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Online-Casinospiele – Anspruch Aufwendungsersatz der Bank

AG München – Az.: 158 C 19107/17 – Urteil vom 21.02.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.812,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin macht eine ihr von der … AG (nachfolgend Zedentin) abgetretene Restforderung aus einem Kreditkartenvertrag geltend. Der Beklagte unterhielt seit Februar 2007 bei der Zedentin ein Kreditkartenverhältnis über eine …-VISA-Kreditkarte mit dem Kartenkonto Nr. …. Der Beklagte setzte die Karte bei Vertragsunternehmen des Kreditkartenherausgebers ein. Im Zeitraum vom 04.09.2015 bis zum 03.10.2016 tätigte der Beklagte dabei auch von seiner Wohnung in München aus über das Internet Spieleinsätze für Online-Glücksspiele bei drei unterschiedlichen Internet-Glücksspielanbietern mit Sitz im europäischen Ausland, wobei er ausschließlich Casinospiele in Form von Roulette sowie Slots und Poker spielte. Wegen der Einzelheiten der getätigten Umsätze wird auf die insoweit unstreitigen Ausführungen der beklagten Partei in den Schriftsätzen vom 27.10.2017, vom 01.12.2017 und vom 19.01.2018 sowie auf die in den Anlagenkonvoluten K1 und B14 vorgelegten Kreditkartenabrechnungen Bezug genommen. Die Zedentin glich die jeweils geltend gemachten Zahlungsansprüche der Vertragsunternehmen aus und erteilte dem Beklagten monatlich Rechnungsabschlüsse über die mit der Kreditkarte getätigten und von ihr im Abrechnungszeitraum bezahlten Verfügungen: Für die jeweiligen Wetteinsätzen stellte die Zedentin Transaktionskosten zwischen € 7,50 und € 30,00 in Rechnung. Ab Oktober 2016 kam der Beklagte der vertraglichen Verpflichtung, den entstandenen Saldo monatlich im Wege der Lastschriftermächtigung – zunächst vollständig, zuletzt mindestens in Höhe von 20 % der in Anspruch genommenen Kreditsumme – zurückzuführen, nicht mehr nach. Zuletzt war das Kreditkartenkonto des Beklagten mit dem Ausgleich des Saldos aus der Kreditkartenabrechnung vom 06.07.2016 am 13.07.2016 ausgeglichen. Hinsichtlich der Kreditkartenabrechnungen vom 07.10.2016 und 04.11.2016 wurden die von der Zedentin durchgeführten Lastschriften seitens der kontoführenden Bank des Beklagten nicht eingelöst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Kreditkartenabrechnungen Bezug genommen. Der Beklagte wurde von der Zedentin wegen der Rücklastschriften u.a. mit Schreiben vom 16.11.2016 gemahnt. Da der Beklagte keine Zahlungen an die Zedentin leistete und Einziehungsversuche gescheitert waren, kündigte die Zedentin das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 23.11.2016, vorgelegt als Anlage K2, außerordentlich und fristlos und stellte dem Beklagten den ausstehenden Sollsaldo in Höhe von 4.977,29 € unter Fristsetzung auf den 07.12.2016 zur Zahlung fällig. Dieser Saldo reduzierte sich nach der Kündigung durch Gutschriften vom 28.11. und 30.11.2016 auf 4.633,74 €. Der Beklagte glich den Saldo innerhalb der von der Zedentin gesetzten Frist nicht aus, so dass die Zedentin die Klägerin mit dem Inkasso der Forderung beauftragte. Inzwischen war dem Kreditkartenkonto am 14.12.2016 noch ein nachgemeldeter Umsatz in Höhe von 29,75 € belastet worden, so dass sich eine offene Forderung in Höhe von nunmehr 4.663,49 € ergab, derentwegen die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2016, vorgelegt als Anlage K3, erstmals mahnte. Daraufhin erfolgte eine Teilzahlung des Beklagten an die Zedentin in Höhe von 901,24 €, wodurch sich die Hauptforderung auf 3.762,25 € reduzierte. Am 09.04.2017 trat die Zedentin die Forderung einschließlich der Zedentin entstandener vorgerichtlicher Mahn- und Inkassokosten an die Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.762,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.12.2016, ferner Inkassokosten in Höhe von 258,17 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt demgegenüber, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2018 erklärte der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 7.313,50 € aus rechtsgrundloser Bereicherung der Zedentin.

