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Online-Banking – Banking-Trojaner

OLG Oldenburg – Az.: 8 U 163/17 – Beschluss vom 28.06.2018

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger eine Erstattung von 8.329,55 € nicht verlangen kann, weil einem etwaigen Erstattungsanspruch aus § 675u Satz 2 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen stünde (§ 242 BGB). Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in gleicher Höhe gemäß § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (aF).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger grob fahrlässig gegen Ziffer 7.4 der Sonderbedingungen der Beklagten für das Online-Banking (Anlage B 2) und damit gegen Nutzungsbedingungen im Sinne des § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB (aF) verstoßen.

Nach Ziffer 7.4 der Sonderbedingungen der Beklagten ist der Nutzer verpflichtet, bei der Übermittlung von TAN über das Mobiltelefon vor der Bestätigung der Überweisung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten zu prüfen.

Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen, weil er den Inhalt der ihm vor der streitgegenständlichen Überweisung mit der TAN übersandten SMS nicht im Sinne der vorgenannten Bedingungen geprüft hat. Wie der Kläger – auch in seiner persönlichen Anhörung im Termin vor dem Landgericht – eingeräumt hat, hat er in der SMS lediglich auf die TAN geschaut und diese sodann in seinen PC eingegeben.

Online-Banking - Banking-Trojaner
(Symbolfoto: Von Profit_Image/Shutterstock.com)

Soweit er in der Berufungsinstanz bestreitet, die erhaltene SMS nicht ordnungsgemäß geprüft zu haben, ist dies nicht mehr zu berücksichtigen (§ 531 Abs. 2 ZPO). Ein entsprechendes Vorgehen wäre im Übrigen bereits nicht plausibel im Hinblick darauf, dass dem Kläger bei einer Prüfung des gesamten Inhalts der SMS hätte auffallen müssen, dass die angegebene TAN der Freigabe einer Überweisung von 8.329,55 € zu einer polnischen IBAN diente. Einen solchen Inhalt der – von einem zentralen Server der Banken in einem automatisierten Verfahren erstellten und versandten – SMS hat das Landgericht auf der Grundlage auch der Angaben des Zeugen R… festgestellt. Diese Feststellung, die von der Berufung nicht angegriffen wird, ist nicht zu beanstanden.

Anders als der Kläger meint, stellt sich das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Prüfung des Inhalts der übersandten SMS als ein grob fahrlässiger Pflichtenverstoß dar. Dabei ist maßgebend, dass der Kläger zur Eingabe einer TAN unstreitig aufgrund einer „Testüberweisung“ aufgefordert worden war und in diesem Zusammenhang die SMS mit der TAN erhalten hat, die er schließlich in den PC eingegeben hat. Bereits dieser außerhalb einer vom Kläger selbst geplanten Transaktion stehende und damit gänzlich unübliche Vorgang im Online-Banking hätte den Kläger misstrauisch machen müssen. Hinzu kommt, dass sich nach den Feststellungen des Landgerichts bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung auf der Log-In-Seite des Online-Banking der Beklagten Hinweise auf Schadprogramme befanden, in denen unter anderem das Angriffsszenario der „Testüberweisung“ im Einzelnen dargestellt wurde und in denen die Bank ausdrücklich klargestellt hat, dass sie niemals zu Test- oder Sicherheitszwecken eine Anfrage an die Nutzer stellen wird. Auch diese Feststellungen des Landgerichts, die von der Berufung nicht angegriffen werden, sind nicht zu beanstanden.

Auch wenn der Kläger, wie er geltend macht, davon ausgegangen war, dass er sich auf den Internetseiten der Beklagten befand, da er sich bei dieser eingeloggt hatte und die Webseiten optisch keine Auffälligkeiten aufwiesen, hätte ihm aufgrund des vorgenannten Warnhinweises und der im Zusammenhang mit einer „Testüberweisung“ erfolgten Aufforderung zur Eingabe einer TAN und Übersendung einer entsprechenden SMS bewusst sein müssen, dass ein Phishing-Angriff bzw. ein Angriff durch technische Manipulationen erfolgt, der ihn zur Preisgabe vertraulicher Daten verleiten soll. Dass er diesen Angriff trotz massiver Anhaltspunkte und der Warnung nicht erkannt und die diesbezüglichen Verdachtsmomente ignoriert hat, rechtfertigt den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Opfer eines Hacker-Angriffs geworden ist und daher ihre Infrastruktur für die Täuschung genutzt worden ist, bestehen vor dem Hintergrund des unstreitig eingesetzten Schadprogrammes unter der Bezeichnung „Testüberweisung“ nicht; der Erhebung von Beweisen bedurfte es daher insoweit nicht.

Daneben kommt es darauf, ob sich weitere selbständige Verstöße gegen die Sonderbedingungen der Beklagten für das Online-Banking im Hinblick darauf ergeben, dass der Kläger die Sicherheitshinweise auf der Homepage missachtet und durch die Eingabe von PIN und TAN dritten Personen Kenntnis von seinen Daten verschafft hat, nicht an.

 

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