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Kreditlinie „offene“: Pfändung ist möglich

 Oberlandesgericht Saarbrücken

Az.: 8 U 330/05 – 98

Urteil vom 20.07.2006


Leitsätze:

Die Pfändung in eine „offene Kreditlinie“ beim Girokonto ist grundsätzlich möglich, wenn und soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, setzt allerdings voraus, dass die Bank zur Kreditgewährung verpflichtet ist und dem Kontoinhaber das Kapital zur freien Verfügung überlässt.


Tenor:

Die Berufung des klagenden Landes gegen das am 24. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 130/04 – wird zurückgewiesen.

Das klagende Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des klagenden Landes übersteigt 20.000,- EUR nicht.

Tatbestand:

A.

Das S. – F. – verlangt von der Beklagten, der Hausbank des Streitverkündeten M. R., auf der Grundlage einer wegen Steuerschulden in Höhe von 56.924,22 EUR erfolgten Kontenpfändung (wegen der Einzelheiten vgl. Ablichtung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 13.9.2000, Blatt 7/8) Zahlung im Umfang der nach dem Zeitpunkt dieser Pfändung noch erfolgten Belastungen des Girokontos Nr. aufgrund eines Einziehungsrechtes nach § 835 ZPO.

Gegenstand dieser Pfändung ist auch das betreffende Girokonto sowie alle hiermit in Zusammenhang stehenden Forderungen aus abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen, auch Überziehungskrediten, das sich bei Pfändung mit 7.261,66 DM im Soll befand und am 31.8.2001 – bei einem Endsaldo von 0,00 DM – aufgelöst wurde. Im Zwischenzeitraum waren Abbuchungen in Gesamthöhe von 16.433,34 DM (=8.402,23 EUR) für Darlehenstilgung, Beiträge für Kreditrahmenversicherung, Abschlusssalden und Mahngebühr (vgl. im Einzelnen Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, Blatt 98, bzw. Kontoübersicht, Blatt 54) erfolgt, andererseits aber auch Kontengutschriften im Umfang von 23.695,- DM (vgl. im Einzelnen Zusammenstellung gemäß Seite 3 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17.8.2004; Blatt 80).

Das klagende Land hat vorgetragen, den im Debet erfolgten weiteren Kontenbelastungen habe ein vereinbarter Dispositionskredit zugrunde gelegen, der mit Abbuchung jeweils von dem Streitverkündeten abgerufen worden sei.; den hieraus resultierenden Darlehensauszahlungsanspruch habe sie wirksam gepfändet. Diese Abbuchungen hätten zudem zu seinen Lasten dazu geführt, dass trotz der Kontengutschriften kein – ebenfalls gepfändeter – Girokonto haben saldo entstanden sei.

Durch das angefochtene Urteil (Blatt 96-108), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, zwar seien nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung auch Auszahlungsansprüche aus einem Dispositionskredit zu einem Girokonto – jedenfalls nach Abruf durch den Bankkunden – pfändbar; dies gelte allerdings nicht bei zweckgebundenen Dispositionskrediten, da die Pfändbarkeit eine Übertragbarkeit voraussetze (§ 851 Abs. 1 ZPO) und bei zweckgebundenen Ansprüchen eine Übertragung mit einer – unzulässigen – inhaltlichen Veränderung der Forderung verbunden sei (vgl. § 399 BGB).

Von einem solchen zweckgebundenen Dispositionskredit sei hier auszugehen, da die betreffenden Abbuchungen aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung, nämlich Ziffer 4. bzw. 5. der einzelnen Darlehensverträge, erfolgt seien, mithin ein mit dieser Abbuchungserlaubnis zugleich für den Fall einer fehlenden Kontodeckung verbundener Dispositionskredit jedenfalls nur den Zweck der Darlehensbedienung betroffen habe und dem Streitverkündeten nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Bei Annahme eines Überziehungskredits ergebe sich nichts anderes; auch in diesem Fall fehle es an einem pfändbaren Anspruch.

Bei den übrigen Kontobelastungen folge bereits aus dem Inhalt der jeweiligen Forderungen deren Unpfändbarkeit.

