Ein getrenntes Paar, ein gemeinsames Oder-Sparkonto. Ein formloser Brief soll den Zugriff des anderen stoppen: „Kein Geld mehr an meinen Mann!“ Trotzdem räumt er kurz darauf das gesamte Ersparte ab. Der Briefschreiber bleibt auf dem Schaden sitzen. Durfte die Bank das Geld noch auszahlen?
Das BGH-Urteil regelt die Erfüllungswirkung bei Oder-Konten: Ein vorlegtes Sparbuch gestattet die Umbuchung. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 30/16
Das Wichtigste im Überblick
BGH weist Klage ab: Bank durfte Guthaben an Mitinhaberin umbuchen.
Der Kläger verlor die Revision und bekommt weder Geld noch Anwaltskosten.
Das Gericht sah die Umbuchung als wirksame Zahlung an die Mitinhaberin.
Sein Schreiben stoppte die andere Kontoinhaberin nicht und ersetzte kein Sparbuch.
Die Bank musste ihn nicht sofort warnen oder das Konto sperren.
Spareinlagen bleiben kein normaler Zahlungsverkehr; das Sparbuch bleibt Pflicht.
Wie erlischt der Anspruch bei Oder-Gemeinschaftskonto?
Bei einem Oder-Konto sind die Mitkontoinhaber Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB. Jeder von ihnen kann aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft die Auszahlung des gesamten Guthabens verlangen. Leistet die Bank an einen dieser Gesamtgläubiger, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB eine Erfüllungswirkung gegenüber allen Kontoinhabern ein – der Anspruch erlischt dann für alle gleichzeitig.
Was das konkret bedeutet: Haben Sie ein Oder-Konto, kann Ihr Mitinhaber jederzeit das gesamte Guthaben abheben oder auf ein eigenes Konto überweisen – die Bank muss nicht nachfragen und nicht Ihre Zustimmung einholen. Sobald das Geld an Ihren Mitinhaber ausgezahlt ist, ist die Bank Ihnen gegenüber befreit, auch wenn Sie von der Transaktion nichts wussten.
Mit dieser Rechtsfrage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit unter getrennten Eheleuten befassen. Die Ehefrau, im Verfahren als Streithelferin der Bank aufgetreten, veranlasste am 4. Januar 2013 die Umbuchung von 35.400 Euro vom gemeinsamen Sparkonto auf ihr eigenes Konto bei derselben Bank. Als sogenannte Streithelferin war die Ehefrau nicht direkt verklagt, hat sich aber dem laufenden Gerichtsverfahren angeschlossen, um die Prozessposition der Bank zu unterstützen, da sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Sieg hatte. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Bank durch diese Leistung an die Ehefrau als Mitinhaberin des Oder-Kontos auch gegenüber dem klagenden Ehemann frei.
Der Mann hatte argumentiert, sein vorheriges Schreiben vom 27. Dezember 2012, in dem er eine hälftige Überweisung des Guthabens gefordert hatte, habe die Bank bindend angewiesen und jedenfalls die Einzelverfügungsbefugnis seiner Ehefrau widerrufen oder das Guthaben gesperrt. Der BGH verwarf dies nach objektiver Auslegung der Sparbedingungen. Objektive Auslegung bedeutet konkret: Das Gericht prüft nicht, was der Ehemann heimlich bei dem Briefing wollte oder wie er es gemeint hat. Es kommt einzig darauf an, wie ein neutraler Dritter – also die Bank – den Wortlaut nach dem üblichen Sprachgebrauch verstehen musste. Demnach war das Schreiben kein vertragsgemäßer Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis. Ein echter Widerruf hätte zur Folge gehabt, dass nur noch eine gemeinschaftliche Verfügung möglich gewesen wäre – genau das hatte der Mann mit seinem Schreiben aber gar nicht gewollt.
Ein Recht, das Guthaben vorübergehend zu sperren oder von der Bank verwahren zu lassen, bis er selbst die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllte, stand dem Kläger nicht zu. Ein solches Sperrrecht hätte das selbstständige Forderungsrecht seiner Ehefrau beeinträchtigt, das ihr als Mitinhaberin des Oder-Kontos unabhängig zustand.
Ohne eine dahingehende vertragliche Abrede hat ein Kontoinhaber des Oder-Kontos keine Möglichkeit, auf das selbständige Forderungsrecht eines Mitkontoinhabers einzuwirken, auch nicht durch ein zeitlich früheres Verlangen der Leistung. – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
Das Leistungsverlangen eines Kontoinhabers bei einem Oder-Sparkonto entfaltet gegenüber späteren Verfügungen eines anderen Mitkontoinhabers nur dann eine Sperrwirkung, wenn es den vertraglichen Formvorschriften – wie etwa der zwingenden Vorlage des Sparbuchs – vollständig entspricht.
Vertragliche Auszahlungsbeschränkungen und Kündigungsfristen bei Sparverträgen regeln lediglich, dass kein rechtlicher Anspruch auf vorzeitige Auszahlung besteht. Sie hindern die Bank jedoch nicht daran, mit einem einzeln verfügungsberechtigten Mitkontoinhaber einvernehmlich eine vorzeitige Auszahlung zu vereinbaren, woraus sich für andere Mitkontoinhaber keine Schadensersatzansprüche ableiten lassen.
Ein herkömmlicher Sparvertrag, der nicht dem laufenden Zahlungsverkehr dient, stellt rechtlich keinen Zahlungsdienstevertrag dar. Daher ist die Bank nicht nach den strengen Vorgaben des Zahlungsdiensterechts verpflichtet, einen Kontoinhaber unverzüglich über die Ablehnung einer Auszahlungsanweisung zu informieren.
