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OLG Schleswig Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.07.2001)

alte Leitlinien gültig bis zum 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Schleswig handelt!


Tabelle zum Kindesunterhalt:

 

Altersstufe

bis Vollendung des 6. Lebensjahres

vom 7. bis Vollendung des 12. Lebensjahres

vom 13. bis Vollendung des 18. Lebensjahres

ab Vollendung des 18. Lebensjahres

 
   

DM

DM

DM

DM

 
 

Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung

366

444

525

   
 

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Erläuterung 3, 4)

   

Bedarfskontrollbetrag

in DM Anm. B Nr.3

1 bis 2550 366 444 525 606 1640
2 2550-2940 392 476 562 649 1750
3 2940-3330 418 507 599 691 1860
4 3330-3720 443 538 636 734 1960
5 3720-4110 469 569 672 776 2060
6 4110-4500 495 600 709 819 2150
7 4500-4890 520 631 746 861 2250
8 4890-5480 549 666 788 909 2350
9 5480-6260 586 711 840 970 2540
10 6260-7040 623 755 893 1031 2730
11 7040-7820 659 800 945 1091 2930
12 7820-8610 696 844 998 1152 3130

 13

8610-9400 732 888                    1050 1212 3330
über 9400 nach den Umständen des Einzelfalles

A. Anrechenbares Einkommen

I. Allgemeines

1. Ausgangspunkt: Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und notwendiger Vorsorgeaufwendungen (Sozialversicherungsbeiträge bzw. an deren Stelle tretender freiwilliger Versicherungen). Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem sie tatsächlich geleistet werden.

2. Zum Bruttoeinkommen zählen grundsätzlich Einkünfte jeglicher Art unter Einschluss von Sachbezügen (Ausnahmen unter Nr. 4). Einmalige Zuwendungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld; Tantiemen und Gewinnbeteiligungen usw.) werden grundsätzlich auf das Jahr umgelegt.

3. Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören nicht zum Einkommen (a.A. der 5. Familiensenat); der vermögenswirksam gesparte Betrag mindert nicht das anrechenbare Einkommen.

4. a) Bestimmte Einkünfte können aus besonderen Gründen des Einzelfalls anrechnungsfrei bleiben, insbesondere Erwerbseinkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeitsleistung (z.B. Überstunden in außergewöhnlichem, nicht typischen Umfang).

Für Einkünfte aus einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten gilt § 1577 II BGB.

b) Soweit zweckbezogenen Zuwendungen des Arbeitgebers ein entsprechender besonderer Bedarf gegenübersteht, zählen nicht zum Einkommen (z. B. Kleidergeld, Fahrkostenpauschale usw.).

5. Der Zahlung von Spesen und Auslösungen stehen vielfach ersparte häusliche Aufwendungen gegenüber. Die Ersparnis wird in der Regel mit einem Drittel dieser Beiträge bewertet und insoweit dem Einkommen hinzugerechnet.

6. Kindergeld zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen, auch nicht im Mangelfall (BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806 ff.). Der Kindergeldzuschuss zur Rente gilt in Höhe des verdrängten Kindergeldes (§ 8 BKGG) als Kindergeld, darüber hinaus als Einkommen.

7. Wohngeld zählt (nur) zum Einkommen, soweit es nicht aus der Sicht des Unterhaltsrechts – erhöhte Wohnkosten abdeckt. Letzteres ist wegen des insoweit strengeren Maßstabs des Wohngeldgesetzes überwiegend der Fall.

8. Arbeitslosen- und Sozialhilfe sind wegen ihrer subsidiären Natur im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen regelmäßig kein Einkommen.

9. Fiktives Einkommen. Im Unterhaltsrecht ist jegliche Einkommensquelle, insbesondere auch die eigene Erwerbsfähigkeit in zumutbarem Umfang zu nutzen. Soweit dies aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen nicht geschieht, ist dem Betreffenden das erzielbare Einkommen fiktiv zuzurechnen. Begibt sich jemand einer Einkommensquelle, insbesondere seines Arbeitsplatzes, aus unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Gründen, so ist ihm das Einkommen nur soweit fiktiv zuzurechnen, als es ihm vermittels der gebotenen besonderen Bemühungen möglich wäre, eine gleichwertige, ersatzweise auch eine zumutbare geringerwertige Erwerbsquelle wieder zu erlangen.

II. Weitere Abzüge

1. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen nur, soweit sie konkret nachgewiesen sind. Eine Pauschale wird nicht gewährt.

