Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gericht: Fehlende Zulassung macht Online-Coaching-Vertrag über 33.000 Euro nichtig
- Der Fall vor Gericht
- Online-Coaching-Vertrag für 33.000 Euro nichtig – Gericht gibt Kundin Recht
- Hintergründe des Falls: Teures Online-Coaching ohne staatliche Zulassung
- Gerichtsentscheidung: Vertrag nichtig, Rückzahlung angeordnet
- Bedeutung des Urteils für Online-Coaching-Anbieter und Kunden
- Fazit: Mehr Regulierung im Online-Coaching-Markt erforderlich
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und warum ist es für Online-Coaching-Verträge wichtig?
- Welche Anforderungen müssen für die staatliche Zulassung von Fernunterrichtsangeboten erfüllt werden?
- Wie kann ich überprüfen, ob ein Online-Coaching-Anbieter eine staatliche Zulassung hat?
- Was passiert, wenn ein Online-Coaching-Vertrag ohne die erforderliche Zulassung abgeschlossen wurde?
- Welche Rolle spielt die Qualitätssicherung bei Online-Coaching-Angeboten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein Online-Coaching-Vertrag wurde zwischen einer Klägerin und einer Beklagten fernmündlich geschlossen.
- Streitpunkt war die Vergütung der Klägerin für das Online-Coaching, die Beklagte forderte jedoch die Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen.
- Die Klägerin besaß keine Zulassung gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG, was die rechtliche Grundlage der Verträge beeinflusst.
- Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben.
- Die Klägerin wurde verurteilt, der Beklagten den gezahlten Betrag zurückzuerstatten.
- Wesentlicher Entscheidungsgrund: Das Gericht argumentierte, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Klägerin gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG nichtig ist.
- Auswirkung des Urteils: Verbraucher, die Online-Coaching-Verträge eingehen, sind besser geschützt, wenn der Anbieter keine gültige Zulassung gemäß FernUSG hat.
Gericht: Fehlende Zulassung macht Online-Coaching-Vertrag über 33.000 Euro nichtig
Im digitalen Zeitalter gewinnen Online-Coachings zunehmend an Bedeutung. Menschen suchen nach Unterstützung und Rat in verschiedenen Lebensbereichen, sei es im Beruf, in der Beziehung oder im Bereich der persönlichen Weiterentwicklung. Online-Coachings bieten die Möglichkeit, von Expertenwissen zu profitieren, unabhängig von Ort und Zeit. Doch gerade bei Verträgen im digitalen Raum lauern auch rechtliche Fallstricke. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob ein Online-Coaching-Vertrag, der per E-Mail oder über eine Online-Plattform abgeschlossen wird, gültig ist oder unter Umständen wegen Formfehlern nichtig ist.
Besonders relevant in diesem Zusammenhang ist der § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechte von Verbrauchern bei Verträgen im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr (FernUSG). Diese Bestimmung regelt den Widerruf bei Fernabsatzverträgen, also Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift eingeführt, um Verbraucher, die im Eifer des Gefechts vielleicht unüberlegte Entscheidungen treffen, vor unüberlegten Verträgen zu schützen.
In diesem Zusammenhang wollen wir uns nun einen konkreten Fall ansehen, der vor Gericht entschieden wurde und in dem es um die Frage der Nichtigkeit eines Online-Coaching-Vertrages nach § 7 Absatz 1 FernUSG ging.
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Der Fall vor Gericht
Online-Coaching-Vertrag für 33.000 Euro nichtig – Gericht gibt Kundin Recht
Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem Online-Coaching-Anbieter und einer Kundin über die Wirksamkeit eines Coaching-Vertrags im Wert von über 33.000 Euro. Das Landgericht Mönchengladbach hat in seinem Urteil vom 13. März 2024 eine wegweisende Entscheidung in Bezug auf Online-Coaching-Verträge getroffen.
Hintergründe des Falls: Teures Online-Coaching ohne staatliche Zulassung
Die Klägerin, ein Unternehmen für Online-Coaching und -Unternehmensberatung, hatte mit der Beklagten, einer Immobilienmaklerin, am 7. Juli 2020 telefonisch einen Vertrag über ein sogenanntes „Geschäftsführer-Training“ abgeschlossen. Das Training sollte am 27. Juli 2020 beginnen und eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
Entscheidend für den Fall war, dass die Klägerin nicht über die nach § 12 Absatz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) erforderliche staatliche Zulassung verfügte. Diese Zulassung ist für Anbieter von Fernunterricht in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, um die Qualität der Lehrgänge sicherzustellen und Verbraucher zu schützen.
Gerichtsentscheidung: Vertrag nichtig, Rückzahlung angeordnet
Das Landgericht Mönchengladbach kam zu dem Schluss, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 7 Absatz 1 FernUSG nichtig ist. Diese Vorschrift besagt, dass Verträge über nicht zugelassene Fernlehrgänge unwirksam sind.
Als Konsequenz wies das Gericht die Klage des Coaching-Unternehmens auf Zahlung der vereinbarten Vergütung ab. Darüber hinaus gab es der Widerklage der Beklagten statt und verurteilte die Klägerin zur Rückzahlung von 33.320 Euro zuzüglich Zinsen. Dieser Betrag entspricht den Zahlungen, die die Beklagte bereits auf den nichtigen Vertrag geleistet hatte.
Bedeutung des Urteils für Online-Coaching-Anbieter und Kunden
Die Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach hat weitreichende Implikationen für die Online-Coaching-Branche in Deutschland:
- Zulassungspflicht: Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer staatlichen Zulassung für Anbieter von Online-Coachings und ähnlichen Fernlehrgängen.
- Verbraucherschutz: Es stärkt den Schutz von Verbrauchern vor möglicherweise unseriösen oder qualitativ minderwertigen Angeboten im Online-Bildungsbereich.
