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Oldtimerverkauf – Beschaffenheitszusage durch Angabe Zustand 1

OLG Köln – Az.: I-25 U 29/15 – Urteil vom 07.06.2016

I.

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts vom 29.10.2015 (22 O 609/12) wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45.294,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 sowie weitere 4.146,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 274,50 € seit dem 22.02.2014, aus 2.230,29 € seit dem 27.09.2012 sowie aus 1.641,96 € seit dem 13.01.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin tragen der Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %. Die Kosten der Streithelferin in der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 75 % und die Streithelferin selbst zu 25 %. Die Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei oder der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei bzw. Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat ganz überwiegend keinen Erfolg.

I.

Oldtimerverkauf - Beschaffenheitszusage durch Angabe Zustand 1
(Symbolfoto: Pritam dutta77/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche des Klägers aus dem Kauf eines historischen Porsche 911 S Coupe 2,0 l. Der Beklagte, der unter der Firma L eine Kfz-Werkstatt betreibt, bot das Fahrzeug auf seiner Internetseite www.L.de an. Das Fahrzeug wurde als komplett restauriert, der Zustand des Fahrzeugs mit „Zustand 1“ beschrieben. Eine Fotodokumentation über die angeblich durchgeführte Restaurierung war dem Angebot beigefügt. Der Beklagte hatte an dem Fahrzeug auf Bestellung der Streithelferin im Jahr 2006 Restaurierungsarbeiten durchgeführt und es ihr nach Fertigstellung für 55.000,00 € verkauft. Die Streithelferin gab das Fahrzeug wenige Wochen später an den Beklagten zurück, da sie mit dem Fahrverhalten nicht zurechtkam. Die näheren Einzelheiten hierzu sind streitig. Der Kläger kaufte am 10.02.2011 den streitbefangenen Porsche zum Kaufpreis von 70.000,00 €. Im Kaufvertrag ist der Beklagte als Verkäufer tituliert. Das Fahrzeug wurde am 12.03.2011 an den Kläger übergeben. Die Parteien streiten über das Vorhandensein von Mängeln. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 57.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen;

2.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.823,16 € (außergerichtliche Sachverständigenkosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2012 zu zahlen;

3.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.761,08 € (außergerichtliche Anwaltsgebühren) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine zum Fahrzeug des Typs Porsche 911 S Coupé, Baujahr 1968, passende, originale Standheizung zu übergeben und zu übereignen;

5.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 347,48 € (Montagekosten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen L2 zur Zahlungen eines Minderwerts des Fahrzeugs in Höhe von 45.294,00 €, zur Übergabe und Übereignung einer zum Fahrzeug passenden Standheizung sowie zur Zahlung von Sachverständigen-, Montage- und Anwaltskosten (2.230,29 € + 274,50 € + 1.641,96 €) verurteilt. Der Beklagte sei passivlegitimiert; er sei als Verkäufer im Kaufvertrag ausgewiesen und habe den gesamten Kaufpreis vereinnahmt. Zudem hafte er als Sachwalter; er habe die Zusicherung zum Zustand des Fahrzeugs als Fachmann abgegeben und sei allein als Ansprechpartner aufgetreten. Das Fahrzeug sei mit Mängeln behaftet. Es sei vereinbart worden, dass das Fahrzeug vollständig renoviert sei. Der Zustand des Fahrzeugs sei mit „Eins“ vereinbart worden, welcher bei Oldtimern einen makellosen Zustand bezeichne; ein Fahrzeug der Spitzenklasse. Es sei unerheblich, dass der Zustand im Kaufvertrag nicht ausdrücklich benannt sei; die Beschaffenheitsvereinbarung resultiere aus dem Internetinserat (Anlage K 2, AH I). Der Käufer könne anhand der Werbung davon ausgehen, dass sich der Inserierende auch nach wie vor an den von ihm getätigten Angaben, die für den Käufer wichtig sind, festhalten lassen will.

Das Fahrzeug sei mängelbehaftet. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug (unstreitig) nicht mit dem Original-Bodenblech ausgestattet ist, führe zu einer anfänglichen Unmöglichkeit. Da ein solches nicht mehr erhältlich sei, sei der Zustand 1 nicht zu erreichen. Darüber hinaus bestünden weitere Abweichungen vom Originalzustand, die dem Zustand 1 entgegenstünden. So seien die Spaltmaße der Kofferraumhaube (Front des Fahrzeugs) unzureichend; die Lufteinlassschlitze seien keine Originale, sondern im Zubehörhandel erworben und würden Abweichungen aufweisen; die Stoßfängeraufnahme vorn sei ebenso wenig wie die Kolben im Motor und die Ledersitze original. Zudem sei die linke Tür mittels Blechstreifen geschweißt worden. Als Fachmann seien dem Beklagten die Abweichungen bekannt gewesen, gleichwohl habe er den Zustand mit 1 beworben. Aufgrund dieser Arglist sei eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung vor der Instandsetzung im Porsche Classic Center entbehrlich gewesen.

Es stehe zudem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Verkaufs unfallgeschädigt gewesen sei. Bereits Anfang April 2011 sei dem Zeugen Q aufgefallen, dass der Kofferraumdeckel nicht richtig passe und das Fahrzeug eine nicht ordnungsgemäße Spurführung habe. Kurz darauf im Mai 2011 habe der Zeuge L3 (Porsche Classic Center) das Fahrzeug erstmals in Augenschein genommen und festgestellt, dass ein exaktes Fahrverhalten nicht vorlag, das Fahrzeug sei „geschwommen“. Bei der eingehenden Untersuchung im November 2011 habe der Zeuge L3 gesehen, dass Falten in der Achsaufnahme vorhanden gewesen seien, die auf eine Deformation schließen ließen; auf der rechten Seite sei das Fahrzeug so verzogen gewesen, dass der Messblock sich nicht unter das Auto habe schieben lassen. Dies könne auf einen Aufprall zurückzuführen sein. Anhaltspunkte für einen Aufprall in der Besitzzeit des Klägers, seien nicht vorhanden. Der sachverständige Zeuge I habe in seinem Gutachten (Dekra) ausgeführt, dass die Lackierung des Fahrzeugs an allen Stellen gleichmäßig gewesen sei; hieraus könne abgeleitet werden, dass die Verformungen bereits vor der Lackierung durch den Verkäufer vorhanden gewesen seien. Die Stauchung könne nicht durch normalen Fahrbetrieb verursacht worden sein, Ursache sei ein Anstoß. Die Verformungen könnten auch auf eine nicht ordnungsgemäße Zusammenfügung im Rahmen der Restaurierung beruhen. Die fehlerhaften Spaltmaße des Kofferraumdeckels seien bereits in der Fotodokumentation des Beklagten (Anlage B 2) zu sehen. Bestätigt würden die Feststellungen des Sachverständigen I durch den gerichtlichen Sachverständigen L2. Dieser habe ausgeführt, dass die Stauchfalten im Bodenbereich sich mit den Fotos im Gutachten I decken würden. Zudem habe er Verformungen im rechten Längsträgerbereich festgestellt. Verformungen in diesem Bereich könnten nur durch einen sehr heftigen Anstoß herrühren. Mit den Feststellungen des Sachverständigen würde sich schließlich decken, dass die Scheibenrahmenlehre nicht in das linke hintere Seitenfenster habe eingesetzt werden können. Ursächlich hierfür sei, dass das hintere Seitenteil zu hoch angesetzt worden sei. Die Aussagen des Zeugen T seien unergiebig. So wolle er die Spaltfehler am Kofferdeckel sowie die wellige Oberfläche nicht gesehen haben, obwohl diese belegt seien. Erklärungen für die Stauchung und Verformung habe er nicht geben können. Zudem habe der Sachverständige I weitere Mängel festgestellt, die auch der gerichtliche Sachverständige anhand der Fotodokumentation bestätigt habe (versetzte Wagenheberaufnahme, nicht originale Aufnahme für vorderen Stoßfänger, vorgabenwidrige Aufteilung der Bremskreise, Eindrückungen an den Bremskolben, zwei verschiedene Nockenwellen, abweichende Kolben, Verformung Schaltgestänge). Aufgrund der gravierenden Mängel sei der Minderwert in der tenorierten Höhe zu beziffern. Dem Sachverständigen L2 sei indes nicht darin zu folgen, dass der Zustand 1 nur auf unbenutzte Originalfahrzeuge zutreffe. Auch mit Originalteilen komplett restaurierte Fahrzeuge könnten den Zustand 1 haben. Es sei daher nach den Kriterien von Classic-Data im Jahr 2011 ein Wert von 80-85 tausend Euro für ein Fahrzeug mit Zustand 1 zugrundezulegen. Der tatsächliche Wert seinerzeit betrage 30.000,00 €. Hieraus errechne sich ein Minderwert von 45.294,00 €. Zudem seien anteilig die Kosten des Privatgutachters, der Montagekosten beim Ortstermin und des Anwalts zu erstatten. Schließlich habe der Beklagte die Standheizung zu übereignen. Das Fahrzeug sei mit Zustand 1 verkauft worden, so dass die Standheizung als Serienausstattung geschuldet sei.