Ohne Sparbuchvorlage keine Kontosperrung – Anspruch verloren
Praxis-Hinweis: Oder-Konto sperren
Viele Kontoinhaber glauben, ein formloses Schreiben an die Bank reiche aus, um die Auszahlung an den anderen Mitinhaber zu stoppen. Das Urteil zeigt: Solange Sie die Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen und das Konto auf gemeinschaftliche Verfügungen umstellen, darf die Bank an den anderen auszahlen. Prüfen Sie in den AGB Ihrer Bank, welche exakte Form für einen solchen Widerruf vorgeschrieben ist.
Greift bei Oder-Konto das Prioritätsprinzip?
Reichen verschiedene Mitinhaber eines Kontos widersprüchliche Anweisungen ein, richtet sich die rechtliche Reihenfolge grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Das bedeutet konkret: Wer der Bank zuerst eine formal gültige Anweisung erteilt, dessen Auftrag muss auch zuerst ausgeführt werden. Ein Leistungsverlangen kann für diese Reihenfolge jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn es im Detail vertragsgemäß formuliert ist.
Am Sparkonto der getrennten Eheleute zeigte sich, wie streng diese Formalien in der Praxis wirken. Der Mann hatte in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 die hälftige Überweisung des Guthabens verlangt – zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Ersparnisse auf 35.577,77 Euro. Das war noch vor der Umbuchung der Ehefrau am 4. Januar 2013. Er argumentierte, wegen seines zeitlich früheren Schreibens habe die Bank die spätere Umbuchung seiner Ehefrau nicht mehr ausführen dürfen.
Fehlende Vorlage des Sparbuchs als entscheidender Mangel
Der BGH wies dieses Argument zurück. Selbst wenn das Prioritätsprinzip grundsätzlich greife, setze es zwingend ein vertragsgemäßes Verlangen voraus – und genau daran scheiterte der Anspruch des Ehemanns. Nach Ziffer 2.2 der Sparbedingungen konnte eine Rückzahlung nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches verlangt werden. Dieses hatte der Mann seinem Schreiben jedoch nicht beigelegt. Ohne die formal richtige Vorlage entfaltete sein früheres Verlangen keine Sperrwirkung gegenüber der späteren Verfügung seiner Ehefrau.
Ein Zahlungsverlangen ist nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es vertragsgemäß ist. […] Nach Ziffer 2.2 der in den Kontovertrag einbezogenen Sparbedingungen kann die Rückzahlung der Spareinlage und die Auszahlung von Zinsen nur gegen Vorlage des Sparbuches verlangt werden. – so der Bundesgerichtshof
Achtung Falle: Formvorschriften beim Sparbuch
Der entscheidende Faktor, warum das zeitlich frühere Verlangen des Ehemanns scheiterte, war die fehlende Vorlage des physischen Sparbuchs. Wenn Sie Ansprüche aus einem Sparvertrag geltend machen oder eine Sperrwirkung erwirken wollen, reicht ein bloßes Schreiben oft nicht aus. Messen Sie Ihr Vorgehen immer an den konkreten Sparbedingungen Ihrer Bank – fehlt ein gefordertes Dokument wie das Sparbuch, ist Ihre Anweisung gegenüber der Bank wirkungslos.
Warum scheiterte der Schadensersatz?
Die objektive Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Sparverträgen muss eigenständig erfolgen, unabhängig davon, wie die Parteien einzelne Klauseln subjektiv verstanden haben wollen. Regelungen aus § 21 Abs. 4 RechKredV definieren dabei primär bilanzielle und liquiditätsrechtliche Vorgaben für Kreditinstitute. Das bedeutet im juristischen Alltag: Diese Verordnung zur Rechnungslegung schreibt lediglich vor, wie die Bank intern mit ihren Geldbeständen wirtschaften und diese verbuchen muss. Sie regelt aber keinen konkreten Schutz für den einzelnen Bankkunden. Ein Verstoß gegen den Spar- oder Darlehensvertrag liegt deshalb nicht zwingend vor, wenn sich die Vertragsparteien – Bank und Kunde – einvernehmlich über dortige Kündigungs- oder Auszahlungsbeschränkungen hinwegsetzen.
Der Sparvertrag der Eheleute sah eine dreimonatige Kündigungsfrist vor, während pro Kalendermonat lediglich bis zu 2.000 Euro ohne Kündigung zurückgefordert werden durften. Der Ehemann warf der Bank vor, vertragswidrig gehandelt zu haben – seine Schadensersatzforderung belief sich zuletzt auf 17.700 Euro. Sie duldete seiner Ansicht nach wiederholt Auszahlungen der Ehefrau über 2.000 Euro und führte die Umbuchung von 35.400 Euro sofort aus, obwohl der Begriff „ausnahmsweise“ in den Sparbedingungen und § 21 Abs. 4 RechKredV das seiner Meinung nach ausschlossen.
Der BGH verwarf dieses Argument. Die vertragliche Limit-Regelung und das Wort „ausnahmsweise“ bedeuten rechtlich nur, dass der Kunde keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung hat. Sie verbieten aber nicht, dass sich die Bank im Einzelfall freiwillig und einvernehmlich mit einem Kontoinhaber auf eine vorzeitige Auskehrung einigt. Auch die RechKredV regelt nach Auffassung des Senats nicht das vertragliche Verhältnis zwischen Bank und Kunde oder deren Reaktion auf vorzeitige Verfügungen. Eine Pflichtverletzung der Bank und damit ein Schadensersatzanspruch schieden deshalb aus.
