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Kfz-Kaufvertrag – Sachmangelgewährleistung bei Oldtimern

AG Charlottenburg

Az: 237 C 187/05

Beschluss vom 10.07.2006


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 237, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:
Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 %. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin als Käuferin eines Pkw macht gegen den Beklagten einen Minderungsanspruch aus Kfz-Kaufvertrag geltend, hilfsweise fordert sie Schadensersatz in Höhe der erforderlichen Reparaturkosten.

Der Beklagte, der unter der Firma …. mit gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt, bot Anfang März 2005 unter ausdrücklicher Händlerbezeichnung im Internet über den Internetdienstanbieter …. einen Pkw VW Käfer 1303 Oldtimer zu einem Kaufpreis von 2.999,00 an: Als Daten des Fahrzeugs waren ‚unter anderem EZ05/73, TÜV 03/07 und AU 03/07 genannt. Unter „Beschreibung“ war Folgendes zu lesen: „Das Auto ist in sehr gutem Zustand, sehr gepflegt und noch mit originalen 82000 km.“ Aufgrund dieser Anzeige auf die Bezug genommen wird (Anlage K .1 / BI. 11 d.A), bekundete die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihr Interesse am Erwerb des Fahrzeugs. Vereinbarungsgemäß besichtigte die Klägerin den Pkw, musste jedoch feststellen, dass entgegen der Angabe in der Internetannonce die TÜV- und AU – Untersuchung nicht erfolgt war und dass eine in der Anzeige erwähnte „Garantie“ von dem Beklagten nur noch gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 500,00 angeboten wurde. Die Parteien unterschrieben am 23.3.2005 einen „ADAC-Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges“; nach dem die Klägerin das Fahrzeug zu einem Preis von 3.100,· € erwarb. In das Vertragsformular wurde als privater Verkäufer handschriftlich ein … eingetragen, außerdem befindet sich unter der Rubrik .Sondervereinbarungen“ die folgende handschriftliche Eintragung: „Das Auto wird ohne Garantie und Rückgaberecht verkauft. Keine Gewährleistung.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag verwiesen (Anlage K 21 BI. 12 d. A). Vor der Übergabe an die Klägerin wurde das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Beklagten beim FSP vorgestellt. Daraufhin bestand es die AU und erhielt eine neue TÜV – Prüfplakette. Der Beklagte erhielt einen Prüfbericht vom 5.4.2005 nebst Prüfbescheinigung über die Durchführung der Abgasuntersuchung. Darin wird als Adressat der vorherige Halter des Fahrzeugs, bei dem es sich laut Fahrzeugbrief um einen …. handelte, genannt. In dem Prüfbericht wurden bestimmte Mängel des Kraftfahrzeugs aufgeführt‘ und Hinweise zum Zustand des Fahrzeugs erteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfbericht verwiesen (Anlage K 3/ B1.13/14 d. A). Bei Übergabe des Fahrzeugs am 6. April 2005 wurde der Klägerin dieser Prüfbericht ausgehändigt. Anfang Juli 2005 führte die Klägerin das neuerworbene Fahrzeug der … zur Prüfung auf seinen technischen und pflegerischen Zustand vor. Diese Käferwerkstatt traf in ihrem Kostenvoranschlag vom 12.7.2005 die Feststellung, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel hatte und verkehrsunsicher war und wies darauf hin, die bezeichneten Mängel seien bereits bei der durchgeführten TÜV-Abnahme vorhanden gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag der … vom 12.7.2005, nach dem die Reparaturkosten mit 1.698,87 € brutto veranschlagt wurden, Bezug genommen (Anlage K 5/ BL 17/18 d.A.). Daraufhin) forderten die klägerischen Prozessbevollmächtigten den Beklagten mit Schreiben vom 26.7.2005 zur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung des Fahrzeugs in einen verkehrssicheren und guten Zustand auf und teilten gleichzeitig mit, aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei die Klägerin nicht bereit, ihm das Fahrzeug zur eigenen Nachbesserung zu überlassen, sondern ihm werde ledlqlich Gelegenheit gegeben, eine andere Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung zu nennen. Dem Beklagten wurde eine Frist bis zum 10.08.2005 gesetzt und eine Minderung des Kaufpreises um die Reparaturkosten von 1700,00 € angekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 26.7.2005 verwiesen (Anlage K 6/BI.19-21 d. A.). Darauf reagierte im Auftrag des Beklagten der …. mit Schreiben vom 10.08.2005 und bot ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an, das Fahrzeug im Rahmen einer Auftragserteilung durch die Klägerin zu überprüfen und ggf. kostengünstig die beschriebenen Mängel zu beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 10.08.2005 Bezug genommen (Anlage K 71 B1.22/23 d. A. ).