Gegen diese, seinen Verfahrensbevollmächtigten am 02.11.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner am 18.11.2015 eingelegten Berufung vom 17.11.2015, die er mit Schriftsatz vom 04.02.2016 (nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag) begründet hat. Er begehrt weiterhin Klageabweisung. Zu Unrecht gehe das Gericht davon aus, dass der Beklagte das Fahrzeug mit dem Zustand 1 nach der Definition des TÜV Süd verkauft habe. Hierbei bliebe unberücksichtigt, dass hierüber im schriftlichen Kaufvertrag keine Angaben festgehalten worden seien. Zudem habe der Beklagte das Fahrzeug angeboten und hierbei auf die Fotodokumentation verwiesen. Aus dieser sowie den darin enthaltenen Anmerkungen würde sich jedoch unzweideutig ergeben, dass das Fahrzeug wegen Rost/Durchrostung auch mit Blechen restauriert worden sei. Auch sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Restaurierung bereits vier Jahre zurücklag und das Fahrzeug seitdem ca. 5.800 km gefahren worden sei. Es sei daher klar erkennbar gewesen, dass es Gebrauchsspuren gibt, was dem Zustand 1 nach der Definition des TÜV Süd nicht habe entsprechen können. Es sei daher nur ein Fahrzeug geschuldet gewesen, welches vor vier Jahren aufwendig, umfassend und fachgerecht restauriert worden war, welches jedoch zwischenzeitlich leichte Gebrauchsspuren aufweist. Unzutreffend sei schließlich, dass die Definition des TÜV Süd zugrundezulegen sei. Zugrundezulegen sei die Definition von Classic-Data. Der Zeuge T2 (Classic Data) habe die Restaurierung begleitet und den Zustand mit 1 benotet. Das Fahrzeug sei in einem neuwertigen Zustand gewesen. Hieran ändere auch der Umstand nicht, dass der Beklagte defekte Bleche angefertigt und eingebaut habe, die Nockenwellen unterschiedliche Nummern haben, die Tür durch Einschweißen eines Blechstreifens repariert wurde und untergeordnete Teile wie die Lüftungsgitter von einem anderen Baujahr stammten. Auch sei das Fahrzeug dem TÜV vorgestellt worden. Es sei ausgeschlossen, dass ein Unfallschaden zu diesem Zeitpunkt vorgelegen habe, da der TÜV dies festgestellt haben müsste. Der gerichtliche Sachverständige interpretiere das Foto der Anlage B 2 (Foto 59) falsch. Es handle sich um ein von dem Beklagten eingebautes fabrikneues Originalblech. Dieses sei auch nicht verformt gewesen, wie sich aus der Vergrößerung des Fotos (Anlage B 10) ergebe. Die Vertiefungen und Kanten entsprächen einem Neufahrzeug. Entsprechendes gelte für die Stauchfalten im Bereich der Pedale. Der Sachverständige habe es unterlassen, diesen Bereich mit Bild Nr. 37 der Anlage B 2 zu vergleichen (vergrößert Anlage B 11). Auch zeige sich die auf Seite 71 des Gutachtens zu sehende Delle im Armaturenbrett nicht auf Bild Nr. 37 der Anlage B 2. Das Fahrzeug müsse daher nach der Restaurierung einen Unfallschaden erlitten haben. Die Spaltmaße seien nach der Restaurierung in Ordnung gewesen, wie der Zeuge T2 bekunden könne. Der Zeuge Krause habe kurz vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger im März 2011 gemeinsam mit dem Beklagten eine einstündige Probefahrt durchgeführt. Dabei seien keinerlei Auffälligkeiten aufgetreten. Auch die Probefahrt mit dem Kläger habe keine Auffälligkeiten ergeben. Die später festgestellten Schäden müssten eindeutig durch unsachgemäße Behandlung entstanden sein. Auch die im Jahr 2011 fällige Hauptuntersuchung habe offenbar keine Beanstandungen ergeben. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die im Gutachten des Sachverständigen I gezeigten Motor- und Getriebeteile identisch mit denjenigen sind, welche der Beklagte in den Porsche verbaut hat. Nockenwellen mit unterschiedlichen Nummern seien kein Mangel. Die unterschiedlichen Typennummern resultierten aus unterschiedlichen Baujahren, seien technisch jedoch identisch. Gleiches gelte für die Zylinderköpfe, welche mit einer Aufnahme für die Einspritzanlage ausgestattet sind. Es sei zu vermuten, dass das Fahrzeug kurz nach der Übergabe an den Kläger spätestens Anfang April 2011 einen Unfall erlitten habe. Der Zeuge Q habe geschildert, dass eine Einstellung der Achsen hinten im Rahmen der Toleranz nicht möglich gewesen sei. Zwar habe der Zeuge keinen Blechschaden geschildert. Es sei jedoch möglich, dass der Anstoß nur im unteren Bereich des Fahrzeugs stattgefunden habe, ohne den oberen Bereich zu schädigen. Eventuell sei auch eine Teilreparatur erfolgt. Die Bekundungen des Zeugen Q, der von einem sich ablösenden Unterbodenschutz gesprochen habe, stütze ein Unfallereignis in der Besitzzeit des Klägers. Der Kläger müsse den Unterbodenschutz erneuert haben, da nach den Ausführungen des Sachverständigen I und des Zeugen L3 der Unterbodenschutz und die Lackierung in den betroffenen Bereichen völlig unbeschädigt gewesen sei. Als das Fahrzeug im Juni bzw. Juli 2011 beim Beklagten vorgestellt wurde, sei es in einem äußerst schlechten Allgemeinzustand gewesen. Das Landgericht habe schließlich den vom Gutachter ausgewiesene Minderwert kritiklos übernommen. Die Kammer habe sich nicht ordnungsgemäß mit dem Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt. Dieser habe mitgeteilt, dass er das Bodenblech angefertigt habe. Die Anfertigung des Bodenrechts stelle eine fachgerechte Restaurierung und keinen Mangel dar. Zudem habe der Sachverständige ausgeführt, die rechte Tür und die Seitenwand links seien stark aufgespachtelt, beide Seiten und das Heckblech seien wellig. Der Beklagte habe jedoch weder die Seitenwand noch die Tür stark aufgespachtelt; er habe Zinn aufgetragen und sodann fein gespachtelt was fachgerecht sei und der Zustandsnote 1 nicht entgegenstehe. Die Seiten seien im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht wellig, die Lackierung makellos gewesen. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen sei die Lackierung in einem Zustand gewesen, der nicht dem im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs entsprochen habe. Der Kläger habe offenbar das gesamte Fahrzeug neu lackieren lassen. Die vom Sachverständigen festgestellten Wellen im Heckbereich seien kein Mangel. Es handele sich um eine Sicke. Die Bewertung mit Zustandsnote 4 durch den gerichtlichen Sachverständigen sei auf sämtliche vermeintliche Mängeln gestützt. Diese habe der Sachverständige z.T. ungeprüft aus dem Gutachten I übernommen. Die Bewertung der einzelnen Fahrzeugteile mit den jeweiligen Zustandsnoten sei fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar. Die Bewertung des Zustands des Motors mit 5 sei fehlerhaft. Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs seien sowohl mit Vergaser- als auch mit Einspritz-Motoren gebaut worden. Da Ersatzteile für Vergasermotoren nicht oder schlecht erhältlich seien, sei es fachgerecht und der Zustandsnote 1 nicht abträglich, in einem Vergasermotor Kolben, Nockenwellen oder Zylinderköpfe aus dem Einspritzmotor einzubauen. Zudem lasse der Zustand des auseinandergebauten Motors darauf schließen, dass der Motor ohne Öl gefahren worden sei. Derartige Schäden entstünden innerhalb kürzester Zeit. Auch mit diesem Einwand habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Den Zustand des Betriebes sowie der elektrischen Anlage bewerte der Sachverständige fehlerhaft. Die Innenausstattung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Es handele sich um Sonderzubehör von Ricaro, welches damals bei Porsche habe bestellt werden können. Die Innenausstattung habe daher mit dem Zustand 1 bewertet werden müssen. Hinsichtlich der Verglasung sei es fehlerhaft, den Zustand mit 3 zu bewerten. Es habe sich nicht um Kratzer, sondern Spiegelungen gehandelt. Auch die Einwendungen hinsichtlich des Zustands der Chrom-, Zier- und Anbauteile im Zeitpunkt der Übergabe habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Es habe für jeden einzelnen Mangel bewiesen werden müssen, dass es sich um einen Mangel handelt und dass dieser im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Eine vorsätzliche Täuschung könne dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Ein Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz setze daher eine Nachfrist zur Nacherfüllung voraus.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.10.2015 (22 O 609/12) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 betreffend die Übereignung der Standheizung zurückgenommen.

