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OLG Nürnberg Modifikationen des 7. Senats zu den Bayerischen Leitlinien (Stand 01.07.2001)

alte Modifikationen gültig bis zum 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Nürnberg handelt!


Der 7. Senat des OLG Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Bayern (BayL), Stand 01.07.2001, mit folgenden Modifikationen an:


I. Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Zu Nr. 4 BayL (Wohnwert, Berücksichtigung des Schuldendienstes)

a) Die Zumutbarkeit einer Vermietung oder eines Verkaufs des eigenen Heimes und damit der Ansatz des vollen Mietwertes bei der Bedarfsermittlung, der bedarfsmindernden Anrechnung eines Wohnvorteils und der Leistungsfähigkeit ist in der Tendenz für die Zeit nach der Rechtskraft einer Scheidung zu bejahen.

b) Bei der Anrechnung eines Wohnvorteils bzw. des Schuldendienstes gem. § 1577 1 BGB auf Seiten des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten aus einem in dessen Alleineigentum stehenden Eigenheim ist vom Schuldendienst grundsätzlich nur der Zinsaufwand, nicht aber die Tilgung zu berücksichtigen (BGH, NJW 1998, 753 = FamRZ 1998, 87 [88]).

II. Kindesunterhalt

2. Zu Nr. 11 BayL (Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder)

Der Barunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge.

Der so und unter Anwendung der Nr. 13 BayL ermittelte Unterhalt ist auch der für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgebliche „Tabellenbetrag“ (vgl. Nr. 16 d BayL).

3. Zu Nr. 13 BayL (Abweichung von Musterfamilie)

Bei Abweichungen von der Musterfamilie (Unterhaltspflichten gegenüber einem Ehegatten und zwei minderjährigen Kindern) können – vorbehaltlich der Wahrung der Bedarfskontrollbeträge – die Zu- bzw. Abschläge grundsätzlich in der Weise vorgenommen werden, dass für jeden wegfallenden bzw. hinzutretenden Unterhaltsberechtigten um eine Gruppe höher bzw. niedriger gestuft wird.

4. Zu Nr. 156 BayL (Unterhalt volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand)

Eine Abweichung von dem angesetzten Regelbetrag von 1175 DM/660 Euro nach oben kommt in Betracht, wenn der Regelbetrag unter Berücksichtigung der für die eigene Unterkunft anfallenden Kosten im Verhältnis zu dem sich unter Zugrundelegung des Bemessungseinkommens gem. Nr. 15 a BayL aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Unterhalt unangemessen niedrig wäre.

5. Zu Nr. 15 d BayL (Haftung der Eltern bei anteiliger Barunterhaltungsp flicht gegenüber volljährigen Kindern)

Geht es um die Haftung gegenüber volljährigen Kindern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, ist, wenn bei Abzug eines Sockelbetrages in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1960 DM/1740 DM bzw. 1000/890 Euro) der Kindesunterhalt nicht vollständig bezahlt werden kann, ein Sockelbetrag in Höhe des notwendigen Selbstbehalts (1640 DM/ 1425 DM bzw. 840/730 Euro) anzusetzen.

III. Ehegattenunterhalt

6. Zu Nr. 16b, S. 3, 17 BayL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkommen beider Ehegatten)

Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten errechnet sich aus 50% der Summe der jeweils um den Erwerbstätigenbonus bereinigten Einkünfte beider Ehegatten zuzüglich des Erwerbstätigenbonus des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Bei der Ermittlung des Anspruchs ist das prägende Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor dem Abzug vom Bedarf nicht um den Erwerbstätigenbonus zu bereinigen.

Rechenbeispiel:

Einkünfte aus (um Erwerbsaufwand im Sinne der Nr. 10 6 BayL bereinigten) Erwerbseinkommen Mann (M) 1800 Euro und Frau (F) 900 Euro.

1800 Euro (Einkommen M)

– 180 Euro (Erwerbstätigenbonus) 1620 Euro

900 Euro (Einkommen F)

– 90 Euro (Erwerbstätigenbonus) 810 Euro

Summe 2430 Euro

Halbteilung 1215 Euro

Hinzufügung Erwerbstätigenbonus F 90 Euro

Unterhaltsbedarf F 1305 Euro

Anrechnung Einkommen F 900 Euro

Unterhaltsanspruch F 405 Euro

Für den Abzug zusätzlicher, nicht prägender Erwerbseinkünfte des Unterhaltsberechtigten gilt Nr. 17 BayL (Abzug Erwerbstätigenbonus von 1/10 vor Anrechnung).

