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OLG Hamm Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand: 1. 7. 2001 – Euro ab 01.01.2001)

alte Leitlinien gültig bis 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Hamm handelt!


Vorwort:

Die Leitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Hamm – nach Vorarbeiten der Unterhaltskommission des Deutschen Fa­miliengerichtstages und in Abstimmung mit dem OLG Düssel­dorf und dem OLG Köln unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten – erarbeitet wor­den, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten OLG-Bezirk zu erzielen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar – das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit – und sollen dazu beitragen, angemessene Lö­sungen zu finden, ohne den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu werden.

Die vorliegende Fassung wurde durchgehend überarbeitet und in Teilbereichen ergänzt und neu strukturiert. Die Zahlenwerte, insbesondere die Werte der Unterhaltstabelle und die Selbstbehaltssätze, gelten ab 1.7.2001, in Euro ab 1.1.2002.


 

I. Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

1. Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen (Erwerbseinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen), das heißt vom Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kapitallebensversicherungen sind in der Regel nicht notwendig.

 

2. (1) Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich auf das Zahlungsjahr umzulegen. Es besteht die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile in Anspruch zunehmen. Dies gilt auch für das Realsplitting; diesbezüglich ist im laufenden Kalenderjahr die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte aber nur zu veranlassen, wenn die betreffende Be­lastung auch der Höhe nach feststeht.

(2) Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindun­gen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards umzulegen.

 

3. (1) Überstundenvergütungen sind Einkommen, wenn die Überstunden entweder in geringem Umfang anfallen oder berufstypisch sind. Vergütungen für Überstunden, die deutlich über dieses übliche Maß hinausgehen, sind nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des in § 1577 II BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens anzurechnen. Beim Ehegattenunterhalt sind Überstundenvergütungen nach vorstehender Maßgabe bedarfsbestimmend zu berücksichtigen, wenn sie bereits die intakten Lebensverhältnisse mitgeprägt haben.

(2) Die gleichen Erwägungen gelten für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

 

4. Über die Anrechenbarkeit von Auslösungen und Spesen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass eine Ersparnis eintritt, die mit einem Drittel der Nettobeträge zu bewerten und insoweit dem anrechenbaren Einkommen zuzurechnen ist.

 

5. Vermögenswirksame Leistungen vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind dem Pflichtigen. bzw. Berechtigten etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage (mit dem Nettobetrag) sowie die staatliche Sparzulage voll zu belassen.

 

6. (1) Notwendige berufsbedingte Aufwendungen von Gewicht mindern das Einkommen, soweit sie konkret dargelegt werden.

(2) Für Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz sind – jedenfalls in engen wirtschaftlichen Verhältnissen – in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel absetzbar. Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, sind die Kosten der Pkw-Nutzung in der Regel mit 0,24 Euro/0,48 DM je Kilometer (Formel: Entfernungskilometer x 2 x 0,24 Euro/0,48 DM x 220 Arbeitstage : 12 Monate) abzugsfähig. Wenn die Entfer­nung über 30 Kilometer hinausgeht, wird von der Mehrheit der Senate empfohlen, die weiteren Kilometer wegen der eintreten­den Kostenersparnis nur mit den Betriebskosten von 0,09 Euro = 0,18 DM/km anzusetzen. Neben den Fahrtkosten sind regelmä­ßig keine weiteren Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) abzugsfähig.

 

7. (1) Ausbildungsvergütung ist – nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf – als Einkommen zu behan­deln. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf kann bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte mit einem Pauschalbetrag von 85 Euro/160 DM angenommen werden.

(2) Die Ausbildungsvergütung eines Kindes wird auf den von den Eltern zu leistenden Unterhalt angerechnet, und zwar im Falle der Minderjährigkeit des Kindes je zur Hälfte auf den Bar- und Betreuungsunterhalt, bei einem volljährigen Kind in der Regel voll auf den Barunterhalt.

 

8. Krankengeld und auch Krankenhaustagegeld sind wie Ein­kommen zu behandeln.

 

9. (1) Zum Einkommen zählen grundsätzlich auch Rentenbezüge (einschließlich etwaiger Zulagen) und Sozialleistungen (ein­schließlich Leistungen aus der Pflegeversicherung), deren Anre­chenbarkeit sich nach § 1610 a BGB richtet.

