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Brief ohne Formvorgaben: Bankzahlung beim Oder-Konto gilt

Ein getrenntes Paar, ein gemeinsames Oder-Sparkonto. Ein formloser Brief soll den Zugriff des anderen stoppen: „Kein Geld mehr an meinen Mann!“ Trotzdem räumt er kurz darauf das gesamte Ersparte ab. Der Briefschreiber bleibt auf dem Schaden sitzen. Durfte die Bank das Geld noch auszahlen?
Frau schiebt Sparbuch über Banktresen, Mitarbeiter prüft Formular in hell erleuchteter Filiale
Das BGH-Urteil regelt die Erfüllungswirkung bei Oder-Konten: Ein vorlegtes Sparbuch gestattet die Umbuchung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XI ZR 30/16

Das Wichtigste im Überblick

BGH weist Klage ab: Bank durfte Guthaben an Mitinhaberin umbuchen.
  • Der Kläger verlor die Revision und bekommt weder Geld noch Anwaltskosten.
  • Das Gericht sah die Umbuchung als wirksame Zahlung an die Mitinhaberin.
  • Sein Schreiben stoppte die andere Kontoinhaberin nicht und ersetzte kein Sparbuch.
  • Die Bank musste ihn nicht sofort warnen oder das Konto sperren.
  • Spareinlagen bleiben kein normaler Zahlungsverkehr; das Sparbuch bleibt Pflicht.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 20.03.2018
  • Aktenzeichen: XI ZR 30/16
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Bankrecht, Vertragsrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Banken, Mitkontoinhaber, Sparkunden

Wie erlischt der Anspruch bei Oder-Gemeinschaftskonto?

Bei einem Oder-Konto sind die Mitkontoinhaber Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB. Jeder von ihnen kann aufgrund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft die Auszahlung des gesamten Guthabens verlangen. Leistet die Bank an einen dieser Gesamtgläubiger, tritt gemäß § 362 Abs. 1 BGB eine Erfüllungswirkung gegenüber allen Kontoinhabern ein – der Anspruch erlischt dann für alle gleichzeitig.

Was das konkret bedeutet: Haben Sie ein Oder-Konto, kann Ihr Mitinhaber jederzeit das gesamte Guthaben abheben oder auf ein eigenes Konto überweisen – die Bank muss nicht nachfragen und nicht Ihre Zustimmung einholen. Sobald das Geld an Ihren Mitinhaber ausgezahlt ist, ist die Bank Ihnen gegenüber befreit, auch wenn Sie von der Transaktion nichts wussten.

Mit dieser Rechtsfrage musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit unter getrennten Eheleuten befassen. Die Ehefrau, im Verfahren als Streithelferin der Bank aufgetreten, veranlasste am 4. Januar 2013 die Umbuchung von 35.400 Euro vom gemeinsamen Sparkonto auf ihr eigenes Konto bei derselben Bank. Als sogenannte Streithelferin war die Ehefrau nicht direkt verklagt, hat sich aber dem laufenden Gerichtsverfahren angeschlossen, um die Prozessposition der Bank zu unterstützen, da sie ein eigenes wirtschaftliches Interesse an deren Sieg hatte. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Bank durch diese Leistung an die Ehefrau als Mitinhaberin des Oder-Kontos auch gegenüber dem klagenden Ehemann frei.

Der Mann hatte argumentiert, sein vorheriges Schreiben vom 27. Dezember 2012, in dem er eine hälftige Überweisung des Guthabens gefordert hatte, habe die Bank bindend angewiesen und jedenfalls die Einzelverfügungsbefugnis seiner Ehefrau widerrufen oder das Guthaben gesperrt. Der BGH verwarf dies nach objektiver Auslegung der Sparbedingungen. Objektive Auslegung bedeutet konkret: Das Gericht prüft nicht, was der Ehemann heimlich bei dem Briefing wollte oder wie er es gemeint hat. Es kommt einzig darauf an, wie ein neutraler Dritter – also die Bank – den Wortlaut nach dem üblichen Sprachgebrauch verstehen musste. Demnach war das Schreiben kein vertragsgemäßer Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis. Ein echter Widerruf hätte zur Folge gehabt, dass nur noch eine gemeinschaftliche Verfügung möglich gewesen wäre – genau das hatte der Mann mit seinem Schreiben aber gar nicht gewollt.

