OLG Braunschweig
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Die folgenden Grundsätze sind Orientierungshilfe für die Praxis (keine Leitlinien) und lassen Raum für Wertungen und Konkretisierungen bei der Prüfung der Angemessenheit des Ergebnisses im Einzelfall. Die Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgericht Braunschweig lehnt sich an die Düsseldorfer Tabelle (nebst Anmerkungen) an. Die genannten Geldbeträge sind in Euro angegeben, für die Zeit bis 31.12.2001 sind zudem die DM-Beträge genannt.
A. Unterhaltsrechtliches
Einkommen:
Vorbemerkung:
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht.
I. Erwerbseinkommen:
1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das monatsdurchschnittliche Jahresnettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich:
– tatsächlich im Unterhaltsjahr abgeführter Steuer, wobei die Obliegenheit besteht, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, so dass unschwer vermeidbare Steuerbelastungen (ungünstige Steuerklasse, fehlende Voreintragung von Steuerfreibeträgen usw.) unberücksichtigt bleiben; das begrenzte Realsplitting ist im laufenden Kalenderjahr nur zu veranlassen, wenn die betreffende Unterhaltsbelastung für den tatsächlich bezahlten Ehegattenunterhalt (etwa nach Titulierung) auch der Höhe nach feststeht;
– notwendiger Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit;
– betrieblicher Zusatzversorgungen und Direktversicherungen als Gehaltsbestandteil, selbst wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, es sei denn, dadurch wäre eine zu dürftige Lebensführung bedingt (BGH v. 18.12.1991 – XII ZR 2/91, MDR 1992, 782 = FamRZ 1992, 423f.);
– andere freiwillige Versicherungsleistungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) können neben gesetzlichen und betrieblichen Vorsorgeleistungen grundsätz
lich nicht als Altersvorsorge abgezogen werden, weil diese der Vermögensbildung dienen (mögliche Ausnahmen: bei gehobenen Einkommensverhältnissen – das Einkommen des Pflichtigen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung i.H.v. derzeit 5200 Euro – oder bei prägenden Versicherungsbeiträgen).
2. Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (Urlaubsund Weihnachtsgeld, Erfolgs- und Leistungsprämien, Tantiemen usw.) werden – anteilig auf den Monat umgelegt – dem Einkommen im Nettobetrag hinzugerechnet.
3. Einmalige Sonderzuwendungen (Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen, Abfindungen) sind Einkommen. Sie sind je nach Höhe und Zweckbestimmung auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen; bei Abfindungen und Übergangsgeldern nach Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Verteilung i.d.R. so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrecht erhalten werden kann, d.h. sie sind i.d.R. monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
4. Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen sind i.d.R. in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen („In Prinzip“) und monatsdurchschnittlich umzulegen. Sie werden vor Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und (beim Ehegattenunterhalt) des Erwerbstätigenbonus dem Einkommen zugerechnet oder abgezogen. Säumniszuschläge sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting in neuer Ehe vgl. BVerfG v. 7.10.2003 – 1 BvR 246/93, FamRZ 2003, 1821.
5. Überstundenvergütungen und Schichtzuschläge werden regelmäßig dem Einkommen zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind, in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligatorischer Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen in angemessenem Umfang bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, d.h. nicht trennungsbedingt erhöht worden sind. Eine prozentuale Limitierung zumutbarer Überstunden wird nicht vorgenommen.
6. Auslösungen, Spesen und Reisekosten werden pauschal zu 1/3-Anteil als Einkommen
nicht der Nachweis geführt wird, dass derartige Leistungen notwendigerweise in weiter gehendem Umfang verbraucht werden und deshalb keine entsprechende häusliche Ersparnis eintritt; bei steuerfrei gewährten Auslösungen pp. wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie als Aufwandsentschädigung auf Nachweis gezahlt worden sind.
7. Sachbezüge (geldwerte Vorteile aller Art – z.B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Werkswohnungen usw.) sind hinzuzurechnen, soweit entsprechende private Eigenaufwendungen erspart werden, d.h. kein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird (vgl. BGH v. 26.1.1983 – IVb ZR 351/81, MDR 1983, 651 = FamRZ 1983, 352). Das gilt jedoch nicht, wenn ohne diese Zuwendung ein Mangelfall vorläge (BVerfG v. 20.8.2001 – 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685).
8. Werks- und Personalrabatte werden grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, insb. ist bei Fahrzeugrabatten des Arbeitgebers der Nutzwert eines wertvolleren Kraftfahrzeugs kein unterhaltsrelevanter Einkommensbestandteil.
II. Sonstige Einkünfte:
1. Renten (auch aus dem Versorgungsausgleich), Pensionen, Kapital- und Mieteinkünfte;
2. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Krankenhaustagegeld und Leistungen für voll Erwerbsgeminderte nach dem Grundsicherungsgesetz (SGB XII);
3. Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitslose – SGB II) beim Unterhaltsverpflichteten (vgl. BGH v. 15.5.1996 – XII ZR 21/95, FamRZ 1996, 1067 [1069]); die dem Unterhaltsberechtigten als subsidiäre Leistung (§§ 193f. SGB III) gewährte Arbeitslosenhilfe bzw. Grundsicherung für Arbeitssuchende mindert seine Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch nach § 203 SGB III auf den Bund bzw. beim Arbeitslosengeld II nach § 33 SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit oder den kommunalen Träger übergeleitet worden ist (BGH v. 15.5.1996 – XII ZR 21/95, FamRZ 1996, 1067 [1070]; v. 17.3.1999 – XII ZR 139/97, MDR 1999, 744 = FamRZ 1999, 843ff. für die Sozialhilfe);
4. Wohngeld, soweit es nicht unvermeidbar erhöhte Wohnkosten deckt, sowie Eigenheimzulagen (vgl. BGH v. 19.12.1984 – IVb ZR 54/83, FamRZ 1985, 374; v. 17.3.1982 – IVb ZR 646/80, MDR 1982, 740 = FamRZ 1982, 587);
5. BAföG-Leistungen, auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden (außer Vorausleistungen gem. §§ 36, 37 BAföG);
6. Erziehungsgeld nach Bundeserziehungsgeldgesetz nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG (d.h. bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §§ 1579, 1361 Abs. 3, 1611 BGB);
7. Pflege- und Erziehungsgeld nach §§ 23 Abs. 3, 39 Abs. 3 SGB III (KJHG) ist Einkommen der Pflegeperson, soweit es den Unterhaltsbedarf des Pflegekindes übersteigt (in Anlehnung an OLG Hamm v. 28.10.1998 – 8 UF 146/98, FamRZ 1999, 852: im Zweifel 1/3-Anteil);
8. Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 37 Abs. 1 SGB XI) können anteilig als Vergütung der ohne Arbeitsvertrag tätigen Pflegeperson (1/3-Anteil des Pflegegeldes, s.o. Ziff. 7) zu berücksichtigen sein; für die gepflegte Person streitet die Vermutung des § 1610a BGB. An eine Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen, das wie Erwerbseinkommen zu 1/7-Anteil anrechnungsfrei bleibt (OLG Braunschweig v. 22.2.1996 – 1 UF 180/95, OLGReport Braunschweig 1996, 140 = FamRZ 1996, 1216);
9. Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigtenzulagen sind ggf. nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen Einkommen, soweit nicht auch hier die Vermutung des § 1610a BGB greift;
10. für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines Dritten – insb. des neuen Partners – kann eine angemessene Vergütung fingiert und als Einkommen berücksichtigt werden, wenn der Dritte leistungsfähig (BGH v. 14.12.1994 – XII ZR 180/93, MDR 1995, 821 = FamRZ 1995, 344) und der haushaltsführende Teil nicht voll erwerbstätig ist (vgl. BGH v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, BGHReport 2001, 962 = MDR 2002, 34 = FamRB 2002, 4 = FamRZ 2001, 1693: bei Wohnungsgewährung und teilweisen Versorgungsleistungen zugunsten neuen Partners i.H.v. 400 DM; BGH v. 5.5.2004 – XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 205 [206]: im Zweifel bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen i.H.v. 350 E/680 DM; OLG Hamm v. 22.5.2002 – 12 UF 102/00, FamRZ 2002, 1627: 600 DM „Versorgungsgeld“). Solche geldwerten Versorgungsleistungen sind als Surrogat für die frühere Haushaltstätigkeit in der „Altfamille“ anzusehen, die daraus erzielten (fiktiven) Einkünfte sind als eheprägend im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, BGHReport 2001, 962 = MDR 2002, 34 = FamRB 2002, 4 = FamRZ 2001, 1693; v. 5.5.2004 – XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173).
11. freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind ausnahmsweise als Einkommen anzusehen, wenn die Leistung nach deren Zweckrichtung über den Empfänger auch dem anderen Unterhaltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (unter Umständen auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht ggü. minderjährigen Kindern).
12. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim (§ 100 BGB) ist in Höhe der objektiven Marktmiete (ohne Mietnebenkosten) als Einkommen zu behandeln, soweit sein Wert die absetzbaren Hausbelastungen übersteigt, die (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) durch den Schuldendienst, allgemeine Grundstückslasten und verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen (BGH v. 20.10.1999 – XII ZR 297/97, MDR 2000, 215 = FamRZ 2000, 351ff.; OLG Braunschweig v. 22.2.1996 – 1 UF 180/95, OLGReport Braunschweig 1996, 140 = FamRZ 1996, 1216).
Besonderheiten des Wohnvorteils beim Ehegattenunterhalt:
Zur Bedarfsbemessung ist nur ein noch bestehender eheprägender Wohnwert (bzw. dessen Surrogat) heranzuziehen. Dabei kürzen Zins- und Tilgungszahlungen grundsätzlich den Wohnwert, wenn die Abzahlung nach einem objektiven Maßstab wirtschaftlich vertretbar ist (BGH v. 5.4.2000 – XII ZR 96/98, MDR 2000, 769 = FamRZ 2000, 950), und zwar auch wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder Zahlungen nach der Trennung eingestellt werden (BGH v. 29.3.1995 – XII ZR 45/94, MDR 1995, 928 = FamRZ 1995, 869).
Während der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte als die objektive Marktmiete in Ansatz gebracht werden, wenn ein Ehepartner den auf die ganze Familie zugeschnittenen Grundbesitz weiter nutzt und ihm (oder beiden Ehegatten) eine Verwertung – Veräußerung oder Vermietung – nicht zugemutet werden kann (regelmäßig im ersten bis zweiten Jahr nach der Trennung) oder aus nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist („totes Kapital“, vgl. BGH v. 22.4.1998 – XII ZR 161/96, MDR 1998, 781 = NJW 1998, 2821; v. 5.4.2000 – XII ZR 96/98, MDR 2000, 769 = FamRZ 2000, 950). Als Bemessungsgrundlage kann die ersparte Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard herangezogen werden, wobei ein unangemessener ehelicher Aufwand unberücksichtigt bleibt (BGH v. 22.4.1998 – XII ZR 161/96, MDR 1998, 781 = FamRZ 1998, 899 (901]; v. 20.10.1999 – XII ZR 297/97, MDR 2000, 215 = FamRZ 2000, 351: keine Bemessung nach Drittelobergrenze).
Die Zurechnung eines ehebedingten Wohnvorteils entfällt, wenn die Hausbelastungen höher sind als der prägende Wohnwert.
Ein solcher negativer Wohnwert ist beim Einkommen (bonusmindernd) als berücksichtigungsfähige Schuld abzusetzen, soweit dies eine umfassende Interessenabwägung nach billigem Ermessen erlaubt (BGH v. 25.1.1984 – IVb ZR 43/82, MDR 1984, 653 = FamRZ 1984, 358).
Nach Veräußerung des gemeinsamen Grundbesitzes ist kein Wohnvorteil mehr anzusetzen, da die Nutzungsvorteile für beide Ehegatten entfallen sind. Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz sind auf beiden Seiten als eheprägende Einkünfte (Surrogation) im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (BGH v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549 = MDR 2001, 991 = FamRZ 2001, 986ff.), wobei die Erlöse auch dann als eheprägend zu berücksichtigen sind, wenn sie den ursprünglich prägenden Wohnwert übersteigen (BGH v. 31.10.2001 – XII ZR 292/99, MDR 2002, 153 = FamRZ 2002, 88).
Verbraucht ein Ehegatte einen Teil des ihm aus der Veräußerung des Familienheimes zufließenden Kapitals (auch in unterhaltsrechtlich anerkennenswerter Weise), ohne dass ihm anderweitig ein entsprechender Gebrauchsvorteil zugerechnet werden könnte, bleibt zur Bedarfsermittlung ein entsprechender Teil des Kapitals auch bei dem anderen Ehegatten unberücksichtigt, weil anderenfalls sowohl der pflichtige als auch der berechtigte Ehegatte umso günstiger stünden, je mehr sie von dem ihnen jeweils zugeflossenen Kapital verbrauchten (vgl. OLG Koblenz v. 19.3.2002 – 11 UF 671/00, FamRZ 2002, 1407).
Bei Alleinnutzung des Hauses/Wohnungseigentums durch einen Partner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung (auch im Zugewinn) ist auf dessen Seite der Wohnwert des übernommenen Hauses zu berücksichtigen, vermindert um die etwaig übernommene Restbelastung und die Zinsen, die für den Erwerb der Haushälfte des anderen Ehegatten aufzuwenden waren. Auf Seiten des weichenden Partners erhöhen die Zinsvorteile aus dem „Erlös“ oder die Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz dessen Einkommen (BGH v. 3.5.2001 – XII ZR 62/99, MDR 2001, 993 = BGHReport 2001, 695 = FamRZ 2001, 1140ff.), was im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit wirken sowohl ein ehebedingter als auch nicht eheprägender Wohnwert bedarfsdeckend (§ 1577 Abs. 1 ZPO), auf der anderen Seite erhöhen sie die Leistungsfähigkeit.
