt für die Kinder, ist deren Wohnbedarf nicht durch die Leistung von Barunterhalt gedeckt. – so das Landgericht Hagen
Da der 2012 geborene Sohn nach der Trennung beim Vater blieb und die Mutter keinen Barunterhalt zahlte, zog das Gericht einen entsprechenden Betrag ab. Die Richter berechneten den Abzug basierend auf 110 Prozent des Mindestunterhalts. Für das Jahr 2025 nahm das Gericht einen Kindesunterhaltsabzug von rund 515 Euro vor.
Kindergeld deckt den Wohnbedarf nicht
Die Mutter argumentierte im Verfahren, der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes sei bereits durch das staatliche Kindergeld gedeckt. Das Gericht verwarf diesen Einwand jedoch und stellte klar, dass der Wohnbedarf dadurch nicht entfällt.
Achtung Falle: Verrechnung mit Kindesunterhalt
Ein häufiger Trugschluss ist, dass das Kindergeld den Wohnbedarf des Kindes voll abdeckt. Das Gericht stellte hier klar: Wenn Sie keinen Barunterhalt für das im Haus verbliebene Kind zahlen, wird dieser Betrag von Ihrer Nutzungsvergütung abgezogen. Ihr Anspruch reduziert sich also massiv um den Wert des Wohnvorteils, den Sie Ihrem Kind schulden.
Einkommensschätzung und Selbstbehalt bei der Nutzungsvergütung
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten bildet das Fundament der Billigkeitsprüfung. Liegen dem Gericht keine aktuellen Einkommensnachweise vor, dürfen die Einkünfte auf Basis früherer Daten geschätzt werden. Dabei muss stets sichergestellt sein, dass der Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Ehegatten durch die Vergütung nicht gefährdet wird. Der Selbstbehalt ist der geschützte Betrag, der einer Person für den eigenen Lebensunterhalt mindestens verbleiben muss, damit die Existenzgrundlage gesichert bleibt.
Obwohl sich der Ehemann im Beschwerdeverfahren nicht äußerte und unentschuldigt fehlte, bejahte das Gericht seine Leistungsfähigkeit. Der Mann war in der Schweiz tätig, und die Ehefrau behauptete ein Einkommen von über 5.600 Schweizer Franken. Das Gericht schätzte das Einkommen für das Jahr 2025 auf Basis von Werten aus dem Jahr 2021, als er 5.145,30 Franken netto verdiente, auf umgerechnet etwa 5.641 Euro. Die Richter stellten abschließend fest, dass der Selbstbehalt nicht annähernd gefährdet sei.
Fazit: Strategische Lehren aus dem Hagener Urteil
Diese Entscheidung des Familiensenats verdeutlicht, dass ein Anspruch auf Nutzungsvergütung kein Selbstläufer ist, sondern durch laufende Kredite oder Unterhaltspflichten schnell auf Null sinken kann. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis der Billigkeit handelt, müssen Sie Ihre individuelle finanzielle Belastung sowie die Ihres Partners lückenlos dokumentieren, um vor Gericht zu bestehen.
Handeln Sie strategisch: Sichern Sie Beweise über das Einkommen des Partners und die Kreditbedienung, bevor Sie klagen. Nur wenn nach Abzug von Kindesunterhalt und Raten ein rechnerischer Restwert bleibt, ist der Klageweg wirtschaftlich sinnvoll. Vermeiden Sie teure Prozesse, wenn die Hauslasten bereits den objektiven Mietwert erreichen.
Checkliste: So sichern Sie Ihren Vergütungsanspruch strategisch
Fordern Sie Ihren Ex-Partner umgehend schriftlich und nachweisbar (idealerweise per Einschreiben) zur Zahlung einer konkreten Nutzungsvergütung auf. Da Ansprüche rechtlich erst ab diesem Zeitpunkt entstehen und nicht rückwirkend geltend gemacht werden können, verlieren Sie mit jedem Tag des Zögerns bares Geld. Klären Sie zudem sofort, ob die Gegenseite die Kreditraten allein weiterzahlt, da dies Ihren Zahlungsanspruch direkt mindert.
Anspruch auf Nutzungsvergütung? Jetzt rechtssicher prüfen
Die Berechnung einer Nutzungsvergütung ist komplex und hängt stark von individuellen Faktoren wie Kreditraten und Unterhaltspflichten ab. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Situation und stellen sicher, dass Sie keine finanziellen Ansprüche durch verspätete Zahlungsaufforderungen verlieren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Forderungen rechtssicher durchzusetzen oder unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Experten Kommentar
Der erbittertste Streit entbrennt vor Gericht fast immer um die fiktive Miete. Während der Ausgezogene das Haus als Luxusvilla anpreist, rechnet der Verbleibende jeden Kratzer im Parkett wertmindernd ab. Ich erlebe regelmäßig, dass Parteien teure Sachverständigengutachten beauftragen, die am Ende mehr kosten als die eigentliche Nutzungsvergütung einbringt.