(2) Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz (§§ 33 ff. SGB XI), das an den Pflegenden weitergeleitet wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 VI SGB XI Einkommen. Pflege­geld nach §§ 69 a ff. BSHG für eigene schwer behinderte Kinder und nach § 39 KJHG (SGB VIII) für die Aufnahme fremder Kinder ist mit seinem im Einzelfall zu bemessenden Vergütungs­anteil Einkommen.

 

10. Wohngeld ist, soweit es nicht unvermeidbar überhöhte Wohnkosten deckt, Einkommen.

 

11. (1)Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe gelten als Einkommen; Arbeitslosenhilfe auf Seiten des Unterhaltsberechtigten allerdings nicht, soweit dessen Unterhaltsanspruch auf den Leis­tungsträger übergegangen ist oder noch übergeleitet werden kann.

(2) Sozialhilfe ist in der Regel kein Einkommen. Allerdings kann die Geltendmachung rückständigen Unterhalts neben bereits ge­währter Sozialhilfe ausnahmsweise treuwidrig sein, wenn dies wegen eines gesetzlichen Ausschlusses des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger zu einer doppelten Befriedigung führen würde.

(3) BAföG-Leistungen sind mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG Einkommen. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie als Darlehen gewährt werden.

 

12. Kinderzulagen und Kinderzuschüsse zur Rente sind, wenn die Gewährung des staatlichen Kindergeldes entfällt, in Höhe des fiktiven Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln (§ 65 EStG; § 1612 c BGB).

 

13. Das staatliche Kindergeld zählt nicht zum bedarfsprägenden Einkommen. Es ist nach § 1612 b BGB unter den Eltern bei der Bemessung des Kindesunterhalts auszugleichen. Grundsätzlich erfolgt eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Tabel­lenunterhalt, § 1612b I BGB. Nach Absatz 5 dieser Vorschrift unterbleibt jedoch eine Anrechnung des Kindergeldes, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrags zu leisten (s. dazu die Kindergeldanrechnungstabelle, Anlage zu Teil A Anm. 10 der Düsseldorfer Tabelle).

 

14. (1) Für die unentgeltliche Führung des Haushalts eines leis­tungsfähigen Dritten, insbesondere eines neuen Partners, ist eine angemessene Vergütung zu fingieren und als Einkommen zu be­rücksichtigen. Dieses kann im Falle einer Vollversorgung mit Beträgen von 250 Euro/500 DM bis 500 Euro/1000 DM ange­setzt werden.

(2) Das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls die Bedürftigkeit mindern bzw. die Leistungsfähigkeit steigern.

 

15. Freiwillige Leistungen Dritter (z. B. Geldleistungen, Wohnungsgewährung) sind regelmäßig nicht als Einkommen zu berücksichtigen, es sei denn, die Berücksichtigung entspricht dem Willen des zuwendenden Dritten. Im Mangelfall kann jedoch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit eine Anrechnung derartiger Leistungen auch gegen den Willen des Zuwendenden erwogen werden.

 

16. (1) Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung – Wohnvorteil – ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.

(2) Im Ehegattenunterhalt ist während der Trennungszeit der Wohnvorteil des bleibenden Ehegatten entsprechend der nur noch eingeschränkten Nutzung mit dem sog. angemessenen Wohnwert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Mietpreis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung. Die ver­brauchsunabhängigen Grundstückslasten und der Finanzierungsaufwand (unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung) mindern den angemessenen Wohnwert.

(3) Nach der Scheidung richtet sich der Wohnvorteil bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete) unter Abzug verbrauchsunabhängi­ger Grundstückslasten und etwaigen Finanzierungsaufwandes (Zinsen und Tilgung) sowie unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung. Dieser eheprägende Wohnvorteil ist auch nach Veräußerung des Familienheims in die Bedarfsbemessung einzustellen.

Auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftig­keit ist .nach der Scheidung – gegebenenfalls auch schon nach langer Trennungszeit – grundsätzlich auf den objektiven oder vollen Mietwert abzustellen. In welchem Umfang – neben den verbrauchsunabhängigen Grundstückslasten auch der Finanzie­rungsaufwand den Wohnwert mindert, muss im Einzelfall nach den allgemeinen Regeln über die Berücksichtigung von Schulden (Nr. 17) entschieden werden. Ist dem verbleibenden Ehegatten ausnahmsweise eine Verwertung (durch Teil- oder Vollvermietung oder Veräußerung) nicht möglich oder nicht zumutbar, wird – wie im Trennungsunterhalt – nur der angemessene Wohn­wert angesetzt.

