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Obliegenheitsverletzung bei Haftpflichtversicherung – Nichtanzeige

Oberlandesgericht Hamm

Az: 20 U 190/07

Urteil vom 04.07.2008


Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.
Der Kläger wollte im Jahre 1998 das in T2 (Insel S), X-Straße gelegene Mehrfamilienhaus modernisieren und umbauen. Dazu schloss er im Oktober 1998 mit dem Ingenieurbüro für Bauleitung und Beratung Dipl.-Ing. X und C einen entsprechenden Architektenvertrag. Das mit der Bauleitung beauftragte Ingenieurbüro beauftragte im Namen des Klägers die Fa. Dachdeckerei GmbH C1 mit der Ausführung der Dachabdichtungs- und Zimmereiarbeiten. Es sollte der alte Dachstuhl demontiert und vollständig neu errichtet werden. Die inzwischen insolvente Dachdeckerei GmbH C1 beauftragte wiederum die Einzelfirma T-Bauservice T1 als Subunternehmerin. Die Fa. T1 unterhielt seinerzeit bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB.

Anfang Dezember 1998 begann die Fa. T1 mit den Arbeiten. Ob sie dabei die Erneuerung des Dachstuhls abschnittsweise vornahm oder die Dachfläche des Hauses in einem Zuge abdeckte, ist streitig. Jedenfalls riss am Sonntag, den 13.12.1998 bei starkem Wind die auf dem geöffneten Dach aufgebrachte Wetterschutzplane und Niederschlagswasser drang in das Haus ein. Die Höhe des dadurch entstandenen Feuchtigkeitsschaden ist streitig.

Wegen des Schadens nahm der Kläger zunächst seine Gebäudeversicherung vor dem Landgericht Kiel in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen, weil ein bedingungsgemäßer Sturm durch den Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.

Danach erwirkte der Kläger zunächst einen Mahn- und unter dem 07.08.2006 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Versicherungsnehmer T1 der Beklagten in Höhe von 62.604,62 EUR nebst Kosten, Nebenforderungen und Zinsen.

Der Vollstreckungsbescheid ist rechtskräftig geworden, da ein Einspruch gegen ihn oder ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht eingelegt wurde.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 12.10.2006 pfändete der Kläger sodann wegen des titulierten Anspruchs nebst Nebenforderungen die angebliche Forderung des Versicherungsnehmers T1 der Beklagten gegen die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung „auf Zahlung der Versicherungssumme“ und ließ sich diesen Anspruch zur Einziehung überweisen. Sodann hat er die Beklagte vor dem Landgericht Dortmund aus der gepfändeten und überwiesenen Forderung auf Zahlung in Anspruch genommen.

Dazu hat der Kläger behauptet, Eigentümer des Mehrfamilienhauses X-Straße in T2 zu sein.

Die Fa. T1 habe die Arbeiten am Dachstuhl des Objektes nur etappenweise durchführen dürfen. Die aufgenommene Fläche habe sofort wieder mit Bretterschalung geschlossen und mit der beauftragten Vordeckung bestehend aus einer Lage Bitumenbahn wieder abgedichtet werden müssen. An diesen Auftrag habe sich der Versicherungsnehmer T1 der Beklagten jedoch nicht gehalten, sondern die gesamte Dachfläche in einem Zug abgedeckt. Aufgrund dieser fehlerhaften Vorgehensweise und der Wetterlage habe sich die Wetterschutzfolie losgerissen und das Niederschlagswasser sei in die Gemäuer des renovierenden Hauses eingedrungen. Der Regen habe alle Geschossdecken und Großteile der Wände durchfeuchtet. Insgesamt sei ein Gebäudeschaden in Höhe von 62.604,62 EUR eingetreten.

