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Oberliegerpflicht: Wann ist Starkregen höhere Gewalt?

Ein Hauseigentümer sah sein Grundstück nach dem Starkregenereignis alle 50 Jahre überschwemmt und forderte Schutzmaßnahmen vom Oberlieger. Das Gericht definierte die Zumutbarkeitspflicht neu und musste abgrenzen, wann einfache Entwässerungsmaßnahmen ausreichen und wann nicht.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 92/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 17.11.2025
  • Aktenzeichen: 9 U 92/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Zivilrecht

  • Das Problem: Ein Hauseigentümer klagte gegen Nachbarn wegen wiederholter Überflutungen seines tief gelegenen Grundstücks. Das Wasser floss von den höher gelegenen asphaltierten Flächen der Beklagten ab.
  • Die Rechtsfrage: Müssen die Eigentümer höher gelegener Grundstücke ihre Anlagen so ändern, dass kein Regenwasser mehr auf das tiefere Nachbargrundstück fließt?
  • Die Antwort: Ja, teilweise. Die Hauptbeklagte muss weitere bauliche Maßnahmen treffen, um die Überschwemmungsgefahr zu mindern. Die Klage gegen die zwei anderen Nachbarn bleibt abgewiesen, da die dort notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig sind.
  • Die Bedeutung: Eigentümer höher gelegener, versiegelter Flächen müssen weitergehende, technisch machbare Schutzmaßnahmen gegen Starkregen treffen. Die Pflicht endet nur, wenn die notwendigen Maßnahmen unverhältnismäßig teuer oder schwierig sind.

Muss der Nachbar bei Starkregen das Wasser zurückhalten?

Der Klimawandel sorgt immer häufiger für nasse Keller, doch wer trägt die Verantwortung, wenn das Wasser nicht vom Himmel, sondern vom Nachbargrundstück kommt?

Die breite, dunkle Asphaltzufahrt leitet eine gewaltige Sturzflut direkt über die überlastete Rinne auf das tiefer liegende Haus.
Das OLG Düsseldorf klärt Pflichten der Oberlieger bei Starkregen und abgeleitetem Oberflächenwasser. | Symbolbild: KI

Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Düsseldorf am 17.11.2025 unter dem Aktenzeichen 9 U 92/22 klären. Der Fall spielt in einer topografisch schwierigen Lage: Ein Hausbesitzer wohnt in einer Mulde am tiefsten Punkt eines Hangs. Über ihm liegen mehrere asphaltierte Flächen und Straßen, die einer Nachbarin (im Folgenden: die Oberliegerin) gehören, sowie Grundstücke weiterer Anlieger.

Die Vorgeschichte ist nass und teuer. Bereits in den Jahren 2002, 2008 und 2018 soff das Grundstück des Talanliegers ab. Nach einem heftigen Regen im Jahr 2008 gab es bereits einen Vergleich und bauliche Anpassungen, darunter einen Erdwall und neue Kanäle. Doch das reichte nicht. Als 2018 erneut Wasser in Haus und Garage lief, verlangte der Eigentümer von seinen Oberliegern einen effektiveren Schutz. Die Nachbarin hatte zwar im Jahr 2020 weitere 18.000 Euro in Schutzmaßnahmen investiert, doch der Kläger hielt dies für unzureichend. Er zog vor Gericht, um die Nachbarn zu zwingen, ihre Anlagen so umzubauen, dass kein Wasser mehr zu ihm herabfließt. Der Streitwert im Berufungsverfahren wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.

Wann ist der Wasserablauf auf das Nachbargrundstück verboten?

Rechtlich prallen hier das Eigentumsrecht und das Nachbarrecht aufeinander. Zentral ist der § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der jedem Eigentümer das Recht gibt, sich gegen Störungen zu wehren, die nicht geduldet werden müssen. Um zu definieren, was eine solche „Störung“ im Kontext von Regenwasser ist, greifen die Richter auf das Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) zurück.

Besonders relevant sind hier die §§ 27 und 29 NachbG NRW. Diese Vorschriften besagen vereinfacht, dass ein Eigentümer bauliche Anlagen so einrichten muss, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder abgeleitet wird. Das gilt besonders für künstlich befestigte Flächen wie asphaltierte Zufahrten. Das Wasser muss auf dem eigenen Grund bleiben oder ordnungsgemäß in die Kanalisation geleitet werden. Es geht also nicht um das natürlich abfließende Regenwasser einer Wiese, sondern um das durch Versiegelung beschleunigte Wasser, das wie eine Sturzflut auf den Unterlieger trifft.

