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OLG Hamm Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 01.07.2007)

(alte Leitlinien – Stand:  01.07.2003 – 30.06.2005)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamm handelt!


Die Leitlinien vom 01.07.2005 gelten fort. Die beabsichtigte grundsätzliche Überarbeitung wird im Hinblick auf die angekündigte Unterhaltsreform zurückgestellt.

Mit Rücksicht auf die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01. Juli 2007 und auf aktuelle Rechtsprechung des BGH werden die Leitlinien jedoch zum 01. Juli 2007 in folgenden Punkten angepasst:

1.

Zu Nrn. 11, 3 und 14 HLL:

Als Unterhaltstabelle gilt die Düsseldorfer Tabelle nebst der Kindergeldan­rechnungstabelle, Stand jeweils 01. Juli 2007.

Die deutliche Anhebung der Tabellenbeträge in den ersten drei Einkom­mensgruppen der 4. Altersstufe beruht auf der Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 – XII ZR 166/04 (FamRZ 2007, 542).

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E

alle Beträge in Euro

  Nettoeinkommen des

Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)

 

Altersstufen in Jahren

 

(§ 1612 a Abs. 3 BGB)

 

 

 

 

Vomhundertsatz der Regelbeträge

Bedarfkontrollbetrag

(Anm. 6)

 
 
   

0 – 5

6 – 11

12 – 17

ab 18

   
     

Alle Beträge in Euro

   

1.

bis 1300

202

245

288

389

100

770/990

2.

1300 – 1500

217

263

309

389

107

950

3.

1500 – 1700

231

280

329

389

114

1000

4.

1700 – 1900

245

297

349

401

121

1050

5.

1900 – 2100

259

314

369

424

128

1100

6.

2100 – 2300

273

331

389

447

135

1150

7.

2300 – 2500

287

348

409

471

142

1200

8.

2500 – 2800

303

368

432

497

150

1250

9.

2800 – 3200

324

392

461

530

160

1350

10.

3200 – 3600

344

417

490

563

170

1450

11.

3600 – 4000

364

441

519

596

180

1550

12.

4000 – 4400

384

466

548

629

190

1650

13.

4400 – 4800

404

490

576

662

200

1750

 

über 4800

 nach den Umständen des Falles

 

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB

1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

       

Einkommensgruppe

0 – 5 Jahre

06 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

       
1 = 100 %

202 – 6 = 196

245 – 0 = 245

288 – 0 = 288

2 = 107 %

217 – 21 = 196

263 – 9 = 254

309 – 0 = 309

3 = 114 %

231 – 35 = 196

280 – 26 = 254

329 – 17 = 312

4 = 121 %

245 – 49 = 196

297 – 43 = 254

349 – 37 = 312

5 = 128 %

259 – 63 = 196

314 – 60 = 254

369 – 57 = 312

6 = 135 %

273 – 77 = 196

331 – 77 = 254

389 – 77 = 312

2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR

     

Einkommensgruppe

0 – 5 Jahre

06 – 11 Jahre

12 – 17 Jahre

       
1 = 100 %

202 – 18,50 = 183,50

245 – 3,50 = 241,50

288 – 0 = 288,00

2 = 107 %

217 – 33,50 = 183,50

263 – 21,50 = 241,50

309 – 9,50 = 299,50

3 = 114 %

231 – 47,50 = 183,50

280 – 38,50 = 241,50

329 – 29,50 = 299,50

4 = 121 %

245 – 61,50 = 183,50

297 – 55,50 = 241,50

349 – 49,50 = 299,50

5 = 128 %

259 – 75,50 = 183,50

314 – 72,50 = 241,50

369 – 69,50 = 299,50

6 = 135 %

273 – 89,50 = 183,50

331 – 89,50 = 241,50

389 – 89,50 = 299,50

 

2.  Zu Nr. 21.2 HLL (mit Folgeänderungen in Nrn. 13.3.2, 18, 21.4.2, 23.2.2 HLL): Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Pflichtigen wird auf 900,– € heraufgesetzt.

3.  Nr. 21.4.1 HLL lautet nun wie folgt: Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten beträgt in der Regel 1000,– € (billiger Selbstbehalt).

4.  Von einer Anpassung des Rechenbeispiels im Anhang der Leitlinien wegen der neuen Tabellenbeträge und des angehobenen notwendigen Selbstbehalts wird abgese­hen.

 


Leitlinien – Stand: 01.07.2005 – Vorbemerkung

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des Ober­landesgerichts Hamm erarbeitet worden, um eine mög­lichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG­Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit – und sollen dazu beitra­gen, angemessene Lösungen zu finden, ohne den Spiel­raum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Die vorliegende Fassung knüpft an die Leitlinien 2003 an und wurde nur im Hinblick auf gesetzliche Änderungen sowie neue Regelbeträge, Selbstbehalte und Bedarfsätze ergänzt bzw. geändert. Eine umfassende Überarbeitung soll erst im Zusammenhang mit der angekündigten Re­form des Unterhaltsrechts erfolgen. Änderungen gegen­über den Leitlinien 2003 sind durch eine senkrechte Linie neben dem Text gekennzeichnet. Um eine einfachere Handhabung zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit der Ausführungen der verschiedenen Oberlandesgerichte zu den einzelnen Grundsätzen zu erleichtern, liegt unver­ändert die unter allen Oberlandesgerichten besprochene bundeseinheitliche Struktur der Leitlinien zugrunde. So­weit unter einzelnen Ziffern keine Ausführungen enthal­ten sind, soll zu dem entsprechenden Punkt zur Zeit keine Aussage gemacht werden.


Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Ur­laubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zu­wendungen, auch Sachbezügen und Gewinn­beteiligungen.

1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubilä­umszulagen) können auf einen längeren Zeit­raum verteilt werden. Abfindungen sind regel­mäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstan­dards umzulegen.

1.3 Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Ver­gütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Bil­ligkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichti­gung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommen­den Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehe­gattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

Die gleichen Erwägungen gelten für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

1.4 Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon aus­gegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu be­werten und insoweit dem anrechenbaren Ein­kommen zuzurechnen ist.

1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist an Hand der Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der Einnahmen-Überschuss-Rechnungen zu er­mitteln. Zum Ausgleich von Schwankungen oder zur Feststellung eines Trends (Anlaufphase zu Beginn der selbständigen Tätigkeit bzw. an­haltende Abwärtsentwicklung) ist auf einen mehrjährigen Zeitraum abzustellen; in der Regel sind hierzu drei Jahre ausreichend, während bei erheblichem Einkommensrückgang oder An­haltspunkten für Manipulationen zur Überprü­fung weitere Jahrgänge einbezogen werden kön­nen. In diesem Zusammenhang kann den Entnahmen eine Indizwirkung zukommen.

1.6 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen

1.6.1 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind – vermindert um die Aufwendungen zur Finanzierung und Erhaltung des Objektes – Ein­kommen. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen richtet sich nach den Um­ständen des Einzelfalles. AfA-Beträge sind für Gebäude nicht abzusetzen.

1.6.2 Einnahmen aus Kapitalvermögen sind nach Ab­zug der Werbungskosten als Einkommen zu berücksichtigen.

1.7 Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlun­gen sind grundsätzlich auf das Zahlungsjahr umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mög­liche Steuervorteile in Anspruch zunehmen. Dies gilt auch für das Realsplitting; diesbezüg­lich ist im laufenden Kalenderjahr die Eintra­gung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte aber nur zu veranlassen, wenn die betreffende Belastung auch der Höhe nach feststeht.

1.8       Sonstige Einnahmen (z.B. Trinkgelder).

 

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III), Kranken­geld und Krankentagegeld sind Einkommen.

2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19–32 SGB II) ist Ein­kommen bei dem Verpflichteten; bei dem Be­rechtigten dagegen nicht, es sei denn, der An­spruch kann nach § 33 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht übergeleitet werden.

2.3 Wohngeld ist Einkommen, soweit es nicht über­höhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Ein­kommen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie als Darlehn gewährt werden.

2.5 Erziehungsgeld ist nur ausnahmsweise als Ein­kommen zu behandeln (§ 9 S. 2 BErzGG).

2.6 Unfall- und Versorgungsrenten sind Einkom­men.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blin­dengeld und ähnliche Sozialleistungen sind Einkommen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist.

2.8 Pflegegeld nach dem PflegeversicherungG (§§ 37ff. SGB XI), das an den Pflegenden weitergeleitet wird, ist nur unter den Vorausset­zungen des § 13 Abs. 6 SGB XI Einkommen. Pflegegeld nach § 64 SGB XII für eigene schwer­behinderte Kinder und nach § 39 SGB VIII für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungsanteil Ein­kommen.

2.9 Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41–43 SGB XII sind Einkommen beim Ver­wandtenunterhalt.

2.10 Sonstige Sozialhilfe (SGB XII) ist in der Regel kein Einkommen. Allerdings kann die Geltend­machung rückständigen Unterhalts neben be­reits gewährter Sozialhilfe ausnahmsweise treu­widrig sein, wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchsüberganges auf den Sozialhilfeträger zu einer doppelten Befriedi­gung des Berechtigten führen würde.

2.11 Für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss­gesetz gelten die Ausführungen unter Zif­fer 2.10.

 

3. Kindergeld

Das staatliche Kindergeld zählt nicht zum bedarfsprägenden Einkommen. Es ist nach § 1612b BGB unter den Eltern bei der Bemes­sung des Kindesunterhalts auszugleichen. Grundsätzlich erfolgt eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Tabellenunterhalt, § 1612b Abs. 1 BGB. Nach Absatz 5 dieser Vor­schrift unterbleibt jedoch eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Pflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regel­betrags zu leisten (siehe Kindergeldanrech­nungstabelle im Anhang II).

Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staat­lichen Kindergeldes entfällt, in Höhe des fikti­ven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln (§§ 65 EStG; 1612c BGB).

 

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Lo­gis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Aufwendungen ersparen.

 

5. Wohnwert

5.1 Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eige­nen Haus oder in der Eigentumswohnung – Wohnvorteil – ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.

