Der Traum von finanzieller Fitness und unternehmerischen Fähigkeiten kostete einen Teilnehmer 23.800 Euro für ein Online-Coaching-Programm. Doch schon nach sieben Wochen zog er die Notbremse: Er forderte die gesamte Summe zurück und wollte weitere Zahlungen verhindern. Sein brisanter Vorwurf: Der Vertrag sei wegen einer fehlenden gesetzlich vorgeschriebenen Zulassung nichtig. Nun verlangte der Anbieter trotzdem die noch ausstehenden 23.800 Euro der Gebühren.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Durfte ein Teilnehmer die Gebühren für ein Online-Coaching-Programm zurückfordern?
- Was wurde in diesem speziellen „Business-Mentoring“ angeboten?
- Welche Argumente brachten die Parteien vor Gericht ins Feld?
- Wie bewerteten die Gerichte zuvor diesen Fall?
- Was versteht man überhaupt unter „Fernunterricht“ und warum ist das entscheidend?
- War das Online-Programm wirklich Fernunterricht nach dem Gesetz?
- Gilt der Schutz für Fernunterricht auch für Unternehmer?
- Und musste das Coaching-Unternehmen das gesamte Geld zurückzahlen?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was versteht man rechtlich unter „Fernunterricht“ und welche Kriterien sind dafür entscheidend?
- Wann benötigen Anbieter von Online-Coaching- oder Bildungsprogrammen eine staatliche Zulassung?
- Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn ein zulassungspflichtiges Online-Lernprogramm ohne die erforderliche Genehmigung angeboten wird?
- Gilt der Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes auch für Personen, die Online-Kurse für berufliche oder unternehmerische Zwecke nutzen?
- Kann man gezahlte Gebühren für ein unwirksames Online-Lernprogramm vollständig zurückfordern, auch wenn man bereits an Teilen teilgenommen hat?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: III ZR 109/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Teilnehmer zahlte viel Geld für ein Online-Coaching. Er wollte sein Geld zurück, weil dem Kurs eine wichtige Genehmigung fehlte. Das Coaching-Unternehmen wollte das restliche Geld.
- Die Frage: Musste dieses Online-Coaching eine besondere staatliche Genehmigung haben?
- Die Antwort: Ja, das musste es. Das Gericht sagte, der Vertrag war ohne diese Genehmigung ungültig und der Teilnehmer bekommt sein Geld vollständig zurück.
- Das bedeutet das für Sie: Online-Coaching-Verträge können ohne die nötige Genehmigung ungültig sein. Dann müssen Sie nicht zahlen und bekommen Ihr Geld zurück.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 12. Juni 2025
- Aktenzeichen: III ZR 109/24
- Verfahren: Revisionsverfahren
- Rechtsbereiche: Bildungsrecht, Vertragsrecht, Bereicherungsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Eine Person, die ein Online-Business-Mentoring-Programm gebucht hatte. Er forderte die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Zahlung und die Feststellung, keine weiteren Beträge mehr zahlen zu müssen.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das Online-Coaching- und Mentoring-Programme anbietet. Sie weigerte sich, Geld zurückzuzahlen und forderte im Gegenzug die noch ausstehenden Zahlungen.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Ein Kläger schloss einen Vertrag für ein Online-Business-Mentoring-Programm ab, für das keine staatliche Zulassung vorlag. Er zahlte einen Teilbetrag und kündigte den Vertrag später, da er ihn für nichtig hielt.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Gilt das Fernunterrichtsschutzgesetz auch für Online-Coaching-Programme, die keine staatliche Zulassung haben? Und ist es wichtig, ob der Teilnehmer den Vertrag privat oder geschäftlich abschließt?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass das Online-Programm als zulassungspflichtiger Fernunterricht gilt und der Vertrag deshalb ohne die nötige staatliche Zulassung nichtig war.
- Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält seine bereits gezahlten 23.800 Euro zurück, muss keine weiteren Zahlungen leisten und die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Fall vor Gericht
Durfte ein Teilnehmer die Gebühren für ein Online-Coaching-Programm zurückfordern?