Haftet der Oberlieger auch für Extremwetterereignisse?

Das Kernproblem dieses Prozesses war die Abgrenzung zwischen menschlicher Verantwortung und höherer Gewalt. Die Oberliegerin argumentierte, bei den Überschwemmungen habe es sich um singuläre „Jahrhundertregen“ gehandelt. Gegen solche Naturgewalten sei man machtlos, und es sei ihr nicht zuzumuten, sich gegen jede denkbare Katastrophe zu wappnen. Das Gericht musste also prüfen, wo die Pflicht zur Vorsorge endet.

Sind Starkregen unvorhersehbare Naturkatastrophen?

Um diese Frage zu beantworten, stützte sich der Senat auf ein meteorologisches und hydrologisches Gutachten. Der Sachverständige simulierte verschiedene Regenszenarien anhand des sogenannten Starkregenindex (SRI). Dabei kam heraus, dass das Grundstück des Klägers nicht erst bei einer biblischen Flut gefährdet ist. Bereits bei einem Ereignis der Kategorie SRI 6 oder 7 drohen massive Schäden. Ein solches Ereignis tritt statistisch gesehen etwa alle 50 Jahre auf.

Das Gericht urteilte, dass ein Regenereignis, das alle paar Jahrzehnte vorkommt, keine unvorhersehbare Naturkatastrophe ist, die den Eigentümer von seiner Verantwortung befreit. Im Gegenteil: Durch den Klimawandel nehmen solche Ereignisse zu. Da die Simulationen zeigten, dass bei diesen Szenarien Wassertiefen von bis zu 1,30 Meter vor dem Haus des Klägers entstehen können, reicht der bisherige Schutz nicht aus. Die Einwände der Oberliegerin, es handele sich um nicht beherrschbare Extremereignisse, wurden durch die wissenschaftlichen Daten widerlegt.

Welche Schutzmaßnahmen sind dem Nachbarn zumutbar?

Ein weiterer Knackpunkt war die Frage der Verhältnismäßigkeit. Das Nachbarrecht verlangt keine Wunder, sondern nur technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen. Die Oberliegerin hatte argumentiert, sie habe mit den Investitionen aus dem Jahr 2020 bereits alles Menschenmögliche getan. Auch hier widersprach der Sachverständige. Er identifizierte eine konkrete, machbare Lösung: Die Vergrößerung einer spezifischen Entwässerungsrinne (im Gutachten „Rinne 5“ genannt) auf eine Breite von mindestens einem Meter, kombiniert mit einer Erhöhung der Kapazität des angeschlossenen Kanals.

Das Gericht stellte fest, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Gefahr spürbar zu verringern. Sie ist technisch umsetzbar und der Oberliegerin auch zumutbar. Interessanterweise hatte die Beklagte selbst im Prozess signalisiert, zu dieser Maßnahme bereit zu sein. Das Argument, eine alte Baulastvereinbarung von 1979 mit der Stadt würde die Verantwortung auf die Kommune oder Dritte abwälzen, ließ der Senat nicht gelten. Diese Vereinbarung regele nur die Verkehrssicherung, befreie aber nicht von den privat-rechtlichen Pflichten gegenüber dem Nachbarn.

Müssen alle Anlieger gleichermaßen zahlen?

Der Kläger hatte nicht nur die Eigentümerin der großen Asphaltflächen verklagt, sondern auch zwei weitere Nachbarn (die Beklagten zu 2 und 3). Hier entschied das Gericht jedoch anders und wies die Klage ab. Der Grund liegt in der Verhältnismäßigkeit. Der Sachverständige ermittelte, dass von deren Grundstücken nur ein geringer Teil des Wassers (ca. 5 bis 25 Prozent) stammt.

Um diesen vergleichsweise kleinen Anteil effektiv zurückzuhalten, wären massive technische Eingriffe nötig gewesen. Eine einfache Rinne hätte aufgrund des Gefälles nicht funktioniert; stattdessen wäre eine aufwendige Pumpenanlage mit Druckleitungen erforderlich gewesen. Das Gericht wog hier ab: Der enorme bauliche und finanzielle Aufwand für eine Pumpenanlage stand in keinem vernünftigen Verhältnis zum begrenzten Nutzen für den Kläger. Während die Hauptverursacherin also bauen muss, bleiben die „kleineren“ Nachbarn verschont, da die einzig wirksame Maßnahme für sie unzumutbar wäre.

