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Unfall – Ölspurenbeseitigung und Kostentragung

VG Arnsberg

Az: 3 K 1109/09

Urteil vom 06.08.2010


Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 12. März 2009 wird aufgehoben, soweit damit mehr als 619,50 EUR von der Klägerin verlangt werden.

Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Verfahrens, die Klägerin 1/4.

Tatbestand

Die Klägerin war Halterin eines Kraftfahrzeuges der Marke Seat Arosa mit dem amtlichen Kennzeichen …… Mit diesem Fahrzeug verursachte ihre Tochter am 8. März 2009 einen Verkehrsunfall im Bereich der B…………, an dem zwei weitere Fahrzeuge beteiligt waren und durch den es zum Auslaufen von Betriebsmitteln kam. Insgesamt wurde eine Fläche von ca. 15 qm verunreinigt. Die herbeigerufene Feuerwehr der Beklagten beauftragte nach Absicherung und Sperrung der Fahrbahn im betreffenden Bereich sowie Absicherung von Kanaleinläufen durch Bindemittel die Fa. …………. , mit der Beseitigung der auf dem Straßengrund befindlichen Betriebsstoffreste. Das Unternehmen, das bei den Arbeiten einen sog. RTS-Sprinter einsetzte, stellte der Beklagten insgesamt 1.679,61 EUR in Rechnung; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Rechnung Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 12. März 2009 zog die Beklagte die Klägerin ohne vorherige Anhörung aufgrund von § 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde …. bei Einsätzen der Feuerwehr (im Folgenden kurz: Ortssatzung) zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt 2.299,11 EUR heran. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für den Einsatz von neun Feuerwehrleuten (i.H.v. 517,50 EUR), eines Löschgruppenfahrzeuges (i.H.v. 52,00 EUR), eines Gerätewagens (i.H.v. 50,00 EUR) sowie dem Rechnungsbetrag der Fa. N1. i.H.v. 1.679,61 EUR. Zur Begründung ist diesbezüglich ausgeführt, die Straße habe durch die Fa. …. gereinigt werden müssen.

Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der am 14. April 2009 erhobenen Klage und macht u.a. geltend: Es sei zutreffend, dass ihre Tochter den Unfall verursacht habe. Zum Umfang der dadurch hervorgerufenen Verschmutzung der Straße könnten sie und ihre Tochter nur mitteilen, dass sich ein Flüssigkeitsfleck unter ihrem Fahrzeug gebildet habe. Da ihr Wagen ein Kleinwagen gewesen sei, hätten erhebliche Mengen von Betriebsflüssigkeiten auch gar nicht austreten können. In jedem Falle habe eine nur geringfügige Verschmutzung vorgelegen. Es sei ferner davon auszugehen, dass lediglich Kühlflüssigkeit ausgetreten sei. Daher hätte es ausgereicht, die Flüssigkeit mit Bindemitteln aufzunehmen. Die durchgeführte Nassreinigung sei in jedem Fall überflüssig gewesen. Die der Heranziehung u.a. zugrunde liegende Rechnung der Fa. N1. sei überhöht; die darin enthaltenen Tatsachenangaben würden bestritten. § 41 Abs. 2 FSHG erlaube auch nicht die Festsetzung von Drittkosten. Im übrigen werde bestritten, dass die vorgelegte Rechnung der Vereinbarung mit der Beklagten entspreche.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme noch, den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 aufzuheben, soweit mit ihm ein Betrag von mehr als 619,50 EUR gefordert wird.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides und macht ergänzend u.a. geltend: Aufgrund eines mit der Fa. …. geschlossenen Rahmenvertrages nehme ihre freiwillige Feuerwehr aus Kostengründen die Beseitigung von Ölspuren und die Unfallstellensanierung auf den Straßen des Gemeindegebietes nicht selbst vor, sondern beauftrage das private Reinigungsunternehmen. Ihr – der Beklagten – wäre es nur mit erheblich höherem Kostenaufwand möglich, selbst entsprechende Geräte und Personal sowie Knowhow vorzuhalten. Auch im Falle der Beauftragung privater Dritter – wie hier – liege ein Einsatz der Feuerwehr vor, dessen Kosten ersetzt verlangt werden könnten. Im Zusammenhang mit § 41 Abs. 2 FSHG stelle das Gesetz nicht auf Einzeltätigkeiten ab, sondern allgemein auf den Einsatz – der von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft andauere -, gleichgültig welche Einzeltätigkeiten dieser umfasse. Entscheide sich die Feuerwehr nach Alarmierung, dass die Beseitigung der Betriebsmittelspur besser durch ein privates Unternehmen durchgeführt werden könne und beauftrage sie daher dieses, so sei auch diese Maßnahme als Tätigwerden der Feuerwehr und damit als Einsatz zu verstehen. Die Möglichkeit, Dritte in die Hilfeleistungstätigkeit einzubeziehen und auch hierfür Kostenersatz zu erheben, entspreche im übrigen jahrzehntelanger unbestrittener Praxis. Die Annahme einer abschließenden Regelungsabsicht des Gesetzgebers lasse sich nicht belegen und widerspreche dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr. Da anlässlich des Unfallereignisses mit dem Pkw der Klägerin Flüssigkeiten ausgetreten seien, habe die Feuerwehr folgerichtig die Fa. …. beauftragt. Es sei keineswegs unstreitig, dass nur Kühlflüssigkeit ausgelaufen sei. Eine chemische Analyse der Flüssigkeiten habe nicht vorgenommen werden können, so dass nicht auszuschließen sei, dass auch Motoröl oder andere Flüssigkeiten wie hochgiftige Bremsflüssigkeit oder Batteriesäure ausgetreten seien. Letztlich komme es darauf aber auch nicht an, da auch Kühlmittel umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe enthielten. Es sei auch nicht richtig, dass Kühlflüssigkeit zu 100 % von Bindemitteln auf der Fahrbahn aufgenommen werde; vielmehr dringe auch diese Flüssigkeit in die Fahrbahndecke ein, die porös sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren zur Klarstellung einzustellen.

Im übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 ist im noch angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beklagte hat ihre Kostenersatzforderung auf § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG i.V.m. der Ortssatzung gestützt. Hieraus kann der geltend gemachte Kostenersatzanspruch nicht abgeleitet werden.

Nach § 41 FSHG sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden und Kreisen nach dem FSHG obliegenden Aufgaben unentgeltlich (Abs. 1), sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist (wie nach Nr. 3, wonach die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem Fahrzeughalter verlangen können, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung) und – zudem – eine entsprechende Ortssatzung (Abs. 3) existiert.

a) Bei der hier vorgenommenen Beseitigung einer Betriebsmittelspur handelt es sich um die Erfüllung einer den Gemeinden nach dem FSHG obliegenden (Pflicht)Aufgabe i.S.d. § 41 Abs. 1 FSHG, nämlich derjenigen, bei Unglücksfällen i.S.v. § 1 Abs. 1 FSHG Hilfe zu leisten.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 16. Februar 2007 – 9 A 4239/04 -, NWVBl. 2007, 437, entschieden, dass eine Öl- oder Betriebsmittelspur auf öffentlicher Straße regelmäßig einen Unglücksfall im Sinne des Gesetzes darstellt; die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.

Hieran anknüpfend gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 41 Abs. 1 FSHG), es sei denn, die Voraussetzungen eines der Tatbestände in § 41 Abs. 2 FSHG sind erfüllt. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Insoweit kommt ernsthaft allein die – von der Beklagten auch herangezogene – Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG in Betracht. Bei den Kosten der Inanspruchnahme der Fa. …. handelt es sich jedoch nicht um Kosten eines Feuerwehreinsatzes im Sinne dieser Norm.

