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OLG Köln Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.2001)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Köln handelt!


Die Familiensenate des OLG Köln wenden die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2001/01.01.2002 nach Maßgabe ihrer Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.1999) an.Voraussichtlich zum 01.01.2002 werden die Leitlinien des OLG Köln neu gefasst werden.


Vorbemerkung – Unterhaltsleitlinien 01.07.1999:

Die „Kölner Unterhaltsleitlinien“ sind von den Richtern der Familiensenate des OLG Köln erarbeitet worden. Ziel der Leitlinien ist eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung. Die „Leitlinien“ können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – das gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.


A. Kindesunterhalt

1. Tabelle

1. Die Beträge der Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.1999 wenden die Senate ab 01.07.1999 als Unterhaltsrichtsätze zur Bemessung des Unterhalts von Kindern an.

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Erläuterung 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612 a 111 BGB)

Vomhundertsatz

I Bedarfskontrollbetrag (Erläuterung 6)

von 0-5

von 6-11

von 12-17

ab 18

1

bis 2400

355

431

510

589

100

1300/1500

2

2400-2700

380

462

546

631

107

1600

3

2700-3100

405

492

582

672

114

1700

4

3100-3500

430

522

618

713

121

1800

5

3500-3900

455

552

653

754

128

1900

6

3900-4300

480

582

689

796

135

2000

7

4300-4700

505

613

725

837

142

2100

8

4700-5100

533

647

765

884

150

2200

9

5100-5800

568

690

816

943

160

2350

10

5800-6500

604

733

867

1002

170

2500

11

6500-7200

639

776

918

1061

180

2650

12

7200-8000

675

819

969

1120

190

2800

über 8000

nach den Umständen

des Einzelfalles

II. Anmerkungen zum Kindesunterhalt (von den Düsseldorfer Anmerkungen teilweise abweichend)

2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrags oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Nr. 48.

3. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.1999 geltenden Fassung. Der Prozentsatz drückt die Steigerung der Richtsätze der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= erste Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrags mit dem Prozentsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs.2 BGB aufgerundet.

4. Berufsbedingte Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten und Arbeitsmittel, übliche Beiträge zu berufsständischen Verbänden und ähnlichen Organisationen) sind vom Einkommen abzuziehen, wenn sie konkret dargelegt und belegt werden. Eine Schätzung gem. § 287 ZPO kommt in Betracht. Für Pkw-Kosten können i.d.R. die Kostensätze gem. § 9 Abs.3 Nr. 2 ZuSEG (0,40 DM/km) herangezogen werden.

5. Schulden können gem. Nr. 43 in der Regel vom Einkommen abgezogen werden, bei Unterschreitung der Richtsätze der ersten Einkommensgruppe aber nur nach strengen Maßstäben und unter Berücksichtigung des Pfändungsvorrangs.

6. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern

– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1300 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis 650 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen abgesenkt oder erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich unterschritten (ohne Einschränkung der Lebensführung) oder überschritten (und dies nicht vermeidbar ist) wird.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1800 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

7. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine angemessene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag in der Regel einer niedrigeren Gruppe zu entnehmen oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

8. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der vierten Altersstufe der Tabelle.

Bei Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, beträgt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf in der Regel monatlich 1120 DM. Darin ist eine Warmmiete (vgl. Nr. 6) von 470 DM enthalten. Die Höhe eines etwaigen weiteren Bedarfs richtet sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 BGB).

9. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 150 DM zu kürzen.

Endgültige BAföG-Leistungen, BAföG-Darlehen, Berufsausbildungsbeihilfen und Umschulungsgeld sind anzurechnen.

10. Kindergeld und Kindergeldersatzleistungen (§ 1612c BGB) sind gem. § 1612 b BGB anzurechnen.

Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld nicht bezieht, vermindert sich um die Hälfte des für dieses Kind gezahlten Kindergeldes. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, der das Kindergeld bezieht, erhöht sich um die Hälfte des für dieses Kind gezahlten Kindergeldes.

In Mangelfällen unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes gem. § 1612 b Abs.5 BGB, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrags (Gruppe 1) zu zahlen.

11. In den Tabellenbeträgen sind nicht enthalten:

– Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit das Kind nicht in einer gesetzlichen Pflegeversicherung schon mitversichert ist,

– erhöhter Bedarf (z. B. Berufsausbildungskosten)

– Sonderbedarf (§ 1613 Abs.2 BGB).