Auch wenn die Streithelferin aus dem Kontovertrag keinen Anspruch darauf hatte, dass die Beklagte eine Auszahlung in Höhe von 35.400 € vor Ablauf der Kündigungsfrist erfüllt, umfasste ihre Einzelverfügungsbefugnis das Recht, sich mit der Beklagten hierüber zu einigen. – so der Bundesgerichtshof
Für Ihr Sparkonto heißt das: Selbst wenn Ihre Sparbedingungen eine monatliche Auszahlungsgrenze von 2.000 Euro festlegen, schützt Sie das nicht vor einer großen Abhebung durch Ihren Mitinhaber. Die Bank darf sich freiwillig auf eine vorzeitige Auszahlung einigen, ohne dass Sie das verhindern oder später Schadensersatz fordern können. Verlassen Sie sich bei einem Oder-Sparkonto nicht auf vertragliche Limits als Schutzmechanismus.
Muss die Bank die Ablehnung melden?
Das Zahlungsdiensterecht nach § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aF sowie § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB aF gilt ausschließlich für Zahlungsaufträge im Rahmen eines Zahlungsdienste- oder Einzelzahlungsvertrags. Das bedeutet konkret: Dieses strenge Gesetz, das Banken zu bestimmten Handlungen zwingt, greift typischerweise bei ganz normalen Girokonten, über die der tägliche bargeldlose Zahlungsverkehr wie Überweisungen läuft. Ein herkömmlicher Sparvertrag, bei dem Spareinlagen rein der Vermögensanlage und nicht dem täglichen Zahlungsverkehr dienen, ist rechtlich kein Zahlungsdienstevertrag.
Diese Einordnung entschied auch über die letzte offene Frage im Verfahren. Der klagende Ehemann erfuhr durch die Bank erst am 17. Januar 2013, dass sein gefordertes hälftiges Guthaben nicht auf sein Konto überwiesen worden war und als Kontostand nur noch 177,77 Euro verblieben waren. Er argumentierte, die Bank hätte ihn nach § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aF unverzüglich darüber informieren müssen, dass sie seine Anweisung nicht ausführe.
Kein Zahlungsauftrag am Sparkonto
Der BGH lehnte auch das ab. Die Norm verlangt die Ablehnung eines Zahlungsauftrags – ein solcher existierte am Sparkonto aber gar nicht, weil weder ein Zahlungsdiensterahmenvertrag noch ein Einzelzahlungsvertrag bestand. Das Gericht wertete das Schreiben vom 27. Dezember 2012 lediglich als Angebot auf Abschluss eines Einzelzahlungsvertrags unter Abwesenden, nicht als rechtmäßigen Zahlungsauftrag im Sinne der Vorschrift. Konkret heißt das: Das Schreiben des Mannes war keine rechtlich bindende Anweisung, der die Bank zwingend folgen musste. Vielmehr war es nur eine rechtliche Voranfrage aus der Ferne, ob die Bank überhaupt bereit wäre, ausnahmsweise von einem Sparkonto eine Überweisung durchzuführen.
Ein herkömmlicher Sparkontovertrag, wie ihn die Parteien hier vereinbart haben, ist kein Zahlungsdiensterahmenvertrag. Gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen dient das Sparkonto vereinbarungsgemäß nicht dem Zahlungsverkehr. – so der Bundesgerichtshof
Auch der Verweis auf ältere Rechtsprechung des BGH zu Girokonten half nicht weiter. Der Mann hatte argumentiert, eine Informations- oder Schutzpflicht ergebe sich direkt aus diesen Grundsätzen zum Zahlungsverkehr. Der Senat verwarf das: Regeln zum Kontokorrentverkehr lassen sich nicht auf Sparkonten mit Kündigungsfrist übertragen. Als Kontokorrentverkehr bezeichnen Juristen die typische Funktion eines Girokontos, auf dem laufend unzählige Ein- und Auszahlungen eingehen und miteinander verrechnet werden. Der Mann konnte nicht darauf vertrauen, dass die Bank vertragswidrige, buchlose Überweisungen ausführen werde – seine Revision blieb damit insgesamt ohne Erfolg, und er trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten seiner früheren Ehefrau.
Was Mitinhaber bei Streit tun müssen
Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivilrechtliche Instanz entschieden – das Urteil ist für alle Instanzgerichte bindend und gilt für jedes Oder-Konto und jeden Oder-Sparvertrag in Deutschland. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall: Die Grundsätze zur Erfüllungswirkung, zum vertragsgemäßen Widerruf und zur fehlenden Informationspflicht gelten unabhängig von Bank oder Kontomodell.
Wer ein Oder-Konto oder Oder-Sparkonto führt und eine Verschlechterung der Beziehung zum Mitinhaber absehen kann, muss drei Dinge verstanden haben: Eine formlose E-Mail oder ein Brief an die Bank sperrt das Konto nicht – nur der vertragsgemäße Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis (meist schriftlich, oft mit Sparbuch-Vorlage) stellt auf gemeinschaftliche Verfügungen um. Vertragliche Auszahlungslimits schützen nicht vor großen Abhebungen durch den Mitinhaber. Und bei einem Sparvertrag informiert Sie die Bank nicht, wenn sie Ihre Anweisung ablehnt. Wer jetzt nichts unternimmt und das Konto unverändert lässt, riskiert, dass der Mitinhaber das gesamte Guthaben abhebt – ohne Vorwarnung und ohne Rückforderungsmöglichkeit gegenüber der Bank.
Anders als beim Girokonto muss die Bank Sie bei einem Sparvertrag nicht darüber informieren, dass sie Ihre Anweisung ablehnt. Geben Sie eine Anweisung für Ihr Sparkonto ab – etwa die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu überweisen – erfahren Sie nicht automatisch, ob die Bank diese ausführt oder ignoriert. Prüfen Sie daher selbst aktiv Ihren Kontostand, statt auf eine Eingangsbestätigung oder Ablehnungsnachricht der Bank zu warten.