Die Klägerin meint, über das Fahrzeug VW Käfer, 1303 sei ein Verbrauchsgüterkauf mit dem Beklagten als Verkäufer zustande gekommen, da die von ihm als Verkäufer bezeichnete Person tatsächlich nicht existent sei. Vielmehr habe die Angabe ausschließlich dem Zweck gedient, eine Umgehung der gesetzlichen Verbrauchervorschriften eines Verbrauchsgüterkaufs zu bewirken. Der Beklagte habe das Fahrzeug von dem Vorbesitzer … erworben habe (Beweis: Zeugnis ….). Die Klägerin macht geltend, ihr sei nicht erinnerlich, ob die Verkäuferangabe bereits bei Vertragsabschluss am 23.3.2005 oder erst bei Entgegennahme des Fahrzeugs am 6.4.2005 ergänzt worden sei. Jedenfalls habe der Beklagte sie zu keinem Zeitpunkt während der Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, dass nicht er selbst, vielmehr ein Herr …. Verkäufer des Fahrzeugs sein sollte, sondern auch fortlaufend den Eindruck vermittelt, selbst Vertragspartner zu sein, so dass von einem Eigenverkauf durch den Beklagten auszugehen sei. Die Klägerin trägt vor, anlässlich der Besichtigung des Fahrzeugs habe ihr der Beklagte zugesagt, die TÜV – und AU – Untersuchung noch durchzuführen und weitere etwaige am Fahrzeug vorhandene Mängel noch beseitigen zu lassen bevor ein endgültiger Kauvertragsabschluss mit ihr erfolgte. Bei Übergabe des Fahrzeugs am 6.4.2005 habe ihr der Beklagte dann nochmals zugesagt, dass die im TÜV – Bericht festgestellten Mängel von, ihm ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Beweis hierfür konnte die Klägerin jedoch trotz ausdrücklicher Nachfrage im Verhandlungstermin nicht antreten.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, aus dem Kaufvertrag vom 23.3.2005 hafte der Beklagte ihr als Verkäufer. Sowohl unter der Berücksichtigung der Beweislastumkehr im Sinne des § 476 BGB als auch der unter Beweis gestellten sachkundigen Beurteilung der vorhandenen Mängel am Fahrzeug müsse davon ausgegangen werden, dass die Mängel bereits, bei Übergabe des Fahrzeugs an sie vorhanden gewesen seien. Es handele sich entgegen der Behauptung des Beklagten bei diesen Mängeln auch nicht um einen natürlichen Verschleiß des Fahrzeugs, jedenfalls nicht um einen solchen, der innerhalb weniger Monate nach dem Erwerb auftrete (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Klägerin meint, da der Beklagte jegliche weitere Erfüllungspflichten ihr gegenüber bestreitet stehe ihr ein Recht zur Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB zu. Dabei sei der Kaufpreis in Höhe von 3.100,00 € als Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in mangelfreiem Zustand zugrunde zu legen, wobei der tatsächliche Wert des Fahrzeugs zu diesem, Zeitpunkt allenfalls 1400,00 € betragen habe. Der Betrag von 1700,00 € sei erforderlich, um das Fahrzeug in einen mangelfreien und dem Verkaufswert von 3100,00 € entsprechenden Zustand zu versetzen (Beweis: Sachverständigengutachten). Selbst wenn aber der Beklagte ihr gegenüber nicht als Verkäufer des, Fahrzeugs hafte, ergebe sich seine Haftung, jedenfalls aus § 311 Abs. 3 BGB. Denn er habe als Fahrzeughändler und somit fachkundige Person besonderes Vertrauen ihrerseits in Anspruch genommen und insbesondere mit dem Hinweis auf den guten und gepflegten Zustand des Fahrzeugs sowie den Hinweis auf eine fachgerechte technische Hauptuntersuchung vor Übergabe entscheidenden Einfluss auf ihre Bereitschaft Zum Vertragsabschluss genommen. Die Klägerin meint, sie habe davon ausgehen dürfen, der Beklagte habe das Fahrzeug vor Übergabe ordnungsgemäß und ·fachgerecht überprüft. Wäre er tatsächlich dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte er die Mängel am Fahrzeug feststellen und beseitigen. müssen. Die Klägerin beruft sich darauf, der Beklagte habe durch sein Verhalten bei ihr ein Vertrauen in einen betriebssicheren und gepflegten Zustand des Fahrzeugs gesetzt, so dass er ihr jedenfalls zum Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten von 1.700,00 € verpflichtet sei.