Die Beklagte hat den Haftpflichtanspruch nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Weiter hat die Beklagte die Auffassung vertreten, wegen einer Obliegenheitsverletzung ihres Versicherungsnehmers T1 leistungsfrei geworden zu sein. Dieser habe ihr weder die Einleitung des Mahnverfahrens angezeigt noch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des angeblich mangelhaft arbeitenden Werkunternehmers T1 nicht zu. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung ihres Versicherungsnehmers.

Entgegen der Auffassung des Klägers müsse er die Leistungsfreiheit, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebe, gegen sich gelten lassen.

Unstreitig habe der Versicherungsnehmer der Beklagten gegen die Obliegenheiten aus § 153 Abs. 4 S. 1 VVG und § 5 Nr. 2 AHB verstoßen, weil er das gegen ihn eingeleitete Mahnverfahren der Beklagten nicht angezeigt habe.

Ebenfalls sei unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten gegen die Obliegenheit aus § 5 Nr. 4 AHB verstoßen habe, auch ohne Weisung des Versicherers Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder jedenfalls Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu erheben.

Gem. § 6 AHB sei die Beklagte deswegen von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Die vorsätzliche Verletzung der genannten Obliegenheiten werde gem. § 6 AHB vermutet.

Die sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes greife nicht ein. Die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers T1 sei nicht folgenlos geblieben. Durch die unterlassenen Anzeigen und Maßnahmen sei es der Beklagten verwehrt worden, ihre Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis wahrzunehmen und auf den Haftpflichtprozess Einfluss zu nehmen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Ob und inwieweit der Versicherungsnehmer die Beklagte darüber informiert habe, dass gegen ihn ein Mahnbescheid erlassen worden sei, habe er nicht aufklären können. Dieserhalb hätte das Gericht die Pflicht gehabt, über das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten Informationen einzuholen und die entsprechenden Nachfragen zu stellen. Er behauptet dazu nunmehr, der Versicherungsnehmer T1 habe die Beklagte ordnungsgemäß über den gegen ihn beantragten Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid informiert (Beweis: Zeugnis T1).

Nach Anzeige des Versicherungsfalles durch den Zeugen T1 habe die Beklagte zudem nicht rechtzeitig unmissverständlich erklärt, ob sie den bedingungsgemäßen Rechtsschutz gewähren wolle (Beweis: wie vor). Freilich lägen dem Kläger auch dazu keinerlei Informationen vor (Seite 4 des Schriftsatzes vom 03.12.2007 = Bl. 140 d.A.).

Auch habe die Beklagte gegenüber ihrem Versicherungsnehmer T1 die Übernahme des Schadens abgelehnt. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 03.03.1999. Dort habe die Beklagte ihm mitgeteilt, dass eine Ersatzpflicht nicht bestünde.

Im Übrigen sei das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer T1 bereits im Jahr 2001 von der Beklagten mangels Prämienzahlung gekündigt und beendet worden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 62.604,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2006 zzgl. vorgerichtlicher zwangsvollstreckungsbezogener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.044,35 EUR sowie angefallener Gerichtsvollzieherkosten, Auskünfte sowie Gerichtskosten in Höhe von 896,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Da sie sich erstinstanzlich bereits ausdrücklich auf Leistungsfreiheit berufen habe, wäre es die Pflicht des Klägers gewesen, zu diesem Punkt bereits erstinstanzlich umfassend vorzutragen. Sein heutiger Vortrag sei nicht mehr berücksichtigungsfähig. Zudem sei er unsubstantiiert und ersichtlich ins Blaue hinein erbracht worden.

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Die Versicherungsakte enthalte nach Klageankündigung durch den Kläger bzw. seines jetzigen Prozessbevollmächtigten keine weiteren Dokumente bis zum Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 12.10.2006. Der Sachbearbeiter, der mit der Bearbeitung der Angelegenheit über Jahre hinweg befasst gewesen sei, sei von dem Zeugen T1 weder über einen Mahnbescheid noch über einen Vollstreckungsbescheid informiert worden (Beweis: Zeugnis L).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Mangels eines eigenen Vertrags – bzw. Versicherungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten, vermag ersterer seinen Anspruch auf Zahlung von 62.604,62 EUR ausschließlich auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 12.10.2006 in Verbindung mit dem Haftpflichtversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers der Beklagten T1 mit der Beklagten zu stützen.