Streit ums Oder-Konto? Handeln Sie, bevor Ihr Guthaben weg ist
Der BGH hat klargestellt: Ein formloses Schreiben an die Bank schützt Sie nicht vor Abhebungen Ihres Mitinhabers. Ohne einen formal korrekten Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis kann der andere das gesamte Guthaben abziehen – und die Bank muss Sie nicht einmal darüber informieren. Unsere Rechtsanwälte prüfen die konkreten Sparbedingungen Ihrer Bank und sorgen dafür, dass Ihre Kontoverfügung rechtssicher wird, bevor es zu spät ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirkt auf den ersten Blick hart, ist rechtlich aber konsequent zu Ende gedacht. Ein Kreditinstitut ist in Trennungsphasen schlicht kein Schiedsrichter, der strittige Guthaben bloß auf Zuruf vorsorglich einfrieren darf. Weil sich die Bank zwingend vor unkalkulierbaren Doppelzahlungen schützen muss, zählt für sie verständlicherweise allein die strikte Einhaltung strenger Vertragsformalien.
Wer das gemeinsame Sparbuch nicht in Händen hält, sucht sich mit einem reinen Beschwerdebrief an die Filiale das völlig falsche Angriffsziel aus. Der weitaus effektivere Weg führt in einer solchen Zwickmühle direkt über das zuständige Familiengericht. Dort lässt sich dem eigenen Ex-Partner eine drohende Kontoplünderung per einstweiliger Verfügung zügig und rechtswirksam untersagen.
Darf die Bank dem Mitinhaber trotz meines schriftlichen Auszahlungsstopps das gesamte Geld auszahlen?
Ja, die Bank darf an den Mitinhaber auszahlen, wenn Ihr schriftlicher Auszahlungsstopp die vertraglichen Formvorschriften nicht erfüllt. Bei einem Oder-Konto kann jeder Mitinhaber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB über das Guthaben verfügen, und die Bank wird durch Zahlung an einen Inhaber nach § 362 Abs. 1 BGB befreit.
Ein bloßer Brief oder eine E-Mail mit dem Hinweis, dass nicht ausgezahlt werden soll, sperrt das Konto deshalb noch nicht. Wirksam wird eine Sperre erst, wenn die Einzelverfügungsbefugnis vertragsgemäß widerrufen wird, also so, wie es die AGB oder Sparbedingungen der Bank verlangen. Bei Sparverträgen gehört dazu häufig eine besondere Form, etwa die Vorlage des Sparbuchs. Solange diese Voraussetzungen fehlen, bleibt der andere Mitinhaber verfügungsberechtigt, und die Bank darf seine Auszahlung ausführen.
Ein echter Hebel entsteht erst, wenn Ihr Widerruf genau den Bankbedingungen entspricht und ab diesem Zeitpunkt nur noch gemeinschaftlich verfügt werden darf. Ob Ihr Schreiben dafür ausreicht, prüfen Sie direkt am Wortlaut der AGB oder Sparbedingungen, weil dort die nötige Form festgelegt ist.
Reicht ein einfacher Brief an die Bank aus, um ein gemeinsames Sparkonto zu sperren?
Nein, ein einfacher Brief reicht für die Sperre eines gemeinsamen Sparkontos in der Regel nicht aus. Die Bank darf eine Auszahlung oder Sperrung meist nur dann beachten, wenn Sie die im Sparvertrag vorgesehenen Formvorgaben einhalten, etwa die Vorlage des Sparbuchs oder einen gemeinsamen Widerruf.
Der Grund ist, dass bei Sparkonten nicht Ihr Wunsch allein zählt, sondern die vertraglich vereinbarte Art der Verfügung. Nach den Sparbedingungen kann die Bank die Auszahlung oft nur gegen Vorlage des Sparbuchs oder bei gemeinsamer Erklärung beider Kontoinhaber akzeptieren. Ein bloßes Schreiben ist deshalb häufig nur ein unverbindliches Verlangen und keine wirksame Sperranweisung. Für Sie heißt das: Prüfen Sie zuerst die Sparbedingungen Ihrer Bank, bevor Sie sich auf den Brief verlassen.
Besonders wichtig ist das bei einem Oder-Sparkonto, weil jeder Mitinhaber grundsätzlich einzeln verfügen kann, solange die Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam geändert wurde. Wenn Sie den Zugriff des anderen wirklich stoppen wollen, brauchen Sie daher die formgerechte Umstellung der Kontoregeln, nicht nur ein Einschreiben. Fehlt eine vorgeschriebene Mitwirkung oder das Sparbuch, bleibt die Bank meist zur Auszahlung an den anderen berechtigt.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich das physische Sparbuch nicht zur Sperrung vorlegen kann?
Ja, die Sperrwirkung geht verloren, wenn die Sparbedingungen die Vorlage des physischen Sparbuchs verlangen und Sie es nicht vorlegen können. Dann ist Ihr Verlangen gegenüber der Bank nicht vertragsgemäß, und die Bank muss es nicht als wirksame Sperrung behandeln.
Der Grund liegt in der vertraglichen Formvorgabe: Bei klassischen Sparverträgen knüpfen die Bedingungen die Verfügung über das Guthaben regelmäßig an das Sparbuch als Legitimationspapier. Fehlt dieses Dokument, fehlt der Bank die vereinbarte Grundlage, um Ihre Anweisung als ordnungsgemäß zu akzeptieren. Genau deshalb konnte im BGH-Fall das frühere Schreiben des Mitinhabers keine Sperrwirkung entfalten. Für Sie heißt das: Suchen Sie nicht nur nach einem Brief an die Bank, sondern prüfen Sie sofort, ob das Sparbuch vorliegt oder ersetzt werden muss.
Verloren Sie das Sparbuch oder liegt es beim Ex-Partner, sollten Sie den Verlust umgehend der Bank melden und nach dem Verfahren für ein Ersatzsparbuch fragen. Je nach Vertragslage kommen auch andere Wege in Betracht, etwa eine gemeinsame Erklärung beider Inhaber oder eine wirksam umgestellte Verfügung über das Konto. Solange Sie die formalen Vorgaben nicht einhalten, bleibt Ihre Anweisung gegenüber der Bank ohne die gewünschte Sperrwirkung.
Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn die Bank das vertragliche Auszahlungslimit beim Mitinhaber ignoriert?
Nein, Sie können in dieser Konstellation keinen Schadensersatz verlangen, weil vertragliche Auszahlungslimits beim Sparvertrag nur einen Anspruch des Kunden begrenzen, aber die Bank nicht an einer freiwilligen Einigung mit dem Mitinhaber hindern.
Die Kündigungsfrist und das Monatslimit bedeuten rechtlich nur, dass Sie vor Ablauf dieser Frist keine Auszahlung verlangen können. Daraus folgt aber nicht, dass die Bank an einer höheren Auszahlung rechtlich gehindert wäre, wenn der einzelverfügungsberechtigte Mitinhaber sich damit einverstanden erklärt. Der Bundesgerichtshof sieht darin keine Pflichtverletzung der Bank, weil das Vertragsmodell gerade die Einzelverfügungsbefugnis des Mitinhabers schützt. Ohne Pflichtverletzung fehlt die Grundlage für Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts, etwa aus § 280 Abs. 1 BGB.
§ 21 Abs. 4 RechKredV ändert daran nichts, weil die Vorschrift nur bilanzielle Vorgaben für Kreditinstitute enthält und kein Schutzgesetz für Ihren Auszahlungsanspruch ist. Für Sie heißt das praktisch: Ein vertragliches Auszahlungslimit ist kein Sicherheitsnetz gegen große Abhebungen durch den Mitinhaber. Wenn Sie das verhindern wollen, brauchen Sie eine wirksame Umstellung auf gemeinschaftliche Verfügungen, also ein Und-Konto oder eine vergleichbare Sperre im Kontovertrag.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: XI ZR 30/16 – Urteil vom 20.03.2018
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger und die beklagte Bank streiten im Revisionsverfahren noch darüber, dass die Beklagte eine Kontoverfügung der Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos ausgeführt hat.
Der Kläger und die Streithelferin, seine inzwischen von ihm getrennt lebende Ehefrau, eröffneten am 26. September 2005 bei der Sparkasse, einer Abteilung der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), ein Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist. In dem Kontoeröffnungsantrag, in dem der Kläger und die Streithelferin als Kontoinhaber benannt sind, heißt es unter anderem:
„Sind mehrere Personen Gläubiger, so ist jeder von ihnen berechtigt, allein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es aufzulösen sowie Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen.
[…]
Innerhalb eines Kalendermonats können 2000 EUR zurückgefordert werden.“
Die im Kontovertrag vereinbarten „Bedingungen für den Sparverkehr“ der Beklagten (im Folgenden: Sparbedingungen) lauten auszugsweise wie folgt:
„1. Spareinlagen
[…]
Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.
[…]
2. Sparurkunde 2. 1 […]
2. 2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage
[…] Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlangen. […]
[…]
3. Rückzahlung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden.
Bei Spareinlagen werden die gutgeschriebenen Zinsen, sofern nicht etwas anderes im Sparvertrag vereinbart ist, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Wertstellung an jeden Vorleger des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte, ohne Anrechnung auf den monatlichen Freibetrag, ausgezahlt. Andernfalls werden die Zinsen Bestandteil der Spareinlage. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die Sparkasse ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung Vorschußzinsen/Vorfälligkeitsentgelt zu verlangen. […]
[…]
5. Gemeinschaftskonten Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, eine Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers durch schriftliche Erklärung gegenüber der Sparkasse zu widerrufen. Mit dem Eingang des Widerrufs bei der Sparkasse können die Kontoinhaber nur noch gemeinsam über die Spareinlage verfügen. […]“
Unter dem 27. Dezember 2012 verfasste der Kläger bezogen auf das Sparkonto ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, meine Unterlagen sind unvollständig. Der mir vorliegende Ausdruck weist zum 24.06.2011 ein Guthaben von 78.548,46 € aus, dem am 19.07.2011 aus der Einlösung von Wertpapieren 23.950,01 € zugeführt wurden.
Ich bitte mir alle Bewegungen bis heute aufzugeben. Von dem sich ergebenden Guthaben überweisen Sie bitte die Hälfte auf folgendes Konto:
Volksbank
[…]
Die verbleibenden 50 Prozent stehen meiner Ehefrau A. zu.
Bei Rückfragen bin ich unter der Rufnummer […] erreichbar.“
Die Streithelferin verfügte im Jahr 2012 durch Auszahlungen und Überweisungen über das Sparguthaben und überschritt dabei mehrfach den monatlichen Auszahlungsbetrag von 2.000 €. Ende des Jahres 2012 betrug der Kontostand daher noch 35.577,77 €. Am 4. Januar 2013 buchte die Beklagte auf Anweisung der Streithelferin einen weiteren Betrag in Höhe von 35.400 € auf ein anderes Konto der Streithelferin bei der Beklagten um. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Kontostand 177,77 € betrage, Überweisungen zu Lasten des Sparkontos nicht möglich seien und Verfügungen nur gegen Vorlage des Sparbuches erfolgen könnten.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, Verfügungen von über 2.000 € im Monat nur ausnahmsweise durchzuführen. Zudem habe sie mit der am 4. Januar 2013 erfolgten Umbuchung gegen seine im Schreiben vom 27. Dezember 2012 erteilte Anweisung verstoßen, ihm das damals noch vorhandene Guthaben hälftig auszuzahlen.
Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst verlangt, dass die Beklagte für alle das monatliche Auszahlungslimit übersteigenden Buchungen Kündigungsschreiben vorlegt, Auskunft über Vorschusszinsen erteilt, diese an Eides Statt versichert und ihm die Hälfte des Betrages nebst Zinsen erstattet, der sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Auszahlungslimit und dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag ergibt, sowie die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Folgenden hat er nur noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 39.200 € nebst Zinsen sowie den Antrag zu den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten weiter verfolgt und den Rechtsstreit im Übrigen einseitig für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag nur noch wegen der am 4. Januar 2013 erfolgten Umbuchung in Höhe von 17.700 € nebst Zinsen weiter sowie seinen Antrag auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 €.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Zahlungsanspruch. Bei dem Sparkonto handele es sich um ein Oder-Konto, so dass die Beklagte dadurch, dass sie das Kontoguthaben an die Streithelferin ausbezahlt, ihr überwiesen oder auf ein anderes Konto der Streithelferin umgebucht habe, gegenüber beiden Kontoinhabern frei geworden sei. Aus der Regelung im Kontovertrag, dass innerhalb eines Kalendermonats nur 2.000 € zurückgefordert werden können, und aus der entsprechenden Bestimmung in Ziffer 3. der Sparbedingungen ergebe sich nichts Abweichendes. Auch wenn eine Spareinlage gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (im Folgenden: RechKredV) und gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sei, sondern der Ansammlung oder Anlage von Vermögen diene, führe das nicht zu einem Verbot, Überweisungen auszuführen. Das gelte erst recht für eine Umbuchung auf ein anderes bei der Beklagten geführtes Konto. Daher könne der Kläger auf das Verhalten der Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch stützen. Dass die Beklagte über ein Jahr hinweg regelmäßig Kontoverfügungen der Streithelferin über dem Monatslimit von 2.000 € ausgeführt habe, sei ebenfalls nicht pflichtwidrig. Das Wort „ausnahmsweise“ in Ziffer 3. der Sparbedingungen bringe nur zum Ausdruck, dass der Kontoinhaber, selbst wenn die Beklagte eine Auszahlung über 2.000 € vorgenommen habe, auch für die Zukunft darauf keinen Anspruch habe. Überdies habe diese Klausel keinen „drittschützenden“ Charakter zugunsten des Kontomitinhabers.
Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2012. Dieses beinhalte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) keinen Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung der Streithelferin gemäß Ziffer 5. der Sparbedingungen. Dafür gebe schon der Wortlaut nichts her. Überdies hätte der Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis des Mitkontoinhabers zur Folge, dass die Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich über das Sparguthaben hätten verfügen können. Das habe der Kläger, der in dem Schreiben Überweisung des hälftigen Sparguthabens an sich verlangt habe, ersichtlich nicht gewollt. Die Beklagte habe der Aufforderung des Klägers nicht nachkommen müssen. Sie habe dies in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziffer 2.2 ihrer Sparbedingungen abgelehnt. Der Kläger habe nicht behauptet, das Sparbuch vorgelegt zu haben.
II.
Im Umfang der Anfechtung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Dem Kläger steht hinsichtlich des Guthabens, das am 4. Januar 2013 auf ein Konto der Streithelferin umgebucht wurde, gegen die Beklagte weder ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu.
1. Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Klägers aus dem Sparvertrag ist durch die am 4. Januar 2013 an die Streithelferin bewirkte Leistung erloschen (§ 362 Abs. 1, § 429 Abs. 3 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger und die Streithelferin nach der im Kontoeröffnungsantrag vom 26. September 2005 getroffenen Regelung als Inhaber des Gemeinschaftskontos Einzelverfügungsbefugnis hatten (sog. Oder-Konto). Bei einem Oder-Konto sind die Kontoinhaber hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB, so dass jeder aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft Auszahlung des gesamten Kontoguthabens an sich verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068 und vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685, jeweils mwN).
b) Die Einzelverfügungsbefugnis beider Kontoinhaber bestand auch angesichts des vom Kläger am 27. Dezember 2012 verfassten Schreibens fort. Rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen war, der Kläger wolle von der in Ziffer 5. Satz 1 und Satz 2 der Sparbedingungen eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, durch einseitige Erklärung gegenüber der Beklagten das Oder-Konto in ein Und-Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis umzuwandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89, WM 1990, 2067 f.). Die tatrichterliche Auslegung dieser individuellen Erklärung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 12. April 2016 – XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49 mwN). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht gerügt.
c) Der Erfüllungswirkung der am 4. Januar 2013 an die Streithelferin bewirkten Leistung gegenüber beiden Gesamtgläubigern steht auch nicht entgegen, dass der Kläger in seinem am 27. Dezember 2012 verfassten Schreiben die Beklagte angewiesen hatte, „[v]on dem sich ergebenden Guthaben“ die Hälfte auf sein bei einer anderen Bank geführtes Konto zu überweisen. Dabei kann mit der Revision davon ausgegangen werden, mit diesem Schreiben habe der Kläger verlangt, ihm die Hälfte des bei Zugang des Schreibens vorhandenen Guthabens zu überweisen. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts kann zugunsten des Klägers weiterhin unterstellt werden, dass sein Schreiben der Beklagten zeitlich vor der der Belastungsbuchung vom 4. Januar 2013 zugrunde liegenden Kontoverfügung der Streithelferin zugegangen ist.
aa) Zwar kann das kontoführende Kreditinstitut bei einem Oder-Konto entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nicht „nach seinem Belieben“ an einen der Gläubiger leisten. Dieses Wahlrecht wird in dem Kontovertrag verkehrstypisch dahingehend abbedungen (§ 157 BGB), dass das Kreditinstitut nur an denjenigen leisten kann, der die Leistung fordert (OLG Nürnberg, NJW 1961, 510, 511; KG, WM 1976, 65, 67; OLG Dresden, WM 2001, 1148, 1149; LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; Grundmann in Großkomm. HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Zweiter Teil Rn. 197; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 35 Rn. 7; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 151; MünchKomm-HGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 101; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 428 Rn. 3; PWW/Müller, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 2). Eine Leistung an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hätte keine schuldbefreiende Wirkung.
