Eine Kundin forderte 5.500 Euro für ein Online-Coaching zurück, indem sie argumentierte, es sei als Fernunterricht einzustufen. Doch selbst die Berufung auf Widerrufsrecht und angebliche Mängel führte nicht zum erwarteten Erfolg.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Fernunterrichtsvertrag?
- Welche Rechte habe ich, wenn mein Coaching-Vertrag unfair erscheint?
- Wie kann ich einen Online-Coaching-Vertrag regulär kündigen?
- Kann mein Online-Coaching-Vertrag wegen Wucher angefochten werden?
- Wie schütze ich mich vor unwirksamen Coaching-Verträgen?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 12/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Celle
- Datum: 09.07.2025
- Aktenzeichen: 24 U 12/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Fernunterrichtsrecht, Widerrufsrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Eine Kundin buchte Online-Coaching-Programme über eine Plattform. Später wollte sie die Verträge widerrufen und ihr Geld zurück. Sie argumentierte, die Verträge seien ungültig oder ihr Widerruf sei wirksam gewesen. Sie warf der Plattform auch vor, absichtlich falsch über das Widerrufsrecht informiert zu haben.
- Die Rechtsfrage: Musste die Betreiberin der Coaching-Plattform die gezahlten Gebühren zurückerstatten? Waren die Online-Coaching-Verträge ungültig oder war der Widerruf der Kundin wirksam? Hatte die Plattform vorsätzlich falsch über das Widerrufsrecht informiert, um Kunden zu schaden?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht sah die Klage der Kundin als unbegründet an. Die gebuchten Online-Coachings wurden nicht als Fernunterricht eingestuft. Das Widerrufsrecht der Kundin war aufgrund eines Fristablaufs erloschen. Auch ein bewusster Betrug durch die Plattform konnte nicht nachgewiesen werden.
- Die Bedeutung: Online-Coachings fallen nicht automatisch unter die strengen Regeln für Fernunterricht. Verbraucher müssen Widerrufsfristen genau beachten, da diese auch bei fehlerhafter Belehrung ablaufen können. Der Vorwurf eines vorsätzlichen Betrugs erfordert konkrete Beweise für eine absichtliche Täuschung.
Der Fall vor Gericht
Ist ein Online-Coaching Fernunterricht nach FernUSG?
Für eine Kundin, die fast 5.500 Euro für zwei Online-Coachings bezahlt hatte, war die Sache klar: Sie wollte ihr Geld zurück. Ihr juristischer Hebel war ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Fernunterrichtsschutzgesetz“.

Fielen ihre Kurse darunter, wären die Verträge nichtig. Ein juristischer Volltreffer. Doch vor dem Oberlandesgericht Celle zerplatzte diese Hoffnung an einer einzigen Frage: Was genau war der Kern der gekauften Leistung? Die Antwort darauf machte den Unterschied zwischen einem vollen Konto und einem verlorenen Prozess.
Das Gericht musste klären, ob es sich bei den Programmen um „Fernunterricht“ handelte. Das Gesetz definiert diesen als eine vertragliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrender und Lernender getrennt sind und es eine Lernkontrolle gibt. Der entscheidende Punkt ist die „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“. Die Richter schauten sich die Produktbeschreibungen der beiden Coachings genau an. Dort war die Rede von persönlicher Begleitung, Mindset-Arbeit, Anpassung von Trainings- und Ernährungsplänen, regelmäßigen Live-Calls und direktem App-Kontakt. Der Fokus lag eindeutig auf einer individuellen Betreuung. Zwar gab es auch Videokurse, diese dienten aber nur als ergänzendes Material. Sie waren nicht der Hauptzweck des Vertrags. Die Richter kamen zu einem klaren Ergebnis: Hier ging es nicht primär um das Erlernen von abstraktem Wissen, sondern um einen begleitenden, beratenden Prozess. Damit fehlte das zentrale Merkmal des Fernunterrichts. Die Verträge waren gültig.
Konnte die Kundin die Verträge nicht einfach widerrufen?
Die Kundin hatte mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss den Widerruf erklärt. Normalerweise beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie verlängert sich auf maximal zwölf Monate und 14 Tage, wenn der Kunde nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Kundin argumentierte, die Belehrung der Plattform sei fehlerhaft gewesen. Sie hoffte, ihr Widerruf sei deshalb noch rechtzeitig erfolgt.
