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Oldtimerkaufvertrag – zugesagte Restaurierung nicht eingehalten

Ein Oldtimer-Traum wird zum Albtraum: Käufer fühlt sich von Verkäufer über den Tisch gezogen und fordert sein Geld zurück. Doch das Gericht sieht keine Arglist und weist die Klage ab. Nun droht dem Kläger sogar eine Niederlage in der Berufung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: II-9 UF 76/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es handelt sich um einen Fall, der die rechtlichen Herausforderungen eines komplexen Vertragsstreits thematisiert.
  • Der Zusammenhang besteht darin, dass es Auseinandersetzungen über die Interpretation spezifischer Vertragsklauseln gibt.
  • Die Schwierigkeiten liegen in der Uneinigkeit über die tatsächlichen Absichten der Vertragsparteien und die Rechtsauslegung dieser Klauseln.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerseite, indem es bestimmte Vertragsklauseln als nichtig erklärte.
  • Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klauseln unklar und missverständlich formuliert waren und somit gegen das Transparenzgebot verstoßen.
  • Die Auswirkungen des Urteils sind, dass betroffene Vertragsparteien die betreffenden Klauseln überarbeiten oder neu verhandeln müssen.
  • Diese Entscheidung setzt einen Präzedenzfall und wirkt sich auf künftige Vertragsstreitigkeiten mit ähnlichen Sachverhalten aus.
  • Betroffene Parteien müssen nun sicherstellen, dass ihre Vertragsklauseln klar und verständlich formuliert sind, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Oldtimer-Käufer scheitert mit Rückforderungsklage gegen Verkäufer

Das Recht ist ein komplexes und vielfältiges Thema, das viele Aspekte des täglichen Lebens beeinflusst. Von Verträgen und Gesetzen bis hin zu Gerichtsurteilen – Rechtsfragen begegnen uns ständig. Oft sind diese Themen jedoch technisch und schwer verständlich. Genau hier setzt unser heutiger Beitrag an. Wir werden ein aktuelles Gerichtsurteil zu einem wichtigen Rechtsgebiet analysieren und für Sie verständlich aufbereiten. So erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Punkte und können das Urteil in einem größeren Kontext einordnen. Im Anschluss an diese einführenden Worte gehen wir dann auf den konkreten Fall ein und beleuchten die relevanten Aspekte ausführlich.

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Der Kauf eines Oldtimers ist Vertrauenssache. Wurde dieses Vertrauen enttäuscht, stehen wir Ihnen zur Seite. Die Kanzlei Kotz verfügt über langjährige Erfahrung im Vertrags- und Gewährleistungsrecht. Wir analysieren Ihren individuellen Fall und erarbeiten gemeinsam die optimale Strategie. Zögern Sie nicht und nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf. Wir setzen uns für Ihr Recht ein.

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✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Rostock


Rechtsstreit um Oldtimerkauf – Restaurierung mangelhaft ausgeführt

Oldtimer Restauration
(Symbolfoto: hongsza – Shutterstock.com)

Der Fall dreht sich um den Kauf eines Oldtimers, bei dem der Verkäufer die vertraglich zugesagte Restaurierung des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Der Käufer hatte den Oldtimer – ein … Baujahr … – im Jahr 2020 erworben. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses befand sich das Auto unstreitig in einem nicht verkehrstüchtigen Zustand. Daher verpflichtete sich der Verkäufer, den Oldtimer bis zur Übergabe im Folgejahr 2021 TÜV-tauglich zu machen und die Voraussetzungen für ein Oldtimergutachten zu schaffen.

Käufer klagt auf Rückzahlung und Schadensersatz

Nach der Übergabe des Fahrzeugs war der Käufer jedoch mit dem Zustand des Oldtimers nicht zufrieden. Er ist der Ansicht, dass die vereinbarte Restaurierung nicht fachgerecht erfolgt sei. Daher focht er sowohl den ursprünglichen Kaufvertrag als auch einen später geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung an. Zudem verlangt er vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 43.165,50 Euro sowie Schadensersatz für Anwalts- und Gutachterkosten.