Durch den Umstand, dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls Auszahlung des Kontoguthabens an sich verlangt, wird die Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und die damit einhergehende Empfangszuständigkeit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen (vgl. Münch-KommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2016, § 362 Rn. 38), aber nicht berührt. Ohne eine dahingehende vertragliche Abrede hat ein Kontoinhaber des Oder-Kontos keine Möglichkeit, auf das selbständige Forderungsrecht eines Mitkontoinhabers einzuwirken, auch nicht durch ein zeitlich früheres Verlangen der Leistung. Die Befugnis eines jeden von ihnen, über das Konto ohne die Mitwirkung der anderen Kontoinhaber selbständig zu verfügen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 BGB), beruht nicht auf einer gegenseitig eingeräumten Ermächtigung, sondern auf der eigenen Forderungsinhaberschaft (Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068). Das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers erlischt erst dann, wenn das Leistungsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde (Gößmann/Walgenbach in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/140; Hadding, WuB I C 3. – 1.04; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 35 Rn. 7; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 101).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist durch die am 4. Januar 2013 auf Veranlassung der Streithelferin auf ihr Konto erfolgte Umbuchung in Höhe von 35.400 € auch das Forderungsrecht des Klägers in dieser Höhe erloschen (§ 429 Abs. 3 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hätte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung hier nur die Möglichkeit gehabt, durch einseitige Erklärung das Oder-Konto für die Zukunft in ein Und-Konto umzuwandeln mit der Folge, dass beide Kontoinhaber nicht mehr einzeln verfügungsbefugt gewesen wären. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Da die Streithelferin als Gläubigerin des gesamten Kontoguthabens und die Beklagte als Schuldnerin mit dem Bewirken der Leistung durch Umbuchen auf ein anderes bei der Beklagten geführtes Konto der Streithelferin vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist einverstanden waren, wurde die Leistung auch in dieser Hinsicht vertragsgemäß erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1975 – III ZR 147/72, BGHZ 64, 278, 284 und 287).
Davon zu trennen ist die von der Revision aufgeworfene Frage, welche der konkurrierenden Verfügungen der Inhaber eines Oder-Kontos, die nicht beide ausgeführt werden können, das Kreditinstitut unbeachtet lassen darf. Hätte sich das Kreditinstitut dabei pflichtwidrig verhalten, würde das zu einem Schadensersatzanspruch führen. Die Erfüllungswirkung der erbrachten Leistung bliebe hiervon unberührt (LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; Canaris in Großkomm. HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Erster Teil, Rn. 225; Merz/Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.728; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 428 Rn. 24).
2. Dem Kläger steht wegen der Umbuchung vom 4. Januar 2013 auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Sparvertrag nicht verletzt.
a) Anders als die Revision meint, hat sich die Beklagte nicht deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie die Umbuchung trotz des – unterstellt – zeitlich vor dem Auftrag der Streithelferin bei ihr eingegangenen Schreibens des Klägers vom 27. Dezember 2012 ausgeführt hat.
aa) Nach ganz überwiegender und zutreffender Ansicht ist das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Mitinhaber eines Oder-Kontos in den Fällen, in denen sich eine zeitliche Priorität der Weisungen ausmachen lässt, hieran gebunden (aA LG Hannover, WM 1972, 638, 639; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 152; Rieder, WM 1987, 29, 32). Aus dem Prioritätsprinzip werden allerdings unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Zum Teil wird angenommen, es komme darauf an, wer die Leistung als Erster verlangt habe (OLG Celle, WM 1995, 1871; BeckOK BGB/Gehrlein, Stand: 1. November 2017, § 428 Rn. 2; Canaris in Großkomm. HGB, 4. Aufl., Bankvertragsrecht Erster Teil, Rn. 225; Einsele in Festschrift Nobbe, 2009, S. 27, 41; Gernhuber, WM 1997, 645, 649; jurisPK-BGB/Rüßmann, 8. Aufl., § 428 Rn. 14; Merz/Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.728; Pohlmann, Das von Ehegatten geführte Oder-Konto, 2002, S. 63; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 428 Rn. 24, 27; Streißle, EWiR 2004, 901, 902; Wagner, WM 1991, 1145, 1146). Andere wollen hingegen vorrangig darauf abstellen, welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde; nur wenn nicht zu erkennen sei, welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zuerst zur Erfüllung anstehe, komme es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen an (LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283 f.; BeckOGK/Kreße, BGB, Stand: 1. November 2017, § 428 Rn. 17; Gößmann/ Walgenbach in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/139; MünchKommBGB/Bydlinski, 7. Aufl., § 428 Rn. 4; Schwintowski in Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 18).
bb) Welche Ansicht zutrifft, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein Zahlungsverlangen ist nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es vertragsgemäß ist (LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; BeckOK BGB/Gehrlein, Stand: 1. November 2017, § 428 Rn. 2). Andernfalls wird bereits keine Ausführungspflicht begründet, die das Kreditinstitut verpflichten könnte, eine später eingegangene Weisung unbeachtet zu lassen. An einem solchen vertragsgemäßen Zahlungsverlangen des Klägers fehlt es hier. Nach Ziffer 2.2 der in den Kontovertrag einbezogenen Sparbedingungen kann die Rückzahlung der Spareinlage und die Auszahlung von Zinsen nur gegen Vorlage des Sparbuches verlangt werden. Diese Vorlagepflicht hat der Kläger – anders als die Streithelferin, die nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteivertreter in der mündlichen Revisionsverhandlung das Sparbuch am 4. Januar 2013 vorgelegt hat – nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2012 auch nicht dazu verpflichtet, das noch vorhandene Guthaben solange zu verwahren, bis der Kläger seiner Pflicht zur Vorlage des Sparbuches nachgekommen ist. Selbst wenn man, wie die Revision meint, davon ausginge, das nicht vertragsgemäße Auszahlungsverlangen habe als Minus die Anordnung enthalten, den geforderten Betrag einstweilen zu verwahren, hätte die Beklagte dieser Anordnung nicht Folge leisten dürfen. Der Kläger hat – abgesehen von der Umwandlung in ein Und-Konto – keine Möglichkeit, das selbständige Forderungsrecht der Streithelferin zu beeinträchtigen. Ihm steht daher auch nicht das Recht zu, das Kontoguthaben vorübergehend zu sperren. Soweit das Oberlandesgericht Celle angenommen hat, nach dem Tod eines der Inhaber des Oder-Kontos habe das Kreditinstitut die Verwahranordnung eines anderen Kontoinhabers zu beachten, die dieser zur Vorbereitung der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses getroffen habe (WM 1995, 1871, 1872), kann die Revision daraus für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts ableiten.