Ein Recht, das Guthaben vorübergehend zu sperren oder von der Bank verwahren zu lassen, bis er selbst die Voraussetzungen für eine Auszahlung erfüllte, stand dem Kläger nicht zu. Ein solches Sperrrecht hätte das selbstständige Forderungsrecht seiner Ehefrau beeinträchtigt, das ihr als Mitinhaberin des Oder-Kontos unabhängig zustand.

Ohne eine dahingehende vertragliche Abrede hat ein Kontoinhaber des Oder-Kontos keine Möglichkeit, auf das selbständige Forderungsrecht eines Mitkontoinhabers einzuwirken, auch nicht durch ein zeitlich früheres Verlangen der Leistung. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Leistungsverlangen eines Kontoinhabers bei einem Oder-Sparkonto entfaltet gegenüber späteren Verfügungen eines anderen Mitkontoinhabers nur dann eine Sperrwirkung, wenn es den vertraglichen Formvorschriften – wie etwa der zwingenden Vorlage des Sparbuchs – vollständig entspricht.
  2. Vertragliche Auszahlungsbeschränkungen und Kündigungsfristen bei Sparverträgen regeln lediglich, dass kein rechtlicher Anspruch auf vorzeitige Auszahlung besteht. Sie hindern die Bank jedoch nicht daran, mit einem einzeln verfügungsberechtigten Mitkontoinhaber einvernehmlich eine vorzeitige Auszahlung zu vereinbaren, woraus sich für andere Mitkontoinhaber keine Schadensersatzansprüche ableiten lassen.
  3. Ein herkömmlicher Sparvertrag, der nicht dem laufenden Zahlungsverkehr dient, stellt rechtlich keinen Zahlungsdienstevertrag dar. Daher ist die Bank nicht nach den strengen Vorgaben des Zahlungsdiensterechts verpflichtet, einen Kontoinhaber unverzüglich über die Ablehnung einer Auszahlungsanweisung zu informieren.
Infografik (Dos and Don'ts): Übersicht wirksamer Sperrung beim Oder-Konto versus unrechtmäßige Verfügungen – Gegenüberstellung von Formvorschriften und Fehlern.
Ohne Sparbuchvorlage keine Kontosperrung – Anspruch verloren

Praxis-Hinweis: Oder-Konto sperren

Viele Kontoinhaber glauben, ein formloses Schreiben an die Bank reiche aus, um die Auszahlung an den anderen Mitinhaber zu stoppen. Das Urteil zeigt: Solange Sie die Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam widerrufen und das Konto auf gemeinschaftliche Verfügungen umstellen, darf die Bank an den anderen auszahlen. Prüfen Sie in den AGB Ihrer Bank, welche exakte Form für einen solchen Widerruf vorgeschrieben ist.

Greift bei Oder-Konto das Prioritätsprinzip?

Reichen verschiedene Mitinhaber eines Kontos widersprüchliche Anweisungen ein, richtet sich die rechtliche Reihenfolge grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip. Das bedeutet konkret: Wer der Bank zuerst eine formal gültige Anweisung erteilt, dessen Auftrag muss auch zuerst ausgeführt werden. Ein Leistungsverlangen kann für diese Reihenfolge jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn es im Detail vertragsgemäß formuliert ist.

Am Sparkonto der getrennten Eheleute zeigte sich, wie streng diese Formalien in der Praxis wirken. Der Mann hatte in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 die hälftige Überweisung des Guthabens verlangt – zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Ersparnisse auf 35.577,77 Euro. Das war noch vor der Umbuchung der Ehefrau am 4. Januar 2013. Er argumentierte, wegen seines zeitlich früheren Schreibens habe die Bank die spätere Umbuchung seiner Ehefrau nicht mehr ausführen dürfen.

Fehlende Vorlage des Sparbuchs als entscheidender Mangel

Der BGH wies dieses Argument zurück. Selbst wenn das Prioritätsprinzip grundsätzlich greife, setze es zwingend ein vertragsgemäßes Verlangen voraus – und genau daran scheiterte der Anspruch des Ehemanns. Nach Ziffer 2.2 der Sparbedingungen konnte eine Rückzahlung nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches verlangt werden. Dieses hatte der Mann seinem Schreiben jedoch nicht beigelegt. Ohne die formal richtige Vorlage entfaltete sein früheres Verlangen keine Sperrwirkung gegenüber der späteren Verfügung seiner Ehefrau.

