Ein Grundeigentümer stellte sein Land für einen Windpark zur Verfügung, doch der Vertrag enthielt eine drastische Klausel: Er sollte seine Wohnnutzung auf dem Hof aufgeben, noch bevor das erste Windrad stand oder Geld floss. Als die Windenergiebetreiberin diese Räumung einforderte, kündigte der Eigentümer den Nutzungsvertrag. Doch durfte er sein Kündigungsrecht ausüben, wenn der Vertrag einen solchen Ausstieg angeblich ausschloss?
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Eine ungewöhnliche Vereinbarung: Windpark vor der Haustür?
- Was stand in diesem besonderen Vertrag?
- Wann sollte der Vertrag eigentlich enden?
- Durfte der Grundeigentümer den Vertrag überhaupt kündigen?
- Warum sah das Gericht hierin eine Benachteiligung?
- Musste der Grundeigentümer die hohen Genehmigungsgebühren bezahlen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag unwirksam?
- Kann ein Kündigungsrecht in langfristigen Verträgen stillschweigend ausgeschlossen werden und welche Folgen hat dies?
- Welche rechtlichen Risiken ergeben sich, wenn wesentliche Pflichten in einem Vertrag vor dem eigentlichen Projektstart fällig werden?
- Was sollten Vertragsparteien bei der Prüfung von langfristigen Nutzungsverträgen für Großprojekte beachten, um sich abzusichern?
- Wann entfällt die Pflicht zur Zahlung von Kosten oder Schadensersatz bei einer wirksamen Vertragskündigung?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil 12 U 59/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: ❓ Ein Grundstückseigentümer hatte einen Vertrag mit einer Firma für Windräder. Er sollte sein Zuhause aufgeben, noch bevor Windräder gebaut waren oder er Einnahmen hatte. Dann wollte er diesen Vertrag kündigen.
- Die Frage: ⚖️ Durfte der Grundstückseigentümer den Vertrag vorzeitig mit einer normalen Frist kündigen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Vertrag den Grundstückseigentümer unfair benachteiligte. Er musste seine Wohnnutzung aufgeben, ohne dass ihm ausreichend Ausgleich oder ein Ausstieg garantiert war.
- Das bedeutet das für Sie: Wenn Sie einen ähnlichen Vertrag unterschreiben, können Sie ihn unter Umständen mit normaler Frist kündigen. Dies gilt, wenn der Vertrag Sie unfair benachteiligt, weil Sie hohe Vorleistungen ohne sichere Gegenleistung erbringen sollen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
- Datum: 28.05.2025
- Aktenzeichen: 12 U 59/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht/Pachtrecht, AGB-Recht, Schuldrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen, das Windenergieanlagen betreibt. Es forderte vom Grundstückseigentümer die Aufgabe seiner Wohnnutzung und Schadensersatz.
- Beklagte: Der Erbe des ursprünglichen Grundstückseigentümers. Er kündigte den Vertrag und weigerte sich, seine Wohnnutzung aufzugeben.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Grundstückseigentümer hatte einen Vertrag zur Nutzung seines Landes für Windenergieanlagen unterschrieben. Dieser Vertrag verlangte von ihm, seine Wohnnutzung aufzugeben, was er später widerrief und den Vertrag kündigte.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Durfte der Grundstückseigentümer einen Vertrag zur Nutzung seines Landes für Windenergieanlagen kündigen, wenn die Windräder noch nicht gebaut waren und er laut Vertrag seine Wohnung für das Projekt aufgeben sollte?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Beklagten war erfolgreich, die Klage der Windenergieanlagenbetreiberin wurde abgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts den Grundstückseigentümer unangemessen benachteiligte, insbesondere da er seine Wohnnutzung ohne ausreichenden Ausgleich aufgeben musste.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Windenergieanlagenbetreiberin verliert den Prozess, muss alle Gerichtskosten tragen und kann keine Wohnnutzungsaufgabe oder Schadensersatz fordern.
Der Fall vor Gericht
Eine ungewöhnliche Vereinbarung: Windpark vor der Haustür?