- Finanzielle Risiken für Anbieter: Coaching-Unternehmen ohne entsprechende Zulassung riskieren, dass ihre Verträge für nichtig erklärt werden und sie erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen.
- Sorgfaltspflicht der Kunden: Gleichzeitig werden Kunden daran erinnert, vor Vertragsabschluss die Zulassung des Anbieters zu prüfen, um rechtliche Sicherheit zu haben.
Fazit: Mehr Regulierung im Online-Coaching-Markt erforderlich
Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach verdeutlicht die Notwendigkeit einer stärkeren Regulierung und Qualitätssicherung im schnell wachsenden Markt für Online-Coachings und digitale Bildungsangebote. Es sendet ein klares Signal an Anbieter, die gesetzlichen Vorgaben ernst zu nehmen, und an Verbraucher, bei der Auswahl von Online-Bildungsangeboten Vorsicht walten zu lassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die Bedeutung des Fernunterrichtsschutzgesetzes im Online-Coaching-Bereich. Es verdeutlicht, dass Verträge über nicht zugelassene Fernlehrgänge nichtig sind und bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden müssen. Dies stärkt den Verbraucherschutz erheblich und unterstreicht die Notwendigkeit staatlicher Zulassungen für Anbieter von Online-Coachings. Gleichzeitig werden Anbieter und Kunden für die rechtlichen Rahmenbedingungen sensibilisiert.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Haben Sie einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen und sind sich unsicher über dessen Gültigkeit? Das Urteil zeigt, dass Sie sich wehren können, insbesondere wenn der Anbieter keine staatliche Zulassung für Fernunterricht hat. Dies könnte Ihren Vertrag nichtig machen und Ihnen Ihr Geld zurückbringen. Selbst wenn Sie den Vertrag bereits bezahlt haben, können Sie möglicherweise Ihr Geld zurückfordern. Prüfen Sie daher sorgfältig, ob Ihr Anbieter über eine Zulassung verfügt und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, um Ihre Rechte zu wahren.
FAQ – Häufige Fragen
Oft stellen sich Fragen rund um Online-Coaching-Verträge. Was sind die wichtigsten rechtlichen Aspekte? Welche Fallstricke lauern bei Online-Coachings? Wie kann ich meine Rechte effektiv schützen? Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen rund um das Thema finden Sie in unseren FAQs.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und warum ist es für Online-Coaching-Verträge wichtig?
- Welche Anforderungen müssen für die staatliche Zulassung von Fernunterrichtsangeboten erfüllt werden?
- Wie kann ich überprüfen, ob ein Online-Coaching-Anbieter eine staatliche Zulassung hat?
- Was passiert, wenn ein Online-Coaching-Vertrag ohne die erforderliche Zulassung abgeschlossen wurde?
- Welche Rolle spielt die Qualitätssicherung bei Online-Coaching-Angeboten?
Was ist das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und warum ist es für Online-Coaching-Verträge wichtig?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bildet den rechtlichen Rahmen für Fernunterricht und ähnliche Bildungsangebote in Deutschland. Es definiert Fernunterricht als entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Für Online-Coaching-Verträge ist dieses Gesetz von zentraler Bedeutung, da es die Zulassungspflicht solcher Angebote regelt.
Die Relevanz des FernUSG für Online-Coaching-Verträge ergibt sich aus der gesetzlichen Vorgabe, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bedürfen. Diese Zulassungspflicht erstreckt sich auf viele Online-Coaching-Angebote, sofern sie die Kriterien des Fernunterrichts erfüllen. Ohne die erforderliche Zulassung können Verträge über solche Angebote als nichtig betrachtet werden.
Die Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags ohne Zulassung hat weitreichende Folgen für Anbieter und Teilnehmer. Anbieter riskieren, dass ihre Verträge rechtlich unwirksam sind und sie bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen. Für Teilnehmer bedeutet dies einen erhöhten Schutz, da sie sich im Zweifelsfall auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen und gezahlte Entgelte zurückfordern können.
Das FernUSG zielt darauf ab, die Qualität von Fernlehrangeboten sicherzustellen und Teilnehmer vor unseriösen Anbietern zu schützen. Die Zulassungspflicht dient als Qualitätskontrolle, bei der Lehrmaterialien, Vertragsbedingungen und die fachliche Eignung der Anbieter geprüft werden. Für Online-Coaches bedeutet dies, dass sie ihre Angebote sorgfältig auf die Notwendigkeit einer Zulassung prüfen und gegebenenfalls den Zulassungsprozess durchlaufen müssen.
Die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coaching-Verträge hängt von der konkreten Ausgestaltung des Angebots ab. Entscheidende Faktoren sind dabei die räumliche Trennung zwischen Coach und Teilnehmer, die Art der Wissensvermittlung und die Überwachung des Lernerfolgs. Reine Beratungsleistungen oder Coachings ohne strukturierte Lerneinheiten fallen in der Regel nicht unter das FernUSG.
Für Anbieter von Online-Coachings ist es essenziell, die Bestimmungen des FernUSG zu kennen und zu beachten. Sie müssen sorgfältig prüfen, ob ihr Angebot unter die Definition des Fernunterrichts fällt und somit zulassungspflichtig ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Beratung oder die direkte Kontaktaufnahme mit der ZFU.
Die Missachtung der Zulassungspflicht kann neben der Nichtigkeit der Verträge auch zu Geldbußen und wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen. Wettbewerber können Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn ein Anbieter ohne erforderliche Zulassung am Markt agiert.
Für Teilnehmer von Online-Coachings bietet das FernUSG einen wichtigen Schutz. Sie können vor Vertragsabschluss prüfen, ob das gewählte Angebot über die notwendige Zulassung verfügt. Dies gibt ihnen Sicherheit hinsichtlich der Qualität und Seriosität des Angebots.