Da die Darlehensbedienung durch das im Debet befindliche Girokonto somit absprachegemäß und rechtmäßig erfolgt sei, könne sich das klagende Land auch nicht darauf berufen, dass diese Abbuchungen das Zustandekommen eines Habensaldos auf dem Girokonto infolge der Kontogutschriften verhindert habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung des klagenden Landes, das sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Es weist darauf hin, dass nach dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung die Einräumung eines banküblichen Dispositionskredits an den Streitverkündeten hinsichtlich des fraglichen Girokontos feststehe, welcher im Regelfall gerade nicht zweckgebunden, sondern frei verfügbar sei.

Der Ansicht des Landgerichts zur Zweckbindung könne auch deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte selbst hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe und die Frage einer generell bestehenden offenen Kreditlinie für das Girokonto, die dem landgerichtlichen Verständnis von Ziffer 4. bzw. 5. der Darlehensverträge jedenfalls entgegenstehe, zwischen den Parteien streitig sei. Gegebenenfalls habe deshalb Beweis hierzu erhoben werden müssen, auch durch Anforderung der Girokontounterlagen durch das Gericht.

Das klagende Land beantragt (Blatt 135, 156, 174), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land einen Betrag in Höhe von 8.402,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 5.11.2003 und aus weiteren 260,59 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (Blatt 123, 157, 174), die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 4.5.2006 (Blatt 157) und vom 29.6.2006 (Blatt 172 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 4.5.2006 (Blatt 157) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4.5.2006 (vgl. dort Seite 2 = Blatt 157) und vom 29.6.2006 (vgl. dort Seite 2/3 = Blatt 173/174) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

B.

Die Berufung des klagenden Landes ist nach §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den nach Kontenpfändung vom 13.9.2000 erfolgten streitgegenständlichen Kontenbelastungen hinsichtlich des Girokontos Nr. in Gesamthöhe von 8.402,23 EUR keine pfändbaren (Kredit-) Ansprüche zugrunde gelegen haben. Es entspricht zwar aktueller BGH-Rechtsprechung, dass die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit („offene Kreditlinie“) grundsätzlich pfändbar sind, wenn und soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt (vgl. BGH NJW 2001, 1937 ff.; NJW 2004, 1444 ff.). Dies gilt allerdings nur, wenn die Bank zur Kreditgewährung verpflichtet ist und dem Kontoinhaber das Kapital zudem zur freien Verfügung überlässt. Dies hat das Landgericht unter näherer Darlegung zutreffend ausgeführt. Dem schließt sich der Senat an.

Soweit dementsprechend die bloße Duldung einer Kontoüberziehung seitens der Bank dem Kunden ihr gegenüber ebenso wenig einen pfändbaren Anspruch (auf Kredit) gibt (vgl. BGH NJW 1985, 1218/1219; NJW 2001, 1937/1940) wie die zweckgebundene Einräumung eines Dispositionskredits (vgl. BGH NJW 2001, 1937/1938; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., Rn. 42 zu § 33), führt dies vorliegend dazu, dass Klage und Berufung im Ergebnis kein Erfolg beschieden ist. Denn die streitgegenständlichen Kontobelastungen stellen sich insgesamt als seitens der Bank bloß geduldete Kontoüberziehungen dar; hinsichtlich der Darlehenstilgungen ist zudem von einer Zweckbindung auszugehen.

Dieser Annahme steht entgegen der Ansicht des klagenden Landes nicht schon der Inhalt der angefochtenen Entscheidung entgegen. Deren Tatbestand entfaltet nämlich hier schon deshalb keine gegenteilige Beweiskraft, weil dieser in sich widersprüchlich ist. (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1339; NJW 2000, 3007). Soweit dort eingangs festgehalten ist, für das streitgegenständliche Girokonto habe ein Dispositionskredit zur Verfügung gestanden (Seite 3 oben des Tatbestandes = Blatt 98), ergibt sich aus den in der Folge wiedergegebenen Darstellungen der Parteien (Seite 4 des Tatbestandes = Blatt 99 einerseits; Seite 5 des Tatbestandes = Blatt 100 andererseits), dass hinsichtlich der Frage einer Dispositionskreditgewährung gerade keine Übereinstimmung zwischen den Parteien besteht. Dies kann nicht miteinander in Einklang gebracht werden, abgesehen davon, dass hierdurch jedenfalls auch Zweifel daran begründet werden, ob mit ersterem überhaupt eine Tatsachenfeststellung seitens des Erstrichters gewollt war, wie die Beklagte einwendet.