§ 41 Abs. 2 Nr. 3 FSHG verwendet den Begriff „Einsätze“, ohne dass dieser näher erläutert würde. Auch im übrigen findet sich im Feuerschutzhilfegesetz keine Definition. Gleichwohl lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass darunter solche der Feuerwehr (und ggf. mitwirkender Organisationen), nicht aber etwa solche privater Dritter wie hier des von der Beklagten hinzugezogenen Fachunternehmens zu verstehen sind.

In diesem Sinne wohl auch: Schneider, Feuerschutzhilfegesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar für die Praxis, 8. Auflage 2008, § 41 Erl. 2.1: „Hierunter fallen nur Einsätze nach § 1 FSHG … Dabei ist unter Einsatz jedes Tätigwerden der Feuerwehr in einem konkreten Fall im abwehrenden Brandschutz und der Technischen Hilfeleistung … zu verstehen“ (Unterstreichung durch das Gericht).

Es geht davon aus, dass Einsätze im Rahmen von Unglücksfällen grundsätzlich mit eigenen Feuerwehrmitteln durchgeführt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 FSHG haben nämlich die Gemeinden „den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren“ zu unterhalten, „um … bei Unglücksfällen … Hilfe zu leisten“, d.h. ihre Feuerwehr so mit persönlichen und sächlichen Mitteln auszustatten, dass sie im Hinblick auf den Einsatz in Gefahrensituationen – hier: Hilfeleistungen bei Unglücksfällen in Form von Öl- oder Betriebsmittelspuren – funktionstüchtig ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 – 20 A 1439/85 – (juris) zu § 36 FSHG a.F.

Fehlt es deshalb im Hinblick auf die hier interessierenden Kosten der Inanspruchnahme der Fa. N1. an einem „Einsatz“ im Sinne des § 41 Abs. 2 FSHG, scheidet ein Kostenersatzanspruch bereits aus diesem Grunde aus, vgl. Schneider, a.a.O., § 41 Erl. 5.1: „Jede im Einsatz … durch ihre Kräfte tätig gewordene Gemeinde kann … Kostenersatz verlangen“; ferner § 40 Abs. 1 FSHG: „Die Gemeinden … haben die Kosten für die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden … Aufgaben zu tragen“ (Unterstreichungen durch das Gericht), so dass es nicht darauf ankommt, welche Regelungen die Ortssatzung – die Gemeinde „kann“ Kostenersatz erheben, muss es jedoch nicht – enthält.

b) Selbst wenn man aber vom Tätigwerden eines privaten Dritten „innerhalb“ eines Einsatzes der Feuerwehr i.S.d. § 41 Abs. 1 FSHG ausgehen wollte, wäre ungeschriebene Voraussetzung für eine entsprechende öffentlich-rechtliche Kostenersatzpflicht, dass die Hinzuziehung des Privaten in zulässiger Weise erfolgt ist und die diesbezüglichen Kosten dem Pflichtigen gegenüber öffentlich-rechtlich geltend gemacht werden können. Auch daran fehlt es vorliegend.

Dem gesamten Feuerschutzhilfeleistungsgesetz lässt sich bezogen auf die Hilfeleistung bei Unglücksfällen kein einziger Anhalt für eine generelle Zulässigkeit einer – ggf. teilweisen – Delegation der Erfüllung der Pflichtaufgabe „Hilfeleistung bei Unglücksfällen“ an private Dritte bzw. auch nur deren Hinzuziehung zur Durchführung von Tätigkeiten in der hier vorgenommenen Weise entnehmen.

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Ganz allgemein können Tätigkeiten einer Person des Privatrechts aber allenfalls dann als ein öffentlich-rechtlichen Kostenersatz rechtfertigendes Handeln angesehen werden, wenn die betreffende Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und/oder Entscheidungsbefugnissen (Verwaltungshelfer/Beliehener) ausgestattet ist. Dazu bedarf es aber gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der betreffende Private als Beliehener oder Verwaltungshelfer tätig wird.

