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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Oldenburg (gültig ab 01. 07.2002 – 30.06.2003)

Die Überarbeitung war laut des OLG Oldenburg erforderlich geworden, weil sich seit dem 01.07.2001 die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unterhalt, vor allem bezüglich der Einbeziehung von Einkünften des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten sowie des Bedarfs beim Kindesunterhalt, erheblich gewandelt habe. Diese Entwicklung der Rechtsprechung hätten die Familiensenate des OLG mit einer weiteren Änderung ihrer unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum 01.07.2002 aufgegriffen.


Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate

des Oberlandesgerichts Oldenburg


Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

I. Einkommen des Unterhaltspflichtigen

1. Nettoeinkommen

a) Einkommen

o Bei abhängig Beschäftigten ist Ausgangspunkt in der Regel 1/12 des letzten Jahresnettoeinkommens einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

o Überstunden sind voll anzurechnen, wenn sie betriebsüblich und nicht im Einzelfall überobligatorisch sind.

o Auslösungen, Spesen usw. werden in der Regel zu 1/3 als Einkommen angerechnet.

o Vermögenswirksame Leistungen (ohne Arbeitnehmersparzulage) werden dem Einkommen hinzugerechnet.

o Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses sind zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.

o Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten als Einkommen.

b) Berücksichtigung von Steuern

o Maßgebend ist grundsätzlich die tatsächliche Besteuerung.

o Mit dem Wechsel der Steuerklasse verbundene Veränderungen können bei ansonsten unveränderten Verhältnissen aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden.

o Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es grundsätzlich, die sich aus Sonderausgabenabzug oder begrenztem Realsplitting ergebenden Steuervorteile durch Eintragung eines Freibetrages – im Regelfall in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrages – in der Lohnsteuerkarte zu realisieren. Diese Vorteile können bei der Feststellung des Bedarfs in geeigneten Fällen durch Schätzung (§ 287 ZPO) berücksichtigt werden.

o Steuererstattungen sind im Jahr ihrer Auszahlung anteilig dem Einkommen hinzuzurechnen. Für nachfolgende Jahre sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass die Grundlagen unverändert bleiben.

o Wählt der wiederverheiratete Unterhaltsverpflichtete die Steuerklasse IV (gleichwertig mit Steuerklasse I), so ist dies nicht zu beanstanden. Wählt er zugunsten der neuen Ehefrau die Steuerklasse V, so ist das in der Regel nicht zu billigen.

 

2. Abzüge

a) Das durchschnittliche Nettoeinkommen (einschließlich Steuererstattung) ist in der Regel zu bereinigen um die allgemeine Unkostenpauschale von 5 % (bei Vollzeittätigkeit mindestens 50,- Euro, höchstens 150,- Euro), sofern das Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und keine höheren Spesen bzw. Auslösungen gezahlt werden. Dieser Abzug gilt auch,

wenn bei Ehegattenunterhalt und nachehelichem Unterhalt dem Pflichtigen 4/7 des Einkommens belassen werden

sowie im Mangelfall.

Werden über die Pauschale hinausgehende berufsbedingte Aufwendungen geltend gemacht, sind diese umfassend darzulegen. Kosten für den Gebrauch des eigenen PKW werden dabei einschließlich notwendiger Finanzierungskosten pauschal mit 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt.

Kranken- und Altersvorsorge ist im Regelfall durch die gesetzlichen Abzüge zur Sozialversicherung gewährleistet. Andere Aufwendungen sind zu berücksichtigen, soweit im Einzelfall keine ausreichende Absicherung erreicht wird.

Schuldenabtrag

Schulden sind in der Regel im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans abzuziehen. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, auf eine Tilgungsstreckung hinzuwirken.

Bei Krediten aus der Zeit vor Eheschließung und gemeinsamer Kreditaufnahme während der Ehe ist der Verwendungszweck des Kredits in der Regel ohne Bedeutung.

Der Abzug gilt auch bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger oder diesen gleichgestellter Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei fiktivem Fortbestehen der Familiengemeinschaft für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Es ist nicht allein auf den gemäß § 850 c ZPO pfändbaren Betrag abzustellen, sondern dieser ist angemessen zu erhöhen.

Im Mangelfall oder wenn der Mindestunterhalt minderjähriger und diesen gleichgestellter volljähriger Kinder nicht mehr gedeckt wäre, ist der Zuschlag zu dem pfändbaren Betrag gering bis Null.