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Der Annahme einer bloßen Duldung einer Kontoüberziehung seitens der Beklagten steht ferner auch der zwischenzeitlich unstreitige Umstand nicht entgegen, dass hinsichtlich des fraglichen Girokontos ein internes Überziehungslimit von 5.000,- DM („Limit 3″; vgl. Kreditprotokolle vom 6.1.1999 und vom 2.7.1999 sowie Historienkonto vom 30.9.2000, Blatt 165-167) eingeräumt war. Denn dieses Limit war unstreitig bei Pfändung sowie in der Folgezeit vollständig und dauerhaft ausgeschöpft und hat deshalb im Zusammenhang mit der Kreditierung der streitgegenständlichen Kontobelastungen, die allesamt bei einem Kontostand jenseits des 5.000,- DM-Debets erfolgt sind, keine Rolle gespielt. Es kann deshalb diesbezüglich letztlich dahin gestellt bleiben, ob sich – was der Senat für denkbar hält (vgl. hierzu auch Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., Rn. 3 und 12 zu § 77) – die Position des Kontoinhabers im Hinblick auf das längerfristige Tolerieren dieser Kontoüberziehung durch die Beklagte zuletzt in einer Weise verfestigt hat, dass die Bank zur entsprechenden Kreditgewährung verpflichtet war, was einen grundsätzlich pfändbaren Anspruch begründet hätte.

Soweit es mithin Streit entscheidend allein darauf ankam, auf welcher Grundlage und vor welchem Hintergrund die Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden Girokontos Belastungen über das interne Limit von 5.000,- DM hinaus zugelassen hat, ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats erwiesen, dass es sich hierbei um reine Kontoüberziehungen handelte, bezüglich der der Kontoinhaber mangels Absprache oder Vertrauenstatbestandes in jedem Einzelfall darauf angewiesen war, dass die Bank die Kontobelastung nach Prüfung jeweils noch zugelassen hat. Insoweit hat der Zeuge B. glaubhaft bekundet, dass es sich hierbei um bankintern als Limit 5 bezeichnete Vorgänge handelt, bei denen der zuständige Bankmitarbeiter im Einzelfall entscheidet, ob eine weitere Kontobelastung – gegen Berechnung von Überziehungszinsen – zugelassen wird. Die damit einhergehenden Kontoüberziehungen würden bankintern „abgesegnet“ und geduldet, ohne dass es hierzu eine Absprache mit dem Kunden gebe oder dieser überhaupt hiervon Bescheid erhalte. Eine solche Handhabung geschehe etwa bei Versicherungsprämien o.ä. betreffende Lastschriften und sei vorliegend auch hinsichtlich der fortlaufenden Darlehenstilgungen erfolgt, da es sich hierbei aus Sicht der Bank um bloße Umkontierungen gehandelt habe.

Damit steht fest, dass den streitgegenständlichen Kontobelastungen reines bankseitiges Entgegenkommen und kein – pfändbarer – Rechtsanspruch des Kontoinhabers zugrunde lag. Dies gilt ersichtlich für die vereinzelt und unregelmäßig erfolgten Abbuchungen der Kreditrahmenversicherungsprämien, der Mahngebührenpauschale sowie der jeweiligen Quartalsabschlüsse für das Girokonto, die die Bank im Einzelfall aus Kundenschutzgründen zugelassen oder als laufende Girokontokosten (vereinbartes Entgelt) deklaratorisch (vgl. BGHZ 105, 263) eingebucht hat.