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein großes Grundstück, auf dem Sie auch wohnen. Ein Unternehmen möchte darauf Windenergieanlagen bauen. Sie einigen sich auf einen Vertrag, der eine scheinbar klare Sache regelt: Sie stellen Flächen bereit, das Unternehmen baut die Anlagen. Doch in den Details versteckt sich eine besondere Klausel: Sie müssen Ihre Wohnnutzung auf Ihrem Hof aufgeben – und das, bevor auch nur ein einziger Windradmast steht oder Geld fließt. Genau dieser Konflikt stand im Mittelpunkt eines Gerichtsverfahrens, das letztlich vor dem Oberlandesgericht Schleswig landete. Es ging um die Frage, ob der Grundeigentümer einen solchen Vertrag in der frühen Planungsphase kündigen darf, wenn die vereinbarte lange Laufzeit erst mit der Inbetriebnahme der Windräder beginnt – einem Ereignis, das ungewiss ist.
Was stand in diesem besonderen Vertrag?

Im Jahr 2016 schloss ein Grundeigentümer – später beerbt durch seinen Sohn, den Beklagten im Gerichtsverfahren – einen sogenannten „Nutzungsvertrag Windenergieanlagen“ mit einer Windenergieanlagenbetreiberin, der Klägerin. Dieser Vertrag sah vor, dass die Klägerin auf den Grundstücken des Grundeigentümers Windräder errichten und betreiben durfte. Dazu gehörte auch die Verlegung von Leitungen und das Anlegen von Zufahrtswegen.
Doch der Vertrag enthielt eine einschneidende Verpflichtung für den Grundeigentümer: Er musste seine Wohnnutzung auf seiner Hofstelle aufgeben, sobald mindestens eine Windenergieanlage auf seinen Flächen errichtet und betrieben wurde. Das bedeutete, er sollte seine Bleibe räumen und alle dafür nötigen Formulare und Erklärungen abgeben, damit das Projekt vorankommen konnte, zum Beispiel durch einen Antrag auf Nutzungsänderung bei der Baubehörde.
Die feste Laufzeit des Vertrages sollte 20 Jahre betragen, beginnend erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Windenergieanlagen tatsächlich in Betrieb genommen wurden. Zudem hatte die Klägerin die Möglichkeit, den Vertrag zwei weitere Male um je fünf Jahre zu verlängern. Für die Zeitspanne zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Inbetriebnahme der Anlagen enthielt der Vertrag jedoch keine ausdrückliche Regelung zur Befristung. Eine Vergütung, also eine Art Miete, war erst ab Baubeginn fällig. Zusätzliche Zahlungen waren nur für den Fall vorgesehen, dass ein größerer Windpark mit sechs oder mehr Anlagen realisiert würde.
Der Vertrag enthielt auch detaillierte Rücktrittsrechte für beide Seiten, falls zum Beispiel bis Ende 2023 keine behördliche Genehmigung vorlag. Eine wichtige Klausel legte fest, dass durch einen solchen Rücktritt keine Ansprüche auf Kosten oder Schadensersatz entstanden.
Wann sollte der Vertrag eigentlich enden?
Nach der Vertragsunterzeichnung und dem Tod des ursprünglichen Grundeigentümers begannen die konkreten Schritte. Die Windenergiebetreiberin forderte den neuen Grundeigentümer im September 2022 auf, die Erklärung zur Aufgabe seiner Wohnnutzung abzugeben. Sie legte ihm sogar einen vorbereiteten Bauantrag dafür bei. Im November 2022 beantragte die Klägerin dann eine Genehmigung für die Errichtung einer einzelnen Windenergieanlage auf den Flächen des Grundeigentümers. Im März 2023 unterschrieb der Grundeigentümer schließlich den Antrag zur Aufgabe seiner Wohnnutzung. Doch noch bevor die Baugenehmigungsbehörde entschied, kündigte der Grundeigentümer im Juli 2023 den Nutzungsvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich, und widerrief seine Erklärung zur Wohnnutzungsaufgabe. Die Genehmigung für die Windenergieanlage wurde später im Dezember 2023 abgelehnt, was der Klägerin Kosten von über 23.000 Euro verursachte.
Die Windenergiebetreiberin klagte daraufhin, um die Abgabe der Wohnnutzungsaufgabeerklärung zu erzwingen und die entstandenen Gebühren als Schadensersatz zu erhalten. Das Landgericht Itzehoe gab ihr Recht, woraufhin der Grundeigentümer in Berufung ging.
Das Oberlandesgericht Schleswig ordnete den Nutzungsvertrag als einen gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag ein. Solche Verträge für Windenergieanlagen werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als Miet- oder Pachtverträge angesehen, wie auch andere Gerichte in ähnlichen Fällen entschieden haben.