Aufwendungen, die der einseitigen Vermögensbildung dienen, sind nicht abzuziehen.

e) Hauskosten (Abträge und laufende Kosten)

Bei Getrenntleben können (jedenfalls während des ersten Trennungsjahres) auch die Kosten für das im Alleineigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Haus abgezogen werden.

Bei gemeinsamem Haus können die Hauskosten auch über die Scheidung hinaus für eine Übergangszeit abgezogen werden.

Wohnt der Unterhaltspflichtige allein weiterhin in dem Haus, für das er anzurechnende Zins- und Tilgungsleistungen erbringt, so ist sein Einkommen um einen angemessenen Zuschlag zum Ausgleich des Vorteils mietfreien Wohnens zu erhöhen.

 

3. Einkommensermittlung bei Selbständigen

Grundsätzlich ist das tatsächlich verfügbare Einkommen aus den letzten drei Jahren maßgebend. Bei erheblich schwankenden Einkünften kann auch ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Bei der Ermittlung der Einkünfte eines selbständigen Gewerbetreibenden sind die Einnahmen-Überschuß-Rechnung bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung in der Regel nicht ohne Korrekturen zu verwerten. Steuerlich und unterhaltsrechtlich relevante Einkommen sind nicht deckungsgleich.

Den durchschnittlichen Privatentnahmen aus den letzten Jahren kann ein erheblicher Stellenwert für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse zukommen.

Steuerliche Abschreibungen (AfA usw.) sind

o unterhaltsrechtlich unbeachtlich soweit sie das unbewegliche Anlagevermögen betreffen,

o im übrigen nach Billigkeit im Einzelfall linear bis zu 1/2 anzuerkennen.

Eine ausnahmsweise weitergehende Berücksichtigung von Abschreibungen erfordert entsprechende Darlegungen.

4. Einkommensermittlung bei hohen Einkünften

Einkünfte, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht für Unterhaltszwecke verwandt worden sind, sondern z.B. für die Vermögensbildung, bleiben auch nach der Trennung grundsätzlich unbeachtlich.

Bei hohen Einkünften (in der Regel: wenn das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen die Höchststufe der Düsseldorfer Tabelle überschreitet) ist darauf abzustellen, was für den Lebensunterhalt konkret verwendet worden ist oder verwendet werden könnte.

Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Hat sich der Unterhaltsberechtigte während des ehelichen Zusammenlebens mit einem aufgrund unverhältnismäßiger Vermögensbildung geringeren Unterhalt zufrieden gegeben, braucht er sich nach dem Scheitern der ehelichen Lebensplanung daran nicht mehr festhalten zu lassen.

 

5. Erwerbslosigkeit und fiktive Arbeitseinkünfte

Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist.

Bei Arbeitslosigkeit sind ernsthafte und nachhaltige – auch eigenständige – Erwerbsbemühungen im einzelnen darzulegen und zu belegen.

Die Meldung beim Arbeitsamt oder lediglich telefonische Nachfragen reichen nicht aus.

Nicht ausreichend sind Bewerbungen, die ersichtlich „ins Blaue hinein“ erfolgt sind, also bei Firmen, die keine zu besetzende Stellen haben.

Nicht ausreichend sind massierte Bewerbungen kurz vor dem Verhandlungstermin. Im übrigen gibt es keine feste Anzahl erforderlicher Bewerbungen im Monat.

Der Hinweis auf die Arbeitsmarktlage macht den Nachweis von Bemühungen nur im Ausnahmefall (ab 60 Jahre) entbehrlich.

Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist ein fiktives Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens zugrunde zu legen.

o Bei ungelernten Männern ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 525,- Euro und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 900,- Euro auszugehen.

o Bei ungelernten Frauen oder Frauen, die ehebedingt ihren Beruf lange nicht mehr ausgeübt haben, ist im Falle halbtägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 425,- Euro und im Falle ganztägiger Erwerbsobliegenheit von zumindest 725,- Euro auszugehen.

Diese Beträge berücksichtigen bereits die Berufskostenpauschale und einen angemessenen Krankenversicherungsbetrag, nicht aber einen etwaigen Erwerbstätigenbonus.

 

Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann im Einzelfall für den Unterhaltspflichtigen die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung in Betracht kommen (SGB III § 141).

Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es wegen der Gleichrangigkeit des Unterhalts minderjähriger und diesen gleichgestellter Kinder aus verschiedenen Ehen ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe durch Aufnahme einer Nebentätigkeit zum Unterhalt der Kinder aus der früheren Ehe beizutragen.