Ein hoher Betrag stand auf dem Spiel: 23.800 Euro hatte ein Teilnehmer für ein ambitioniertes Online-Programm bezahlt, das ihm zu finanzieller Fitness und unternehmerischen Fähigkeiten verhelfen sollte. Doch schon nach wenigen Wochen zog der Teilnehmer die Reißleine. Er wollte sein Geld zurück und zukünftige Zahlungen verhindern, da er den Vertrag für nichtig hielt. Der Grund: Ihm fehlte die nötige staatliche Zulassung, die das deutsche Recht für bestimmte Bildungsangebote vorschreibt. Die Gegenseite, ein Anbieter von Business-Mentoring-Programmen, sah das naturgemäß anders und forderte ihrerseits die noch ausstehende Hälfte der Kursgebühren. Dieser Streit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht, das die entscheidende Frage klären musste: War dieses Online-Coaching ein „Fernunterricht“ im Sinne des Gesetzes – und somit ohne Zulassung unwirksam?
Was wurde in diesem speziellen „Business-Mentoring“ angeboten?

Der Fall drehte sich um einen Vertrag, den der betroffene Teilnehmer und eine Begleitperson mit der „P. Akademie“ im April 2021 geschlossen hatten. Das Ziel: ein neunmonatiges „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ zum stattlichen Preis von 47.600 Euro. Es sollte ein früheres, günstigeres Programm ersetzen, aber dessen Inhalte weiterhin umfassen. Keines der Programme besaß die in Deutschland für Fernunterricht vorgeschriebene staatliche Zulassung.
Die „P. Akademie“ pries sich als einen Unternehmensbereich an, der Menschen „unternehmerische Fähigkeiten“ vermitteln wollte. Es sollte ein „umfangreiches Know-how für die persönliche und unternehmerische Entwicklung“ geschaffen und der „Wissensaufbau“ erheblich verkürzt werden. Im Mittelpunkt standen nicht nur die bloße Wissensvermittlung, sondern auch die praktische Umsetzung. Die Inhalte reichten von Marketing und Vertrieb über Unternehmensorganisation bis hin zur Entwicklung einer „starken Denkweise“.
Das Programm selbst war vielschichtig aufgebaut:
- Es gab alle zwei Wochen Online-Meetings, sogenannte Live-Calls, die aufgezeichnet und später abrufbar waren.
- Die Teilnehmer erhielten Hausaufgaben, die sie erledigen sollten, um voranzukommen.
- Fragen konnten in den Meetings, per E-Mail oder in einer speziellen Online-Gruppe geklärt werden.
- Bei Bedarf gab es einzelne Online-Sitzungen mit einem Personal-Coach, um persönliche Blockaden zu lösen.
- Halbjährlich wurden intensive Workshops zu Themen wie Denkweise, Strategien und konkreten Umsetzungsplänen angeboten.
- Versprochen wurde eine persönliche, intensive Begleitung durch die Gründer und weitere Experten.
- Zusätzlich zu den Live-Calls standen den Teilnehmern Lehrvideos mit Lektionen zum Durcharbeiten zur Verfügung.
Nachdem der Programmteilnehmer die Hälfte der Gebühren, also 23.800 Euro, bezahlt hatte, nahm er gemeinsam mit seiner Begleitperson etwa sieben Wochen lang am Anfangsmodul teil. Sie arbeiteten Lehrvideos durch und besuchten die Online-Meetings. Doch noch bevor der Hauptteil des Mentoring-Programms beginnen sollte, kündigte der Teilnehmer den Vertrag.
Welche Argumente brachten die Parteien vor Gericht ins Feld?
Der Programmteilnehmer forderte die bereits gezahlten 23.800 Euro zurück und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass er die restlichen Gebühren nicht mehr zahlen müsse. Seine Hauptbegründung war, dass der Vertrag wegen des fehlenden Zulassungsstempels für Fernunterricht unwirksam sei. Er argumentierte, dass das Programm eindeutig unter das Fernunterrichtsschutzgesetz falle. Dazu seien drei Merkmale erfüllt: Erstens die entgeltliche Vermittlung von Wissen, was die Programmbeschreibung mit Begriffen wie „Know-how“ und „unternehmerische Fähigkeiten“ deutlich mache. Zweitens die überwiegend räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden durch den Online-Charakter der Kurse und die abrufbaren Videos. Und drittens die Überwachung des Lernerfolgs, da Fragen in den Online-Meetings, per Mail oder in der Facebook-Gruppe geklärt werden konnten und Hausaufgaben vorgesehen waren. Zudem vertrat der Teilnehmer die Auffassung, dass das Gesetz nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer schütze.