Er beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelferin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Fahrzeug sei mit dem Zustand 1 und dem Hinweis „vollständig restauriert“ angeboten worden. Hiermit sei eine verbindliche Beschaffenheitszusage getroffen worden. Einer Nachfristsetzung habe es nicht bedurft, da ein Fall anfänglicher Unmöglichkeit vorliege. Zutreffend und nachvollziehbar habe das Gericht dargelegt, dass und warum die maßgeblichen Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorhanden gewesen sein müssen. Die Zeugen sowie der gerichtliche Sachverständige hätten bekundet, dass sich die Lackierung des Fahrzeugs insgesamt als gleichmäßig dargestellt habe und im Bereich der schadhaften Fahrzeugteile keine frische Lackierung erkennbar gewesen sei. Es habe sich zudem ergeben, dass hinsichtlich der fehlerhaften Spaltmaße sich diese bereits aus der Dokumentation des Beklagten ergeben. Der zum Teil neu gehaltene Vortrag des Beklagten in der Berufung sei wegen Verspätung zurückzuweisen. Einen Unfall habe der Kläger nach Übergabe des Fahrzeugs nicht mit diesem gehabt. Der Bewertung mit Zustand 1 stehe nicht entgegen, dass das Fahrzeug nach der Restaurierung bereits rund 5.000 km bewegt worden sei. Ein entsprechender Zustand könne auch über Jahre hinweg erhalten bleiben. Der Beklagte habe diesen Zustand zum Zeitpunkt der Veräußerung geschuldet. Für den Kläger als Laien sei auch nicht unmittelbar aus der Fotodokumentation zu ersehen gewesen, dass diese einem makellosen Fahrzeugzustand entgegenstehen könnte. Zudem läge zwischen der Fotodokumentation und der Veräußerung an den Kläger ein Zeitraum von vier Jahren. Die Definitionen des Fahrzeugzustands nach Classic-Data und dem TÜV Süd lägen nicht weit auseinander. Soweit der Beklagte nunmehr Unterlagen des Sachverständigen T2 vorlegt, sei er mit diesem Vortrag nicht zuzulassen. Im Übrigen ließen sich hieraus keine Rückschlüsse für den Zustand vier Jahre später ziehen. Die vom Beklagten dargestellten Restaurierungsarbeiten bestreitet der Kläger, er bestreitet zudem, dass das Fahrzeug im Jahr 2007 dem Zustand 1 entsprochen habe. Die vom Beklagten selbst angefertigten und eingebauten Bleche, die Verwendung von Nockenwellen mit abweichenden Teilenummern, Kolben und Zylinderköpfen anderer Bauserien, die Instandsetzung der Tür mit Blechstreifen und die Verwendung nicht originaler Teile stünden dem Zustand 1 entgegen. Aus der Bewertung des Zeugen T2 ergebe sich, dass ein Unfallschaden vorgelegen habe. Zudem habe der Zeuge lediglich eine Kurzbewertung vorgenommen, die mit der umfangreichen Begutachtung durch den gerichtlichen sowie dem Privatgutachter nicht vergleichbar sei. Auch habe das Fahrzeug in der Besitzzeit des Klägers keinen Schaden erlitten. Alle beteiligten Sachverständigen und sachverständigen Zeugen hätten ausgeführt, dass in jüngerer Vergangenheit ein Schaden nicht eingetreten sein könne. Lackausbesserungen während der Besitzzeit des Klägers seien lediglich insoweit erfolgt, als der vom Beklagten unfachmännisch aufgetragene Unterbodenschutz teilweise abplatzte und repariert werden musste. Die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen zum tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs und dessen einzelner Bauteile sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst zur Akte gereichter Anlagen sowie den nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 26.04.2016 Bezug genommen.

