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Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Braunschweig in Unterhaltssachen – Stand: 01.07.2005

OLG Braunschweig

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt!


Die folgenden Grundsätze sind Orientierungshilfe für die Praxis (keine Leitlinien) und lassen Raum für Wertungen und Konkretisierungen bei der Prüfung der Angemessen­heit des Ergebnisses im Einzelfall. Die Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgericht Braunschweig lehnt sich an die Düsseldorfer Tabelle (nebst Anmerkungen) an. Die genannten Geldbeträge sind in Euro angegeben, für die Zeit bis 31.12.2001 sind zudem die DM-Beträge genannt.


A. Unterhaltsrechtliches
Einkommen:

Vorbemerkung:

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehe­gattenunterhalt und ob es um die Bemessung des Bedarfs oder die Feststellung der Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit geht.

 

I. Erwerbseinkommen:

1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das monatsdurchschnittliche Jahresnettoeinkommen, d.h. das Bruttoeinkommen abzüglich:

– tatsächlich im Unterhaltsjahr abgeführter Steuer, wo­bei die Obliegenheit besteht, mögliche Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, so dass unschwer vermeid­bare Steuerbelastungen (ungünstige Steuerklasse, feh­lende Voreintragung von Steuerfreibeträgen usw.) un­berücksichtigt bleiben; das begrenzte Realsplitting ist im laufenden Kalenderjahr nur zu veranlassen, wenn die betreffende Unterhaltsbelastung für den tat­sächlich bezahlten Ehegattenunterhalt (etwa nach Ti­tulierung) auch der Höhe nach feststeht;

– notwendiger Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder eine angemessene pri­vate Kranken- und Altersvorsorge sowie die Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit;

– betrieblicher Zusatzversorgungen und Direktver­sicherungen als Gehaltsbestandteil, selbst wenn es sich um Kapitallebensversicherungen handelt, es sei denn, dadurch wäre eine zu dürftige Lebensführung bedingt (BGH v. 18.12.1991 – XII ZR 2/91, MDR 1992, 782 = FamRZ 1992, 423f.);

– andere freiwillige Versicherungsleistungen (z.B. Kapitallebensversicherungen) können neben gesetzli­chen und betrieblichen Vorsorgeleistungen grundsätz­

lich nicht als Altersvorsorge abgezogen werden, weil diese der Vermögensbildung dienen (mögliche Aus­nahmen: bei gehobenen Einkommensverhältnissen – das Einkommen des Pflichtigen liegt über der Bei­tragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung i.H.v. derzeit 5200 Euro – oder bei prägenden Versiche­rungsbeiträgen).

2. Regelmäßige jährliche Sonderzahlungen (Urlaubs­und Weihnachtsgeld, Erfolgs- und Leistungsprämien, Tantiemen usw.) werden – anteilig auf den Monat umge­legt – dem Einkommen im Nettobetrag hinzugerechnet.

3. Einmalige Sonderzuwendungen (Jubiläumszuwendungen, Übergangsbeihilfen, Abfindungen) sind Einkom­men. Sie sind je nach Höhe und Zweckbestimmung auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen; bei Abfindun­gen und Übergangsgeldern nach Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Verteilung i.d.R. so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrecht erhalten werden kann, d.h. sie sind i.d.R. monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeits­losengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.

4. Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen sind i.d.R. in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfallen („In­ Prinzip“) und monatsdurchschnittlich umzulegen. Sie werden vor Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und (beim Ehegattenunterhalt) des Erwerbstätigenbonus dem Einkommen zugerechnet oder abgezogen. Säumnis­zuschläge sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.

Zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem Ehegattensplitting in neuer Ehe vgl. BVerfG v. 7.10.2003 – 1 BvR 246/93, FamRZ 2003, 1821.

5. Überstundenvergütungen und Schichtzuschläge werden regelmäßig dem Einkommen zugerechnet, soweit sie berufstypisch sind, in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligatorischer Über­stundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt wer­den. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütun­gen in angemessenem Umfang bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, d.h. nicht tren­nungsbedingt erhöht worden sind. Eine prozentuale Li­mitierung zumutbarer Überstunden wird nicht vorgenom­men.

6. Auslösungen, Spesen und Reisekosten werden pau­schal zu 1/3-Anteil als Einkommen

nicht der Nachweis geführt wird, dass derartige Leistun­gen notwendigerweise in weiter gehendem Umfang ver­braucht werden und deshalb keine entsprechende häus­liche Ersparnis eintritt; bei steuerfrei gewährten Auslösungen pp. wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie als Aufwandsentschädigung auf Nachweis ge­zahlt worden sind.

7. Sachbezüge (geldwerte Vorteile aller Art – z.B. Fir­menwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Werks­wohnungen usw.) sind hinzuzurechnen, soweit entspre­chende private Eigenaufwendungen erspart werden, d.h. kein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten wird (vgl. BGH v. 26.1.1983 – IVb ZR 351/81, MDR 1983, 651 = FamRZ 1983, 352). Das gilt jedoch nicht, wenn ohne diese Zuwendung ein Mangelfall vorläge (BVerfG v. 20.8.2001 – 1 BvR 1509/97, FamRZ 2001, 1685).

8. Werks- und Personalrabatte werden grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt, insb. ist bei Fahr­zeugrabatten des Arbeitgebers der Nutzwert eines wert­volleren Kraftfahrzeugs kein unterhaltsrelevanter Ein­kommensbestandteil.

 

II. Sonstige Einkünfte:

1. Renten (auch aus dem Versorgungsausgleich), Pen­sionen, Kapital- und Mieteinkünfte;

2. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld und Krankenhaustagegeld und Leistungen für voll Er­werbsgeminderte nach dem Grundsicherungsgesetz (SGB XII);

3. Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (Grund­sicherung für Arbeitslose – SGB II) beim Unterhaltsver­pflichteten (vgl. BGH v. 15.5.1996 – XII ZR 21/95, FamRZ 1996, 1067 [1069]); die dem Unterhaltsberech­tigten als subsidiäre Leistung (§§ 193f. SGB III) ge­währte Arbeitslosenhilfe bzw. Grundsicherung für Ar­beitssuchende mindert seine Bedürftigkeit im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Unterhaltsanspruch nach § 203 SGB III auf den Bund bzw. beim Arbeitslosengeld II nach § 33 SGB II auf die Bundesagentur für Arbeit oder den kommunalen Träger übergeleitet worden ist (BGH v. 15.5.1996 – XII ZR 21/95, FamRZ 1996, 1067 [1070]; v. 17.3.1999 – XII ZR 139/97, MDR 1999, 744 = FamRZ 1999, 843ff. für die Sozialhilfe);

4. Wohngeld, soweit es nicht unvermeidbar erhöhte Wohnkosten deckt, sowie Eigenheimzulagen (vgl. BGH v. 19.12.1984 – IVb ZR 54/83, FamRZ 1985, 374; v. 17.3.1982 – IVb ZR 646/80, MDR 1982, 740 = FamRZ 1982, 587);

5. BAföG-Leistungen, auch soweit sie als unverzins­liches Darlehen gewährt werden (außer Vorausleistungen gem. §§ 36, 37 BAföG);

6. Erziehungsgeld nach Bundeserziehungsgeldgesetz nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG (d.h. bei gesteigerter Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach §§ 1579, 1361 Abs. 3, 1611 BGB);

7. Pflege- und Erziehungsgeld nach §§ 23 Abs. 3, 39 Abs. 3 SGB III (KJHG) ist Einkommen der Pflegeperson, soweit es den Unterhaltsbedarf des Pflegekindes über­steigt (in Anlehnung an OLG Hamm v. 28.10.1998 – 8 UF 146/98, FamRZ 1999, 852: im Zweifel 1/3-Anteil);

8. Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 37 Abs. 1 SGB XI) können anteilig als Vergütung der ohne Arbeits­vertrag tätigen Pflegeperson (1/3-Anteil des Pflegegeldes, s.o. Ziff. 7) zu berücksichtigen sein; für die gepflegte Person streitet die Vermutung des § 1610a BGB. An eine Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld ist nur in den Ausnahmefällen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkom­men, das wie Erwerbseinkommen zu 1/7-Anteil anrech­nungsfrei bleibt (OLG Braunschweig v. 22.2.1996 – 1 UF 180/95, OLGReport Braunschweig 1996, 140 = FamRZ 1996, 1216);

9. Blindengeld, Unfall- und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigtenzulagen sind ggf. nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen Einkom­men, soweit nicht auch hier die Vermutung des § 1610a BGB greift;

10. für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines Dritten – insb. des neuen Partners – kann eine angemes­sene Vergütung fingiert und als Einkommen berücksich­tigt werden, wenn der Dritte leistungsfähig (BGH v. 14.12.1994 – XII ZR 180/93, MDR 1995, 821 = FamRZ 1995, 344) und der haushaltsführende Teil nicht voll erwerbstätig ist (vgl. BGH v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, BGHReport 2001, 962 = MDR 2002, 34 = FamRB 2002, 4 = FamRZ 2001, 1693: bei Wohnungsgewährung und teilweisen Versorgungsleistungen zugunsten neuen Part­ners i.H.v. 400 DM; BGH v. 5.5.2004 – XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 205 [206]: im Zweifel bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen i.H.v. 350 E/680 DM; OLG Hamm v. 22.5.2002 – 12 UF 102/00, FamRZ 2002, 1627: 600 DM „Versorgungsgeld“). Solche geldwerten Versor­gungsleistungen sind als Surrogat für die frühere Haus­haltstätigkeit in der „Altfamille“ anzusehen, die daraus erzielten (fiktiven) Einkünfte sind als eheprägend im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, BGHReport 2001, 962 = MDR 2002, 34 = FamRB 2002, 4 = FamRZ 2001, 1693; v. 5.5.2004 – XII ZR 132/02, BGHReport 2004, 1222 m. Anm. Borth = MDR 2004, 1000 = FamRZ 2004, 1173).

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11. freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind ausnahmsweise als Einkom­men anzusehen, wenn die Leistung nach deren Zweck­richtung über den Empfänger auch dem anderen Unter­haltsberechtigten/Unterhaltspflichtigen zugute kommen soll (unter Umständen auch bei gesteigerter Unterhalts­pflicht ggü. minderjährigen Kindern).

12. Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eige­nen Heim (§ 100 BGB) ist in Höhe der objektiven Markt­miete (ohne Mietnebenkosten) als Einkommen zu behan­deln, soweit sein Wert die absetzbaren Hausbelastungen übersteigt, die (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) durch den Schuldendienst, allgemeine Grundstückslasten und verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen (BGH v. 20.10.1999 – XII ZR 297/97, MDR 2000, 215 = FamRZ 2000, 351ff.; OLG Braun­schweig v. 22.2.1996 – 1 UF 180/95, OLGReport Braun­schweig 1996, 140 = FamRZ 1996, 1216).

 

Besonderheiten des Wohnvorteils beim Ehegattenunterhalt:

Zur Bedarfsbemessung ist nur ein noch bestehender eheprägender Wohnwert (bzw. dessen Surrogat) heran­zuziehen. Dabei kürzen Zins- und Tilgungszahlungen grundsätzlich den Wohnwert, wenn die Abzahlung nach einem objektiven Maßstab wirtschaftlich vertretbar ist (BGH v. 5.4.2000 – XII ZR 96/98, MDR 2000, 769 = FamRZ 2000, 950), und zwar auch wenn die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten steht oder Zahlungen nach der Trennung eingestellt werden (BGH v. 29.3.1995 – XII ZR 45/94, MDR 1995, 928 = FamRZ 1995, 869).

Während der Trennungszeit können für einen begrenz­ten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte als die ob­jektive Marktmiete in Ansatz gebracht werden, wenn ein Ehepartner den auf die ganze Familie zugeschnittenen Grundbesitz weiter nutzt und ihm (oder beiden Ehegat­ten) eine Verwertung – Veräußerung oder Vermietung – nicht zugemutet werden kann (regelmäßig im ersten bis zweiten Jahr nach der Trennung) oder aus nicht zu ver­tretenden Gründen unmöglich ist („totes Kapital“, vgl. BGH v. 22.4.1998 – XII ZR 161/96, MDR 1998, 781 = NJW 1998, 2821; v. 5.4.2000 – XII ZR 96/98, MDR 2000, 769 = FamRZ 2000, 950). Als Bemessungsgrund­lage kann die ersparte Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard herangezo­gen werden, wobei ein unangemessener ehelicher Auf­wand unberücksichtigt bleibt (BGH v. 22.4.1998 – XII ZR 161/96, MDR 1998, 781 = FamRZ 1998, 899 (901]; v. 20.10.1999 – XII ZR 297/97, MDR 2000, 215 = FamRZ 2000, 351: keine Bemessung nach Drittelobergrenze).

Die Zurechnung eines ehebedingten Wohnvorteils ent­fällt, wenn die Hausbelastungen höher sind als der prä­gende Wohnwert.

Ein solcher negativer Wohnwert ist beim Einkommen (bonusmindernd) als berücksichtigungsfähige Schuld ab­zusetzen, soweit dies eine umfassende Interessenabwä­gung nach billigem Ermessen erlaubt (BGH v. 25.1.1984 – IVb ZR 43/82, MDR 1984, 653 = FamRZ 1984, 358).

Nach Veräußerung des gemeinsamen Grundbesitzes ist kein Wohnvorteil mehr anzusetzen, da die Nutzungs­vorteile für beide Ehegatten entfallen sind. Zinsvorteile aus dem Verkaufserlös oder Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz sind auf beiden Seiten als eheprägende Einkünfte (Surrogation) im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen (BGH v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549 = MDR 2001, 991 = FamRZ 2001, 986ff.), wobei die Erlöse auch dann als eheprägend zu berücksichtigen sind, wenn sie den ursprünglich prägenden Wohnwert über­steigen (BGH v. 31.10.2001 – XII ZR 292/99, MDR 2002, 153 = FamRZ 2002, 88).

Verbraucht ein Ehegatte einen Teil des ihm aus der Ver­äußerung des Familienheimes zufließenden Kapitals (auch in unterhaltsrechtlich anerkennenswerter Weise), ohne dass ihm anderweitig ein entsprechender Ge­brauchsvorteil zugerechnet werden könnte, bleibt zur Bedarfsermittlung ein entsprechender Teil des Kapitals auch bei dem anderen Ehegatten unberücksichtigt, weil anderenfalls sowohl der pflichtige als auch der berech­tigte Ehegatte umso günstiger stünden, je mehr sie von dem ihnen jeweils zugeflossenen Kapital verbrauchten (vgl. OLG Koblenz v. 19.3.2002 – 11 UF 671/00, FamRZ 2002, 1407).

Bei Alleinnutzung des Hauses/Wohnungseigentums durch einen Partner gegen Leistung einer Ausgleichszah­lung (auch im Zugewinn) ist auf dessen Seite der Wohn­wert des übernommenen Hauses zu berücksichtigen, ver­mindert um die etwaig übernommene Restbelastung und die Zinsen, die für den Erwerb der Haushälfte des anderen Ehegatten aufzuwenden waren. Auf Seiten des weichen­den Partners erhöhen die Zinsvorteile aus dem „Erlös“ oder die Nutzungsvorteile aus dem daraus finanzierten neuen Grundbesitz dessen Einkommen (BGH v. 3.5.2001 – XII ZR 62/99, MDR 2001, 993 = BGHReport 2001, 695 = FamRZ 2001, 1140ff.), was im Wege der Differenz­methode zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit wir­ken sowohl ein ehebedingter als auch nicht eheprägender Wohnwert bedarfsdeckend (§ 1577 Abs. 1 ZPO), auf der anderen Seite erhöhen sie die Leistungsfähigkeit.