III. Barunterhaltspflicht beider Eltern

Unterhalt für minderjähriges Kind

12. Der das Kind betreuende Elternteil ist im allgemeinen nicht barunterhaltspflichtig, sondern nur dann, wenn sein Einkommen das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf (1800 DM) des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 Abs.2 S.3 BGB) und dem betreuenden Elternteil nach Abzug des Kindesunterhalts 1800 DM zum eigenen Unterhalt verbleiben.

13. Das Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils ist für die Höhe des Barunterhalts maßgebend. Das Einkommen des das Kind betreuenden Elternteils bleibt insoweit regelmäßig außer Betracht.

Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, so richtet sich die Eingruppierung nach der Summe der anrechnungsfähigen Nettoeinkommen. Ein Elternteil darf aber mit keinem höheren Unterhaltsteil belastet werden, als er sich bei der Berechnung. nur nach seinem Einkommen ergäbe.

Unterhalt für volljähriges Kind

14. Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres beiderseitigen den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens (auch für die nach § 1603 Abs.2 S.2 BGB bei Selbstbehalt und Rang den minderjährigen Kindern gleichgestellten volljährigen Kinder).

B. Ehegattenunterhalt

1. Allgemeines

15. Eine Unterhaltspflicht besteht nur, wenn der berechtigte Ehegatte seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken kann und der Pflichtige leistungsfähig ist.

16. Der Bedarf besteht in der Regel in der Hälfte des gemeinsamen, die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommens und der sonstigen Vorteile (ehelicher Lebensstandard).

17. Dem erwerbstätigen Ehegatten steht vorab ein Bonus von 1/7 seiner Erwerbseinkünfte als Arbeitsanreiz und zum Ausgleich derjenigen berufsbedingten Aufwendungen zu, die sich nicht konkret erfassen oder eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen. Der Bonus ist vom Nettoerwerbseinkommen und abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und berücksichtigungsfähiger Schulden zu errechnen.

18. Die Quote des angemessenen Unterhalts betragt daher zu lasten des unterhaltspflichtigen erwerbstätigen Ehegatten 3/7 bis zur Grenze seines Selbstbehalts (s. Nr. 46, 47). Der nicht erwerbstätige Ehegatte schuldet 1/2 bis zur Grenze seines Selbstbehalts. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit nicht in der gesetzlichen Familienversicherung enthalten, und Vorsorgeunterhalt sind zuvor vom Nettoeinkommen abzuziehen.

19. Für die ehelichen Lebensverhältnisse ist grundsätzlich maßgebend der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zuzüglich konkreten trennungsbedingten Mehrbedarfs. Wirtschaftliche Veränderungen nach der Trennung prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr, wenn sie auf einer unerwarteten, vorn Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen. Veränderungen nach Rechtskraft der Scheidung sind beachtlich, wenn ihr Grund zuvor gelegt und mit ihnen zur Zeit der Scheidung zu rechnen war.

20. Durch Änderung der Steuerklasse trennungsbedingte, Verminderungen des Nettoeinkommens sind zu berücksichtigen. Es obliegt aber in der Regel jedem Ehegatten, Steuervorteile (z.B. Realsplitting) auszuschöpfen bzw. daran mitzuwirken.

21. Das Einkommen ist um den Tabellenunterhalt für Kinder zur bereinigen, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Auch der Unterhalt für nachrangige volljährige Kinder ist abzusetzen, wenn für die Eheleute ein angemessener Unterhalt verbleibt. Der Fortfall des Kindesunterhalts nach Trennung und Scheidung ist als voraussehbare Entlastung zu berücksichtigen und erhöht entsprechend den Bedarf.

Il. Trennungsunterhalt

22. Die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit richtet sich nach der Dauer der Ehe, Alter und Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Nrn. 23-25), auch der nicht gemeinschaftlichen. Die Maßstäbe sind tendenziell großzügiger, niemals aber strenger als beim nachehelichen Unterhalt.

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III. Nachscheidungsunterhalt

23. Unzumutbar ist eine Erwerbstätigkeit wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (§ 1570 BGB) in der Regel bei:

– einem Kind unter 8 Jahren (bis Ende des zweiten Schuljahr)

– mehreren Kindern unter 14 Jahren.

24. Eine Teilerwerbstätigkeit ist in der Regel zumutbar bei:

– einem Kind unter 16 Jahren

– mehreren Kindern unter 18 Jahren.

25. Bei unzumutbarer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ist von seinem Einkommen nur ein zumutbarer Teil nach Maßgabe des § 1577 Abs.2 BGB anzurechnen. Einkünfte, die den vollen Unterhalt i.S. von §§ 1577 Abs.2, 1578 BGB übersteigen, sind nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anzurechnen.