2. Für Fahrten zum Arbeitsplatz werden die Kosten einer PkwBenutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,50 DM berücksichtigt.

a) Überschreiten die Fahrtkosten 15% des sich nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ergebenden Einkommens, muss dargelegt werden, weshalb die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

b) Neben der Kilometerpauschale können Finanzierungskosten für die Anschaffung des Pkw regelmäßig nicht angesetzt werden.

3. a) Angemessene Tilgungsraten auf Schulden, die auf das eheliche Zusammenleben zurückzuführen sind oder die durch die Auflösung der Ehe unabweisbar entstanden sind, werden in der Regel einkommensmindernd berücksichtigt. Unverhältnismäßig hohe Kosten für die Ehewohnung (auch Einfamilienhaus) sind nur für eine Übergangszeit nach der Trennung abzusetzen.

b) Soweit der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten, insbesondere minderjähriger Kinder, nicht gewahrt ist, hat der Schuldendienst soweit als möglich und zumutbar zurückzustehen, damit nicht auf Kosten von Sozialhilfemitteln Schulden getilgt werden.

Im Einzelfall sind in eine umfassende Interessenabwägung unter Billigkeitsgrundsätzen die Belange der Unterhaltsberechtigten, des Unterhaltsschuldners (insbesondere sein Interesse an der Verhinderung einer wachsenden Verschuldung) wie auch der Fremdgläubiger einzubeziehen.

c) Sind einkommensmindernd anzusetzende Schulden bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, sind sie für die Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

4. a) Steuerrechtliche Abzüge von Einkünften sind nur insoweit unterhaltsrechtlich beachtlich, als ihnen entsprechende Ausgaben gegenüberstehen.

b) Der Abschreibung nach § 7 b EStG a.F. und § 10 e EStG n.F. stehen regelmäßig erhöhte Wohnkosten gegenüber. Deshalb hat der Steuervorteil dann und insoweit dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben.

III. Sonderfälle

1. a) Bei Selbstständigen (insb. Unternehmer, freiberuflich Tätige) wird das Einkommen nach Wirtschaftsjahren ermittelt. Steuerbelastungen werden grundsätzlich nur in dem tatsächlich entrichteten Umfang abgezogen, und zwar unabhängig davon, für welches Veranlagungsjahr sie angefallen sind. Für die Bemessung von Unterhalt ist auf das Durchschnittseinkommen von drei Wirtschaftsjahren abzustellen, wobei dieser Zeitraum von dem letzten Jahr an zurückgerechnet wird, für welche ausreichende Einkommensunterlagen vorliegen.

b) Abschreibungen auf betriebliche Wirtschaftsgüter (Absetzung für Abnutzung: AfA) stehen in der Regel entsprechende Ausgaben für Betriebsmittel gegenüber; sie sind deshalb grundsätzlich gewinnmindernd abzusetzen. Soweit die zulässigen steuerlichen Absetzungsbeträge erheblich über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinausgehen (etwa bei Gebäuden), können sie in diesem Umfang unterhaltsrechtlich nichtberücksichtigt werden.

c) Für das Einkommen eines Selbstständigen ist grundsätzlich sein Gewinn maßgebend. Ausnahmsweise kann auf seine Privatentnahmen abgestellt werden, soweit sie Ausdruck seines bisherigen Lebensstandards sind.

2. Das Wohnen im eigenen Haus kann zu einer Ersparnis von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung führen. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächlichen Wohnkosten (ohne die laufenden Verbrauchsabgaben) den sonst erforderlichen angemessenen Wohnkostenaufwand deutlich unterschreiten. Der Unterschiedsbetrag wird dem Einkommen hinzugerechnet (Vorteil eines – teilweise – „mietfreien“ Wohnens). Bei gebotener anderweitiger Verwertung des Hauses: vgl. §§ 1577 III und 1581 S.2 BGB.

3. Soweit für die Betreuung von minderjährigen Kindern einem Ehegatten ein Teil der Ausbildungsvergütung gutgebracht wird (vgl. auch B 6 b) gehört dieser Betrag ebenfalls zum Einkommen.

4. Auswirkung des Zugewinnausgleichs. Nutzungen aus derart erlangtem Vermögen gehören zu den Einkünften des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Verbindlichkeiten zwecks Durchführung des Zugewinnausgleichs bleiben in der Regel unberücksichtigt.