Das Landgericht Rostock wies die Klage jedoch ab. Dagegen legte der Kläger Berufung zum OLG Rostock ein. Er bleibt bei seinem Standpunkt, vom Beklagten arglistig über den Zustand des Oldtimers getäuscht worden zu sein. Daher habe er Kaufvertrag und Vergleich wirksam angefochten und könne die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz verlangen.

OLG sieht Berufung als aussichtslos an

Der 7. Zivilsenat des OLG Rostock beabsichtigt nun laut Beschluss, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anfechtung des Kaufvertrags scheide aus, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Täuschung über den damaligen Zustand des Oldtimers vorgelegen habe.

Allenfalls hätte der Beklagte den Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags darüber getäuscht, dass er nicht fähig oder willens gewesen sei, den Oldtimer wie vereinbart zu restaurieren. Dafür biete das Vorbringen des Klägers aber letztlich keine Grundlage. Es bleibe spekulativ, ob der Beklagte von vornherein wusste, dass er den geschuldeten Erfolg nicht erbringen kann oder will.

Gewährleistungsansprüche durch Vergleich ausgeschlossen

Auch eine Anfechtung des nach der Fahrzeugübergabe geschlossenen Vergleichs komme nicht in Betracht. In dem Vergleich hatte sich der Verkäufer verpflichtet, 5.000 Euro an den Käufer zurückzuzahlen. Im Gegenzug verzichtete dieser umfassend auf Gewährleistungsansprüche. Nach Ansicht des Senats ist auch hier dem Vorbringen des Klägers keine arglistige Täuschung zu entnehmen.

Zwar wären ohne wirksamen Vergleich gesetzliche Gewährleistungsrechte möglicherweise unabhängig von einer Arglist des Verkäufers gegeben. Diese wurden aber gerade durch die Vergleichsvereinbarung ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht nur einzelne Mängel betreffen sollte, seien nicht ersichtlich.

Aufgrund der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung hat der Senat dem Kläger die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Zugleich wurde die Rücknahme des Rechtsmittels nahegelegt. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowohl des ursprünglichen Kaufvertrags als auch eines nachfolgenden Vergleichs konkrete Anhaltspunkte erfordert. Bloße Vermutungen über die mangelnde Fähigkeit oder Bereitschaft des Verkäufers zur vertragsgemäßen Restaurierung genügen nicht. Zudem kann ein umfassender Gewährleistungsverzicht in einem Vergleich selbst berechtigte Mängelansprüche ausschließen, sofern der Verzicht nicht wirksam angefochten wird. Die Entscheidung mahnt Käufer somit zu Wachsamkeit und Sorgfalt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Oldtimer kaufen möchten: Lassen Sie sich nicht von bloßen Versprechungen blenden. Achten Sie auf klare Vereinbarungen zur Restaurierung und lassen Sie sich den Zustand des Fahrzeugs vor dem Kauf von einem unabhängigen Gutachter bestätigen. So können Sie späteren Ärger vermeiden.

Wenn Sie einen Oldtimer verkaufen: Halten Sie sich an Ihre Zusagen zur Restaurierung. Eine mangelhafte Arbeit kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Dokumentieren Sie den Zustand des Fahrzeugs vor und nach der Restaurierung, um im Streitfall Beweise zu haben.

Wenn Sie bereits einen Oldtimer mit mangelhafter Restaurierung gekauft haben: Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten. Es gibt möglicherweise rechtliche Möglichkeiten, Ihre Ansprüche geltend zu machen, auch wenn das Urteil in diesem Fall gegen den Käufer ausging.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Oldtimer-Liebhaber aufgepasst! Sie schon einmal den Kauf eines restaurationsbedürftigen Oldtimers in Erwägung gezogen? Dann sollten Sie unbedingt unsere praxisnahen FAQs zum Thema „Mangelhaft ausgeführte Oldtimer-Restaurierung“ lesen. Hier erfahren Sie, welche Rechte Ihnen als Käufer zustehen und wie Sie sich vor bösen Überraschungen schützen können. Lassen Sie sich nicht von leeren Versprechungen blenden – informieren Sie sich jetzt, um später ärgerlichen Rechtskonflikten vorzubeugen.