Welche Anforderungen müssen für die staatliche Zulassung von Fernunterrichtsangeboten erfüllt werden?
Die staatliche Zulassung von Fernunterrichtsangeboten unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Vorgaben. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) bildet hierfür die rechtliche Grundlage. Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) prüft und erteilt die Zulassungen für Fernlehrgänge.
Für eine erfolgreiche Zulassung müssen Anbieter von Fernunterricht mehrere Kernkriterien erfüllen. Der Lehrgang muss fachlich und didaktisch geeignet sein, das angegebene Lehrgangsziel zu erreichen. Dies beinhaltet eine angemessene Strukturierung der Lerninhalte sowie die Verwendung geeigneter Lernmaterialien und -methoden.
Die Qualifikation der Lehrkräfte spielt eine entscheidende Rolle. Sie müssen über die notwendige fachliche und pädagogische Kompetenz verfügen, um den Lernstoff effektiv zu vermitteln. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Betreuung der Teilnehmer. Es muss ein Konzept vorliegen, wie die Lernenden während des Fernunterrichts unterstützt und motiviert werden.
Die Lernerfolgskontrolle stellt einen zentralen Punkt dar. Der Anbieter muss darlegen, wie er den Fortschritt der Teilnehmer überprüft und sicherstellt, dass die Lernziele erreicht werden. Dies kann durch Einsendeaufgaben, Online-Tests oder andere geeignete Methoden erfolgen.
Transparenz ist ein weiteres wichtiges Kriterium. Die Anbieter müssen klare und vollständige Informationen über Kosten, Vertragsbedingungen und Prüfungsleistungen bereitstellen. Dies ermöglicht den Interessenten, eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Der Verbraucherschutz nimmt einen hohen Stellenwert ein. Die Vertragsbedingungen müssen fair und ausgewogen sein. Insbesondere muss ein Widerrufsrecht eingeräumt werden, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die technische Umsetzung des Fernunterrichts muss den aktuellen Standards entsprechen. Bei Online-Kursen bedeutet dies eine stabile und benutzerfreundliche Lernplattform sowie die Berücksichtigung von Datenschutzaspekten.
Ein oft übersehener Aspekt ist die regelmäßige Aktualisierung der Lehrinhalte. Die ZFU erwartet, dass die Anbieter ihre Kurse auf dem neuesten Stand halten und relevante Entwicklungen in ihrem Fachgebiet berücksichtigen.
Die Zulassung durch die ZFU ist nicht nur eine formale Hürde, sondern dient dem Schutz der Lernenden. Sie gewährleistet, dass Fernunterrichtsangebote bestimmten Qualitätsstandards entsprechen und die Teilnehmer eine faire Chance haben, ihre Lernziele zu erreichen.
Wie kann ich überprüfen, ob ein Online-Coaching-Anbieter eine staatliche Zulassung hat?
Um die staatliche Zulassung eines Online-Coaching-Anbieters zu überprüfen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Die einfachste und zuverlässigste Methode besteht darin, die Datenbank der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu nutzen. Auf der offiziellen Website der ZFU steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der zugelassene Fernlehrgänge und deren Anbieter recherchiert werden können. Durch Eingabe des Anbieters oder des Kursnamens lässt sich schnell feststellen, ob eine gültige Zulassung vorliegt.
Seriöse Anbieter weisen in der Regel selbst auf ihre staatliche Zulassung hin. Ein Blick auf die Website des Coaching-Unternehmens kann aufschlussreich sein. Dort sollte die Zulassungsnummer des Fernlehrgangs deutlich sichtbar angegeben sein. Diese Nummer besteht üblicherweise aus mehreren Ziffern und beginnt mit dem Kürzel „ZFU“.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Anbieter direkt nach seiner Zulassung zu fragen. Seriöse Unternehmen werden bereitwillig Auskunft geben und gegebenenfalls entsprechende Nachweise vorlegen. Zögert ein Anbieter oder weicht er der Frage aus, sollte dies als Warnsignal gewertet werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Online-Coachings zwingend einer Zulassung bedürfen. Reine Beratungsangebote oder Kurse zur Freizeitgestaltung fallen nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Entscheidend ist, ob der Kurs auf einen bestimmten Lernerfolg abzielt und ob der Anbieter den Lernfortschritt überwacht.
Bei Zweifeln an der Seriosität eines Anbieters empfiehlt es sich, Erfahrungsberichte anderer Teilnehmer zu recherchieren. Foren und Bewertungsplattformen im Internet können wertvolle Hinweise liefern. Allerdings sollten solche Berichte kritisch hinterfragt werden, da sie mitunter manipuliert sein können.
Verbraucherzentralen bieten ebenfalls Unterstützung bei der Überprüfung von Online-Coaching-Angeboten. Sie verfügen oft über Informationen zu unseriösen Anbietern und können bei der Einschätzung der Zuverlässigkeit helfen.
Die Überprüfung der staatlichen Zulassung ist ein wichtiger Schritt, um sich vor potenziell unseriösen Angeboten zu schützen. Ein fehlender Nachweis bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Anbieter unseriös ist, sollte aber Anlass zu erhöhter Vorsicht geben. Im Zweifelsfall ist es ratsam, von einem Vertragsabschluss abzusehen und sich nach Alternativen umzusehen.
Was passiert, wenn ein Online-Coaching-Vertrag ohne die erforderliche Zulassung abgeschlossen wurde?
Ein Online-Coaching-Vertrag, der ohne die erforderliche staatliche Zulassung abgeschlossen wurde, ist nach § 7 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) nichtig. Dies bedeutet, dass der Vertrag von Anfang an keine rechtliche Wirksamkeit entfaltet.