5.2 Im Ehegattenunterhalt ist während der Tren­nungszeit der Wohnvorteil des bleibenden Ehe­gatten entsprechend der nur noch eingeschränk­ten Nutzung mit dem sog. angemessenen Wohnwert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Mietpreis auf dem örtlichen Wohnungs­markt für eine den ehelichen Lebensverhältnis­sen angemessene kleinere Wohnung. Die ver­brauchsunabhängigen Grundstückslasten und der Finanzierungsaufwand (unter Berücksichti­gung der staatlichen Eigenheimförderung) min­dern den angemessenen Wohnwert.

5.3 Nach der Scheidung richtet sich der Wohnvor­teil bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete) unter Abzug verbrauchsunabhän­giger Grundstückslasten und etwaigen Finanzie­rungsaufwandes (Zinsen und Tilgung) sowie unter Berücksichtigung der staatlichen Eigen­heimförderung. Nach der Veräußerung des Familienheimes treten die tatsächlichen bzw. die erzielbaren Einkünfte aus dem Erlös an die Stelle des Wohnwertes, ohne auf diesen be­schränkt zu sein.

5.4 Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit ist nach der Scheidung – gegebenenfalls auch schon nach langer Tren­nungszeit – grundsätzlich auf den objektiven oder vollen Mietwert abzustellen. In welchem Umfang – neben den verbrauchsunabhängigen Grundstückslasten – auch der Finanzierungsauf­wand den Wohnwert mindert, muss im Einzel­fall nach den allgemeinen Regeln über die Be­rücksichtigung von Schulden (Ziffer 10.4) entschieden werden. Ist dem verbleibenden Ehe­gatten ausnahmsweise eine Verwertung (durch Teil- oder Vollvermietung oder Veräußerung) nicht möglich oder nicht zumutbar, wird – wie im Trennungsunterhalt – nur der angemessene Wohnwert angesetzt.

5.5 Im Kindesunterhalt bemisst sich der Wohnvor­teil des pflichtigen Elternteils nach dem vollen Mietwert. Während der Trennungszeit der El­tern kann es jedoch wegen der noch nicht bestehenden Verwertungsobliegenheit geboten sein, nur den angemessenen Wohnwert anzuset­zen. Grundstückslasten und Finanzierungsauf­wand sind regelmäßig in vollem Umfang zu berücksichtigen. In engen wirtschaftlichen Ver­hältnissen kann der Tilgungsanteil als Ver­mögensbildung außer Ansatz bleiben.

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6. Haushaltsführung/Zusammenleben

6.1 Für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines leistungsfähigen Dritten, insbesondere eines neuen Partners, ist eine angemessene Ver­gütung zu fingieren und als Einkommen zu be­rücksichtigen. Dieses kann im Falle einer Voll­versorgung mit Beträgen von 250 € bis 500 € angesetzt werden.

6.2 Das Zusammenleben in einer häuslichen Ge­meinschaft kann unter dem Gesichtspunkt er­sparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalles die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern. Vgl. auch Nr. 21.5.

 

7. Einkommen aus überobligatorischer (unzu­mutbarer) Erwerbstätigkeit

Einkommen aus überobligatorischer Erwerbs­tätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teil­weise unberücksichtigt bleiben. Vgl. im Übrigen Nr. 1.3 sowie Nr. 17.1 und 17.3.

 

8. Freiwillige Leistungen Dritter

Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistun­gen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten. Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungs­fähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden.

 

9. Einkommensfiktion

Zum Einkommen können auch Einkünfte zu rechnen sein, die aufgrund einer unterhaltsrecht­lichen Obliegenheit erzielt werden müssten, aber tatsächlich nicht erzielt werden.

 

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 In dem jeweiligen Jahr gezahlte Steuern auf das Einkommen und notwendige Vorsorgeaufwen­dungen sind vom Bruttoeinkommen abzuziehen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kapitallebensversicherungen sind – neben der gesetzlichen Rentenversicherung – in der Regel nicht notwendig. Auf Nr. 1.7 wird verwiesen.

10.2     Berufsbedingte Aufwendungen

10.2.1 Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.

10.2.2 Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeits­platz sind – jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen – in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzu­mutbar, sind die Kosten der PKW-Nutzung in der Regel mit 0,24 € je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,24 € x 220 Ar­beitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die einfache Entfernung über 30 Kilometer hinaus­geht, wird von der Mehrheit der Senate emp­fohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintretenden Kostenersparnis nur mit den Be­triebskosten von 0,09 €/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmäßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) ab­zugsfähig.

10.2.3 Bei einem Auszubildenden sind in der Regel 85 € als Ausbildungsaufwand abzuziehen (Nr. 12.2), soweit dieser Aufwand nicht bereits in dem Bedarfssatz enthalten ist (Nr. 13.1.2).

