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OLG Frankfurt am Main Unterhaltsgrundsätze der Familiensenate (Stand: 01.01.2002)

alte Unterhaltsgrundsätze 01.07.-31.12.2001

alte Unterhaltsgrundsätze bis zum 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Frankfurt handelt!


I. Vorbemerkung

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt a. M. erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des BGH und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

II. Verfügbares Einkommen

1. Ausgangspunkt sind alle Einkünfte und Bezüge einschließlich Sachzuwendungen abzüglich der Steuer und Vorsorgeaufwendungen, bezogen auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Soweit die Abzüge nicht in gesetzlich/tariflich vorgegebener Höhe zu berücksichtigen sind, kann eine Angemessenheitskontrolle stattfinden.

2. Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc.) sind mit dem Jahresnettobetrag anteilig auf den Monat zu verteilen. Nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen (z. B. Jubiläumsgaben, Abfindungen) können auf längere Zeiträume umgelegt werden.

3. Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen beeinflussen das Einkommen nicht, d. h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

4. Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis von einem Drittel in Betracht kommen.

5. Einkommen sind auch Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie staatliche Transferleistungen wie z. B. Blindengeld, Wohngeld, Pflegegeld, BAföG, Erziehungsgeld, soweit gesetzliche Bewertungsregeln nicht entgegenstehen (z. B. § 9 BErzGG, § 1610a BGB, § 13 SGB XI). Soll mit der Leistung ein Mehr- oder Sonderbedarf wegen der Lebenssituation des Empfängers gedeckt werden, ist dieser Bedarf konkret darzulegen – ggf. zu schätzen – und in erster Linie von diesen Leistungen, sonst vom Einkommen abzusetzen.

6. Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.

Dies gilt sinngemäß für Nebentätigkeitsvergütungen.

7. Sozialhilfe ist bei dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich subsidiär. Dies gilt für in der Zukunft liegende Ansprüche auch dann, wenn ein Übergang auf den Sozialhilfeträger nicht erfolgt (etwa bei lediglich fiktiver Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners). Für vergangene Zeiträume (vor Rechtshängigkeit) kommt nach § 242 BGB eine abweichende Bewertung in Betracht. Arbeitslosenhilfe ist auf Seiten des Unterhaltspflichtigen stets anrechenbares Einkommen, auf Seiten des Unterhaltsberechtigten dann, wenn eine Überleitung nicht mehr erfolgen kann.

8. Soweit Steuervorteile auf nicht abzugsfähigen Aufwendungen beruhen, sind sie nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen; die anzusetzende Steuerlast ist dann fiktiv zu ermitteln.

9. Kindergeld und andere kindbezogene Leistungen (i.S. von § 1612 c BGB) sind grundsätzlich kein unterhaltsrechtliches Einkommen. Dies gilt sowohl für die Bedarfsermittlung als auch für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Es wird bei der Ermittlung des Kindesunterhalts andenweit ausgeglichen. Der Zählkindvorteil ist ausnahmsweise dann Einkommen, wenn der das erhöhte Kindergeld beziehende Ehegatte dem andenweit betreuten Zählkind keinerlei Unterhaltsleistungen gewährt.

10. Bei freiwilligen Zuwendungen Dritter ist die Zweckrichtung zu beachten. Regelmäßig sollen sie nicht über den Empfänger einem anderen Unterhaltsberechtigtere/Unterhaltspflichtigen zugute kommen.

11. Ein Einkommen ist auch bei unentgeltlicher Haushaltsführung für einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner anzusetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Partner hinreichend leistungsfähig ist. Mangels abweichender Anhaltspunkte kann bei einer Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen in der Regel ein Betrag von 350 Euro angesetzt werden.

12. Einkommen ist auch die Vermögensnutzung, etwa das Wohnen im eigenen Haus. Dabei ist grundsätzlich von dem Verkehrswert der Nutzung auszugehen. In der Trennungszeit können für einen begrenzten Zeitraum auch geringere Nutzungswerte zum Ansatz kommen, bemessen an der dadurch ersparten Miete für eine kleinere Wohnung entsprechend dem ehelichen Lebensstandard, wobei hierbei ein im Verhältnis zu der sonstigen wirtschaftlichen Situation unangemessener Aufwand unberücksichtigt bleibt.