Die Nichtigkeit hat weitreichende Folgen für beide Vertragsparteien. Der Anbieter des Online-Coachings kann keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen. Er hat somit kein Recht, die vereinbarte Vergütung einzufordern oder einzuklagen. Bereits geleistete Zahlungen der Kunden müssen zurückerstattet werden.
Für die Kunden eröffnen sich verschiedene Handlungsmöglichkeiten. Sie können den nichtigen Vertrag widerrufen, kündigen oder anfechten. Ein Widerruf ist besonders vorteilhaft, da er rückwirkend wirkt. Die Kunden haben Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher bereits geleisteter Zahlungen. Dies umfasst sowohl Einmalzahlungen als auch monatliche Raten.
Die Nichtigkeit des Vertrags schützt die Kunden auch vor weiteren finanziellen Verpflichtungen. Offene Rechnungen oder Forderungen des Anbieters müssen nicht beglichen werden. Der Anbieter kann diese auch nicht gerichtlich durchsetzen.
Für den Fall, dass der Anbieter die Rückzahlung verweigert, steht den Kunden der Rechtsweg offen. Sie können ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen. Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der klaren Gesetzeslage in der Regel sehr gut.
Die fehlende Zulassung hat auch Konsequenzen für den Anbieter des Online-Coachings. Er verstößt gegen geltendes Recht und kann mit behördlichen Sanktionen rechnen. Dies kann Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jedes Online-Coaching automatisch unter das FernUSG fällt. Entscheidend ist, ob es sich um einen Fernlehrgang im Sinne des Gesetzes handelt. Hierfür müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, wie etwa eine systematische Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sowie eine Überwachung des Lernerfolgs.
Kunden sollten bei Abschluss eines Online-Coaching-Vertrags stets kritisch prüfen, ob der Anbieter über die erforderliche Zulassung verfügt. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen. So können unliebsame Überraschungen und finanzielle Verluste vermieden werden.
Welche Rolle spielt die Qualitätssicherung bei Online-Coaching-Angeboten?
Die Qualitätssicherung spielt bei Online-Coaching-Angeboten eine zentrale Rolle für den Verbraucherschutz. Da sich jeder als Coach bezeichnen und seine Dienste anbieten kann, besteht die Gefahr minderwertiger oder unseriöser Angebote. Gesetzliche Regelungen wie das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) sollen Kunden vor finanziellen Schäden und Enttäuschungen schützen.
Das FernUSG sieht vor, dass bestimmte Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung bedürfen. Ob Online-Coachings unter diese Regelung fallen, wird derzeit kontrovers diskutiert. Entscheidend ist, ob eine systematische Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten stattfindet und der Lernerfolg überwacht wird. Bei reinen Beratungsleistungen oder dem bloßen Bereitstellen von Lernmaterialien greift das Gesetz in der Regel nicht.
Für Verbraucher ist es wichtig, die Seriosität eines Coaching-Angebots kritisch zu prüfen. Seriöse Anbieter legen ihre Qualifikationen offen, definieren klare Lernziele und bieten faire Vertragsbedingungen. Vorsicht ist geboten bei unrealistischen Erfolgsversprechen oder überhöhten Preisen. Auch sollten Kunden die Möglichkeit haben, sich vorab umfassend über Inhalte und Methoden zu informieren.
Neben gesetzlichen Vorgaben tragen Zertifizierungen und Qualitätssiegel von Berufsverbänden zur Qualitätssicherung bei. Diese setzen oft Standards für die Ausbildung und Weiterbildung von Coaches. Allerdings sind solche Zertifizierungen freiwillig und ersetzen keine staatliche Regulierung.
Der Markt für Online-Coachings wächst rasant, was die Bedeutung wirksamer Qualitätssicherung unterstreicht. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass nicht jedes Angebot den versprochenen Nutzen bringt. Eine sorgfältige Prüfung vor Vertragsabschluss ist unerlässlich. Dazu gehört auch, sich über Widerrufsrechte und Kündigungsmöglichkeiten zu informieren.
Für Anbieter von Online-Coachings bedeutet Qualitätssicherung mehr als nur die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Sie müssen kontinuierlich an der Verbesserung ihrer Angebote arbeiten und auf Kundenfeedback reagieren. Transparenz bezüglich der eigenen Qualifikationen und der angewandten Methoden schafft Vertrauen und hebt seriöse Anbieter von unseriösen ab.
Die rechtliche Einordnung von Online-Coachings bleibt eine Herausforderung. Gerichte müssen im Einzelfall entscheiden, ob ein Angebot unter das FernUSG fällt oder nicht. Diese Unsicherheit unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung zum Schutz der Verbraucher.
Qualitätssicherung bei Online-Coaching-Angeboten dient letztlich beiden Seiten: Kunden erhalten wertvolle Leistungen, und seriöse Anbieter können sich am Markt behaupten. Eine effektive Regulierung muss dabei die Balance zwischen Verbraucherschutz und unternehmerischer Freiheit wahren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG): Das FernUSG regelt in Deutschland den Fernunterricht und ähnliche Bildungsangebote. Es schreibt eine staatliche Zulassung für Anbieter vor, um die Qualität zu sichern und Verbraucher zu schützen. Ohne diese Zulassung sind Verträge nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Das Gesetz gilt auch für Online-Coachings, die als Form des Fernunterrichts betrachtet werden. Anbieter müssen ihre Lehrgänge vom zuständigen Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) prüfen und zulassen lassen. Für Verbraucher ist es ratsam, vor Vertragsabschluss die Zulassung des Anbieters zu überprüfen.