Das Coaching-Unternehmen hingegen widersprach vehement. Es sei kein Fernunterricht. Die Firma behauptete, es fehle an einer echten Überwachung des Lernerfolgs, da keine Arbeitskorrekturen oder feste Semester existierten. Die Fragestunden dienten lediglich dem Dialog, nicht der Prüfung von erlerntem Wissen. Des Weiteren sei das Programm keine Wissensvermittlung im herkömmlichen Sinne, sondern eher eine „Online-Unternehmensberatung“ mit Fokus auf die „Mindsets“, also die Denkmuster, der Teilnehmer. Es gehe „gerade nicht um die Vermittlung von Wissen oder Strategien“. Die Firma meinte auch, das Fernunterrichtsschutzgesetz sei ausschließlich für Verbraucher gedacht und nicht für Unternehmer, wie es der Kläger sei. Für den Fall, dass der Vertrag doch unwirksam sei, forderte das Unternehmen einen Ausgleich für die bereits erbrachten Leistungen.
Wie bewerteten die Gerichte zuvor diesen Fall?
Die Gerichte hatten sich bereits vor dem Bundesgerichtshof mit diesem Fall beschäftigt. In der ersten Instanz hatte ein Landgericht die Klage des Teilnehmers abgewiesen und der Forderung des Coaching-Unternehmens nach der Restzahlung stattgegeben. Der Teilnehmer hatte also verloren.
Doch in der zweiten Instanz änderte das Oberlandesgericht Stuttgart das Urteil grundlegend. Es verurteilte das Coaching-Unternehmen zur Rückzahlung der 23.800 Euro an den Teilnehmer und stellte fest, dass dieser keine weiteren Zahlungen mehr leisten musste. Damit hatte der Teilnehmer in der Berufung vollumfänglich obsiegt. Gegen dieses Urteil legte das Coaching-Unternehmen dann die letzte Rechtsbeschwerde, die sogenannte Revision, beim Bundesgerichtshof ein.
Was versteht man überhaupt unter „Fernunterricht“ und warum ist das entscheidend?
Das Kernstück des Streits war das Fernunterrichtsschutzgesetz, kurz FernUSG. Dieses Gesetz soll Menschen schützen, die an Fernlehrgängen teilnehmen. Es definiert sehr genau, was unter „Fernunterricht“ zu verstehen ist und stellt Anforderungen an dessen Anbieter. Wenn ein Kurs unter diese Definition fällt, braucht der Anbieter eine staatliche Zulassung durch die sogenannte Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Ohne diese Zulassung ist der Vertrag über den Fernunterricht schlichtweg unwirksam, also rechtlich nicht existent. Das bedeutet, niemand kann daraus Ansprüche herleiten – weder der Anbieter sein Geld noch der Teilnehmer die Leistung.
Nach dem Gesetz liegt Fernunterricht vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Geld gegen Wissen: Es geht um die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Der Kurs wird also bezahlt und soll etwas beibringen.
- Räumliche Trennung: Lehrender und Lernender sind die meiste Zeit räumlich voneinander getrennt. Das ist typisch für Online-Kurse, bei denen man von zu Hause aus lernt.
- Lernerfolgskontrolle: Der Lehrende oder sein Beauftragter überwacht den Lernerfolg. Das muss nicht unbedingt eine Prüfung sein; es kann auch die Möglichkeit sein, Fragen zum Stoff zu stellen und so eine Rückmeldung zu erhalten.
Der Bundesgerichtshof musste nun prüfen, ob das „Business-Mentoring-Programm“ diese drei Merkmale erfüllte.
War das Online-Programm wirklich Fernunterricht nach dem Gesetz?
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Coaching-Unternehmens zurück. Das bedeutete, der Vertrag war tatsächlich nichtig und der Teilnehmer hatte Anspruch auf Rückzahlung seines Geldes. Das Gericht begründete dies umfassend:
- Wissensvermittlung: Das Gericht sah eindeutig eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Es betonte, dass die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ sehr weit auszulegen sind, um den Schutzgedanken des Gesetzes nicht zu unterlaufen. Die Beschreibung des Programms – mit „Know-how“, „Wissen“, „finanzieller Bildung“ und dem Erwerb von „unternehmerischen Fähigkeiten“ in Bereichen wie Marketing oder Vertrieb – sprach eine klare Sprache. Der Name „P. Akademie“ und die Definition feststehender Lernziele, die für eine Gruppe von Teilnehmern und unabhängig von deren individueller Tätigkeit galten, bestätigten den Bildungscharakter. Die wenigen, optionalen Einzelsitzungen zur „Auflösung persönlicher Blockaden“ fielen dagegen kaum ins Gewicht. Das Argument des Unternehmens, es handele sich um eine „Online-Unternehmensberatung“ mit Fokus auf die Denkweise, sei unerheblich, denn entscheidend sei, was vertraglich als Inhalt vereinbart war, nicht wie es später umgedeutet wurde.