Als Untergrenze ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

Für die Zeit nach der Scheidung kann eine vom Verkehrswert abweichende Bemessung des Wohnwerts nur in Ausnahmefällen erfolgen, zum Beispiel wenn die marktmäßige Verwertung des Wohnraums nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

13. Berufsbedingte Aufwendungen sind nur auf Grund konkreten Einzelnachweises absetzbar, wobei eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen kann. Hierzu zählen auch Aufwendungen für einen Kindergarten (Hort) oder eine Fremdbetreuung, wenn anders das Erwerbseinkommen nicht erzielt werden kann.

14. Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen Pkw erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines Pkw als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 9 III Nr. 1 ZuSEG (zurzeit 0,27 Euro für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt.

Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des Pkw ab. Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer Pkw-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.

Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht.

15. Schulden sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans absetzbar, wenn nach einer umfassenden Gesamtabwägung ihre Berücksichtigung der Billigkeit entspricht. Dabei sind Art, Grund und Zeitpunkt ihres Entstehens zu würdigen. Regelmäßig werden voreheliche und eheliche Schulden die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Ein strenger Maßstab gilt, wenn bei der Ermittlung des Unterhalts minderjähriger Kinder deren Mindestbedarf nicht gesichert ist. Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

16. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 I, III EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der entsprechenden Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung oder den Einnahme/ Überschuss-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast in der Regel genügt. Auf substanziierten Einwand sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.

III. Kindesunterhalt

A. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2002)

B. Minderjährige Kinder

l. Für den monatlichen Grundbedarf sind die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge maßgeblich. Die Tabellensätze sind bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ist eine Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Rufstufung eine besondere Prüfung notwendig. Ein Kranken-/Pflegeversicherungsbeitrag ist in den Tabellensätzen nicht enthalten, gehört jedoch zum Grundbedarf.

2. Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 III 2 BGB). Nur bei wesentlich höherem verfügbaren Einkommen als dem des barunterhaltspflichtigen Elternteils kommt eine Beteiligung des Betreuenden am laufenden Grundbedarf des Kindes in Betracht (etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen – vgl. BGH, NJW 1984, 303 = FamRZ 1984, 39).

Die Einstandspflicht des § 1603 II 3 BGB bleibt hiervon unberührt.

An Sonder- und Mehrbedarf des Kindes hat sich der leistungsfähige betreuende Elternteil in der Regel zu beteiligen.

3. Erzielt das unterhaltsberechtigte Kind eigenes Erwerbseinkommen, so ist dieses nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten hälftig auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

C. Volljährige Kinder

1. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes richtet sich grundsätzlich nach der Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle aus dem zusammengerechneten verfügbaren Einkommen beider Eltern. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Dies gilt auch für ein Kind i.S. des § 1603 II 2 BGB.

Ein volljähriges Kind, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, hat in der Regel einen Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) in Höhe von 600 Euro monatlich.

Erzielt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil wohnt, eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 500 Euro. Das Eigeneinkommen ist nach Abzug der konkret zu belegenden Werbungskosten voll auf diesen Bedarf anzurechnen.

2. Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter (im Fall des privilegierten Kindes i. S. des § 1603 II 2 BGB der Unterhalt minderjähriger Kinder) abzusetzen (vgl. zur BerechnungsmethodeBGH, NJW-RR 1986, 426 = FamRZ 1986,151). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

D. Kindergeld

Die Anrechnung von Kindergeld und anderen kindbezogenen Leistungen richtet sich nach den §§ 1612 b, 1612 c BGB.

Wegen der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b V BGB wird auf die Anlage zur Düsseldorfer Tabelle verwiesen.

E. Leistungsfähigkeit

1. Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt – § 1603 II 1 BGB) gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern i.S. des § 1603 II 2 BGB beträgt 840 Euro monatlich. Davon entfallen 480 Euro auf den allgemeinen Lebensbedarf und 360 Euro auf den Wohnbedarf (285 Euro Kaltmiete, 75 Euro Nebenkosten und Heizung).