Wegen der weiteren. Einzelheiten des Klagevortrages wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und in den Schriftsätzen vom 20.04. und 7.7.2006 verwiesen ( BI. 4 – 9, 59 -63 und 93 -97 d.A.).

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug sei lediglich durch seine Vermittlung zustande gekommen. Er sei nicht Partei des Kaufvertrags geworden und könne bereits deshalb nicht Anspruchsgegner für die von der Klägerin behaupteten Sachmängelansprüche sein. Der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin bei den Verkaufsverhandlungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug von ihm für einen privaten Verkäufer in Kommission veräußert werde, was auch sein Mitarbeiter …. bestätigen könne (Beweis: Zeugnis …. und Parteivernehmung). Bei Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin seien die Daten des Verkäufers bereits eingetragen gewesen, so dass es für die Klägerin neben seinem ausdrücklieben Hinweis auf das Vermittlungsgeschäft auch aus dem Kaufvertrag klar ersichtlich gewesen sei, dass er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs gewesen sei. Die Klägerin habe deshalb gerade nicht davon ausgehen können, dass hier ein Eigenverkauf seinerseits vorgelegen habe. Sofern sich die Klägerin nunmehr darauf berufe, sei dies rechtsmissbräuchlich. Mögliche Gewährleistungsansprüche könne die Klägerin somit nur gegenüber, dem Verkäufer geltend machen. Vorsorglich beruft sich der Beklagte auch darauf, die Klägerin habe ihm, obwohl sie angegeben habe ihn als Verkäufer zu betrachten, das Recht auf Nacherfüllung grundsätzlich verweigert, so dass ihr auch aus diesem Grund kein Anspruch aus Sachmängelhaftung gegen ihn zustehen könne. Im Übrigen habe das Fahrzeug bei Übergabe dem vertraglich vereinbarten Zustand entsprochen und somit keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufgewiesen. Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB sei nicht technisch, sondern vertraglich definiert, und der gerügte Defekt sei unstreitig erst nach Übergabe eingetreten, als sich das Fahrzeug bereits vier Monate im Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerin befunden habe und von ihr auch genutzt worden sei. Vor der Übergabe sei das streitgegenständliche Fahrzeug im Rahmen der Hauptuntersuchung von einer unabhängigen Prüforganisation überprüft worden und es sei die Prüfplakette erteilt worden, was bestätigt habe, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe die Voraussetzungen der Hauptuntersuchung erfüllt habe. Der Zustand des Fahrzeugs sei der Klägerin aus dem ihr unstreitig übergebenen Prüfbericht bekannt gewesen. Hinsichtlich des dort aufgeführten Zustands handele es sich um den vertraglich vereinbarten Zustand. Diesbezüglich sei eine Rüge außerdem gemäß § 442 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte behauptet, es sei unzutreffend, dass er der Klägerin die Beseitigung irgendwelcher Defekte zugesagt habe, insbesondere auch nicht Arbeiten an dem vom FSP in dem Hauptuntersuchungsbericht festgestellten Zustand (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten). Überdies sei diesbezüglich auch nichts im Kaufvertrag vermerkt, bezüglich dessen die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde gelte. Der Beklagte meint, § 476 BGB finde zugunsten der Klägerin keine Anwendung, weil die Regelung keine Vermutung für das Vorliegen der Sachmängeleigenschaft eines. Defekts darstelle und die Vermutung im Übrigen auch bereits aufgrund des hier konkret vorliegenden Nachweises des Fahrzeugzustands bei Übergabe durch den TÜV-Bericht ausgeschlossen sei. Der Beklagte macht geltend, eine beanstandungsfreie Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin über einen Zeitraum von vier Monaten wäre nicht möglich gewesen, wenn die gerügten Defekte bereits vorgelegen hätten (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Behauptungen der …., die Defekte hätten schon bei Übergabe vorgelegen, seien unzutreffend; dabei handele es sich um bloße Vermutungen ins Blaue hinein. Bei den streitgegenständlichen Defekten handele es sich im Übrigen nicht um Sachmängel, sondern um normalen Verschleiß und Alterung, und es sei nicht auszuschließen, dass der nunmehr gerügte Zustand, auch auf die Fahrweise der Klägerin zurückzuführen bzw. von dieser nachträglich verursacht worden sei. Grundsätzlich sei bei einem Gebrauchtfahrzeug dieser Fahrzeugklasse, nämlich einem Oldtimer, bei der konkreten Laufleistung Defektfreiheit weder üblich noch, erwartbar. An einen Oldtimer seien andere Erwartungen zu stellen als an ein gewöhnliches Gebrauchtfahrzeug.