Der Kern der Frage nach der Laufzeit lag in der sogenannten „Schwebephase“ – der Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und dem Beginn der festen Laufzeit, hier der Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Ist der Eintritt des Ereignisses, das den Beginn der festen Laufzeit markiert (hier die Inbetriebnahme), ungewiss, dann liegt ein unbefristetes Mietverhältnis vor. Das bedeutet, bis zur Erfüllung dieser „aufschiebenden Bedingung“ (der Inbetriebnahme), ist der Vertrag unbefristet und kann grundsätzlich mit einer Frist gekündigt werden. Die Ungewissheit war hier offensichtlich, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder ein Windeignungsgebiet ausgewiesen war noch die notwendigen Genehmigungen vorlagen. Die Rücktrittsrechte im Vertrag selbst zeigten zudem, dass die Parteien die Möglichkeit einer Nicht-Realisierung in Betracht gezogen hatten.
Durfte der Grundeigentümer den Vertrag überhaupt kündigen?
Der Grundeigentümer hatte den Vertrag hilfsweise ordentlich gekündigt – also mit Einhaltung einer Frist. Eine sofortige, fristlose Kündigung lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Die Klägerin, die Windenergiebetreiberin, argumentierte, dass ein solches ordentliches Kündigungsrecht – also die Möglichkeit, den Vertrag mit Frist zu beenden – in diesem Vertrag stillschweigend ausgeschlossen sei. Sie verwies auf die sehr detaillierten Rücktrittsrechte im Vertrag. Diese hätten, so ihre Ansicht, bereits alle Fälle erfasst, in denen eine Partei den Vertrag beenden kann. Ein zusätzliches, jederzeit mögliches Kündigungsrecht würde das hohe Investitionsrisiko für sie und ihre Finanzierer unkalkulierbar machen. Das Landgericht hatte dieser Argumentation noch zugestimmt. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Auslegung, dass ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts stillschweigend (also „konkludent“) vereinbart war, im Grunde an. Es sah in den detaillierten Rücktrittsregelungen und der Interessenlage der Klägerin, ihr hohes Investitionsrisiko abzusichern, Anhaltspunkte für einen solchen Ausschluss.
Warum sah das Gericht hierin eine Benachteiligung?
Obwohl das Oberlandesgericht einen stillschweigenden Ausschluss der ordentlichen Kündigung bejahte, prüfte es diesen Ausschluss weiter. Es handelte sich um Vertragsklauseln, die die Klägerin als Energieanlagenbetreiberin für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert hatte – juristisch gesprochen: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Solche AGB unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle auf ihre Angemessenheit. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders (hier den Grundeigentümer) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Dies wird in einer Gesamtbetrachtung unter Abwägung der Interessen beider Parteien beurteilt.
Und genau hier lag der entscheidende Punkt für das Gericht: Der stillschweigende Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts benachteiligte den Grundeigentümer unangemessen.
Die unangemessene Benachteiligung rührte dabei nicht, wie der Grundeigentümer befürchtet hatte, aus einer potenziell unendlich dauernden Vertragslaufzeit ohne Einnahmen her. Denn das Rücktrittsrecht im Vertrag, das an das Ausbleiben einer Genehmigung bis Ende 2023 gekoppelt war, begrenzte die Bindung des Grundeigentümers zeitlich. Er konnte seine Grundstücke in der Zwischenzeit auch weiterhin nutzen.
Die entscheidende Benachteiligung ergab sich vielmehr aus der zusätzlichen Verpflichtung des Grundeigentümers, seine Wohnnutzung bereits in einem relativ frühen Stadium des Projekts – noch während des Genehmigungsverfahrens für die erste Windenergieanlage – aufzugeben. Diese Aufgabe konnte für den Grundeigentümer endgültig sein, etwa durch ein formelles Nutzungsänderungsverfahren für seine Hofstelle.