Vgl. in diesem Zusammenhang: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 25. September 2007 – KZR 48/05 – und – KZR 14/06 -, zitiert nach juris, im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes.

An einer derartigen gesetzlichen Vorschrift – wie sie etwa § 18 Abs. 4 FSHG („Bei Einsätzen …, die von der Gemeinde … angeordnet worden sind, handeln die privaten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer“) oder § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer – RettG NRW – („Die Durchführung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 kann durch Vereinbarung Dritten übertragen werden, wenn deren Leistungsfähigkeit gewährleistet ist“) darstellt – fehlt es indes im vorliegenden Zusammenhang. Nur bezogen auf ganz bestimmte und hier nicht einschlägige Fallgestaltungen (wie etwa hinsichtlich Brandsicherheitswachen, § 7 Abs. 2 FSHG, der Mitwirkung privater Hilfsorganisationen, § 18 Abs. 4 FSHG oder auch der Inanspruchnahme von Personen zur Hilfeleistung unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes – § 27 Abs. 1 FSHG -) lässt das Feuerschutzhilfegesetz derartiges zu.

Soweit von den Kommunen zur Begründung der Zulässigkeit der Vergabe von Aufgaben an Privatfirmen – und daran anknüpfend eines hierauf bezogenen Kostenersatzbegehrens – oftmals vorgetragen wird, es fehle am notwendigen eigenen Personal bzw. den erforderlichen Mitteln, ist dieses Argument allenfalls im Ausnahmefall zulässig. Die Kommunen sind, wie schon dargelegt, gesetzlich gehalten, zur Aufgabenerfüllung – wozu die Öl- und Betriebsmittelspurenbeseitigung nach dem o.G. zählt – den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren (§ 1 Abs. 1 FSHG) zu unterhalten. Das verdeutlicht die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die zu den Pflichtaufgaben gehörenden Hilfeleistungen bei Vorhandensein einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Ausrüstung regelmäßig durch die Feuerwehr selbst erbracht werden können (und auch sollen).

Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass gleichwohl – ausnahmsweise – eine andere Sichtweise in Frage kommen kann, wenn die zur Hilfeleistung erforderlichen Anlagen, Mittel und Geräte der betroffenen Feuerwehr trotz im Grunde ausreichender Ausstattung – im Einzelfall – unzureichend sind und deshalb auf fremde Hilfe zurückgegriffen werden muss, etwa bei ungewöhnlichen, größeren Schadensfällen.

Vgl. in diesem Zusammenhang – zum jeweiligen Landesrecht -: VGH München, Urteil vom 28. Februar 1996 – 4 B 94/2229 – hinsichtlich des Fehlens von feuerwehreigenen Spezialgeräten zum Absaugen eines Wasser-Öl-Gemisches von mehreren tausend Litern; vgl. ferner VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 – 5 A 149/00 -, zitiert nach juris.

Dies bedarf indes aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Vertiefung. Denn die Beseitigung von – auch längeren – Öl- oder Betriebsmittelspuren, die das Merkmal des Unglücksfalles i.S.d. § 1 Abs. 1 FSHG erfüllen, von Straßen im Gemeindegebiet stellt seit jeher ein im Feuerwehralltag auch kleinerer Gemeinden immer wiederkehrendes regelmäßiges „Geschäft“ dar, so dass die Ausstattung der Feuerwehren dem Rechnung tragen muss.

Vgl. VG Braunschweig, a.a.O.

Das ist auch tatsächlich der Fall.

Entgegen der Auffassung der Beklagten können Öl- oder Betriebsmittelspuren nach dem anerkannten Stand der Technik im Regelfall mit Bindemitteln, wie sie jeder Feuerwehr zur Verfügung stehen und manuell oder durch geeignete Geräte wie Streuwagen ausgebracht werden können, beseitigt werden.