Der Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht nicht zu, da die Zedentin gegen das ausdrückliche gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel aus § 4 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verstoßen habe. Soweit die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Glücksspieleanbieter ihre Casinospiele in Deutschland anböten, geschehe dies illegal, da ohne Erlaubnis einer Behörde des Freistaates Bayern nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Eine solche Erlaubnis könne auch nicht erteilt werden, da sich aus § 4 Abs. 4 GlüStV ein vollständiges und ausnahmsloses Verbot von Casinospielen im Internet ergebe. Die Missachtung des gesetzlichen Mitwirkungsverbotes des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV durch die Zedentin führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit entgegenstehender vertraglicher Abreden, zum anderen begründe das genannte Mitwirkungsverbot eine Schutzpflicht der Zedentin gegenüber dem Beklagten, aus deren Verletzung sich deliktische Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ergäben. Jedenfalls aber sei die Forderung der Klägerin durch Aufrechnung erloschen.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass der streitgegenständliche Kreditkartensaldo des Beklagten keine Glücksspieleinsätze mehr enthalte. Den Glücksspieleinsätzen im Zeitraum vom 08.07.2016 bis zum 03.10.2016 in Höhe von insgesamt € 3.600,00 stehe eine Gutschrift der C. E. in Höhe von € 3.600,00 vom 23.08.2016 gegenüber, durch die die Wetteinsätze ausgeglichen seien. Der Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits darauf berufe, der Zedentin keinen Aufwendungsersatz für Glücksspieleinsätze zu schulden, andererseits aber daraus resultierende Gutschriften für sich vereinnahmen wolle, ohne eine Verrechnung auf die Einsätze vorzunehmen. Im Übrigen erfasse die Vorschrift des § 4 GlüStV nur Glücksspiele, die in Deutschland angeboten würden. Die vom Beklagten genutzten Online-Casinos verfügten in ihren Herkunftsländern über eine gültige Glücksspiellizenz der hierfür zuständigen Behörden. Bei den vom Beklagten genutzten Internetseiten handele es sich nicht um deutsche Domains. Damit sei für die Zedentin nicht offensichtlich gewesen, dass die Anbieter möglicherweise einem Glücksspielverbot in Deutschland unterliegen könnten. Der Beklagte könne das Risiko seiner „Zockerei“ nicht ohne weiteres auf die Zedentin abwälzen. Ihm sei im Gegensatz zur Zedentin bewusst gewesen, wofür er seine Kreditkarte einsetze. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich mit dem jeweiligen Anbieter auseinanderzusetzen, wenn er meine, dass deren Forderungen wegen des Glücksspielverbotes nicht bestünden.

Das Gericht hat in dieser Sache am 15.12.2017 mündlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15.12.2017 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, wurde der 31.01.2018 bestimmt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich zuständig. Die Klage ist auch nicht wirksam zurückgenommen worden, da der Beklagte der von der Klägerin nach mündlicher Verhandlung erklärten Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, § 269 Abs. 1 ZPO. In der Sache war durch streitiges Urteil zu entscheiden, da der von der Klägerin erklärte Verzicht nicht in der mündlichen Verhandlung, sondern schriftsätzlich nach deren Schluss erfolgte, § 306 ZPO.

2.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Soweit die Zahlungen der Zedentin Kreditkarteneinsätze des Beklagten in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel betreffen, bestand gegen den Beklagten bereits kein abtretbarer Aufwendungsersatzanspruch.

