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Öl-Schäden bei Fahrzeugentladung mittels hydraulischen Krans

LG Bonn – Az.: 15 O 101/15 – Urteil vom 03.08.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 16.460,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 sowie an die Kläger als Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung einen Betrag in Höhe von 1.348,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks D ## in W. Das Haus wurde 2010 fertig gestellt.

Am 16.09.2013 wurde durch die Beklagte für ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft Baumaterial mittels eines Lastkraftwagens, auf dem ein hydraulischer Kran montiert war, angeliefert. Der Lkw hielt mit ausgefahrenen Stützen und laufendem Motor, über den die Hydraulikpumpe bedient wurde. Während des Abladevorgangs platzte der Hydraulikschlauch des Krans und das Öl spritzte aus der abgerissenen Leitung und verteilte sich in der Umgebung, insbesondere auch an der Fassade und dem Vorgarten der Kläger.

Der Kläger nahm am Abend des Schadenstages Kontakt mit der Beklagten auf.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragte den Sachverständigen B mit der Koordination der Sanierungsmaßnahmen. Für die Haftpflichtversicherung der Beklagten meldete sich die Firma F S.L. aus X, welche mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten aufgrund des Vorfalls betraut war. Diese reinige ab dem 23.09.2013 die Straße sowie Einfahrten, Fenster und Dächer der betroffenen Häuser.

Die Firma F schachtete den Garten der Kläger 15 cm tief aus und nach Einholung von Proben 40 cm tief aus.

Der Garten wurde mit Recyclingmaterial wieder aufgefüllt. Die Kläger ließen das Material untersuchen und zahlten hierfür an das geotechnische Büro Dr. M im September 2014 einen Betrag von 160,65 EUR. Daraufhin baute die Firma F auf Wunsch der Kläger das Material wieder aus.

Die Kläger ließen sodann im November 2014 den Vorgarten zum Preis von 6.237,02 EUR sanieren (Anlage K12).

Das Haus der Kläger ist ein Niedrigstenergiehaus, an welchem ein mineralischer Putz aufgetragen ist. Anfang Oktober schlug der von der Beklagten beauftragte Sachverständige B vor, die Fassade des Hauses der Kläger mit dem Reinigungsmittel $$$ $### zu sanieren. Nach einem Versuch hiermit wurde ein weiteres Reinigungsmittel A $$# durch den Sachverständigen vorgeschlagen.

Die Kläger beauftragten sodann den Sachverständigen H mit der Begutachtung der Fassade, welcher aufgrund eines Ortstermins am 31.01.2014 am 31.03.2014 ein Gutachten über die Fassadensanierung erstellte, wonach der Putz zu Kosten von 14.500 EUR vollständig entfernt werden müsse. Zudem holten sie ein weiteres Gutachten unter Entnahme und Untersuchung von Proben des Putzes ein. Die Kläger zahlten an den Sachverständigen 1.284,01 EUR sowie 2.192,28 EUR.

Öl-Schäden bei Fahrzeugentladung mittels hydraulischen Krans
(Symbolfoto: Von Mikbiz/Shutterstock.com)

Die Kläger behaupten, der Vorgarten habe ausgekoffert werden müssen, die Erde und Pflanzen entsorgt, die Pflasterung der Terrasse und die Bruchsteinmauer entfernt werden müssen. Die Firma F habe die Pflasterung der Terrasse, die Betonplatten und die Basaltbruchsteine entfernt.