B. Kindesunterhalt

1. Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird der Düsseldorfer Tabelle entnommen. Deren Stand vom 01.07. 2001 legt die dem Text vorangestellte Tabelle zu Grunde; sie ist ergänzt um die Bedarfsbeträge eines volljährigen, im Haushalt eines Elternteils wohnenden Kindes.

2. a) Die Bedarfsbeträge sind auf den gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen abgestellt. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.

b) In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein.

c) Krankenversicherungskosten sind in den Bedarfsbeträgen nicht enthalten.

3. Erreicht das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann so weit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.

4. Die Bedarfsbeträge minderjähriger Kinder werden durch Kindergeldzahlungen wie folgt beeinflusst:

a) Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenbetrag anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Regelbetrages zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich hälftigen Kindergeldes erhält.

Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. (nicht abgedruckt, da gleichlautend mit Anlage zu Teil A Anm. 10 der Düsseldorfer Tabelle)

b) Wird Kindergeld für mehrere Kinder derselben Eltern gezahlt, wird hinsichtlich des anzurechnenden Betrags verwiesen auf § 1612 I BGB.

c) Hinsichtlich des Zählkindergeldvorteils für gemeinsame Kinder wird verwiesen auf § 1612 b I BGB.

Beruht ein Zählkindervorteil darauf, dass der betreffende Elternteil ihn für nicht gemeinsame Kinder erhält, bleibt er im Rahmen des Kindergeldausgleichs unberücksichtigt, § 1612 b IV BGB.

5. Für den Unterhalt volljähriger Kinder gilt Folgendes:

a) Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.

b) Lebt ein Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils, ist zu unterscheiden:

– Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 1175 DM (ab 01.07.2001). Für die Vorjahre wird auf die von der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Beträge verwiesen. Krankenversicherungskosten sind hierin nicht enthalten.

– Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zu. Grunde gelegt werden; dann entfallen der Freibetrag (s. u. B 6 a) und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.

c) Auf den Bedarf volljähriger Kinder werden sämtliche anrechenbaren Einkünfte (auch BAföG-Darlehen) voll angerechnet.

6. a) Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung auf den Bedarf nach Abzug eines Pauschalbetrags von 160 DM angerechnet. Diese Pauschale deckt in der Regel den allgemeinen und ausbildungsbedingten Mehrbedarf des Kindes ab mit Ausnahme der Fahrtkosten.

b) Eigenes Einkommen des minderjährigen Kindes wird auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes mit Rücksicht auf die Betreuungslast des anderen Elternteils in der Regel zur Hälfte angerechnet.

c) Arbeitseinkünfte geringen Umfangs (z.B. Ferienjob) oder aus unterhaltsrechtlich nicht gebotener Tätigkeit bleiben unberücksichtigt.

7. Wenn beide Eltern über Einkommen verfügen, gilt Folgendes:

a) Der Bedarf minderjähriger Kinder wird im Verhältnis zu dem Elternteil, der den Barunterhalt zu leisten hat, in der Regel allein nach dessen Einkommen ermittelt. Ausnahmsweise kann der betreuende Elternteil zur Barunterhaltsleistung entlastend herangezogen werden, wenn sein Einkommen das des anderen Elternteils wesentlich übersteigt. Die Entlastung wird dann nach den Umständen des Einzelfalls bemessen.

b) Der Bedarf volljähriger Kinder ergibt sich, soweit dafür die Tabelle maßgebend ist (s.o. B 5 a), grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, ist jedoch wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.

Den offenen Bedarf (s.o.B 5c) haben die Eltern anteilig zu befriedigen, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommenteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten. Wegen der Anrechnung des Kindergeldes bzw. des Kindergeldausgleichs wird verwiesen auf § 1612 b BGB.

C. Ehegattenunterhalt

1. Bedarf des nach neuem Recht (ab 01.07.1977) berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

a) Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich zu 3/7 des Arbeitseinkommens des Unterhaltsverpflichteten, falls der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, oder zu 3/7 des Unterschiedsbetrags der Arbeitseinkommen des Verpflichteten und des Berechtigten (Differenzmethode).

b) Für sonstiges Einkommen (Renten usw.) tritt an die Stelle der 3/7-Quote grundsätzlich Halbteilung, falls nicht eine Herabsetzung dieser hälftigen Beteiligung durch besondere Gründe gerechtfertigt erscheint.

c) Die so genannte Anrechnungsmethode kommt nach der Entscheidung des BGH zu dieser Frage in dem Urteil v. 13.06.2001 (NJW 2001, 2254) praktisch bis auf Einzelfälle nicht mehr zur Anwendung.

d) Trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen, sofern er konkret dargelegt ist. Zulässig ist es, zur Feststellung der behaupteten Mehrkosten – denen gerade unter beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besondere Bedeutung zukommt – von der Möglichkeit der Schätzung ihres Umfangs großzügig Gebrauch zu machen (§ 287 ZPO); auf die konkrete Darlegung entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen kann nicht verzichtet werden (BGH, NJW 1995, 963 = FamRZ 1995, 346 ff.).