Müssen Eigentümer ihre Grundstücke jetzt gegen Starkregen aufrüsten?

Das Urteil sendet ein klares Signal an Grundstückseigentümer, insbesondere in Hanglagen. Wer Flächen versiegelt (asphaltiert, pflastert), muss sicherstellen, dass das Wasser nicht zum Nachbarn läuft. Dabei reicht es nicht aus, sich darauf zu berufen, dass man „schon etwas getan“ hat, wenn das Wasser bei einem statistisch erwartbaren Starkregen (SRI 6/7) immer noch Schäden anrichtet.

Die Entscheidung verdeutlicht aber auch die Grenzen: Es besteht kein Anspruch auf absoluten Schutz vor jedem Tropfen Wasser. Gefordert werden Maßnahmen, die technisch machbar sind und in einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Für Eigentümer bedeutet dies konkret: Wenn ein Gutachter eine bezahlbare bauliche Lösung (wie eine breitere Rinne) findet, die das Risiko deutlich senkt, muss diese umgesetzt werden. Ist die Lösung hingegen extrem aufwendig (wie eine Pumpstation) und der eigene Beitrag zum Hochwasser gering, endet die Pflicht. Das OLG Düsseldorf bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufungen zurück. Die Oberliegerin muss nun die Entwässerung ihrer Zufahrt deutlich ausbauen.

Die Urteilslogik

Die Pflicht eines Grundstückseigentümers, versiegelte Flächen gegen die Folgen des Klimawandels zu sichern, endet nicht bei statistisch erwartbaren Starkregenereignissen.

  • Vorsorgepflicht gegen Klimafolgen: Eigentümer entbinden sich nicht von der Verantwortung, indem sie sich auf statistisch erwartbare Starkregenereignisse, die alle paar Jahrzehnte auftreten, als nicht beherrschbare höhere Gewalt berufen.
  • Unabhängige Haftung durch Versiegelung: Wer Flächen versiegelt oder befestigt, muss das dadurch beschleunigte Niederschlagswasser privat-rechtlich auf dem eigenen Grundstück zurückhalten oder ordnungsgemäß ableiten.
  • Grenzen der Zumutbarkeit: Der Nachbar hat nur Anspruch auf technisch realisierbare und wirtschaftlich verhältnismäßige Schutzmaßnahmen; die Pflicht zur Abwehr endet, wenn der erforderliche bauliche Aufwand für einen geringen Verursachungsbeitrag unverhältnismäßig hoch wird.

Das Nachbarrecht verlangt keinen absoluten Schutz vor jedem Tropfen, sondern die aktive und zumutbare Gefahrenabwehr gegen vorhersehbare, wetterbedingte Risiken.


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Experten Kommentar

Wer sein Grundstück versiegelt und damit zur Sturzflut beiträgt, kann sich nicht mehr hinter dem Argument der höheren Gewalt verstecken, nur weil das Wasser seltener als alle 50 Jahre kommt. Das OLG Düsseldorf macht hier Klartext: Ein Starkregenereignis, das statistisch regelmäßig droht, muss baulich einkalkuliert werden. Die Pflicht zur Vorsorge ist real, solange die Schutzmaßnahme – wie die Verbreiterung einer Rinne – technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar bleibt. Gleichzeitig zieht das Gericht eine wichtige Grenze: Steht der Aufwand für eine Maßnahme, wie der Bau einer teuren Pumpstation, in keinem vernünftigen Verhältnis zum geringen Nutzen, endet die Pflicht, den Keller des anderen zu retten.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss mein Nachbar verhindern, dass Regenwasser von seinem versiegelten Grundstück zu mir abfließt?

Ja, Ihr Nachbar muss verhindern, dass Niederschlagswasser, welches von künstlich versiegelten Flächen stammt, auf Ihr Grundstück gelangt. Die Regel: Sie müssen solche Störungen nicht dulden. Das Fundament Ihres Anspruchs ist § 1004 BGB (Abwehr von Störungen) in Verbindung mit den spezifischen Regelungen des jeweiligen Nachbarrechtsgesetzes. Dieses Recht gilt, wenn Sie durch die künstliche Ableitung des Wassers direkt geschädigt werden.