Das Problem: Hätte der Windpark – aus welchen Gründen auch immer – gar nicht oder nur in geringerem Umfang als von den Parteien ursprünglich gedacht (nämlich mit weniger als 6-7 Anlagen) realisiert werden können, wären für den Grundeigentümer erhebliche Nachteile entstanden. Diese Nachteile, insbesondere der Verlust seiner Wohnnutzung ohne die erhofften hohen Einnahmen aus einem großen Windpark, wurden durch kein angemessenes ordentliches Kündigungsrecht oder einen sonstigen finanziellen Ausgleich aufgefangen. Die Windenergiebetreiberin hatte im Vertrag zwar Ausstiegsmöglichkeiten, wenn der Betrieb für sie wirtschaftlich unzumutbar wurde, der Grundeigentümer hingegen keine vergleichbaren Optionen für seine eigene wirtschaftlich ungünstige Entwicklung. Die vertraglichen Zusagen zu zusätzlichen Vergütungen griffen eben nicht, wenn nur wenige Anlagen gebaut wurden, obwohl die Pflicht zur Wohnnutzungsaufgabe auch dann schon bestand.
Daher stellte der Ausschluss der ordentlichen Kündigung, ohne dass dem Grundeigentümer angemessene wirtschaftliche Ausgleichs- oder Ausstiegsmöglichkeiten für diese spezifische Risikoverlagerung gewährt wurden, eine unangemessene Benachteiligung dar. Dieser stillschweigende Kündigungsausschluss war somit unwirksam. Folglich war die ordentliche Kündigung des Grundeigentümers vom 11. Juli 2023 wirksam und beendete den Vertrag zum 31. Dezember 2023. Damit bestand für ihn auch keine Verpflichtung mehr, die Erklärung zur Aufgabe seiner Wohnnutzung abzugeben.
Musste der Grundeigentümer die hohen Genehmigungsgebühren bezahlen?
Nach der erfolgreichen Kündigung des Vertrages musste das Gericht auch über den Schadensersatzanspruch der Windenergiebetreiberin für die abgelehnten Genehmigungsgebühren entscheiden. Sie argumentierte, der Widerruf der Wohnnutzungsaufgabe durch den Grundeigentümer sei eine Pflichtverletzung gewesen, die ihr diese Kosten verursacht habe.
Das Gericht wies diesen Anspruch jedoch ab. Der Widerruf der Erklärung zur Aufgabe der Wohnnutzung stellte keine Pflichtverletzung des Grundeigentümers dar, da er den Nutzungsvertrag wirksam gekündigt hatte und somit auch nicht mehr zur Abgabe oder Aufrechterhaltung der Erklärung verpflichtet war.
Darüber hinaus hatte die Windenergiebetreiberin das Genehmigungsverfahren für die Anlage bereits im November 2022 eingeleitet – also zu einem Zeitpunkt, als die Erklärung des Grundeigentümers zur Wohnnutzungsaufgabe (die erst im März 2023 erfolgte) noch gar nicht vorlag. Sie wusste, dass der Grundeigentümer die Unterzeichnung hinausgezögert hatte. Die Klägerin hatte das Verfahren somit auf eigenes Risiko eingeleitet und fortgeführt, obwohl die entscheidende Voraussetzung (eine rechtsverbindliche Aufgabe der Wohnnutzung) noch nicht oder nicht sicher vorlag. Ein Fehlverhalten des Grundeigentümers, das die Gebühren für die abgelehnte Genehmigung ausgelöst hätte, war daher nicht erkennbar.
Das Urteil des Landgerichts Itzehoe wurde daher aufgehoben, und die Klage der Windenergiebetreiberin wurde abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens trug die Windenergiebetreiberin.
Die Urteilslogik
Gerichte wachen streng darüber, dass Verträge eine gerechte Risikoverteilung sichern und keine Partei unangemessen benachteiligen.
- Vertragsdauer bei ungewissem Beginn: Ein Vertrag gilt als unbefristet kündbar, solange sein fixer Beginn von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt.
- Grenzen der Risikoverlagerung: Vorformulierte Vertragsklauseln sind unwirksam, wenn sie eine Partei einseitig und ohne adäquaten Ausgleich erhebliche, irreversible Nachteile tragen lassen.
- Eigenes Risiko bei fehlenden Voraussetzungen: Wer Maßnahmen einleitet, obwohl eine entscheidende vertragliche Voraussetzung noch nicht gesichert ist, trägt das eigene Kostenrisiko, wenn diese Voraussetzung entfällt.
Rechtliche Klarheit entsteht, wenn Verträge nicht nur Risiken aufteilen, sondern auch faire Ausstiegsmöglichkeiten für alle Beteiligten vorsehen.
Benötigen Sie Hilfe?
