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Öffnungszeiten: Verkürzung bei Gartenwirtschaft nach Verstoß gegen Betriebszeiten

Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstasse

Az.: 4 K 1919/05.NW

Urteil vom 06.04.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Gaststättenrecht (Betriebszeitverkürzung) hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2006, für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Betriebszeitverkürzung, die die Beklagte in Bezug auf die von der Klägerin geführte Gartenwirtschaft verfügt hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens B…str. … in N…. Die Umgebungsbebauung entspricht der eines allgemeinen Wohngebiets. Seit  Februar 1977 betreibt die Klägerin auf ihrem Grundstück das Gasthaus „…“. Außerdem ist sie seit dem 2. November 2000 im Besitz einer Erlaubnis zum Betreiben einer Gartenwirtschaft mit einer Fläche von 33 qm. Diese beinhaltet die Einschränkung, dass die Gartenwirtschaft nur bis 22.00 Uhr geöffnet sein darf.

Im Sommer 2001 gingen bei der Beklagten Beschwerden der nördlich angrenzenden Nachbarn ein, die Klägerin halte das Ende der Betriebszeit der Gartenwirtschaft von 22.00 Uhr nicht ein. Diese Beschwerden wiederholten die Nachbarn im Sommer 2002 und 2003. Die Beklagte leitete deshalb gegen die Klägerin mehrfach Bußgeldverfahren ein.

Außerdem widerrief die Beklagte mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Betreiben einer Gartenwirtschaft vom 2. November 2000 zum Teil, indem die Betriebszeit mit sofortiger Wirkung von 22.00 Uhr auf 20.00 Uhr verkürzt wurde. Die Beklagte begründete die Betriebszeitverkürzung mit den zahlreichen Betriebszeitüberschreitungen von Juni bis August 2003. Diese hätten Bedienstete der Beklagten entweder selbst festgestellt oder sie seien von den Nachbarn gemeldet worden. Durch die Nichteinhaltung der Betriebszeit habe die Klägerin gegen die §§ 2 und 3 GastG verstoßen. Nach § 15 Abs. 3 GastG sei bei Tatbeständen, die eine Unzuverlässigkeit begründeten, die Erlaubnis zu widerrufen. Die Verkürzung der Betriebszeit sei das geeignete Mittel, um den mit der Gartenwirtschaft verbundenen ruhestörenden Lärm nach 22.00 Uhr zu vermeiden.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 10. November 2003 Widerspruch und führte zur Begründung u .a. aus, der Bescheid vom 28. Oktober 2003 sei ermessenfehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beschwerden seien nur von einer Nachbarfamilie erhoben worden. In der Sitzung des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim räumte die Klägerin mehrere Verstöße gegen das Ende der Betriebszeit von 22.00 Uhr ein. Sie erklärte, es bestehe ein öffentliches Bedürfnis an der Beibehaltung des Endes der Betriebszeit von 22.00 Uhr und darüber hinaus. So habe auch der Ortsbürgermeister von N… sich schon nach 22.00 Uhr in ihrer Gartenwirtschaft aufgehalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 hob der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Germersheim die Verfügung der Beklagten vom 28. Oktober 2003 teilweise auf und setzte das Ende der Betriebszeit der Gartenwirtschaft nunmehr auf 21.30 Uhr fest. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Festsetzung des Endes der Betriebszeit auf 20.00 Uhr sei unverhältnismäßig. Dagegen lasse ein Teilwiderruf auf 21.30 Uhr einerseits eine noch wirtschaftliche Nutzung der Gartenwirtschaft zu. Andererseits stelle die Reduzierung der Betriebszeit um 30 Minuten eine angemessene Reaktion auf das Nichtbeachten der inhaltlichen Beschränkung der Erlaubnis vom 2. November 2000 dar. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage nahm sie am 5. April 2005 wieder zurück (s. hierzu das Verfahren 7 K 2559/04.NW).