Welche Rechte habe ich als Käufer, wenn die Restaurierung meines Oldtimers mangelhaft durchgeführt wurde?

Als Käufer eines mangelhaft restaurierten Oldtimers stehen Ihnen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, dass die Kaufsache bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Wurde die Restaurierung nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt, liegt ein Sachmangel vor. In diesem Fall haben Sie als Käufer zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Das bedeutet, Sie können vom Verkäufer verlangen, dass er den Mangel durch eine erneute, ordnungsgemäße Restaurierung (Nachbesserung) beseitigt. Alternativ können Sie auch die Lieferung eines mangelfreien Oldtimers (Ersatzlieferung) fordern, sofern dies für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig ist.

Wichtig ist, dass Sie dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen, bevor Sie weitere Rechte geltend machen können. Dafür müssen Sie ihm den Mangel anzeigen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn der Verkäufer den Mangel nicht fristgerecht behebt oder die Nacherfüllung fehlschlägt, stehen Ihnen die sogenannten sekundären Gewährleistungsrechte zu. Dazu gehören insbesondere die Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Kaufvertrag.

Bei der Minderung können Sie den Kaufpreis anteilig herabsetzen, wenn Sie den Oldtimer trotz des Mangels behalten möchten. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Wert des Oldtimers im mangelfreien Zustand und dem tatsächlichen Wert mit Mangel. Möchten Sie den Oldtimer nicht behalten, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall müssen Sie den Oldtimer an den Verkäufer zurückgeben und erhalten im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurück. Voraussetzung für den Rücktritt ist jedoch, dass es sich um einen erheblichen Mangel handelt.

Daneben können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, etwa für Schäden, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Dafür muss der Verkäufer den Mangel jedoch zu vertreten haben, was bei Oldtimern oft schwierig nachzuweisen ist. Haben Sie selbst bereits Kosten für die Beseitigung des Mangels aufgewendet, können Sie vom Verkäufer auch Aufwendungsersatz fordern.

Um Ihre Gewährleistungsrechte erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie den Mangel möglichst genau dokumentieren und dem Verkäufer schriftlich anzeigen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und erklären Sie, welche weiteren Rechte Sie geltend machen, wenn er den Mangel nicht fristgerecht behebt. Lassen Sie sich dabei am besten von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten, da die Rechtslage bei Oldtimern oft kompliziert ist und von den Umständen des Einzelfalls abhängt.


Kann ich einen Kaufvertrag anfechten, wenn der Verkäufer mich über den Zustand des Fahrzeugs getäuscht hat?

Ja, ein Kaufvertrag kann angefochten werden, wenn der Verkäufer den Käufer über den Zustand des Fahrzeugs arglistig getäuscht hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer dem Käufer bewusst falsche Tatsachen über das Fahrzeug mitteilt oder wichtige Mängel verschweigt, um ihn zum Kauf zu bewegen. Hat ein Gebrauchtwagenhändler beispielsweise Kenntnis von erheblichen Unfallschäden, behauptet aber gegenüber dem Käufer, das Fahrzeug sei unfallfrei, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.

Die Anfechtung führt dazu, dass der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam wird. Der Käufer muss dann das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Zusätzlich kann der Käufer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

Für eine wirksame Anfechtung muss der Käufer diese gegenüber dem Verkäufer innerhalb bestimmter Fristen erklären. Bei arglistiger Täuschung muss die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Täuschung erfolgen. Die Anfechtungserklärung muss eindeutig und bedingungslos sein, das Wort „Anfechtung“ muss aber nicht zwingend verwendet werden. Der Käufer muss darin zum Ausdruck bringen, dass und warum er nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden sein will.