Vgl. den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010 – 72 -52.01.03; ferner das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. „DWA-M 715“ vom Juni 2007 zur „Ölbeseitigung auf Verkehrsflächen“ (i.F.: DWA-M 715), Nr. 5.2 und einen im Internet (http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/oel-lfv-im.pdf) zugänglichen Vermerk des Vizepräsidenten des Landesfeuerwehrverbandes NRW vom 30. März 2007 („Keineswegs ist stets eine so genannte Naßreinigung erforderlich. In der Vielzahl der Fälle wird eine Reinigung durch Bindemittel ausreichen“).

Insbesondere gibt es keine bindende technische Vorgabe oder einen sonstigen generellen Vorrang des sog. maschinellen Nassreinigungsverfahrens, wie es hier zur Anwendung gelangt ist. Es stellt lediglich ein Alternativverfahren dar. Selbst ein eventuell vorhandenes Tensid-Wasser-Öl-Gemisch (das Aufsprühen einer verdünnten Tensidlösung kommt als Maßnahme einer erforderlichen Nachreinigung in Betracht) erfordert nicht zwingend eine Reinigung im sog. Absaugverfahren, sondern kann nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch mittels Besen, Schaufeln, Ölbindemittel und ggf. Kehrmaschine aufgenommen werden.

Vgl. DWA-M 715 Nr. 5.2.5, a.a.O.; ferner: Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010, a.a.O., und vom 6. Juni 2007 – 72 -52.01.03 -; schließlich: VG Koblenz, Urteil vom 10. August – 4 K 122/09.KO -.

Es mögen insoweit zwar wiederum Ausnahmefälle im Hinblick auf die Notwendigkeit des Einsatzes eines Wasch-/Saugfahrzeuges (dessen Vorhalten jedenfalls kleineren Gemeinden regelmäßig nicht abverlangt werden können dürfte) aufgrund einer ganz speziellen Gefahrensituation denkbar sein.

Die Annahme eines solchen Ausnahmefalles setzt aber zumindest eine nachvollziehbar – nach Art (Motoröl-, Dieselkraftstoff-, Kühlmittelspur usw.) und Ausmaß der Verunreinigung (Breite und Länge der Spur), der Beschaffenheit der Fahrbahn und ggf. auch der Verkehrsbedeutung der Straße, der im Zeitpunkt des Einschreitens vorherrschenden Witterung, der Verfügbarkeit notwendigen Gerätes vor Ort und der Beseitigungsdauer – begründete und auch in den Akten nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallentscheidung des Einsatzleiters der Feuerwehr (und nicht etwa von Mitarbeitern des hinzugezogenen privaten Unternehmens) gerade für das Nassreinigungsverfahren und gegen das „Normalverfahren“ voraus.

Vgl. auch in diesem Zusammenhang den vorgenannten Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2010 sowie denjenigen zum selben Aktenzeichen vom 6. Juni 2007 und eine im Internet (http://www.ralf-fischer-fredeburg.de/Ablaufplanoel.pdf) zugängliche – undatierte – Stellungnahme des Vizepräsidenten des Feuerwehrverbandes NRW zum „Vorgehen bei Ölspuren“; ferner: Schwab, Ölspurbeseitigung – die rechtliche und wirtschaftliche Seite bei der Schadensabwicklung, DAR 2010, 347 ff.

