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OLG Celle Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.07.2001 – Euro ab 01.01.2002)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Celle handelt!


Vorwort

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weit­gehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.


I. Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Erwerbseinkommen

a) Grundlage der Unterhaltsbemessung ist bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen einschließlich Weih­nachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zulagen.

b) Überstundenvergütungen sind in der Regel voll zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen – insbesondere wenn sie das berufs­typische Maß übersteigen – kann ein angemessener Abschlag erfolgen.

c) Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind als Einkommen zu berücksich­tigen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

d) Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang ver­braucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.

e) Abfindungen oder ähnliche einmalige Zuwendungen sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.

f) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkom­men).

g) Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers ver­mindern das Einkommen nicht: Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögens­wirksame Anlage zu belassen.

h) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Netto­einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für solche Aufwendungen kann eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, sind sie im Einzelnen darzulegen.

i) Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,52 DM, ab Januar 2002 0,27 Euro pro gefahrenen Kilometer (vgl. § 9 III Nr. 1 ZuSEG) angesetzt werden. Damit sind in der Regel auch die Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen Kilometer-Kosten.

j) Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht.

k) Steuervorteile auf Grund des Realsplittings sind zu berücksichtigen, soweit sie bereits eingetreten sind oder (fiktiv) soweit den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings trifft (vgl. BGH, FamRZ 1983, 670 [673]).

l) Bei Selbstständigen ist zur Prognose für das zukünftige Ein­kommen in der Regel vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von mindestens drei Jahren auszugehen (BGH, NJW 1983, 1554 = FamRZ 1983, 680; NJW 1985, 909 = FamRZ 1985, 357). Der Gewinn ist nicht um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.

 

2. Sonstiges Einkommen

a) Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören u. a. auch

– Renten, Pensionen und Kapitaleinkünfte;

– Mieteinkünfte;

– Arbeitslosengeld und Krankengeld;

– Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten; beim Berechtigten nur, soweit der Unterhaltsanspruch nicht mehr übergeleitet werden kann oder feststeht, dass er nicht übergeleitet werden wird (vgl. BGH, NJW 1987, 1551 = FamRZ 1987, 456 [457]; NJWE-FER 1996, 15 = FamRZ 1996, 1067 [1069]);

Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt;

– BAföG-Leistungen (außer Vorausleistungen), auch soweit sie als unverzinsliches Darlehen gewährt werden;

– Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG;

– Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Unfall­ und Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezula­gen nach Abzug eines Betrages für tatsächliche Mehraufwendungen; handelt es sich um Sozialleistungen nach § 1610a BGB, wird vermutet, dass sie durch Aufwendungen aufgezehrt werden;

– an eine Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nur in den Ausnahmefällen des § 13 VI SGB XI.

b) Kein anrechenbares Einkommen sind – Sozialhilfe;

– Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz;

-Kindergeld;

-freiwillige Leistungen Dritter, es sei denn, dass die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

 

3. Gebrauchsvorteile

a) Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als Einkommen zu behandeln, soweit sein Wert die Belastungen übersteigt, die unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung durch den Schuldendienst und durch verbrauchsunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, entstehen. Ob neben Schuldzinsen auch Til­gungsleistungen vom Mietwert abzusetzen sind, ist eine Frage des Einzelfalls,

b) Während des Getrenntlebens ist grundsätzlich die ersparte Miete anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Nach der Scheidung ist vom vollen Mietwert auszugehen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 835 = FamRZ 1995, 869 [870]; NJW 1998, 753 = FamRZ 1998, 87 [88]; NJW 1998, 2821 = FamRZ 1998, 899 [901]; NJW 2000, 284 = FamRZ 2000, 351 [353]; NJW 2000, 2349 = FamRZ 2000, 950 [951]).

 

4. Schulden

a) Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern.

b) Zins- und Tilgungsraten sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans vom Einkommen abzuziehen. Dabei sind die Be­lange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Dritt­gläubigern gegeneinander abzuwägen. Für minderjährige Kinder soll möglichst der Regelbetrag gesichert bleiben (zur evtl. unterschiedlichen Berücksichtigung von Schulden beim Ehegatten-bzw. Kindesunterhalt vgl. BGH, NJW 1982, 1641 = FamRZ 1982, 678; NJW 1984, 2351 = FamRZ 1984, 657; NJW-RR 1986, 428 = FamRZ 1986, 254). Notfalls kann eine angemes­sene Kürzung der Unterhaltsrenten erfolgen.

c) Beim Verwandtenunterhalt (außer Kindesunterhalt) sind Einkommens- und Vermögensdispositionen, die der Unterhaltspflichtige für die Lebensgestaltung und für Vorsorgezwecke der eigenen Familie getroffen hat, im Allgemeinen zu akzeptieren, soweit sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreiten.