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Das Urteil in der Praxis
Dieses Urteil des OLG Schleswig ist ein Weckruf für alle Projektentwickler und ein Lehrstück in Sachen Risikoverteilung bei großen Infrastrukturprojekten. Es zeigt glasklar, dass Gerichte nicht nur auf die abstrakte Laufzeit, sondern vor allem auf die qualitative Belastung des Vertragspartners in der Planungsphase achten, insbesondere wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen im Spiel sind. Wer früh weitreichende Opfer, wie die Aufgabe der Wohnnutzung, fordert, muss dem anderen Vertragspartner auch adäquate Ausstiegs- oder Ausgleichsmöglichkeiten einräumen, sonst kippt die Klausel. Ein scheinbar „wasserdichter“ Vertrag wird hier zum offenen Sieb, wenn die Interessengewichtung einseitig zu Lasten des Grundeigentümers ausfällt – eine wichtige Lektion für jede Vertragsgestaltung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in einem Vertrag unwirksam?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Man kann es sich wie die Regeln für ein Spiel vorstellen: Wenn eine Partei die Spielregeln einseitig so aufstellt, dass die andere Seite extrem benachteiligt wird und kaum eine faire Chance hat, würde ein unabhängiger Schiedsrichter diese Regel für ungültig erklären. Juristisch unterliegen solche AGB einer strengen gerichtlichen Kontrolle auf ihre Angemessenheit.
Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine AGB-Klausel eine Partei ohne angemessenen Ausgleich oder eigene Ausstiegsmöglichkeiten in eine einseitig ungünstige Position bringt. Dies wird durch eine Gesamtbetrachtung und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien beurteilt. Im Fall eines Windparkvertrages führte beispielsweise der Ausschluss eines Kündigungsrechts zu einer unwirksamen Klausel, weil ein Grundeigentümer seine Wohnnutzung frühzeitig aufgeben sollte, ohne jedoch ausreichende finanzielle Ausgleichs- oder vergleichbare Ausstiegsmöglichkeiten zu erhalten, falls das Projekt nicht wie erhofft lief.
Diese Regelung stellt sicher, dass Verträge fair gestaltet sind und das Vertrauen in ausgewogene Vertragsbeziehungen geschützt wird.
Kann ein Kündigungsrecht in langfristigen Verträgen stillschweigend ausgeschlossen werden und welche Folgen hat dies?
Ja, ein Kündigungsrecht in langfristigen Verträgen kann unter bestimmten Umständen stillschweigend ausgeschlossen sein, dies unterliegt jedoch einer strengen gerichtlichen Kontrolle. Ein solcher stillschweigender Ausschluss liegt vor, wenn sich aus der Gesamtanlage des Vertrages, insbesondere aus umfassend geregelten Rücktrittsrechten, ergibt, dass ein ordentliches Kündigungsrecht nicht vorgesehen ist.
Stellen Sie sich vor, Sie spielen ein Brettspiel, dessen Regeln sehr detailliert beschreiben, wann und wie man aus dem Spiel aussteigen kann. Wenn diese Ausstiegsregeln alle denkbaren Szenarien abdecken, könnte man stillschweigend davon ausgehen, dass es keine weiteren, ungeschriebenen Möglichkeiten gibt, das Spiel vorzeitig zu beenden.
Wird ein Kündigungsrecht stillschweigend ausgeschlossen und ist dies Teil von vorformulierten Vertragsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen), unterliegt dieser Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung auf unangemessene Benachteiligung. Gerichte beurteilen dies in einer Gesamtbetrachtung unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien. Sie prüfen, ob der stillschweigende Ausschluss eine Partei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, insbesondere wenn einer Partei wesentliche Nachteile entstehen, die nicht anderweitig ausgeglichen werden.
Ist ein solcher stillschweigender Kündigungsausschluss unwirksam, dann lebt das gesetzliche (ordentliche) Kündigungsrecht wieder auf. Der Vertrag kann dann unter Einhaltung der gesetzlichen oder einer angemessenen Frist gekündigt werden. Diese Prüfung stellt sicher, dass auch nicht explizit formulierte Klauseln fair sind und das Vertrauen in ausgewogene Vertragsbeziehungen geschützt wird.
Welche rechtlichen Risiken ergeben sich, wenn wesentliche Pflichten in einem Vertrag vor dem eigentlichen Projektstart fällig werden?
