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Oberarzt – tarifgerechte Eingruppierung

Arbeitsgericht Kassel

Az: 5 Ca 116/07

Urteil vom 27.06.2007


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Kassel, Kammer 5,auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01. Januar 2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 43.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit ab dem 01. Januar2007.

Der Kläger ist seit dem 01. Mai 2004 als Arzt in der Hautklinik der Beklagten beschäftigt. Vom 01. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger zunächst befristet auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02. Februar 2004 (BI. 8 – 11 d. A) sowie des Zusatzvertrages vom 02. Juni 2006 (BI. 13 d. A) als Assistenzarzt für die Weiterbildung auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten tätig und nahm ab dem 01. Oktober 2005 auch am Rufbereitschaftsdienst der Hautklinik teil (BI. 12, 14 d. A).

Mit Schreiben vom 06. Juni 2006 (BI. 210 d. A) stellte die Beklagte dem Kläger für den Fall seiner Facharztanerkennung die unbefristete Weiterbeschäftigung als Oberarzt in Aussicht.

Am 20. Dezember 2006 schloss der Kläger die Weiterbildung zum Facharzt erfolgreich ab. Noch am gleichen Tage übertrug die Beklagte ihm „mit Wirkung vom 01. Januar 2007 widerruflich die Funktion eines Oberarztes in der Hautklinik“. Auf das diesbezügliche Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2006 (BI. 18 d. A) wird inhaltlich Bezug genommen.

Seit dem 01. Januar 2007 ist der Kläger nunmehr unbefristet auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20. Dezember 2006 / 03. Januar 2007 (BI. 15 ff. d. A) als Facharzt in der Hautklinik tätig und erhält eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 4.450,00 € brutto in Entsprechung zur Entgeltgruppe II Stufe 1 (Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit) des Tarifvertrages für Ärzte und Ärztinnen an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA). Dieser Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

Die Hautklinik der Beklagten verfügt über drei Stationen mit insgesamt 84 Betten. Das ärztliche Team besteht aus dem Direktor der Hautklinik, Herrn XXX, der Leitenden Oberärztin Dr. XXX, dem Kläger sowie 12 Assistenzärzten. Leistungsschwerpunkte der Hautklinik sind die „Operative Dermatologie“ sowie die „Konservative Dermatologie“. Die „Operative Dermatologie“ verfügt neben mehreren eigenen Operationssälen auch über eigene Toiletten, einen eigenen Aufenthaltsraum, einen eigenen Umkleidebereich und mehrere eigene Lagerräume. Sie hat außerdem eine eigene pflegerische Leitung sowie eine eigene übergeordnete Pflegedienstleitung. Ein Austausch der Pflegekräfte zwischen der „Operativen Dermatologie“ und der „Konservativen Dermatologie“ findet nicht statt. Die „Operative Dermatologie“ ist im Kostenstellenplan der Beklagten durch eine eigene Kostenstelle ausgewiesen (vgl. BI. 183, 184 d. A.).

Der Kläger ist im Rahmen seiner Tätigkeit in der Hautklinik ausschließlich in der „Operativen Dermatologie“ eingesetzt. Er ist durchschnittlich 7 Stunden am Tag im Operationssaal tätig, betreut die schwierigen Fälle und führt regelmäßig die komplexeren Prozeduren durch. Darüber hinaus leitet er regelmäßig die Oberarztvisiten in der „Operativen Dermatologie“ und ist zuständig für die eigenverantwortliche Gestaltung der Dienst- und Operationspläne, für die Einbestellung der Patienten und die Erstellung von Behandlungspfaden. Die Leitende Oberärztin Dr. ist dagegen überwiegend auf dem Gebiet der „Konservativen Dermatologie“ tätig und operiert lediglich ausnahmsweise im Vertretungsfall.