Das Gericht prüfte diese Argumentation, musste aber nicht einmal tief in die Details der Belehrung einsteigen. Ein Blick auf den Kalender genügte. Die Verträge wurden im Mai und Juli 2022 geschlossen. Der Widerruf erfolgte erst im September 2023. Zu diesem Zeitpunkt war selbst die maximale Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen bereits abgelaufen. Das Widerrufsrecht war erloschen. Endgültig.
War die falsche Widerrufsbelehrung ein Fall von Betrug?
Die Kundin legte nach. Sie warf der Plattform vor, die falsche Widerrufsbelehrung absichtlich verwendet zu haben. Die Klausel besagte, das Widerrufsrecht erlösche mit Beginn der Vertragsausführung. Das gilt aber nur für digitale Inhalte wie Downloads, nicht für Dienstleistungen wie ein Coaching. Dort erlischt das Recht erst, wenn die Leistung komplett erbracht ist. Die Kundin sah darin eine gezielte Täuschung, um Kunden vom Widerruf abzuhalten – ein Betrug oder eine vorsätzliche Sittenwidrige Schädigung.
Die Richter sahen das anders. Eine falsche Belehrung allein beweist noch keinen Vorsatz. Die rechtlichen Regelungen zum Widerruf sind komplex, Fehler passieren häufig. Für den schweren Vorwurf des Betrugs bräuchte es konkrete Anhaltspunkte, dass die Plattform bewusst täuschen wollte. Diese Anhaltspunkte konnte die Kundin nicht liefern. Ihr Verweis auf ein späteres Schreiben der Plattform an einen anderen Coach reichte dem Gericht nicht aus, um einen Betrugsvorsatz für die Verträge aus dem Jahr 2022 zu belegen. Der Schadensersatzanspruch wurde abgewiesen.
Warum half auch der Trick mit dem „falschen“ Vertragspartner nicht?
Ein letztes Argument hatte die Kundin noch. Sie behauptete, sie sei immer davon ausgegangen, der Vertrag bestehe direkt mit der Anbieterin des Coachings, nicht mit der Verkaufsplattform. Die Plattform sei nur ein Zahlungsdienstleister gewesen. Wenn das stimmte, hätte die Plattform ihr Geld ohne rechtlichen Grund erhalten und müsste es zurückzahlen.
Dieser Schachzug durchkreuzte das Gericht ebenfalls. Es erklärte die Logik: Selbst wenn der Vertrag nur mit der Anbieterin zustande gekommen wäre, wäre die Plattform als deren Partnerin zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt gewesen. Das Geld wäre nicht grundlos geflossen. Rechtsgrundlos wäre die Zahlung nur gewesen, wenn überhaupt kein Vertrag existiert hätte – weder mit der Anbieterin noch mit der Plattform. Das aber behauptete die Kundin selbst nicht. Sie hatte die Leistungen ja in Anspruch genommen. Damit war auch dieser Angriffspunkt vom Tisch. Die Berufung der Kundin wurde als offensichtlich aussichtslos eingestuft.
Die Urteilslogik
Wer für Online-Coachings gezahltes Geld zurückfordert, muss spezifische rechtliche Rahmenbedingungen genau beachten.
- Coaching ist kein Fernunterricht: Ein individuelles Online-Coaching, das primär auf Betreuung und Beratung setzt, fällt nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, auch wenn ergänzende Lehrmaterialien existieren.
- Widerrufsrecht erlischt unwiderruflich: Selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung verfällt das Widerrufsrecht für Online-Dienstleistungen spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.
- Betrug erfordert bewussten Vorsatz: Allein eine falsche Widerrufsbelehrung beweist keinen Betrug oder eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; dafür braucht es konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschungsabsicht.
Gerichtliche Entscheidungen betonen, dass Verbraucher ihre Rechte nur erfolgreich durchsetzen, wenn sie die spezifischen gesetzlichen Definitionen und die strikten Fristen genau kennen und beachten.
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Experten Kommentar
Viele hoffen, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung würde ihnen unbegrenzt Zeit verschaffen, doch dieses Urteil zieht hier eine konsequente Grenze. Selbst wenn die Belehrung nicht stimmt, schließt sich die Tür zum Widerruf nach einer absoluten Frist von gut einem Jahr unwiderruflich. Das ist eine klare Botschaft: Wer sein Online-Coaching rückgängig machen will, muss schnell handeln, denn diese Zeit läuft unerbittlich ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Konsequenzen hat ein Fernunterrichtsvertrag?