Der Beklagte beruft sich außerdem darauf, Anhaltspunkte für eine eventuelle Haftung aus § 311 Abs. 3 BGB seien ebenfalls nicht gegeben. Es sei unzutreffend, dass er bei dem Vermittlungsgeschäft auf dessen Vorliegen er von Beginn an hingewiesen habe – besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt des Verkaufsgesprächs seine Fachkunde hervorgehoben und die Klägerin habe nicht davon ausgehen können, dass er das Fahrzeug überprüft habe und für einen bestimmten Zustand einstehen werde, zumal er weder über eine eigenen Werkstatt verfüge noch Fachhändler für VW oder Oldtimer sei. Bei Übergabe an die Klägerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug die Kriterien für den erfolgreichen Abschluss der Haupt – und Abgasuntersuchung erfüllt, die von ihm selbst bei der FSP in Berlin durchgeführt worden sei. Die entsprechenden Berichte seien der Klägerin ausgehändigt worden.
Sofern Defekte vorhanden gewesen seien, sein diese der, Klägerin aus den Prüfberichten bekannt gewesen. Sie habe das Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände vorbehaltlos angenommen und somit den entsprechenden Zustand als vertragsgemäß akzeptiert. Auch diesbezüglich habe er kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen, sondern die Klägerin habe das Fahrzeug in Kenntnis seines Zustandes und der Risiken erworben. Gerade auch der in dem Vertrag vereinbarte Ausschluss von Gewährleistung und Garantien beweise, dass eine Haftung und damit ein – besonderes Vertrauen der Klägerin gegenüber nicht habe gewährt werden sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10.10.2005 und 5.62006 verwiesen (BI. 26 – 34 und 80 -90 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung eines Mehrbetrages in Höhe von 1700,00 € gemäß § 441 Abs. 4 BGB gegen den Beklagten nicht zu. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Beklagte Verkäufer im Sinne dieser Bestimmung ist. Die Klägerin hat nämlich am 23.3.2005 einen Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs unterschrieben, nach dessen Inhalt ein Herr …. der private Verkäufer ist. Die Klägerin hat weder dargelegt noch bewiesen, dass bei Ihrer Unterschriftsleistung am 23.3.2005 diese Verkäuferangabe noch nicht eingetragen war. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, ihr sei nicht erinnerlich, ob diese Verkäuferangabe bereits bei Vertragsabschluss am 23.3. vorhanden gewesen oder erst bei Entgegennahme des Fahrzeugs am 6.4.2005 ergänzt worden sei. Die Klägerin muss sich deshalb den Inhalt der Urkunde vom 23.3.2005 entgegenhalten lassen, nach dem der Beklagte nicht Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist. Da eine Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde spricht (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 99 1702, und NJW 80; 1680,1681) müsste die Klägerin, die eine mündliche Vereinbarung der Verkäufereigenschaft des Beklagten gegen den Inhalt der Urkunde behauptet, beweisen, dass die Urkunde unrichtig ist (vgl. Zöller-Geimer. 