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(4) Im Kindesunterhalt bemisst sich der Wohnvorteil des pflichtigen Elternteils nach dem vollen Mietwert. Während der Trennungszeit der Eltern kann es jedoch wegen der noch nicht bestehenden Verwertungsobliegenheit geboten sein, nur den angemessenen Wohnwert anzusetzen. Grundstückslasten und Finanzierungsaufwand sind regelmäßig in vollem Umfang zu berücksichtigen. In engen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Tilgungsanteil als Vermögensbildung außer Ansatz bleiben.

 

17. Schulden können das anrechenbare Einkommen vermindern. Beim Ehegattenunterhalt sind Verbindlichkeiten nur dann bedarfsbestimmend, wenn sie schon die ehelichen Lebensverhält­nisse geprägt haben. Andernfalls beeinflussen sie nur die Leistungsfähigkeit bzw. die Bedürftigkeit. Soweit die Verbindlichkeiten noch bei intakter Ehe eingegangen sind oder ihre Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgäng­lich war, können sie in der Regel nach einer den Billigkeitsgrund­sätzen entsprechenden Gesamtabwägung der Einzelfallumstände in angemessenen Raten (Zinsen und Tilgung) im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans abzugsfähig sein.

(2) Beim Unterhalt für minderjährige und privilegierte volljäh­rige Kinder sind Schulden nach obiger Maßgabe regelmäßig nur dann voll berücksichtigungsfähig, wenn der Regelbetrag sicher­gestellt wird. Anderenfalls ist lediglich ein Anwachsen der Ver­bindlichkeiten zu vermeiden (nur Abzug von Kreditzinsen).

 

II. Kindesunterhalt

18. (1) Der Barunterhalt unverheirateter Kinder ist der Düssel­dorfer Tabelle (Stand: 1.7.2001 bzw. 1. 1.2002) zu entnehmen.

(2) Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen den Regelbeträgen in DM bzw. in Euro nach § 1 Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab dem 1.7.2002/1.1.2002 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steige­rung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegen­über dem Regelbetrag (= 1.Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz er­rechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a II BGB aufge­rundet.

(3) In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kranken- und Pfle­geversicherung nicht enthalten.

(4) Zur Kindergeldanrechnung s. Nr. 13.

 

19. (1) Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Un­terhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren Anzahl von Unter­haltsberechtigten können Abschläge, bei einer geringeren Anzahl Zuschläge – durch Einstufung in höhere/niedrigere Gruppen – angemessen sein. Besteht eine Unterhaltspflicht lediglich gegenüber einem Kind (also nicht auch gegenüber einem Ehegatten und einem weiteren Kind), kann eine Höhergruppierung um mehr als nur eine Einkommensgruppe in Betracht kommen. Eine Eingruppierung in eine höhere Einkommensgruppe setzt jedoch voraus, dass dem Pflichtigen nach Abzug des Tabellenkindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts der für die höhere Einkommensgruppe maßgebende Bedarfskontrollbetrag (Nr. 19 Abs. 2) verbleibt.

(2) Der Kindesunterhalt muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag stehen, der dem Pflichtigen nach Abzug des Kindes- und des Ehegattenunterhalts für den eigenen Bedarf ver­bleibt (Bedarfskontrollbetrag). Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, ist der Unterhalt der nächstniedrigeren Einkom­mensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt wird, zu entnehmen. Wird nur Kindesunterhalt geschuldet, ist der Bedarfs­kontrollbetrag in den ersten sechs Einkommensgruppen der Tabelle wegen der Kindergeldanrechnungsvorschrift des § 1612 V BGB weitgehend ohne Bedeutung.

 

20. (1) Der Eigenbedarf des Pflichtigen (Selbstbehalt) beträgt im Falle des § 1603 II BGB gegenüber Minderjährigen und privile­gierten Volljährigen (§ 1603 11 2 BGB) mindestens 730 Euro/ 1425 DM, bei Erwerbstätigkeit des Pflichtigen mindestens 840 Euro/1640 DM (notwendiger Selbstbehalt), gegenüber nicht privilegierten Volljährigen (§ 1603 1 BGB) im Regelfall mindes­tens 1000 Euro/1960 DM (angemessener Selbstbehalt).