7. Zu Nr. 16 e BayL (Vorsorgeunterhalt)

Der gesondert geltend gemachte Altersvorsorgeunterhalt ist mit Hilfe der Bremer Tabelle, fortgeführt von Gutdeutsch (für die Zeit ab 1. 1. 2001, vgl. S. 21 dieser Beilage = NJW 2001, 495 = FamRZ 2001, 80 [82]), zu berechnen.

Dabei ist grundsätzlich zunächst der ohne Verpflichtung zum Altersvorsorgeunterhalt geschuldete (vorläufige) Elementarunterhalt festzustellen. Einkünfte des Berechtigten, die zu keiner Altersvorsorge führen, bleiben unberücksichtigt.

Hierzu kommt ein Zuschlag entsprechend der jeweils gültigen Bremer Tabelle. Von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird mit Hilfe des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) der Vorsorgeunterhalt errechnet. Dieser wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen; aus dem verbleibenden Betrag wird der endgültige Elementarunterhalt errechnet.

Die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Altersvorsorgeunterhalts können unterbleiben, wenn und soweit der Verpflichtete über nicht prägendes Einkommen verfügt, das den Mehrbedarf übersteigt, oder wenn und soweit auf den Bedarf nicht prägendes Einkommen des Berechtigten angerechnet wird (vgl. BGH, NJW-RR 1999, 297 = FamRZ 1999, 372).

IV. Selbstbehalte des Verpflichteten

8. Zu Nr. 20f BayL (Selbstbehalt des Verpflichteten gegenüber Ehegatten)

a) Der eigene eheangemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist die erste Haftungsgrenze für den Ehegattenunterhalt. Liegt er höher als der notwendige oder billige Selbstbehalt (vgl. c), hat er insbesondere die Funktion, dass der Verpflichtete über die Grenzen des eigenen eheangemessenen Selbstbehalts hinaus nur nach Billigkeit haftet (für den nachehelichen Unterhalt vgl. § 1581 BGB).

In der Höhe entspricht der eheangemessene Selbstbehalt des Verpflichteten,

– wenn dieser allein prägende Einkünfte hat, dem Unterhalt des Berechtigten gem. Nr. 16 6 BayL, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten,

– wenn beide Ehegatten prägende Einkünfte haben, der Hälfte der Summe der – hinsichtlich der Erwerbseinkünfte beiderseits um den Erwerbstätigenbonus bereinigten – Einkommen, zuzüglich eines etwaigen Erwerbstätigenbonus des Verpflichteten (im Rechenbeispiel zu Nr. 6; 1215 Euro + 180 Euro = 1395 Euro).

Nr. 16 c und d BayL gelten entsprechend.

b) Als unterste Haftungsgrenze gilt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten grundsätzlich der notwendige Selbstbehalt gem. Nr. 206 BayL (1640 DM bzw. 840 Euro/1425 DM bzw. 730 Euro).

c) Der geschiedene Ehegatte darf im Verhältnis zum anderen Ehegatten, von Ausnahmefällen (z. B. Unterhaltsberechtigter aus besonderen Gründen ähnlich hilflos und bedürftig wie ein minderjähriges Kind) abgesehen, nicht auf den notwendigen Unterhalt beschränkt werden (vgl. BGH, NJW 1990, 1172 = FamRZ 1990, 260 [265]; NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806 [808]). Ihm ist im Regelfall ein 100 DM bis 320 DM/50 Euro bis 160 Euro über dem notwendigen Selbstbehalt liegender Betrag zu belassen.

Dieser „billige Selbstbehalt“ stellt im Regelfall auch dann die unterste Haftungsgrenze für den geschiedenen Ehegatten dar, wenn dessen eheangemessener Unterhalt unter dem notwendigen Selbstbehalt und/oder dem billigen Selbstbehalt liegt (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 770 = FamRZ 1996, 352).