- Räumliche Trennung: Auch dieses Kriterium war erfüllt. Das Gericht stellte klar, dass Online-Unterricht grundsätzlich von einer räumlichen Trennung ausgeht. Selbst wenn die Live-Calls synchron stattfanden, also alle gleichzeitig zugeschaltet waren, waren sie doch aufgezeichnet und konnten nachträglich abgerufen werden. Solche aufgezeichneten Inhalte gelten rechtlich als asynchroner Unterricht, da man nicht live dabei sein muss. Da es zusätzlich Lehrvideos und Hausaufgaben gab, überwog der asynchrone, also zeitversetzte Unterricht, deutlich.
- Lernerfolgskontrolle: Der Bundesgerichtshof bejahte auch dieses Merkmal. Er folgte seiner eigenen, bereits bestehenden Rechtsprechung, wonach die Überwachung des Lernerfolgs sehr weit zu verstehen ist. Es reicht aus, wenn der Lernende das Recht hat, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und dadurch eine individuelle Kontrolle seines Lernfortschritts erhalten kann. Die Möglichkeit, in den Online-Meetings, per Mail oder in der Facebook-Gruppe Fragen zu stellen, um Verständnisprobleme zu klären, genügte hierfür. Auch die vorgesehenen Hausaufgaben deuteten auf eine solche Überwachung hin. Es kam nicht darauf an, ob der Lernerfolg tatsächlich kontrolliert wurde, sondern ob es vertraglich so vereinbart war.
Gilt der Schutz für Fernunterricht auch für Unternehmer?
Ein weiterer zentraler Streitpunkt war die Frage, ob das Fernunterrichtsschutzgesetz überhaupt für Personen gilt, die den Vertrag nicht als Privatleute, sondern für ihre unternehmerischen Zwecke abschließen. Der Coaching-Anbieter hatte argumentiert, das Gesetz sei nur für Verbraucher gedacht und auf den Teilnehmer, der als Unternehmer gehandelt habe, nicht anwendbar.
Der Bundesgerichtshof wies diese Argumentation klar zurück. Er stellte fest, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz auf alle Personen anwendbar ist, die einen Fernunterrichtsvertrag schließen – unabhängig davon, ob dies privat oder zu gewerblichen/beruflichen Zwecken geschieht. Der Wortlaut des Gesetzes spreche allgemein vom „Lernenden“ oder „Teilnehmer“ ohne eine Einschränkung auf Verbraucher. Das Gericht betonte, dass das Gesetz ein „gegenstandsbezogenes Schutzkonzept“ verfolge. Es solle alle potenziellen Teilnehmer vor ungeeigneten oder unseriösen Fernlehrgängen schützen und Enttäuschungen im Bildungsbereich verhindern. Dieses Schutzbedürfnis bestehe unabhängig davon, ob der Vertrag zu privaten oder unternehmerischen Zwecken geschlossen werde. Spätere Gesetzesänderungen, die den Begriff des Verbrauchers verwenden, bezögen sich lediglich auf spezielle Fälle von Verbraucherverträgen und könnten nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass das gesamte Gesetz nur für Verbraucher gelte.
Und musste das Coaching-Unternehmen das gesamte Geld zurückzahlen?
Da der Vertrag über das Coaching-Programm aufgrund der fehlenden Zulassung nichtig war, hatte der Teilnehmer grundsätzlich Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten 23.800 Euro. Doch das Coaching-Unternehmen argumentierte, es müsse nicht den vollen Betrag zurückzahlen, da der Teilnehmer durch die erbrachten Leistungen ja auch Vorteile gehabt und Kosten gespart habe. Man sprach hier von einem „Wertersatz“, der im Rahmen einer sogenannten „Saldotheorie“ verrechnet werden sollte.
Der Bundesgerichtshof lehnte diesen Einwand jedoch ab. Das Gericht stellte klar, dass das Coaching-Unternehmen als Begünstigte der Zahlung beweisen müsse, dass der Teilnehmer durch die erbrachten Dienste tatsächlich Aufwendungen erspart hätte. Es fehlte jedoch ein ausreichender Vortrag des Unternehmens dazu, ob und in welchem Umfang der Teilnehmer – hätte er von der fehlenden Zulassung gewusst – einen Vertrag über eine gleichwertige, aber zugelassene Dienstleistung abgeschlossen und dafür Kosten gehabt hätte. Die bloße Behauptung, der Teilnehmer habe sich Aufwendungen erspart, reichte hierfür nicht aus. Eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht, die das Coaching-Unternehmen gerügt hatte, sah das Gericht ebenfalls nicht. Das Unternehmen hatte nicht konkret darlegen können, welche zusätzlichen Informationen es auf einen Hinweis hin vorgebracht hätte, die seine Position gestärkt hätten.