C. Anrechenbares und nicht anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten

Anrechenbar sind

26. Nettoeinkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit oder billigerweise anrechenbares Einkommen aus unzumutbarer Arbeit (s. Nrn. 25, 37ff.).

27. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld.

28. Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe in Sonderfällen gem. Nr. 315.

29. Renten jeder Art und Blindengeld unter Beachtung des § 1610 a BGB.

30. Wohngeld, soweit es unter Berücksichtigung der konkreten Mietbelastung nicht zur Deckung übermäßiger Mietbelastung verwendet werden muß.

31. Mietfreies Wohnen in: eigenen Heim, wenn und soweit der Wohnvorteil den auf das Heim bezogenen Schuldendienst (Zins und beim Trennungsunterhalt in der Regel auch Tilgung), sowie solche Nebenkosten übersteigt, die nicht auf einen Mieter umgelegt werden können oder üblicherweise nicht umgelegt werden. Der Wohnvorteil entspricht nicht ohne weiteres der Marktmiete. Angemessen ist vielfach eine ersparte Miete von etwa einem Drittel der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.

32. Entgelt für Pflegeleistungen, soweit das angemessen ist.

33. Erziehungsgeld, soweit seine Gewährung gem. § 9 BErzGG Unterhaltsverpflichtungen berühren kann.

Nicht anrechenbar sind

34. Freiwillige Zuwendungen Dritter, es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.

35. Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, soweit die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs neben dem Bezug dieser Leistungen nicht treuwidrig ist.

36. Kindergeld sowie Kinderzulagen und Kinderzuschüsse, soweit durch deren Gewährung das staatliche Kindergeld entfällt.

D. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

1. Anrechenbares und nicht anrechenbares Einkommen

Anrechenbar sind

37. Arbeitseinkommen für normale Arbeitsbemühung. Normales Arbeitsentgelt jeder Art ist anrechenbar, auch soweit es in Sachbezügen oder ähnlichen Zuwendungen (z.B. verbilligter Einkauf, verbilligtes Essen, verbilligtes Wohnen usw.) besteht. Zum Einkommen gehören auch: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Ortszuschlag, Ministerialzulage, Entgelt für die Versorgung anderer (z.B. verdienender Kinder, anderer Verwandter, von Lebensgefährten), Abfindungen, Erschwerniszulagen, Leistungsprämien und -zulagen (wenn berufsüblich), Jubiläumszuwendungen, Gewinnbeteiligung, Sonn- und Feiertagszuschläge, wenn Arbeit an Sonn- und Feiertagen (auch Schichtarbeit) berufstypisch oder betriebsbedingt.

38. Arbeitseinkommen aus zusätzlicher Arbeitsbemühung. Einkommen aus Oberstunden und Mehrarbeit sind anrechenbar, wenn geringfügig, berufstypisch oder betriebsbedingt, im übrigen sind sie nach Billigkeit anrechenbar (s. folgenden Absatz).

Einkünfte aus Nebentätigkeit oder Zweitarbeit. Die Erwerbsobliegenheit wird grundsätzlich durch Arbeit im üblichen Tarifumfang hinreichend erfüllt. Ob und in welchem Umfang tatsächlich erzieltes Einkommen aus unzumutbarer Mehrarbeit anrechenbar ist, ist nach Billigkeit entsprechend den Umständen des Einzelfalls z.B. hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs, übermäßige Arbeit auch des Berechtigten, große Zahl Unterhaltsberechtigter) zu entscheiden.

39. Spesen sind voll dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen, wenn sie tatsächlich verschleiertes Arbeitseinkommen sind. In jedem Fall ist die Eigenersparnis Einkommen. Im übrigen ist für die Nichtanrechnung als Einkommen der konkrete vom Spesenempfänger darzulegende und gegebenenfalls nach §287 ZPO zu schätzende Mehraufwand maßgebend.

Für Auslösungen, Trennungsgelder, Trennungsentschädigung, Montageprämien u.a. gilt Absatz 1 entsprechend.

Auslandszulagen sind in Höhe des „Auslandszuschlags“, nicht aber des „Kaufkraftausgleichs“ dem unterhaltspflichtigen Einkommen zuzurechnen, es sei denn, der Verpflichtete bewiese konkret auch insoweit einen Mehrbedarf.

40. Einkommen Nichtarbeitender

– Abfindungen sind angemessen auf die ihrer Zweckbestimmung entsprechenden Zeiträume zu verteilen;

– Vermögenseinkommen (Zinsen);

– Bezüge bei Krankheit (Lohnfortzahlung, Krankengeld);

– Streikgeld;

– Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe;

– Renten jeder Art unter Berücksichtigung des § 1610a BGB, Pensionen und sonstige Ruhestands- oder Nichtarbeitsbezüge;

– Kinderzuschüsse und Kinderzulagen, soweit nicht ganz oder teilweise kindergeldgleich.