Einem Unterhaltspflichtigen kann die Berufung auf eine als Folge einer beruflichen Entscheidung eingetretene erhebliche Einkommensminderung nur dann nach Treu und Glauben verwehrt werden, wenn ihm ein verantwortungsloses oder zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last fällt, das sich insbesondere aus dem Bezug zur Unterhaltspflicht ergeben kann.

Dem Unterhaltspflichtigen kann jedoch zugemutet werden, mit Rücksicht auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls für eine Übergangszeit für eine Sicherstellung des Unterhalts Sorge zu tragen (z.B. durch Kreditaufnahmen, Rücklagen usw.).

An der fiktiven Fortschreibung früherer Einkünfte ist ein Unterhaltspflichtiger nicht unbegrenzte Zeit festzuhalten. In der Regel wird die Fiktion nach ca. drei Jahren nicht mehr aufrechtzuerhalten sein. Der Pflichtige ist dann danach zu behandeln, was er nunmehr auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte.

 

II. Kindesunterhalt

1. Unterhalt minderjähriger Kinder

Der Bedarf richtet sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

Anpassung der Tabellensätze

Grundlage der Einstufung in eine bestimmte Einkommensgruppe ist eine Unterhaltspflicht gegenüber 2 Kindern und einem Ehegatten. Bei geringerem oder weitergehendem Umfang der Unterhaltslasten kann eine Höher- oder Rückstufung erfolgen.

Kindesbetreuung und Barunterhalt

Der minderjährige Kinder betreuende Elternteil ist grundsätzlich nicht auch barunterhaltspflichtig. Eine Ausnahme kann gelten, wenn er über wesentlich höhere Einkünfte als der nicht betreuende Elternteil verfügt.

Anrechnungen auf den Bedarf

o Kindergeld nach Maßgabe des § 1612 b BGB

o Eigene Einkünfte des Kindes (z.B. Ausbildungsvergütung) werden angerechnet. Dazu wird die um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 85,- Euro gekürzte Ausbildungsvergütung zur Hälfte von dem Bedarf (Tabellensatz) des minderjährigen Kindes abgezogen. Die andere Hälfte dient zur Entlastung des versorgenden Elternteils.

 

2. Unterhalt volljähriger Kinder

Volljährige Kinder mit eigenem Hausstand

Bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand oder bei auswärts wohnenden Studenten ist der Bedarf in der Regel mit 600,- Euro anzusetzen.

Volljährige Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils

Sonst errechnet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle (4. Altersstufe), begrenzt durch den Bedarf für unterhaltsberechtigte volljährige Kinder mit eigenem Hausstand, es sei denn, die Einkommensverhältnisse der unterhaltsverpflichteten Eltern sind außergewöhnlich gut.

Anrechnungen auf den Bedarf

o Ausbildungsvergütung ist in vollem Umfang anzurechnen.

o Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612 b BGB zu berücksichtigen.

o Der Freibetrag für ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 85,- Euro gilt nicht bei eigenem Hausstand oder auswärtigem Studenten (diese Kosten sind in den 600,- Euro bereits enthalten).

o Bafög-Leistungen sind voll anzurechnen, auch wenn sie nur als Darlehen gewährt werden.

 

Ab Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige Kinder – grundsätzlich die Barunterhaltspflicht beider Elternteile.

Bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht gilt folgende Berechnung:

o Wenn der Bedarf des volljährigen Kindes nicht mit 600,- Euro anzunehmen ist, so ist von dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern unter Berücksichtigung von anerkennenswerten Mehrkosten auszugehen. Danach erfolgt die Einstufung nach der Düsseldorfer Tabelle.

o Der nach Abzug eigener Einkünfte des volljährigen Kindes verbleibende Restbedarf ist auf die Eltern im Verhältnis der den Selbstbehalt übersteigenden anrechnungspflichtigen Einkünfte (ggf. nach Abzug des Tabellenunterhalts für minderjährige Kinder) zu verteilen.

o Höchstens kann das verlangt werden, was der Pflichtige bei Zugrundelegen allein seines Einkommens zu zahlen hätte.

III. Unterhalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

A Beschränkung aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse

Für Ehegattenunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse.

1. Begriff

Der in § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB genannte Begriff „Lebensverhältnisse“ entspricht dem Tatbestandsmerkmal „eheliche Lebensverhältnisse“ in § 1578 Abs.1 BGB.

2. Maßgebliche Faktoren

Unter den ehelichen Lebensverhältnissen ist der Lebensstandard nach dem sozialen Status der Ehegatten zu verstehen. Dieser wird primär, jedoch nicht allein, durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestimmt. Einkünfte müssen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dazu gehören keine Steuererstattungen, deren Voraussetzungen entfallen sind.