Der Kläger meint, er sei entsprechend der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu vergüten. Da die Beklagte ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 ausdrücklich die Funktion eines Oberarztes übertragen habe, sei das Tätigkeitsmerkmal „Oberärztin/Oberarzt“ dieser Entgeltgruppe erfüllt, ohne dass es auf die in der Protokollerklärung zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA genannten weiteren Tätigkeitsmerkmale ankomme. Denn bei der Verleihung des oberärztlichen Titels bzw. der Übertragung oberärztlicher Funktionen sei nach dem Willen der Tarifvertragsparteien stets die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA einschlägig. Abgesehen davon erfülle er jedoch auch die Tätigkeitsmerkmale der Protokollerklärung zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA. Denn angesichts der gegebenen räumlichen, personellen und wirtschaftlichen Organisation handele es sich bei der „Operativen Dermatologie“ jedenfalls um einen selbstständigen Teilbereich der Hautklinik. Ergänzend sei insoweit zu berücksichtigen, dass es mit der „Deutschen Gesellschaft für Dermatochirurgie“ eine eigene Fachgesellschaft für den Bereich „Operative Dermatologie“ gebe und der Erwerb der Facharztbezeichnung auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten im Wesentlichen vom Nachweis verschiedenster Operationsleistungen abhänge (vgl. den Leistungskatalog Dermatologie, BI. 171 – 182 d. A.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 sei ihm darüber hinaus auch die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teilbereich der Hautklinik übertragen worden.

Der Kläger hat zunächst die Feststellung begehrt, dass ihm seit dem 01. Dezember 2006 eine der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA entsprechende Vergütung zustehe. Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt er nunmehr,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01. Januar 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III Entgeltstufe 1 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA nicht. Denn bei der „Operativen Dermatologie“ handele es sich nicht um einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Hautklinik. Da weder die Größe noch die Organisation der Hautklinik die Unterteilung in mehrere abgrenzbare Teilbereiche erfordere, habe sie bewusst auf deren Einrichtung verzichtet. Die medizinische Verantwortung für die Hautklinik liege daher allein und uneingeschränkt beim Klinikdirektor. Mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2006 habe sie dem Kläger angesichts dessen Teilnahme am Rufbereitschaftsdienst sowie in Erfüllung der Zusage vom 06. Juni 2006 lediglich den Titel eines Oberarztes übertragen wollen; nicht aber die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich der Hautklinik. Der Kläger sei daher berechtigt, den Titel „Oberarzt“ zu führen; er habe aber keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäß Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

I.
Die erhobene Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig. Denn sie ist geeignet, Klarheit über die dem Kläger zustehende Grundvergütung zu schaffen. Die Kammer hat überdies keine Zweifel daran, dass die Beklagte sich einem Feststellungsurteil -auch soweit es einen zurückliegenden Zeitraum betrifft – beugen wird.

II.
Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, ab dem 01. Januar 2007 in Entsprechung zur Entgeltgruppe III Stufe 1 des TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006 vergütet zu werden.

1.
Der TV-Ärzte/VKA ist unstreitig kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar.

2.
Der Kläger erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe III (Oberärztin/Oberarzt) des TV-Ärzte/VKA.

§ 16 TV-Ärzte/VKA enthält zur Eingruppierung von Ärzten folgende Regelung:

§ 16 Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

a) Entgeltgruppe I
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit

b) Entgeltgruppe II
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

Protokollerklärung zu Buchst. b)
Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin / derjenige Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem Fachgebiet tätig ist.

c), Entgeltgruppe III
Oberärztin/Oberarzt

Protokollerklärung zu Buchst. c)
Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin / derjenige Arzt der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

d) Entgeltgruppe IV
Leitende Oberärztin / Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin / derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin / des leitenden Arztes (Chefärztin / Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Protokollerklärung zu Buchst. d)
Leitende Oberärztin / Leitender Oberarzt, ist nur diejenige Ärztin / derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin / den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin / einem Arzt erfüllt werden.