Die Ausgleichszahlungen der Zedentin an die vom Beklagten im Zusammenhang mit Online-Casinospielen in Anspruch genommenen Internet-Glücksspielanbieter verstoßen gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV mit der Folge, dass ein Aufwendungsersatzanspruch der Zedentin gemäß §§ 670, 675 BGB i.V.m. § 134 BGB nicht besteht.

aa) Das Angebot von Glückspielen über das Internet verstößt gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GlüStV. Die Erteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis durch die jeweils zuständigen deutschen Behörden ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen und vorliegend auch nicht erfolgt. Dieses Verbot kann sich aufgrund des gesetzlichen Regelungszweckes, deutsche Verbraucher vor den Gefahren der Glücksspiel- und Wettsucht zu schützen und den Jugend- und Spielerschutz zur gewährleisten, selbstredend nicht auf die von deutschen Anbietern veranstalteten Glücksspiele beschränken, sondern betrifft auch die Angebote ausländischer Anbieter, soweit deren Angebote über das Internet von Deutschland aus abrufbar sind. Denn veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 4 GlüStV dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Auf das etwaige Vorliegen einer gültigen Glücksspiellizenz der jeweiligen Anbieter in ihren Herkunftsländern kommt es daher nicht an. Eine solche wäre – auch im Falle von Anbietern aus die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht geeignet, das im Anwendungsbereich des deutschen Glücksspielstaatsvertrages ausgesprochene Verbot jeglichen Glücksspielangebotes im Internet auszuhebeln, da dieses mit dem höherrangigen europäischen Recht vereinbar ist.

bb) Soweit die Zedentin Zahlungen an die von dem Beklagten in Anspruch genommenen Glücksspielanbieter vorgenommen hat, hat sie daher gegen das gesetzliche Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verstoßen. Ein Aufwendungsersatzanspruch der Zedentin gemäß §§ 670, 675 BGB i.V.m. § 134 BGB bestand daher insoweit nicht.

cc) Der Zedentin war es auch ohne weiteres möglich, die von dem Beklagten im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen getätigten Umsätze den jeweiligen Glücksspielanbietern zuzuordnen und aufgrund dessen zu erkennen, dass die jeweiligen Kreditkartenumsätze im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel getätigt wurden. Die Tatsache, dass die Zedentin erkannt hat, dass es sich bei den in Rede stehenden Kreditkarteneinsätzen um Glücksspielangebote gehandelt hat, erschließt sich bereits daraus, dass diese die in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen ausgewiesenen gesonderten Preise für „Lotto-, Wett- und Casinoumsätze“ ausweist und diese dem Beklagten in Form der vorliegend abgerechneten Transaktionsentgelte in Rechnung gestellt hat. Die Zuordnungsmöglichkeit folgt ferner aus dem Umstand, dass sämtliche Kreditkartenzahlungen mit einem spezifischen so genannten Merchant Memory Code (MCC) markiert werden, welcher die fraglichen Transaktionen als Glücksspieleinsätze identifiziert. Die Legalität bzw. Illegalität des jeweiligen Glücksspielanbieters hätte die Klägerin ohne weiteres durch einen Abgleich mit der von der Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel der Bundesländer im Internet veröffentlichten, fortlaufend aktualisierten „White List der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder: Glücksspielanbieter mit einer Erlaubnis aus Deutschland“ ermitteln können. Dies ist vor dem Hintergrund des aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV folgenden Mitwirkungsverbotes auch zumutbar.

dd) Der Beklagte muss sich allerdings die im Zusammenhang mit den durchgeführten Online-Gewinnspielen erfolgten Gutschriften der Glücksspielanbieter anrechnen lassen. Zwar soll die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV den Spieler nicht vor Spielgewinnen schützen. Der mit den Regelungen des Glückspielstaatsvertrages bezweckte Schutz des Verbrauchers vor den Gefahren der Spielsucht würde jedoch konterkariert, wenn der Spieler sich einerseits auf die Unwirksamkeit durchgeführter Spiele nach § 134 BGB berufen und die insoweit gezahlten Einsätze zurückverlangen könnte, die mit dem unerlaubten Glücksspiel einhergehenden Gewinne jedoch darüber hinaus auch behalten dürfte. Denn so würde ein dem Zweck des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderlaufender Anreiz geschaffen, am unerlaubten Glücksspiel teilzunehmen.