II.

Die problemlos zulässige Berufung des Beklagten hat – nachdem der Kläger seinen Antrag auf Herausgabe der Standheizung zurückgenommen hat – nur hinsichtlich des Zinslaufs Erfolg.

1.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Minderwerts des Fahrzeugs in der erstinstanzlich zuerkannten Höhe gemäß §§ 437 Nr. 3, 275, 311 a BGB. Hierbei ist die erstinstanzlich noch streitige Eigenschaft des Beklagten als Verkäufer, welche mit der Berufung nicht mehr in Frage gestellt wird, mit den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu bejahen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten befand sich das streitbefangene Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand, der nicht der Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien entsprach.

a) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Parteien die Beschaffenheit des Fahrzeugs mit „Zustand 1“ vereinbart haben.

aa) Eine in einer Werbung enthaltene Zustandsbeschreibung hat jedenfalls dann Zusicherungscharakter, wenn es sich um Angaben zu wertbildenden Faktoren handelt, die die Preisbildung maßgeblich beeinflussen. Das ist für die üblichen Zustandsnoten für Oldtimer zu bejahen (OLG Köln, Urteil vom 18.12.1996 – 26 U 24/96 – ZfSch 1998, 136, juris Rn. 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.11.1988 – 17 U 148/87 – NJW 1989, 1095, OS 2). Entscheidend ist die Wirkung auf den Interessenten, für den sich die Zustandsbenotung bei historischen Fahrzeugen von allgemeinen Anpreisungen unterscheidet und preisbildenden Charakter hat. Die im Internetinserat des Beklagten enthaltene Zusicherung ist zwar nicht ausdrücklich, indes konkludent Vertragsbestandteil geworden. Denn wenn der Verkäufer durch das Inserat mit der Angabe der Zustandsnote einen Käufer anwirbt, kann sich dieser nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darauf verlassen, dass der Händler für die für den Käufer wichtigen Angaben einstehen will, solange er diese nicht bei den Vertragsverhandlungen widerruft (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 5).

bb) Nach diesen Maßgaben durfte der Kläger beim Vertragsschluss zugrundelegen, dass das Fahrzeug gemäß Angaben im Internetinserat „komplett restauriert“ ist und den „Zustand 1“ hat. Dass der Kläger aufgrund des Internetinserats auf das angebotene Fahrzeug aufmerksam wurde und dieses Grundlage der Verkaufsverhandlungen war, war erstinstanzlich unstreitig. Dies haben die Parteien zudem vor dem Senat nach ausdrücklicher Befragung übereinstimmend bestätigt (s. Terminsprotokoll vom 05.04.2016, Bl. 744 d.A.). Dessen unbeschadet und nur zur Vollständigkeit sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass nicht erklärlich wäre, was – anders als der vom Kläger im Schriftsatz vom 30.03.2016 dargestellte Anlass – Grund für den Kläger gewesen sein sollte, mit dem Beklagten in Kontakt zu treten. Es bedarf daher keines näheren Eingehens darauf, dass die Zulassung dieses erstmals in der zweiten Instanz erfolgten Bestreitens des Beklagten ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausscheidet.

cc) Der vom Beklagten mit der Berufung vorgebrachte Einwand, aus der Fotodokumentation, die Bestandteil des Inserats gewesen ist, habe sich erschließen müssen, dass der Zustand 1 nach der vom Kläger bemühten Definition wegen des Einschweißens von Blechen und der seit der Restaurierung erfolgten Benutzung des Fahrzeugs nicht vorhanden gewesen sein könne, trägt nicht. Denn der Kläger durfte sich als Laie darauf verlassen, dass sich das mit „Zustand 1“ beworbene Fahrzeug – und zwar unbeschadet der Frage, welche Definition hierfür zugrundezulegen ist – in einem makellosen Zustand befindet, es keine Mängel, Beschädigungen oder Gebrauchsspuren an der Technik und an der Optik aufweist, es sich um ein komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug handelt, welches wie neu (oder besser) und sehr selten ist. Bedenken daran, dass das mit „Zustand 1“ beworbene Fahrzeug nicht diesem Zustand entsprechen könnte, mussten sich dem Kläger weder aus der Fotodokumentation noch aus dem Umstand zwischenzeitlichen Gebrauchs des Fahrzeugs nach der Restaurierung ergeben. Denn auch ein benutztes Fahrzeug kann frei von Gebrauchsspuren sein. Im Übrigen muss sich der Beklagte mit der von ihm vorgetragenen vorstehenden Sicht konsequenterweise fragen lassen, weshalb er als Fachmann dennoch das Fahrzeug mit der Zustandsbenotung 1 angeboten hat.

b) Das Fahrzeug hatte indes im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit „Zustand 1“. Mit umfassender Beweiswürdigung hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass das Fahrzeug diverse vom zugesagten Zustand abweichende Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufwies.

aa) Es kann hierbei dahinstehen, ob die vom Landgericht zugrunde gelegte Definition des TÜV Süd oder von Classic-Data heranzuziehen ist. Für den objektiven Erklärungsempfänger ist mit der Zustandsbeschreibung jedenfalls die Definition nach Classic-Data zugrundezulegen. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt hieraus jedoch keine abweichende Beurteilung des Vorliegens von Mängeln. Denn auch nach dieser Definition handelt es sich beim Zustand 1 um ein Fahrzeug in makellosem Zustand, ein komplett und perfekt restauriertes Spitzenfahrzeug, welches wie neu (oder besser) und sehr selten ist. Ausweislich der zur Akte gereichten Definition der Bewertung nach Classic-Data (Anlage B 4, Bl. 665 d.A.) ist Basis für die Bewertung in die Zustandsnote 1 der angenommene Zustand bei Erstauslieferung, d.h. der ehemalige Neuwagenzustand des entsprechenden Herstellers.

bb) Unter Berücksichtigung dieser Definition steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass das Fahrzeug nicht dem Zustand 1 entsprochen hat.

(1) Das Fahrzeug wies unstreitig kein Original-Bodenblech auf, sondern ein vom Beklagten selbst gefertigtes und eingeschweißtes Blech. Beim Originalzustand (F-Modell) sind die runden Sicken nicht eingeschlitzt. Anders beim G-Modell (Nachfolgemodell); dort sind zudem zwei weitere Bohrlöcher zum Wasserablauf und zum Einführen der Sonde für die Hohlraumversiegelung vorhanden. Das vom Beklagten verbaute Bodenblech entspricht dem G-Modell, und damit nicht dem Zustand bei Erstauslieferung. Der Senat verkennt nicht, dass der Unterboden des F-Modells unstreitig nicht mehr erhältlich ist. Dies vermag indes nichts daran zu ändern, dass das Einbringen eines Bodenblechs eines anderen Modells, auch wenn es maßgleich zu den Böden bei Erstauslieferung ist, dem Zustand 1 entgegensteht. Das Landgericht hat daher zu Recht ausgeführt, dass die Herstellung des Zustands 1 schon aus diesem Grund unmöglich ist.