Hier kürzen die Zinsen den Wohnwert, soweit der mietfrei Wohnende sie bezahlt. Tilgungen kürzen den Wohnwert nur, soweit es sich um Miteigentum handelt und der mietfrei Wohnende den Kredit abzahlt; bei Alleineigentum und Zugewinngemeinschaft sind Tilgungsleistungen als Vermögensbildung nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu berücksichtigen. Zahlt der nicht mietfrei Wohnende die Hausschulden, kürzen sie sein Einkommen als berücksichtigungswürdige Schuld.
Ergibt ein „neuer Wohnwert“ im Verhältnis zum eingesetzten Kapital keine ertragreiche Rendite, kann im Einzelfall eine Verpflichtung zur Vermögensumschichtung bestehen (BGH v. 22.10.1997 – XII ZR 12/96, MDR 1998, 47 = FamRZ 1998, 87 [89]).
13. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch eine Überschussrechnung ermittelt (Bruttoeinnahmen abzgl. Werbungskosten). Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen sind konkret darzulegen und können unterhaltsrechtlich nur bei notwendigem Erhaltungsaufwand ohne Vermögensbildungscharakter berücksichtigt werden (BGH v. 20.11.1996 – XII ZR 70/95, MDR 1997, 362 = FamRZ 1997, 281 [283]). Steuerliche Abschreibungen für Gebäudeabnutzung und Verluste aus Vermietung und Verpachtung vermindern grundsätzlich nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen, auf der anderen Seite wirken daraus entstehende Steuervorteile nicht einkommenserhöhend.
14. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) aus einem zeitnahen 3-Jahres-Zeitraum angeknüpft (BGH v. 16.1.1985 – IVb ZR 59/83, MDR 1985, 476 = FamRZ 1985, 357). Mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der entsprechenden Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einnahmen/Überschuss-Rechnungen sowie einer aktuellen vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung (jeweils nebst Anlagen, insb. Abschreibungslisten) wird der besonderen Darlegungslast i.d.R. genügt (BGH v. 27.1.1993 – XII ZR 206/91, FamRZ 1993, 789 [792]). Auf substantiierten Einwand sind ggf. weitere Erläuterungen vorzunehmen bzw. entsprechende Belege einzureichen.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist die Gewinn- und Verlustrechnung i.d.R. nicht ohne Korrekturen zu verwerten, da das steuerliche und das unterhaltsrechtlich anzuerkennende Einkommen nicht deckungsgleich sind (AfA: vgl. BGH v. 19.2.2003 – XII ZR 19/01, BGHReport 2003, 606 = MDR 2003, 812 = FamRZ 2003, 741 zur linearen Abschreibung; v. 2.6.2004 – XII ZR 217/01, BGHReport 2004, 1218 = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1177 zur Ansparabschreibung; Privatanteile usw.). Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.
15. Fiktive Erwerbseinkünfte:
Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insb. auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Umfange zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.
Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten, die ggü. Minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert ist.
Bei Arbeitslosigkeit sind ernsthafte und nachhaltige Erwerbsbemühungen im Umfang einer ganztägigen Tätigkeit im Einzelnen darzulegen und zu belegen. Die Meldung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen reichen nicht aus, ebenso wenig wie ungezielte Bewerbungen „ins Blaue hinein“ oder massierte Bewerbungen kurz vor dem Verhandlungstermin. Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist ein fiktives Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens zugrunde zu legen. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann im Einzelfall für den Unterhaltspflichtigen auch neben einer Vollzeitbeschäftigung die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsverwaltung eine geringfügige Beschäftigung in Betracht kommen (unter Beachtung der Grundsätze in BVerfG v. 5.3.2003 – 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661f.).
III. Kein Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeit sind:
1. Sozialhilfeleistungen (§§ 1ff. BSHG), Arbeitslosenhilfe bzw. seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II (sowie Grundsicherung nach SGB II);
2. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren (§§ 1ff. UVG);
3. das staatliche Kindergeld, auch nicht im Mangelfall (BGH v. 16.4.1997 – XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806).
IV. Abzüge (bereinigtes Einkommen):
1. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten objektiv eindeutig abgrenzen lassen, sind in angemessenem Rahmen vom Nettoeinkommen abzuziehen. Bei zureichenden Anhaltspunkten für solche Aufwendungen werden pauschal 5 % der Nettoeinkünfte angesetzt (BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536), höchstens jedoch monatlich 150 € (290 DM). Der Abzug des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 3) von monatlich 50 € (100 DM) gilt nur bei einer Vollzeittätigkeit bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von mindestens 500 € (1.000 DM). Bei einem geringeren Einkommen – auch aus geringfügiger Beschäftigung mit Einkünften von derzeit 400 € – wird ein Pauschbetrag von monatlich 25 € (50 DM) angesetzt. Wird der pauschale Ansatz der berufsbedingten Aufwendungen bestritten oder übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschalbeträge, sind sie konkret darzulegen und ggf. nachzuweisen.
Berufsbedingte Fahrtkosten für den Gebrauch des eigenen Pkw werden bei konkreter Abrechnung einschließlich notwendiger Finanzierungskosten (OLG Hamm v. 19.7.2000 – 6 UF 296/99, OLGReport Hamm 2000, 374 = FamRZ 2000, 1367) pauschal mit 0,26 €/0,50 DM (bis 31.12.1999: 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer angesetzt. Sollen angemessene Finanzierungskosten getrennt abgezogen werden, sind auch sämtliche sonstigen PkwKosten konkret zu berechnen.
In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind i.d.R. nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn, deren Benutzung ist unzumutbar (OLG Karlsruhe FuR 2001, 565); außerdem sind hier – soweit möglich – Fahrgemeinschaften zu bilden.
2. Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht, jedoch ist deren Arbeitgeberanteil mit dem Nettobetrag abzugsfähig.
3. Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern – auch beim Kindesunterhalt (vgl. BGH v. 25.10.1995 – XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160ff.; v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536).
Sie sind im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH v. 25.1.1984 – IVb ZR 43/82, MDR 1984, 653 = FamRZ 1984, 358). Dabei sind die Belange von Unterhaltsberechtigten, Unterhaltsschuldnern und Drittgläubigern zu würdigen.
Regelmäßig abgezogen werden voreheliche und eheliche Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ihr Verwendungszweck ist i.d.R. ohne Bedeutung.
Der Abzug gilt ebenso bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei fiktivem Fortbestehen der Familiengemeinschaft nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hätten. Allerdings kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, auf eine Tilgungsstreckung hinzuwirken. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist (BGH v. 25.10.1995 – XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160).
4. Kosten für die Kindesbetreuung neben Barunterhaltsleistungen können abgezogen werden, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist und die Aufwendungen konkret dargelegt bzw. nachgewiesen werden (BGH FamRZ 1983, 569 [570]).
