alte Hinweise zur Düsseldorfer Tabelle – gültig bis 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Karlsruhe handelt!
Die Karlsruher und Freiburger Familiensenate haben keine eigenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien oder Tabellen entwickelt. Die Senate orientieren sich zum Kindes- und Ehegattenunterhalt grundsätzlich an der Düsseldorfer Tabelle. Hinsichtlich der Selbstbehaltssätze gilt dies seit dem 01.01.1999 auch für den 16. Zivilsenat.
Die Senate berücksichtigen den Erwerbstätigenbonus mit folgenden Unterhaltszeiträumen: 2. Zivilsenat und 20. Zivilsenat ab 01.07.1998, 5. Zivilsenat ab 01.07.1999, 16. Zivilsenat ab 01.01.2000, 18. Zivilsenat ab 01.04.2000. Für den Unterhaltszeitraum davor bleibt es bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 1/7. Die berufsbedingten Aufwendungen werden entsprechend Nr. 3 der Anmerkungen zu Teil A der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.