Bereits zuvor hatte die Beklagte im Anschluss an den ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 am 6. Oktober 2004 eine sog. Änderungsverfügung erlassen, in der sie das Ende der Betriebszeit der Gartenwirtschaft der Klägerin unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid auf 21.30 Uhr festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin am 19. Oktober 2004 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Germersheim mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle. Die beantragte Sachentscheidung über die Änderungsverfügung vom 6. Oktober 2004 sei für die Klägerin offensichtlich nutzlos, da schon mit dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 das Ende der Betriebszeit der Gartenwirtschaft von 22.00 Uhr auf 21.30 Uhr verkürzt worden sei. Der Widerspruch sei im Übrigen auch unbegründet, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 ergebe.

Die Klägerin hat hiergegen am 3. November 2005 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beklagte habe mit der Änderungsverfügung eine neue Sach- und Rechtslage geschaffen. Sie werde durch die Verfügung vom 6. Oktober 2004 auch dadurch in ihren Rechten verletzt, weil alle anderen Lokalinhaber   im Gemeindebereich der Beklagten in der Zeit von April bis Oktober 2005 eine Erlaubnis zum Betreiben einer Gartenwirtschaft bis 23.00 Uhr erhalten hätten.

Die Klägerin beantragt, die Änderungsverfügung der Beklagten vom 6. Oktober 2004 sowie den  Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 6. Oktober 2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die begehrte Sachentscheidung über die Änderungsverfügung vom 6. Oktober 2004 für die Klägerin aufgrund des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2005 ebenfalls für nutzlos.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Klägerin fehlt entgegen der Auffassung des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2005 nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Bei der Änderungsverfügung vom 6. Oktober 2004 handelt es sich um einen sog. Zweitbescheid, der den Erstbescheid – hier die Verfügung vom 28. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2004 – ersetzt und einen neuen Inhalt hat, der die frühere Sachentscheidung bestätigt und mit ihr übereinstimmt (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2005, § 35 Rdnr. 55). Neben der positiven (Inzident-) Entscheidung über das Wiederaufgreifen beinhaltet der Zweitbescheid zugleich eine erneute Sachentscheidung und eröffnet bei Bestätigung oder nicht antragsgemäßer Änderung des Erstbescheids die gerichtliche Prüfung über das Begehren in der Sache (BVerwG, VIZ 1995, 656).

Die Klage ist aber unbegründet. Die Änderungsverfügung der Beklagten vom 6. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Germersheim vom 6. Oktober 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Änderungsverfügung vom 6. Oktober 2004 zu Recht auf die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gestützt. Danach kann die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassene Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet.