Zusammenfassend bestätigte der Bundesgerichtshof damit, dass:
- Das Online-Programm klar unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fiel, da es Wissen vermittelte, überwiegend online stattfand und eine Lernerfolgskontrolle vorgesehen war.
- Das Gesetz auch für Teilnehmer gilt, die Verträge zu unternehmerischen Zwecken abschließen.
- Der Vertrag ohne die vorgeschriebene Zulassung von Anfang an unwirksam war.
- Das Coaching-Unternehmen die gesamten 23.800 Euro an den Teilnehmer zurückzahlen musste, ohne einen Abzug für bereits erbrachte Leistungen, da es die dafür nötigen Voraussetzungen nicht nachweisen konnte.
Die Forderung des Coaching-Unternehmens nach der Restzahlung der Kursgebühren wurde folgerichtig nicht mehr behandelt, da der Hauptanspruch des Teilnehmers auf Rückzahlung bestätigt wurde und der Vertrag als nichtig galt.
Die Urteilslogik
Das Fernunterrichtsschutzgesetz legt weitreichende Kriterien für Online-Bildungsangebote fest und schützt so alle Lernenden umfassend.
- Umfassende Definition von Fernunterricht: Ein Lehrgang gilt als Fernunterricht und benötigt eine Zulassung, sobald er entgeltlich Wissen oder Fähigkeiten vermittelt, überwiegend räumlich getrennt stattfindet und eine Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle bietet – selbst wenn er sich als „Beratung“ tarnt oder keine formalen Prüfungen vorsieht.
- Gleichbehandlung von Lernenden: Das Gesetz schützt Lernende, die einen Fernlehrgang zu privaten oder geschäftlichen Zwecken abschließen, gleichermaßen und unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern.
- Strenge Anforderungen an Wertersatzansprüche: Ein Anbieter kann für Leistungen aus einem nichtigen Fernunterrichtsvertrag nur dann einen Wertersatz verlangen, wenn er konkret beweist, dass der Lernende dadurch gleichwertige und belegbare Aufwendungen erspart hat.
Diese Regelungen stärken die Position der Lernenden und gewährleisten Transparenz und Qualität im Bereich digitaler Bildungsangebote.
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Das Urteil in der Praxis
Wer geglaubt hat, sein Online-Coaching-Programm fiele nicht unter das strenge Fernunterrichtsschutzgesetz, wird mit diesem BGH-Urteil jäh aus dem Traum gerissen. Der höchste Zivilgerichtshof stellt unmissverständlich klar, dass selbst Business-Mentorings oder Mindset-Programme als Fernunterricht gelten können – und schützt dabei nicht nur Konsumenten, sondern explizit auch Unternehmer. Das bedeutet für viele Anbieter: Ohne ZFU-Zulassung droht die Nichtigkeit des Vertrages und die Rückzahlung sämtlicher Gebühren, selbst wenn schon Leistungen erbracht wurden. Diese Entscheidung zieht eine klare Linie und zwingt die gesamte Branche zur dringenden Compliance-Prüfung ihrer Angebote, um teure Überraschungen zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man rechtlich unter „Fernunterricht“ und welche Kriterien sind dafür entscheidend?
Rechtlich betrachtet ist „Fernunterricht“ ein speziell im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) definierter Begriff, der darauf abzielt, Lernende zu schützen und sich deutlich von allgemeinen Online-Kursen unterscheidet. Man kann sich dies wie ein Qualitätssiegel vorstellen: Nur wenn ein Bildungsangebot bestimmte, gesetzlich definierte Merkmale erfüllt, greift der besondere Schutz des Fernunterrichtsgesetzes und es bedarf einer staatlichen Zulassung.