- Nichtigkeit: Im rechtlichen Kontext bedeutet Nichtigkeit, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam ist. Bei nichtigen Verträgen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Parteien. Gründe für Nichtigkeit können Gesetzesverstöße, Sittenwidrigkeit oder Formmängel sein. Im Fall des Online-Coaching-Vertrags führte das Fehlen der staatlichen Zulassung zur Nichtigkeit. Dies hat zur Folge, dass bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden müssen. Die Nichtigkeit schützt hier den Verbraucher vor potenziell minderwertigen oder unseriösen Bildungsangeboten.
- Widerklage: Eine Widerklage ist eine Klage des Beklagten gegen den Kläger im selben Verfahren. Sie ermöglicht es dem Beklagten, eigene Ansprüche geltend zu machen, ohne ein separates Verfahren einzuleiten. Im vorliegenden Fall nutzte die Kundin die Widerklage, um die Rückzahlung des gezahlten Betrags zu fordern. Dies ist prozessökonomisch, da beide Streitfragen in einem Verfahren geklärt werden. Die Widerklage kann verschiedene Ziele verfolgen, wie die Abwehr der Hauptklage oder die Durchsetzung eigener Ansprüche. Sie muss inhaltlich mit der Hauptklage zusammenhängen.
- Verbraucherschutz: Verbraucherschutz umfasst rechtliche Regelungen und Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern in wirtschaftlichen Beziehungen. Im Kontext von Online-Coachings zielt er darauf ab, Kunden vor unseriösen oder qualitativ minderwertigen Angeboten zu schützen. Das FernUSG ist ein wichtiges Instrument des Verbraucherschutzes im Bereich Fernunterricht. Es gewährleistet durch die Zulassungspflicht eine Mindestqualität der Angebote. Weitere Elemente des Verbraucherschutzes sind Informationspflichten, Widerrufsrechte und die Möglichkeit, nichtige Verträge rückabzuwickeln. Diese Regelungen sollen das Machtungleichgewicht zwischen Anbietern und Verbrauchern ausgleichen.
- Fernabsatzvertrag: Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Dazu zählen Telefon, Internet, E-Mail oder Katalogbestellungen. Bei Online-Coachings ist dies typischerweise der Fall. Für Fernabsatzverträge gelten besondere Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der Unternehmer muss den Verbraucher über dieses Recht belehren. Ohne korrekte Belehrung kann die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage verlängert sein. Diese Regelungen sollen Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen.
- Rückabwicklung: Die Rückabwicklung bezeichnet den Prozess, bei dem die Folgen eines nichtigen oder widerrufenen Vertrags rückgängig gemacht werden. Im Fall des Online-Coaching-Vertrags bedeutete dies die Rückzahlung der geleisteten Vergütung an die Kundin. Bei der Rückabwicklung gilt der Grundsatz, dass jede Partei die erhaltenen Leistungen zurückgewähren muss. Dies kann neben Geldzahlungen auch die Rückgabe von Waren oder die Löschung von Daten umfassen. Ziel ist es, den Zustand vor Vertragsschluss wiederherzustellen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 FernUSG (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen): Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag telefonisch geschlossen, was als Fernabsatzvertrag gilt. Die Beklagte konnte den Vertrag widerrufen, da die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war.
- § 12 Abs. 1 FernUSG (Zulassungspflicht): Die Klägerin (Online-Coaching-Anbieterin) verfügte nicht über die erforderliche staatliche Zulassung für Fernunterricht. Dies führte zur Nichtigkeit des Vertrags, da die Zulassung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit solcher Verträge ist.
- § 312c BGB (Verbraucherverträge): Der Vertrag wurde als Verbrauchervertrag eingestuft, da die Beklagte als Verbraucherin handelte und die Klägerin als Unternehmerin. Dies ist relevant für die Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften, wie dem Widerrufsrecht.
- § 355 BGB (Widerrufsrecht): Das Widerrufsrecht ermöglicht es Verbrauchern, sich von Verträgen zu lösen, die sie beispielsweise online oder telefonisch abgeschlossen haben. Die Beklagte machte von diesem Recht Gebrauch, was zur Rückabwicklung des Vertrags führte.
- § 812 BGB (Leistungskondiktion): Da der Vertrag nichtig war, hatte die Klägerin keinen Anspruch auf die gezahlte Vergütung. Die Beklagte konnte das gezahlte Geld aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern.
Das vorliegende Urteil
LG Mönchengladbach – Az.: 2 O 217/21 – Urteil vom 13.03.2024
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 33.320,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2023 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus einem Online-Coaching-Vertrag geltend. Widerklagend verlangt die Beklagte die Rückzahlung der von ihr auf den Vertrag geleisteten Vergütung.
Die Klägerin biete Online-Coachings und Online-Unternehmensberatung an. Über eine Zulassung gemäß § 12 Absatz 1 FernUSG verfügt sie nicht. Die Beklagte ist Immobilienmaklerin.
Zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten sowie verschiedenen Mitarbeitenden der Klägerin fanden mehrere telefonische Vorgespräche statt. Die Parteien schlossen am 07.07.2020 fernmündlich einen Vertrag über ein sogenanntes Geschäftsführer-Training. Startdatum war der 27.07.2020 mit einer Laufzeit von 12 Monaten.
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Der Gesamtpreis belief sich auf 48.000,00 EUR netto. Die vereinbarte Vergütung sollte in 12 monatlichen Raten zu je 4.000,00 EUR netto entrichtet werden.