b) Von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Kontovertrag gegenüber dem Kläger auch nicht deshalb verletzt hat, weil sie am 4. Januar 2013 bereits zum wiederholten Mal eine Verfügung der Streithelferin, die den Monatsbetrag von 2.000 € überschritt, ungeachtet der im Kontovertrag und in Ziffer 3. der Sparbedingungen vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist sofort erfüllt hat. Auch wenn die Streithelferin aus dem Kontovertrag keinen Anspruch darauf hatte, dass die Beklagte eine Auszahlung in Höhe von 35.400 € vor Ablauf der Kündigungsfrist erfüllt, umfasste ihre Einzelverfügungsbefugnis das Recht, sich mit der Beklagten hierüber zu einigen. Dementsprechend konnte der Kläger als weiterer Kontoinhaber auch nicht darauf vertrauen, eine solche Einigung werde unterbleiben. Die Formulierung „[s]timmt die Sparkasse ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu“ in Ziffer 3. der Sparbedingungen greift nach gebotener objektiver Auslegung, die der Senat wegen offensichtlicher Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2017 – XI ZR 362/15, WM 2017, 2382 Rn. 29 mwN), lediglich nochmals auf, dass ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht besteht. Aus der Regelung des § 21 Abs. 4 RechKredV ergibt sich nichts Abweichendes. Dort wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditinstitut die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Kunden auf der Passivseite der Bilanz unter der Position „Spareinlagen“ ausweisen darf und – durch den Verweis in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Liquiditätsverordnung – ob diese Verbindlichkeiten bei Ermittlung der ausreichenden Liquidität des Kreditinstituts privilegiert zu berücksichtigen sind. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt es den Kreditinstituten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit überlassen, wie sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit reagieren (vgl. BT-Drucks. 12/4876, S. 6 f.; Gößmann/Walgenbach in BuB, Stand: Juli 2015, Rn. 2/176; Schürmann/ Langner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 71 Rn. 70; Servatius, BKR 2005, 295, 296).
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihm nicht unverzüglich, sondern erst unter dem 17. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass und warum sie seine Anweisung im Schreiben vom 27. Dezember 2012 nicht ausführe.
a) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) verpflichtet, den Kläger hierüber unverzüglich zu unterrichten. Nach § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist ein Zahlungsdienstleister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstnutzers verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach der Legaldefinition des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; jetzt § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) ist Zahlungsauftrag jeder Auftrag, den ein Zahler „seinem“ Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt. Der Zahlungsauftrag ist demnach eine geschäftsbesorgungsrechtliche Weisung zur Ausführung eines konkreten Zahlungsvorgangs im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrags (vgl. MünchKommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 13, 42; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675o Rn. 1; Werner in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.159). An einem solchen Zahlungsauftrag fehlt es hier. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger weder aufgrund eines Einzelzahlungsvertrags (§ 675f Abs. 1 BGB) noch aufgrund eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (§ 675f Abs. 2 BGB) zur Ausführung von Zahlungsdiensten verpflichtet. Ein herkömmlicher Sparkontovertrag, wie ihn die Parteien hier vereinbart haben, ist kein Zahlungsdiensterahmenvertrag. Gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen dient das Sparkonto vereinbarungsgemäß nicht dem Zahlungsverkehr. Ein Einzelzahlungsvertrag, bei dem sich der Zahlungsauftrag unmittelbar aus dem Vertragsinhalt ergibt und regelmäßig mit dem Vertragsschluss zusammenfällt (MünchKommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 13, 18, 43; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675f Rn. 5, 19; Walz in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675f Rn. 9), ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein Antrag auf Abschluss eines Einzelzahlungsvertrags unter Abwesenden, den der Kläger hier in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 unterbreitet hat, ist kein Zahlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB aF und verpflichtet das Zahlungsinstitut nicht zum sofortigen Handeln (vgl. Münch-KommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 14).
b) Die Beklagte traf auch aus dem Sparkontovertrag keine vertragliche Nebenpflicht, den Kläger früher als unter dem 17. Januar 2013 über die Nichtausführung der Überweisung zu unterrichten. Soweit der Senat bereits vor Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) bei einem Girovertrag Banken auf Grundlage einer selbstständigen girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 BGB) oder der gesetzlichen Informationspflicht des Beauftragten (§ 675 Abs. 1, § 666 BGB) für verpflichtet erachtet hat, ihre Kunden unverzüglich über die Nichtausführung einzelner Zahlungsvorgänge zu informieren (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1989 – XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001 – XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382 f.; zur Fortgeltung nach Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts Senatsurteil vom 22. Mai 2012 – XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 19 ff.), lassen sich diese für Zahlungskonten entwickelten Grundsätze auf einen Sparvertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist nicht übertragen. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, die Beklagte werde entgegen der vertraglichen Abrede Überweisungen ausführen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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