10.3 Das Einkommen aus einer neben der Kinder­betreuung ausgeübten überobligatorischen Er­werbstätigkeit kann um den notwendigen, kon­kret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert werden. Fallen keine konkre­ten Betreuungskosten an, kann – sofern beson­dere Erschwernisse dargelegt werden – ein Be­treuungsbonus belassen werden, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes richtet, jedoch den jeweiligen Bedarfssatz des Barunterhalts nicht erreicht. Das gilt ebenfalls bei der Prüfung der Frage, ob der betreuende Elternteil auch zu dessen Barunterhalt beitragen muss (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB). Auf Nr. 12.3 wird verwiesen.

10.4     Schulden

10.4.1 Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern. Beim Ehegattenunterhalt sind Ver­bindlichkeiten nur dann bedarfsbestimmend, wenn sie schon die ehelichen Lebensverhält­nisse geprägt haben. Andernfalls beeinflussen sie nur die Leistungsfähigkeit bzw. die Bedürf­tigkeit. Soweit die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen sind oder ihre Begrün­dung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich war, können sie in der Regel nach einer den Billigkeitsgrundsätzen ent­sprechenden Gesamtabwägung der Einzelfall­umstände in angemessenen Raten (Zinsen und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Til­gungsplans abzugsfähig sein. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist die Zumutbarkeit der Ein­leitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu prüfen.

10.4.2 Beim Unterhalt für minderjährige und privile­gierte volljährige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll be­rücksichtigungsfähig, wenn der Regelbetrag si­chergestellt wird. Andernfalls ist lediglich ein Anwachsen der Verbindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen).

10.5     Unterhaltsleistungen

10.6 Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflich­tigen bzw. Berechtigten etwaige Zusatzleistun­gen des Arbeitgebers für die vermögenswirk­same Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

 

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger sowie noch im Haushalt eines Elternteils lebender voll­jähriger unverheirateter Kinder ist der Unter­haltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) zu entneh­men (siehe Anhang I).

11.1     In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kran­ken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

11.2     Eingruppierung

11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnit­ten, dass der Pflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Anzahl von Berechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zu­schläge – durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen – angemessen sein. Besteht eine Unter­haltspflicht lediglich gegenüber einem Kind (also nicht auch gegenüber einem Ehegatten und einem weiteren Kind), kann eine Höhergrup­pierung um mehr als nur eine Einkommens­gruppe in Betracht kommen. Eine Eingruppie­rung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Tabellenkindesunterhalts und des Ehegatten­unterhalts der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 11.2.2) verbleibt.

11.2.2 Der Kindesunterhalt muss in einem angemesse­nen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhaltes für den eigenen Bedarf ver­bleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Be­darfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unter­halt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen. In den ersten sechs Einkommens­gruppen der Unterhaltstabelle ist der Bedarfskon­trollbetrag wegen der Kindergeldanrechnungs­vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB weitgehend ohne Bedeutung.

 

12. Minderjährige Kinder

12.1 Der Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entspricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt.

12.2 Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. Die Ausbildungsvergütung ist – nach Kürzung um den ausbildungsbeding­ten Mehrbedarf (Nr. 10.2.3) – als Einkommen zu behandeln.

12.3 Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein min­derjähriges unverheiratetes Kind betreut, braucht deshalb neben dem anderen Elternteil regel­mäßig keinen Barunterhalt zu leisten. Er kann jedoch auch barunterhaltspflichtig sein, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1.100 €) bei zu­sätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist (§ 1603 Abs. 2 S. 3 BGB).

12.4     Zusatzbedarf

 

13. Volljährige Kinder

13.1.1 Volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich nach dem zusammenge­rechneten Einkommen der Eltern aus der Unter­haltstabelle (dazu Nr. 11), und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Diese Grundsätze finden auch auf privilegierte voll­jährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) An­wendung.

13.1.2 Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswär­tiger Unterbringung in der Regel 640 € (darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 € enthalten). Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegever­sicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht ent­halten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz aus­bildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 85 € enthal­ten.

13.2 Einkommen des Kindes, auch BAföG-Darlehn und Ausbildungsbeihilfen, werden – gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. Nr. 10.2.3) – auf den Bedarf angerechnet.

13.3     Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

13.3.1 Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unter­haltspflichtig sind, bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen ab­züglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1.100 €) und abzüglich der Unterhaltsleistun­gen an vorrangig Berechtigte.

13.3.2 Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegier­ten volljährigen Kindern i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB bemessen sich die Haftungsanteile der Eltern nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (770 € bzw. 890 €). Die Barunter­haltspflichten gegenüber minderjährigen Kin­dern sind auch in diesem Fall vorweg abzuzie­hen. Hiervon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbil­ligen Ergebnis führt wie z.B. bei der Berück­sichtigung nicht gemeinsamer minderjähriger Kinder.