(2) In dem Selbstbehalt von 730 Euro/1425 DM und 840 Euro/ 1640 DM sind bis 360 Euro/700 DM für Unterkunft einschließ­lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) ent­halten; in dem Selbstbehalt von 1000 Euro/1960 DM ist eine Warmmiete von 440 Euro/860 DM enthalten. Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts kommt in Betracht, wenn diese Be­träge unvermeidbar erheblich überschritten werden.

 

21. Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Eigenbedarfs (Selbstbehalt) – Nr. 20 – zur Gewährung des Tabel­lenunterhalts nach der untersten Einkommensgruppe (Regelbetrag) für alle gleichrangigen Kinder nicht aus (sog. Mangelfall), ist die Verteilungsmasse (= Einkommen abzüglich Selbstbehalt) auf die Kinder im Verhältnis des ihnen zustehenden Tabellenunterhalts der untersten Einkommensgruppe aufzuteilen. Die nicht privilegierten volljährigen Kinder gehen dabei den minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern im Range nach (§§ 1609 I, 1603 II 2 BGB).

 

22. (1) Der Betreuungsunterhalt i.S. des § 1606 III 2 BGB ent­spricht wertmäßig in der Regel dem vollen Barunterhalt. Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges unverheira­tetes Kind betreut, braucht deshalb neben dem anderen Elternteil regelmäßig keinen Barunterhalt zu leisten.

(2) Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist oder wenn sein eigener angemessener Unterhaltsbedarf (1000 Euro/ 1960 DM) bei zusätzlicher Leistung auch des Barunterhalts nicht unterschritten wird, während der an sich allein barunterhaltspflichtige Elternteil hierzu ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs nicht in der Lage ist (§ 1603 II 3 BGB). Dabei sind von dem Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils die konkreten Betreuungskosten oder ein Betreuungsbonus abzuziehen, dessen Höhe sich nach dem Alter des Kindes richtet, jedoch den jeweiligen Bedarfssatz des Barunterhalts nicht erreicht.

 

23. Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, den Tabellenbetrag der vierten Altersstufe. Ihr Bedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Unterhaltstabelle zu Nr. 18, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Diese Grundsätze finden auch für pri­vilegierte volljährige Kinder (§ 1603 11 2 BGB) Anwendung. Zur Bestimmung der Haftungsteile der Eltern s. Nr. 24.

 

24. Die Haftungsanteile der Eltern (§ 1606 III 1 BGB), die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Selbstbehalts (1000 Euro/1960 DM) und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte.

(2) Für die Unterhaltspflicht gegenüber privilegierten volljähri­gen Kindern i.S., des § 1603 II 2 BGB bemessen sich die Haf­tungsanteile nach dem Verhältnis der anrechenbaren Einkom­men der Eltern abzüglich ihres notwendigen Selbstbehalts (730 Euro/1425 DM bzw. 840 Euro/1640 DM). Die Barunterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern sind auch in diesem Fall vorweg abzuziehen. Hiervon kann im Einzelfall ab­gesehen werden, wenn der Vorwegabzug zu einem unbilligen Ergebnis führt, wie z. B. bei der Berücksichtigung nicht gemein­samer minderjähriger Kinder.

(3) Ein Elternteil hat jedoch in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.

 

25. Der Bedarf eines Studenten beträgt bei auswärtiger Unterbringung in der Regel 600 Euro/1175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand angesetzt werden. Ein eigener Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag ist in diesem Betrag nicht enthalten. Dagegen sind in dem Bedarfssatz ausbildungs- bzw. berufsbedingte Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 85 Euro/160 DM enthalten.

 

III. Ehegattenunterhalt

26. Besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt (§§ 1361, 1569 ff. BGB; § 58 EheG), schuldet der Pflichtige in der Regel 3/7 seines verteilungsfähigen Erwerbseinkommens und 1/2 seiner son­stigen anrechenbaren Einkünfte (z.B. Pensionen, Renten, Kapi­talerträge, Wohnvorteil, Krankengeld, Arbeitslosengeld).

(2) Die Kosten einer notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung des berechtigten Ehegatten, die weder dessen Arbeitgeber zahlt noch vom eigenen Einkommen des Berechtigten bestritten werden, sowie die Kosten der Altersvorsorge (Altersvorsorgeunterhalt) können zusätzlich verlangt werden. Diese Kosten sind bei der Berechnung der 3/7- bzw. 1/2-Quote vorab vom anrechen­baren Einkommen des Pflichtigen abzuziehen.