Wenn vertraglich vereinbarte wesentliche Pflichten bereits vor dem tatsächlichen Beginn eines Projekts fällig werden, birgt dies erhebliche rechtliche Risiken für die verpflichtete Partei. Dies betrifft insbesondere die sogenannte „Schwebephase“ eines Vertrags.
Man kann sich das vorstellen wie ein Bauprojekt, bei dem jemand bereits sein Haus abreißen muss, obwohl die Finanzierung für das neue Gebäude noch gar nicht gesichert ist oder die Baugenehmigung fehlt.
Die „Schwebephase“ bezeichnet die Zeit zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem tatsächlichen Projektstart oder dem Eintritt einer entscheidenden, aufschiebenden Bedingung – beispielsweise der Inbetriebnahme von Anlagen. In dieser Phase ist der Erfolg des Projekts oft noch ungewiss; Genehmigungen stehen aus oder die Finanzierung ist ungesichert.
Muss eine Vertragspartei in dieser unsicheren Zeit bereits weitreichende Verpflichtungen erfüllen, wie die Aufgabe von Nutzungsrechten oder das Tätigen von Investitionen, ohne dafür eine gesicherte Gegenleistung oder angemessene Absicherung zu erhalten, entsteht eine einseitige Risikoverlagerung. Solche Klauseln können rechtlich als „unangemessene Benachteiligung“ im Sinne der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen werden.
Vertragsparteien sollten solche Vereinbarungen genau prüfen und auf klare Regelungen für den Fall eines Scheiterns des Projekts oder des Ausbleibens der Gegenleistung bestehen, um eine faire Risikoverteilung zu gewährleisten.
Was sollten Vertragsparteien bei der Prüfung von langfristigen Nutzungsverträgen für Großprojekte beachten, um sich abzusichern?
Für die Prüfung langfristiger Nutzungsverträge bei Großprojekten ist es entscheidend, eine umfassende rechtliche Absicherung zu gewährleisten, insbesondere durch unabhängigen anwaltlichen Rat. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei kritischen Vertragspunkten wie Laufzeiten, Ausstiegsmöglichkeiten und der Verteilung von Risiken gewidmet werden.
Stellen Sie sich den Bau eines komplexen Bauwerks vor: Es ist entscheidend, nicht nur den fertigen Bau zu planen, sondern auch klar zu regeln, was geschieht, wenn sich der Start verzögert oder Probleme auftreten. Jede Phase und jedes potenzielle Hindernis sollte im Vorfeld klar geregelt sein.
Klären Sie exakt, wann die feste Vertragslaufzeit beginnt, besonders bei ungewissen Projektstarts wie einer Inbetriebnahme. Eine unklare Übergangsphase („Schwebephase“) vor dem tatsächlichen Projektbeginn kann sonst ein unbefristetes Vertragsverhältnis begründen. Achten Sie auf klare und faire Ausstiegsmöglichkeiten für alle Parteien, die alle Phasen abdecken. Ein stillschweigender Ausschluss eines Kündigungsrechts kann als unangemessene Benachteiligung unwirksam sein, besonders bei einseitiger Risikoverteilung. Prüfen Sie zudem die Vergütungsregelungen auf Transparenz und Angemessenheit, auch für Vorleistungen oder bei Projektabbruch. Seien Sie äußerst vorsichtig bei Verpflichtungen, die bereits vor dem tatsächlichen Projektstart oder gesicherten Genehmigungen fällig werden, wie die Aufgabe einer Wohnnutzung. Solche einseitigen Vorleistungen ohne adäquaten Ausgleich verschlechtern die eigene Risikoposition erheblich.
Eine frühzeitige und realistische Einschätzung der eigenen Risiken und Verpflichtungen, bevor das Projekt tatsächlich gesichert ist, schützt die Vertragsparteien somit vor erheblichen Nachteilen.
Wann entfällt die Pflicht zur Zahlung von Kosten oder Schadensersatz bei einer wirksamen Vertragskündigung?
Grundsätzlich entfällt die Pflicht zur Zahlung von Kosten oder Schadensersatz, wenn ein Vertrag wirksam gekündigt wird, da die Kündigung selbst keine Pflichtverletzung darstellt. Damit enden in der Regel auch die ursprünglichen Leistungspflichten und damit verbundene Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
Man kann es sich vorstellen wie bei der Planung einer gemeinsamen Reise: Wenn eine Person die Reise fristgerecht und regelkonform absagt, kann die andere Person, die bereits teure Vorleistungen erbracht hat, obwohl die Zusage der ersten Person noch unsicher war oder der Reisevertrag noch gekündigt werden konnte, diese Kosten nicht von der absagenden Person zurückfordern.