Maßstab für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA sind die in der Protokollnotiz zu §16 c) TV-Ärzte/VKA abschließend definierten Tätigkeitsmerkmale eines Oberarztes. Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA ist demnach nur derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Allein die Übertragung der oberärztlichen Funktion oder die Verleihung des oberärztlichen Titels begründet – entgegen der Ansicht des Klägers – keinen Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA. Neben dem klaren Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA („Oberarzt ist derjenige Arzt, der …“) spricht dafür auch die Systematik der tariflichen Regelung. Denn auch die Protokollnotizen zu § 16 b) und § 16 d) TV-Ärzte/VKA normieren spezifische Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe II (Facharzt) und die Entgeltgruppe IV (Leitender Oberarzt). Dieser Protokollerklärungen hätte es nicht bedurft, käme es für die Eingruppierung stets allein auf die Verleihung des jeweiligen ärztlichen Titels an. In systematischer Hinsicht spricht für die hier gewählte Auslegung von § 16 c) TV-Ärzte/VKA nicht zuletzt die Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergang rechtes (TVÜ-Ärzte/VKA). Danach sind Ärzte, welche die Bezeichnung „Oberarzt“ bereits führen ohne zugleich die Voraussetzungen des § 16 c) TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, auch unter Geltung des TV-Ärzte/VKA weiterhin berechtigt diesen Titel zu tragen (sog. Titularoberärzte). § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA stellt zugleich aber klar, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA damit aber nicht verbunden ist. Auch § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA macht mithin deutlich, dass es im Rahmen der Eingruppierung eben nicht allein auf die Funktion oder den Titel „Oberarzt“ ankommt. Ein etwaiger gegenläufiger Wille der Tarifvertragsparteien, wie er vom Kläger behauptet wird, ist demgegenüber unbeachtlich, da er weder in § 16 TV-Ärzte/VKA noch in § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA Niederschlag gefunden hat und damit im Rahmen der Tarifauslegung unberücksichtigt bleiben muss.

a)
Die „Operative Dermatologie“, in welcher der Kläger unstreitig ausschließlich tätig ist, stellt einen selbstständigen Teilbereich der Hautklinik im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA dar.

Die Protokollerklärung zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA verlangt, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für „einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik“ übertragen wurde. Der bereits in den Fallgruppen 4 der Vergütungsgruppen I a und I b BAT (VKA) verwendete und nunmehr in den TV-Ärzte/VKA übernommene Begriff „Funktionsbereich“ bezeichnet wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes. Leitlinie für diese Begriffsbestimmung ist dabei insbesondere die Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung VKA, Ärzte und Apotheker, Stand März 1997, Anm. 6; HLAG, 29.01.1999,13 Sa 1293/97, ZTR 2000, 512). Der Begriff „Teilbereich“ ist demgegenüber inhaltlich weitergehend und erfasst innerhalb eines Fachgebietes auch diejenigen ärztlichen Aufgabenbereiche, die nicht die Qualität eines wissenschaftlichen Spezialgebietes und keinen Bezug. zur ärztlichen Weiterbildungsordnung haben. Das ärztliche Aufgabengebiet muss allerdings innerhalb der Klinik eine funktionell und organisatorisch abgrenzbare Einheit bilden. Denn nur dann liegt auch ein „selbstständiqer Teilbereich der Klinik“ vor.

Zwar handelt es sich bei der „Operativen Dermatologie“ nicht um ein durch die Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte ausgewiesenes wissenschaftliches Spezialgebiet und damit nicht um einen Funktionsbereich im Sinne der Protokollerklärung zu § 16c) TV-Ärzte/VKA; gleichwohl aber hängt der Erwerb der Facharztbezeichnung auf dem Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten ganz überwiegend von der Ableistung einer Vielzahl verschiedener operativer Eingriffe ab (vgl. den Leistungskatalog Dermatologie, Blatt 174 – 182 d. A). Die „Operative Dermatologie“ markiert damit einen wesentlichen. Leistungsschwerpunkt im Rahmen der fachärztlichen Aus- und Weiterbildung und kann damit, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der bestehenden eigenen deutschen Fachgesellschaft für Dermatochirurgie, als verselbständigter Teilbereich des ärztlichen Fachgebietes der Haut- und Geschlechtskrankheiten qualifiziert werden. Darüber hinaus bildet die „Operative Dermatologie“ auf Grund der von der Beklagten vorgegebenen Organisationsstruktur eine funktionell und organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der Hautklinik. Denn der Bereich der „Operativen Dermatologie“ verfügt nicht nur über abgetrennte Räumlichkeiten, sondern auch über eine eigene pflegerische Leitung, eine eigene übergeordnete Pflegedienstleitung sowie eigenes Pflegepersonal; ein Austausch der Pflegekräfte zwischen den Stationen der „Konservativen Dermatologie“ und der „Operativen Dermatologie“ findet nicht statt. Diese personelle Abgrenzung setzt sich auf fachärztlicher Ebene fort. Denn während der Kläger ausschließlich den Bereich der „Operativen Dermatologie“ betreut, ist die Leitende Oberärztin Dr. XXX überwiegend mit Aufgaben der „Konservativen Dermatologie'“ befasst und nur ausnahmsweise im Vertretungsfall im Haut-OP tätig. Die räumliche und personelle Eigenständigkeit der „Operativen Dermatologie“ wird. sodann auch in wirtschaftlicher Hinsicht dokumentiert, und zwar durch eine eigene KostensteIle im KostensteIlenplan der Beklagten (vgl: BI. 183, 184 d. A.).