24. Aufl., § 416 ZPO Rz. 10 ). Hierfür hat die Klägerin jedoch keinen Beweis angetreten, sondern lediglich pauschal vorgetragen, der Beklagte habe auch fortlaufend den Eindruck vermittelt, selbst Vertragspartner zu sein. Dem Beweisantritt des Beklagten hinsichtlich des ausdrücklichen Hinweises auf ein Vermittlungsgeschäft anlässlich der Verkaufsverhandlungen ist deshalb nicht nachzugehen, weil (zunächst) die Klägerin beweispflichtig für einen von der Urkunde abweichenden Vertragsinhalt ist. Die Tatsache, .dass in dem Fahrzeugbrief ein …. als letzter Halter des Fahrzeugs eingetragen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der Verkauf eines Fahrzeugs setzt die Haltereigenschaft des Verkäufers nicht voraus.

Lediglich ergänzend ist zu dem geltend gemachten Minderungsanspruch auszuführen, das auch nicht von dem Vorliegen von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB bei Übergabe des Fahrzeugs am 6.4.2005 ausgegangen werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen, in dem Beschluss vom 6.3.2006 auf Seite 2 verwiesen (BI. 46d. A. ). In diesem Zusammenhang ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Verkäufer insbesondere beim Verkauf von Oldtimern für gewöhnliche Alterungs-, Abnutzungs-, und Verschleißerscheinungen grundsätzlich nicht einzustehen hat (vgl. LG Köln DAR 00, 270), so dass eine entsprechende Haftung des Beklagten nur bei einer ausdrücklichen Zusicherung hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeugzustands in Betracht käme, von der im Hinblick auf die ausdrücklichen schriftlichen Sondervereinbarungen im Kaufvertrag gerade nicht ausgegangen werden kann.
Nur vorsorglich wird auch noch darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf eine angebliche Zusicherung des Beklagten betreffend eine Mängelbeseitigung berufen kann. Denn sie hat in der Klageschrift diesbezüglich lediglich vorgetragen, der Beklagte habe ihr anlässlich der Fahrzeugbesichtigung zugesagt, die TÜV – und AU – Untersuchung noch durchzuführen, weiterhin etwaige am Fahrzeug noch vorhandene Mängel beseitigen zu lassen, bevor ein endgültiger Kaufvertragsabschluss mit ihr erfolge, und bei Übergabe des Fahrzeugs am 6.4.2005 habe ihr der Beklagte dann nochmals zugesagt, dass die in dem TÜV – Bericht festgestellten Mängel von ihm ordnungsgemäß beseitigt worden sein. Diese Behauptungen hat der Beklagte jedoch ausdrücklich bestritten und die Klägerin hat entsprechenden Beweis nicht angetreten. Diesbezüglich haben die Parteien auch in dem schriftlichen Kaufvertrag keine Vereinbarung getroffen, insbesondere nicht unter der Rubrik „Sondervereinbarungen“. Dort wurde vielmehr vermerkt „Das Auto wird ohne Garantie und Rückgaberecht verkauft. Keine Gewährleistung, was gegen die Zusage einer irgendwie gearteten Mängelbeseitigung spricht. Auch insoweit ist die Klägerin, die mündliche Vereinbarungen gegen den Inhalt der Urkunde behauptet, beweispflichtig ( vgl. Zöller-Geimer, a.a.O.) und hat entsprechenden Beweis nicht angetreten, und zwar trotz ausdrücklicher Nachfrage des Gerichts im Verhandlungstermin.