Diese Pflicht betrifft primär Wasser, dessen natürlicher Abfluss durch menschliche Eingriffe, wie etwa asphaltierte Zufahrten oder große Pflasterflächen, verändert und beschleunigt wurde. Gerichte unterscheiden klar zwischen dem natürlichen Abfluss einer Wiese und dem beschleunigten Wasser einer versiegelten Fläche. Ein Eigentümer ist verpflichtet, seine baulichen Anlagen so einzurichten, dass kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück tropft oder aktiv dorthin abgeleitet wird.

Konkret muss das Wasser auf dem Grundstück des Verursachers bleiben, dort versickert oder ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation geleitet werden. Wenn Ihr Keller nass wird, weil der Oberlieger seine asphaltierte Fläche nicht richtig entwässert, liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor. Vorschriften in vielen Bundesländern, wie die Paragraphen 27 und 29 des Nachbarrechtsgesetzes NRW, verbieten die künstliche Ableitung des Wassers explizit.

Suchen Sie sofort das Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes und notieren Sie die spezifischen Paragraphen, um diese Ihrem Nachbarn schriftlich vorzulegen.


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Wann gilt Starkregen juristisch als höhere Gewalt und befreit den Nachbarn von der Haftung?

Der pauschale Hinweis auf einen „Jahrhundertregen“ befreit Ihren Nachbarn nicht automatisch von der Haftung. Juristisch gilt Starkregen nur dann als höhere Gewalt, wenn das Ereignis statistisch unvorhersehbar ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar: Ereignisse, die statistisch alle paar Jahrzehnte vorkommen, müssen Eigentümer einkalkulieren. Deshalb sind die pauschalen Behauptungen über eine unkontrollierbare „biblische Flut“ juristisch meist haltlos.

Die Abgrenzung erfolgt durch wissenschaftliche Analyse, nicht durch subjektive Empfindungen. Sachverständige nutzen meteorologische und hydrologische Gutachten, um den Starkregenindex (SRI) zu simulieren. Ein Regenereignis, das statistisch etwa alle 50 Jahre auftritt (SRI 6 oder 7), zählt nicht als Naturkatastrophe, die eine Haftung ausschließt. Die steigende Häufigkeit solcher Ereignisse durch den Klimawandel erhöht generell die Pflicht zur Vorsorge für alle Grundstückseigentümer.

Wenn Nachbarn künstlich versiegelte Flächen besitzen, tragen sie die Verantwortung für den dadurch beschleunigten Wasserabfluss. Das Gericht urteilte, dass die Pflicht zur Vorsorge bereits bei statistisch erwartbaren Ereignissen greift. Hätte der Oberlieger in solchen Fällen Vorsorge getroffen, wären die Schäden vermeidbar gewesen. Entscheidend für die Haftung ist deshalb die Vorhersehbarkeit des Ereignisses, nicht seine Seltenheit in der Vergangenheit.

Um die Behauptung des Nachbarn über höhere Gewalt zu widerlegen, fordern Sie über Ihren Anwalt oder Sachverständigen eine hydrologische Simulation des Schadensereignisses an.


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Welche konkreten baulichen Maßnahmen gegen Starkregen kann ich von meinem Oberlieger verlangen?

Sie können von Ihrem Oberlieger nur Maßnahmen verlangen, die technisch realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind. Das Nachbarrecht zielt darauf ab, dass die Gefahr spürbar verringert wird, ohne den Verursacher finanziell zu ruinieren. Entscheidend ist immer das Verhältnis zwischen dem Nutzen für Sie und dem Aufwand für den Nachbarn.

Gerichte verlangen keine absoluten Wunder, sondern Lösungen mit einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis. Wenn ein Sachverständiger eine bezahlbare und wirksame Lösung identifiziert, muss der Oberlieger diese umsetzen. Ein konkretes Beispiel aus der Rechtsprechung ist die Vergrößerung einer vorhandenen Entwässerungsrinne auf eine Breite von mindestens einem Meter. Solche Anpassungen an den Entwässerungssystemen gelten in der Regel als zumutbar, wenn sie das Risiko für das tiefer liegende Grundstück deutlich senken.