Einem Einschreiten nach dieser Bestimmung steht nicht entgegen, dass zeitliche Einschränkungen einer Gaststättenerlaubnis auch nach anderen Vorschriften erreicht werden können. Die Sperrzeitverlängerung gemäß §§ 18 GastG i. V. m. § 21 Abs. 1 GastVO sowie die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, wonach die Erlaubnis jederzeit mit Auflagen u. a. zum Schutz der Nachbarn versehen werden kann, stehen nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis und verdrängen auch nicht als Sondervorschriften die Möglichkeit eines teilweisen oder vollständigen Widerrufs. Vielmehr sind sie nebeneinander anwendbar, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bay. VGH, NVwZ 1995, 1021 zum Verhältnis von § 5 und § 18 GastG; ebenso Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 14. Auflage 2003, § 5 Rdnr. 4; Metzner, GastG, 6. Auflage 2002, § 18 Rdnr. 96 ff).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG sind hier gegeben. Zum für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, GewArch 1988, 233; Bay. VGH, BayVBl 2004, 565), also dem Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2005, hat die Klägerin mehrfach sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet. Als eine sonstige inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis kommt die Beschränkung der Betriebszeit in Betracht (Michel/Kienzle, a. a. O., § 15 Rdnr. 9). Hier hat die Beklagte bereits mit Erteilung der Erlaubnis am 2. November 2000 eine zeitliche Beschränkung auf 22.00 Uhr angeordnet. Da diese bestandskräftig ist, hat die Kammer nicht die Rechtmäßigkeit der Beschränkung, sondern nur zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die beschränkte Erlaubnis deren Widerruf rechtfertigt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1994, 580). Die Klägerin hat gegen die Betriebszeitbeschränkung häufig verstoßen, wie sich aus den Feststellungen der Beklagten bei diversen Ortsbesichtigungen, aus den Mitteilungen der Grundstücksnachbarn und aus den Einlassungen der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2006 ergibt. Damit sind die Rechtsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gegeben. Die Einwände der Klägerin – es bestehe bei ihren Gästen ein großes Interesse, die Gartenwirtschaft auch nach 22.00 Uhr noch nutzen zu können  – richten sich allein gegen die bestandskräftige Verfügung vom 2. November 2000 und sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Die Beklagte hat auch das ihr nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG zustehende Entschließungs- und Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Die feststehenden  Verstöße der Klägerin gegen die Betriebszeitbeschränkung rechtfertigen als solche ein Einschreiten der Beklagten als Ordnungsbehörde, zumal Bußgeldverfahren gegen die Klägerin wegen einzelner Verstöße in der Vergangenheit nicht zu einer dauerhaften Einhaltung der zeitlichen Beschränkung geführt haben.

Eine  Ermessensbindung der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der seit dem 25. Mai 2005 gültigen landesrechtlichen Sondervorschrift des § 4 Abs. 4 LImSchG auf gesonderten Antrag im Einzelfall zugelassen werden kann, dass im Freien betriebene Gaststätten bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben. Zum einen hat die Klägerin diesen Antrag bisher nicht gestellt. Zum anderen handelt es sich bei einem solchen Antrag keinesfalls um eine bloße Förmlichkeit; denn ihm kann nur entsprochen werden, wenn im konkreten Einzelfall dem Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten ohne Verletzung des Schutzes besonders Ruhebedürftiger Rechnung getragen werden kann (s. die Begründung in LT-Drucksache 14/3854 Seite 7). Dies dürfte bei einem Biergarten in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zu bejahen sein; für die von der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet betriebene Gartenwirtschaft ist dies dagegen zumindest zweifelhaft.

Der teilweise Widerruf der Erlaubnis unter Einschränkung auf 21.30 Uhr ist im Übrigen zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Die vom Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung  Germersheim im Widerspruchsbescheid vom 24. September 2004 hierzu angestellten Erwägungen, die sich die Beklagte im Bescheid vom 6. Oktober 2004 zu Eigen gemacht hat, lassen Fehler nicht erkennen. Zwar beginnt die Nachtzeit, für die ein ungestörter Schlaf der Grundstücksnachbarn als „lebensnotwendig“ (s. z.B. BVerwG, GewArch 1987, 96, 98) zu sichern ist, erst um 22.00 Uhr. Es ist aber – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nunmehr die zeitliche Beschränkung der Erlaubnis im Wege des teilweisen Widerrufs um 30 Minuten vorverlagert. Denn das Verlassen der Örtlichkeit durch die letzten Gäste benötigt zusätzliche Zeit und ist regelmäßig mit einer zusätzlichen Lärmbelastung der Nachbarn durch laute Gespräche und Motorengeräusche verbunden. Die Vorverlagerung gibt der Beklagten außerdem die Gelegenheit zu einer effektiven Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der Nachtruhe pünktlich ab 22.00 Uhr, um – letztlich auch im Interesse der Klägerin – einen vollständigen Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Gartenwirtschaft zu vermeiden, welcher bei weiteren erheblichen Verstößen wegen Unzuverlässigkeit zu prüfen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m § 708 Nr. 11 ZPO

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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