Beweispflichtig für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist grundsätzlich der Käufer. Dies kann in der Praxis schwierig sein, insbesondere wenn es um das Verschweigen von Mängeln geht. Allerdings muss der Verkäufer im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert vortragen, wann, durch wen und in welcher Weise er den Käufer über alle relevanten Umstände aufgeklärt haben will. Gelingt ihm dies nicht, wird vermutet, dass die behauptete Aufklärung nicht stattgefunden hat.


Was bedeutet „arglistige Täuschung“ und welche Rolle spielt sie bei der Anfechtung eines Kaufvertrags?

Der Begriff der arglistigen Täuschung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 123 BGB geregelt. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Vertragspartei vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahrheitswidrig Tatsachen verschweigt, um die andere Partei zum Vertragsschluss zu bewegen. Dabei muss der Täuschende wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass seine Angaben falsch sind und der Getäuschte sie für seine Entscheidung als wichtig erachtet.

Ein typisches Beispiel ist der Verkauf eines Gebrauchtwagens, bei dem der Verkäufer einen Unfallschaden verschweigt, obwohl der Käufer danach gefragt hat. Auch das bewusste Zurückdrehen des Kilometerstands oder falsche Angaben über Alter und Herkunft des Fahrzeugs können eine Täuschung darstellen.

  • Folgen der arglistigen Täuschung: Wurde der Käufer arglistig getäuscht, kann er den Kaufvertrag anfechten. Die Anfechtung führt dazu, dass der Vertrag von Anfang an unwirksam ist. Der Käufer muss dann das Fahrzeug zurückgeben und erhält im Gegenzug den gezahlten Kaufpreis zurück. Zusätzlich kann der Käufer Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die Täuschung ein Schaden entstanden ist, z.B. Reparaturkosten.
  • Voraussetzungen und Beweislast: Damit die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Erfolg hat, muss der Käufer nachweisen, dass der Verkäufer ihn vorsätzlich getäuscht hat und er den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Die Beweislast für die Täuschung liegt grundsätzlich beim Käufer, was in der Praxis oft schwierig ist. Hat der Verkäufer bestimmte Tatsachen auf Nachfrage bewusst verschwiegen, wird ihm die Arglist aber regelmäßig unterstellt.
  • Anfechtungsfrist: Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Täuschung erklärt werden, spätestens aber 10 Jahre nach Vertragsschluss. Die Frist beginnt, sobald der Käufer von den Umständen erfährt, die auf eine Täuschung schließen lassen.

Welche Auswirkungen hat ein Vergleich auf meine Gewährleistungsansprüche?

Ein Vergleich zwischen Käufer und Verkäufer kann sich erheblich auf bestehende Gewährleistungsansprüche auswirken. Grundsätzlich gilt: Mit einem Vergleich werden in der Regel sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten, auch wenn diese im Vergleichszeitpunkt noch unbekannt waren. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Vergleichs im jeweiligen Einzelfall.

Entscheidend sind dabei insbesondere die im Vergleich gewählten Formulierungen. Enthält der Vergleich etwa eine Abgeltungs- oder Ausgleichsklausel, nach der „sämtliche wechselseitigen Ansprüche“ abgegolten bzw. erledigt sind, erfasst dies im Zweifel auch die Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dies gilt selbst dann, wenn die Ansprüche im Vergleich nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Möchte der Käufer seine Gewährleistungsrechte auch nach dem Vergleich wahren, muss er darauf achten, dass diese im Vergleich ausdrücklich von der Abgeltung ausgenommen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass mit dem Vergleich sämtliche Ansprüche – und damit auch die Gewährleistungsansprüche – ausgeschlossen werden.

Beispiel: Käufer K erwirbt vom Verkäufer V ein gebrauchtes Auto. Nach der Übergabe stellt K fest, dass die Bremsen defekt sind. K und V schließen einen Vergleich mit folgendem Wortlaut: „Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien – ausgenommen die Gewährleistung für die in diesem Vergleich geregelten Leistungen – abgegolten.“ Kurze Zeit später entdeckt K weitere, bisher unbekannte Mängel am Fahrzeug.