13.3.3 Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

 

14. Zur Verrechnung des Kindergeldes siehe Nr. 3.

 

Ehegattenunterhalt

15.       Unterhaltsbedarf

15.1     Bedarfsprägung durch die ehelichen Lebens­verhältnisse

Der Anspruch eines Ehegatten wird begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebens­verhältnissen (§ 1578 BGB), die durch die ehe­prägenden Einkünfte und sonstigen vermögens­werten Vorteile beider Ehegatten bestimmt werden. Eheprägendes Einkommen können auch solche Erwerbseinkünfte sein, die ein Ehe­gatte erstmals nach der Trennung oder der Scheidung erzielt oder pflichtwidrig zu erzielen unterlässt. Renten sind unabhängig davon, ob sie auf Anwartschaften beruhen, die vor, während oder nach der Ehe oder aufgrund des Versor­gungsausgleichs erworben worden sind, als ehe­prägende Einkünfte zu behandeln. Auch Erträge aus dem Erlös aus der Veräußerung des Fami­lienheimes sind bedarfsprägend (vgl. Nr. 5.3).

15.2     Halbteilung, Erwerbstätigenbonus und Be­rechnungsmethoden

15.2.1 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten Einkommen). Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569ff. BGB; 58 EheG), schuldet der Pflichtige danach in der Regel 3/7 seines verteilungsfähigen Er­werbseinkommens und 1/2 seiner sonstigen an­rechenbaren Einkünfte.

15.2.2 Hat der Berechtigte eigenes eheprägendes Er­werbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschieds­betrages zum Erwerbseinkommen des Pflichti­gen und 1/2 des Unterschiedsbetrages sonstiger eheprägender Einkünfte beider Ehegatten bean­spruchen (Differenzmethode). Nichtprägende Einkünfte des Berechtigten werden – Erwerbs­einkünfte nur zu 6/7 – auf die 3/7- bzw. 1/2­Quote angerechnet (Anrechnungsmethode).

15.2.3 Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus und der Quote von 3/7 bzw. 1/2 ist von den Mitteln auszugehen, die den Ehegatten nach Vorwegabzug ihrer zu berücksichtigenden Ver­bindlichkeiten (z.B. Beiträge zur Alters-, Kran­ken- und Pflegeversicherung, Kredit- und Spar­raten, berufsbedingte Aufwendungen) und des

Kindesunterhalts (Tabellenbetrag) noch für den Verbrauch zur Verfügung stehen.

15.2.4 Beim Zusammentreffen von Erwerbseinkom­men mit anderen Einkünften empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit die Anwendung der Additionsmethode, die zum gleichen Er­gebnis führt wie die Differenzmethode, (Bei­spiel zu den Berechnungsmethoden siehe An­hang III).

15.3 Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Ver­hältnissen hält ein Teil der Senate die gebotene konkrete Bedarfsberechnung für erforderlich, wenn das nach Abzug der berücksichtigungs­fähigen Aufwendungen einschließlich des Kin­desunterhaltsbedarfs verbleibende Einkommen der Eheleute den Betrag des Einkommens der höchsten Einkommensgruppe der Unterhalts­tabelle überschreitet.

15.4     Vorsorgebedarf

15.4.1 Die Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt, noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, sowie die Kosten der Altersvorsorge (Altersvorsorgeunterhalt) können zusätzlich verlangt werden. Diese Kosten sind bei der Be­rechnung der 3/7- bzw. 1/2-Quote vorab vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen ab­zuziehen.

15.4.2 Der Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB) wird in Anknüpfung an den dem Berech­tigten zustehenden Elementarunterhalt regel­mäßig nach der Bremer Tabelle zweistufig berechnet. In Fällen besonders günstiger wirt­schaftlicher Verhältnisse und bei Anwendung der Anrechnungsmethode kommt eine einstu­fige Berechnung in Betracht. Soweit Einkünften des Berechtigten kein Versorgungswert zu­kommt (z.B. Einkünfte wegen der Versorgung eines neuen Partners), bleiben diese bei der Be­rechnung des Altersvorsorgeunterhalts unbe­rücksichtigt.

15.4.3 Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein Anspruch auf Altersvorsorgeunter­halt nur insoweit, als das Existenzminimum des Berechtigten (vgl. Nr. 21.4.2) gedeckt ist.

15.5 Konkret geltend gemachter trennungsbeding­ter Mehrbedarf kann darüber hinaus berück­sichtigt werden, wenn dieser Bedarf aus zusätz­lichen nichtprägenden Einkünften befriedigt werden kann.

 

16. Bedürftigkeit

 

17. Erwerbsobliegenheit/überobligatorisches Einkommen

17.1.1 Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch die Grundschule besucht, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Er­werbstätigkeit nachzugehen. Nach der Grundschulzeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits eine Erwerbsobliegenheit besteht. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, muss regelmäßig eine Vollzeittätigkeit ausgeübt wer­den. Werden mehrere minderjährige Kinder be­treut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls.

17.1.2 Zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungs­kosten siehe Nr. 10.3.

17.2 Im ersten Jahr nach der Trennung besteht für den Berechtigten in der Regel keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbs­tätigkeit.

17.3 Soweit Einkünfte des Berechtigten aus einer – auch erst nach Trennung/Scheidung auf­genommenen – überobligatorischen Erwerbs­tätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse ge­prägt haben/prägen, sind sie nach Abzug des mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwandes (z.B. Nr. 10.3) nach Billigkeit zu berücksichti­gen (vgl. Nr. 7) und in eine Differenzberech­nung einzustellen; soweit solche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt ha­ben/prägen, sind sie nach § 1577 Abs. 2 BGB auf den Bedarf (bzw. die 3/7- oder 1/2-Quote) anzurechnen.