Die Gerichte, wie der Bundesgerichtshof, legen diese Kriterien bewusst weit aus, um den Schutzgedanken des Gesetzes umfassend zu gewährleisten. Die drei entscheidenden Merkmale sind:
- Entgeltliche Wissens- und Fertigkeitsvermittlung: Dies bedeutet, dass für die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten eine Gebühr entrichtet wird. Der Begriff ist weit gefasst und schließt auch „Know-how“, „unternehmerische Fähigkeiten“ oder „finanzielle Bildung“ ein, also alles, was den Wissens- und Fähigkeitsstand einer Person gezielt erweitern soll.
- Überwiegend räumliche Trennung: Dieses Merkmal ist typisch für Online-Angebote. Es ist erfüllt, wenn Lehrende und Lernende die meiste Zeit nicht am selben Ort sind. Dies gilt auch für aufgezeichnete Lehrvideos oder abrufbare Online-Meetings, selbst wenn es zusätzlich Live-Sitzungen gibt, da der zeitversetzte Unterricht überwiegt.
- Lernerfolgskontrolle: Hierfür reicht bereits die Möglichkeit aus, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen und individuelles Feedback zu erhalten. Es sind keine formellen Prüfungen oder Zeugnisse erforderlich; die bloße Option, den Lernfortschritt überprüfen und darauf reagieren zu können, genügt.
Diese Regelungen dienen dazu, alle potenziellen Teilnehmer vor ungeeigneten oder unseriösen Fernlehrgängen zu bewahren und Enttäuschungen im Bildungsbereich zu verhindern.
Wann benötigen Anbieter von Online-Coaching- oder Bildungsprogrammen eine staatliche Zulassung?
Anbieter von Online-Coaching- oder Bildungsprogrammen benötigen eine staatliche Zulassung, sobald ihr Angebot als „Fernunterricht“ im Sinne des deutschen Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen ist. Dies ist eine zwingende Voraussetzung.
Man kann es sich wie bei einem spezialisierten Fahrzeug vorstellen: Um es legal auf der Straße zu fahren, benötigt es eine besondere Betriebserlaubnis, die über die normale Pkw-Zulassung hinausgeht. Ohne diese Erlaubnis darf es nicht betrieben werden.
Ein Angebot gilt als Fernunterricht, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten vorliegen. Zweitens müssen Lehrender und Lernender die meiste Zeit räumlich voneinander getrennt sein, wie es bei Online-Angeboten der Fall ist. Drittens muss eine Möglichkeit zur Überwachung des Lernerfolgs bestehen, etwa durch die Option, Fragen zum Lernstoff zu stellen, um eine Rückmeldung zu erhalten. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) ist in Deutschland die zuständige Behörde, die diese Zulassungen erteilt. Fehlt eine solche Zulassung, ist der Vertrag über das Bildungsangebot von Anfang an unwirksam, was bedeutet, dass weder der Anbieter Ansprüche auf Zahlung noch der Teilnehmer auf Leistung erheben kann.
Diese gesetzliche Regelung soll alle potenziellen Teilnehmer vor ungeeigneten oder unseriösen Fernlehrgängen schützen und Enttäuschungen im Bildungsbereich verhindern.
Welche rechtlichen Folgen hat es, wenn ein zulassungspflichtiges Online-Lernprogramm ohne die erforderliche Genehmigung angeboten wird?
Wird ein Online-Lernprogramm angeboten, das einer staatlichen Zulassung bedarf, diese aber nicht besitzt, ist der Vertrag darüber von Anfang an unwirksam, also nichtig. Das bedeutet, der Vertrag existiert rechtlich so, als wäre er nie geschlossen worden.
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Eintrittskarte für ein Konzert, doch der Konzertveranstalter hatte nie die notwendige Genehmigung für die Veranstaltung. Selbst wenn das Konzert stattfindet, ist Ihre Eintrittskarte rechtlich wertlos, weil die Veranstaltung gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Sie hätten Anspruch auf Rückerstattung Ihres Geldes.
Genauso verhält es sich mit einem nicht zugelassenen Lernprogramm: Da die vertragliche Grundlage von Beginn an fehlt, kann der Anbieter keine Ansprüche aus dem Vertrag ableiten. Dies bedeutet, dass Teilnehmer bereits gezahlte Kursgebühren vollständig zurückfordern können, da es keine gültige Rechtsgrundlage für diese Zahlungen gab. Darüber hinaus müssen sie keine weiteren oder ausstehenden Zahlungen an den Anbieter leisten, da die gesamte vertragliche Grundlage entfällt.
Diese strikte rechtliche Folge dient dem umfassenden Schutz der Lernenden vor ungeeigneten oder unseriösen Bildungsangeboten und sendet ein klares Signal an Anbieter, die Zulassungspflicht ernst zu nehmen.