2. Der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) gegenüber anderen volljährigen Kindern (§ 1603 I BGB) beträgt monatlich 1000 Euro. Davon entfallen 560 Euro auf den allgemeinen Lebensbedarf und 440 Euro auf den Wohnbedarf (360 Euro Kaltmiete, 80 Euro Nebenkosten und Heizung).

3. Die Wohnanteile in den Nrn. 1 und 2 können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

IV. Ehegattenunterhalt

1. Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

2. Eheangemessener Bedarf. Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oderbeider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Kindesunterhalt (ab 135% ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes, in den unteren Einkommensgruppen bleibt eine Hinzurechnung des gern. § 1612 6 V BGB nicht angerechneten Teils des Kindergeldes offen).

3. Erwerbsaufnahme/-ausweitung nach Trennung. Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind

bei der Bedarfsermittlung nur zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit schon während des Zusammenlebens geplant war, sie auch ohne die Trennung aufgenommen oder ausgeweitet worden wäre und der Plan im Zeitpunkt der Scheidung zumindest schon teilweise verwirklicht worden ist.

Anmerkung: Nach einer bei Verabschiedung diese Unterhaltsgrundsätze noch nicht veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 13.06.2001 (NJW 2001, 2254) kann eine nach der Scheidung aufgenommene oder ausgeweitete Erwerbstätigkeit gleichsam als Surrogat für bisherige Familienarbeit angesehen werden. Dies kann dazu führen, dass dieses Einkommen in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach der Differenzmethode – nicht wie bisher nach der Anrechnungsmethode – einzubeziehen ist. Daraus sich ergebende Änderungen sind auch bei den folgenden Berechnungsbeispielen noch nicht berücksichtigt.

4. Erwerbstätigenbonus. Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/5 (2. Familiensenat in Kassel: 1/7) bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts (ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes) berechnet.

Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insb. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp.) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

5. Eigeneinkünfte. Auf den eheangemessenen Bedarf sind die vom bedürftigen Ehegatten erzielten oder zurechenbaren Eigeneinkünfte anzurechnen. Erwerbseinkünfte werden vor der Anrechnung um einen Erwerbstätigenbonus von 1/5 (Senat Kassel: 1/7) gekürzt.

6. Kinderbetreuung und Berufstätigkeit. Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung neben konkret nachgewiesenen Aufwendungen nach II 13 zusätzlich ein Betrag bis zu 200 Euro anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO).

Darüber hinaus bleibt eine völlige oder teilweise Nichtanrechnung von Einkünften des Bedürftigen aus unzumutbarer Tätigkeit nach den Umständen des Falles gem. § 1577 II BGB vorbehalten.

7. Vorsorgebedarf. Der Vorsorgebedarf des berechtigten Ehegatten ist in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Er ist vorweg vom Einkommen des Verpflichteten abzusetzen. Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist.

Der Beitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.

8. Trennungsbedingter Mehrbedarf. Der Anspruch des berechtigten Ehegatten richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten, nicht nach einem objektivierten Mindestbedarf (etwa notwendigem Selbstbehalt). Im Rahmen der Anrechnungsmethode gewinnt der Gesichtspunkt des trennungsbedingten Mehrbedarfs, der grundsätzlich konkret darzulegen ist, ein besonderes Gewicht, wenn der Berechtigte mit seinem Eigeneinkommen und dem Unterhaltsanspruch nicht den notwendigen Selbstbehalt erreicht. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

9. Konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs („Relative Sättigungsgrenze“). Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2000 Euro als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten – Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus – ist hierauf anzurechnen (6. Familiensenat in Darmstadt: ohne Abzug des Erwerbstätigenbonus).

10. Leistungsfähigkeit. Der notwendige Eigenbedarf (= kleiner Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten beträgt 840 Euro monatlich. Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, dass dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Dabei dient ein Betrag in Höhe des großen Selbstbehalts (1000 Euro) monatlich als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich. Wegen der Kaltmieten-, Nebenkosten- und Heizungsanteile in den Bedarfsbeträgen wird auf III E Bezug genommen.