 

 

Weitere Unterhaltsansprüche

18.    Ansprüche aus § 1615l BGB

Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2, 4 BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der

Regel mindestens 770 € monatlich, bei Er­werbstätigkeit 890 €.

 

19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach den §§ 41ff. SGB XII zu

berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).

 

20. Lebenspartnerschaft

 

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt des Pflichtigen

21.1 Dem Pflichtigen muss nach Abzug der Unter­haltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.

21.2     Notwendiger Selbstbehalt

Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt im Falle des § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber minderjäh­rigen und privilegierten volljährigen (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) Kindern mindestens 770 €, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 890 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft ein­schließlich umlagefähiger Nebenkosten und

Heizung (Warmmiete) in Höhe von 360 € ent­halten.

21.3     Angemessener Selbstbehalt

21.3.1 Der Selbstbehalt des Pflichtigen beträgt gegen­über nicht privilegierten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 1 BGB) im Regelfall 1.100 €. Hie­rin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten.

21.3.2 Der angemessene Selbstbehalt eines pflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt mindestens 1.400 €, wobei die Hälfte des diesen Mindest­betrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben kann. Hierin sind Kos­ten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und für Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € enthalten.

21.3.3 Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 S. 1, 4, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt im Regelfall 940 € und bei Erwerbstätig­keit 1.000 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 450 € ent­halten.

21.4     Eheangemessener Selbstbehalt

21.4.1 Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten entspricht dem notwen­digen Selbstbehalt (Nr. 21.2), wenn bei dem berechtigten Ehegatten minderjährige oder pri­vilegierte volljährige Kinder leben, die ebenfalls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen ha­ben. In anderen Fällen kann – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – ein erhöhter Selbstbehalt in Betracht kommen. Unter Billig­keitsgesichtspunkten wird vielfach ein Betrag von 1.000 € in Frage kommen (billiger Selbst­behalt), der auch für den nicht erwerbstätigen Pflichtigen gilt.

21.4.2 Als Existenzminimum des unterhaltsberechtig­ten Ehegatten, das neben der Mangelverteilung (vgl. Nr. 23) z.B. im Rahmen des § 1579 BGB von Bedeutung sein kann, kommt – einschließ­lich evtl. trennungsbedingten Mehrbedarfs – in der Regel ein Betrag von 770 € in Betracht, bei eigener Erwerbstätigkeit von 890 € und für den Fall, dass der Ehegatte mit dem Pflichtigen zu­sammenlebt, ein solcher von 560 €, bei eigener Erwerbstätigkeit von 650 €.

21.5     Anpassung des Selbstbehalts

Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn die in den jeweiligen Selbstbehalten enthaltenen Wohnkosten nach den Umständen unvermeidbar erheblich über­schritten werden. Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichti­gen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt wird (vgl. dazu auch Nr. 6.2).

 

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen­lebenden Ehegatten

22.1 Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammen­lebenden Ehegatten im Regelfall 560 €, bei des­sen Erwerbstätigkeit 650 € angesetzt.

22.2 Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kin­der, Enkel oder nach § 1615l Abs. 1, 2 BGB der Pflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten im Regelfall 800 € angesetzt.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das un­terhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten min­destens 1.050 € angesetzt. Im Familienbedarf von mindestens 2.450 € (1.400 + 1.050 €) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 800 € (450 € + 350 €) enthalten.

 

23. Mangelfall

23.1 Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts (Nr. 21) zur De­ckung des Bedarfs aller gleichrangigen Unter­haltsberechtigten nicht aus, liegt ein Mangelfall vor. Bei der Frage, ob ein Mangelfall vorliegt, entspricht der anzusetzende Bedarf für minder­jährige und privilegierte volljährige Kinder ih­rem Bedarf nach der Unterhaltstabelle, für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten sei­nem konkret berechneten Bedarf (Nr. 15), wobei im Einzelfall zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses vom Vorwegabzug des Kindes­unterhalts abgesehen werden kann. Liegt ein Mangelfall vor, ist die Verteilungsmasse (= be­reinigtes Einkommen des Pflichtigen abzüglich Selbstbehalt) auf die gleichrangigen Unterhalts­berechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge (vgl. Nr. 23.2) zu verteilen.

23.2     Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

23.2.1 für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder auf 135 % des Regelbetrages der jewei­ligen Altersstufe (= Einkommensgruppe 6 der Unterhaltstabelle),

23.2.2 für den getrenntlebenden/geschiedenen Ehegat­ten auf das Existenzminimum, das sind 770 € bei Nichterwerbstätigen und 890 € bei Erwerbs­tätigen,

23.2.3 für den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf dessen Existenzminimum, das sind 560 €/650 € (vgl. Nr. 22.1).

Anrechenbares Einkommen des Berechtigten ist von seinem Einsatzbetrag abzuziehen.