Ein pauschaler Abzug („Betreuungsbonus“) kommt grundsätzlich nicht in Betracht – „keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts“ –, kann aber ausnahmsweise bei (unentgeltlichen) Betreuungsleistungen aus der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen oder Dritter gewährt werden (BGH v. 7.11.1990 – XII ZR 123/89, MDR 1991, 643 = FamRZ 1991, 182f.; v. 29.11.2000 – XII ZR 212/98, MDR 2001, 510 = FamRZ 2001, 350 [352]) – vgl. aber auch OLG Koblenz v. 30.1.2003 – 9 WF 25/03, OLGReport Koblenz 2003, 190 = NJW-RR 2003, 937 (bis zur Einschulung: 300 E, bis Ende Grundschule: 200 E, 11. bis 14. Lebensjahr: 150 E).
5. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind auf Seiten des Verpflichteten durch Vorabzug zu berücksichtigen (beim Berechtigten können regelmäßige Aufwendungen einen krankheitsbedingten Mehrbedarf begründen, BGH v. 7.4.1982 – IVb ZR 673/80, MDR 1982, 831 = FamRZ 1982, 579f.).
B. Kindesunterhalt:
I. Unterhaltsbedarf:
1. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger unverheirateter Kinder mit Wohnsitz in den „alten Bundesländern“ richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle – Anlage I –.
2. Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Wird dieser Regelansatz um einen Unterhaltsberechtigten über- oder unterschritten, rechtfertigt dies i.d.R. die „Höher- bzw. Herabstufung“ um eine Einkommensgruppe. Eine weitergehende Höhergruppierung bei nur einem Unterhaltsberechtigten oder geringfügiger weiterer Unterhaltszahlung wird i.d.R. nur vorgenommen, wenn das Einkommen im oberen Bereich der Einkommensgruppe liegt. Entsprechendes gilt für eine weitergehende „Herabstufung“. Der Mindestbedarf darf allerdings nicht unterschritten werden. Er bestimmt sich auch nach der Neuregelung der Kindergeldanrechnung (§ 1612b Abs. 5 BGB) nach der untersten Einkommensgruppe (Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung) – vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGH Report 2002, 323 = FamRZ 2002, 536.
Die Bedarfskontrollbeträge der DT werden nicht übernommen. Das mit Hilfe der Tabelle gewonnene Ergebnis ist aber stets auf seine Angemessenheit für den zu entscheidenden Einzelfall zu prüfen (BGH v. 29.1.1992 – XII ZR 239/90, MDR 1992, 585 = FamRZ 1992, 539 [541]).
3. Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich der Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des anderen Elternteils.
Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet regelmäßig hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) und ist auch bei eigenem Einkommen grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig („Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt“).
Nur bei im Vergleich zum barunterhaltspflichtigen Elternteil wesentlich höheren verfügbaren Einkünften kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (vgl. BGH v. 26.10.1983 – IVb ZR 13/82, MDR 1984, 301 = FamRZ 1984, 39: dreifach höheres verfügbares Einkommen und gute Vermögensverhältnisse; BGH v. 20.3.2002 – XII ZR 216/00, BGHReport 2002, 461 = FamRZ 2002, 742: „erhebliches finanzielles Ungleichgewicht“). In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (s.u. Ziffer III.3.) zu belassen.
Letzteres gilt immer, wenn der Barunterhaltspflichtige minderjährigen Kindern gegenüber nicht gesteigert unterhaltspflichtig ist, weil der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt ohne Gefährdung seines angemessenen Bedarfs zahlen könnte („anderer unterhaltspflichtiger Verwandter“, § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).
4. Sind bei einer auswärtigen Unterbringung des minderjährigen Kindes ausnahmsweise beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie – wie beim Kindesunterhalt Volljähriger (s.u. Ziff. 6f.) – anteilig für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung einer „Rest-Betreuung“ wertend verändert werden.
5. In den Tabellensätzen sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind enthalten. Soweit keine Familienversicherung besteht, hat das Kind zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungsbeiträge, um die das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe zu bereinigen ist.
6. Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben, ist der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, allerdings begrenzt auf den Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand (s.u. Ziff. 7).
Er bestimmt sich – wenn beide Elternteile leistungsfähig sind – nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (BGH v. 2.3.1994 – XII ZR 215/92, MDR 1994, 1013 = FamRZ 1994, 696 [698]), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung oder Höhergruppierung.
Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Anwendung (BGH v. 9.2.2002 – XII ZR 34/00, BGHReport 2002, 498 = NJW 2002, 2026; OLG Braunschweig v. 1.9.1998 – 1 UF 56/98, OLGReport Braunschweig 1999, 207 = FamRZ 1999, 1453).
7. Der Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand beträgt i.d.R. 600 € (1175 DM), ab 1.7.2005: 640 €.
In diesem Bedarfsatz sind ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 85 € (160 DM), ab 1.7.2005: 90 €, enthalten, nicht berücksichtigt ist aber ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag.
8. Die Haftungsanteile der Eltern volljähriger Kinder bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB); vor Ermittlung der Haftungsquoten sind von deren Einkommen zunächst vorrangige Unterhaltspflichten und der angemessene Eigenbedarf (s.u. Ziff. B.III.3.) abzuziehen (BGH v. 6.11.1985 – IVb ZR 45/84, MDR 1986, 301 = FamRZ 1986, 151 [153]).
Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist vom Einkommen beider Elternteile lediglich der notwendige Selbstbehalt (BGH v. 9.2.2002 – XII ZR 34/00, BGHReport 2002, 498 = FamRZ 2002, 815; s.u. Ziff. C.III.2.) abzugsfähig.
Die Barunterhaltspflichten für minderjährige Kinder sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen, jedenfalls solange, wie durch die Anteilsberechnung der (gleichrangige) Unterhalt des privilegierten volljährigen Kindes gewahrt ist (vgl. BGH v. 9.2.2002 – XII ZR 34/00, BGHReport 2002, 498 = FamRZ 2002, 815).
Jeder Elternteil hat jedoch i.d.R. höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen entsprechend der Unterhaltstabelle ergibt.
9. Kindergeldzahlungen beeinflussen die Bedarfsbeträge wie folgt:
a) Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte (auf den Tabellenbetrag) anzurechnen. Bei minderjährigen (nicht bei privilegierten volljährigen) Kindern unterbleibt die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages zu leisten, das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB: verfassungsgemäß, vgl. BVerfG v. 9.4.2003 – 1 BvL 1/03, BvR 1749/01, FamRZ 2003, 1370).
b) Das vollständige oder teilweise Unterbleiben der Kindergeldanrechnung führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete den Kindern Umgangskosten entgegenhalten kann (vgl. BVerfG v. 9.4.2003 – 1 BvL 1/03, 1 BvR 1749/01, FamRZ 2003, 1370 [1377]).