Online-Casinospiele - Anspruch Aufwendungsersatz der Bank
(Symbolfoto: Von Mix Tape/Shutterstock.com)

Eine Anrechnung darf jedoch entgegen der Ansicht der Klagepartei nur insoweit erfolgen, als die erzielten Gewinne den bei demselben Anbieter erlittenen Verlusten gegenüberstehen. Es mag zwar sein, dass ein Unterbleiben der Verrechnung mit den Verlusten bei anderen Anbietern einen Anreiz für den Spieler schafft, an den Glücksspielen mehrerer Anbieter teilzunehmen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu vernachlässigen, dass eine solche Anrechnung vor allem die an der Zahlung mitwirkenden Banken und Kreditkartenunternehmen begünstigen würde, deren Verlustrisiko durch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel hierdurch minimiert und die Sanktionswirkung des gesetzlichen Verbotes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV so abgemildert würde. Eine solche Begünstigung der Finanzunternehmen ist vor dem Hintergrund des im Glücksspielvertrag ausgesprochenen Mitwirkungsverbotes vom Gesetzgeber jedoch offensichtlich gerade nicht gewollt. Daher verbleibt es bei einer Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des jeweiligen Anbieters, eine weitergehende Verrechnung mit Verlusten bei anderen Anbietern findet nicht statt. Gleiches gilt für eine Verrechnung mit den von der Zedentin jeweils berechneten Transaktionskosten, denn auch insoweit hätte eine Verrechnung eine durch nichts zu rechtfertigende Besserstellung der Zedentin zur Folge.

ee) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ist es die Klägerin bzw. die Zedentin, die sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sehenden Auges gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, die vom Gesetz hierfür vorgesehene Nichtigkeitsfolge aber nicht gegen sich gelten lassen will. Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbotes ist, den Beklagten vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen.

ff) Ausgehend von dem Vorstehenden kann die Klägerin aus abgetretenem Recht weder den Ausgleich der von dem Beklagten bei Online-Casinos getätigten Wetteinsätze verlangen noch die in diesem Zusammenhang von der Zedentin berechneten Transaktionskosten geltend machen. Dies betrifft ausweislich der im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Kreditkartenrechnungen vom 04.08.2016 und 07.10.2016 einen Betrag in Höhe von 2.712,50 € für die bei den Online-Anbietern Win2Day Wien und CasinoClub getätigten Wetteinsätze einschließlich der hierfür angefallenen Transaktionskosten sowie Transaktionskosten für die Spiele bei Cassava Enterprises. Hinsichtlich der Wetteinsätze bei Cassava Entreprises in Höhe von insgesamt 1.000,00 € war eine Verrechnung mit einer Gutschrift dieses Anbieters über 3.600,00 € vom 18.08.2016 vorzunehmen.

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b) Soweit die Klägerin im Hinblick auf weitere Zahlungen der Zedentin, welche nicht in Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel stehen, einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht in Höhe von weiteren 1.049,75 € geltend macht, ist dieser jedenfalls durch Aufrechnung des Beklagten in vollem Umfang erloschen, §§ 398, 406 BGB.

aa) Dem Beklagten stand gegen die Zedentin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Diese hat im Zeitraum vom 04.09.2015 bis zum 03.10.2016 Spieleinsätze des Beklagten bei Online-Casinos im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel in Höhe von insgesamt 15.250,00 € ausgeglichen und hierfür Transaktionskosten in Höhe von 463,50 € eingezogen. Hierauf bestand aufgrund Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV gemäß § 134 BGB kein Anspruch aus §§ 670, 675 BGB. Hiervon sind Gutschriften der … in Höhe von noch 3.800,00 € (4.800,00 € abzüglich der bereits oben unter a) ff) berücksichtigten 1.000,00 €) sowie die vom Beklagten im Wege des Lastschriftwiderspruchs zurückgeholten 3.600,00 € in Abzug zu bringen, so dass ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Zedentin in Höhe von insgesamt noch 8.313,50 € besteht.

bb) Mit dieser Forderung konnte der Beklagte gegenüber der Klägerin aufrechnen, § 406 BGB. Die Aufrechnung des Beklagten in Höhe der dieser noch zustehenden Forderung von 1.049,75 € führt gemäß § 398 BGB zum Erlöschen der klägerischen Forderung.

3.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 3 GKG.

III.

Dem Antrag der Klagepartei auf Anberaumung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen. Die Sache war entscheidungsreif. Das Begehren der Klagepartei, einen weiteren Termin abzuhalten – wohl um einen Verzicht wirksam erklären zu können stellt keinen Grund für eine Wiedereröffnung der Verhandlung im Sinne des § 156 ZPO dar.

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