23.3     Rechenbeispiel zum Mangelfall siehe An­hang III.

23.4     Wegen der Kindergeldanrechnung wird auf Nr. 3 verwiesen.

 

24. Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen

24.1 Zusammentreffen von Ansprüchen minder­jähriger Kinder, privilegierter volljähriger Kinder und getrennt lebender bzw. geschie­dener Ehegatten:

Minderjährige Kinder, privilegierte volljährige Kinder und getrennt lebender/geschiedener Ehe­gatte sind gleichrangig (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Kinder erhalten den Tabellenunter­halt wie zu Nr. 11, der Ehegatte die Sätze wie zu Nr. 15. Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) gilt Nr. 23.2.

24.2     Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten:

24.2.1 Die Ehegatten (etwa die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau) erhalten grundsätzlich den gleichen Anteil. Die Verteilung erfolgt also im Verhältnis 4:3:3, ist der Pflichtige nicht er­werbstätig, im Verhältnis 1 : 1 : 1.

24.2.2 Lebt ein Ehegatte mit dem Pflichtigen zusam­men, ist mit Rücksicht auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in der Regel ein Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten in der Weise vorzunehmen, dass sich ein Verhält­nis von 4 : 3,3 : 2,7 ergibt, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist, von 3,6 : 3,6 : 2,8.

24.2.3 Hat der geschiedene Ehegatte eigenes Einkom­men, kann folgende Lösung erwogen werden: Zunächst ist der Unterhalt des zweiten Ehegat­ten (ohne Einkommen) nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichti­gung beider Ehegatten (Ehefrauen), aber ohne Berücksichtigung des Einkommens des geschie­denen Ehegatten zu berechnen. Sodann ist in einem zweiten Gang der Anspruch des geschie­denen Ehegatten nach Nr. 15 zu errechnen, wo­bei jedoch zuvor von dem Einkommen des Pflichtigen der im ersten Gang ermittelte Unter­halt des zweiten Ehegatten vorab als Verbind­lichkeit abzuziehen ist. Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) ist die Vertei­lungsmasse im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge nach Nrn. 23.2.2 und 23.2.3 aufzuteilen. Für den Fall, dass der zweite Ehegatte Einkom­men hat, wird von einem Lösungsvorschlag ab­gesehen.

24.3     Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten und minderjähriger sowie privilegierter volljähriger Kinder: Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu Nr. 11, die Ehegatten die Anteile wie zu Nr. 24.2.1 und 24.2.2 nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts. Im Mangelfall (vgl. Nr. 23.1) gilt Nr. 23.2.

24.4 Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Ehegatten bei Vorrang des geschiedenen Ehe­gatten:

Bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten (§ 1582 BGB) ist dessen Unterhaltsbedarf nach den in Nr. 24.1 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Bei Vorhandensein minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder neben dem geschiedenen und dem zweiten Ehegatten gilt der in § 1609 Abs. 2 S. 1 BGB angeordnete Gleichrang aller Kinder mit dem Ehegatten nur für den nach § 1582 BGB vorrangig geschiede­nen, nicht auch für den nachrangigen zweiten Ehegatten.

Gleichrang aller Kinder mit dem zweiten Ehe­gatten ist nur dann anzunehmen, wenn der geschiedene Ehegatte keine Unterhaltsansprüche hat oder stellt.

24.5 Zusammentreffen von Ansprüchen mit be­reits titulierten Ansprüchen:

Soweit Unterhaltsansprüche anderer Berechtig­ter bereits tituliert sind, ist die Rechtslage in der Regel wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche zu beurteilen. Der Ver­pflichtete/Berechtigte ist auf eine Abänderungs­klage gemäß § 323 ZPO zu verweisen.

Sonstiges

25. Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro auf­zurunden.

 

Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle (alle Beträge in Euro)

Einkommensgruppen

Anrechenbares

Einkommen des

Pflichtigen

0–5

(Geburt bis

6. Geburtstag)

Altersstufen

ab 18

 

Bedarfskon­

trollbetrag

Nr. 11.2.2

6–11

(6. bis 12.

Geburtstag)

12–17

(12. bis 18.

Geburtstag)

1

bis 1.300

204

247

291

335

100 %

770/890

2

1.300–1.500

219

265

312

359

107 %

950

3

1.500–1.700

233

282

332

382

114 %

1.000

4

1.700–1.900

247

299

353

406

121 %

1.050

5

1.900–2.100

262

317

373

429

128 %

1.100

6

2.100–2.300

276

334

393

453

135 %

1.150

7

2.300–2.500

290

351

414

476

142 %

1.200

8

2.500–2.800

306

371

437

503

150 %

1.250

9

2.800–3.200

327

396

466

536

160 %

1.350

10

3.200–3.600

347

420

495

570

170 %

1.450

11

3.600–4.000

368

445

524

603

180 %

1.550

12

4.000–4.400

388

470

553

637

190 %

1.650

13

4.400–4.800

408

494

582

670

200 %

1.750

über 4.800 Euro nach den Umständen des Falles

 

 