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils können aber zu einer Erhöhung des Selbstbehalts (Mangelfall) oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Pflichtigen das anteilige Kindergeld gem. 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten aus dem über dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkommen nicht bestreiten kann (BGH v. 23.2.2005 – XII ZR 56/02, FamRZ 2005, 706 = BGHReport 2005, 790 = FamRB 2005, 163).
c) Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich bei bestehender Barunterhaltspflicht beider Eltern um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes (§ 1612b Abs. 2 BGB); das gilt in entsprechender Anwendung auch, wenn ein allein barunterhaltspflichtiger Elternteil (in einer Übergangszeit) noch das Kindergeld bezieht.
d) Zur Kindergeldanrechnung bei volljährigen Kindern vgl.: OLG Braunschweig v. 9.5.2000 – 2 UF 9/00, FamRZ 2000, 1246; OLG Celle v. 20.8.2002 – 21 WF 188/02, FamRZ 2003, 1408; OLG Brandenburg v. 17.12.2001 – 9 WF 186/01, OLGReport Brandenburg 2002, 221 = FamRZ 2002, 1216.
II. Bedürftigkeit:
Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch (§ 1602 BGB); es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berechnen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
– bei Auszubildenden, die noch im Haushalt mindestens eines Elternteils leben, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Pauschalbetrages von 85 € (160 DM), seit 1.7.2005: 90 €, auf den Bedarf angerechnet. Diese Pauschale deckt i.d.R. den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf;
– die Ausbildungsvergütung eines volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindes kürzt den Bedarf in vollem Umfang, weil der Regelbedarf auch die ausbildungsbedingten Aufwendungen mit umfasst (s.o. Ziff. B.I.7.);
– das anzurechnende eigene Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurechnen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es i.d.R. zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen ist;
– Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjobs) oder aus unterhaltsrechtlich überobligatorischer Tätigkeit bleiben (teilweise) unberücksichtigt (vgl. OLG Celle v. 9.10.2000 – 19 UF 120/00, FamRZ 2001, 1640 [1641]).
III. Leistungsfähigkeit/Eigenbedarf:
1. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche (Tabellenbetrag) von seinem anrechenbaren Einkommen (s.o. A.) der Eigenbedarf bleiben.
Das Kind ist bis zur Höhe des Regelbetrages, nicht aber bis zur Höhe des Existenzminimums (135 % des Regelbetrages) von der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit (BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536).
2. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen unverheirateten und volljährigen privilegierten Kindern beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):
a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
– ab 1.1.1996: 1.300 DM (650 DM)
– ab 1.7.2001: 1.425 DM (700 DM)
– ab 1.1.2002: 730 € (360 €)
– ab 1.7.2005: 770 € (360 €);
b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
– ab 1.1.1996: 1.500 DM (650 DM)
– ab 1.7.2001: 1.640 DM (700 DM)
– ab 1.1.2002: 840 € (360 €)
– ab 1.7.2005: 890 € (360 €).
3. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen (nicht privilegierten) Kindern beträgt (mit Angabe der Warmmietkosten):
a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten):
– ab 1.1.1996: 1.600 DM (800 DM)
– ab 1.7.2001: 1.745 DM (860 DM)
– ab 1.1.2002: 890 € (440 €)
– ab 1.7.2005: 980 € (450 €);
b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
• 1.1.1996: 1.800 DM (800 DM)
• 1.7.2001: 1.960 DM (860 DM)
• 1.1.2002: 1.000 ,E (440 €)
• 1.7.2005: 980 € (450 €).
C. Ehegattenunterhalt:
I. Unterhaltsbedarf
1. Eheliche Lebensverhältnisse
Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum bestimmt, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse nachhaltig geprägt haben (§§ 1361, 1578 BGB).
Veränderungen des Einkommens während des Getrenntlebens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH v. 31.3.1982 – IVb ZR 652/80, MDR 1982, 831 = FamRZ 1982, 575; v. 31.3.1982 – IVb ZR 661/80, MDR 1982, 738 = FamRZ, 1982, 576 [578]).
Für den nachehelichen Unterhalt sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung (oder deren Surrogate) maßgebend. Einkommensänderungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn diese aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung bereits in der Ehe angelegt war – z.B. Einkommenssteigerungen durch normale Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wegfall von Kredit- und Unterhaltspflichten (vgl. BGH v. 27.11.1985 – IVb ZR 78/84, MDR 1986, 481 = FamRZ 1986, 148).
Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als eheprägendes sog. Surrogationseinkommen anzusehen (BGH v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549 = MDR 2001, 991 = FamRB 2002, 3 = FamRZ
2001, 986ff.; BVerfG v. 5.2.2002 – 1 BvR 105/95, FamRZ 2002, 527).
Das gilt auch für den Wert von Versorgungsleistungen, die der Ehegatte in der häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner erbringt (BGH v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, BGHReport 2001, 962 = MDR 2001, 34 = FamRB 2002, 4 = FamRZ 2001, 1693), oder eine aus dem
Versorgungsausgleich bezogene Rente (BGH v. 31.10.2001 – XII ZR 292/99, BGHReport 2002, 60 = MDR 2002, 153 = FamRZ 2002, 88).
Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ist als Surrogation des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Leistungen durch Haushaltsführung anzusehen (BGH v. 5.2.2003 – XII ZR 321/00, FamRZ 2003, 434).
Von dem anrechnungspflichtigen Einkommen ist vorweg der Tabellenkindesunterhalt (ohne Berücksichtigung von Kindergeld und ohne Einhaltung der Mindestgrenze von 135 % des Regelbetrages) für gemeinsame Kinder abzuziehen, es sei denn, der Kindesunterhalt ist in anderer Höhe unveränderlich tituliert oder gezahlt; in diesen Fällen ist der Titel- bzw. Zahlungsbetrag zuzüglich hälftiges Kindergeld abzusetzen.
Der Vorwegabzug gilt auch für nachrangige volljährige Kinder, soweit nicht ein Mangelfall vorliegt.
Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (BGH v. 25.11.1998 – XII ZR 98/97, MDR 1999, 296 = FamRZ 1999, 367) – das gilt auch für während der Trennungszeit vom nichtehelichen neuen Partner geborene Kinder.
2. Bedarfsbemessung
Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägender Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).
Von den Erwerbseinkünften ist ein Erwerbstätigenbonus von 1/7-Anteil als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, abzuziehen. Der Bonus ist nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Schulden zu berechnen (BGH v. 16.4.1997 – XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806f.).
Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf (BGH v. 11.1.1995 – XII ZR 122/93, MDR 1995, 604 = FamRZ 1995, 346ff.) kann i.d.R. nur berücksichtigt werden, wenn der berechtigte oder verpflichtete Ehegatte über zusätzliches, nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des Mehrbedarfs neben dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen erlaubt (BGH v. 29.1.1986 – IVb ZR 9/85, MDR 1986, 567 = FamRZ 1986, 437).
Zu den Einkünften des Berechtigten aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 186/01, BGHReport 2003, 495 = MDR 2003, 697 = FamRZ 2003, 518 und unten Ziffer II.2.).