3. Maßgebliche Zeitpunkte

a) Ehezeitlicher Unterhalt

Maßgebend sind die Einkommensverhältnisse im gegenwärtigen Stand, nicht im Zeitpunkt der Trennung. Ausnahmen gelten bei unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Einkommenssteigerungen nach der Trennung.

b) Nachehelicher Unterhalt

Maßgebend sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung. Dabei wird die gewöhnliche Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Trennung grundsätzlich mit einbezogen.

Dazu können gehören:

o Einkommenssteigerungen durch normale Lohn- oder Gehaltserhöhungen.

o Wegfall von Kredit- und Unterhaltsverpflichtungen.

o Einkünfte aus einem nach der Trennung vom Unterhaltsberechtigten erzielten Erwerbseinkommen einschließlich an dessen Stelle getretener Lohnersatzleistungen

Die Besteuerung nach Einkommensteuerklasse I ist eine Folge von Trennung und Scheidung. Soweit sich dadurch die verfügbaren Einkünfte unvermeidbar nachhaltig mindern, müssen diese Folge beide Ehegatten gleichermaßen tragen.

 

B. Bemessung des Unterhalts

1. Grundlagen

Auszugehen ist von dem anrechnungspflichtigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Von diesem Einkommen ist vorweg der Unterhalt in Höhe des nach der jeweiligen Einkommensgruppe maßgeblichen Tabellensatzes der Düsseldorfer Tabelle der unterhaltsberechtigten Kinder abzuziehen. Dies gilt in der Regel auch für volljährige Kinder, solange diese ihre Berufsausbildung nicht abgeschlossen haben.

Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten bestimmt sich bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit mit 3/7 bzw. 3/7 der Einkommensdifferenz. Andere Einkünfte unterliegen der Halbteilung. Die sich rechnerisch ergebenden Beträge sind im Regelfall auf volle 5,- Euro zu runden.

Der so ermittelte Bedarf enthält keinen Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt. Dieser ist ggf. gesondert geltend zu machen.

 

2. Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten

Erwerbsobliegenheit

o Bei Getrenntlebensunterhalt besteht in der Regel vor Ablauf des ersten Trennungsjahres keine Verpflichtung, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

o Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

 

Erwerbsobliegenheit neben der Kindesbetreuung

Ob eine Erwerbstätigkeit überobligatorisch ist, bestimmt sich nach der konkreten Lage, in welcher der betreuende Elternteil sich nach der Trennung befindet. Auf eine frühere Lebensplanung, die eine Erwerbstätigkeit neben der Kindesbetreuung vorsah, kann sich der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Trennung nicht berufen.

Bei Fortsetzung einer bereits vor der Trennung ausgeübten Tätigkeit werden die Zumutbarkeitskriterien häufig anders zu beurteilen sein als bei erstmaliger Aufnahme einer Arbeit.

Bei Getrenntlebensunterhalt ist die Betreuung in die Ehe mitgebrachter Kinder zu berücksichtigen.

Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres eines zu betreuenden einzelnen Kindes besteht keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Danach wird eine halbtägige Erwerbsobliegenheit neben der Betreuung eines einzelnen Kindes in der Regel anzunehmen sein.

Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, so beginnt die Verpflichtung zur Aufnahme einer Halbtagstätigkeit in der Regel, wenn das jüngste Kind 13 Jahre alt geworden ist.

Eine Verpflichtung zur Aufnahme einer Ganztagstätigkeit ist bei einem etwa 16 Jahre alten Kind anzunehmen.

Umfang der Erwerbsbemühungen

Es gelten dieselben Anforderungen wie für den Unterhaltspflichtigen (Ziff. I 5).

Betreuungsleistungen für neuen Partner

Bei Bestehen einer eheähnlichen Lebens- (und Haushaltsgemeinschaft) ist ein fiktives Betreuungsentgelt in der Regel mit 425,- Euro zu bewerten.

Es handelt sich dabei nicht um eine Erwerbstätigkeit, so dass die Betreuung des neuen Partners der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht.

Wohngeld

Wohngeld ist im Regelfall als Einkommen im Wege der Differenzberechnung zu berücksichtigen.

Erziehungsgeld

Erziehungsgeld wird nur bei Anwendung der Härteklausel (§§ 1579, 1361 Abs. 3 BGB) als Einkommen zugrunde gelegt.

Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit

Die Anrechnung von Einkünften aus überobligatorischer Arbeit richtet sich beim nachehelichen Unterhalt nach § 1577 Abs. 2 BGB. Bei Trennungsunterhalt wird diese Vorschrift entsprechend angewandt. Danach ist wie folgt zu verfahren:

o Zunächst ist der Anteil des Einkommens aus überobligatorischer Tätigkeit zu bestimmen. Bei Obliegenheit zur Teilzeitarbeit ist zu beachten, dass das Nettoeinkommen aufgrund der steuerlichen Belastung nicht proportional mit dem Umfang der Mehrarbeit ansteigt.

o Im Regelfall entspricht es der Billigkeit, Einkommen aus überobligatorischer Arbeit dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Hälfte anrechnungsfrei zu belassen. Der über den anrechnungsfreien Teil hinausgehende Betrag wird im Wege der Differenzberechnung berücksichtigt.

3. Berechnungsmethoden bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten

a) Differenzmethode

Wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Erwerbseinkünfte beider Ehegatten oder durch unentgeltliche Mitarbeit in einem Familienunternehmen geprägt worden sind, so steht dem Unterhaltsberechtigten 3/7 der Einkommensdifferenz zu.

b) Abzugsmethode

Soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte bezieht, welche aufgrund einer außerhalb der Ehe angelegten Entwicklung die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, sind diese (bei Erwerbseinkommen zu 6/7) auf den Bedarf anzurechnen.

c) Mischmethode

Haben die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur in geringerem Umfange die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, besteht jetzt aber ein weitergehendes Einkommen, so sind Differenz- und Abzugsmethode zu kombinieren.

 

IV. Leistungsfähigkeit und Mangelfallberechnung

1. Selbstbehalte

Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche von seinem anrechnungspflichtigen Einkommen der sog. Selbstbehalt verbleiben.

 

Der Selbstbehalt beträgt

840,- Euro gegenüber Ansprüchen von minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern sowie von Ehegatten, die gemeinsame Kinder betreuen

925,- Euro gegenüber Ansprüchen von anderen Ehegatten,

1.000,- Euro gegenüber Ansprüchen von volljährigen Kindern und aus § 1615 l BGB

gegenüber Ansprüchen von anderen Verwandten nach den Umständen des Einzelfalles, mindestens jedoch 1.250,- Euro.

Für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten ist ein Einsatzbetrag von mindestens 535,- Euro anzusetzen. Gegenüber Ansprüchen von anderen Verwandten ist für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten ein Betrag von mindestens 950,- Euro anzusetzen.

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2. Grundsätze der Mangelfallberechnung

Eine Mangelfallberechnung wird immer dann notwendig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Ehegatten- und Kindesunterhalts nicht wenigstens 840,- Euro verbleiben.

Der Einsatzbetrag beim Kindesunterhalt entspricht für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder den nach dem anrechenbaren Einkommen maßgeblichen Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.

Der Einsatzbetrag für den Ehegatten beträgt bei Erwerbseinkommen 3/7 (bei anderen Einkommen 1/2) des nach Abzug von Kindesunterhalt gemäß den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle anrechenbaren Einkommens bzw. der Einkommensdifferenz. Zur Wahrung einer angemessenen Verteilung beträgt er jedoch mindestens 420,- Euro – ggf. abzüglich eigener Einkünfte. Der nach Satz 1) berechnete Einsatzbetrag darf dabei nicht unterschritten werden.

Für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten kann der Einsatzbetrag nicht höher sein, als der sich für einen getrennt lebenden Ehegatten errechnende Betrag.

Als Teilungsmasse ist das um den Selbstbehalt gekürzte anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusetzen.

Die Ansprüche aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten sind im Verhältnis zu der Verteilungsmasse prozentual zu kürzen (Verteilungsmasse : Gesamtbedarf x 100).

V. Billigkeitskontrolle

Letztlich muss jede Einkommensaufteilung auf ihre Angemessenheit im Einzelfall kontrolliert und gegebenenfalls modifiziert werden.

 

VI. Beweislast

1. Bedarf

Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegung- und Beweislast für die Bedarfsberechnung. Dazu gehören insbesondere:

das Einkommen des Verpflichteten,

die fehlende Möglichkeit, den Bedarf durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken,

das Fehlen anderer tatsächlicher oder fiktiver Einkünfte, welche den Bedarf mindern könnten; dies betrifft vor allem die Fälle,

o dass kein eheähnliches Verhältnis besteht,

o oder der neue Partner nicht leistungsfähig ist;

diese negative Darlegungs- und Beweislast wird erst durch einen substantiierten Vortrag des Pflichtigen zum Bestehen einer derartigen Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner ausgelöst.

2. Leistungsfähigkeit

Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken.

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