41. Sozialstaatliche Zuwendungen sind wie beim Berechtigten anrechenbar oder nicht anrechenbar (vgl. Nrn. 28, 35, 36).

42. Steuervorteile sind im allgemeinen unterhaltspflichtiges Einkommen, auch wenn sie nur aufgrund neuer Familienverhältnisse des Verpflichteten entstehen. Steuervorteile als Folge unterhaltsrechtlich unbeachtlichen Aufwands sind kein unterhaltspflichtiges Einkommen. Sie sind in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen (In-Prinzip). Grundsätzlich ist jeder gehalten, ihm zustehende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (vgl. Nr. 20).

43. Abzüge vom Bruttoeinkommen

– Steuern, insbesondere Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuern, und zwar nach der dem Familienstand und gegebenenfalls der Einkommensquote des Verpflichteten und dessen Ehegatten wirtschaftlich angemessenen Steuerklasse. Maßgebend ist jeweils die effektive Jahressteuer unter Berücksichtigung erzielbarer Steuervergünstigungen.

– Gesetzliche Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Pflege, Erwerbsunfähigkeit, Alter, Arbeitslosigkeit. Freiwillige Vorsorgeaufwendungen in angemessener Höhe, soweit Ersatz für gesetzliche, mindestens in deren Höhe.

– Berufsbedingte Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten (zu Pkw-Kosten vgl. Nr. 4) und Arbeitsmittel, übliche Beiträge zu Gewerkschaften, berufsständischen Verbänden und ähnlichen Organisationen.

– Schulden in angemessenen Tilgungsraten (ggf. Tilgungsstreckung), insbesondere einvernehmlich während der Ehe begründete und nicht zumutbar abzulösende, z.B. für Hausrat- und Wohnungsbeschaffung. Die Einvernehmlichkeit der Begründung in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens wird vermutet.

– Notwendige Kosten für Scheidung und Familiensachen gem. § 621 Nrn. 1, 2 und 6 ZPO.

– Außerordentliche notwendige Aufwendungen für Beruf und Hausstand unter Berücksichtigung der nach den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen üblichen und zumutbaren Gepflogenheiten der Kreditbeschaffung und einer möglichen Hausratsteilung.

– Rechtlich vorrangige Unterhaltsverpflichtungen.

– Sonstige notwendige außerordentliche Aufwendungen.

Nicht anrechenbar sind

44. Freiwillige Zuwendungen Dritter, wenn sie den Unterhaltspflichtigen in bezug auf die Unterhaltspflicht entlasten sollen.

45. Sozialstaatliche Zuwendungen

– Sozialhilfe;

– Kindergeld;

– Etwaige Zusatzleistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage sind dem Unterhaltspflichtigen zu belassen, während vermögenswirksame Leistungen selbst das Einkommen nicht vermindern.

E. Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen (= Selbstbehalt)

46. Mindestbedarf (notwendiger Selbstbehalt)

– Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen und gleichgestellten volljährigen Kindern sowie getrenntlebenden Ehegatten: 1500 DM, darin sind 650 DM Warmmiete enthalten (weitere Einzelheiten vgl. Nr. 6).

– Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige gegenüber diesen Personen: 1300 DM, darin sind 650 DM Warmmiete enthalten.

47. Angemessener Bedarf (angemessener Selbstbehalt)

– Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern: 1800 DM, darin sind 800 DM Warmmiete enthalten (weitere Einzelheiten vgl. Nr. 6).

– Gegenüber geschiedenen Ehegatten: 1800 DM nach Maßgabe des § 1581 BGB; eine Absenkung kommt in Betracht.

– Gegenüber der Mutter eines Kindes gem. § 16151 BGB: 1800 DM, darin sind 800 DM Warmmiete enthalten (weitere Einzelheiten Nr. 6).

– Gegenüber den Eltern: 2250 DM, darin sind 800 DM Warmmiete enthalten (weitere Einzelheiten Nr. 6). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt 1750 DM, darin sind 600 DM Warmmiete enthalten.

F. Mangelfälle

48. Echte Mangelfälle.

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und des Bedarfs der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten (bei Ehegatten der eheangemessene Bedarf einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs) nicht aus, ist der nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Betrag im Verhältnis ihrer Bedarfssätze (Kindesunterhalt in der Regel nach Gruppe 1) zu verteilen.

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