Mit dem vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Kläger die angebliche Forderung des Versicherungsnehmers T1 gegen die Beklagte aus der Haftpflichtversicherung gepfändet und sich diesen Anspruch zur Einziehung überweisen lassen.

Wegen Verletzung von Obliegenheiten ihres Versicherungsnehmers T1 ist die Beklagte jedoch – auch im Verhältnis zum Kläger – leistungsfrei geworden.

1.

Der Kläger muss Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer T1 und der Beklagten gegen sich gelten lassen, §§ 404, 412 BGB. Danach kann grundsätzlich der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit des Forderungsüberganges gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Der Forderungsübergang kraft Hoheitsakthier Überweisung einer Forderung i.S.v. § 835 ZPO steht dem gesetzlichen Forderungsübergang gleich (Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., § 412 BGB, Rdn. 1).

Dieses Ergebnis erfährt Bestätigung durch § 158 c VVG, der einen Ausnahmetatbestand von dem oben aufgezeigten Grundsatz für ein „krankes“ Versicherungsverhältnis im Bereich der Pflichtversicherung regelt.

Der Kläger hat auch die gleiche Darlegungslast, die der Versicherungsnehmer in einem Rechtsstreit gegen die Beklagte hätte; er muss gegebenenfalls den Versicherungsnehmer auf Auskunftserteilung in Anpruch nehmen.

2.

Erstinstanzlich ist unstreitig gewesen, dass der Versicherungsnehmer T1 der Beklagten weder das gegen ihn eingeleitete Mahnverfahren der Beklagten angezeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid und/oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben hat.

Beides (Verpflichtung zur Anzeige und Ergreifung eines Rechtsbehelfs) gehört gem. §§ 5 Nr. 2 S. 2 und 5 Nr. 4 S. 2 AHB zu den Obliegenheiten eines Versicherungsnehmers im Versicherungsfall.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird auf die oben zusammengefassten, zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Danach ist die Beklagte wegen der Obliegenheitsverletzungen ihres Versicherungsnehmers T1 von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

3.

An dieser Rechtsfolge ändert auch die unstreitige Beendigung des Versicherungsvertrages im Jahre 2001 also einige Jahre vor Erlass von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nichts.

Die Erfüllung von Obliegenheiten ist Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 VVG, Rdn. 30 m.w.N.).

Hier geht es um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalles. Da der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist und der Versicherungsnehmer T1 bedingungsgemäße Leistung der Beklagten als Haftpflichtversicherung verlangen wollte, hatte er als Voraussetzung für die Erhaltung dieses Anspruches auch die Obliegenheiten aus §§ 5 Nr. 2 S. 2 und 5 Nr. 4 S. 2 AHB zu erfüllen.

4.

Erstmals in seiner Berufungsbegründung bestreitet der Kläger die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer T1 und behauptet eine ordnungsgemäße Informationserteilung.

Dieses Verteidigungsmittel ist neu und wegen § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zuzulassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verfahrensmangel i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wegen eines gebotenen aber unterlassenen Hinweises des Landgerichts auf die Problematik der Obliegenheitsverletzung vor. Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen und Obliegenheitsverletzungen dargelegt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.07.2007 (Bl. 85 f.) hat zudem das Landgericht die Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten/Parteien auch hinsichtlich der Obliegenheiten nach §§ 153 Abs. 4 S. 1 VVG; 5 Nr. 2 und 4 AHB erörtert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte auch gegebenenfalls zumal die Anträge noch nicht gestellt worden waren um Schriftsatzfrist nachsuchen und sodann diesen Punkt mit seinem Mandanten aufklären können. Stattdessen stellte er den Antrag aus der Klageschrift.