Ich rate Betroffenen in solchen Situationen, pragmatisch zu bleiben und einen realistischen Mittelwert zu akzeptieren. Wer stur auf den letzten Euro pocht, riskiert ein jahrelanges Verfahren, das die eigenen Nerven massiv strapaziert. Ein zügiger Kompromiss am Verhandlungstisch ist wirtschaftlich fast immer der klügere Weg.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Besteht mein Anspruch auf Nutzungsvergütung auch dann, wenn mein Ex-Partner das gemeinsame Kind allein betreut?
JA, ein Anspruch auf Nutzungsvergütung besteht grundsätzlich auch bei alleiniger Kinderbetreuung durch den Ex-Partner, sofern Sie (Mit-)Eigentümer der Immobilie sind. Die Betreuung führt nicht zum automatischen Wegfall Ihrer Entschädigung, beeinflusst jedoch maßgeblich die rechnerische Höhe des Anspruchs.
Die rechtliche Grundlage für diese Entschädigung bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, wobei die Zahlung stets der Billigkeit (Angemessenheit im Einzelfall) entsprechen muss. Da der im Haus verbleibende Elternteil durch die Beherbergung des Kindes eine Unterhaltsleistung erbringt, reduziert der Wohnbedarf des Kindes den objektiven Nutzungswert der Immobilie. Falls Sie als ausgezogener Elternteil keinen Barunterhalt leisten, wird Ihr Anteil an den Wohnkosten des Kindes direkt von Ihrem Vergütungsanspruch abgezogen. Ein auszahlbarer Restbetrag verbleibt Ihnen daher nur, wenn Ihr hälftiger Mietanteil höher ausfällt als der verrechnete Wohnbedarf des Kindes sowie etwaige Kreditraten.
Beachten Sie, dass das staatliche Kindergeld den Wohnbedarf des Kindes nach ständiger Rechtsprechung nicht deckt und somit keine Erhöhung Ihres Anspruchs rechtfertigt. Zudem kann die alleinige Übernahme hoher Immobilienkredite durch den Ex-Partner Ihren Vergütungsanspruch trotz Miteigentums vollständig aufzehren.
Verliere ich mein Geld für die vergangenen Monate, wenn ich die Zahlungsaufforderung erst jetzt schicke?
JA, Sie verlieren den Anspruch für die Vergangenheit, da die Nutzungsvergütung rechtlich erst ab dem Tag der expliziten Zahlungsaufforderung geschuldet wird. Ein rückwirkendes Verlangen für die Zeit seit Ihrem Auszug ist gesetzlich ausgeschlossen.
Die rechtliche Grundlage für diesen Anspruch bildet § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, der eine finanzielle Entschädigung für die Überlassung der Ehewohnung vorsieht. Diese Vergütung entsteht jedoch nicht automatisch mit dem Auszug eines Partners, sondern setzt zwingend ein aktives und nachweisbares Zahlungsverlangen voraus. Gerichte wie das Landgericht Hagen weisen Forderungen für Zeiträume vor der ersten Mahnung konsequent ab, da es für diese familienrechtliche Entschädigung keine gesetzliche Rückwirkung gibt. Jeder Tag, an dem Sie die Aufforderung hinauszögern, verringert somit die Gesamtsumme, die Sie jemals von Ihrem ehemaligen Partner erhalten können.
Muss die Zahlungsaufforderung schriftlich erfolgen oder reicht ein mündliches Verlangen gegenüber dem Ex-Partner aus?
ES KOMMT DARAUF AN, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Form zwingend geboten ist, um den Anspruch auf Nutzungsvergütung rechtssicher geltend zu machen. Rein rechtlich schreibt das Gesetz für die Zahlungsaufforderung zwar keine bestimmte Form vor, doch ohne Nachweis bleibt die Forderung im Streitfall wirkungslos.