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e) Der rechnerische Anspruch wird begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I BGB). Bei höheren Einkommen bleiben Teile, die regelmäßig und in angemessenem Umfang zur Vermögensbildung verwandt worden sind, grundsätzlich unberücksichtigt.

f) Die 3/7-Quotierung gilt für Unterhaltszeiträume ab 01.01.1989.

2. Bedarf des nach früherem Recht berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:

– nach § 58 EheG wie zu 1;

– nach § 60 EheG die Hälfte des Betrags zu 1.

3. Sind Kinder zu unterhalten, die die ehelichen Lebensverhältnisse mit geprägt haben, so ist vom Einkommen der Ehegatten der von ihnen jeweils zu erbringende Kindesunterhalt vorweg abzusetzen.

a) Soweit Barunterhaltspflichten erfüllt werden, wird der jeweilige Tabellenbetrag (ohne Kürzung um das hälftige Kindergeld) abgezogen. Liegen die tatsächlichen Zahlungen unter dem an sich geschuldeten Unterhalt, so wird nur ihr Betrag unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes abgezogen.

b) Betreut ein erwerbstätiger Ehegatte ein minderjähriges Kind, so wird sein Einkommen um die Kosten gekürzt, die er zur Ermöglichung seiner Erwerbstätigkeit für das Kind aufwenden muss. Auch kann sein Einkommen im Einzelfall um einen angemessenen Betrag für die von ihm geleistete Betreuung gemindert werden.

4. Die Ersparnis durch eine Haushaltsgemeinschaft kann nach den Umständen des Einzelfalls bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

5. Eheähnliche Verhältnisse sind mit Ausnahme der Fälle des § 1579 BGB unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung zu beurteilen. Die Haushaltsführung für einen neuen Partner ist grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis zu bewerten. Sie hat auch keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Deshalb ist in der Regel die Anrechnungsmethode anzuwenden. Somit sind

– die bedarfsmindernden Vorteile in dieser Gemeinschaft (einschließlich eines tatsächlichen oder fiktiven Entgelts für die Haushaltsführung: vgl. § 850h ZPO) nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Partners zu schätzen und

– unmittelbar von dem Unterhaltsanspruch abzusetzen.

6. Vorsorgeunterbalt

a) Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind – wie die eigenen Kosten für angemessene Krankheits- und Altersvorsorge – grundsätzlich auch die des Berechtigten vorweg abzusetzen.

b) Soweit nicht der notwendige laufende Unterhalt gedeckt ist, hat der Elementarunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge.

c) Die Kosten für die angemessene Vorsorge für Alter, Erwerbsund Berufsunfähigkeit errechnen sich in folgenden Stufen:

(1) Der „an sich“ geschuldete Elementarunterhalt wird mit Hilfe der so genannten Bremer Tabelle auf ein fiktives Bruttoeinkommen hochgerechnet.

(2) Danach bemessen sich unter Anwendung des Beitragssatzes, der jeweils für die gesetzliche Rentenversicherung gilt, die Vorsorgekosten.

(3) Sie werden von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen vorweg abgesetzt. Danach wird der Elementarunterhalt endgültig festgesetzt.

D. Leistungsfähigkeit

1. Ausgangspunkt ist das anrechenbare Einkommen (vgl. A).

2. Gegenüber Ehegatten und volljährigen Kindern ist dem Unterhaltspflichtigen der so genannte große Selbstbehalt gem. §§ 1603 I, 1581 S. 1 BGB zu belassen. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der so genannte kleine Selbstbehalt gem. § 1603 II BGB.