 

II. Kindesunterhalt

1. Der Barunterhalt minderjähriger Kinder bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1.7.2001 bzw. 1.1.2002). Er kann als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

a) Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Un­terhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Einkommensgruppe vorzunehmen. Durch Abschläge soll der Mindestbedarf nach der untersten Einkommensgruppe nicht unterschritten werden.

b) Bei Kindern, die bei einem Elternteil leben, richtet sich die Eingruppierung in die Tabelle nach dem anrechenbaren Einkommen des anderen Elternteils. Der betreuende Elternteil ist im Allgemeinen auch bei eigenem Einkommen nicht barunterhaltspflichtig. Hat er jedoch infolge seines Einkommens oder Vermögens eine bessere Lebensstellung als der andere Elternteil, dann ist er verpflichtet, das Kind daran teilnehmen zu lassen. Bei bedeutend höherem Einkommen des betreuenden Elternteils kann es gerechtfertigt sein, die Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils zu ermäßigen. In diesem Fall ist dem anderen Elternteil mindestens der angemessene Selbstbehalt (vgl. unten IV 2) zu belassen.

c) Sind, z.B. bei auswärtiger Unterbringung, ausnahmsweise beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 7).

 

2. Der Barunterhalt volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, richtet sich in der Regel nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dies gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Ihr Bedarf bemisst sich, falls beide Eltern leistungsfähig sind, in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern (BGH, NJW 1994, 1530 = FamRZ 1994, 696 [698]). Für die Haftungsquoten gilt Nr. 7. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Tabelle ergibt.

3. Der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand beträgt unter Einbeziehung ausbildungsbedingter Mehrkosten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Eltern in der Regel monatlich 1175 DM, ab Januar 2002 600 Euro.

4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes erhöhen dessen Bedarf.

5. Die Anrechnung des Kindergeldes und entsprechender kindbezogener Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB.

6. Eigenes Einkommen des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, BAföG-Leistungen) ist nach Abzug ausbildungs- oder berufsbedingter Aufwendungen auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das Einkommen eines minderjährigen Kindes, das von einem Elternteil betreut wird, ist jedoch gegenüber dem barunterhaltspflichtigen und dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil in der Regel je zur Hälfte anzurechnen.

7. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die je­weilige Haftungsquote nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen (§ 1606 III 1 BGB). Vor der Ermittlung der Haftungsquoten der Eltern sind von deren Einkommen zunächst vorrangige Unterhaltspflichten und der angemessene Eigenbedarf (vgl. unten IV 2) abzuziehen (BGH, NJW-RR 1986, 426 = FamRZ 1986, 151; NJW-RR 1986, 292= FamRZ 1986, 153). Sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zum Unter­halt eines minderjährigen unverheirateten oder eines diesem gleichgestellten volljährigen Kindes einzusetzen (§ 1603 II 1 und 2 BGB), wird der Eigenbedarf auf den notwendigen Selbstbehalt (vgl. unten IV 1) ermäßigt, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Kann ein Elternteil weder mit seinem Einkommen noch mit seinem Vermögen (wozu auch die Wohnungsgewährung im eige­nen unbelasteten Haus gehören kann) zum Unterhalt des Kindes beitragen, dann haftet der andere Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit allein.

 

III. Ehegattenunterhalt

1. Unterhaltsbedarf

a) Der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt ha­ben.

b) Einkommensveränderungen während des Getrenntlebens der Ehegatten sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt jedoch für zusätzliche Einkünfte, die infolge trennungsbedingter Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, und für Veränderungen, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Entwick­lungen nach der Scheidung sind zu berücksichtigen, wenn ihr Grund vorher gelegt und mit ihnen bei Scheidung zu rechnen war.

c) Das Einkommen ist um den Tabellenunterhalt für gemeinsame Kinder zu bereinigen. Auch Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn den Eheleuten ein angemessener Unterhalt verbleibt. Unterhaltspflichten für nicht gemeinsame Kinder sind zu berücksichtigen, wenn sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben (BGH, NJW 1999, 717 = FamRZ 1999, 367).

d) Der Bedarf jedes Ehegatten ist grundsätzlich mit der Hälfte sämtlicher eheprägender Einkünfte beider Ehegatten anzusetzen. Von Erwerbseinkünften ist ein Bonus von 1/7 als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, abzuziehen.

Der Bonus ist. nach Vorwegabzug berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und sonstiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu errechnen (BGH, NJW 1997, 1919 FamRZ 1997, 806 [807]).

e) Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, in der Regel aber nur, wenn der Berechtigte oder der Verpflichtete über zusätzliches nicht prägendes Einkommen verfügt, das die Zahlung des nach dem prägenden Einkommen berechneten Unterhalts sowie des trennungsbedingten Mehrbedarfs erlaubt.

f) Verlangt der Berechtigte neben dem Elementarunterhalt für Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Vorsorgeunterhalt (§ 1578 II und III BGB), den er aus seinen eigenen Einkünften nicht decken kann, sind grundsätzlich die vom Pflichtigen geschuldeten Beträge von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf (vgl. BGH, NJW­RR 1999, 297 = FamRZ 1999, 372 [374]).

Bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist der Elementarunterhaltsbedarf gegenüber dem Altersvorsorgeunterhalt vorrangig zu befriedigen (BGH, NJW 1981, 1556 = FamRZ 1981, 442 [445]).

 

2. Bedürftigkeit (Restbedarf)

a) Eigene Einkünfte des Berechtigten, die er erzielt oder durch zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, sind auf den Bedarf anzurechnen. Die unterhaltsrechtlich maßgeblichen Erwerbseinkünfte (vgl. Abschnitt I) sind um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern.

b) Hat der Berechtigte ausschließlich Einkünfte, die schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben, und trifft ihn auch keine erweiterte Erwerbsobliegenheit, kann der Unterhaltsanspruch nach der so genannten Differenzmethode vereinfacht mit (bei Nicht-Erwerbseinkommen 1/2) der Differenz zwischen den beiderseitigen anrechenbaren Einkommen errechnet werden. Bei nicht prägenden Einkünften des Berechtigten ist die so genannte Anrechnungsmethode (BGH, NJW 1984, 292 = FamRZ 1984, 149; NJW 1984, 294 = FamRZ 1984, 151; NJW 1987, 58 = FamRZ 1986,783) anzuwenden.

c) Die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl der Kinder und deren Alter, auf etwaige Schulprobleme sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, solange ein Kind noch die Grundschule besucht, und dass danach jeden­falls eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommt.

d) Geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte über das an sich zumutbare Maß hinaus einer Erwerbstätigkeit nach, so richtet sich die Anrechenbarkeit seines dadurch erzielten Einkommens auf den Unterhaltsanspruch nach §. 1577 II BGB. Dabei ist zu beachten, dass nach § 1577 II 1 BGB eine Anrechnung des Einkom­mens aus unzumutbarer Arbeit auf den Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt, solange, für den Berechtigten nicht der volle angemessene Unterhaltsbedarf i. S. von § 1578 BGB (vgl. III 1) gewährleistet ist.

Erzielt der unterhaltspflichtige Ehegatte Einkommen aus einer Tätigkeit, die er über das an sich gebotene Maß hinaus ausübt, dann kann ein Teilbetrag dieses (Mehr-) Einkommens aus Billigkeitsgründen bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, NJW 2001, 973 = FamRZ 2001, 350 [352]).

 

IV Selbstbehalt (Eigenbedarf) des Unterhaltspflichtigen

1. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kin­dern und privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 II BGB) beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1640 DM, ab Januar 2002 840 Euro. Bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen kann der Selbstbehalt auf bis zu 1425 DM, ab Januar 2002 730 Euro herabgesetzt werden.

2. Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 I BGB) und gegenüber der Mutter / dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§ 16151 BGB) beträgt 1960 DM, ab Januar 2002 1000 Euro.

3. Der Selbstbehalt gegenüber Ehegatten liegt im Bereich zwi­schen diesen Beträgen (in der Regel: 1800 DM, ab Januar 2002 920 Euro), wenn bei mangelnder Leistungsfähigkeit trotz Gefährdung des angemessenen Eigenbedarfs dem Ehegatten nach Billigkeitsgesichtspunkten Unterhalt zu leisten ist (§§ 1361, 1581 BGB).

4. Bei sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt beträgt der Selbstbehalt mindestens 2450 DM, ab Januar 2002 1250 Euro.

 

V. Mangelfälle

1. Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung seines notwendigen Bedarfs und des Bedarfs mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter nicht aus, ist die nach Abzug des Selbstbehalts des Pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhält­nis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche zu verteilen.

2. Dabei ist eine mehrstufige Mangelfallberechnung vorzuneh­men (BGH, NJW-RR 1997, 1919 = FamRZ 1997,806):

a) In der ersten Stufe sind die Einsatzbeträge für die Ermittlung der gekürzten Unterhaltsansprüche aller Unterhaltsberechtigten festzustellen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt ent­spricht dem Bedarfssatz nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Ein­satzbetrag für den Ehegattenunterhalt richtet sich nach dem eheangemessenen Unterhalt gern. Abschnitt III unter Vorwegabzug des Kindesunterhalts. Der Erwerbstätigenbonus kann ermäßigt werden (BGH, NJW-RR 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, NJW 1992, 1621 = FamRZ 1992, 539 [541]).

b) In der zweiten Stufe ist das zur Verteilung zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzüglich seines Selbstbehalts festzustellen. Ob dem Verpflichteten im Verhältnis zum Ehegatten ein höherer Selbstbehalt zu belassen ist als im Verhältnis zu den Kindern, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, NJW 1992, 1621 = FamRZ 1992, 539 [540]; NJW-RR 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806 [808]).

c) In der dritten Stufe ist die Verteilungsmasse quotenmäßig im Verhältnis der Einsatzbeträge auf die gleichrangig Unterhaltsberechtigten zu verteilen.

d) Das Ergebnis ist abschließend auf seine Billigkeit zu überprüfen.

3. Kindergeld ist nicht anzurechnen (§ 1612 b V BGB).

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