K kann aufgrund des Vergleichs keine Gewährleistungsansprüche mehr wegen der weiteren Mängel geltend machen. Denn die Abgeltungsklausel erfasst dem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche, auch die im Vergleichszeitpunkt noch unbekannten. Lediglich bezüglich der im Vergleich geregelten Mängelbeseitigung (defekte Bremsen) stehen K noch Gewährleistungsrechte zu.

Zu beachten ist außerdem: Ein Gewährleistungsausschluss durch Vergleich ist nur im Verhältnis zwischen Unternehmern unbeschränkt möglich. Denn im Verbrauchsgüterkauf, also bei Geschäften zwischen Unternehmer und Verbraucher, kann die Gewährleistung vor Mitteilung eines Mangels nicht wirksam ausgeschlossen werden (§ 476 Abs. 1 BGB). Hier sind formularmäßige Gewährleistungsausschlüsse wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam (§ 307 BGB).


Was kann ich tun, wenn das Gericht meine Klage abgewiesen hat und die Berufung aussichtslos erscheint?

Wenn das Gericht eine Klage abgewiesen hat und eine Berufung wenig erfolgversprechend erscheint, stehen dem Kläger dennoch verschiedene Handlungsoptionen offen. Zunächst sollte er das Urteil sorgfältig prüfen und die Begründung des Gerichts nachvollziehen. Dabei kann es hilfreich sein, einen anderen spezialisierten Anwalt zu konsultieren, um eine zweite Meinung einzuholen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Berufung fundiert einschätzen und gegebenenfalls Ansatzpunkte für eine aussichtsreiche Berufungsbegründung aufzeigen.

Kommt der Anwalt zu dem Schluss, dass eine Berufung tatsächlich wenig erfolgversprechend ist, kann er dem Mandanten von diesem Schritt abraten. Der Anwalt ist nämlich verpflichtet, seinen Mandanten nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten und ihn vor aussichtslosen Schritten und damit verbundenen Kosten zu bewahren. Rät der Anwalt von einer Berufung ab, sollte der Kläger diesen Rat ernsthaft erwägen. Denn die Rechtsschutzversicherung übernimmt nur dann die Kosten eines Rechtsmittels, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidet sich der Kläger gegen eine Berufung, kann er die Klage zurücknehmen. Eine Klagerücknahme ist immer dann sinnvoll, wenn sich herausstellt, dass die Klage von Anfang an unzulässig oder aussichtslos war. Sie führt zur Beendigung des Verfahrens. Allerdings trägt der Kläger dann die Kosten des Rechtsstreits. Eine kostengünstigere Alternative kann ein Vergleich mit der Gegenseite sein, sofern diese dazu bereit ist. Dabei einigen sich die Parteien auf eine gütliche Lösung des Konflikts und vermeiden so ein möglicherweise langwieriges und kostenintensives Berufungsverfahren.

Manchmal ergeben sich auch neue Erkenntnisse oder Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Erlass des Urteils zugunsten des Klägers verändert hat. Dann kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt werden. Über die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags sollte aber ebenfalls zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Regelt die Pflichten von Käufer und Verkäufer. Beim Kauf eines Fahrzeugs muss der Verkäufer dem Käufer das mangelfreie Fahrzeug übergeben und ihm das Eigentum daran verschaffen. Kommt der Verkäufer dieser Pflicht nicht nach, bestehen Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt.
  • § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln): Gibt dem Käufer Gewährleistungsrechte, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Der Käufer kann Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz verlangen.
  • § 439 BGB (Nacherfüllung): Beschreibt die Art und Weise, wie die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) durch den Verkäufer zu erfolgen hat. Ist das Fahrzeug mangelhaft, kann der Käufer die Nacherfüllung verlangen.
  • § 440 BGB (Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz): Bestimmt die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag und den Anspruch auf Schadensersatz bei Mängeln. Der Rücktritt ist beispielsweise möglich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
  • § 323 BGB (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung): Regelt den Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Käufer kann zurücktreten, wenn der Mangel nicht behoben wird und eine Nachfrist erfolglos abgelaufen ist.
  • § 123 BGB (Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung): Ermöglicht die Anfechtung eines Vertrags wegen arglistiger Täuschung durch den Vertragspartner. Hat der Verkäufer den Zustand des Fahrzeugs absichtlich falsch dargestellt, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.
  • § 444 BGB (Haftungsausschluss): Besagt, dass ein Haftungsausschluss in einem Kaufvertrag unwirksam ist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Selbst wenn im Vertrag steht, dass keine Gewährleistung übernommen wird, bleibt der Verkäufer bei arglistiger Täuschung haftbar.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Rostock