(3) Der Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 III BGB) wird in An­knüpfung an den dem Berechtigten zustehenden Elementarunter­halt regelmäßig nach der Bremer Tabelle zweistufig berechnet. In Fällen besonders günstiger wirtschaft­licher Verhältnisse und bei Anwendung der Anrechnungsme­thode kommt eine einstufige Berechnung in Betracht. Soweit Einkünften des Berechtigten kein Versorgungswert zukommt (z.B. Einkünfte wegen der Versorgung eines neuen Partners), bleiben diese bei der Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts unberücksichtigt.

Wegen des Vorrangs des Elementarunterhalts besteht ein An­spruch auf Altersversorgungsunterhalt nur insoweit, als das Existenzminimum des Berechtigten (vgl. Nr. 32 Abs. 2) gedeckt ist.

 

27. (1) Hat der Berechtigte eigenes eheprägendes Erwerbseinkommen, kann er 3/7 des Unterschiedsbetrages der Erwerbseinkommen und 1/2 des Unterschiedsbetrages sonstiger anrechenbarer Einkünfte beider Ehegatten beanspruchen (Differenzmethode).

(2) Für den Fall, dass der Berechtigte eine Erwerbstätigkeit erst nach und auf Grund der Trennung aufgenommen hat, wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit mit 6/7 auf den Bedarf (3/7-Quote bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sonst 1/2-Quote) angerech­net (Anrechnungsmethode).

Die Differenzmethode ist jedoch anzuwenden, wenn die Tätig­keit des Berechtigten entsprechend einer Planung während des Zusammenlebens auch ohne die Trennung – etwa nach dem Heranwachsen der Kinder – aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre.

(3) Wird die Erwerbstätigkeit erst nach und auf Grund der Tren­nung ausgeweitet, so ist das dadurch erzielte Mehreinkommen nicht bedarfsprägend und deshalb mit 6/7 auf den Bedarf anzurechnen. Dieser ist unter Berücksichtigung des Einkommens zu errechnen, das vom Berechtigten bei Fortsetzung der nicht aufgestockten eheprägenden Erwerbstätigkeit erzielt würde (Mischmethode).

 

28. Bei der Berechnung der Quote von 3/7 bzw. 1/2 ist von den Mitteln auszugehen, die den Ehegatten nach Vorwegabzug ihrer zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (z.B. Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung, Kredit- und Sparraten, berufsbedingte Aufwendungen) und des Kindesunterhalts (Tabellenbetrag) noch für den Verbrauch zur Verfügung stehen.

 

29. Der Anspruch des Ehegatten wird nach oben begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB), der beim Quotenunterhalt 1/2 bzw. 3/7 der Summe der eheprägenden Einkünfte und der sonstigen vermögenswerten Vorteile beider Ehegatten ausmacht.

(2) Konkret geltend gemachter trennungsbedingter Mehrbedarf kann darüber hinaus berücksichtigt werden, wenn dieser Bedarf aus zusätzlichen nicht prägenden Einkünften befriedigt werden kann.

 

30. Betreut ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind, das noch die Grundschule besucht, besteht in der Regel keine Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach der Grundschulzeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits eine Erwerbsobliegenheit besteht. Hat das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, muss regelmäßig eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden.

Werden mehrere minderjährige Kinder betreut, bestimmt sich die Erwerbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Das Einkommen aus einer neben der Kindesbetreuung aus­geübten überobligatorischen Erwerbstätigkeit kann bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts um den notwendigen, konkret dargelegten Aufwand für die Betreuung des Kindes vermindert werden. Fallen keine konkreten Betreuungskosten an, kann – sofern besondere Erschwernisse dargelegt werden – ein Betreuungsbonus belassen werden (s. Nr. 22 Abs. 2).

 

31. (1) Einkünfte des Berechtigten aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit sind nicht prägend und daher bei der Bedarfs­bemessung nicht zu berücksichtigen.

(2) Solche Einkünfte sind nach § 1577 II 1 BGB auf den Unter­halt nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leisten kann. Die Differenz zwischen dem infolge. der eingeschränkten Leistungsfähigkeit herabgesetzten Unterhalt – der ohne die überobligatorischen Einkünfte zu ermitteln ist – und dem vollen Unterhalt bleibt daher anrechnungsfrei.