Gilt der Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes auch für Personen, die Online-Kurse für berufliche oder unternehmerische Zwecke nutzen?
Ja, der Schutz des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) gilt auch für Personen, die Online-Kurse für berufliche oder unternehmerische Zwecke nutzen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich festgestellt, entgegen der Annahme, das Gesetz sei nur für private Verbraucher gedacht.
Man kann sich das so vorstellen: Ein Gesetz, das die Sicherheit von Autos regelt, schützt den Käufer des Autos, egal ob er es privat nutzt oder damit beruflich fährt. Es geht um die Sicherheit des Produkts selbst. Ähnlich schützt das Fernunterrichtsschutzgesetz die Qualität des Bildungsangebots, unabhängig davon, wer es bucht.
Der BGH begründet dies damit, dass das Gesetz ein „gegenstandsbezogenes Schutzkonzept“ verfolgt. Das bedeutet, es schützt vor ungeeigneten oder unseriösen Bildungsangeboten an sich und ist nicht auf den Status des Lernenden als reinen Verbraucher beschränkt. Der Wortlaut des Gesetzes spricht allgemein vom „Lernenden“ oder „Teilnehmer“ ohne eine Einschränkung auf Verbraucher.
Das Schutzbedürfnis vor unzureichenden oder irreführenden Bildungsangeboten besteht auch, wenn Selbstständige, Freiberufler oder kleine Unternehmen solche Programme für ihre berufliche Weiterbildung oder zur Steigerung ihrer unternehmerischen Fähigkeiten nutzen. Diese Klarstellung stärkt die Rechte all dieser Personen und fördert das Vertrauen in die Qualität von Online-Bildungsangeboten.
Kann man gezahlte Gebühren für ein unwirksames Online-Lernprogramm vollständig zurückfordern, auch wenn man bereits an Teilen teilgenommen hat?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, gezahlte Gebühren für ein unwirksames Online-Lernprogramm vollständig zurückzufordern, selbst wenn bereits an Teilen teilgenommen wurde. Ein solcher Vertrag war von Anfang an nichtig, da ihm die erforderliche staatliche Zulassung fehlte, und bietet somit keine Rechtsgrundlage für die erbrachten Zahlungen.
Stellen Sie sich vor, man kauft ein Ticket für ein Konzert, das sich später als nicht genehmigt herausstellt. Obwohl man vielleicht bereits den ersten Song gehört hat, besteht Anspruch auf das volle Geld zurück, weil die Veranstaltung von Anfang an nicht regulär war.
Obwohl der Anbieter argumentieren könnte, bereits Leistungen erbracht zu haben und daher Anspruch auf einen Wertersatz zu haben, sind die Anforderungen dafür sehr streng. Der Anbieter müsste beweisen, dass dem Teilnehmer durch die Nutzung der Teilleistungen tatsächlich konkrete und bezifferbare Kosten erspart wurden.
Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, es sei ein Wert vermittelt worden. Es müsste nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer sonst für eine vergleichbare, aber zugelassene Leistung Ausgaben gehabt hätte, die nun entfallen sind.
Diese strenge Beweispflicht dient dem Schutz der Teilnehmer vor nicht zugelassenen Angeboten. Sie führt in der Praxis oft dazu, dass Anbieter die Beweislast nicht erfüllen können und somit die Gebühren vollständig zurückzahlen müssen, auch wenn erste Module bereits genutzt wurden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Fernunterricht
Fernunterricht ist ein spezielles Bildungsangebot, das gesetzlich geregelt ist, um Lernende zu schützen und qualifizierte Inhalte zu gewährleisten. Es handelt sich dabei um Kurse oder Programme, bei denen Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind (oft online) und der Lernerfolg überwacht wird, selbst wenn es nur durch die Möglichkeit ist, Fragen zu stellen. Ziel des zugrunde liegenden Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) ist es, Teilnehmer vor ungeeigneten oder unseriösen Anbietern zu bewahren.
Beispiel: Im vorliegenden Fall war die zentrale Frage, ob das Online-Business-Mentoring-Programm des Anbieters als „Fernunterricht“ im Sinne des Gesetzes einzustufen war. Der Bundesgerichtshof bejahte dies aufgrund der Online-Struktur, der Wissensvermittlung und der Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle.