Da eine Haftung des Beklagten als Verkäufer nicht in Betracht kommt, kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten die gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB zur Beseitigung behebbarer Mängel erforderliche Nachfrist (§ 323 BGB) trotz des Wortlauts des anwaltlichen Schreibens vom 26.7.2005 gesetzt hat oder ob eine Nachfristsetzung im Hinblick auf die Stellungnahme des Bundesverbands freier KFZ – Händler vom 10.8.2005 entbehrlich war.
Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch in Höhe des erforderlichen Reparaturaufwands gegen dem Beklagten aus c.i.c. gemäß § 311 Abs. 3 BGB i.V.m. § 249 BGB zu. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsschluss in besonderem Maße Vertrauen, für sich in Anspruch genommen hat und diese dadurch erheblich beeinflusst hat. Zwar hatte der Beklagte als Händler das Fahrzeug ursprünglich im Internet mit neuem TÜV und der Beschreibung „das Auto ist in sehr gutem Zustand, sehr gepflegt“ angeboten. Gleichzeitig hatte er jedoch das Fahrzeug ausdrücklich als Oldtimer“ mit Erstzulassungsdatum 05/73 beschrieben. Es ist deshalb schon fraglich, ob in der Internetbeschreibung eine ausdrückliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften gesehen werden kann. Denn die Angaben in der Anzeige waren wenig aussagekräftig und vage. Die Bezeichnung „gepflegt“, beschreibt weniger die Technik als vielmehr das äußere Erscheinungsbild, das auch für die Klägerin als Käuferin selbst erkennbar war und deshalb keiner Zusicherung bedurfte. Die Beschreibung „sehr guter Zustand“ ist allgemein gehalten und war offensichtlich im Zusammenhang mit dem hohen Lebensalter des Fahrzeugs von über 30 Jahren zu sehen. Hätte sich die Klägerin einen über diese relativ vage Beschreibung in der Anzeige hinausgehenden bestimmten Zustand des Fahrzeugs zusichern lassen wollen, hätte sie mit dem Beklagten klären müssen, was mit dieser Beschreibung konkret gemeint sein sollte. Insbesondere hätte sie durch den Beklagten klarstellen lassen müssen, ob durch ihn in Bezug auf das Fahrzeug bestimmte Eigenschaftszusicherungen gemacht werden konnten ( vgl. zur Zusicherung bei Verkauf eines Oldtimers OLGR Karlsruhe 02,247,248 und LG Köln DAR 00,270,271). Auch aus dem Hinweis in der Internetanzeige auf eine „Garantie“ kann die Klägerin keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten, nachdem unstreitig im Verlauf der Vertragsverhandlungen die in der Annonce genannte Garantie von dem Beklagten nur noch gegen Zahlung eines zusätzlichen Betrages in Höhe von 500,00 angeboten wurde und daraufhin ausweislich des Kaufvertrages gerade keine Garantie vereinbart wurde.