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(2) Entsprechendes gilt für die bei der Restaurierung des Motors unstreitig verbauten Teile (Kolben und Zylinderköpfe anderer Aggregate bzw. Baureihen, Nockenwellen unterschiedlicher Baujahre). Auch dies steht, mag die Verwendung auch einer technisch einwandfreien Funktion nicht entgegenstehen, dem Zustand bei Erstauslieferung entgegen. Die Argumentation des Beklagten belegt im Übrigen genau dies. Denn wenn bei den verschiedenen Modellreihen bzw. Baujahren einerseits Vergaser- andererseits Einspritzmotoren verbaut worden sind, die Ersatzteile für Vergasermotoren aber nur schwer erhältlich sind (Seite 20 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 661 d.A.), rechtfertigt eben nur den Einbau der originalen Ersatzteile für den Vergasermotor, nicht aber eine Ergänzung mit Teilen des Einspritzmotors den Zustand 1.

(3) Vorstehendes gilt auch für die Lufteinlassschlitze, bei denen es sich nicht um (bei Porsche nicht mehr erhältliche) Originalteile, sondern um Teile aus dem Zubehörhandel handelt, ebenso wie für die Aufnahmen des vorderen Stoßfängers, die angepasst wurden und nicht der originalen Bauart entsprechen.

(4) Unzureichend ist zudem die Instandsetzung der linken Tür. Dort hat der Beklagte zugestandenermaßen im unteren Bereich ein Blech eingeschweißt, statt eine komplett neue Außenhaut zu fertigen (Seite 89 des Gutachtens L2, Bl. 318 d.A.).

(5) Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs unfallgeschädigt war. Mit den Feststellungen des Sachverständigen L2 und den Bekundungen des sachverständigen Zeugen I sowie des Zeugen L3 steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden vorne erlitten hat. So befinden sich im Bereich der Pedale Stauchfalten (Seite 24 des Gutachtens L2, Bl. 252 d.A.; Seite 8 des Gutachtens I, Bl. 8 AH I). Überdies besteht eine längsseitige Verformung (Verdrehung) der Karosserie, die auf ein Unfallereignis bzw. das nicht fachgerechte Einbringen des Bodenblechs schließen lässt (Seite 19 Gutachten I, Bl. 19 AH I). Der Beklagte stellt das Vorhandensein der Stauchfalten sowie der vom Sachverständigen I festgestellten Abweichung der Aufnahmepunkte vom Richtwinkelsatz vorne rechts als solche nicht in Abrede. Er kann jedoch, worauf sein Berufungsvorbringen maßgeblich abzielt, sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Fahrzeug habe diese für ein Unfallgeschehen und unsachgemäßes Einschweißen der Bodenplatte sprechende Auffälligkeiten nicht bereits bei Gefahrübergang aufgewiesen, es müsse in der Besitzzeit des Klägers ein Unfallereignis stattgefunden haben.

(5.1) Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Zeugen Q, L3 und I übereinstimmend bekundet haben, dass Anhaltspunkte für einen Aufprall in der Besitzzeit des Klägers nicht ersichtlich gewesen seien. Dem Zeugen Q fiel bereits im April 2011, somit wenige Tage nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger im Rahmen einer Probefahrt eine nicht ordnungsgemäße Spurführung auf.

(5.2) Im Mai 2011 nahm der Zeuge L3, der bereits seit 10 Jahren mit der Restaurierung historischer Fahrzeuge des Herstellers Porsche im Porsche Classic Center befasst ist, das Fahrzeug in Augenschein und stellte fest, dass das Fahrzeug „schwamm“ und ein exaktes Fahrverhalten nicht gegeben war.

(5.3) Der Sachverständige I hat in seinem Privatgutachten ausgeführt, dass die Lackierung in dem entsprechenden Bereich nicht beschädigt gewesen sei, woraus abgeleitet werden könne, dass die Stauchfalten bereits vor der Lackierung durch den Beklagten vorhanden gewesen seien (Seite 8 des Gutachtens, Seite 13 des Terminsprotokolls vom 04.12.2014). Wären diese Verformungen nach der Lackierung eingetreten, seien Lackrisse zu erwarten. In seiner Vernehmung hat er zudem bekundet, dass dieser Zustand nicht durch normalen Fahrbetrieb verursacht worden sein könne, sondern ein Anstoß erfolgt sein müsse.

(5.4) Der Zeuge L3 hat seinerseits im Gleichlauf mit den sachverständigen Feststellungen des Zeugen I bekundet, dass die Lackierung sich an allen Stellen gleichmäßig dargestellt habe und er eine erst kurzfristig erfolgte neue Lackierung an bestimmten Stellen, wie sie zum Kaschieren eines Unfalls in der Besitzzeit des Klägers erforderlich gewesen wäre, nicht festgestellt habe.

(5.5) Der Sachverständige L2 hat wiederum bestätigt, dass sich seine Feststellungen zu den Verformungen – auch im rechten Längsträgerbereich – mit denen des Zeugen I in dessen Gutachten decken. Keiner der Zeugen habe am Fahrzeug Beilackierungsnuancen festzustellen vermocht. Verformungen in diesem Bereich könnten nur durch einen heftigen Anstoß verursacht worden sein. Das fehlerhafte Spaltmaß des Kofferraumdeckels füge sich ohne weiteres mit der Fotodokumentation des Beklagten (Anlage B 2, Fotos 64, 69, 71). Der von ihm vorgefundene Verlauf der Kanten des Bodenblechs im Bereich der Aufnahme der Querlenker (Seite 51 des Gutachtens) entspreche dem vom Beklagten nach der Restaurierung fotografierten Zustand (Anlage B2, Foto 59, vergrößert Anlage B 10).

Der vom Beklagten begehrten Ergänzung des Sachverständigengutachtens zur Frage des Zeitpunkts des Vorliegens des Unfallschadens bedarf es nicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist aus der von ihm eingereichten Vergrößerung des Lichtbilds 59 keine abweichende Beurteilung angezeigt. Vielmehr steht das Lichtbild der vom Sachverständigen L2 gezogenen Schlussfolgerung, dass in dem auf dem Lichtbild gezeigten Bereich kein neuer Träger eingesetzt worden ist, nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Sachverständige klargestellt hat, dass in dem Bereich der Aufnahme der Querlenker keine Mängel vorhanden oder dokumentiert sind (Seite 20 des Terminsprotokolls, Bl. 454 R d.A.). Die vor dem Verhandlungstermin vom 26.04.2016 geäußerte Annahme des Beklagten, es seien dort Schäden vorhanden – auch der Zeuge T will dort Schweißarbeiten erkannt haben – verfängt daher nicht. Gleiches gilt für seine Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2016. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass im vorderen Bereich (anders als vom Zeugen T vermutet) keine Veränderung des vom Beklagten fotografierten Zustands zum vom Sachverständigen begutachteten Zustand vorhanden ist, und dies mit dem identischen Kantenverlauf erläutert. Hieraus hat er aus sachverständiger Sicht den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass ein neuer Träger im vorderen Bereich nicht zeitlich nach Fertigung des Lichtbilds Nr. 59 aus der Anlage B 2 eingesetzt worden ist (Seite 17 des Terminsprotokolls, Bl. 453 d.A). Fehlt es an Veränderungen, steht eben dies einem erheblichen Schaden in der Besitzzeit des Klägers, entgegen. Mit seinen weiteren Ausführungen, dass dort (im Bereich der Aufnahme der Querlenker) kein Mangel vorhanden oder dokumentiert ist, hat der Sachverständige klargestellt, dass im Bereich der Aufnahme der Querlenker weder auf dem Foto Nr. 59 der Anlage B 2 noch auf den von ihm gefertigten Fotos (Seite 51 des Gutachtens) ein (Unfall)Schaden vorhanden bzw. zu sehen ist. Hat der Sachverständige L2 hiermit die Mutmaßung des Zeugen T und des Beklagten von einem nach der Restaurierung eingetretenen Unfallschaden anhand der Fotos entkräftet, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, wie der Beklagte fehlerhaft meint, dass im dahinter liegenden Bereich (Pedalerie) der Unfallschaden nicht bereits im Zeitpunkt der Restaurierung vorhanden war, während sich im Übrigen aus den vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen ergibt, dass der Unfallschaden bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