Nichtig / Unwirksam
Wenn ein Vertrag „nichtig“ oder „unwirksam“ ist, bedeutet das juristisch, dass er von Anfang an keine Gültigkeit besaß und so behandelt wird, als wäre er nie geschlossen worden. Es gab also nie eine rechtlich bindende Vereinbarung. Die Folge ist, dass keine Partei Ansprüche aus dem Vertrag ableiten kann und bereits erbrachte Leistungen (wie Zahlungen) zurückgefordert werden müssen.
Beispiel: Da das Coaching-Programm die erforderliche staatliche Zulassung für Fernunterricht nicht besaß, erklärte der Bundesgerichtshof den Vertrag als nichtig. Dies hatte zur Folge, dass der Teilnehmer sein bereits gezahltes Geld zurückerhielt und die ausstehenden Gebühren nicht mehr zahlen musste.
staatliche Zulassung
Die staatliche Zulassung ist eine behördliche Genehmigung, die Anbieter von Fernunterrichtsprogrammen in Deutschland zwingend benötigen, um ihr Angebot legal vertreiben zu dürfen. Sie wird von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erteilt und dient als Qualitätssiegel, das sicherstellt, dass die Lehrgänge bestimmte Mindeststandards erfüllen und die Interessen der Lernenden geschützt sind. Ohne diese Zulassung ist der Vertrag über den Fernunterricht unwirksam.
Beispiel: Das Coaching-Unternehmen hatte für sein Online-Mentoring-Programm keine staatliche Zulassung eingeholt. Dies war der entscheidende Punkt im Streit, da der Bundesgerichtshof das Programm als Fernunterricht einstufte und somit die fehlende Zulassung zur Nichtigkeit des Vertrags führte.
Wertersatz
Wertersatz ist ein juristischer Anspruch, bei dem eine Partei eine Entschädigung für den Wert einer Leistung verlangen kann, die sie erbracht hat, obwohl der zugrundeliegende Vertrag unwirksam war. Der Sinn dahinter ist, eine ungerechtfertigte Bereicherung rückgängig zu machen. Wer Wertersatz fordert, muss jedoch beweisen, dass dem Empfänger der Leistung durch diese konkret und bezifferbar Kosten oder Aufwendungen erspart wurden.
Beispiel: Das Coaching-Unternehmen forderte Wertersatz für die Leistungen, die der Teilnehmer bereits in Anspruch genommen hatte. Der Bundesgerichtshof lehnte dies ab, weil das Unternehmen nicht schlüssig darlegen konnte, welche konkreten Aufwendungen der Teilnehmer durch die in Anspruch genommenen Teilleistungen erspart hätte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Dieses Gesetz regelt die Zulassungspflicht und den Schutz von Teilnehmenden bei Fernlehrgängen in Deutschland.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das gesamte Verfahren drehte sich darum, ob das Online-Coaching-Programm unter dieses Gesetz fällt und somit eine staatliche Zulassung hätte haben müssen.
- Definition von Fernunterricht (§ 1 Abs. 1 FernUSG)
Fernunterricht liegt vor, wenn Kenntnisse und Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden, Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bundesgerichtshof prüfte diese drei Kriterien (Wissensvermittlung, räumliche Trennung und Lernerfolgskontrolle) detailliert, um festzustellen, ob das Coaching-Programm tatsächlich als Fernunterricht anzusehen war.
- Unwirksamkeit des Fernunterrichtsvertrages ohne Zulassung (§ 7 Abs. 1 FernUSG)
Ein Vertrag über Fernunterricht ist von Anfang an rechtlich unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene staatliche Zulassung fehlt.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht das Programm als zulassungspflichtigen Fernunterricht einstufte und die Zulassung fehlte, war der Vertrag von Beginn an nichtig, wodurch der Teilnehmer sein Geld zurückfordern konnte.
- Schutzbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)
Das Gesetz schützt alle Personen, die einen Fernunterrichtsvertrag schließen, unabhängig davon, ob dies privat oder zu beruflichen Zwecken geschieht.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass der Schutz des Gesetzes auch für den Teilnehmer galt, obwohl er den Vertrag als Unternehmer geschlossen hatte, und nicht nur für private Verbraucher.
- Rückforderung bei unwirksamen Verträgen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB)
Wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat, muss diese Leistung an denjenigen zurückgeben, der sie erbracht hat.→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil der Vertrag über das Coaching-Programm nichtig war, hatte das Coaching-Unternehmen die bereits gezahlten 23.800 Euro ohne gültigen Rechtsgrund erhalten und musste diese vollständig an den Teilnehmer zurückzahlen.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: III ZR 109/24 – Urteil vom 12.06.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