Selbst, wenn aber durch die Schaltung der Internetanzeige durch den Beklagten mit der Fahrzeugbeschreibung unter Hinweis auf eine Garantie ein bestimmter Vertrauenstatbestand durch den Beklagten geschaffen worden wäre, wäre dieser jedenfalls dadurch wieder vernichtet worden, dass in dem Kaufvertrag vom 23.3.2005 unter „Sondervereinbarungen“ ausdrücklich aufgenommen wurde: „Das Auto wird ohne Garantie und Rückgaberecht verkauft. Keine Gewährleistung.“ Damit hat der Beklagte eindeutig klargestellt, dass er für die Beschaffenheit des über 30 Jahre alten Pkw nicht einstehen wollte. Hinzu kommt noch, dass die Klägerin vor Kaufvertragsabschluss Kenntnis davon hatte, dass entgegen den Angaben in der Internetannonce die TÜV – und AU – Untersuchung des Fahrzeugs nicht erfolgt war, und sie sodann in Kenntnis des Prüfberichts des FSP vom 5.4.2005; in dem diverse Mängel des Fahrzeugs festgestellt wurden, den Pkw am 6.4:2005 vorbehaltlos entgegengenommen und damit den mängelbehafteten Zustand des Fahrzeugs als vertragsgemäß akzeptiert hat ( vgl.§ 363 BGB ). Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr zugesagt, dass er die in dem TÜV-Bericht festgestellten Mängel ordnungsgemäß beseitigt habe, ist ihr Vortrag bestritten worden und sie hat entsprechenden Beweis nicht angetreten. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem .Beklagten als Gebrauchtwagenhändler keine weitergehende Untersuchungspflicht bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das er ausdrücklich als Oldtimer angeboten hat; oblag. Denn zu einer Überprüfung wäre der Beklagte allenfalls aufgrund handgreiflicher Anhaltspunkte verpflichtet gewesen, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel hätten begründen können (vgl. OLGR München 99, 19, 20). Solche „handgreiflichen Anhaltspunkte“ für das Bestehen weiterer Mängel als der dort aufgeführten lagen aber im Hinblick auf die Erteilung der Prüfplakette gemäß Bericht der FSP vom 5.4.2005 gerade nicht vor (vgl. auch KGR Berlin 04, 433; 435).

Da die Klägerin nicht behauptet hat, der Beklagte habe durch einen Hinweis auf eine irgendwie geartete Untersuchung oder Prüfung des Fahrzeugs besonderes Vertrauen für sich in Anspruch , genommen und der Beklagte auch nicht etwa eine Oldtimer – oder VW – Fachwerkstatt betreibt, kommt ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. auch unter diesen Gesichtspunkten nicht in Betracht.

Ergänzend bleibt anzumerken, dass entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 2.5.2006 nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagte sei in der Internetanzeige als Händler mit besonderen eigenen Vorkenntnissen von dem Fahrzeug aufgetreten. Denn die Angaben „in sehr gutem Zustand, sehr gepflegt“ bezüglich eines Oldtimers sind so vage und unbestimmt, dass daraus nicht auf die Zusicherung bestimmter Eigenschaften nach Untersuchung oder Überprüfung durch den Händler geschlossen werden kann ( vgl. hierzu OLGR Karlsruhe 02, 247 ). Selbst wenn jedoch durch die Schaltung der Anzeige besonderes Vertrauen begründet worden wäre, wäre dies jedenfalls zu dem Zeitpunkt wieder vernichtet worden, als der Beklagte die Übernahme einer Garantie nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts anbot, einen ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss handschriftlich in den Kaufvertrag aufnahm und der Klägerin zuletzt auch noch den TÜV – Prüfbericht mit einer Auflistung diverser Mängel aushändigte.

Ausführungen zur Anspruchshöhe erübrigen sich, da der Klägerin gegen den Beklagten schon dem Grund nach kein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch zusteht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 Satz 1, 2 ZPO.

 

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