alte Grundsätze gültig bis zum 30.06.2001
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Rostock handelt!
I. Bedarfssätze für die Unterhaltsberechtigten
A. Kinder
(Siehe die Berliner Tabelle, Stand 01.07.2001 bzw. 01.01.2002)
Die 135%-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612b V BGB beträgt in den drei Altersstufen 459 DM (235 Euro) bzw. 555 DM (285 Euro) bzw. 658 DM (337 Euro). Die 150%-Grenze Ost für das vereinfachte Verfahren (§ 645 I ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 510 DM (261 Euro) bzw. 617 DM (317 Euro) bzw. 731 DM (374 Euro).
1. Die Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden nicht übernommen. Die Anwendung der Tabelle entbindet das Gericht jedoch nicht davon, in jedem Einzelfall auch die Angemessenheit des ermittelten Unterhaltsbetrages im Verhältnis zu den dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Mitteln zu überprüfen.
2. Die Tabellensätze sind auf einen Unterhaltsschuldner zugeschnitten, der einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Weicht die Zahl der Unterhaltsgläubiger nach oben oder unten von diesem Ausgangsfall ab, so ist dieser Tatsache durch angemessene Zu- oder Abschläge Rechnung zu tragen.
3. Befindet sich ein minderjähriges Kind in der Ausbildung, so ist die Vergütung, die es erhält, um die konkret belegten Werbungskosten zu bereinigen. Der verbleibende Betrag wird sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt angerechnet, und zwar regelmäßig hälftig.
4. Den angemessenen Bedarf eines sich in der Ausbildung oder im Studium befindlichen Volljährigen bewerten die Senate im Regelfall mit 1075 DM bzw. 550 Euro. Lebt das Kind noch im Haushalt eines Elternteils/der Eltern, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieses bedarfsmindernd auswirkt.
Der Betrag enthält nicht die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicberung. In ihm sind alle Werbungskosten des Volljährigen in der üblichen Höhe enthalten. Das gilt auch für etwaige Fahrtkosten.
B. Ehegatten
Monatlicher notwendiger Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten:
gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig: 1115 DM – 570 Euro
gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig: 980 DM – 500 Euro
kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst auch erwerbstätig: 1465 DM 750 Euro
kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner, selbst nicht erwerbstätig: 1270 DM – 650 Euro
C. Nicht eheliche Mutter/nicht ehelicher Vater, § 1615l BGB
Monatlicher notwendiger Bedarf der betreuenden Mutter/des betreuenden Vaters:
selbst auch erwerbstätig: 1465 DM bzw. 750 Euro
selbst nicht erwerbstätig: 1270 DM bzw. 650 Euro
II. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
1. Der Unterhaltsschuldner ist erwerbstätig. Ihm müssen gegenüber
a) minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern 1465 DM bzw. 750 Euro
b) volljährigen Kindern 1760 DM bzw. 900 Euro
c) Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern 1465 DM bzw. 750 Euro
d) Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder 1635 DM bzw. 835 DM
e) Eltern 2200 DM bzw. 1125 Euro
f) Mutter oder Vater eines nicht ehelichen Kindes 1760 DM bzw. 900 Euro verbleiben.
2. Der Unterhaltsschuldner ist endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Ihm müssen gegenüber
a) minderjährigen und ihnen gleichgestellten Kindern 1270 DM bzw. 650 Euro
b) volljährigen Kindern 1560 DM bzw. 800 Euro
c) Ehegatten mit den unter a) genannten Kindern 1270 DM bzw. 650 Euro d) Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder 1520 DM bzw. 780 Euro
e) Eltern 2000 DM bzw. 1020 Euro
f) Mutter oder Vater eines nicht ehelichen Kindes 1560 DM bzw. 800 Euro verbleiben.
III. Grundsätze
1. Bei einem Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft kommt eine Wohnkosten- und Haushaltsersparnis und damit eine Herabsetzung der Bedarfs- und Selbstbehaltssätze in Betracht.
2. Bei der Bereinigung des Erwerbseinkommens werden berufsbedingte Aufwendungen nicht pauschal, sondern nur in der konkret dargelegten Höhe berücksichtigt. Nachgewiesene notwendige Fahrkosten zur und von der Arbeitsstätte werden mit 0,42 DM bzw. 0,22 Euro pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Hierin sind Anschaffungs-, Reparatur- und sonstige Betriebskosten enthalten.
3. In Mangelfällen rechnen die Senate mit den Regelbeträgen und den vorgenannten Bedarfs- und Selbstbehaltssätzen.