OLG Rostock – Az.: 7 U 92/22 – Beschluss vom 21.05.2024

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.2022, Az.: 2 O 1134/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf bis 50.000,00 € festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt.

Gründe

I.

Der Kläger (Käufer) nimmt den Beklagten (Verkäufer) auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz wegen Rechtsanwalts- und Gutachterkosten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Oldtimers – konkret ein … – in Anspruch, wobei der Kaufvertrag im Jahr 2020 geschlossen worden, das Fahrzeug aber erst im darauffolgenden Jahr 2021 an den Kläger übergeben worden ist. Der Kläger stützt die Klage darauf, dass er den Kaufvertrag, aber auch einen später (nach Fahrzeugübergabe) mit dem Beklagten geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Band II Blatt 5 ff. der erstinstanzlichen Prozessakten) Bezug genommen, mit dem das Landgericht unter Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils auch die zwischenzeitlich erweiterte Klage abgewiesen hat.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in einem unstreitig nicht verkehrstüchtigen Zustand befunden und vor diesem Hintergrund der Beklagte es übernommen habe, das Fahrzeug bis zur Übergabe TÜV-tauglich zu machen und die Voraussetzungen für ein sogenanntes Oldtimergutachten zu schaffen. Insofern müsse in Bezug auf den Kaufvertragsschluss eine arglistige Täuschung in jedem Fall ausscheiden. Die spätere Übergabe könne schon deshalb nicht angefochten werden, weil es sich bei ihr um einen Realakt handele; anfechtbar seien nur Rechtsgeschäfte. Auch der zeitlich nach der Übergabe geschlossene Vergleich, aufgrund dessen der Beklagte im Gegenzug für einen umfassenden Verzicht des Klägers auf Gewährleistungsrechte 5.000,00 € an den Kläger (zurück-) gezahlt habe, sei nicht wirksam angefochten. Zwar sei die Anfechtungserklärung erkennbar auch auf diesen Vertrag bezogen, nicht allein auf den Kaufvertrag. Auch insofern sei eine arglistige Täuschung aber nicht feststellbar.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiter. Dabei wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Für die Einzelheiten kann insofern auf die Berufungsbegründungsschrift vom 25.01.2023 (Blatt 8 ff. der Senatsakten) verwiesen werden.

Der Kläger beantragt (wörtlich), unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.165,50 Euro zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des …, FIN …, Baujahr …, letztes amtliches Kennzeichen …;

2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug bzgl. des oben genannten Kfz befindet;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.162,23 Euro (Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.895,66 Euro (Kosten des Gutachtens) zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.10.2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.03.2023 (Blatt 17 ff. der Senatsakten) wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung (§§ 511 ff. ZPO) ist nicht begründet. Sie wird daher absehbar ohne Erfolg bleiben.