II. Kindergeldverrechnungstabelle Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB

1) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR

Einkommensgruppe 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre
1 = 100 % 204 – 5 = 199 247 – 0 = 247 291 – 0 = 291
2 = 107 % 219 – 20 = 199 265 – 8 = 257 312 – 0 = 312
3 = 114 % 233 – 34 = 199 282 – 25 = 257 332 – 16 = 316
4 = 121 % 247 – 48 = 199 299 – 42 = 257 353 – 37 = 316
5 = 128 % 262 – 63 = 199 317 – 60 = 257 373 – 57 = 316
6 = 135 % 276 – 77 = 199 334 – 77 = 257 393 – 77 = 316

 

2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR

Einkommensgruppe 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre
1 = 100 % 204 – 17,50 = 186,50 247 – 2,50 = 244,50 291 – 0 = 291
2 = 107 % 219 – 32,50 = 186,50 265 – 20,50 = 244,50 312 – 8,50 = 303,50
3 = 114 % 233 – 46,50 = 186,50 282 – 37,50 = 244,50 332 – 28,50 = 303,50
4 = 121 % 247 – 60,50 = 186,50 299 – 54,50 = 244,50 353 – 49,50 = 303,50
5 = 128 % 262 – 75,50 = 186,50 317 – 72,50 = 244,50 373 – 69,50 = 303,50
6 = 135 % 276 – 89,50 = 186,50 334 – 89,50 = 244,50 393 – 89,50 = 303,50

 

Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:

Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Ein­kommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommens­gruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).

 

 

III. Rechenbeispiele

1. Differenzmethode/Additionsmethode Mann (M): 3.500 € Nettoeinkommen; Frau (F): 700 € Nettoeinkommen

800 € Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebe­nen M,

600 € Haushaltslasten von M getragen Additionsmethode:

3.500 € x 6/7 = 3.000 € Einkommen M
    + 800 € Wohnvorteil
    – 600 € Hauslasten
700 € x 6/7 = + 600 € Einkommen F
    3.800 €  
  1/2 = 1.900 € Bedarf der F
    – 600 € Einkommen F
  1.300 € Anspruch F
Differenzmethode:    
3.500 € x 6/7 = 3.000 € Einkommen M
    + 800 € Wohnvorteil
    – 600 € Hauslasten
700 € x 6/7 = – 600 € Einkommen F
    2.600 €  
  1/2 = 1.300 € Anspruch F

oder

(3.500 € – 700 €) x 3/7 = 1.200 € + ([800 € – 600 €] x 1/2) = 1.300 €

 

2. Mangelfallberechnung

Mann (M): 1.550 € Nettoeinkommen; Frau (F): kein Einkommen;

Kind 8 Jahre (K1); Kind 5 Jahre (K2)

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Feststellung des Man­gelfalls:

1.550 € anrechenbares Einkommen des M

– 282 € Unterhalt K1, Tabellen-Bedarfssatz der 3. Eink.-Gruppe/2. Altersstufe

– 233 € Unterhalt K2, Tabellen-Bedarfssatz der 3. Eink.-Gruppe/1. Altersstufe

1.035 €

3/7 = 444 € Bedarf der F nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Bei einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegat­tenbedarf kommt eine Korrektur der Bedarfsermittlung durch Verzicht auf Vorwegabzug des Kindesunterhalts in Betracht (Nr. 23.1).

Leistungsfähigkeit des M:

1.550 € anrechenbares Einkommen des M

– 282 € Bedarf K1

– 233 € Bedarf K2 – 444 € Bedarf F

591 € verbleiben M

 

Es liegt ein Mangelfall vor, da das verbleibende Einkom­men unterhalb des notwendigen Selbstbehalts von 890 € liegt (Nr. 23.1). Ein etwaiger Kindergeldausgleich bleibt bei der Feststellung des Mangelfalles unberücksichtigt.

 

2. Stufe: Mangelverteilung

Ermittlung der Verteilungsquote: Verhältnis des Ge­samtbetrages der Einsatzbeträge aller gleichrangigen Un­terhaltsberechtigten auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimums der Kinder (Nr. 23.2.1) und der Ehe­frau (Nr. 23.2.2) in Höhe von 1.380 € (334 € für K1, 276 € für K2 und 770 € für F) zur Verteilungsmasse 660 ,E (1.550 (1.550,E.1. ./. 890 € Selbstbehalt) = 47,83 %.

Aufteilung der Verteilungsmasse:

auf K1 entfallen 334 € x 47,83 % = 160 €

auf K2 entfallen 276 € x 47,83 % = 132 €

auf F entfallen 770 € x 47,83 % = 368 €.

Da die für die Kinder ermittelten Beträge unter den Zahl­beträgen der 6. Eink.-Gruppe abzgl. hälftiges Kindergeld liegen (hier: 257 € und 199 €), kann das Kindergeld weder zur Hälfte noch mit einem Teilbetrag hiervon zugunsten des M abgezogen werden, d.h. die Anrech­nungsregelung des § 1612b Abs. 5 BGB führt dazu, dass ein Kindergeldausgleich nicht stattfindet.

 

3. Stufe: Billigkeitsprüfung des Ergebnisses

Eine Korrektur des Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und Angemessenheit ist hier nicht ver­anlasst.

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