Ein Zahlungsverlangen ist nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es vertragsgemäß ist. […] Nach Ziffer 2.2 der in den Kontovertrag einbezogenen Sparbedingungen kann die Rückzahlung der Spareinlage und die Auszahlung von Zinsen nur gegen Vorlage des Sparbuches verlangt werden. – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle: Formvorschriften beim Sparbuch

Der entscheidende Faktor, warum das zeitlich frühere Verlangen des Ehemanns scheiterte, war die fehlende Vorlage des physischen Sparbuchs. Wenn Sie Ansprüche aus einem Sparvertrag geltend machen oder eine Sperrwirkung erwirken wollen, reicht ein bloßes Schreiben oft nicht aus. Messen Sie Ihr Vorgehen immer an den konkreten Sparbedingungen Ihrer Bank – fehlt ein gefordertes Dokument wie das Sparbuch, ist Ihre Anweisung gegenüber der Bank wirkungslos.

Warum scheiterte der Schadensersatz?

Die objektive Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Sparverträgen muss eigenständig erfolgen, unabhängig davon, wie die Parteien einzelne Klauseln subjektiv verstanden haben wollen. Regelungen aus § 21 Abs. 4 RechKredV definieren dabei primär bilanzielle und liquiditätsrechtliche Vorgaben für Kreditinstitute. Das bedeutet im juristischen Alltag: Diese Verordnung zur Rechnungslegung schreibt lediglich vor, wie die Bank intern mit ihren Geldbeständen wirtschaften und diese verbuchen muss. Sie regelt aber keinen konkreten Schutz für den einzelnen Bankkunden. Ein Verstoß gegen den Spar- oder Darlehensvertrag liegt deshalb nicht zwingend vor, wenn sich die Vertragsparteien – Bank und Kunde – einvernehmlich über dortige Kündigungs- oder Auszahlungsbeschränkungen hinwegsetzen.

Der Sparvertrag der Eheleute sah eine dreimonatige Kündigungsfrist vor, während pro Kalendermonat lediglich bis zu 2.000 Euro ohne Kündigung zurückgefordert werden durften. Der Ehemann warf der Bank vor, vertragswidrig gehandelt zu haben – seine Schadensersatzforderung belief sich zuletzt auf 17.700 Euro. Sie duldete seiner Ansicht nach wiederholt Auszahlungen der Ehefrau über 2.000 Euro und führte die Umbuchung von 35.400 Euro sofort aus, obwohl der Begriff „ausnahmsweise“ in den Sparbedingungen und § 21 Abs. 4 RechKredV das seiner Meinung nach ausschlossen.

Der BGH verwarf dieses Argument. Die vertragliche Limit-Regelung und das Wort „ausnahmsweise“ bedeuten rechtlich nur, dass der Kunde keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung hat. Sie verbieten aber nicht, dass sich die Bank im Einzelfall freiwillig und einvernehmlich mit einem Kontoinhaber auf eine vorzeitige Auskehrung einigt. Auch die RechKredV regelt nach Auffassung des Senats nicht das vertragliche Verhältnis zwischen Bank und Kunde oder deren Reaktion auf vorzeitige Verfügungen. Eine Pflichtverletzung der Bank und damit ein Schadensersatzanspruch schieden deshalb aus.

Auch wenn die Streithelferin aus dem Kontovertrag keinen Anspruch darauf hatte, dass die Beklagte eine Auszahlung in Höhe von 35.400 € vor Ablauf der Kündigungsfrist erfüllt, umfasste ihre Einzelverfügungsbefugnis das Recht, sich mit der Beklagten hierüber zu einigen. – so der Bundesgerichtshof

Für Ihr Sparkonto heißt das: Selbst wenn Ihre Sparbedingungen eine monatliche Auszahlungsgrenze von 2.000 Euro festlegen, schützt Sie das nicht vor einer großen Abhebung durch Ihren Mitinhaber. Die Bank darf sich freiwillig auf eine vorzeitige Auszahlung einigen, ohne dass Sie das verhindern oder später Schadensersatz fordern können. Verlassen Sie sich bei einem Oder-Sparkonto nicht auf vertragliche Limits als Schutzmechanismus.

Muss die Bank die Ablehnung melden?