Die Hauptleistung des sogenannten Geschäftsführer-Trainings bestand in einem Zugang zu einem Online-Lernprogramm (Video-Kurs, Nettozeitvolumen von insgesamt 218 Stunden und 44 Minuten), welches die Teilnehmenden durcharbeiten sollten (Bl. 74 d.A.). Zudem beinhaltete das Programm einen Zugang zum Online-Gruppen-Coaching (via Facebook) & Live-Coaching-Webinaren, einen Premium-VIP-Support …..(Zugang zu direktem Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen), einen Support, der über eine Whatsapp-Gruppe mit Mitarbeitern und der Geschäftsführung der Klägerin lief (Fragen-Flatrate zu allen Themen) sowie regelmäßige Mastermind-Calls. Die Beklagte buchte ebenfalls den Baustein Coaching und Consulting Masterclass für 12 Monate. Wöchentlich fanden 17 Beratungs-Live-Video-Calls in einer Gruppe statt (je zwei Stunden), die nicht aufgezeichnet wurden. Die Coaching-Teilnehmenden konnten sich einwählen und Fragen stellen im Sinne eines Frage-Antwort-Systems. Eine Teilnahme war weder verpflichtend, noch wurde sie kontrolliert. Während der Laufzeit von einem Jahr hatten die Teilnehmenden Zugang zu vier Präsenzseminaren am Geschäftssitz der Klägerin in ….. mit einem Nettozeitvolumen von insgesamt 21 Stunden. Während der Corona-Beschränkungen fanden die Präsenztermine nicht statt. Das Geschäftsführer-Training bestand inhaltlich aus sechs Säulen: Unternehmer-Mindset-Training, Aufbau skalierfähiger Dienstleistungsangebote, skalierfähige IT- und Geschäftsprozesse, Mitarbeiter-Akquise, -Training und -Führung, Controlling, Finanzplanung und Kennzahlen sowie Skalierung der Marketing- und Vertriebsprozesse.
Die Beklagte erhielt ab dem Starttermin Zugriff auf die Inhalte der Klägerin, auf die geschlossene Facebook-Gruppe zum Informationsaustausch sowie auf die wöchentlich angebotenen Videochat-Seminare.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin insgesamt sieben Monatsraten in Höhe von je 4.760,00 EUR, also einen Gesamtbetrag von 33.320,00 EUR. Die vertraglich vereinbarten Raten für die Monate Januar, Februar, März, Mai und Juni 2021 zahlte sie nicht. Im Januar/Februar 2021 wurde dem Beklagten der Zugang zum Onlineportal gesperrt. Die Klägerin beruft sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2022 kündigte die Beklagte den streitgegenständlichen Vertrag (Bl. 52 d.A.).
Die Klägerin behauptet, die Hauptleistung bestehe im Zugang zu Online-Lernprogrammen und nicht in der Analyse und Erarbeitung von konkreten Lösungsmöglichkeiten für ein Unternehmen. Die für den streitgegenständlichen Vertrag vereinbarte Vergütung sei angesichts der angebotenen Leistungen marktüblich und angemessen. Die Klägerin habe der Beklagten darüber hinaus die Teilnahme an einer täglich von Montag bis Freitag stattfindenden 90-minütigen Videosprechstunde angeboten.
Die Klägerin beantragt, an sie einen Betrag von 23.800,00 EUR nebst Zinsen aus einem Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.03.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2021 sowie Zinsen aus einem weiteren Teilbetrag von 4.760,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie, die Klägerin zu verurteilen, an sie 33.320,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe durch das Coaching keine weiteren Kundenaufträge erzielt, das Programm sei für das Geschäft der Beklagten nicht umsetzbar gewesen. Bei Vertragsschluss und während des Vertrages sei der Geschäftsführer der Beklagten wiederholt nach den Umsätzen der letzten drei Monate gefragt worden. Vor Vertragsschluss hätten Mitarbeitende der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass das Programm auch erfolgreich von Kunden genutzt worden sei, welche das Geschäft eines Immobilienmaklers betreiben würden. Ansonsten hätte die Beklagte den streitgegenständlichen Coaching-Vertrag mit der Klägerin nicht geschlossen.
Der Preis des streitgegenständlichen Vertrages sei mindestens doppelt so hoch, wie ein vergleichbares Angebot entsprechend dem zugrundeliegenden Marktwert. Vergleichbare Angebote seien für einen monatlichen Preis von 733,34 EUR zu erwerben.
Die Widerklage ist der Klägerin am 08.12.2023 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, die zulässige Widerklage ist begründet.
I.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 611 BGB, da der streitgegenständliche Vertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist.
1.
Der Vertrag ist als nichtig nach § 7 Abs. 1 FernUSG anzusehen, weil die Beklagte nicht über die nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderliche Zulassung verfügt. Eine Ausnahme i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 FernUSG ist nicht ersichtlich.
2.
Eine solche Zulassung ist notwendig, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes handelt. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht nur dann vor, wenn auf vertraglicher Grundlage und gegen Entgelt Kenntnisse und Fähigkeiten durch überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem vermittelt werden und der Lehrende den Lernerfolg des Lernenden überwacht.
a.
Die Klägerin vermittelt den Teilnehmenden ihre Kenntnisse und ihre Erfahrungen im Bereich Geschäftsführung. Um das Angebot nutzen zu können zahlen die Teilnehmenden monatliche Entgelte.
b.
Die Wissensvermittlung erfolgte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG durch überwiegende räumliche Trennung des Lehrenden und Lernenden.
Ob eine solche räumliche Trennung vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden Kontakt aufzunehmen. Für die Qualifizierung als räumlich getrennt stattfindender Fernunterricht ist entscheidend, dass die Wissensvermittlung nicht auf direktem Kontakt zwischen Lehrendem und Lernendem basiert (Lach, jurisPR-ITR 12/2023 Anm. 4; VG München NVwZ-RR 1989, 473). Bei einer Videokonferenz ist eine solche synchrone Kommunikation wie in Präsenzveranstaltungen eines Direktunterrichts jederzeit möglich, sodass eine räumliche Trennung dann nicht vorliegt (Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 10). Eine überwiegende räumliche Trennung liegt dann vor, wenn nach dem Lehrgangsprogramm begleitender Direktunterricht weniger als die Hälfte des Gesamtunterrichts ausmacht (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.1994, Az. 2 U 239/93; OLG Köln, Beschluss vom 24.11.200, Az. 81 Ss-OWi 71/06 – 210 B; Faber/Schade, FernUSG, § 1, Rn. 13; Gilles/Heinbuch/Gounalakis, Handbuch des Unterrichtsrechts, Rn. 181).