Die Kläger behaupten weiter, die Sanierung der kontaminierten Fassade durch Entfernung des Putzes koste brutto 19.143,51 EUR. Eine bloße Reinigung der Fassade sei nicht möglich, weil hierdurch die organischen Bestandteile des Putzes mit ausgewaschen würden. Auch könnten so künftige Anstriche nicht dauerhaft aufgetragen werden. Durch den Reinigungsversuch habe der Sockel Schaden genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, der Schaden sei beim Betrieb des Lkw entstanden.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 29.047,47 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2015 sowie

an die Kläger als Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung einen Betrag in Höhe von 1.872,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Reinigung des Putzes sei ausreichend zur Sanierung gewesen. Die Benetzung mit Wasser und Reinigungsmittel habe zu einem Entfernen der von außen wahrnehmbaren Ölbenetzung geführt. Das in die WDVS-Lagen der Fassade eingedrungene Öl habe die Qualität und Belastbarkeit des WDV-Systems nicht beeinträchtigt.

Sie ist der Ansicht, eine Haftung scheide aus, da der Lkw als reine Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen P vom 21.10.2016 (Bl. ### d.A.), vom 23.08.2017 (Bl. ### d.A.) und vom 03.11.2017 (Bl. ### d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.07.2018 (Bl. ### d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte als Halterin des Lkw mit Ladekran einen Anspruch auf Zahlung von 16.460,96 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG.

1. Der Schaden der Kläger an ihrem Hausgrundstück ist „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden, § 7 StVG.

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Ein Schaden ist bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2015 – VI ZR 139/15, juris Rn. 11).

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12).

Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ des Kraftfahrzeuges i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ist beim stehenden Fahrzeug auch dann gegeben, während das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird, und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212, 215 f.). Hierhin fällt nicht nur die Gefahr durch das entladende Kraftfahrzeug als solches, sondern auch diejenige, die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2015 – VI ZR 139/15 -, juris, Rn. 14).

Dies zugrunde gelegt hat sich im vorliegenden Fall die kraftfahrzeugtypische Gefahr des Lkw mit Ladekran ausgewirkt. Denn der Lkw war im öffentlichen Raum abgestellt und die Schädigung trat im Zusammenhang mit dem Entladevorgang, also gerade im Zusammenhang mit der Funktion des Lkw als Verkehrs- und Transportmittel ein, als der Hydraulikschlauch des Ladekrans platzte und Öl auf die Straße und das Grundstück der Kläger spritzte. Daher ist unerheblich, ob der Lkw aufgrund der ausgefahrenen Stützen im konkreten Moment des Abladens selbst nicht vorwärtsfahren konnte, da hierdurch der unmittelbare Zusammenhang nicht beseitigt wird.

2. Den Klägern ist hierdurch ein Schaden entstanden. Zur Beseitigung des Schadens haben die Kläger Anspruch auf Geldersatz nach § 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 16.460,96  EUR.

a) Der Schadenersatzanspruch beläuft sich hinsichtlich der Fasse gemäß § 249 BGB auf 6.562 EUR.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fassade des Klägers durch das verspritzte Hydrauliköl verunreinigt wurde und eine fachgerechte Sanierung Kosten in Höhe von 6.562 EUR netto verursachen wird.

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Der Sachverständige P hat in seinen Gutachten und der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar und aufgrund ausführlicher Begutachtung der zugrundeliegenden Tatsachen ausgeführt, dass hierzu zunächst keine Entfernung des Putzes notwendig ist, sondern zur Entfernung von Ölrückständen grundsätzlich schon eine Reinigung der Fassade ausreicht. Der Sachverständige hat 4 Proben in den zuvor von Öl betroffenen Bereichen und eine unbelastete Probe entnommen. Im Fassadenputz konnten keine hydraulikölhaltigen Rückstände bzw. entsprechende Belastungen festgestellt werden. Die organischen Verbindungen konnten ebenfalls in der unbelasteten Referenzprobe festgestellt werden, so dass diese nicht auf eine Kontamination mit Hydrauliköl zurückgeführt werden kann. Die Prüfung des Sachverständigen ergab daher, dass keine weitere Substanz in den Proben vorhanden ist, die nicht auch in der Referenzprobe vorhanden ist. Die verwendeten Lösemittel sind vergleichbar. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Es ist daher nicht erforderlich, die WDVS-Fassadenbeschichtung bis auf die Dämmplattenebene zu entfernen.