Der Anspruch auf bauliche Veränderungen endet bei extremer Unverhältnismäßigkeit. Klagen gegen Nachbarn, deren Grundstücke nur einen geringen Teil (zum Beispiel 5 bis 25 Prozent) des Wassers beitragen, werden häufig abgewiesen. Wäre in solchen Fällen nur eine extrem teure technische Lösung wie eine aufwendige Pumpenanlage mit Druckleitungen wirksam, gilt der Aufwand für den Nachbarn als unzumutbar.

Um eine juristisch belastbare Forderung zu stellen, beauftragen Sie einen Sachverständigen, eine einzige, spezifische und im Verhältnis stehende bauliche Lösung zu identifizieren.


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Wer zahlt die entstandenen Schäden an meinem Haus, wenn Wasser vom Nachbargrundstück eindringt?

Die Klage auf Abwehr von Wasser dient primär der Unterlassungspflicht, also der Verhinderung zukünftiger Schäden nach § 1004 BGB. Bereits entstandene Kosten für Sanierungen erhalten Sie nicht automatisch ersetzt. Sie müssen zusätzlich beweisen, dass Ihr Nachbar seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat – dies ist eine Frage der Fahrlässigkeit. Nur dann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.

Der juristische Anspruch auf Schadensersatz unterscheidet sich von der Pflicht zur Beseitigung der Störung. Für die Geltendmachung von Sanierungskosten benötigen Sie eine Rechtsgrundlage, die primär in § 823 BGB liegt (unerlaubte Handlung). Wiederholte Überschwemmungen in der Vergangenheit sind hierbei ein entscheidendes Element. Wenn das Wasser bereits in den Jahren 2002, 2008 und 2018 in Ihren Keller lief, war die Gefahr dem Nachbarn bekannt. Die Kenntnis der Gefahr beweist, dass er die notwendige Vorsorgepflicht verletzte, was den Anspruch stützen kann.

Die Beweispflicht für den Schadensersatz liegt stets bei Ihnen als Geschädigtem. Es genügt nicht, nur einen nassen Keller vorzuzeigen. Sie müssen schlüssig darlegen, dass das Wasser kausal aus der künstlich versiegelten Fläche des Nachbarn stammt. Die Klage zielt meistens zuerst darauf ab, eine bauliche Veränderung zu erzwingen, beispielsweise die Vergrößerung einer Entwässerungsrinne. Die Kostenerstattung für die Vergangenheit muss in einem gesonderten Schritt geklärt werden und hängt davon ab, ob der Nachbar trotz früherer Vorfälle keine ausreichenden Maßnahmen ergriff.

Dokumentieren Sie lückenlos alle Schadensereignisse sowie jegliche Vergleiche oder Reaktionen Ihres Nachbarn, um die bewusste Pflichtverletzung zu belegen.


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Muss ich als Grundstückseigentümer Vorsorge treffen, um Haftung wegen versiegelter Flächen zu vermeiden?

Ja, als Eigentümer versiegelter Flächen tragen Sie eine erhöhte Verantwortung zur Vorsorge gegenüber Ihren Nachbarn. Sie müssen sicherstellen, dass Niederschlagswasser, das durch Ihre Baumaßnahmen beschleunigt wird, keine Schäden beim Unterlieger verursacht. Ihre Vorsorgepflicht endet erst, wenn das Risiko bei statistisch erwartbaren Ereignissen, etwa bei Starkregen SRI 6/7, tatsächlich deutlich reduziert ist.

Ihre Haftung beruht auf der juristischen Störung des natürlichen Abflusses durch künstliche Ableitung. Gerichte erkennen selbst erhebliche Vorinvestitionen, beispielsweise 18.000 Euro, nicht als ausreichend an, wenn die Gefahr weiterhin besteht. Entscheidend ist, dass das Wasser auf Ihrem Grundstück verbleibt oder kontrolliert in die öffentliche Kanalisation geleitet wird. Dabei verlangt das Nachbarrecht keine Wunder, sondern technisch machbare Lösungen.

Sie können sich zur Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche nicht auf vertragliche Abmachungen mit Dritten berufen. Wenn Sie eine alte Baulastvereinbarung mit der Kommune getroffen haben, regelt diese lediglich die Verkehrssicherungspflicht. Sie befreit Sie aber nicht von Ihren privat-rechtlichen Pflichten gegenüber Ihrem direkten Nachbarn. Gefordert werden zumutbare Maßnahmen, wie die Vergrößerung einer Entwässerungsrinne, wenn diese die Gefahr spürbar verringert.