Selbstbehaltssätze (seit 1989):

großer

kleiner

Selbstbehalt

Selbstbehalt

ab 1989

1300 DM

1100 DM

ab 1. 7. 1992

1500 DM

1300 DM

ab 1. 1. 1996

1600 DM

1400 DM

ab 1. 7. 2001

1800 DM

1600 DM

Hierin sind bis zu 760 DM für Unterkunft einschließlich Umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

3. Mangelfall: Reicht unter Wahrung des großen Selbstbehalts das Einkommen zur Deckung des Bedarfs der gleichrangig berechtigten Unterhaltsgläubiger (Ehegatte und minderjährige Kinder) nicht aus (Mangelfall), so sind deren Bedarfsbeträge zu kürzen; das Kindergeld ist nach Billigkeit anzurechnen (BGH, NJW 1997, 1919 = FamRZ 1997, 806 ff.).

a) Von dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist zunächst der große Selbstbehalt abzuziehen; es ergibt sich der verteilungsfähige Restbetrag.

b) Der Einsatzbetrag minderjähriger Kinder bemisst sich – wie im Regelfall unter Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags – nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle; konkret dargelegter trennungsbedingter Mehrbedarf ist hinzuzurechnen.

c) Im Verhältnis der Bedarfssätze wird der verteilungsfähige Restbetrag auf die Unterhaltsberechtigten verteilt.

Soweit danach der Tabellenbetrag von 135% minderjähriger Kinder nach Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle nicht voll gedeckt ist, ist er aus der Differenz zwischen dem großen und kleinen Selbstbehalt aufzufüllen. Bei mehreren Kindern geschieht dies nach Kopfteilen oder – bei erheblichen Unterschieden im Fehlbedarf – dementsprechend in quotaler Aufteilung.

d) Beispiel (der berechtigte Ehegatte hat kein eigenes Einkommen, erhält jedoch das Kindergeld; weiter sind zu berücksichtigen zwei Kinder der ersten und zweiten Altersstufe):

Stufe 1: Anrechenbares Einkommen des Unterhaltspflichtigen 3000 DM

./. großer Selbstbehalt 1800 DM

verteilungsfähiger Restbetrag 1200 DM

Stufe 2: Gesamtbedarf der Berechtigten:

Kind 1: Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 1 wegen des Bedarfskontrollbetrags 366 DM

Kind 2: Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 1 wegen des Bedarfskontrollbetrags 444 DM

Ehefrau: 3/7 des sich gem. C 1 und C 3 ergebenden Unterhaltsbetrags ([3600 DM – 366 DM – 444 DM] x 3/, =) 939 DM zzgl. konkret dargelegten trennungsbedingten Mehrbedarfs (z. B. Mietkosten) 300 DM

zusammen 1239 DM

Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten: 2049 DM

Stufe 3: Kürzungsquote 1200 DM: 2049 DM = 58,57% Stufe 4: Unterhaltsansprüche:

Kind 1: 366 DM x 58,57% 215 DM

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen bis 495 = 135% Gr. 1 – 135 DM 360 DM 100 DM zu zahlen sind: 215 DM + 100 DM = 315 DM

Kind 2: 444 DM x 58,57% 260 DM

zzgl. aus der Differenz der Selbstbehalte ist aufzufüllen bis 600 DM = 135% Gr. 1 – 135 DM

465 DM

100 DM

zu zahlen sind: 260 DM + 100 DM = 360 DM

Ehegatte: 1239 DM x 58,57% = 725 DM

Stufe 5: Kindergeldanrechung:

Eine Kindergeldanrechnung findet im vorliegenden Fall nicht statt, weil 135% des Regelbetrages nicht erreicht werden, 1612 b V BGB.

E. Konkurrenzen

Erfüllt bei zwei unterhaltsberechtigten Ehegatten der frühere Ehegatte die Voraussetzungen des § 1582 BGB für den Vorrang, gilt dies ohne Einschränkung, d.h. der geschiedene Ehegatte geht dem jetzigen Ehegatten in der Regel mit dem vollen Bedarf vor.

In diesem Falle ist sein Unterhaltsanspruch in der Regel nach § 1579 I Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltsverpflichteten teilhaben würde und der Unterhaltsverpflichtete den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötigt.

F. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 16151 BGB

1. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern sollte deutlich über dem großen Selbstbehalt (zurzeit 1600 DM) liegen. Die genaue Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten. Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

2. Der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nicht ehelichen Kindes (§ 1615l I, II, V BGB) richtet sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nicht ehelichen Kindes (§§ 16151 III 1, V, 1603 I BGB) kann über dem großen Selbstbehalt (zurzeit 1600 DM) liegen. Die Festlegung muss der Entscheidung im Einzelfall überlassen bleiben unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller Beteiligten.

Gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners sind angemessen zu berücksichtigen.

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