(5.6) Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beklagte das Fahrzeug im Juli und August 2011 für mehrere Tage in seiner Werkstatt zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten hatte. Er teilte mit E-Mail vom 21.07.2011 (s. Gelbzettel AH I) mit, dass das Fahrzeug verstellt und sehr instabil sei, es in den Kurven schwömme. Gleichwohl und obwohl der Beklagte das Fahrzeug „besser als jeder Besserwisser“ kannte, will er von dem Unfallschaden, nichts bemerkt haben. Es hätte doch allein auf der Hand gelegen, sich vor dem Hintergrund der festgestellten schlechten Fahreigenschaften mit der Ursache auseinanderzusetzen. Dabei hätte dem Beklagten zwanglos eine Nach- bzw. komplette Neulackierung auffallen müssen. Auch das Verhalten und Vorgehen des Beklagten belegt daher anschaulich, dass sich das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger in dem später festgestellten unfallgeschädigten Zustand befand, die Karosserie verzogen und eine Achseinstellung der Hinterachse innerhalb der Toleranzen nicht mehr möglich war.

(5.7) Auch das vom Beklagten angeführte Lichtbild Nr. 37 der Anlage B 2 (vergrößert B 11, Bl. 683 d.A.) belegt keinen unfallfreien Zustand. Vielmehr ist der Bereich, in dem sich die Stauchfalten befinden (Gutachten L2, Seite 24, Gutachten I Seite 8) in der vergrößerten Aufnahme (B 11) nicht hinreichend zuverlässig zu erkennen. Dieser Bereich liegt dort im Schatten und lässt den vom Beklagten begehrten Rückschluss nicht zu. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Delle im Armaturenbrett (Seite 71 des Gutachtens, Bl. 300 d.A.).

(5.8) Auch der Umstand, dass das Fahrzeug sich ausweislich der Lichtbilder Seite 12 des Gutachtens L2 (Bl. 240 d.A.) beim Beklagten auf der Richtbank befunden haben soll, rechtfertigt es nicht, die Verdrehung des rechten Längsträgers auf einen Unfall in der Besitzzeit des Klägers zu verlegen. Zum einen bleibt unklar, ob es sich bei der dort abgebildeten Karosserie um die des streitbefangenen Fahrzeugs handelt. Dessen unbeschadet hat der Sachverständige L2 ausgeführt, dass er anhand der Fotos nicht sehen könne, ob das Fahrzeug passgenau stehe. Selbst wenn die Karosserie jedoch zur Zeit der Restaurierung passgenau auf die Richtbank passte, bedeutet dies nicht, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Jahre später eine Verdrehung des Längsträgers nicht bereits eingetreten war. Es bleibt daher dabei, dass sich der Zustand des Fahrzeugs ohne Weiteres bis zur Übergabe an den Kläger verändert haben kann.

(5.9) Auch die Aussage des Zeugen T vermag keinen objektiven Zweifel an dem Vorhandensein der vorgenannten Mängel und dem Unfallschaden im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu begründen. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, er könne mit Sicherheit sagen, dass ihm der auf Seite 24 des Gutachtens L2 abgelichtete Zustand (Stauchfalten im Bereich der Pedale) nicht bekannt sei; er habe die Pedalerie selbst eingebaut. Die Aussage des Zeugen T ist indes nicht hinreichend zuverlässig. Der beim Beklagten angestellte Zeuge war ersichtlich bemüht, mit seiner Aussage sämtliche in Betracht kommenden Mängel zu negieren und stellte sämtliche fotografisch festgehaltenen Mängel dergestalt in Abrede, dass sich das Fahrzeug nach der Restaurierung nicht in dem (mangelhaften), sondern im einwandfreien Zustand befunden habe. So stellte er auch in Abrede, einen Spaltfehler am Kofferraumdeckel gesehen zu haben, der sich indes aus der Lichtbilddokumentation des Beklagten (B 2, Foto 69-71) ohne weiteres erkennen lässt. Auch der Umstand, dass er angegeben hat, das Fahrzeug habe nach der Restaurierung „durchgehend bei uns in der Halle gestanden“, zu einer Beschädigung dieses Fahrzeugs sei es nicht gekommen, belegt, dass der Zeuge eher zielgerichtet als an der konkreten Erinnerung orientiert bekundet hat. Denn nur so erklärt sich der Widerspruch seiner Aussage zu dem Umstand, dass das Fahrzeug nach der Restaurierung unstreitig jedenfalls kurzzeitig im Besitz der Streithelferin war und nach Angaben des Beklagten in der Berufungsbegründung das Fahrzeug mehrfach vom Ehemann der Streithelferin genutzt worden sei. Überdies belegt auch die von dem Zeugen angestellte Mutmaßung eines Unfallschadens im Frontbereich nach Vorlage der Lichtbilder Seite 51 des Gutachtens L2, die der Sachverständige – wie vorstehend ausgeführt – widerlegt hat, die Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Aussage.

(5.10) Schließlich rechtfertigt die Zustandsbeurteilung des Zeugen T2 nicht die Annahme, dass das Fahrzeug bei Fahrzeugübergabe an den Kläger den Zustand 1 hatte. Zum einen handelt es sich hierbei um Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen ist. Das Verfahren bezog sich von Anbeginn darauf, ob der Zustand 1 vorhanden war. Entsprechend bezog sich die Beweisaufnahme hierauf. Es oblag dem Beklagten daher, die Beurteilung durch den Zeugen T2 erstinstanzlich in das Verfahren einzuführen. Dementsprechend hätte der Zeuge dort vernommen werden können. Der erst jetzt gehalten Vortrag ist mit der von § 531 Abs. 2 ZPO erfassten Prozessförderungspflicht nicht in Einklang zu bringen. Dessen unbeschadet handelt es sich um eine Bewertung zum Zeitpunkt der Restaurierung. Sie hat damit keinerlei Aussagekraft für den Zustand des Fahrzeugs vier Jahre später. Allenfalls folgt aus der Beurteilung, dass der Zeuge T2 einen anderen Maßstab für die Bewertung des Zustands 1 anlegt (vgl. Originalteile, Einschweißen von Blechstreifen). Anlass dazu, von den fundierten Feststellungen der Sachverständigen I und L2 abzuweichen, bietet die seinerzeitige Beurteilung durch den Zeugen T2 indes unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Definition des Zustands 1 nach Classic-Data nicht.