Viele Online-Coachings fallen trotz Videokursen nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Der Grund: Sie konzentrieren sich oft auf individuelle Begleitung und Beratung, statt auf die reine Wissensvermittlung mit Lernkontrolle. Dadurch entfallen spezielle Schutzrechte des FernUSG, und der zugrundeliegende Vertrag bleibt gültig.
Juristen nennen das einen entscheidenden Unterschied. Ein Vertrag gilt nämlich nur dann als Fernunterricht nach dem FernUSG, wenn seine primäre Leistung die systematische Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie eine nachweisbare Lernkontrolle umfasst. Hier geht es um strukturiertes Lernen, vergleichbar mit einem klassischen Kurs oder einer Schule.
Individuelle Betreuung, etwa bei der Mindset-Arbeit, angepassten Plänen oder persönlichen Live-Calls, wird gerichtlich oft als begleitender, beratender Prozess eingestuft. Das ist auch dann der Fall, wenn ergänzende Videokurse zur Verfügung stehen. Das bedeutet: Die strengen Anforderungen des FernUSG an die Vertragsgestaltung, wie Formvorschriften oder besondere Kündigungsrechte, greifen in diesen Fällen nicht. Verträge sind dann in der Regel gültig, sodass Kunden sich nicht auf eine automatische Nichtigkeit berufen können.
Denken Sie an die Situation, als Sie einen Personal Trainer gebucht haben. Obwohl er Ihnen vielleicht Übungen zeigte oder Ernährungspläne gab, war der Kern seine persönliche Betreuung und Motivation, nicht der reine Wissenserwerb aus einem Lehrbuch. Genauso verhält es sich oft beim Coaching: Es ist eher eine individuelle Wegbegleitung als klassischer Unterricht.
Überprüfen Sie vor Vertragsabschluss die genaue Leistungsbeschreibung Ihres Coaching-Vertrags und alle Marketingmaterialien sehr genau. Achten Sie darauf, ob der Schwerpunkt auf der reinen Vermittlung von Wissen mit festen Lehrplänen oder auf einer individuellen, beratenden Begleitung liegt. So erkennen Sie frühzeitig, ob das FernUSG überhaupt Anwendung finden könnte, und schützen sich vor unnötigen Rechtsstreitigkeiten.
Welche Rechte habe ich, wenn mein Coaching-Vertrag unfair erscheint?
Wenn ein Coaching-Vertrag unfair erscheint, stehen Ihnen rechtlich oft hohe Hürden bevor. Der Nachweis von Betrug oder Sittenwidrigkeit erfordert konkrete Beweise für eine vorsätzliche Täuschung des Anbieters. Eine bloß fehlerhafte Widerrufsbelehrung verlängert zwar die Frist auf maximal zwölf Monate und 14 Tage, führt danach aber nicht mehr zur Vertragsauflösung. Vertrauen Sie nicht allein auf juristische Fehler, um Ihren Vertrag anzufechten.
Viele Kunden fühlen sich durch Online-Coachings übervorteilt. Sie hoffen dann, über juristische Schwachstellen wie eine falsche Widerrufsbelehrung den Vertrag loszuwerden. Tatsächlich gewährt eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung Ihnen eine längere Widerrufsfrist, nämlich maximal zwölf Monate und 14 Tage. Doch Vorsicht: Nach Ablauf dieser absoluten Frist ist Ihr Widerrufsrecht endgültig erloschen, selbst wenn die Belehrung mangelhaft war. Gerichte sind hier sehr streng.
Der Vorwurf des Betruges oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wiegt schwer. Er erfordert den konkreten Nachweis, dass der Anbieter Sie absichtlich täuschen wollte. Eine unpräzise oder gar falsche Widerrufsbelehrung beweist diesen Täuschungsvorsatz allein nicht, da die rechtlichen Regelungen kompliziert sind und Fehler häufig vorkommen. Auch das Argument, einen vermeintlich „falschen“ Vertragspartner verklagt zu haben, greift selten. Ein Zahlungsdienstleister darf Geld für den eigentlichen Leistungserbringer annehmen, solange ein Vertrag überhaupt existierte.