Die Hauptleistung des streitgegenständlichen Vertrages bestand nach eigenem klägerischen Vortrag in einem Zugang zu einem Online-Lernprogramm (Video-Kurs, Nettozeitvolumen von insgesamt 218 Stunden und 44 Minuten), welches die Teilnehmenden durcharbeiten sollten (Bl. 74 d.A.). Damit liegt eine überwiegende räumliche Trennung des Lehrenden und Lernenden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG vor.
Die darüber hinaus angebotenen Live-Calls und Whats-App-Gruppen, die als Direktunterricht zählen, sollten der Wissensvertiefung, der Vernetzung der Teilnehmenden und der Nachfragemöglichkeit dienen, immer aufbauend auf dem inhaltlichen Fokus des Vertrages, den Video-Inhalten. Anders hätte die Beklagte auch nicht über 4.000 Kunden durch 50 Mitarbeitende betreuen können.
Würde man allein auf die absolute Summe des zeitlichen Umfangs des Angebots schauen, wäre dies zu kurz gegriffen. Vielmehr kommt es auf die zur Bearbeitung der Inhalte benötigten Zeit an. Es dürfte bei vernünftiger Betrachtung nicht davon auszugehen sein, dass der Teilnehmende das Wissen eines Video-Lernkurses bereits nach einmaligem Ansehen vollständig verinnerlicht hat. Wahrscheinlich wird der Teilnehmende die Videos zwischendurch pausieren müssen, etwa um sich Notizen zu machen oder Informationen nachzuschlagen. Manche Videos wird der Teilnehmende zum besseren Verständnis möglicherweise auch mehrmals ansehen müssen. Dies ist möglich, da die Video-Lernkurse online abrufbar sind. Der erforderliche Arbeitsaufwand im Selbststudium dürfte daher nicht mit dem zeitlichen Umfang eines Videokurses identisch sein. Insbesondere dienten die Live-Calls und Whats-App-Gruppen auch nicht der strukturellen Wissensvermittlung im Sinne einer Vorlesung. Inhaltlich knüpften sie gerade an einen Video-Lernkurs an und gingen nicht über diesen hinaus. Der ganze streitgegenständliche Vertrag richtet sich demnach an den Videokursen aus, die Hauptbestandteil des Vertrages waren.
c.
Der Lehrende im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG muss den Lernerfolg des Teilnehmenden überwachen. Hier wird der Fernunterricht vom reinen Selbststudium abgegrenzt (Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, FernUSG § 1 Rn. 12). Es muss sich um eine individuelle Lernerfolgsüberwachung handeln. Dieses Merkmal ist sehr weit auszulegen. So bedarf es gerade keiner schriftlichen Prüfung oder Zeugnisse, sondern es kommt auch eine mündliche Kontrolle während eines begleitenden Direktunterrichts als hinreichende Überwachung des Lernerfolgs, z.B. durch Frage und Antwort, in Betracht (BGH Urteil vom 15.10.2009, Az. III ZR 310/08 Rn. 19; LG Frankfurt/M. Urteil vom 10.10.1979, Az. 2/1 S 153/79, S. 5). Eine Abschlussprüfung muss nicht erfolgen. Eine Überwachung des Lernerfolgs ist daher bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, z.B. in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung, durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (BGH Urteil vom 15.10.2009, Az. III ZR 310/08 Rn. 21). Hierfür ist gerade nicht notwendig, dass innerhalb des Gesprächs eine gezielte Wissensabfrage durch den Lernenden vorgesehen ist, beispielsweise durch vorbereitete Kontrollfragen. Es genügt bereits, dass ein persönlicher Austausch zwischen Lernendem und Lehrendem vorgesehen ist, in dessen Rahmen die Möglichkeit zu Rückfragen im Kontext der Lerninhalte besteht (LG Hamburg, Urteil vom 19.07.2023, Az. 304 O 277/22).
Ausgehend von diesem Maßstab war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG geschuldet. Nach Angaben der Klägerin beinhaltete das von der Beklagten gebuchte Training ein Premium-VIP-Support, durch das der Zugang zu einem direkten Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen gegeben war. Auch gab es wöchentliche Live-Calls, bei denen die Teilnehmenden zu einem bestimmten Themenkomplex Fragen stellen konnten und die Mitarbeitenden der Klägerin diese beantworten. Die Klägerin ermöglichte, in dem Premium-VIP-Support sowie in den Live-Calls, im Hinblick auf bestimmte Themenkomplexe eine individuelle Beantwortung von Fragen zum eigenen Verständnis des bisher Erlernten an die jeweiligen Dozenten bzw. Ansprechpartner. Dies ist eine individuelle Betreuung und bietet die Möglichkeit dem Lernenden eine individuelle Überprüfung des Lernerfolges durch den Lehrenden. Anders als das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023, Az. I-2 U 24/23,) sieht das Gericht es dabei als unschädlich an, dass die Klägerin angibt, dass die Idee hinter den Live-Calls gewesen sei, dass die Beteiligten aus den Fragen der anderen Teilnehmenden lernen würden, da grundsätzlich für jeden Teilnehmenden eine Fragemöglichkeit bestand. Auch in einem klassischen Unterrichtskonzept kommen gestellte Fragen allen Teilnehmenden zugute. Die Live-Calls waren dabei thematisch sortiert und bauten auf den Videoinhalten auf. Damit waren diese gerade für die Überprüfung des Lernerfolges gedacht.