Soweit der Kläger meint, das Landgericht hätte von sich aus also ohne Bestreiten und entsprechende Beweisanträge den Zeugen T1 als Versicherungsnehmer der Beklagten laden und zum Versicherungsverhältnis mit der Beklagten befragen müssen, verkennt er die Regeln des Zivilverfahrens.

Selbst wenn der neue Vortrag des Klägers entgegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen würde, könnte er nicht zum Erfolg führen. Er ist unsubstantiiert und erkennbar „ins Blaue hinein“ gemacht worden. Der Kläger räumt in seiner Berufungsbegründung mehrmals ein, dass er nicht habe aufklären können, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer T1 die Beklagte über den Erlass des Mahnbescheides/Vollstreckungsbescheides informiert habe. Über das Innenverhältnis zwischen den Versicherungsnehmer T1 und der Beklagten liege ihm – so der Kläger weiter – keinerlei Informationen vor. Der Kläger weiß nach seinem eigenen Vortrag daher nicht, ob der Versicherungsnehmer T1 die Beklagte ordnungsgemäß über den Mahn- bzw. den Vollstreckungsbescheid informierte. Dementsprechend hat der Kläger seine Behauptung auch vollkommen substanzlos formuliert. Es ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, wann, auf welche Weise und wem gegenüber auf Seiten der Beklagten der Versicherungsnehmer T1 die Beklagte über den Mahnbescheid bzw. Vollstreckungsbescheid informiert haben soll. Ein derart substanzloser Vortrag „ins Blaue hinein“ ist unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich.

5.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, der Versicherungsnehmer T1 sei zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens nicht mehr obliegenheitsgebunden gewesen.

Auch insoweit greift § 531 Abs. 2 ZPO; das neue streitige Vorbringen ist unbeachtlich. Im Übrigen gilt:

Richtig ist zwar, dass der Versicherungsnehmer infolge einer Deckungsablehnung durch den Haftpflichtversicherer den Obliegenheiten eines Versicherungsvertrages nicht mehr unterliegt. Die Wahrnehmung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles soll nämlich nur dazu dienen, dem erfüllungsbereiten Versicherer die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu erleichtern (vgl. BGH VersR 1992, 345 f.).

Aus dem Schreiben vom 03.03.1999 (Bl. 143), auf welches sich der Kläger in diesem Zusammenhang bezieht, ergibt sich aber gerade keine Deckungsablehnung. Vielmehr ist dieses Schreiben an den Kläger gerichtet und wehrt den von ihm geltend gemachten Haftpflichtanspruch ab.

Die Abwehr (unberechtigter) Ansprüche ist aber ebenso wie die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des Versicherers (vgl. BGH Recht und Schaden 2007, 191 ff). Mithin kann über das Schreiben vom 03.03.1999 eine Deckungsversagung seitens der Beklagten nicht hergeleitet werden.

Darüber hinaus trägt der Kläger für eine Ablehnung der Deckung nicht konkret vor.

Ebenso wenig konkret und „ins Blaue hinein“ ist sein Vortrag, die Beklagte habe nach Anzeige des Versicherungsfalles durch den Zeugen T1 nicht rechtzeitig unmissverständlich erklärt, ob sie bedingungsgemäßen Rechtsschutz gewähren wolle.

Zwar wäre ein solches Verhalten der Beklagten grundsätzlich geeignet gewesen, den Versicherungsnehmer von seinen Obliegenheiten zu befreien. Auch räumt die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung (Bl. 155 unten) ein, dass ihr die Ankündigung einer Klage durch den Kläger bekannt gewesen sei. Allein aus diesem Umstand ergibt sich aber nicht ein zögerliches und missverständliches Verhalten der Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer zu der Frage, ob dieser Deckungsschutz erhalte oder nicht. Dazu hätte der Kläger weitere Umstände vortragen müssen, was er jedoch nicht getan hat.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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