Dies gilt aber auch für die fortlaufenden Darlehenstilgungsbelastungen. Wenn es sich hier auch nicht mehr um Einzelfallabbuchungen handelte, so lag dem doch keine Absprache oder auch nur (Vorab-) Information des Kontoinhabers zugrunde. Das Vorliegen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung wird nicht behauptet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine entsprechende Vereinbarung auch nicht – inzidenter – in dem Abbuchungsauftrag gemäß Ziffer 4. bzw. 5. der einzelnen Darlehensverträge enthalten. Denn ein solcher gilt grundsätzlich nur vorbehaltlich einer ausreichenden Kontodeckung (vgl. Palandt-Sprau, 65. Aufl., Rn. 14 zu § 676 f. BGB), welche zum Zeitpunkt der Darlehensvertragsabschlüsse offensichtlich noch gegeben war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten bei Abschluss der Darlehensverträge auch den eventuellen Fall einer fehlenden Kontodeckung in der Zukunft mitbedacht hätten, sind hingegen weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, so dass sich der Senat der Ansicht des Landgerichts, das hierin zugleich die – stillschweigende – Vereinbarung eines – aufschiebend bedingten – Dispositionskredit ohne bestimmte Kredithöchstgrenze gesehen hat, nicht anzuschließen vermag. Auf Ziffer 4. bzw. 5. der Darlehensverträge kann in diesem Zusammenhang mithin nicht abgestellt werden. Aber auch ein Erstarken der Position des Kontoinhabers zu einem förmlichen Rechtsanspruch infolge der andauernden Zulassung von Abbuchungen für die einzelnen Darlehensverträge bei bestehendem Sollstand des Girokontos kommt hier unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht, zumal diese Abbuchungen zu einer fortschreitenden Erhöhung des Kontodebets führten und der Kontoinhaber nicht annehmen konnte, die diesbezüglichen Abbuchungen würden seitens der Bank bei jedem, noch so hohen Sollstand auch in Zukunft zugelassen.

Unabhängig davon wäre eine in diesem Zusammenhang etwa anzunehmende stillschweigende Kreditgewährung jedenfalls zweckgebunden und auch deshalb nicht pfändbar. Wie der Zeuge B. bekundet hat, sind die streitgegenständlichen Kontobelastungen ausschließlich deshalb zugelassen worden, weil es hier um die Bedienung von hausinternen Darlehen ging und es sich hierbei aus Sicht der Bank nur um Umkontierungen handelte. Eine anderweitige Verwendung dieser „Kreditmittel“ hat hiernach nie zur Debatte gestanden. Eine Zweckbindung ist damit in jedem Fall bei – genereller oder jeweiliger – Zulassung der betreffenden Kontobelastungen – im Kontosoll jenseits des Limits 3 – durch die Bank erfolgt.

Ohne Erfolg macht das klagende Land ferner geltend, es müsse zu seinen Gunsten auch berücksichtigt werden, dass ausschließlich die streitgegenständlichen Kontobelastungen dazu geführt hätten, dass das gepfändete Girokonto durch die erfolgten Gutschriften nicht ins Haben geführt worden sei. Denn damit wird unstreitig gestellt, dass es nie einen – pfändbaren – Habentagessaldo bzw. – Quartalsabschlusssaldo bezüglich des Girokontos gegeben hat, wohingegen der angeführte „hypothetische“ bzw. „fiktive“ Guthabensaldo ersichtlich ebenso wenig pfändbar ist wie – wegen der Kontokorrentgebundenheit (vgl. BGH NJW 1985, 1218/1219) – die einzelnen dem Girokonto zwischendurch gutgeschriebenen Beträge.

Mit Recht hat im Übrigen schon das Landgericht darauf hingewiesen, dass die rechtmäßigen, dem Zugriff des klagenden Landes als Pfändungsgläubiger gerade nicht unterliegenden Abbuchungen auch nicht mittelbar Grundlage eines irgendwie gearteten Anspruchs des klagenden Landes sein können.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer wurde im Hinblick auf § 26 Ziffer 8 EinfG ZPO festgesetzt.

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