9. Zu Nr. 20g BayL (in den Selbstbehalten enthaltene Kosten für Unterkunft)

a) Unter Kosten für Unterkunft und Heizung sind der Mietzins, umlagefähige Nebenkosten und die Heizungskosten, nicht aber etwa darüber hinausgehende Kosten für Strom und Wasser zu verstehen.

b) In den Beträgen von 700 DM/360 Euro bzw. 860 DM/ 440 Euro sind Anteile für den reinen Mietzins von 525 DM/ 270 Euro bzw. 645 DM/330 Euro enthalten.

c) Der im billigen Selbstbehalt (vgl. Nr. 8 c) enthaltene Anteil für Kosten der Unterkunft und Heizung

– beträgt 860 DM/440 Euro, wenn der billige dem angemessenen Selbstbehalt (1960 DM/1740 DM bzw. 1000 Euro/890 Euro) entspricht,

– ist durch eine entsprechende Erhöhung des Betrages von 700 DM/ 360 Euro (für den notwendigen Selbstbehalt von 1640 DM/1425 DM bzw. 840 Euro/730 Euro) zu bestimmen, wenn der billige unter dem angemessenen Selbstbehalt liegt, bei einem billigen Selbstbehalt für den Erwerbstätigen von 1800 DM/920 Euro etwa auf 700 DM + (860 DM – 700 DM = 160 DM x 1/2 =) 80 DM = 780 DM/360 Euro + (440 Euro – 360 Euro = 80 x 1/2 =) 40 Euro = 400 Euro.

V. Mangelfälle

10. Zu Nr. 21 BayL

Eine Mangelfallberechnung nach Nr. 21 BayL kommt nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige sowohl den Kindern als auch dem Ehegatten bis zum notwendigen Selbstbehalt haftet. Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemisst sich entsprechend Nr. 11 BayL und oben Nr. 2 nach dem maßgeblichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter Anwendung der Bedarfskontrollbeträge und damit in der Regel nach der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle (Variante lit. c BayL).

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Der Einsatzbetrag des Ehegatten ist grundsätzlich entsprechend Nr. 16 und 17 BayL, unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu vermitteln. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH, NJW 1999, 717 = FamRZ 1999, 367 [368]).

Rechenbeispiel:

Der Verpflichtete hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1400 Euro. Unterhaltsberechtigt sind eine getrennt lebende, nicht erwerbstätige Ehefrau (F) und zwei minderjährige Kinder in der 1. und 2. Altersstufe (KI und K2), die von der Frau betreut werden. Das Kindergeld wird an F ausgezahlt,

a) Einsatzbeträge der Kinder

KI: 188 Euro, K2: 228 Euro (gemäß Einkommensgruppe 1)

b) Einsatzbetrag der Ehefrau

1400 Euro – 188 Euro – 228 Euro = 984 Euro – 98 Euro (Erwerbstätigenbonus) = 886 Euro : 2 = 443 Euro.

Ein korrekturbedürftiges Missverhältnis der Einsatzbeträge von F einerseits und K1 und K2 andererseits liegt nicht vor. Der Einsatzbetrag für F kann sich durch trennungsbedingten Mehrbedarf erhöhen.

c) Summe der Ansprüche aller Beteiligten 188 Euro + 228 Euro + 443 Euro = 859 Euro.

d) Verteilungsmasse 1400 Euro – 840 Euro = 560 Euro.

e) Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche Kürzungsfaktor: 560 Euro/859 Euro x 100 = 65,2% F = 443 Euro x 65,2% = 289 Euro

K1 = 188 Euro x 65,2% = 122 Euro K2 = 228 Euro x 65,2% = 149 Euro

f) Eine Anrechnung von Kindergeld auf den Kindesunterhalt unterbleibt gem. § 1612b V BGB.

11. Haftet der geschiedene, unterhaltspflichtige Ehegatte dem anderen Ehegatten nur bis zur Grenze des billigen Selbstbehaltes (vgl. Nr. 8 c), so ist grundsätzlich

– zunächst die nach Abzug des billigen Selbstbehalts verbliebende Verteilungsmasse auf alle gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig im Verhältnis ihres jeweils mit eigenen Einkünften nicht gedeckten Bedarfs und

– anschließend die – allein für den Kindesunterhalt einzusetzende – Differenz zwischen dem billigen Selbstbehalt und dem notwendigen Selbstbehalt anteilig im Verhältnis der zunächst ermittelten Bedarfssätze auf die Kinder bis zur Grenze des diesen jeweils zustehenden Regelbedarfs zu verteilen.

Ob auf den so ermittelten Unterhalt der Kinder Kindergeld angerechnet wird, richtet sich nach § 1612b I, V BGB.

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