Die Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann grundsätzlich nicht rückwirkend verlangt werden, sondern entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt des nachweisbaren Verlangens. Da Sie vor Gericht die volle Beweislast für den Zugang und den exakten Zeitpunkt der Aufforderung tragen, führt ein bloß mündliches Gespräch bei einem späteren Bestreiten durch den Ex-Partner regelmäßig zum Rechtsverlust. Ein qualifiziertes Schreiben sollte zudem nicht nur die Zahlungsabsicht bekunden, sondern idealerweise bereits eine konkrete Summe oder zumindest die Aufforderung zur Auskunft über den objektiven Nutzungswert enthalten. Um die Zustellung lückenlos zu belegen, empfiehlt sich der Versand per Einwurf-Einschreiben, da hierbei der Einwurf in den Briefkasten durch den Postboten rechtssicher dokumentiert wird.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Ex-Partner den Erhalt der mündlichen Aufforderung unstreitig stellt oder durch schlüssiges Verhalten, wie etwa eine erste Teilzahlung, die Kenntnisnahme der Forderung bereits dokumentiert hat. Da solche Konstellationen in hochstrittigen Trennungsphasen jedoch die absolute Ausnahme bilden, bleibt die schriftliche Fixierung der einzige verlässliche Weg zur Vermeidung finanzieller Einbußen.
Entfällt meine Nutzungsvergütung vollständig, wenn der Ex-Partner die hohen Kreditraten für die Immobilie allein zahlt?
JA, die Nutzungsvergütung entfällt meist vollständig, wenn die allein getragenen Kreditraten des Partners Ihren Anteil an der ortsüblichen Miete erreichen oder übersteigen. In der rechtlichen Praxis führt die alleinige Bedienung hoher Darlehen dazu, dass der Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung im Rahmen der Billigkeitsprüfung auf Null gedrückt wird. Damit gilt die Übernahme der Schulden als eine Form der vorweggenommenen Kompensation für die alleinige Wohnungsnutzung.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt in der sogenannten Billigkeitsprüfung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, bei der das Gericht alle finanziellen Lasten beider Beteiligten gegeneinander abwägt. Da Kreditraten als wesentliche Hauslasten gelten, erbringt der zahlende Partner durch die Tilgung Ihres Miteigentumsanteils bereits eine erhebliche finanzielle Leistung direkt an Sie. Würde zusätzlich eine Nutzungsvergütung fällig, käme es zu einer unbilligen Doppelbelastung des verbliebenen Partners, während Sie gleichzeitig von der kontinuierlichen Schuldenreduzierung profitieren. Erst wenn die monatlichen Raten deutlich unter den fiktiven Mietwert Ihres Anteils sinken, entsteht rechnerisch wieder ein auszahlbarer Vergütungsanspruch für den ausgezogenen Miteigentümer.
Ein Anspruch lebt jedoch sofort wieder auf, sobald die Darlehen vollständig getilgt sind oder der Partner die Zahlungen an die Bank einstellt. In diesen Fällen entfällt die anrechenbare Gegenleistung, wodurch die Nutzungsvergütung basierend auf der ortsüblichen Vergleichsmiete neu berechnet und zeitnah eingefordert werden kann.
Wird mein Anspruch auf Nutzungsvergütung gekürzt, wenn ich für das im Haus verbliebene Kind keinen Barunterhalt zahle?
JA, Ihr Anspruch auf Nutzungsvergütung wird in der Regel gekürzt, da Sie durch die Nichtzahlung von Barunterhalt verpflichtet sind, den Wohnbedarf des Kindes durch die Überlassung Ihres Miteigentumsanteils zu decken. Das Gericht wertet die kostenlose Überlassung des Wohnraums als Unterhaltsleistung in natura, die den Zahlungsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil entsprechend mindert.
Gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB erfolgt die Festsetzung der Vergütung nach Billigkeitsgrundsätzen, wobei der Wohnbedarf minderjähriger Kinder eine zentrale Rolle spielt. Wenn Sie keinen Barunterhalt leisten, schulden Sie dem Kind dennoch einen Beitrag zu seinen Lebenshaltungskosten, wozu auch die Kosten für die Unterkunft zählen. Der im Haus verbliebene Partner darf diesen fiktiven Mietwert des Kindes von Ihrer Entschädigung abziehen, da er durch die Beherbergung des Kindes Ihre Unterhaltspflicht faktisch erfüllt. Zur Schätzung des Abzugsbetrags dient oft die Düsseldorfer Tabelle, wobei Gerichte häufig einen Prozentsatz des Mindestunterhalts als angemessenen Wohnvorteil für das Kind ansetzen.
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, dass das staatliche Kindergeld diesen Wohnbedarf bereits vollständig abdeckt und somit eine Kürzung der Nutzungsvergütung rechtlich ausschließt. Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass das Kindergeld den durch die Immobiliennutzung entstehenden Wohnvorteil nicht entfallen lässt, sodass die Verrechnung trotz des Kindergeldbezugs rechtmäßig bleibt.
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Das vorliegende Urteil
LG Hagen (Westfalen) – Az.: 5 UF 181/25 – Urteil vom 12.05.2021
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