Beauftragen Sie frühzeitig einen Ingenieur für eine Risikoanalyse, um technisch machbare Kapazitäten für die Entwässerung umzusetzen, bevor ein Schadensfall eintritt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Baulastvereinbarung

Eine Baulastvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen einem Grundstückseigentümer und der zuständigen Baubehörde, in dem der Eigentümer bestimmte, das Grundstück betreffende Verpflichtungen auf sich nimmt.
Solche Vereinbarungen dienen primär der Sicherstellung öffentlicher Belange, beispielsweise der Erschließung oder der Verkehrssicherung, und werden ins Baulastenverzeichnis eingetragen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall entlastete die alte Baulastvereinbarung mit der Stadt die Oberliegerin nicht von ihren privat-rechtlichen Pflichten gegenüber ihrem direkten Nachbarn, da sie nur die Verkehrssicherung regelte.

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Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW)

Das Nachbarrechtsgesetz ist eine Sammlung spezifischer landesrechtlicher Vorschriften, die im Detail regeln, welche Rechte und Pflichten Grundstückseigentümer im Umgang mit Nachbargrundstücken haben.
Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nur allgemeine Regelungen vorgibt, konkretisieren diese Gesetze die Anforderungen an Einfriedungen, Grenzabstände und den kontrollierten Umgang mit abfließendem Wasser.

Beispiel: Die Richter des OLG Düsseldorf griffen auf die Paragraphen 27 und 29 des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) zurück, um die Kriterien für eine unzulässige Wasserableitung zu bestimmen.

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§ 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Juristen nennen § 1004 BGB den zentralen Abwehranspruch, der jedem Eigentümer das Recht gibt, sich gegen andauernde Störungen seines Eigentums zu wehren und die Beseitigung des störenden Zustands zu verlangen.
Dieses Gesetz schützt das Eigentum umfassend: Wer unberechtigt gestört wird, kann gerichtlich verlangen, dass die Störung aufhört und notwendige Maßnahmen ergriffen werden.

Beispiel: Der Talanlieger berief sich erfolgreich auf § 1004 BGB, um die Nachbarin zu zwingen, ihre Anlagen so umzubauen, dass der Abfluss des beschleunigten Wassers gestoppt wird.

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Starkregenindex (SRI)

Der Starkregenindex (SRI) ist ein meteorologisches Klassifikationsmaß, das von hydrologischen Sachverständigen genutzt wird, um die statistische Häufigkeit und Intensität von Niederschlägen wissenschaftlich festzustellen.
Dieser Index ermöglicht es Gerichten, objektiv zu prüfen, ob ein bestimmtes Regenereignis als unvorhersehbare Naturkatastrophe (höhere Gewalt) oder als statistisch zu erwartendes Risiko (Vorsorgepflicht) einzustufen ist.

Beispiel: Das Gericht urteilte, dass ein Ereignis der Kategorie SRI 6 oder 7, welches statistisch alle 50 Jahre auftritt, keinen pauschalen Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt darstellt.

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Unterlassungspflicht

Die Unterlassungspflicht ist die juristische Verpflichtung, eine bestimmte, den Nachbarn störende Handlung oder die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands in Zukunft zu unterlassen.
Diese Pflicht zielt primär auf die Prävention ab; sie soll sicherstellen, dass der Verursacher die Quelle der Störung nachhaltig beseitigt und die gleiche Schädigung nicht erneut eintritt.

Beispiel: Die Klage zielt nicht nur auf Schadensersatz, sondern hauptsächlich auf die Unterlassungspflicht, damit der Oberliegerin die künftige unkontrollierte Ableitung von Niederschlagswasser untersagt wird.

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Zumutbarkeit

Unter Zumutbarkeit versteht man im Nachbarrecht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das festlegt, bis zu welcher Grenze ein Eigentümer bauliche oder finanzielle Maßnahmen ergreifen muss.
Das Gesetz verlangt keine Wunder, sondern nur technisch realisierbare Lösungen, bei denen der Nutzen für den Geschädigten und der dafür erforderliche Aufwand für den Verpflichteten in einem vernünftigen Verhältnis stehen.

Beispiel: Das Gericht hielt die Vergrößerung einer Entwässerungsrinne für zumutbar, befand aber den Bau einer teuren Pumpenanlage zur Abwehr eines geringen Wasseranteils als unzumutbar.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Düsseldorf – Az.: 9 U 92/22 – Urteil vom 17.11.2025


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