Schadensersatz entsteht nur dann, wenn ein Vertragspartner eine vertragliche Pflicht verletzt hat, die ihm vorwerfbar ist. Eine wirksame Kündigung ist jedoch keine solche Pflichtverletzung. Führt eine Partei Maßnahmen durch oder verursacht Kosten, obwohl die entscheidenden Voraussetzungen für ein Projekt noch nicht gesichert sind oder die erforderliche Mitwirkung der anderen Partei noch aussteht, geschieht dies auf eigenes Risiko.
Es muss immer geprüft werden, ob die entstandenen Kosten tatsächlich durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen verursacht wurden oder ob die Kosten verursachende Partei die Risiken selbst hätte vermeiden können. Diese Regelung schützt die Vertragsparteien davor, für Kosten haftbar gemacht zu werden, die nicht auf einer eigenen Pflichtverletzung, sondern auf der wirksamen Beendigung eines Vertrages oder dem eigenen Risiko der anderen Partei beruhen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, um den Vertragsabschluss zu vereinfachen. Sie dienen dazu, standardisierte Regelungen für wiederkehrende Vertragsbeziehungen zu schaffen, was Effizienz und Rechtssicherheit für den Verwender erhöht. Gleichzeitig unterliegen sie einer strengen gerichtlichen Kontrolle, um den Vertragspartner vor einseitiger Benachteiligung zu schützen.
Beispiel: Im Artikel ging es darum, ob der stillschweigende Ausschluss des Kündigungsrechts in dem Nutzungsvertrag wirksam war, der von der Windenergiebetreiberin vorformuliert und somit als AGB behandelt wurde.
Aufschiebende Bedingung
Eine aufschiebende Bedingung ist eine zukünftige, ungewisse Tatsache oder ein Ereignis, von dem abhängt, ob ein Vertrag oder eine bestimmte Vertragspflicht überhaupt wirksam wird. Diese Bedingung legt fest, dass der Vertrag erst dann vollumfänglich in Kraft tritt oder eine bestimmte Leistung fällig wird, wenn das definierte Ereignis eintritt. Sie dient dazu, Risiken zu steuern, indem Rechte und Pflichten an den Erfolg oder das Eintreten eines bestimmten Umstands geknüpft werden.
Beispiel: Im beschriebenen Fall sollte die feste Laufzeit des Nutzungsvertrages erst mit der „Inbetriebnahme der Windenergieanlagen“ beginnen. Da dieser Zeitpunkt zum Vertragsabschluss ungewiss war, betrachtete das Gericht die Inbetriebnahme als eine aufschiebende Bedingung, deren Ungewissheit das Mietverhältnis in der Zwischenzeit unbefristet machte.
Konkludent (stillschweigend)
Konkludent bedeutet, dass etwas stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten vereinbart wurde, ohne dass es ausdrücklich in Worten gesagt oder geschrieben wurde. Im Recht kann eine Willenserklärung oder Vereinbarung auch durch Handlungen oder Unterlassungen zustande kommen, aus denen sich der Rechtswille eindeutig ableiten lässt. Dies ermöglicht flexible Vertragsgestaltungen, erfordert aber eine genaue Interpretation des Verhaltens der Vertragsparteien, um sicherzustellen, dass der Wille eindeutig erkennbar ist.
Beispiel: Die Klägerin argumentierte, das Recht zur ordentlichen Kündigung sei im Nutzungsvertrag „stillschweigend“ oder „konkludent“ ausgeschlossen worden, da die sehr detaillierten Rücktrittsrechte im Vertrag keine weiteren Kündigungsmöglichkeiten nahelegten.
Schwebephase
Die Schwebephase bezeichnet einen Zeitraum der Ungewissheit, in dem ein Rechtsgeschäft oder Vertrag bereits existiert, seine volle Wirksamkeit oder endgültige Gestalt aber noch von einem zukünftigen Ereignis oder einer Bedingung abhängt. In dieser Phase sind die rechtlichen Folgen noch nicht vollständig klar oder eingetreten, und es besteht oft ein erhöhtes Risiko für die Parteien, da wichtige Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind. Sie dient dazu, vertragliche Beziehungen flexibel an das Eintreten von Bedingungen zu knüpfen, ohne den Vertrag schon ganz aufzulösen.