Ein passender Vergleich ist eine rote Ampel: Sie gilt für alle. Wer sie überfährt, begeht einen Fehler. Doch nur wer absichtlich eine rote Ampel ignoriert, um jemanden zu schädigen, handelt vorsätzlich im Sinne eines Betruges. Ein einfacher Irrtum des Anbieters bei der Belehrung ist wie ein versehentliches Übersehen. Es ist ein Fehler, aber kein Betrug.
Handeln Sie proaktiv: Sammeln Sie umgehend alle Kommunikationen und Vertragsdokumente. Prüfen Sie diese akribisch auf konkrete Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschungsabsicht, die über juristische Formfehler hinausgehen. Denn eine falsche Belehrung allein beweist noch keinen Vorsatz. Zögern Sie nicht, einen Anwalt zu konsultieren, um Ihre individuellen Möglichkeiten frühzeitig zu prüfen und Fristen nicht zu versäumen.
Wie kann ich einen Online-Coaching-Vertrag regulär kündigen?
Die reguläre Kündigung eines Online-Coaching-Vertrags richtet sich primär nach den individuellen Vertragsbedingungen, die Sie bei Vertragsabschluss akzeptiert haben. Da diese Coachings oft nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und das Widerrufsrecht nach einer gewissen Zeit erlischt, sind die im Vertrag festgelegten Laufzeiten und Kündigungsfristen entscheidend für eine wirksame Beendigung.
Gerichte stufen Online-Coachings in vielen Fällen nicht als reinen Fernunterricht ein. Dies hat zur Folge, dass die besonderen Schutzvorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Kündigung nicht greifen. Das bedeutet, Sie können sich nicht automatisch auf Kündigungsrechte berufen, die für klassische Fernlehrgänge vorgesehen sind.
Ihr Widerrufsrecht wiederum ist ebenfalls zeitlich begrenzt. Selbst bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung erlischt es spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Danach ist diese Option zur Vertragsbeendigung unwiderruflich passé.
Ein passender Vergleich ist ein Fitnessstudiovertrag: Auch dort können Sie nicht einfach fristlos kündigen, nur weil Sie die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen möchten oder das Studio online Kurse anbietet. Entscheidend sind die Konditionen, die Sie bei Vertragsabschluss schriftlich akzeptiert haben.
Nehmen Sie Ihren konkreten Online-Coaching-Vertrag zur Hand. Lesen Sie die Abschnitte zu „Vertragslaufzeit“, „Kündigungsfristen“ und „Kündigungsmöglichkeiten“ sorgfältig durch. Nur so identifizieren Sie die dort vereinbarten Bedingungen und den korrekten Weg, um Ihren Vertrag fristgerecht zu beenden.
Kann mein Online-Coaching-Vertrag wegen Wucher angefochten werden?
Der aktuelle Gerichtsfall thematisierte die Frage des Wuchers nicht; hier ging es um Fernunterrichtsrecht und das Widerrufsrecht. Eine Anfechtung wegen Wuchers erfordert eine eigene juristische Argumentationslinie. Sie setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Preis sowie die Ausnutzung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit durch den Anbieter voraus, was im vorliegenden Fall nicht geprüft wurde.
Juristen kennen Wucher als einen speziellen Fall der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Entscheidend sind dabei zwei Hauptbedingungen. Zunächst muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Leistung und dem dafür verlangten Preis vorliegen. Als Faustregel gilt hier oft, dass die Leistung etwa doppelt so teuer ist wie der marktübliche Wert. Viel wichtiger ist aber die zweite Komponente: Der Coaching-Anbieter muss eine Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Kunden ausgenutzt haben. Das ist keine leichte Hürde.
Diese subjektive Voraussetzung, die Ausnutzung einer Notlage oder Unerfahrenheit, macht den Nachweis von Wucher so schwierig. Es reicht nicht aus, wenn ein Vertrag einfach nur teuer erscheint. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle, das im Kontext-Artikel besprochen wird, beschäftigte sich ausschließlich mit der Einordnung als Fernunterricht nach FernUSG und den Möglichkeiten des Widerrufsrechts. Die Frage des Wuchers stand in diesem konkreten Fall nicht zur Debatte.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Auto für den doppelten Marktpreis. Das ist ein Missverhältnis. Wenn der Verkäufer aber genau wusste, dass Sie dringend ein Auto brauchten, um einen geliebten Menschen im Krankenhaus zu besuchen, und er diese Notlage eiskalt ausnutzte, um Ihnen den überhöhten Preis abzuverlangen – erst dann wäre von Wucher die Rede.