Das Zahlungsdiensterecht nach § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aF sowie § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB aF gilt ausschließlich für Zahlungsaufträge im Rahmen eines Zahlungsdienste- oder Einzelzahlungsvertrags. Das bedeutet konkret: Dieses strenge Gesetz, das Banken zu bestimmten Handlungen zwingt, greift typischerweise bei ganz normalen Girokonten, über die der tägliche bargeldlose Zahlungsverkehr wie Überweisungen läuft. Ein herkömmlicher Sparvertrag, bei dem Spareinlagen rein der Vermögensanlage und nicht dem täglichen Zahlungsverkehr dienen, ist rechtlich kein Zahlungsdienstevertrag.

Diese Einordnung entschied auch über die letzte offene Frage im Verfahren. Der klagende Ehemann erfuhr durch die Bank erst am 17. Januar 2013, dass sein gefordertes hälftiges Guthaben nicht auf sein Konto überwiesen worden war und als Kontostand nur noch 177,77 Euro verblieben waren. Er argumentierte, die Bank hätte ihn nach § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aF unverzüglich darüber informieren müssen, dass sie seine Anweisung nicht ausführe.

Kein Zahlungsauftrag am Sparkonto

Der BGH lehnte auch das ab. Die Norm verlangt die Ablehnung eines Zahlungsauftrags – ein solcher existierte am Sparkonto aber gar nicht, weil weder ein Zahlungsdiensterahmenvertrag noch ein Einzelzahlungsvertrag bestand. Das Gericht wertete das Schreiben vom 27. Dezember 2012 lediglich als Angebot auf Abschluss eines Einzelzahlungsvertrags unter Abwesenden, nicht als rechtmäßigen Zahlungsauftrag im Sinne der Vorschrift. Konkret heißt das: Das Schreiben des Mannes war keine rechtlich bindende Anweisung, der die Bank zwingend folgen musste. Vielmehr war es nur eine rechtliche Voranfrage aus der Ferne, ob die Bank überhaupt bereit wäre, ausnahmsweise von einem Sparkonto eine Überweisung durchzuführen.

Ein herkömmlicher Sparkontovertrag, wie ihn die Parteien hier vereinbart haben, ist kein Zahlungsdiensterahmenvertrag. Gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen dient das Sparkonto vereinbarungsgemäß nicht dem Zahlungsverkehr. – so der Bundesgerichtshof

Auch der Verweis auf ältere Rechtsprechung des BGH zu Girokonten half nicht weiter. Der Mann hatte argumentiert, eine Informations- oder Schutzpflicht ergebe sich direkt aus diesen Grundsätzen zum Zahlungsverkehr. Der Senat verwarf das: Regeln zum Kontokorrentverkehr lassen sich nicht auf Sparkonten mit Kündigungsfrist übertragen. Als Kontokorrentverkehr bezeichnen Juristen die typische Funktion eines Girokontos, auf dem laufend unzählige Ein- und Auszahlungen eingehen und miteinander verrechnet werden. Der Mann konnte nicht darauf vertrauen, dass die Bank vertragswidrige, buchlose Überweisungen ausführen werde – seine Revision blieb damit insgesamt ohne Erfolg, und er trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten seiner früheren Ehefrau.

Was Mitinhaber bei Streit tun müssen

Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivilrechtliche Instanz entschieden – das Urteil ist für alle Instanzgerichte bindend und gilt für jedes Oder-Konto und jeden Oder-Sparvertrag in Deutschland. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall: Die Grundsätze zur Erfüllungswirkung, zum vertragsgemäßen Widerruf und zur fehlenden Informationspflicht gelten unabhängig von Bank oder Kontomodell.

Wer ein Oder-Konto oder Oder-Sparkonto führt und eine Verschlechterung der Beziehung zum Mitinhaber absehen kann, muss drei Dinge verstanden haben: Eine formlose E-Mail oder ein Brief an die Bank sperrt das Konto nicht – nur der vertragsgemäße Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis (meist schriftlich, oft mit Sparbuch-Vorlage) stellt auf gemeinschaftliche Verfügungen um. Vertragliche Auszahlungslimits schützen nicht vor großen Abhebungen durch den Mitinhaber. Und bei einem Sparvertrag informiert Sie die Bank nicht, wenn sie Ihre Anweisung ablehnt. Wer jetzt nichts unternimmt und das Konto unverändert lässt, riskiert, dass der Mitinhaber das gesamte Guthaben abhebt – ohne Vorwarnung und ohne Rückforderungsmöglichkeit gegenüber der Bank.