Diese Lernkontrolle wird gerade im Vertrag erwähnt, da dieser ausdrücklich einen Premium-VIP-Support erwähnt, durch den der Zugang zu einem direkten Ansprechpartner für alle inhaltlichen Fragen gewährleisten sein soll. Insofern ist es aber unschädlich, wenn der Vertrag keine Bezeichnungen wie „Studium“, „Lehrgang“, „Absolventen“ oder ähnliches enthält, da die Lernkontrolle explizit vereinbart ist. Sonst hätte es der Verfasser des Angebots alleine aufgrund der Formulierung des Vertrages in der Hand den Anwendungsbereich des FernUSG zu eröffnen. Ferner deuten aber auch die verwendeten Begriffe „Training“ und „Masterclass“ auf eine Unterrichtsstruktur hin.
d.
Das Gesetz ist auch im vorliegenden Vertrag anwendbar. Zwar ist vorliegend kein Verbrauchervertrag gegeben. Das erkennende Gericht geht aber davon aus, dass das Fernunterrichtsschutzgesetzes auch für Unternehmerverträge Anwendung findet.
Die Frage der Anwendbarkeit ist umstritten.
Für eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht, wie die Klägerin zu Recht eingewandt hat, die Gesetzesbegründung zum FernUSG (BT-Drs. 7/4245, S. 13; Anlage K 8, Bl. 308 d.A.). Danach sollen die Teilnehmenden am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes geschützt werden und das Gesetz soll sich „einreihen“ in die Bemühungen zum Schutz der Verbraucher. Hierfür spricht auch § 4 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. Auch in § 7 FernUSG wird mehrfach das Widerrufsrecht angesprochen. Zudem verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass im Allgemeinen Unternehmer von Gesetzes wegen als weniger schutzwürdig angesehen werden als Verbraucher.
Die besseren Argumente sprechen jedoch gegen eine Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge. Das FernUSG verwendet, abgesehen von der Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG, den Begriff des Verbrauchers nicht. Soweit jedoch § 3 Abs. 3 FernUSG eine gesonderte Belehrung für Verbraucher vorsieht, dürfte dies nur der Umsetzung des Verbraucherschutzes geschuldet sein. Es gibt aber – anders als z.B. in § 1 Absatz 1 VerbrKrG a. F. oder § 6 Nr. 1 HWiG a.F. – keine gesonderte Vorschrift, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt. Im Übrigen spricht für eine Anwendung des Gesetzes auf Unternehmer das Verständnis der Praxis (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, Az. 3 U 85/22, BeckRS 2023, 2794). Auch der historische Kontext des FernUSG spricht gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des FernUSG auf Verbraucher. Die „verbraucherschützende“ gesetzgeberische Zielsetzung des FernUSG datiert auf 1975 und damit vor der Einführung des modernen Verbraucherschutzrechts. Die Legaldefinition des Verbrauchers in § 13 BGB wurde erst im Zuge der europarechtlichen Harmonisierung durch Art. 2 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000 (BGBl I 2000, S. 897) in das BGB eingefügt. Die ersten wesentlichen europäischen Vorschriften wie die Haustürgeschäftswiderrufs-Richtlinie (ABl. EG Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 31) datieren aus den 1980er Jahren. So gesehen kann der „Verbraucher“, den das FernUSG schützen will, nicht gleichzusetzen sein mit dem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB a.F. Vielmehr kann der historische Gesetzgeber damit auch jeden Kunden eines Fernunterrichtslehrgangs gemeint haben. Diesen Anwendungsbereich hat der Gesetzgeber im Zuge der vielfältigen Novellen des Verbraucherschutzrechts zumindest im Gesetzeswortlaut im Wesentlichen auch nie angepasst (OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023, Az. I-2 U 24/23; Lach, jurisPR-ITR 12/2023, Anm. zu OLG Celle 3 U 85/22). Im Rahmen späterer Gesetzesänderungen bestätigte der Gesetzgeber sogar ausdrücklich die Anwendbarkeit der FernUSG auf Unternehmer, da die Teilnahme am Fernunterricht „gerade und typischerweise“ zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken erfolge (BT-Drs. 14/343, 20 f.). Unter diesen Gesichtspunkten spricht vieles dafür, dass der Anwendungsbereich des FernUSG nicht auf Verbraucher iSd § 13 BGB beschränkt ist.
II.
Weitere Anspruchsgrundlagen der Klägerin gegen die Beklagte sind nicht ersichtlich.
III.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
IV.
Die zulässige Widerklage ist begründet.
1.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 33.320,00 EUR aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
a.
Die Klägerin hat Zahlungen in Höhe von insgesamt 33.320,00 EUR in monatlichen Raten von der Beklagten erhalten.
b.
Die Zahlung der Beklagten erfolgte auf die vermeintliche Verbindlichkeit aus dem streitgegenständlichen Coaching-Vertrag.
c.
Wie oben gezeigt erfolgte dies auch ohne Rechtsgrund, da der Vertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG nichtig ist.
d.
§ 814 BGB sowie § 817 S. 2 BGB sind nicht einschlägig. Der Verstoß gegen § 134 BGB betrifft nur das Grundgeschäft.
e.
Die Klägerin muss den von der Beklagten bereits gezahlten Geldbetrag in Höhe von 33.320,00 EUR als unmittelbar Erlangtes herausgeben. Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben.
2.
Die Beklagte hat Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB seit Rechtshängigkeit der Widerklage.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 57.120,00 EUR festgesetzt.