Möchten Sie Ihren Vertrag wegen Wucher überprüfen lassen? Sammeln Sie akribisch alle Belege. Dazu gehören nicht nur die genaue Leistungsbeschreibung Ihres Coachings und der geforderte Preis, sondern auch fundierte Vergleiche mit marktüblichen Preisen ähnlicher Angebote. Zudem ist es wichtig, Ihre persönliche Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses genau zu dokumentieren, falls Sie sich in einer Zwangslage oder als besonders unerfahren befanden. Denn nur so können Sie die hohen Beweisanforderungen erfüllen, die Juristen für Wucher verlangen.
Wie schütze ich mich vor unwirksamen Coaching-Verträgen?
Der effektivste Schutz vor unwirksamen oder schwer anfechtbaren Coaching-Verträgen liegt in proaktiver Vorsicht. Prüfen Sie den Vertragsinhalt gründlich vor Unterzeichnung und handeln Sie bei Mängeln sofort. Achten Sie besonders auf das Widerrufsrecht und eine klare Leistungsbeschreibung. Spätere Anfechtungen scheitern oft an hohen Beweishürden, daher ist frühes Eingreifen entscheidend für Ihre Sicherheit.
Sie müssen verstehen, dass die Gerichte Online-Coachings selten als reinen Fernunterricht einstufen. Das bedeutet: Besondere Schutzvorschriften, wie sie das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bietet, greifen dann nicht. Unterscheiden Sie genau: Geht es um die systematische Vermittlung von Wissen mit Lernkontrolle oder um individuelle Beratung und Betreuung? Der Fokus der Leistung entscheidet über die Anwendbarkeit spezieller Verbraucherschutzrechte.
Ein weiterer kritischer Punkt ist Ihr Widerrufsrecht. Nach Vertragsschluss beginnt eine 14-tägige Frist. Selbst bei einer fehlerhaften Belehrung verlängert sich diese Frist lediglich auf maximal zwölf Monate und 14 Tage. Ist diese Frist abgelaufen, erlischt das Widerrufsrecht unwiderruflich – unabhängig von der Qualität der Belehrung. Juristen nennen das die absolute Ausschlussfrist.
Denken Sie an den Kauf eines Flugtickets: Sie haben nur eine kurze Zeit, um es zu stornieren oder umzubuchen, egal wie kompliziert die AGBs waren. Verpassen Sie diese Frist, ist Ihr Geld weg. Ähnlich verhält es sich mit Ihrem Widerrufsrecht beim Coaching-Vertrag.
Nehmen Sie sich immer Zeit für den Vertrag: Lesen Sie jedes Detail aufmerksam durch – die genaue Leistungsbeschreibung, Kosten, Laufzeiten und besonders die Widerrufsbelehrung. Fordern Sie bei Unklarheiten sofort konkrete Erläuterungen ein. Dokumentieren Sie alle Zusagen und fragen Sie aktiv nach. Das ist Ihr bester Schutz, um spätere Enttäuschungen und juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG, ist ein spezielles Gesetz, das Verbraucher bei Fernlehrgängen schützen soll, indem es strenge Anforderungen an solche Verträge stellt. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass Lernende bei oft komplexen, ortsfernen Bildungsangeboten nicht übervorteilt werden. Es schafft besondere Kündigungsrechte und Formvorschriften für Verträge, die als Fernunterricht eingestuft werden.
Beispiel: Die Kundin hoffte, dass ihre Online-Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen würden, um die Verträge als nichtig erklären zu lassen.
Nichtigkeit
Wenn Juristen von Nichtigkeit sprechen, meinen sie, dass ein Vertrag von Anfang an rechtlich ungültig ist und nie wirksam zustande gekommen ist. Ein nichtiger Vertrag kann keine Rechtswirkungen entfalten, weil er gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften verstößt oder schwerwiegende Mängel aufweist. Der Zweck ist, rechtswidrigen Vereinbarungen keine Gültigkeit zu verleihen und Parteien vor unwirksamen Verpflichtungen zu schützen.