11. Bedarfssätze. Die Bedarfssätze (Nr. 10) können auch auf Seiten des Berechtigten als Abwägungskriterium dienen etwa im Rahmen des § 1579 BGB.

12. Berechnungsbeispiele. (Die Berechnungsbeispiele sowie die Berechnungen unter V stehen für den 2. Familiensenat in Kassel unter dem in der Vorbemerkung formulierten Vorbehalt. Sie sind nur in DM angegeben, da sich an der Struktur durch die Einfügung anderer Beträge in Euro nichts ändert.)

a) Differenzmethode. Geschiedene Eheleute ohne Kinder, Manneserwerbseinkommen 4000 DM + 500 DM Kapitaleinkünfte, eheprägendes Fraueneinkommen 1500 DM. Beide Ehegatten haben Fahrtkosten in Höhe von je 200 DM. Es gibt eine berücksichtigungsfähige Schuldrate in Höhe von mtl. 350 DM, die der Mann trägt.

Manneseinkommen

4000 DM

./. Fahrtkosten

200 DM

./. Schulden

350 DM

verbleiben

3450 DM

./. Erwerbstätigenbonus ( x 0,8)

2760 DM

+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus)

500 DM

Fraueneinkommen

1500 DM

./. Fahrtkosten

200 DM

verbleiben

1300 DM

./. Erwerbstätigenbonus ( x 0,8)

1040 DM

eheprägendes Gesamteinkommen

4300 DM

eheangemessener Bedarf (1/2)

2150 DM

./. Eigeneinkommen Frau

1040 DM

Unterhaltsanspruch

1110 DM

b) Anrechnungsmethode. Wie lit. a, die Frau hat ihre Erwerbstätigkeit jedoch erst nach der Scheidung aufgenommen.

Manneseinkommen

4000 DM

./. Fahrtkosten

200 DM

./. Schulden

350 DM

verbleiben

3450 DM

./. Erwerbstätigenbonus ( x 0,8)

2760 DM

+ Kapitaleinkünfte (ohne Bonus)

500 DM

eheprägendes Gesamteinkommen

3260 DM

eheangemessener Bedarf (1/2)

1630 DM

./. Eigeneinkommen Frau

(1500-200) x 0,8

1040 DM

Unterhaltsanspruch

590 DM

c) Gemischte Methode. Wie lit. a, die Frau hat jedoch vor der Scheidung bei 200 DM Fahrtkosten mtl. 620 DM verdient und danach (nicht geplant) ihre Tätigkeit auf ganztags ausgeweitet. Sie verdient 1500 DM bei 200 DM Fahrtkosten.

Manneseinkommen

4000 DM

/. Fahrtkosten

200 DM

./. Schulden

350 DM

verbleiben

3450 DM

./. Erwerbstätigenbonus ( x 0,8)

2760 DM

+ Kapitaleinkünfte

500 DM

eheprägendes Fraueneinkommen

620 DM

./. Fahrtkosten

200 DM

verbleiben

420 DM

./. Erwerbstätigenbonus (x 0,8)

336 DM

eheprägendes Gesamteinkommen

3596 DM

eheangemessener Bedarf (1/2)

1798 DM

J. Eigeneinkommen Frau

(1500-200) x 0,8

1040 DM

Unterhaltsanspruch

758 DM

V. Mangelfälle:

Reicht das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (so genannte Mangelfälle), so ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten entsprechend ihren Bedarfssätzen zu verteilen. Ob für die Kinder ein Bedarfssatz entsprechend der Düsseldorfer Tabelle oder von mindestens 135% des Regelbedarfs einzusetzen ist, bleibt offen. Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Missverhältnis im Bedarf zwischen Kindern und Ehegatten ergibt.

Die Kindergeldanrechnung richtet sich nach § 1612 b V BGB.

Berechnungsbeispiele:

1. Nur minderjährige Kinder. Da der Pflichtige gegenüber unterhaltsrechtlich gleichrangigen minderjährigen Kindern nur den kleinen Selbstbehalt verteidigen darf, genügt eine einstufige Berechnung.