1. Vorauszuschicken ist, dass der Senat das klägerische Rechtsmittelziel im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog) sinngemäß dahin versteht, dass der Beklagte unter Aufhebung des nach § 330 ZPO ergangenen Versäumnisurteils gemäß § 343 Satz 2 ZPO entsprechend den bereits in erster Instanz gleichlautend formulierten Sachanträgen verurteilt werden soll und dass insofern erstens der Zug-um-Zug-Vorbehalt nicht allein auf die Rückübereignung abstellt, sondern auch auf die Rückgabe (arg. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), und dass zweitens ein Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten – nicht 5 Prozent – über dem Basiszinssatz gemeint ist (vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; BeckOK BGB/Lorenz, 69. Edition – 01.02.2024, § 288 Rn. 4, m.w.N.).

2. Das solchermaßen verstandene Rechtsschutzziel kann keinen Erfolg haben, weil die (zulässige) Klage – auch im erweiterten Umfang – unbegründet ist.

a) Ob der Kläger seine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) zumindest auch auf die Fahrzeugübergabe bezogen hat, kann offenbleiben. Insofern nämlich hat das Landgericht zurecht darauf abgestellt, dass die Übergabe (vgl. §§ 854 Abs. 1, 929 Satz 1 BGB) als Realakt nicht anfechtbar ist. Nur in dem – hier unstreitig nicht in Rede stehenden – Sonderfall des § 854 Abs. 2 BGB, in dem die Übergabe durch rechtsgeschäftliche Einigung erfolgt und damit insgesamt den Regeln über Rechtsgeschäfte folgt (insbesondere also etwa den Regeln über Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung usw.), käme eine Anfechtung in Betracht. Selbst wenn die Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB sich aber auch auf die Übergabe (und ggf. auch – was das Landgericht unerörtert gelassen hat – die dingliche Einigung i.S.d. § 929 Satz 1 BGB) bezöge, würde dies dem Rückzahlungsverlangen des Klägers keine Grundlage verleihen können. Damit wäre nämlich lediglich der aus dem Kausalverhältnis geschuldete Leistungserfolg (ganz oder teilweise) annulliert, der (Eigentums- und) Besitzverschaffungsanspruch des Klägers mithin wiederaufgelebt. Am Schicksal des Gegenanspruchs des Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB) hätte dies nichts geändert. Soweit mit der fiktionalen Rückversetzung der Rechtsverhältnisse in den Zustand vor Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) für den Kläger im Hinblick auf die Pflicht zur Kaufpreiszahlung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß §§ 320 ff. BGB (wieder-) entstanden wäre, könnte der Kläger den mit der Klage verfolgten Kondiktionsanspruch hierauf nicht stützen, weil diese Einrede nur aufschiebend wirkt, nicht aber dauerhaft (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl. 2023, § 813 Rn. 4; BeckOK BGB/Wendehorst, 69. Edition – 01.02.2024, § 813 Rn. 4, 6, m.w.N.).

b) Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) kommt in Bezug auf den Kaufvertrag nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig keine Täuschung in Bezug auf den – damaligen – Fahrzeugzustand vorgelegen hat. Allenfalls könnte der Beklagte den Kläger seinerzeit über seine (insbesondere fachliche) Fähigkeit und bzw. oder seinen ernstlichen Willen (als sogenannte innere Tatsache) getäuscht haben, das Fahrzeug bis zur Übergabe vereinbarungsgemäß in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, es also gewissermaßen „fit“ für die Hauptuntersuchung und den gutachterlich bestätigten Oldtimerstatus zu machen. Dafür aber bietet das tatsächliche Vorbringen des Klägers letztlich keine Grundlage. Bereits auf Darlegungsebene dürfte es sich um eine unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein handeln. Insbesondere kann nicht allein aus dem Umstand, dass letztlich – was hier durchaus zu Gunsten des Klägers als feststehend zu Grunde gelegt werden mag – der Beklagte einen ordnungsgemäßen Zustand tatsächlich nicht hergestellt hat, nicht der belastbare Schluss gezogen werden, dem Beklagten sei bereits bei Vertragsschluss klar gewesen, dass er den ausbedungenen Erfolg nicht herbeiführen könne oder wolle. Die dahingehende Annahme des Klägers bleibt letztlich spekulativ. Hilfsweise lägen hierzu aber jedenfalls auf Beweisebene keine geeigneten Beweisantritte des insofern beweispflichtigen Klägers vor. Sämtliche im ersten Rechtszug unternommenen Beweisantritte (zweitinstanzlich sind keine weiteren Beweisantritte erfolgt, soweit sie mit Blick auf § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt noch in Betracht kämen) beziehen sich auf andere Umstände (namentlich den objektiven Zustand des Fahrzeugs im Übergabezeitpunkt), weshalb das Landgericht ihnen zu Recht nicht nachgegangen ist. Das gilt sowohl für den Verweis des Klägers auf das Zeugnis seiner Ehefrau … als auch für die als Zeugen benannten Herren …, … und … und den Sachverständigenbeweis …