Demgegenüber ist aufgrund bereits durchgeführter Reinigungsmaßnahmen eine oberflächennahe Störung der grauen Fassadenbeschichtung hervorgerufen worden. Daher ist eine neue Fassaden-Farbbeschichtung sowohl am Putz als auch am Sockel erforderlich. Beide Bereiche sind durch die ursprüngliche Öl-Kontamination bzw. den Reinigungsversuch am Sockel derart angegriffen, dass eine Erneuerung des Anstrichs erforderlich ist.

Erforderlich und erstattungsfähig sind auch die Kosten für eine fachgerechte Reinigung der Fassadenoberfläche. Der Sachverständige P führte hierzu aus, dass keinesfalls auszuschließen ist, dass sich in der Fassade nicht gleichfalls weitere Rückstände finden, die sich in den 4 Proben nicht nachweisen ließen. Jedenfalls aber würde der Kläger die bislang nicht durchgeführte Reinigung vor dem notwendigen Farbanstrich ausführen lassen müssen, da keine Firma bereit wäre, einen Anstrich ohne eine zuvor erfolgte Reinigung aufzubringen, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass an nicht untersuchten Stellen der Fassade noch Öl-Rückstände vorhanden sind.

Zur Sanierung der Fassade des Hauses müssen 6.562 EUR netto aufgewandt werden. Anders als von den Klägern begehrt kommt eine Erstattung der Mehrwertsteuer nur dann in Betracht, wenn diese bereits bezahlt wurde, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB.

b) Die Kläger haben weiter Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Sanierung des Gartens in Höhe von 6.237,02 EUR.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist ausweislich der vorgelegten Bilder der gesamte Vorgarten durch Öl verunreinigt worden. Der Erdaustausch, die Neubepflanzung sowie die Erneuerung von Platten- und Pflasterstein-Belagsflächen und Garten- und Wege-Randeinfassungen waren nach dem Gutachten des Sachverständigen P erforderlich. Die von den Klägern vorgenommene Ersatzbepflanzung ist der geschädigten Bepflanzung gleichwertig und die Kosten für die Gartensanierung sind ortsüblich und angemessen 6.237,02 EUR.

Soweit die Beklagten einwenden, dass eine Reinigung der Steine möglich gewesen wäre, so kann vorliegend dahinstehen, ob dies eine taugliche Sanierung gewesen wäre. Denn tatsächlich waren die von den Klägern ersetzten Steine von der Firma K entfernt worden, so dass die hier angefallenen Kosten für die Neueinbringung der Steine kausal auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Beklagten ist dem substantiierten Vortrag, wonach die Firma K, welche der Sphäre der Beklagten zuzurechnen ist, die Reinigung der Steine als unwirtschaftlich abgelehnt hat und die Steine darauf hin entfernt hat, nicht substantiiert entgegengetreten.

c) Die Kläger haben auch Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten hinsichtlich der Begutachtung der Fassade und Entnahme von Proben in Höhe von 1.284,01 EUR und 2.192,28 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 3.476,29 EUR gemäß § 249 BGB.

d) Auch die Kosten für den Sachverständigen Dr. M für die Begutachtung der zunächst eingebrachten Materialien in den Garten der Kläger in Höhe von 160,65 EUR sind erstattungsfähig.

e) Die Unkostenpauschale ist in Höhe von 25 EUR erstattungsfähig, § 287 ZPO.

3. Der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,98 EUR ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB aufgrund einer 1,6 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 16.460,96 EUR.

4. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt aus §§ 280, 288 Abs. 1 BGB, da sich der Beklagte seit dem 24.01.2015 in Verzug befand. Die Kläger haben mit Schreiben vom 09.01.2015 eine Frist zur Zahlung des Schadens bis zum 23.01.2015 gesetzt. Die Zinsentscheidung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 S. 2 ZPO.

II.

Streitwert: 29.047,47 EUR

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