Der den vollen Unterhalt übersteigende Restbetrag der Einkünfte ist nach § 1577 II 2 BGB unter Billigkeitsgesichtspunkten auf den Unterhalt anzurechnen, in der Regel zu 1/2. Dies gilt auch für den Gesamtbetrag der überobligatorischen Einkünfte, wenn der Pflichtige den vollen Unterhalt leisten kann.

 

32. Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten entspricht dem notwendigen Selbstbehalt (Nr. 20), wenn bei dem berechtigten Ehegatten min­derjährige oder privilegierte volljährige Kinder leben, die eben­falls Unterhaltsansprüche gegen den Pflichtigen haben. In anderen Fällen kann – namentlich bei Beachtung des § 1581 BGB – ein erhöhter Selbstbehalt in Betracht kommen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten wird vielfach ein Betrag von 920 Euro/1800 DM in Frage kommen (billiger Selbstbehalt), der auch für den nicht erwerbstätigen Pflichtigen gilt.

(2) Als „Existenzminimum“ des unterhaltsberechtigten Ehegat­ten, das z.B. im Rahmen des § 1579 BGB von Bedeutung sein kann, kommt – einschließlich evtl. trennungsbedingten Mehrbe­darfs – in der Regel ein Betrag von 730 Euro/1425 DM in Be­tracht, bei eigener Erwerbstätigkeit von 840 Euro /1640 DM und für den Fall, dass der Ehegatte mit dem Pflichtigen zusam­menlebt, ein solcher von 535 Euro/1050 DM, bei eigener Er­werbstätigkeit von 615 Euro/1200 DM.

 

IV. Konkurrenz von Unterhaltsansprüchen

a) Zusammentreffen von Ansprüchen minderjähriger Kinder, privilegierter volljähriger Kinder und getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatten

33. Minderjährige Kinder, privilegierte volljährige Kinder und getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatte sind gleichrangig (§ 1609 II 1 BGB).

34. Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu II (Nr. 18 ff.), der Ehegatte die Sätze zu III (Nr. 26 ff.). Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist jedoch vom anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen vorab der volle Tabellenunter­halt der Kinder abzusetzen, und zwar ohne Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b BGB. Hat der Pflichtige Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Ehegatten zu zahlen (Nr. 26 Abs. 2), so vermindert sich auch für die Berechnung des Kindesunterhalts das anrechenbare Einkommen des Pflichtigen um diese Kosten.

 

35. (1) Für den Fall, dass nach Abzug des Unterhaltsbedarfs der gleichrangig Berechtigten das restliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter den notwendigen Selbstbehalt nach Nr. 20 sinkt (Mangelfall), ist das nach Abzug des notwendigen Selbst­behalts verbleibende Einkommen des Pflichtigen (Verteilungsmasse) im Verhältnis der jeweiligen Bedarfsbeträge (Einsatzbeträge) auf den Ehegatten und die Kinder zu verteilen.

(2) Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt ist in der Regel der Tabellenunterhalt aus der ersten Einkommensgruppe (Regelbetrag), weil der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe re­gelmäßig nicht gewahrt sein wird.

(3) Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt ist der entsprechend Nr. 34 konkret ermittelte Unterhaltsbedarf. Jedoch kann im Einzelfall zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses erwogen werden, bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten von dem Vorwegabzug des Kindesunterhalts abzusehen.

(4) Wegen der Kindergeldanrechnung wird auf Nr. 13 verwiesen.

 

b) Zusammentreffen von Ansprüchen mehrer gleichrangiger Ehegatten

36. Die Ehegatten (etwa die geschiedene Ehefrau und die zweite Ehefrau) erhalten grundsätzlich den gleichen Anteil. Die Verteilung erfolgt also im Verhältnis 4:3:3, ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, im Verhältnis 1:1:1.

 

37. Lebt ein Ehegatte mit dem Pflichtigen zusammen, ist mit Rücksicht auf die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in der Regel ein Ausgleich zu Gunsten des anderen Ehegatten in der Weise vorzunehmen, dass sich ein Verhältnis von 4:3,3:2,7 ergibt, wenn der Pflichtige nicht erwerbstätig ist, von 3,6:3,6:2,8.

 

38. Hat der geschiedene Ehegatte eigenes Einkommen, kann folgende Lösung erwogen werden:

(1) Zunächst ist der Unterhalt des zweiten Ehegatten (ohne Ein­kommen) nach dem anrechenbaren Einkommen des Pflichtigen unter Berücksichtigung beider Ehegatten (Ehefrauen), aber ohne Berücksichtigung des Einkommens des geschiedenen Ehegatten zu berechnen. Sodann ist in einem zweiten Gang der Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach den Leitlinien zu III (Nr. 26 ff.) zu errechnen, wobei jedoch zuvor von dem Einkommen des Pflichtigen der im ersten Gang ermittelte Unterhalt des zweiten Ehegatten vorab als Verbindlichkeit abzuziehen ist.