Anders als beim Girokonto muss die Bank Sie bei einem Sparvertrag nicht darüber informieren, dass sie Ihre Anweisung ablehnt. Geben Sie eine Anweisung für Ihr Sparkonto ab – etwa die Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu überweisen – erfahren Sie nicht automatisch, ob die Bank diese ausführt oder ignoriert. Prüfen Sie daher selbst aktiv Ihren Kontostand, statt auf eine Eingangsbestätigung oder Ablehnungsnachricht der Bank zu warten.


Streit ums Oder-Konto? Handeln Sie, bevor Ihr Guthaben weg ist

Der BGH hat klargestellt: Ein formloses Schreiben an die Bank schützt Sie nicht vor Abhebungen Ihres Mitinhabers. Ohne einen formal korrekten Widerruf der Einzelverfügungsbefugnis kann der andere das gesamte Guthaben abziehen – und die Bank muss Sie nicht einmal darüber informieren. Unsere Rechtsanwälte prüfen die konkreten Sparbedingungen Ihrer Bank und sorgen dafür, dass Ihre Kontoverfügung rechtssicher wird, bevor es zu spät ist.

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Experten-Kommentar

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wirkt auf den ersten Blick hart, ist rechtlich aber konsequent zu Ende gedacht. Ein Kreditinstitut ist in Trennungsphasen schlicht kein Schiedsrichter, der strittige Guthaben bloß auf Zuruf vorsorglich einfrieren darf. Weil sich die Bank zwingend vor unkalkulierbaren Doppelzahlungen schützen muss, zählt für sie verständlicherweise allein die strikte Einhaltung strenger Vertragsformalien.

Wer das gemeinsame Sparbuch nicht in Händen hält, sucht sich mit einem reinen Beschwerdebrief an die Filiale das völlig falsche Angriffsziel aus. Der weitaus effektivere Weg führt in einer solchen Zwickmühle direkt über das zuständige Familiengericht. Dort lässt sich dem eigenen Ex-Partner eine drohende Kontoplünderung per einstweiliger Verfügung zügig und rechtswirksam untersagen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Bank dem Mitinhaber trotz meines schriftlichen Auszahlungsstopps das gesamte Geld auszahlen?

Ja, die Bank darf an den Mitinhaber auszahlen, wenn Ihr schriftlicher Auszahlungsstopp die vertraglichen Formvorschriften nicht erfüllt. Bei einem Oder-Konto kann jeder Mitinhaber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB über das Guthaben verfügen, und die Bank wird durch Zahlung an einen Inhaber nach § 362 Abs. 1 BGB befreit.

Ein bloßer Brief oder eine E-Mail mit dem Hinweis, dass nicht ausgezahlt werden soll, sperrt das Konto deshalb noch nicht. Wirksam wird eine Sperre erst, wenn die Einzelverfügungsbefugnis vertragsgemäß widerrufen wird, also so, wie es die AGB oder Sparbedingungen der Bank verlangen. Bei Sparverträgen gehört dazu häufig eine besondere Form, etwa die Vorlage des Sparbuchs. Solange diese Voraussetzungen fehlen, bleibt der andere Mitinhaber verfügungsberechtigt, und die Bank darf seine Auszahlung ausführen.

Ein echter Hebel entsteht erst, wenn Ihr Widerruf genau den Bankbedingungen entspricht und ab diesem Zeitpunkt nur noch gemeinschaftlich verfügt werden darf. Ob Ihr Schreiben dafür ausreicht, prüfen Sie direkt am Wortlaut der AGB oder Sparbedingungen, weil dort die nötige Form festgelegt ist.


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Reicht ein einfacher Brief an die Bank aus, um ein gemeinsames Sparkonto zu sperren?

Nein, ein einfacher Brief reicht für die Sperre eines gemeinsamen Sparkontos in der Regel nicht aus. Die Bank darf eine Auszahlung oder Sperrung meist nur dann beachten, wenn Sie die im Sparvertrag vorgesehenen Formvorgaben einhalten, etwa die Vorlage des Sparbuchs oder einen gemeinsamen Widerruf.