Hier kürzen die Zinsen den Wohnwert, soweit der miet­frei Wohnende sie bezahlt. Tilgungen kürzen den Wohn­wert nur, soweit es sich um Miteigentum handelt und der mietfrei Wohnende den Kredit abzahlt; bei Alleineigen­tum und Zugewinngemeinschaft sind Tilgungsleistungen als Vermögensbildung nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu berücksichtigen. Zahlt der nicht mietfrei Wohnende die Hausschulden, kürzen sie sein Einkommen als berücksichtigungswürdige Schuld.

Ergibt ein „neuer Wohnwert“ im Verhältnis zum einge­setzten Kapital keine ertragreiche Rendite, kann im Ein­zelfall eine Verpflichtung zur Vermögensumschichtung bestehen (BGH v. 22.10.1997 – XII ZR 12/96, MDR 1998, 47 = FamRZ 1998, 87 [89]).

13. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wer­den durch eine Überschussrechnung ermittelt (Bruttoein­nahmen abzgl. Werbungskosten). Kosten für Instandhal­tung und Schönheitsreparaturen sind konkret darzulegen und können unterhaltsrechtlich nur bei notwendigem Er­haltungsaufwand ohne Vermögensbildungscharakter be­rücksichtigt werden (BGH v. 20.11.1996 – XII ZR 70/95, MDR 1997, 362 = FamRZ 1997, 281 [283]). Steuerliche Abschreibungen für Gebäudeabnutzung und Verluste aus Vermietung und Verpachtung vermindern grundsätzlich nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen, auf der ande­ren Seite wirken daraus entstehende Steuervorteile nicht einkommenserhöhend.

14. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, 3 EStG) aus einem zeitnahen 3-Jahres-Zeitraum angeknüpft (BGH v. 16.1.1985 – IVb ZR 59/83, MDR 1985, 476 = FamRZ 1985, 357). Mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der entsprechenden Bi­lanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Ein­nahmen/Überschuss-Rechnungen sowie einer aktuellen vorläufigen betriebswirtschaftlichen Auswertung (jeweils nebst Anlagen, insb. Abschreibungslisten) wird der be­sonderen Darlegungslast i.d.R. genügt (BGH v. 27.1.1993 – XII ZR 206/91, FamRZ 1993, 789 [792]). Auf subs­tantiierten Einwand sind ggf. weitere Erläuterungen vor­zunehmen bzw. entsprechende Belege einzureichen.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist die Gewinn- und Verlustrechnung i.d.R. nicht ohne Korrekturen zu verwerten, da das steuerliche und das unterhaltsrechtlich anzuerkennende Einkommen nicht deckungsgleich sind (AfA: vgl. BGH v. 19.2.2003 – XII ZR 19/01, BGHReport 2003, 606 = MDR 2003, 812 = FamRZ 2003, 741 zur linearen Abschreibung; v. 2.6.2004 – XII ZR 217/01, BGHReport 2004, 1218 = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1177 zur Ansparabschreibung; Privatanteile usw.). Der Gewinn ist nicht um berufs­bedingte Aufwendungen zu kürzen.

15. Fiktive Erwerbseinkünfte:

Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insb. auch die eigene Erwerbsfähigkeit, in zumutbarem Um­fange zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vor­werfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen.

Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit des Unter­haltsverpflichteten, die ggü. Minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert ist.

Bei Arbeitslosigkeit sind ernsthafte und nachhaltige Er­werbsbemühungen im Umfang einer ganztägigen Tätig­keit im Einzelnen darzulegen und zu belegen. Die Mel­dung beim Arbeitsamt oder telefonische Nachfragen reichen nicht aus, ebenso wenig wie ungezielte Bewer­bungen „ins Blaue hinein“ oder massierte Bewerbungen kurz vor dem Verhandlungstermin. Bei nicht ausreichen­den Bemühungen ist ein fiktives Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des zuletzt erzielten Einkommens zugrunde zu legen. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann im Einzel­fall für den Unterhaltspflichtigen auch neben einer Voll­zeitbeschäftigung die Aufnahme einer Nebentätigkeit oder neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitsver­waltung eine geringfügige Beschäftigung in Betracht kommen (unter Beachtung der Grundsätze in BVerfG v. 5.3.2003 – 1 BvR 752/02, FamRZ 2003, 661f.).

III. Kein Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeit sind:

1. Sozialhilfeleistungen (§§ 1ff. BSHG), Arbeitslosen­hilfe bzw. seit dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II (sowie Grundsicherung nach SGB II);

2. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren (§§ 1ff. UVG);

3. das staatliche Kindergeld, auch nicht im Mangelfall (BGH v. 16.4.1997 – XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806).

IV. Abzüge (bereinigtes Einkommen):

1. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten objektiv eindeutig ab­grenzen lassen, sind in angemessenem Rahmen vom Net­toeinkommen abzuziehen. Bei zureichenden Anhalts­punkten für solche Aufwendungen werden pauschal 5 % der Nettoeinkünfte angesetzt (BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536), höchstens jedoch monatlich 150 € (290 DM). Der Abzug des Mindestbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle (Ziff. 3) von monatlich 50 € (100 DM) gilt nur bei einer Vollzeittätigkeit bzw. Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen von mindestens 500 € (1.000 DM). Bei ei­nem geringeren Einkommen – auch aus geringfügiger Beschäftigung mit Einkünften von derzeit 400 € – wird ein Pauschbetrag von monatlich 25 € (50 DM) angesetzt. Wird der pauschale Ansatz der berufsbedingten Aufwen­dungen bestritten oder übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschalbeträge, sind sie konkret darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Berufsbedingte Fahrtkosten für den Gebrauch des ei­genen Pkw werden bei konkreter Abrechnung einschließ­lich notwendiger Finanzierungskosten (OLG Hamm v. 19.7.2000 – 6 UF 296/99, OLGReport Hamm 2000, 374 = FamRZ 2000, 1367) pauschal mit 0,26 €/0,50 DM (bis 31.12.1999: 0,40 DM) pro gefahrenen Kilometer ange­setzt. Sollen angemessene Finanzierungskosten getrennt abgezogen werden, sind auch sämtliche sonstigen Pkw­Kosten konkret zu berechnen.

In engeren wirtschaftlichen Verhältnissen sind i.d.R. nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar, es sei denn, deren Benutzung ist unzumutbar (OLG Karlsruhe FuR 2001, 565); außerdem sind hier – soweit möglich – Fahrgemeinschaften zu bilden.

2. Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht, jedoch ist deren Arbeitgeberanteil mit dem Nettobetrag abzugsfähig.

3. Schulden können je nach den Umständen des Einzel­falls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das an­rechenbare Einkommen vermindern – auch beim Kindes­unterhalt (vgl. BGH v. 25.10.1995 – XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160ff.; v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536).

Sie sind im Rahmen eines angemessenen Tilgungsplanes absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwä­gung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH v. 25.1.1984 – IVb ZR 43/82, MDR 1984, 653 = FamRZ 1984, 358). Dabei sind die Belange von Unter­haltsberechtigten, Unterhaltsschuldnern und Drittgläubi­gern zu würdigen.

Regelmäßig abgezogen werden voreheliche und eheliche Schulden, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, ihr Verwendungszweck ist i.d.R. ohne Bedeutung.

Der Abzug gilt ebenso bei der Ermittlung des Unterhalts­bedarfs minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder, da die zum Schuldenabtrag verwendeten Beträge auch bei fiktivem Fortbestehen der Familiengemeinschaft nicht für Unterhaltszwecke zur Verfügung gestanden hät­ten. Allerdings kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, auf eine Tilgungsstreckung hinzuwirken. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesi­chert ist (BGH v. 25.10.1995 – XII ZR 247/94, FamRZ 1996, 160).

4. Kosten für die Kindesbetreuung neben Barunter­haltsleistungen können abgezogen werden, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erfor­derlich ist und die Aufwendungen konkret dargelegt bzw. nachgewiesen werden (BGH FamRZ 1983, 569 [570]).