3. Vorsorgeunterhalt:
Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, können zusätzlich verlangt werden. Diese Aufwendungen sind bei der Berechnung des (endgültigen) Ehegattenunterhalts vorweg vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.
Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB), der betragsmäßig verlangt werden muss (OLG Hamm v. 12.5.2000 – 11 UF 207/99, OLG Report Hamm 2000, 326 = FamRZ 2000, 1220), wird grundsätzlich in folgenden Stufen ermittelt:
– zunächst wird der „an sich“ geschuldete Elementarunterhalt berechnet, wobei Einkünfte des Berechtigten ohne Versorgungscharakter außer Betracht bleiben (vorläufiger Elementarunterhalt), und mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle (Anlage G.III) auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet;
– von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,5 %) der Altersvorsorgeunterhalt errechnet:
– der so ermittelte Vorsorgeunterhalt wird vom bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abgezogen und auf dieser Basis der endgültige Elementarunterhalt berechnet (im Ausnahmefall kann die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts unterbleiben, sog. einstufige Berechnung – vgl. BGH v. 25.11.1998 – XII ZR 33/97, MDR 1999, 161 = FamRZ 1999, 372).
Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts wird Altersvorsorgeunterhalt nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des Berechtigten (s.u. Ziffer C.III.4.) nicht gesichert ist.
II. Bedürftigkeit (§ 1577 BGB):
1. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die er erzielt oder durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sind auf den Bedarf anzurechnen (§ 1577 Abs. 1 BGB – bei Trennungsunterhalt entsprechende Anwendung, BGH v. 24.11.1982 – IVb ZR 310/81, MDR 1983, 384 = FamRZ 1983, 146). Die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Erwerbseinkünfte sind um den Erwerbstätigenbonus (1/7-Anteil) zu vermindern.
Hiernach ergibt sich:
– hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, schuldet er als Unterhalt 3/7 seines bereinigten Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens;
– haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Differenzmethode);
– hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstige voll anrechenbare Einkünfte, kann der Unterhaltsbetrag in der Weise berechnet werden, dass auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbseinkünfte zu 6/7-Anteil, sonstige Einkünfte in voller Höhe in die jeweilige Rechnung einzustellen sind (Additionsmethode);
– soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte bezieht, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, sind diese Erwerbseinkünfte zu 6/7 auf den Bedarf (Unterhaltsquote und ggf. trennungsbedingter Mehrbedarf) anzurechnen (Anrechnungsmethode – kommt nach der Entscheidung des BGH v. 13.6.2001 – XII ZB 343/99, BGH Report 2001, 549 = MDR 2001, 991 = FamRB 2002, 3 = FamRZ 2001, 986 und den Folgeentscheidungen bis auf Einzelfälle praktisch nicht mehr zur Anwendung);
– haben die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse nur zum Teil geprägt und besteht jetzt ein weiter gehendes Einkommen, so sind Differenz- und Anrechnungsmethode zu kombinieren (Mischmethode).
2. Erwerbsobliegenheit:
Beim Trennungsunterhalt besteht i.d.R. vor Ablauf des ersten Trennungsjahres keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit (auch bei kurzer Ehe).
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (§§ 1570–1576 BGB).
Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Zahl und Alter der Kinder, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten, Erziehungs- und Schulprobleme usw.).
Im Allgemeinen besteht keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn das jüngste Kind das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres besteht i.d.R. eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit.
3. Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit:
Die Anrechnung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit richtet sich beim nachehelichen Unterhalt nach § 1577 Abs. 2 BGB. Beim Trennungsunterhalt wird diese Vorschrift entsprechend angewendet (BGH v. 24.11.1982 – IVb ZR 310/81, MDR 1983, 384 = FamRZ 1983, 146 [148]).
Der anrechnungsfreie Einkommensbetrag (§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB) kann wie folgt festgestellt werden:
– zunächst ist der Unterhaltsanspruch fiktiv ohne Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens zu berechnen (Quotenunterhalt);
– soweit dieser fiktive Unterhaltsbetrag hinter dem vollen Unterhaltsbedarf (normaler Differenzunterhalt zzgl. eigenes Einkommen des Berechtigten ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus) zurückbleibt, ist das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit anrechnungsfrei.
– Das (über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehende) Resteinkommen wird nach Billigkeit – im Regelfall zur Hälfte – angerechnet.
Die vorstehende Berechnungsart berücksichtigt das überobligatorisch erzielte Einkommen (wie die aus zumutbarer Tätigkeit erzielten Einkünfte) nach der Differenzmethode, so auch BGH v. 24.10.2001 – XII ZR 284/99, BGHReport 2004, 63 = FamRZ 2002, 22 [24].
Aus den Gründen der neueren BGH-Entscheidung (BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 186/01, BGHReport 2003, 495 = MDR 2003, 697 = FamRZ 2003, 518 [520]) wird jedoch hergeleitet, dass nur das aus zumutbarer Tätigkeit erzielte Einkommen in die Differenzberechnung einzustellen ist, während der Teil, der aus überobligatorischer Tätigkeit stammt, im Wege der Anrechnungsmethode von der Unterhaltsquote abzuziehen ist (vgl. Anmerkung von Büttner, FamRZ 2003, 520f., und Gutdeutsch, FamRZ 2003, 1002; OLG Hamm v. 22.8.2002 – 8 UF 10/02, FamRZ 2002, 1708 = NJW 2003, 223 – Bonuslösung).
III. Leistungsfähigkeit:
1. Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (s.o. A.).
2. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):
a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
– ab 1.1.1996: 1.300 DM (650 DM)
– ab 1.7.2001: 1.425 DM (700 DM)
– ab 1.1.2002: 730 € (360 €)
– ab 1.7.2005: 770 € (360 €);
b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
– ab 1.1.1996: 1.500 DM (650 DM)
– ab 1.7.2001: 1.640 DM (700 DM)
– ab 1.1.2002: 840 € (360 €)
– ab 1.7.2005: 890 € (360 €).
3. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehegatten beträgt:
a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (in Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten):
– ab 1.1.1996: 1.600 DM (800 DM)
– ab 1.7.2001: 1.745 DM (860 DM)
– ab 1.1.2002: 890 € (440 €)
– ab 1.7.2005: 935 € (450 €);
b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
– ab 1.1.1996: 1.800 DM (800 DM)
– ab 1.7.2001: 1.960 DM (860 DM)
– ab 1.1.2002: 1.000 € (440 €)
– ab 1.7.2005: 1.000 € (450 €).
4. Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Existenzminimum) beträgt i.d.R.:
a) nicht erwerbstätig: 730 €
ab 1.7.2005: 770 € b) erwerbstätig: 840 € ab 1.7.2005: 890 €.