Beispiel: Die Kundin argumentierte, die Verträge mit der Plattform seien nichtig, falls das Fernunterrichtsschutzgesetz Anwendung finden sollte.
Sittenwidrige Schädigung
Eine sittenwidrige Schädigung liegt vor, wenn jemand einem anderen bewusst in einer gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßenden Weise einen Schaden zufügt. Diese Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch soll grob ungerechtes oder moralisch verwerfliches Verhalten im Rechtsverkehr sanktionieren, selbst wenn es nicht explizit unter andere Deliktsnormen fällt. Juristen nutzen sie als Auffangtatbestand für besonders dreiste Schädigungen.
Beispiel: Die Kundin warf der Plattform vor, durch die falsche Widerrufsbelehrung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begangen zu haben, um Kunden vom Widerruf abzuhalten.
Vorsatz
Im juristischen Sinne bezeichnet Vorsatz das bewusste und gewollte Handeln einer Person, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns und der möglichen Folgen bewusst ist. Dieses Konzept ist entscheidend, um zwischen einem bloßen Fehler und einer absichtlichen Schädigung zu unterscheiden, da vorsätzliche Handlungen in der Regel strenger geahndet werden und Schadensersatzansprüche auslösen können.
Beispiel: Die Kundin konnte dem Gericht keinen ausreichenden Vorsatz der Plattform beweisen, um den Vorwurf des Betrugs wegen der falschen Widerrufsbelehrung zu untermauern.
Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht ermöglicht es Verbrauchern, einen bereits geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen einseitig rückgängig zu machen. Dieses Recht soll den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen, besonders bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden, indem es eine Bedenkzeit gewährt.
Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass das Widerrufsrecht der Kundin selbst bei einer fehlerhaften Belehrung abgelaufen war, da die maximale Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen überschritten wurde.
Wucher
Wucher ist ein spezieller Fall der Sittenwidrigkeit, bei dem ein Vertrag wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sowie der Ausnutzung einer Notlage oder Unerfahrenheit unwirksam ist. Der Gesetzgeber schützt mit dieser Vorschrift Personen, die aufgrund persönlicher Umstände wie einer Zwangslage oder mangelnden Urteilsvermögens in einer Weise übervorteilt werden, die als besonders verwerflich gilt. Das Ziel ist es, besonders ausbeuterische Geschäfte zu verhindern.
Beispiel: Auch wenn der aktuelle Gerichtsfall die Frage des Wuchers nicht explizit thematisierte, wäre für eine solche Anfechtung ein Nachweis der Ausnutzung einer Zwangslage der Kundin notwendig gewesen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Fernunterrichtsschutzgesetz (§ 1 FernUSG)
Dieses Gesetz schützt Teilnehmer von Fernunterricht, indem es bestimmte Anforderungen an solche Verträge stellt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kundin hoffte, dass ihre Coachings als Fernunterricht eingestuft werden, um die Verträge für nichtig zu erklären. Das Gericht stellte aber fest, dass der Fokus nicht auf der Wissensvermittlung, sondern auf individueller Betreuung lag. - Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (BGB §§ 312g, 355), § 355 BGB
Verbraucher können bestimmte Verträge innerhalb einer Frist ohne Angabe von Gründen rückgängig machen um sich vor übereilten Entscheidungen zu schützen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Kundin wollte die Verträge widerrufen, doch die maximal mögliche Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen war bereits verstrichen, selbst bei einer fehlerhaften Belehrung. - Vorsatz als Voraussetzung für Betrug oder sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
Um jemanden wegen Betrugs oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftbar zu machen, muss nachgewiesen werden, dass diese Person bewusst und absichtlich handeln wollte, um einen Schaden zu verursachen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kundin warf Plattform vor, mit einer falschen Widerrufsbelehrung absichtlich täuschen zu wollen; das Gericht sah jedoch keine konkreten Beweise für solch einen Vorsatz. - Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB)
Wer etwas ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss es zurückgeben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kundin behauptete, die Plattform habe das Geld ohne rechtlichen Grund erhalten. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Geld nicht grundlos geflossen war, da ja Leistungen erbracht wurden und ein Vertrag existierte, selbst wenn die genaue Vertragspartei diskutabel war.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Celle – Az.: 24 U 12/25 – Beschluss vom 09.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