Ein pauschaler Abzug („Betreuungsbonus“) kommt grundsätzlich nicht in Betracht – „keine Monetarisierung des Betreuungsunterhalts“ –, kann aber ausnahmsweise bei (unentgeltlichen) Betreuungsleistungen aus der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen oder Dritter gewährt werden (BGH v. 7.11.1990 – XII ZR 123/89, MDR 1991, 643 = FamRZ 1991, 182f.; v. 29.11.2000 – XII ZR 212/98, MDR 2001, 510 = FamRZ 2001, 350 [352]) – vgl. aber auch OLG Koblenz v. 30.1.2003 – 9 WF 25/03, OLGReport Koblenz 2003, 190 = NJW-RR 2003, 937 (bis zur Einschulung: 300 E, bis Ende Grundschule: 200 E, 11. bis 14. Lebensjahr: 150 E).

5. Krankheitsbedingte Mehraufwendungen sind auf Seiten des Verpflichteten durch Vorabzug zu berücksich­tigen (beim Berechtigten können regelmäßige Aufwendungen einen krankheitsbedingten Mehrbedarf begrün­den, BGH v. 7.4.1982 – IVb ZR 673/80, MDR 1982, 831 = FamRZ 1982, 579f.).

 

B. Kindesunterhalt:

I. Unterhaltsbedarf:

1. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger unverheirate­ter Kinder mit Wohnsitz in den „alten Bundesländern“ richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle – Anlage I –.

2. Die Tabellensätze erfassen den Fall, dass der Unter­haltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unter­halt zu gewähren hat. Wird dieser Regelansatz um einen Unterhaltsberechtigten über- oder unterschritten, rechtfertigt dies i.d.R. die „Höher- bzw. Herabstufung“ um eine Einkommensgruppe. Eine weitergehende Höher­gruppierung bei nur einem Unterhaltsberechtigten oder geringfügiger weiterer Unterhaltszahlung wird i.d.R. nur vorgenommen, wenn das Einkommen im oberen Bereich der Einkommensgruppe liegt. Entsprechendes gilt für eine weitergehende „Herabstufung“. Der Mindestbedarf darf allerdings nicht unterschritten werden. Er bestimmt sich auch nach der Neuregelung der Kindergeldanrech­nung (§ 1612b Abs. 5 BGB) nach der untersten Einkom­mensgruppe (Regelbetrag nach der Regelbetragsverord­nung) – vgl. BGH, Urt. v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGH Report 2002, 323 = FamRZ 2002, 536.

Die Bedarfskontrollbeträge der DT werden nicht über­nommen. Das mit Hilfe der Tabelle gewonnene Ergebnis ist aber stets auf seine Angemessenheit für den zu ent­scheidenden Einzelfall zu prüfen (BGH v. 29.1.1992 – XII ZR 239/90, MDR 1992, 585 = FamRZ 1992, 539 [541]).

3. Bei minderjährigen Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich der Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des anderen Elternteils.

Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet regelmäßig hierdurch seinen Beitrag zum Kindes­unterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB) und ist auch bei eigenem Einkommen grundsätzlich nicht barunterhaltspflichtig („Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt“).

Nur bei im Vergleich zum barunterhaltspflichtigen El­ternteil wesentlich höheren verfügbaren Einkünften kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (vgl. BGH v. 26.10.1983 – IVb ZR 13/82, MDR 1984, 301 = FamRZ 1984, 39: dreifach höheres verfügbares Einkommen und gute Vermögensverhältnisse; BGH v. 20.3.2002 – XII ZR 216/00, BGHReport 2002, 461 = FamRZ 2002, 742: „erhebliches finanzielles Ungleichgewicht“). In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemes­sene Selbstbehalt (s.u. Ziffer III.3.) zu belassen.

Letzteres gilt immer, wenn der Barunterhaltspflichtige minderjährigen Kindern gegenüber nicht gesteigert unter­haltspflichtig ist, weil der betreuende Elternteil den Kin­desunterhalt ohne Gefährdung seines angemessenen Be­darfs zahlen könnte („anderer unterhaltspflichtiger Verwandter“, § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).

4. Sind bei einer auswärtigen Unterbringung des min­derjährigen Kindes ausnahmsweise beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie – wie beim Kindesunterhalt Volljähriger (s.u. Ziff. 6f.) – anteilig für den Gesamtbedarf. Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung einer „Rest-Betreuung“ wertend verändert werden.

5. In den Tabellensätzen sind keine Kranken- und Pfle­geversicherungsbeiträge für das Kind enthalten. Soweit keine Familienversicherung besteht, hat das Kind zusätz­lich einen Anspruch auf Zahlung der Versicherungs­beiträge, um die das Einkommen des Barunterhalts­pflichtigen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe zu bereinigen ist.

6. Der Bedarf volljähriger Kinder, die noch im Haus­halt mindestens eines Elternteils leben, ist der 4. Alters­stufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, allerdings begrenzt auf den Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand (s.u. Ziff. 7).

Er bestimmt sich – wenn beide Elternteile leistungsfähig sind – nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle (BGH v. 2.3.1994 – XII ZR 215/92, MDR 1994, 1013 = FamRZ 1994, 696 [698]), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung oder Höhergruppierung.

Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte volljäh­rige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Anwendung (BGH v. 9.2.2002 – XII ZR 34/00, BGHReport 2002, 498 = NJW 2002, 2026; OLG Braunschweig v. 1.9.1998 – 1 UF 56/98, OLGReport Braunschweig 1999, 207 = FamRZ 1999, 1453).

7. Der Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Haus­stand beträgt i.d.R. 600 € (1175 DM), ab 1.7.2005: 640 €.

In diesem Bedarfsatz sind ausbildungs- bzw. berufs­bedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monat­lich 85 € (160 DM), ab 1.7.2005: 90 €, enthalten, nicht berücksichtigt ist aber ein eigener Kranken- bzw. Pflege­versicherungsbeitrag.

8. Die Haftungsanteile der Eltern volljähriger Kinder bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB); vor Ermittlung der Haftungsquoten sind von deren Einkommen zunächst vorrangige Unterhaltspflichten und der angemessene Eigenbedarf (s.u. Ziff. B.III.3.) abzuziehen (BGH v. 6.11.1985 – IVb ZR 45/84, MDR 1986, 301 = FamRZ 1986, 151 [153]).

Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljährigen Kindern i.S.v. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist vom Einkommen beider Elternteile lediglich der notwen­dige Selbstbehalt (BGH v. 9.2.2002 – XII ZR 34/00, BGHReport 2002, 498 = FamRZ 2002, 815; s.u. Ziff. C.III.2.) abzugsfähig.

Die Barunterhaltspflichten für minderjährige Kinder sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen, jedenfalls solan­ge, wie durch die Anteilsberechnung der (gleichrangige) Unterhalt des privilegierten volljährigen Kindes gewahrt ist (vgl. BGH v. 9.2.2002 – XII ZR 34/00, BGHReport 2002, 498 = FamRZ 2002, 815).

Jeder Elternteil hat jedoch i.d.R. höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen ent­sprechend der Unterhaltstabelle ergibt.

9. Kindergeldzahlungen beeinflussen die Bedarfs­beträge wie folgt:

a) Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte (auf den Tabellenbetrag) anzurechnen. Bei minderjährigen (nicht bei privilegierten volljährigen) Kindern unterbleibt die Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhalts­pflichtige außerstande ist, Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages zu leisten, das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB: ver­fassungsgemäß, vgl. BVerfG v. 9.4.2003 – 1 BvL 1/03, BvR 1749/01, FamRZ 2003, 1370).

b) Das vollständige oder teilweise Unterbleiben der Kin­dergeldanrechnung führt grundsätzlich nicht dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete den Kindern Umgangskosten entgegenhalten kann (vgl. BVerfG v. 9.4.2003 – 1 BvL 1/03, 1 BvR 1749/01, FamRZ 2003, 1370 [1377]).

Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunter­haltspflichtigen Elternteils können aber zu einer Er­höhung des Selbstbehalts (Mangelfall) oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Ein­kommens führen, wenn dem Pflichtigen das anteilige Kindergeld gem. 1612b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten aus dem über dem notwendigen Selbstbehalt liegenden Einkommen nicht bestreiten kann (BGH v. 23.2.2005 – XII ZR 56/02, FamRZ 2005, 706 = BGHReport 2005, 790 = FamRB 2005, 163).

c) Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den El­ternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich bei be­stehender Barunterhaltspflicht beider Eltern um die Hälfte des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes (§ 1612b Abs. 2 BGB); das gilt in entsprechender An­wendung auch, wenn ein allein barunterhaltspflichtiger Elternteil (in einer Übergangszeit) noch das Kindergeld bezieht.

d) Zur Kindergeldanrechnung bei volljährigen Kindern vgl.: OLG Braunschweig v. 9.5.2000 – 2 UF 9/00, FamRZ 2000, 1246; OLG Celle v. 20.8.2002 – 21 WF 188/02, FamRZ 2003, 1408; OLG Brandenburg v. 17.12.2001 – 9 WF 186/01, OLGReport Brandenburg 2002, 221 = FamRZ 2002, 1216.

II. Bedürftigkeit:

Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seinen Unterhaltsanspruch (§ 1602 BGB); es ist wie das anrechenbare Einkommen des Verpflichteten zu berech­nen, allerdings mit folgenden Besonderheiten:

– bei Auszubildenden, die noch im Haushalt mindes­tens eines Elternteils leben, wird die Ausbildungs­vergütung nach Abzug eines Pauschalbetrages von 85 € (160 DM), seit 1.7.2005: 90 €, auf den Bedarf angerechnet. Diese Pauschale deckt i.d.R. den all­gemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf;

– die Ausbildungsvergütung eines volljährigen, aus­wärtig untergebrachten Kindes kürzt den Bedarf in vollem Umfang, weil der Regelbedarf auch die aus­bildungsbedingten Aufwendungen mit umfasst (s.o. Ziff. B.I.7.);

– das anzurechnende eigene Einkommen eines min­derjährigen Kindes, das von einem Elternteil be­treut wird, ist nicht nur auf den Barbedarf anzurech­nen, sondern kommt auch dem betreuenden Elternteil zugute, so dass es i.d.R. zur Hälfte auf den Tabellen­unterhalt anzurechnen ist;

– Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferien­jobs) oder aus unterhaltsrechtlich überobligatorischer Tätigkeit bleiben (teilweise) unberücksichtigt (vgl. OLG Celle v. 9.10.2000 – 19 UF 120/00, FamRZ 2001, 1640 [1641]).

III. Leistungsfähigkeit/Eigenbedarf:

1. Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Un­terhaltsansprüche (Tabellenbetrag) von seinem anrechen­baren Einkommen (s.o. A.) der Eigenbedarf bleiben.

Das Kind ist bis zur Höhe des Regelbetrages, nicht aber bis zur Höhe des Existenzminimums (135 % des Regel­betrages) von der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten befreit (BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536).

2. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegen­über minderjährigen unverheirateten und volljäh­rigen privilegierten Kindern beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):

 

a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

–   ab 1.1.1996: 1.300 DM (650 DM)

–   ab 1.7.2001: 1.425 DM (700 DM)

–   ab 1.1.2002: 730 € (360 €)

–   ab 1.7.2005: 770 € (360 €);

 

b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

–   ab 1.1.1996: 1.500 DM (650 DM)

–   ab 1.7.2001: 1.640 DM (700 DM)

–   ab 1.1.2002: 840 € (360 €)

–   ab 1.7.2005: 890 € (360 €).

 

3. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljäh­rigen (nicht privilegierten) Kindern beträgt (mit Angabe der Warmmietkosten):

a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (in der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten):

–   ab 1.1.1996: 1.600 DM (800 DM)

–   ab 1.7.2001: 1.745 DM (860 DM)

–   ab 1.1.2002: 890 € (440 €)

–   ab 1.7.2005: 980 € (450 €);

 

b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

•          1.1.1996: 1.800 DM (800 DM)

•          1.7.2001: 1.960 DM (860 DM)

•          1.1.2002: 1.000 ,E (440 €)

•          1.7.2005: 980 € (450 €).

 

C. Ehegattenunterhalt:

I. Unterhaltsbedarf

1. Eheliche Lebensverhältnisse

Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die Ein­kommens- und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeit­raum bestimmt, soweit diese die ehelichen Lebensver­hältnisse nachhaltig geprägt haben (§§ 1361, 1578 BGB).

Veränderungen des Einkommens während des Ge­trenntlebens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berück­sichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerun­gen, die auf einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (BGH v. 31.3.1982 – IVb ZR 652/80, MDR 1982, 831 = FamRZ 1982, 575; v. 31.3.1982 – IVb ZR 661/80, MDR 1982, 738 = FamRZ, 1982, 576 [578]).

Für den nachehelichen Unterhalt sind die Einkünfte zur Zeit der Rechtskraft der Scheidung (oder deren Surroga­te) maßgebend. Einkommensänderungen nach der Schei­dung sind zu berücksichtigen, wenn diese aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und diese Erwartung bereits in der Ehe angelegt war – z.B. Einkommenssteigerungen durch nor­male Lohn- oder Gehaltserhöhungen, Wegfall von Kre­dit- und Unterhaltspflichten (vgl. BGH v. 27.11.1985 – IVb ZR 78/84, MDR 1986, 481 = FamRZ 1986, 148).

Erwerbseinkommen des Ehegatten, der während der Ehe den Haushalt geführt oder Kinder betreut hat, ist als eheprägendes sog. Surrogationseinkommen anzu­sehen (BGH v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549 = MDR 2001, 991 = FamRB 2002, 3 = FamRZ

2001, 986ff.; BVerfG v. 5.2.2002 – 1 BvR 105/95, FamRZ 2002, 527).

Das gilt auch für den Wert von Versorgungsleistungen, die der Ehegatte in der häuslichen Gemeinschaft mit einem neuen Partner erbringt (BGH v. 5.9.2001 – XII ZR 336/99, BGHReport 2001, 962 = MDR 2001, 34 = FamRB 2002, 4 = FamRZ 2001, 1693), oder eine aus dem

Versorgungsausgleich bezogene Rente (BGH v. 31.10.2001 – XII ZR 292/99, BGHReport 2002, 60 = MDR 2002, 153 = FamRZ 2002, 88).

 

Auch ein fiktiv anzusetzendes Erwerbseinkommen, zu dessen Erzielung der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Lage ist, ist als Surrogation des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Leistungen durch Haushaltsfüh­rung anzusehen (BGH v. 5.2.2003 – XII ZR 321/00, FamRZ 2003, 434).

Von dem anrechnungspflichtigen Einkommen ist vorweg der Tabellenkindesunterhalt (ohne Berücksichtigung von Kindergeld und ohne Einhaltung der Mindestgrenze von 135 % des Regelbetrages) für gemeinsame Kinder abzuziehen, es sei denn, der Kindesunterhalt ist in anderer Höhe unveränderlich tituliert oder gezahlt; in diesen Fäl­len ist der Titel- bzw. Zahlungsbetrag zuzüglich hälftiges Kindergeld abzusetzen.

Der Vorwegabzug gilt auch für nachrangige volljährige Kinder, soweit nicht ein Mangelfall vorliegt.

Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensver­hältnisse geprägt haben (BGH v. 25.11.1998 – XII ZR 98/97, MDR 1999, 296 = FamRZ 1999, 367) – das gilt auch für während der Trennungszeit vom nichtehelichen neuen Partner geborene Kinder.

 

2. Bedarfsbemessung

Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägender Einkünfte anzusetzen (Halbteilungsgrundsatz).

Von den Erwerbseinkünften ist ein Erwerbstätigenbo­nus von 1/7-Anteil als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, abzuziehen. Der Bonus ist nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Schulden zu be­rechnen (BGH v. 16.4.1997 – XII ZR 233/95, MDR 1997, 842 = FamRZ 1997, 806f.).

Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehr­bedarf (BGH v. 11.1.1995 – XII ZR 122/93, MDR 1995, 604 = FamRZ 1995, 346ff.) kann i.d.R. nur berücksich­tigt werden, wenn der berechtigte oder verpflichtete Ehe­gatte über zusätzliches, nicht prägendes Einkommen ver­fügt, das die Zahlung des Mehrbedarfs neben dem Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen erlaubt (BGH v. 29.1.1986 – IVb ZR 9/85, MDR 1986, 567 = FamRZ 1986, 437).

Zu den Einkünften des Berechtigten aus einer überobli­gatorischen Erwerbstätigkeit vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 186/01, BGHReport 2003, 495 = MDR 2003, 697 = FamRZ 2003, 518 und unten Ziffer II.2.).

 

3. Vorsorgeunterhalt:

Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegever­sicherung sowie Altersvorsorge des berechtigten Ehe­gatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, können zusätzlich verlangt werden. Diese Aufwendungen sind bei der Berechnung des (endgültigen) Ehegatten­unterhalts vorweg vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.

Der Altersvorsorgeunterhalt (§§ 1361 Abs. 1 S. 2, 1578 Abs. 3 BGB), der betragsmäßig verlangt werden muss (OLG Hamm v. 12.5.2000 – 11 UF 207/99, OLG Report Hamm 2000, 326 = FamRZ 2000, 1220), wird grund­sätzlich in folgenden Stufen ermittelt:

– zunächst wird der „an sich“ geschuldete Elementar­unterhalt berechnet, wobei Einkünfte des Berechtig­ten ohne Versorgungscharakter außer Betracht blei­ben (vorläufiger Elementarunterhalt), und mit Hilfe der sog. Bremer Tabelle (Anlage G.III) auf ein fikti­ves Bruttoeinkommen hochgerechnet;

– von dieser Bruttobemessungsgrundlage wird unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 19,5 %) der Altersvorsorgeunterhalt errechnet:

– der so ermittelte Vorsorgeunterhalt wird vom berei­nigten Nettoeinkommen des Verpflichteten abge­zogen und auf dieser Basis der endgültige Elemen­tarunterhalt berechnet (im Ausnahmefall kann die zweistufige Berechnung und der Vorwegabzug des Vorsorgeunterhalts unterbleiben, sog. einstufige Be­rechnung – vgl. BGH v. 25.11.1998 – XII ZR 33/97, MDR 1999, 161 = FamRZ 1999, 372).

Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts wird Altersvorsorgeunterhalt nicht geschuldet, wenn das Exis­tenzminimum des Berechtigten (s.u. Ziffer C.III.4.) nicht gesichert ist.

II. Bedürftigkeit (§ 1577 BGB):

1. Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die er erzielt oder durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sind auf den Bedarf anzurechnen (§ 1577 Abs. 1 BGB – bei Trennungsunterhalt entsprechende Anwen­dung, BGH v. 24.11.1982 – IVb ZR 310/81, MDR 1983, 384 = FamRZ 1983, 146). Die unterhaltsrechtlich maß­geblichen Erwerbseinkünfte sind um den Erwerbstäti­genbonus (1/7-Anteil) zu vermindern.

Hiernach ergibt sich:

– hat nur der Unterhaltspflichtige Einkommen, schuldet er als Unterhalt 3/7 seines bereinigten Erwerbsein­kommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätig­keit beruhenden Einkommens;

– haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Er­werbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Differenzmethode);

– hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten neben Erwerbseinkommen sonstige voll anrechenbare Ein­künfte, kann der Unterhaltsbetrag in der Weise be­rechnet werden, dass auf das hälftige Gesamteinkom­men beider Ehegatten die eigenen Einkünfte des Berechtigten abgezogen werden, wobei Erwerbsein­künfte zu 6/7-Anteil, sonstige Einkünfte in voller Höhe in die jeweilige Rechnung einzustellen sind (Additionsmethode);

– soweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte Einkünfte bezieht, die die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, sind diese Erwerbseinkünfte zu 6/7 auf den Bedarf (Unterhaltsquote und ggf. trennungs­bedingter Mehrbedarf) anzurechnen (Anrechnungs­methode – kommt nach der Entscheidung des BGH v. 13.6.2001 – XII ZB 343/99, BGH Report 2001, 549 = MDR 2001, 991 = FamRB 2002, 3 = FamRZ 2001, 986 und den Folgeentscheidungen bis auf Einzelfälle praktisch nicht mehr zur Anwendung);

– haben die Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehe­gatten die ehelichen Lebensverhältnisse nur zum Teil geprägt und besteht jetzt ein weiter gehendes Einkom­men, so sind Differenz- und Anrechnungsmethode zu kombinieren (Mischmethode).

2. Erwerbsobliegenheit:

Beim Trennungsunterhalt besteht i.d.R. vor Ablauf des ersten Trennungsjahres keine Obliegenheit zur Auf­nahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit (auch bei kurzer Ehe).

Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn der geschiedene Ehegatte durch Kindesbetreuung, Krank­heit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist (§§ 1570–1576 BGB).

Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjäh­rige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Zahl und Alter der Kinder, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten, Erziehungs- und Schulprob­leme usw.).

Im Allgemeinen besteht keine Verpflichtung, einer Er­werbstätigkeit nachzugehen, wenn das jüngste Kind das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ab Vollendung des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres besteht i.d.R. eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit.

3. Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit:

Die Anrechnung von Einkünften aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit richtet sich beim nachehelichen Unter­halt nach § 1577 Abs. 2 BGB. Beim Trennungsunterhalt wird diese Vorschrift entsprechend angewendet (BGH v. 24.11.1982 – IVb ZR 310/81, MDR 1983, 384 = FamRZ 1983, 146 [148]).

Der anrechnungsfreie Einkommensbetrag (§ 1577 Abs. 2 S. 1 BGB) kann wie folgt festgestellt werden:

– zunächst ist der Unterhaltsanspruch fiktiv ohne Be­rücksichtigung des überobligatorischen Einkommens zu berechnen (Quotenunterhalt);

– soweit dieser fiktive Unterhaltsbetrag hinter dem vol­len Unterhaltsbedarf (normaler Differenzunterhalt zzgl. eigenes Einkommen des Berechtigten ohne Ab­zug des Erwerbstätigenbonus) zurückbleibt, ist das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit an­rechnungsfrei.

– Das (über den anrechnungsfreien Betrag hinausgehen­de) Resteinkommen wird nach Billigkeit – im Regel­fall zur Hälfte – angerechnet.

Die vorstehende Berechnungsart berücksichtigt das über­obligatorisch erzielte Einkommen (wie die aus zumut­barer Tätigkeit erzielten Einkünfte) nach der Differenz­methode, so auch BGH v. 24.10.2001 – XII ZR 284/99, BGHReport 2004, 63 = FamRZ 2002, 22 [24].

Aus den Gründen der neueren BGH-Entscheidung (BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 186/01, BGHReport 2003, 495 = MDR 2003, 697 = FamRZ 2003, 518 [520]) wird jedoch hergeleitet, dass nur das aus zumutbarer Tätigkeit erzielte Einkommen in die Differenzberechnung einzustellen ist, während der Teil, der aus überobligatorischer Tätigkeit stammt, im Wege der Anrechnungsmethode von der Un­terhaltsquote abzuziehen ist (vgl. Anmerkung von Bütt­ner, FamRZ 2003, 520f., und Gutdeutsch, FamRZ 2003, 1002; OLG Hamm v. 22.8.2002 – 8 UF 10/02, FamRZ 2002, 1708 = NJW 2003, 223 – Bonuslösung).

 

III. Leistungsfähigkeit:

1. Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (s.o. A.).

2. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegen­über dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt (mit Angabe der maximal enthaltenen Warmmietkosten):

 

a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

–   ab 1.1.1996: 1.300 DM (650 DM)

–   ab 1.7.2001: 1.425 DM (700 DM)

–   ab 1.1.2002: 730 € (360 €)

–   ab 1.7.2005: 770 € (360 €);

 

b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

–   ab 1.1.1996: 1.500 DM (650 DM)

–   ab 1.7.2001: 1.640 DM (700 DM)

–   ab 1.1.2002: 840 € (360 €)

–   ab 1.7.2005: 890 € (360 €).

 

3. Der angemessene Eigenbedarf gegenüber dem ge­schiedenen Ehegatten beträgt:

a) beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (in Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten):

–   ab 1.1.1996: 1.600 DM (800 DM)

–   ab 1.7.2001: 1.745 DM (860 DM)

–   ab 1.1.2002: 890 € (440 €)

–   ab 1.7.2005: 935 € (450 €);

 

b) beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

–   ab 1.1.1996: 1.800 DM (800 DM)

–   ab 1.7.2001: 1.960 DM (860 DM)

–   ab 1.1.2002: 1.000 € (440 €)

–   ab 1.7.2005: 1.000 € (450 €).

 

4. Der monatliche notwendige Eigenbedarf des unter­haltsberechtigten Ehegatten (Existenzminimum) be­trägt i.d.R.:

 

a) nicht erwerbstätig: 730 €

ab 1.7.2005: 770 € b) erwerbstätig: 840 € ab 1.7.2005: 890 €.

 

5. Der monatliche notwendige Eigenbedarf (Existenz­minimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt (2. Ehe­gatte), beträgt:

a) nicht erwerbstätig:

– neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und pri­vilegiertes volljähriges Kind: 535 €,

ab 1.7.2005: 560 €;

– neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. den geschiedenen Ehegatten: 652 €;

ab 1.7.2005:

– neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind: 713 €,

– neben dem Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten: 680 €, entsprechend der Relation von notwendigem und ange­messenem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (OLG Braunschweig v. 5.8.1993 – 2 UF 115/93, OLGReport Braunschweig 1994, 122);

 

 

b) erwerbstätig:

–   neben dem Unterhalt für ein minderjähriges und pri­vilegiertes volljähriges Kind: 615 €,

ab 1.7.2005:  650 €;

–   neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind bzw. einen geschiedenen Ehegatten: 732 €;

ab 1.7.2005:

–   neben dem Unterhalt für ein volljähriges Kind: 803 €,

–   neben dem Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten: 730 €,

entsprechend der Relation zwischen dem notwendigen und angemessenen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (OLG Braunschweig v. 5.8.1993 – 2 UF 115/93, OLGRe­port Braunschweig 1994, 122);

c) Das eigene Einkommen des 2. Ehegatten wird – auch aus überobligatorischer Tätigkeit – im Verhältnis zu den Unterhaltspflichten aus erster Ehe voll angerechnet.

 

D. Mangelfall:

Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur De­ckung seines eigenen notwendigen/angemessenen Eigen­bedarfs und zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche meh­rerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nicht aus, ist die nach Abzug des Eigenbedarfs des Pflichtigen ver­bleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangi­gen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche (Einsatzbeträge) zu verteilen.

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle entspre­chend dem maßgebenden Einkommen des Unterhalts­pflichtigen (d.h. kein automatischer Ansatz des Existenz­minimums nach Einkommensgruppe VI. der DT bzw. des Regelunterhaltsbetrages, vgl. BGH v. 6.2.2002 – XII ZR 20/00, BGHReport 2002, 323 = FamRZ 2002, 536 [so­weit daneben nicht Ehegattenunterhalt geschuldet wird, vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363, siehe unten]).

Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem eheangemessenen Unterhalt unter Vor­wegabzug des Kindesunterhalts (anders als im absoluten Mangelfall neben Kindesunterhalt, siehe unten).

Wird im absoluten Mangelfall neben Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt geschuldet, ist für den Kin­desunterhalt ein Einsatzbetrag von 135 % des Regel­betrages nach der Regelbetragsverordnung zugrunde zu legen und für den Ehegatten der notwendige Eigenbe­darf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustel­len (vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363 [365f.]), d.h.

beim getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:

– nicht erwerbstätig: 730 €, seit 1.7.2005: 770 €;

– erwerbstätig:  840 € (abzgl. anrechenbares Ein­kommen)

seit 1.7.2005:   890 €;

beim in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unter­haltspflichtigen lebenden Ehegatten (2. Ehegatte):

– nicht erwerbstätig: 535 €, seit 1.7.2005:        560 €;

– erwerbstätig: 615 € (abzgl. anrechenbares Ein­kommen),

seit 1.7.2005: 650 € (abzgl. anrechenbares Einkom­men).

Das so gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen, d.h. die Mangelfallberechnung darf nicht dazu führen, dass sich der berechtigte Ehegatte oder die Kinder besser stehen als „ohne Vorliegen eines Mangel­falls“. Ebenso wenig darf der Ehegatte im Vergleich zur bisherigen Mangelfallberechnung schlechter gestellt wer­den (vgl. BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363).

Das Kindergeld ist von dem jeweils gekürzten Tabellen­unterhaltsbetrag unter Berücksichtigung von § 1612b Abs. 5 BGB anteilig abzuziehen.

 

Zweistufige Mangelfallberechnung

Sofern gegenüber den Unterhaltsberechtigten verschie­den hohe Eigenbedarfssätze des Pflichtigen gelten (z.B. minderjährige Kinder/nachehelicher Ehegattenunterhalt), ist die Kürzungsberechnung zunächst mit dem angemes­senen Eigenbedarf des Pflichtigen für alle Unterhalts­berechtigten durchzuführen und danach der gekürzte Kin­desunterhalt anteilig aus der Differenz zwischen dem notwendigen und angemessenen Eigenbedarf höchs­tens bis zum vollen Tabellenbetrag aufzufüllen (Kinder­geldanrechnung, s.o.).

 

E. Verwandtenunterhalt

1. Beim Elternunterhalt ist zu berücksichtigen, dass die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern wegen der grundlegend anderen Lebenssituation als bei der Verpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern („natürliche Generationenfolge“) durch Erhöhung des Eigenbedarfs und eine großzügigere Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Abzugsposten begrenzt ist (vgl. BGH v. 17.12.2003 – XII ZR 224/00, BGHReport 2004, 376 = MDR 2004, 450; v. 28.1.2004 – XII ZR 218/01, BGHReport 2004, 879 = MDR 2004, 753 = FamRZ 2004, 795 [797]).

 

2. Der angemessene Eigenbedarf eines unterhaltspflich­tigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt monatlich mindestens:

1250,00 € (2450 DM) – einschließlich 440,00 €/860 DM Warmmiete (vgl. auch BGH v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99, BGHReport 2003, 11 = MDR 2003, 86 = FamRZ 2002, 1698f.);

seit 1.7.2005: 1400,00 € – einschließlich 450,00 € Warmmiete.

 

3. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhalts­pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich grds. nach den ehelichen Lebensverhältnissen, d.h. nach dem Halbteilungsgrundsatz (vgl. BGH v. 25.6.2003 – XII ZR 63/00, BGHReport 2004, 235 = MDR 2004, 279 = FamRZ 2004, 186), beträgt aber mindestens:

950,00 ,E (1860 DM) – einschließlich 330,00 €/650 DM Warmmiete;

seit dem 1.7.2005: 1050,00 € – einschließlich 350,00 € Warmmiete.

 

4. Besonderheiten beim Elternunterhalt, wenn das unter­haltspflichtige Kind verheiratet ist:

a) Grundsätzlich besteht keine rechtliche Verpflichtung des Schwiegerkindes zum Elternunterhalt, mittelbar er­geben sich aber über die Verpflichtung zum Familien­unterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes.

b) Hat der Pflichtige kein eigenes Einkommen und führt er den Haushalt, besteht grds. kein Unterhaltsanspruch; bei sehr hohem Einkommen des Ehegatten kommt ledig­lich der Einsatz von Taschengeld (5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens des Ehegatten) in Betracht, soweit es dem Pflichtigen nicht zu einem angemessenen Teil zu belassen ist (vgl. BGH v. 15.10.2003 – XII ZR 122/00, BGHReport 2004, 382 = MDR 2004, 942 = FamRZ 2004, 366).