c) Damit kommt es – für den vom Kläger ausdrücklich reklamierten Anspruch aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) – schon nicht darauf an, ob ein etwaiges Anfechtungsrecht in Bezug auf den Kaufvertrag durch den späteren Vergleich (§ 779 BGB) zumindest sinngemäß aufgehoben worden ist (sei es durch den Vergleich selbst oder durch eine ggf. mit ihm sinngemäß einhergegangene Bestätigungserklärung nach § 144 Abs. 1 BGB). Insofern spielt damit auch die Frage nach der Anfechtung des Vergleiches ihrerseits keine Rolle. Sie könnte lediglich insofern relevant sein, als mit dem Vergleich auch gesetzliche Gewährleistungsrechte (§ 437 BGB) ausgeschlossen worden sind, die unabhängig von Arglist – und ggf. auch unabhängig von sonstigem Verschulden – einen Rückzahlungsanspruch des Klägers möglicherweise hätten begründen können (§§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB). Auch insofern kann die Klage aber nicht durchdringen, weil aus den vom Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers letztlich auch keine Grundlage für eine arglistige Täuschung bei Abschluss des Vergleiches zu entnehmen ist. Hilfsweise lägen aber auch bei Annahme einer substantiierten Behauptung wiederum jedenfalls keine Beweisantritte des diesbezüglich abermals beweispflichtigen Klägers vor. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Dass im Übrigen mit dem Vergleich nur die Haftung wegen bestimmter Mängel hätte ausgeschlossen werden sollen, wie der Kläger ohne nähere Begründung meint, vermag der Senat mit dem Landgericht nicht zu erkennen.

III.

Für die beabsichtigte Wertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG) ist anzumerken, dass die klageerweiternd geltend gemachten Sachverständigenkosten dem Wert hinzuzusetzen sind, weil es sich unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht um eine Nebenforderung i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG handelt. Das wäre ggf. anders, wenn der Kläger die Sachverständigenkosten als Schaden wegen der Verletzung von Pflichten (§§ 280 ff. BGB) aus dem Rückgewährschuldverhältnis (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB bzw. hilfsweise § 346 Abs. 1 BGB), also annexweise (vgl. für den Fall des Rücktritts § 346 Abs. 4 BGB), geltend machen würde. Das aber muss hier schon mit Blick auf die Chronologie der vorgerichtlichen Ereignisabfolge ausscheiden; das Gutachten war bereits im Mai 2021 beauftragt, während das Rückgewährschuldverhältnis erst im September 2021 mit der Abgabe der Anfechtungserklärung (vermeintlich) zur Entstehung gebracht worden ist (ungeachtet der im gegebenen Fall formalrechtlich eintretenden Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB). Sinngemäß stützt der Kläger seinen Anspruch betreffend die Sachverständigenkosten vielmehr auf § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB respektive § 826 BGB bzw. müsste dies sachgerechter Weise tun. Diese Anspruchsgrundlagen aber stehen in keinem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zur primären Klageforderung (Kaufpreisrückzahlung), sondern gleichrangig neben ihr (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06, NJW 2007, 1752 [Juris; Tz. 10 ff.]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2012 – 1 W 10/12, VersR 2013, 1150 [Juris; Tz. 10 f.]).

 

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