Einkommen des

Pflichtigen:

2500 DM

(Einkommensgruppe 1)

kleiner Selbstbehalt:

1640 DM

(Nr. VI1)

Verteilungsmasse:

860 DM

Einsatzbeträge

Kind (3 Jahre):

366 DM (Altersgruppe 1)

Kind (5 Jahre):

366 DM (Altersgruppe 1)

Kind (8 Jahre):

444 DM (Altersgruppe 2)

Gesamtbedarf:

1176 DM

Kürzungsfaktor:

0,7313 (860/1176)

Ansprüche:

Kind (3 Jahre):

366 x 0,7313 = 268 DM

Kind (5 Jahre):

366 x 0,7313 = 268 DM

Kind (8 Jahre):

444 x 0,7313 = 325 DM

Keine Anrechnung von Kindergeld.

 

2. Geschiedene Ehefrau und minderjährige Kinder. Da die geschiedene Ehefrau mit minderjährigen Kindern zwar gleichrangig ist, der Pflichtige ihr gegenüber jedoch regelmäßig den großen Selbstbehalt verteidigen darf, ist eine zweistufige Berechnung notwendig.

a) In der ersten Stufe wird unter allen Berechtigten das Einkommen des Pflichtigen verteilt, das den großen Selbsthalt übersteigt.

Einkommen des

Einkommen des Pflichtigen:

3200 DM

(Einkommensgruppe 3)

kleiner Selbstbehalt:

1960 DM

(Nr. VI 4)

Verteilungsmasse:

 1240 DM

Einsatzbeträge

Kind (4 Jahre):

418 DM (Altersgruppe 1)

Kind (8 Jahre):

Ehefrau

507 DM (Altersgruppe 2)

842 DM (3200 – 495 – 600) * 2/5 (Nr. IV 2)

Gesamtbedarf:

 1767 DM

Kürzungsfaktor:

 0,7018

(1240:1767)

Ansprüche:

Kind (4 Jahre):

418 * 0,7018 = 293 DM

Kind (8 Jahre):

507 * 0,7018 = 356 DM

Ehefrau

842 * 0,7018 = 591 DM

Der geschiedene Ehegatte erhält danach 591 DM.

b) In der 2. Stufe wird die Differenz zwischen dem großen und dem kleinen Selbstbehalt unter den Kindern verteilt.

verbleibendes Einkommen:

1960 DM

kleiner Selbstbehalt:

1640 DM

noch zu verteilen:

320 DM

Einsatzbetrag Kind (4 Jahre):

418 – 293 = 125 DM

Einsatzbetrag Kind (8 Jahre):

507-356 = 151 DM

Gesamtbedarf

276 DM

Dieser Bedarf kann vollständig aus der restlichen Verteilungsmasse (320 DM) gedeckt werden. Die Kinder erhalten somit im Ergebnis 418 DM und 507 DM. Da diese Beträge die Mindestbeträge(495 – 135 = 360 DM und 600 – 135 = 465 DM) übersteigen, ist das staatliche Kindergeld teilweise anzurechnen. Die Kinder erhalten daher im Ergebnis (nach der Anrechnungstabelle) 360 DM(418 – 58) und 465 DM (507-42).

VI. Sonstige Unterhaltsansprüche

1. Elternunterhalt. Der erweiterte große Selbstbehalt des gegenüber seinen Eltern unterhaltspflichtigen Kindes beträgt monatlich mindestens 1250 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens monatlich 950 Euro (einschließlich 330 Euro Warmmiete).

2. Unterhaltsansprüche nicht ehelicher Eltern. Bei Unterhaltsansprüchen nicht ehelicher Eltern gern. § 1615 l BGB richtet sich der Bedarf nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt in der Regel monatlich mindestens 840 Euro.

Der angemessene Selbstbehalt des nach § 1615 l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils beträgt mindestens monatlich 1000 Euro.

3. Der Wohnanteil im Selbstbehalt dieser beiden Anspruchsgruppen kann auf Grund konkreter Darlegung angemessen erhöht werden.

VII. Altfälle

Wegen der Altfälle nach Ehegesetz und DDR-FGB wird auf die früheren Unterhaltsgrundsätze (NJW 1999, 2337) verwiesen.

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