(2) Wird bei dieser Berechnung der notwendige Selbstbehalt des Pflichtigen unterschritten, ist in einem dritten Gang der nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Rest des Einkommens auf die beiden Ehegatten im Verhältnis der Werte aufzuteilen, die sich bei der Berechnung im zweiten Gang ergeben haben.

 

39. Für den Fall, dass der zweite Ehegatte Einkommen hat, wird von einem Lösungsvorschlag abgesehen.

 

c) Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer gleichrangiger Ehegatten und minderjähriger sowie privilegierter volljähriger Kinder.

 

40. Die Kinder erhalten den Tabellenunterhalt wie zu Il (Nr. 18 ff.), die Ehegatten die Anteile wie zu Nr. 36/37 nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts entsprechend Nr. 34.

41. Für den Fall, dass bei dieser Berechnung das Einkommen des Pflichtigen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller Berechtigten nicht ausreicht, ist das nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts (Nr. 20) verbleibende Einkommen im Verhältnis der Ein­satzbeträge auf die Ehegatten und die Kinder zu verteilen. Die Einsatzbeträge für die Kinder ergeben sich aus Nr. 35 Abs. 2. Die Einsatzbeträge für die Ehegatten sind konkret nach den Grundsätzen wie zu Nr. 40 zu ermitteln.

 

d) Zusammentreffen von Ansprüchen mehrerer Ehegatten bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten

42. (1) Bei Vorrang des geschiedenen Ehegatten (§ 1582 BGB) ist dessen Unterhaltsbedarf nach den in Nr. 34 dargestellten Grundsätzen zu ermitteln. Auf die Unterhaltsansprüche des nachrangigen zweiten Ehegatten kommt es nicht an, diese sind auch nicht mit einem„ Mindesteinsatzbetrag“ zu berücksichtigen.

(2) Bei Vorhandensein minderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder neben dem geschiedenen und dem zweiten Ehegat­ten gilt der in § 1609 II 1 BGB angeordnete Gleichrang aller Kinder mit dem „Ehegatten“ nur für den nach § 1582 BGB vorrangig geschiedenen, nicht auch für den nachrangigen zweiten Ehegatten. Gleichrang aller Kinder mit dem zweiten Ehe­gatten ist nur dann anzunehmen, wenn der geschiedene Ehegatte keine Unterhaltsansprüche hat oder stellt.

 

e) Zusammentreffen von Ansprüchen mit bereits titulierten An­sprüchen

43. Soweit Unterhaltsansprüche anderer Berechtigter bereits tituliert sind, ist die Rechtslage in der Regel wie bei gleichzeitiger Entscheidung über alle Unterhaltsansprüche zu beurteilen. Der Unterhaltsverpflichtete ist auf eine Abänderungsklage gern. § 323 ZPO zu verweisen.

 

V. Vorläufiger Rechtsschutz

44. (1) Der vorläufige Rechtsschutz außerhalb einer Ehesache wird grundsätzlich durch die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO gewährleistet. Eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO ist ausnahmsweise nur noch dann zulässig, wenn es dem Berechtigten unmöglich oder unzumutbar ist, gleichzeitig die Hauptsache (oder ein entsprechendes Prozesskostenhilfe-Verfahren) anhängig zu machen.

(2) Die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO ist nicht auf den Notunterhalt beschränkt und regelmäßig zeitlich nicht begrenzt.

 

Vl. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

45. Der angemessene Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber den Eltern beträgt mindestens 1250 Euro/ 2450 DM monatlich (einschließlich 440 Euro/860 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beläuft sich auf mindestens 950 Euro/11860 DM monatlich (einschließlich 330 Euro/ 650 DM Warmmiete).

46. (1) Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nicht ehelichen Kindes (§ 1615l I, II, V BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils; er beträgt aber in der Regel mindestens 730 Euro/1425 DM monatlich, bei Erwerbstätigkeit 840 Euro/1640 DM.

(2) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§§ 1615l III 1, V, 1603 I BGB) beträgt mindestens 1000 Euro/1960 DM monatlich.

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