c) Da der Beklagte sonach den vertraglich vereinbarten Zustand nicht durch Nachbesserung hätte herstellen können, bedurfte es einer Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung nicht (§§ 275 Abs. 1, 4, 311 a Abs. 2 BGB). Im Übrigen geht auch der Senat davon aus, dass dem Beklagten im Rahmen der Restaurierungsarbeiten der Unfallschaden zwingend auffallen musste, er diesen somit kannte und sich sehenden Auges vertragsuntreu verhielt, indem er dennoch den Zustand 1 als Beschaffenheit vereinbarte. Auch aus diesem Grund bedurfte es keiner Fristsetzung zur Nachbesserung.

d) Da das Leistungshindernis von Anfang an vorlag, hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3 i.V.m. §§ 275, 311 a BGB. Dieser kann auch in dem Minderwert liegen. Mit den Ausführungen des Landgerichts ist zur Ermittlung des Minderwerts der tatsächliche Wert ins Verhältnis zum vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache in mangelfreien Zustand zu setzen, um das im Vertrag verwirklichte subjektive Äquivalenzinteresse zwischen Kaufsache und Kaufpreis aufrechtzuerhalten. Dies geschieht durch die im angefochtenen Urteil dargestellte Berechnung.

Durchgreifende Zweifel an der Zustandsbenotung des Sachverständigen L2 bestehen nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige I den Gesamtzustand des Fahrzeugs selbst nach Durchführung von Arbeiten im Porsche Classic Center in einem Umfang von rund 55.000,00 € netto nur mit der Zustandsnote 3 bewertet hat (Seite 23 des Gutachtens). Allein hieraus folgt, dass die nicht nachbesserungsfähigen Mängel (Bodenblech, Unfall, Verbau von Ersatzteilen aus anderem Motor) bereits einer Note besser als 3 entgegenstehen. Zum anderen hat der Sachverständige L2 die Zustandsbenotung dezidiert anhand der Einstufung der einzelnen Baugruppen, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, nachvollziehbar erläutert. Im Einzelnen:

aa) Rahmen-/Bodengruppe:

Hier ist nach vorstehenden Ausführungen ein Unfallschaden vorhanden. Der Unterboden entspricht nicht dem Originalmodell. Soweit der Sachverständige L2 auch die Wölbungen im Bereich der Wagenheberaufnahmen erwähnt (Seite 25 des Gutachtens), fehlt dort jedenfalls die Verstärkung und ist die Wagenheberaufnahme mit den Feststellungen des Sachverständigen I versetzt (Foto 14 dort). Die vorgefundenen Mängel lagen somit insgesamt bereits bei Übergabe vor.

bb) Karosserie:

Beide Sachverständigen haben festgestellt, dass die Karosserie im Bereich des linken Fondfensters Untermaß aufweist (Seite 8 I, Seite 85 L2). Zudem ist die linke Tür unstreitig mit einem Blechstreifen „geflickt“ (Seite 33 L2). Die rechte Tür, die linke Seitenwand und das Heckblech sind wellig. Da nach vorstehendem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Nachlackierarbeiten in der Besitzzeit des Klägers bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen I durchgeführt worden sind und nachfolgend bis zur Besichtigung des Zeugen L2 lediglich die Kofferraumhabe, der Stoßfänger vorne und der Unterboden nachlackiert worden ist, sind auch diese Wellen dem Beklagten zuzurechnen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Sachverständige L2 Dellen und Wellen im Heckbereich (Seite 39 f) festgestellt hat, womit offenkundig nicht die Sicken hinter dem Kennzeichen gemeint sind.

cc) Fahrwerk:

Dieses hat der Sachverständige wegen der losen Stabilisatoraufnahme (Seite 27) mit 3- bewertet. Diese ist nicht fachgerecht verschweißt und infolgedessen verschoben. Ein Zustand, der bereits bei Fahrzeugübergabe vorgelegen haben muss, denn nachträgliche Schweißarbeiten sind nicht ersichtlich. Im Übrigen handelt es sich um eine Zustandsnote, die auch dem Gesamtzustand nach der Restaurierung bei Porsche entspricht.

dd) Motor:

Die Beurteilung des Sachverständigen L2 beruht nicht auf den aufgefundenen Schäden am Motor und am Getriebe (Fotos 37 ff Gutachten I), und damit nicht aus einer möglichen falschen Nutzung durch den Kläger, sondern aufgrund des Zusammenbaus mit falschen Komponenten aus unterschiedlichen Aggregaten (s. Seite 86 L2 – Nockenwelle, Kolben, Zylinderköpfe, Steuerketten). Soweit der Beklagte erneut bestreitet, dass es sich hierbei um die von ihm verbauten Teile handelt, verkennt er, dass er selbst ausführt, dass er die Kolben, Nockenwellen pp. aus einem Einspritzmotor verbaut habe. Überdies hat der Zeuge L3 bestätigt, dass der Motor dort auseinandergebaut worden ist. Dass der Kläger zuvor einen anderen Motor eingebaut haben sollte, der dann auch die vom Beklagten verbauten falschen Komponenten enthalten haben müsste, ist ersichtlich lebensfremd.

ee) Getriebe:

Entscheidend ist auch hier, dass nicht die Schäden am Getriebe für die Beurteilung des Zustands sind, sondern dass ein anderer Getriebetyp verbaut worden ist (Typ 902/1 statt 905/01). Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Er bestreitet lediglich, dass er für die an den Getriebeteilen vorhandenen Schäden verantwortlich sei.

ff) Elektrische Anlage:

Der Sachverständige L2 hat brüchige Kabel und laienhafte Klemmschuhe festgestellt. Aus dem Gutachten I (Seite 22) folgt zudem, dass die Kabel und Kabelführungen teilweise überlackiert worden sind und nicht auszuschließen ist, dass einzelne Lackbestandteile die Isolierungen der Kabel beschädigen könnten. Auch hiernach ist die Zustandsbenotung für dieses Bauteil nicht zu beanstanden.

gg) Innenausstattung:

Hier trägt der Beklagte vor, die Ledersitze seien seinerzeit als Sonderzubehör bestellbar gewesen, so dass keine Abweichung vorliege. Diesen Vortrag hält der Beklagte erstmals mit der Berufung. Erstinstanzlich wurde dies dem gerichtlichen Sachverständigen nicht vorgehalten. Auch dieser Vortrag ist daher gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Ergänzend, sei hier angemerkt, dass eine abweichende Benotung eines einzelnen Teilbereichs des Fahrzeugs ohnehin nicht der Benotung des Gesamtzustands, wie vom Sachverständigen getroffen, entgegensteht.

hh) Verglasung:

Hier hat der Sachverständige den Zustand mit 3- bewertet. Er hat hierzu in der mündlichen Erläuterung ausgeführt, dass einige leichte Kratzer auf den Scheiben vorhanden gewesen seien. Dies ergebe sich aus den Fotos Seite 74 f. seines Gutachtens. Diese Feststellungen beruhen auf der Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen. Den Kratzer in der Windschutzscheibe hat er zudem auf der Fotodokumentation des Beklagten (Foto 66), welches er in der Verhandlung in Vergrößerung überreicht hat, wiedererkannt (Seite 23 des Terminsprotokolls). Zwar ist der Beklagte der Ansicht, es handle sich um eine Lichtspiegelung. Dem steht jedoch die maßgebliche Beurteilung des Sachverständigen, dem dies vorgehalten worden ist, entgegen.