 

F. Unterhalt nach § 1615l BGB:

Der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter nach § 1615l Abs. 1 BGB (für die Zeit von 6 Wochen vor und 8 Wo­chen nach der Geburt) besteht unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit der Kindesmutter durch die Schwanger­schaft bzw. Geburt verursacht ist. Er soll die Mutter in der kritischen Phase vor und nach der Entbindung von einer Erwerbstätigkeit freistellen und wirtschaftlich absi­chern.

Der Anspruch auf erweiterten Unterhalt nach § 16151 Abs. 2 BGB (4 Monate vor der Entbindung bis zu 3 Jahre danach oder bei grober Unbilligkeit darüber hinaus) ver­langt demgegenüber, dass wegen der Schwangerschaft oder einer durch diese bzw. die Entbindung bedingten Krankheit eine Erwerbstätigkeit von der Mutter nicht erwartet werden kann oder dies wegen der Pflege und Erziehung des Kindes von der Mutter oder dem betreu­enden Vater (§ 16151 Abs. 2 S. 2 BGB) nicht verlangt werden kann.

Die zeitliche Ausdehnung des Anspruchs wegen grober Unbilligkeit über 3 Jahre nach der Entbindung hinaus ist nur im Ausnahmefall (z.B. behindertes Kind) möglich (ob die Fristenregelung des § 16151 Abs. 2 S. 3 BGB verfas­sungskonform ist, ist weiterhin streitig, vgl. OLG Karls­ruhe v. 4.9.2003 – 2 UF 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 407 = NJW 2004, 523; KG v. 16.9.2004 – 16 UF 6/04, KGReport Berlin 2005, 46 = FamRZ 2004, 1895).

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nicht­ehelichen Kindes (§§ 1610, 16151 Abs. 1, 2, 3, 4 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils (z.B. nach dem ausgefallenen Erwerbseinkom­men oder den ehelichen Lebensverhältnissen der ge­trenntlebenden oder geschiedenen Mutter); er beträgt aber in der Regel monatlich mindestens 730 € (1.425 DM), bei Erwerbstätigkeit 840 € (1.640 DM) – ab 1.7.2005: 770 € bzw. 890 € – ist aber durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt (vgl. BGH v. 15.12. 2004 – XII ZR 121/03, BGHReport 2005, 431 = MDR 2005, 575 = FamRZ 2005, 442).

 

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 16151 Abs. 3 S. 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt

monatlich mindestens: 1.000 €, ab 1.7.2005:

beim nicht erwerbstätigen Pflichtigen: 935 €,

beim erwerbstätigen Pflichtigen: 1.000 €.

 

Die Rangfragen enthält § 16151 Abs. 3 S. 2, 3 BGB: Zwischen dem Vater des (nichtehelichen) Kindes und dem getrenntlebenden/geschiedenen Ehemann der Mutter liegt Gleichrang vor, wobei sich der Haftungsanteil ent­sprechend § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nach den beiderseiti­gen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen richtet (BGH v. 21.1.1998 – XII ZR 85/96, MDR 1998, 473 = FamRZ 1998, 541 [543]).

 

I. Kindesunterhaltstabelle Stand: 1. Juli 2005

G. Anlagen:

Düsseldorfer Tabelle

   

Altersstufen in Jahren

(§ 1612a Abs. 3 BGB)

   
Nettoeinkommen

des Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)

0–5 6–11 12–17 ab 18 Vomhundertsatz
      Alle Beträge in Euro      
1. bis 1.300 204 247 291 335 100
2. 1.300–1.500 219 265 312 359 107
3. 1.500–1.700 233 282 332 382 114
4. 1.700–1.900 247 299 353 406 121
5. 1.900–2.100 262 317 373 429 128
6. 2.100–2.300 276 334 393 453 135
7. 2.300–2.500 290 351 414 476 142
8. 2.500–2.800 306 371 437 503 150
9. 2.800–3.200 327 396 466 536 160
10. 3.200–3.600 347 420 495 570 170
11. 3.600–4.000 368 445 524 603 180
12. 4.000–4.400 388 470 553 637 190
13. 4.400–4.800 408 494 582 670 200

 

II. Kindergeldanrechungstabelle nach § 1612b Abs. 5 BGB

Stand: 1.7.2005

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 E

Einkommensgruppe   0–5 Jahre   6–10 Jahre   12–17 Jahre
1 = 100 %   204 –5 = 199   247 –0 = 247   291 –0 = 291
2 = 107 %   219 –20 =199   265 –8 =257   312 –0 =312
3 = 114 %   233 –34 =199   282 –25 =257   332 –16 =316
4 = 121 %   247 –48 =199   299 –42 =257   353 –37 =316
5 = 128 %   262 –63 =199   317 –60 =257   373 –57 =316
6 = 135 %   276 –77 =199   334 –77 =257   393 –77 =316

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. und jedes weitere Kind von je 89,50 E

Einkommensgruppe   0–5 Jahre   6–11 Jahre   12–17 Jahre
1 = 100 %   204 – 17,50 = 186,50   247 – 2,50 = 244,50   291 – 0 = 291,00
2 = 107 %   219 – 32,50 = 186,50   265 – 20,50 = 244,50   312 – 8,50 = 303,50
3 = 114 %   233 – 46,50 = 186,60   282 –37,50 = 244,50   332 – 28,50 = 303,50
4 = 121 %   247 – 60,50 = 186,50   299 – 54,50 = 244,50   353 – 49,50 = 303,50
5 = 128 %   262 – 75,50 = 186,50   317 – 72,50 = 244,50   373 – 69,50 = 303,50
6 = 135 %   276 – 89,50 = 186,50   334 – 89,50 = 244,50   393 – 89,50 = 303,50

 

III. Bremer Tabelle Stand 1.1.2005

Nettobemessungsgrundlage

in Euro

Zuschlag in Prozent zur

Berechnung der Brutto-

bemessungsgrundlage

Nettobemessungsgrundlage

in Euro

Zuschlag in Prozent zur

Berechnung der Brutto­

bemessungsgrundlage

1– 805 15 % 1.771–1.815 44 %
806– 850 16 % 1.816–1.865 45 %
851– 890 17 % 1.866–1.910 46 %
891– 920 18 % 1.911–1.960 47 %
921– 955 19 % 1.961–2.010 48 %
956– 990 20 % 2.011–2.060 49 %
991–1.025 21 % 2.061–2.110 50 %
1.026–1.055 22 % 2.111–2.160 51 %
1.056–1.085 23 % 2.161–2.205 52 %
1.086–1.105 24 % 2.206–2.255 53 %
1.106–1.120 25 % 2.256–2.305 54 %
1.121–1.140 26 % 2.306–2.355 55 %
1.141–1.160 27 % 2.356–2.400 56 %
1.161–1.185 28 % 2.401–2.450 57 %
1.186–1.210 29 % 2.451–2.495 58 %
1.211–1.240 30 % 2.496–2.545 59 %
1.241–1.270 31 % 2.456–2.590 60 %
1.271–1.310 32 % 2.591–2.640 61 %
1.311–1.345 33 % 2.641–2.685 62 %
1.346–1.380 34 % 2.686–2.700 63 %
1.381–1.420 35 % 2.701–2.730 63 %
1.421–1.460 36 % 2.731–2.775 64 %
1.461–1.500 37 % 2.776–2.815 65 %
1.501–1.540 38 % 2.816–2.860 66 %
1.541–1.585 39 % 2.861–2.905 67 %
1.586–1.630 40 % 2.906–2.955 68 %
1.631–1.675 41 % 2.956–3.005 69 %
1.676–1.720 42 % 3.006–3.050 70 %
1.721–1.770 43 % 3.006–3.050 70 %

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