5. Der monatliche notwendige Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt (2. Ehegatte), beträgt:
a) nicht erwerbstätig:
– neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und privilegiertes volljähriges Kind: 535 €,
ab 1.7.2005: 560 €;
– neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. den geschiedenen Ehegatten: 652 €;
ab 1.7.2005:
– neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind: 713 €,
– neben dem Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten: 680 €, entsprechend der Relation von notwendigem und angemessenem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (OLG Braunschweig v. 5.8.1993 – 2 UF 115/93, OLGReport Braunschweig 1994, 122);
b) erwerbstätig:
– neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und privilegiertes volljähriges Kind: 615 €,
ab 1.7.2005: 650 €;
– neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. einen geschiedenen Ehegatten: 732 €;
ab 1.7.2005:
– neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind: 803 €,
– neben dem Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten: 730 €,
entsprechend der Relation zwischen dem notwendigen und angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (OLG Braunschweig v. 5.8.1993 – 2 UF 115/93, OLGReport Braunschweig 1994, 122);
c) Das eigene Einkommen des 2. Ehegatten wird – auch aus überobligatorischer Tätigkeit – im Verhältnis zu den Unterhaltspflichten aus erster Ehe voll angerechnet.
D. Mangelfall:
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines eigenen notwendigen/angemessenen Eigenbedarfs und zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nicht aus, ist die nach Abzug des Eigenbedarfs des Pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen (d.h. kein automatischer Ansatz des Existenzminimums nach Einkommensgruppe VI. der DT bzw. des Regelunterhaltsbetrages, vgl. BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536 [soweit daneben nicht Ehegattenunterhalt geschuldet wird, vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363, siehe unten]).
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem eheangemessenen Unterhalt unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts (anders als im absoluten Mangelfall neben Kindesunterhalt, siehe unten).
Wird im absoluten Mangelfall neben Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt geschuldet, ist für den Kindesunterhalt ein Einsatzbetrag von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zugrunde zu legen und für den Ehegatten der notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen (vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363 [365f.]), d.h.
beim getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
– nicht erwerbstätig: 730 €, seit 1.7.2005: 770 €;
– erwerbstätig: 840 € (abzgl. anrechenbares Einkommen)
seit 1.7.2005: 890 €;
beim in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten (2. Ehegatte):
– nicht erwerbstätig: 535 €, seit 1.7.2005: 560 €;
– erwerbstätig: 615 € (abzgl. anrechenbares Einkommen),
seit 1.7.2005: 650 € (abzgl. anrechenbares Einkommen).
Das so gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen, d.h. die Mangelfallberechnung darf nicht dazu führen, dass sich der berechtigte Ehegatte oder die Kinder besser stehen als „ohne Vorliegen eines Mangelfalls“. Ebenso wenig darf der Ehegatte im Vergleich zur bisherigen Mangelfallberechnung schlechter gestellt werden (vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363).
Das Kindergeld ist von dem jeweils gekürzten Tabellenunterhaltsbetrag unter Berücksichtigung von § 1612b Abs. 5 BGB anteilig abzuziehen.
Zweistufige Mangelfallberechnung
Sofern gegenüber den Unterhaltsberechtigten verschieden hohe Eigenbedarfssätze des Pflichtigen gelten (z.B. minderjährige Kinder/nachehelicher Ehegattenunterhalt), ist die Kürzungsberechnung zunächst mit dem angemessenen Eigenbedarf des Pflichtigen für alle Unterhaltsberechtigten durchzuführen und danach der gekürzte Kindesunterhalt anteilig aus der Differenz zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf höchstens bis zum vollen Tabellenbetrag aufzufüllen (Kindergeldanrechnung, s.o.).
E. Verwandtenunterhalt
1. Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern wegen der grundlegend anderen Lebenssituation als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern („natürliche Generationenfolge“) durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügigere Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Abzugsposten begrenzt ist (vgl. BGH v. 17.12.2003 – XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = MDR 2004, 450; v. 28.1.2004 – XII ZR 218/01, BGHReport 2004, 879 = MDR 2004, 753 = FamRZ 2004, 795 [797]).
2. Der angemessene Eigenbedarf eines unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt monatlich mindestens:
1250,00 € (2450 DM) – einschließlich 440,00 €/860 DM Warmmiete (vgl. auch BGH v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99, BGHReport 2003, 11 = MDR 2003, 86 = FamRZ 2002, 1698f.);
seit 1.7.2005: 1400,00 € – einschließlich 450,00 € Warmmiete.
3. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich grds. nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. nach dem Halbteilungsgrundsatz (vgl. BGH v. 25.6.2003 – XII ZR 63/00, BGHReport 2004, 235 = MDR 2004, 279 = FamRZ 2004, 186), beträgt aber mindestens:
950,00 ,E (1860 DM) – einschließlich 330,00 €/650 DM Warmmiete;
seit dem 1.7.2005: 1050,00 € – einschließlich 350,00 € Warmmiete.
4. Besonderheiten beim Elternunterhalt, wenn das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist:
a) Grundsätzlich besteht keine rechtliche Verpflichtung des Schwiegerkindes zum Elternunterhalt, mittelbar ergeben sich aber über die Verpflichtung zum Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes.
b) Hat der Pflichtige kein eigenes Einkommen und führt er den Haushalt, besteht grds. kein Unterhaltsanspruch; bei sehr hohem Einkommen des Ehegatten kommt lediglich der Einsatz von Taschengeld (5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens des Ehegatten) in Betracht, soweit es dem Pflichtigen nicht zu einem angemessenen Teil zu belassen ist (vgl. BGH v. 15.10.2003 – XII ZR 122/00, BGHReport 2004, 382 = MDR 2004, 942 = FamRZ 2004, 366).
F. Unterhalt nach § 1615l BGB:
Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter nach § 1615l Abs. 1 BGB (für die Zeit von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) besteht unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit der Kindesmutter durch die Schwangerschaft bzw. Geburt verursacht ist. Er soll die Mutter in der kritischen Phase vor und nach der Entbindung von einer Erwerbstätigkeit freistellen und wirtschaftlich absichern.
Der Anspruch auf erweiterten Unterhalt nach § 16151 Abs. 2 BGB (4 Monate vor der Entbindung bis zu 3 Jahre danach oder bei grober Unbilligkeit darüber hinaus) verlangt demgegenüber, dass wegen der Schwangerschaft oder einer durch diese bzw. die Entbindung bedingten Krankheit eine Erwerbstätigkeit von der Mutter nicht erwartet werden kann oder dies wegen der Pflege und Erziehung des Kindes von der Mutter oder dem betreuenden Vater (§ 16151 Abs. 2 S. 2 BGB) nicht verlangt werden kann.
Die zeitliche Ausdehnung des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit über 3 Jahre nach der Entbindung hinaus ist nur im Ausnahmefall (z.B. behindertes Kind) möglich (ob die Fristenregelung des § 16151 Abs. 2 S. 3 BGB verfassungskonform ist, ist weiterhin streitig, vgl. OLG Karlsruhe v. 4.9.2003 – 2 UF 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 407 = NJW 2004, 523; KG v. 16.9.2004 – 16 UF 6/04, KGReport Berlin 2005, 46 = FamRZ 2004, 1895).
Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§§ 1610, 16151 Abs. 1, 2, 3, 4 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (z.B. nach dem ausgefallenen Erwerbseinkommen oder den ehelichen Lebensverhältnissen der getrenntlebenden oder geschiedenen Mutter); er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 730 € (1.425 DM), bei Erwerbstätigkeit 840 € (1.640 DM) – ab 1.7.2005: 770 € bzw. 890 € – ist aber durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (vgl. BGH v. 15.12. 2004 – XII ZR 121/03, BGHReport 2005, 431 = MDR 2005, 575 = FamRZ 2005, 442).
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 16151 Abs. 3 S. 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt
monatlich mindestens: 1.000 €, ab 1.7.2005:
beim nicht erwerbstätigen Pflichtigen: 935 €,
beim erwerbstätigen Pflichtigen: 1.000 €.
Die Rangfragen enthält § 16151 Abs. 3 S. 2, 3 BGB: Zwischen dem Vater des (nichtehelichen) Kindes und dem getrenntlebenden/geschiedenen Ehemann der Mutter liegt Gleichrang vor, wobei sich der Haftungsanteil entsprechend § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach den beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen richtet (BGH v. 21.1.1998 – XII ZR 85/96, MDR 1998, 473 = FamRZ 1998, 541 [543]).
I. Kindesunterhaltstabelle Stand: 1. Juli 2005
G. Anlagen:
Düsseldorfer Tabelle
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) |
||||||
Nettoeinkommen
des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) |
0–5 | 6–11 | 12–17 | ab 18 | Vomhundertsatz | |
Alle Beträge in Euro | ||||||
1. | bis 1.300 | 204 | 247 | 291 | 335 | 100 |
2. | 1.300–1.500 | 219 | 265 | 312 | 359 | 107 |
3. | 1.500–1.700 | 233 | 282 | 332 | 382 | 114 |
4. | 1.700–1.900 | 247 | 299 | 353 | 406 | 121 |
5. | 1.900–2.100 | 262 | 317 | 373 | 429 | 128 |
6. | 2.100–2.300 | 276 | 334 | 393 | 453 | 135 |
7. | 2.300–2.500 | 290 | 351 | 414 | 476 | 142 |
8. | 2.500–2.800 | 306 | 371 | 437 | 503 | 150 |
9. | 2.800–3.200 | 327 | 396 | 466 | 536 | 160 |
10. | 3.200–3.600 | 347 | 420 | 495 | 570 | 170 |
11. | 3.600–4.000 | 368 | 445 | 524 | 603 | 180 |
12. | 4.000–4.400 | 388 | 470 | 553 | 637 | 190 |
13. | 4.400–4.800 | 408 | 494 | 582 | 670 | 200 |
II. Kindergeldanrechungstabelle nach § 1612b Abs. 5 BGB
Stand: 1.7.2005
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 E
Einkommensgruppe | 0–5 Jahre | 6–10 Jahre | 12–17 Jahre | ||||
1 = | 100 % | 204 –5 = 199 | 247 –0 = 247 | 291 –0 = 291 | |||
2 = | 107 % | 219 –20 =199 | 265 –8 =257 | 312 –0 =312 | |||
3 = | 114 % | 233 –34 =199 | 282 –25 =257 | 332 –16 =316 | |||
4 = | 121 % | 247 –48 =199 | 299 –42 =257 | 353 –37 =316 | |||
5 = | 128 % | 262 –63 =199 | 317 –60 =257 | 373 –57 =316 | |||
6 = | 135 % | 276 –77 =199 | 334 –77 =257 | 393 –77 =316 |
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je 89,50 E
Einkommensgruppe | 0–5 Jahre | 6–11 Jahre | 12–17 Jahre | ||||
1 = | 100 % | 204 – 17,50 = 186,50 | 247 – 2,50 = 244,50 | 291 – 0 = 291,00 | |||
2 = | 107 % | 219 – 32,50 = 186,50 | 265 – 20,50 = 244,50 | 312 – 8,50 = 303,50 | |||
3 = | 114 % | 233 – 46,50 = 186,60 | 282 –37,50 = 244,50 | 332 – 28,50 = 303,50 | |||
4 = | 121 % | 247 – 60,50 = 186,50 | 299 – 54,50 = 244,50 | 353 – 49,50 = 303,50 | |||
5 = | 128 % | 262 – 75,50 = 186,50 | 317 – 72,50 = 244,50 | 373 – 69,50 = 303,50 | |||
6 = | 135 % | 276 – 89,50 = 186,50 | 334 – 89,50 = 244,50 | 393 – 89,50 = 303,50 |
III. Bremer Tabelle Stand 1.1.2005
Nettobemessungsgrundlage
in Euro |
Zuschlag in Prozent zur
Berechnung der Brutto- bemessungsgrundlage |
Nettobemessungsgrundlage
in Euro |
Zuschlag in Prozent zur
Berechnung der Brutto bemessungsgrundlage |
1– 805 | 15 % | 1.771–1.815 | 44 % |
806– 850 | 16 % | 1.816–1.865 | 45 % |
851– 890 | 17 % | 1.866–1.910 | 46 % |
891– 920 | 18 % | 1.911–1.960 | 47 % |
921– 955 | 19 % | 1.961–2.010 | 48 % |
956– 990 | 20 % | 2.011–2.060 | 49 % |
991–1.025 | 21 % | 2.061–2.110 | 50 % |
1.026–1.055 | 22 % | 2.111–2.160 | 51 % |
1.056–1.085 | 23 % | 2.161–2.205 | 52 % |
1.086–1.105 | 24 % | 2.206–2.255 | 53 % |
1.106–1.120 | 25 % | 2.256–2.305 | 54 % |
1.121–1.140 | 26 % | 2.306–2.355 | 55 % |
1.141–1.160 | 27 % | 2.356–2.400 | 56 % |
1.161–1.185 | 28 % | 2.401–2.450 | 57 % |
1.186–1.210 | 29 % | 2.451–2.495 | 58 % |
1.211–1.240 | 30 % | 2.496–2.545 | 59 % |
1.241–1.270 | 31 % | 2.456–2.590 | 60 % |
1.271–1.310 | 32 % | 2.591–2.640 | 61 % |
1.311–1.345 | 33 % | 2.641–2.685 | 62 % |
1.346–1.380 | 34 % | 2.686–2.700 | 63 % |
1.381–1.420 | 35 % | 2.701–2.730 | 63 % |
1.421–1.460 | 36 % | 2.731–2.775 | 64 % |
1.461–1.500 | 37 % | 2.776–2.815 | 65 % |
1.501–1.540 | 38 % | 2.816–2.860 | 66 % |
1.541–1.585 | 39 % | 2.861–2.905 | 67 % |
1.586–1.630 | 40 % | 2.906–2.955 | 68 % |
1.631–1.675 | 41 % | 2.956–3.005 | 69 % |
1.676–1.720 | 42 % | 3.006–3.050 | 70 % |
1.721–1.770 | 43 % | 3.006–3.050 | 70 % |