ii) Zustand Chrom-, Zier- und Anbauteile:

Der Sachverständige hat seine Beurteilung mündlich erläutert (Seite 23 des Terminsprotokolls). Er hat dargelegt, dass sich auf den Fotos Seite 76 f. seines Gutachtens die Verrostung des Verschlussriegels des Fondfensters erkennen lasse. Es sei eher unwahrscheinlich, dass sich der Rost bei einer Laufleistung von 5.000 km ergeben habe, zumal er sich im Inneren des Fahrzeugs befinde. Einbezogen habe er auch den Türgriff und die Leisten auf den Stoßstangen (Seite 80). Aus der Gesamtschau habe er den Zustand mit 3- bewertet. Es sei nicht auszuschließen, dass es zu Verrostungen im Zierbereich komme, wenn das Fahrzeug im Winter bei Salzeinsatz gefahren werde. Mit diesen Ausführungen kann indes eine Verursachung zu Zeiten des Besitzes des Klägers nahezu ausgeschlossen werden. Denn der Kläger hat das Fahrzeug Mitte März, damit nicht mehr im Winter übernommen und es bis zur Hereingabe bei Porsche vor dem Winter 2012/2013 gefahren. Ein Wintereinsatz des Fahrzeugs ist damit fernliegend (wenngleich nicht ausgeschlossen). Mit dem Umstand, dass der Verschlussriegel im inneren des Fahrzeugs nicht der Witterung ausgesetzt ist, er gleichwohl Rost aufgewiesen hat, fügt sich die Feststellung des Sachverständigen L2 zum Zustand der Zierleisten an den Stoßfängern und des Türgriffs zwanglos und kann der Beklagte nicht damit gehört werden, es habe sich um einen neuwertigen Zustand gehandelt. Die Eingruppierung durch den Sachverständigen L2 ist daher in der Gesamtschau auch hier nicht zu beanstanden.

jj) Lackierung:

Die Welligkeit hat der Sachverständige festgestellt. Anhaltspunkte für ein Nachlackieren durch den Kläger sind nicht ersichtlich. Abermals gilt hier, dass die Bewertung des Zeugen T2, der den Lack als ganz besonders gelungen beurteilt hat, für den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe an den Kläger ohne Relevanz ist. Es bleibt daher lediglich die Mutmaßung eines Nachlackierens durch den Kläger, während objektiv greifbare Anhaltspunkte hierfür nicht vorliegen. Es ist daher zugrundezulegen, dass das Fahrzeug (bis auf die Kofferraumhaube, den vorderen Stoßfänger und den Unterboden) den Lack zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den SV L2 aufwies, welcher auch bei Übergabe im März 2011 vorhanden war.

Nach alldem ist die Beurteilung des Fahrzeugzustands im Zeitpunkt der Übergabe mit der Gesamtzustandsnote 4 nicht zu beanstanden. Den vom Sachverständigen für diese Note festgestellten Wert in Höhe von 30.000,00 € greift der Beklagte als ihm günstig nicht an. Ebensowenig die vom Landgericht vorgenommene Bewertung des Wertes eines Fahrzeugs des Zustands 1 mit 85.000,00 €. Nach alldem ist die Berechnung fehlerfrei. Der geminderte Wert des Fahrzeugs beläuft sich auf 24.706,00 €, so dass der Minderwert 45.294,00 € beträgt.

2.

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der Privatgutachter-, Montage und Anwaltskosten gemäß § 280 BGB. Es kann hierbei als dem Beklagten günstig dahinstehen, ob die anteilige Kürzung der Privatgutachter- und Montagekosten (s. Bl. 333 d.A.) zutreffend ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten befand sich der Beklagte indes erst nach der Aufforderung zur Zahlung im Schreiben vom 05.09.2012 (Anlage K 8, AH I) in Verzug mit der Zahlung. Vorgerichtliche Anwaltskosten des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Mangelverfolgung können – unabhängig von einem Verzug des Auftragnehmers – indes als erstattungsfähig angesehen werden, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Anwaltsmandats für den Auftraggeber bei objektiver, verständiger Sicht als zur zweckentsprechenden Wahrung bzw. Verfolgung seiner Rechtspositionen erforderlich erscheinen durfte (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 – 22 U 4/13 – BauR 2014, 603, zitiert nach juris Rn. 34 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hatte den Beklagten vergeblich auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen. Zur Beurteilung der Rechtslage und zur erfolgversprechenden außergerichtlichen Rechtsverfolgung war die Beauftragung eines Rechtsanwalts daher bei objektiv verständiger Sicht erforderlich. Die Höhe der Anwaltskosten errechnet sich aus dem Gegenstandswert in Höhe des Minderwerts nach den Sätzen des RVG in der alten Fassung (bis Juli 2013) und ist nicht zu beanstanden.

3.

Aufgrund der mit Zustimmung des Beklagten erfolgten Teilklagerücknahme betreffend die Übereignung der Standheizung bedarf es keiner Ausführungen hierzu.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Beklagte ist anwaltlich mit Schreiben vom 05.09.2012 zur Zahlung der Wertdifferenz und der Sachverständigenkosten aufgefordert worden (Anlage K 8, AH I). Verzug trat hiernach ab dem 27.09.2012 ein. Die Anwaltskosten sowie die Demontagekosten sind ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Dies ist indes der Tag nach Zustellung der Klageschrift (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 291 Rn. 6), und damit der 13.01.2013. Verzug mit der Zahlung der Demontagekosten vor Rechtshängigkeit ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Dieser Betrag ist daher erst ab dem 22.02.2014 (Zustellung der Klageerhöhung am 21.02.2014, Bl. 336 d.A.) zu verzinsen.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 97, 101, 269 Abs. 3 ZPO. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bedarf nach vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des zurückgenommenen Klageteils (Standheizung) der Korrektur. Der Streitwert betreffend die Standheizung ist auch zweitinstanzlich mit 3.000,00 € zu bewerten. Bei einem erstinstanzlichen Gesamtstreitwert von 63.670,64 € obsiegt der Kläger dort mit (45.294,00 + 274,50 + 2.230,29) 47.798,79 €. Diese entspricht einem Obsiegen in Höhe von 75 %. In der Berufungsinstanz beträgt das Obsiegen des Klägers rechnerisch 94 %. Dies rechtfertigt es, dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Zuvielforderung ist verhältnismäßig geringfügig; die hieraus resultierenden höheren Kosten sind trotz des durch Zuvielforderung bedingten Gebührensprungs nur geringfügig höher.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und es einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat weicht nicht von bestehender Rechtsprechung ab. Zur Entscheidung stehen stehen keine klärungsbedürftige Fragen, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02 – NJW 2003, 65, juris Rn. 25). Betroffen sind vielmehr allein Fragen des Einzelfalls, nämlich der konkreten Beschaffenheitsvereinbarung und des Vorhandenseins von Mängeln.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.798,79 €

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