Beispiel: Die Zeit zwischen der Unterzeichnung des Nutzungsvertrages für die Windenergieanlagen und deren tatsächlicher Inbetriebnahme wurde im Fall als „Schwebephase“ bezeichnet, da in dieser Zeit weder die Dauer des Vertrages noch dessen Erfolg endgültig feststand.
Treu und Glauben
Treu und Glauben ist ein fundamentaler Rechtsgrundsatz, der besagt, dass sich alle Beteiligten im Rechtsverkehr fair, redlich und anständig verhalten müssen. Dieser Grundsatz fordert, dass niemand seine Rechte missbrauchen oder sich widersprüchlich verhalten darf. Er dient als Korrekturmaßstab für starre Gesetzesvorschriften und Vertragsklauseln, um unbillige Ergebnisse zu verhindern und Gerechtigkeit im Einzelfall zu gewährleisten.
Beispiel: Die gerichtliche Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) prüft, ob eine Klausel den Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“, was im Fall der Kündigungsausschlussklausel für den Grundeigentümer bejaht wurde.
Unangemessene Benachteiligung
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn eine Vertragsklausel eine Partei einseitig und unbillig schlechter stellt, ohne dass dafür ein sachlicher Grund oder ein angemessener Ausgleich besteht. Dieser Rechtsbegriff ist zentral für die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Er schützt die schwächere Vertragspartei davor, durch vorformulierte Bedingungen übervorteilt zu werden und gewährleistet eine faire Risikoverteilung in Verträgen, indem ein Gericht die Angemessenheit einer Klausel überprüfen kann.
Beispiel: Im vorliegenden Fall sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung des Grundeigentümers darin, dass er seine Wohnnutzung frühzeitig aufgeben sollte, der stillschweigende Kündigungsausschluss ihm aber keine angemessenen Ausgleichs- oder Ausstiegsmöglichkeiten bot, falls der Windpark nicht wie erhofft realisiert würde.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB)
Klauseln in vorformulierten Verträgen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die stillschweigende Vereinbarung, dass der Grundeigentümer den Vertrag nicht ordentlich kündigen darf, wurde als Allgemeine Geschäftsbedingung der Windenergiebetreiberin angesehen und war unwirksam, weil sie den Grundeigentümer durch die frühe Pflicht zur Aufgabe der Wohnnutzung ohne angemessenen Ausgleich unangemessen benachteiligte.
- Einordnung als Mietvertrag und unbefristetes Mietverhältnis bei aufschiebender Bedingung (Allgemeines Rechtsprinzip)
Wenn der Beginn einer vereinbarten Vertragslaufzeit von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängt, gilt der Vertrag in der Zwischenzeit als unbefristet.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stufte den Nutzungsvertrag als Mietvertrag ein und stellte fest, dass er bis zur ungewissen Inbetriebnahme der Windräder als unbefristet galt, was grundsätzlich ein ordentliches Kündigungsrecht des Grundeigentümers ermöglichte.
- Ordentliches Kündigungsrecht eines Mietverhältnisses (§ 580a BGB)
Unbefristete Mietverträge können von jeder Vertragspartei mit einer gesetzlichen Frist gekündigt werden, sofern nicht vertraglich etwas anderes wirksam vereinbart wurde.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Vertrag in der „Schwebephase“ als unbefristet galt und der stillschweigende Ausschluss des Kündigungsrechts unwirksam war, konnte der Grundeigentümer den Vertrag wirksam mit der gesetzlichen Frist kündigen und sich so von der vertraglichen Bindung lösen.
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
Wer seine Pflichten aus einem Schuldverhältnis verletzt, muss dem anderen Teil den daraus entstehenden Schaden ersetzen, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Windenergiebetreiberin verlangte Schadensersatz für die Genehmigungsgebühren, doch das Gericht wies diesen Anspruch ab, da der Widerruf der Wohnnutzungsaufgabe durch den Grundeigentümer wegen der wirksamen Vertragskündigung keine Pflichtverletzung darstellte und die Klägerin zudem auf eigenes Risiko gehandelt hatte.
Das vorliegende Urteil
OLG Schleswig – Az.: 12 U 59/24
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





