OLG Frankfurt am Main
Az.: 7 U 68/99
Verkündet am 10.05.2000
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2/05 0 418/98
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Der 7.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2000 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03. März 1999 wird zurückgewiesen.
1. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin ist mit 46.768,– DM beschwert.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls wegen einer der Klägerin zur Last zulegenden Obliegenheitsverletzung von einer etwaigen Entschädigungspflicht aus dem behaupteten Versicherungsfall leistungsfrei geworden ist. Die Angabe der für die Klägerin Handelnden zu der Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeuges war unrichtig und stellte deshalb eine Verletzung der die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles treffenden Obliegenheit dar, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein könnte (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB). Die Angabe der Klägerin in dem Anzeigeformular vom 03.04.1998, wonach sie für das Fahrzeug 74.500,– DM bezahlt habe, war unrichtig. Auch nach der von der Klägerin schließlich unter Vorlage der Kaufvertragsurkunde vom 02.04.1996 gegebenen Darstellung, wonach sie an die Firma einen Kaufpreis von 66.700,– DM gezahlt habe, lag eine erhebliche Abweichung des in der Schadenanzeige aufgeführten zu dem tatsächlich aufgewandten Kaufpreis vor. Darin lag auch eine relevante Verletzung der Aufklärungspflicht, da die Höhe des Raufpreises für die Höhe der Entschädigung bedeutsam war (vgl. BGH VersR 1976, 849; BGH VersR 1985, 252; OLG Koblenz zfs 1997. 181; OLG Frankfurt zfs 1985, 371; OLG Karlsruhe r + s 1990, 39; vgl. auch Maier/Biela , Die Kaskoversicherung“, Rdn, 350 m.w.N.).
Die Frage nach der Höhe der geleisteten Zahlungen in dem Schadenanzeigeformular konnte auch nur dahin verstanden werden, dass es auf die Höhe des Kaufpreises ankam. Das ergibt sich schon daraus, dass die frage mit der zusätzlichen Aufforderung verbunden war, den Kaufvertrag und eine etwaige Rechnung vorzulegen. Weiterhin kann Nr. 8 des Schadensanzeigeformulars entnommen werden, dass im Zusammenhang mit der Frage nach der Zahlung für das Fahrzeug ausschließlich der Kaufpreis, nicht aber die Kosten nachträglich eingebauter Extraausstattung anzugeben waren. Da in Ziffer 8 des Anzeigeformulars unter anderem nach Nachrüstungskosten gefragt worden ist, scheidet eine Verständnismöglichkeit aus, wonach zusätzlich bei der Frage nach Zahlungen für das Fahrzeug auch diese Kosten anzuführen seien. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Nachrüstung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem das Fahrzeug bereits an die Leasinggeberin der Klägerin veräußert worden war, so daß die für die Klägerin Handelnden nicht die Frage nach dem Kaufpreis dahin verstehen konnten, auch nachträglich getroffene Aufwendungen hinsichtlich des Fahrzeuges seien bei der Angabe hierzu – ohne Offenlegung der einzelnen Positionen hinzu zu addieren. Angesichts dessen kann es der Senat auch offen lassen, ob die Klägerin bei der Angabe des Kaufpreises auch gehalten war, darauf hinzuweisen, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens der Klägerin in der Berufungsinstanz.