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Der Einwand der Beklagten, sie habe angesichts der Größe und Organisationsstruktur der Hautklinik bewusst auf die Einrichtung von Teil- und Funktionsbereichen verzichtet, ist demgegenüber unerheblich. Der Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA verlangt gerade keinen ausdrücklichen Organisationsakt des Arbeitgebers zur Bildung selbstständiger Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik.

b)
Dem Kläger ist auch die medizinische Verantwortung für diesen Teilbereich der Hautklinik ausdrücklich im Sinne der Protokollerklärung zu § 16 c) TV-Ärzte/VKA übertragen worden.

Das tariflich festgelegte Erfordernis der „ausdrücklichen Übertragung“ stellt klar, dass rein tatsächliche Dispositionen eines leitenden Arztes zur Erfüllung des Tarifmerkmals nicht ausreichen. Die Übertragung muss vielmehr vom zuständigen Organ des Arbeitgebers vorgenommen werden. Insoweit lässt sich eine Parallele zum Tarifmerkmal der „ausdrücklichen Anordnung“ der Vergütungsgruppen I a und I b BAT (VKA) ziehen (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Vergütungsordnung VKA, Ärzte und Apotheker, Stand Februar 2001, Anm. 5 m. w. N.).

Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Denn die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 (vgl. BI. 18 d. A.) „widerruflich die Leitungsfunktion eines Oberarztes in der Hautklinik übertragen“. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt ausschließlich im Bereich der „Operativen Dermatologie“ tätig war, durfte er dieses Schreiben als Übertragung der medizinischen Verantwortung für seinen bisherigen Tätigkeitsbereich verstehen. Denn gemäß den §§ 133, 157 BGB kommt es nicht darauf an, wie die Beklagte selbst ihr Schreiben vom 20. Dezember 2006 verstanden wissen wollte, sondern allein darauf, wie ein objektiver Dritter es bei Würdigung der Gesamtumstände verstehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der zeitlich kurz vor Abfassung des Schreibens vom 20. Dezember 2006. abgeschlossene TV-Ärzte/VKA gegenüber dem bislang geltenden Bundesangestelltentarifvertrages wesentliche Änderungen im Bereich der Eingruppierung von Oberärzten vorsieht. In Kenntnis dieser einschneidenden tariflichen Neuregelungen musste die Beklagte besondere Sorgfalt aufwenden, wenn sie den Kläger – entsprechend bisheriger Handhabung – lediglich zum „Titularoberarzt“ bei gleichbleibender Vergütung, nicht aber zum Oberarzt im Sinne von § 16 c) TV-Ärzte/VKA ernennen wollte. Dies hat die Beklagte indes unterlassen. Denn weder in dem Schreiben vom 20. Dezember 2006 noch in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Schreiben vom 06. Juni 2006 findet sich eine diesbezügliche, für den Kläger erkennbare Differenzierung.

Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die medizinische Verantwortung für die Hautklinik und damit auch das fachliche und organisatorische Weisungsrecht nach wie vor uneingeschränkt beim Klinikdirektor liegt. Denn die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich im Sinne von § 16 c) TV-Ärzte/VKA schließt Weisungsrechte des Chefarztes gegenüber dem Oberarzt oder den Fachärzten innerhalb dieser Teilbereiche nicht aus.

c)
Dem Anspruch des Klägers steht schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 nur „widerruflich“ die Leitungsfunktion eines Oberarztes übertragen hat. Denn die Beklagte beruft sich bereits nicht auf die Ausübung des vorbehaltenen Widerrufsrechtes, so dass dahinstehen kann, ob die „widerrufliche“ Übertragung der medizinischen Verantwortung im Sinne von § 16 c) TV-Ärzte/VKA angesichts der vergütungsrechtlichen Folgen überhaupt zulässig wäre.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Höhe des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG festgesetzt.

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