Vorliegend kann schon deshalb nicht von einem solchen Ausnahmefall ausgegangen werden, weil sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nichts für eine diesen Anforderungen genügende Einzelfallentscheidung entnehmen lässt. Ein aussagekräftiger Einsatzbericht der Feuerwehr findet sich darin nicht; in dem Bericht vom 8. März 2009 findet sich lediglich die Aussage „Fahrbahnen gesperrt, Metras verständigt, Kanaleinläufe mit Bindemittel gesichert“. Das wird den dargelegten Erfordernissen nicht ansatzweise gerecht. Außerdem spricht auch und gerade der Vortrag im Klageverfahren eher für eine undifferenzierte, generelle Übertragung der Straßenreinigungsarbeiten nach Öl- oder Betriebsmittelspuren (nach etwa erforderlichen Sofortmaßnahmen) und gegen die gleichwohl behauptete Einzelfallentscheidung. Nach dem Rahmenvertrag wird die Fa. N1. auch mit der eigenverantwortlichen Durchführung der „nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Arbeiten“ beauftragt (§ 2 Abs. 2) – was im übrigen gegen die Annahme eines Verwaltungshelfers spricht. Dass im vorliegenden Fall die Feuerwehr von der Befugnis (§ 2 Abs. 3 des Rahmenvertrages) Gebrauch gemacht hätte, den Mitarbeitern der Fa. N1. bei der Ausführung der erforderlichen Arbeiten Weisungen zu erteilen, ist wiederum weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Handelte es sich mithin bei dem hier in Rede stehenden Einsatz um einen solchen in einem Unglücksfall, der bei ordnungsgemäßer Ausrüstung der Feuerwehr mit eigenen Anlagen, Mitteln und Geräten erfolgreich durchgeführt werden musste und auch konnte, tatsächlich aber im Auftrag der Feuerwehr durch eine Privatfirma vorgenommen worden ist, kann eine Erstattung der hierdurch verursachten Kosten nicht verlangt werden.

c) Eine Berufung darauf, bei eigener Aufgabenerfüllung wären mindestens gleich hohe Kosten wie bei der Beauftragung des hinzugezogenen Unternehmens entstanden, kann der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine solch bloß fiktive Betrachtung nicht zur Begründung eines Ersatzanspruchs dienen kann.

2. Letztlich könnte auch eine grundsätzlich denkbare Auswechslung der Rechtsgrundlage für das Kostenersatzverlangen im laufenden Gerichtsverfahren – es könnte insoweit etwa an eine Berufung auf die Regeln über die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – analog) bzw. eine entsprechende Heranziehung der o.g. gesetzlichen Regelungen zum Kostenersatz bei Ersatzvornahme unter Hinzuziehung von Beauftragten gedacht werden – nicht zur Rechtmäßigkeit der Kostenforderung führen. Andernfalls könnte nämlich das eigenständige, differenzierte und austarierte geschlossene System der kostenmäßigen Risikoverteilung, wie es in § 41 FSHG für die technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen enthalten ist (vgl. Abs. 1 letzter Halbsatz: „sofern nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist“) und eben nur in ganz bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen einen Kostenersatzanspruch vorsieht, unterlaufen werden.

Vergleiche in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober 2007 – 6 K 1457/06, DAR 2008, 227 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 13 L 4668/96 -, NdsVBl. 1999, 67 VG Braunschweig, a.a.O., BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2002 – 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502, und Kamp, Eine rutschige Angelegenheit: Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehren, NWVBl. 2008, 14.

Das Ergebnis mag aus Sicht der kommunalen Feuerwehren unbefriedigend sein, ist aber Folge der geltenden gesetzlichen Regelungen. Soll die Hilfeleistung bei Unglücksfällen in Form von Öl- und Betriebsmittelspuren nicht mehr zum Pflichtaufgabenkreis der Feuerwehren gehören, so hat dies der Gesetzgeber zu regeln. Entsprechendes gälte für die Anordnung einer Pflicht zum Ersatz von Kosten hinzugezogener Privatunternehmen, wie sie beispielsweise bei einer ordnungsbehördlichen durchgeführten Ersatzvornahme i.S.v. §§ 77 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) vorgesehen ist.

3. Nach alledem kann die Kammer offen lassen, ob auch gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit der Beklagte unterlegen ist, und auf § 155 Abs. 2 VwGO, soweit es die Kostentragungspflicht der Klägerin im Hinblick auf ihre teilweise Klagerücknahme anbelangt.

 

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