LG München l
Az.: 1 HKO 5953/96
Datum: Urteil vom 25.03.1996
Leitsätze:
1. Wird durch einen Online-Provider lediglich eine einzelne Rechtsanwaltskanzlei als „Online-Anwalt“ empfohlen, liegt darin ein Verstoß gegen § 3 UWG, da mittlerweile viele Rechtsanwälte über Online zu erreichen sind.
2. Nach den Grundsätzen der BRAO wie der BRAGO darf die Vermittlung eines Mandats nicht an die Zahlung eines Entgelts geknüpft werden.
Entscheidungsgründe:
1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung:
– eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder
– einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,
a) in dem von ihr betriebenen Forum Recht-Online im Onlinedienst Compu-Serve die Mitglieder ihres Recht-Online-Forums öffentlich aufzufordern, sich unmittelbar mit ihren konkreten Rechtsfragen an die als „Online-Anwalt“ bezeichnete Kanzlei Weber & Przybyl, Amalienstraße 62, 81379 München zu wenden,
b) dafür zu werben, daß die Forumsmitglieder für eine Erstberatung durch eine bestimmte Anwaltskanzlei unabhängig vom Streitwert eine Pauschalgebühr in Höhe von lediglich DM 35,00 zu zahlen haben.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 20.000,00 festgesetzt.