Der Grund ist, dass bei Sparkonten nicht Ihr Wunsch allein zählt, sondern die vertraglich vereinbarte Art der Verfügung. Nach den Sparbedingungen kann die Bank die Auszahlung oft nur gegen Vorlage des Sparbuchs oder bei gemeinsamer Erklärung beider Kontoinhaber akzeptieren. Ein bloßes Schreiben ist deshalb häufig nur ein unverbindliches Verlangen und keine wirksame Sperranweisung. Für Sie heißt das: Prüfen Sie zuerst die Sparbedingungen Ihrer Bank, bevor Sie sich auf den Brief verlassen.

Besonders wichtig ist das bei einem Oder-Sparkonto, weil jeder Mitinhaber grundsätzlich einzeln verfügen kann, solange die Einzelverfügungsbefugnis nicht wirksam geändert wurde. Wenn Sie den Zugriff des anderen wirklich stoppen wollen, brauchen Sie daher die formgerechte Umstellung der Kontoregeln, nicht nur ein Einschreiben. Fehlt eine vorgeschriebene Mitwirkung oder das Sparbuch, bleibt die Bank meist zur Auszahlung an den anderen berechtigt.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich das physische Sparbuch nicht zur Sperrung vorlegen kann?

Ja, die Sperrwirkung geht verloren, wenn die Sparbedingungen die Vorlage des physischen Sparbuchs verlangen und Sie es nicht vorlegen können. Dann ist Ihr Verlangen gegenüber der Bank nicht vertragsgemäß, und die Bank muss es nicht als wirksame Sperrung behandeln.

Der Grund liegt in der vertraglichen Formvorgabe: Bei klassischen Sparverträgen knüpfen die Bedingungen die Verfügung über das Guthaben regelmäßig an das Sparbuch als Legitimationspapier. Fehlt dieses Dokument, fehlt der Bank die vereinbarte Grundlage, um Ihre Anweisung als ordnungsgemäß zu akzeptieren. Genau deshalb konnte im BGH-Fall das frühere Schreiben des Mitinhabers keine Sperrwirkung entfalten. Für Sie heißt das: Suchen Sie nicht nur nach einem Brief an die Bank, sondern prüfen Sie sofort, ob das Sparbuch vorliegt oder ersetzt werden muss.

Verloren Sie das Sparbuch oder liegt es beim Ex-Partner, sollten Sie den Verlust umgehend der Bank melden und nach dem Verfahren für ein Ersatzsparbuch fragen. Je nach Vertragslage kommen auch andere Wege in Betracht, etwa eine gemeinsame Erklärung beider Inhaber oder eine wirksam umgestellte Verfügung über das Konto. Solange Sie die formalen Vorgaben nicht einhalten, bleibt Ihre Anweisung gegenüber der Bank ohne die gewünschte Sperrwirkung.


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Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn die Bank das vertragliche Auszahlungslimit beim Mitinhaber ignoriert?

Nein, Sie können in dieser Konstellation keinen Schadensersatz verlangen, weil vertragliche Auszahlungslimits beim Sparvertrag nur einen Anspruch des Kunden begrenzen, aber die Bank nicht an einer freiwilligen Einigung mit dem Mitinhaber hindern.

Die Kündigungsfrist und das Monatslimit bedeuten rechtlich nur, dass Sie vor Ablauf dieser Frist keine Auszahlung verlangen können. Daraus folgt aber nicht, dass die Bank an einer höheren Auszahlung rechtlich gehindert wäre, wenn der einzelverfügungsberechtigte Mitinhaber sich damit einverstanden erklärt. Der Bundesgerichtshof sieht darin keine Pflichtverletzung der Bank, weil das Vertragsmodell gerade die Einzelverfügungsbefugnis des Mitinhabers schützt. Ohne Pflichtverletzung fehlt die Grundlage für Schadensersatz nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts, etwa aus § 280 Abs. 1 BGB.

§ 21 Abs. 4 RechKredV ändert daran nichts, weil die Vorschrift nur bilanzielle Vorgaben für Kreditinstitute enthält und kein Schutzgesetz für Ihren Auszahlungsanspruch ist. Für Sie heißt das praktisch: Ein vertragliches Auszahlungslimit ist kein Sicherheitsnetz gegen große Abhebungen durch den Mitinhaber. Wenn Sie das verhindern wollen, brauchen Sie eine wirksame Umstellung auf gemeinschaftliche Verfügungen, also ein Und-Konto oder eine vergleichbare Sperre im Kontovertrag.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XI ZR 30/16 – Urteil vom 20.03.2018




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