Skip to content

Online-Partnervermittlungsportal – Dienste höherer Art – fristlose Kündigung

Online-Dating bekommt einen neuen Dreh: Ein Gericht stärkt die Rechte der Nutzer und stellt klar, dass sie jederzeit das Handtuch werfen können, wenn Amor nicht ins Schwarze trifft. Das besondere Vertrauensverhältnis bei der Partnersuche im Netz ist entscheidend. Die Branche muss sich warm anziehen – Flexibilität ist gefragt!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht hat die mündliche Verhandlung wiedereröffnet, nachdem es seine vorläufige Ansicht geändert hat.
  • Es wird entschieden, dass das Bürgerliche Gesetzbuch auch auf Online-Partnervermittlungsverträge anwendbar ist.
  • Verträge, die Partnervermittlungsdienste betreffen, fallen unter spezielle gesetzliche Bestimmungen, die den Schutz der Verbraucherrechte sicherstellen.
  • Der persönliche Kontakt zu einem Mitarbeiter ist nicht entscheidend für die Anwendung der gesetzlichen Regelungen auf Online-Dienste.
  • Kunden müssen ihren Dienstleistern intime und persönliche Informationen anvertrauen, was ein hohes Vertrauen erfordert.
  • Der Beschluss stellt klar, dass es Unterschiede zwischen traditionellen Partnervermittlungen und Online-Diensten gibt.
  • Das Gericht lehnt die Behauptung ab, dass die neuere Rechtsprechung die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Online-Partnervermittlungsverträge entkräftet.
  • Der Entscheid umfasst auch den Aspekt des sorgfältigen Umgangs mit Kundendaten durch die Anbieter.
  • Im Unterschied zu traditionellen Vermittlungen ist ein Erfolg bei der Kontaktvermittlung durch Online-Dienste nicht vertraglich geschuldet.
  • Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Handhabung von Online-Partnervermittlungsverträgen und die Anforderungen an Anbieter im Hinblick auf Datenschutz und Verbraucherschutz haben.

Fristlose Kündigung bei Online-Partnervermittlungen: Rechte und Herausforderungen

In der heutigen digitalen Welt haben Online-Partnervermittlungsportale den traditionellen Dating-Markt revolutioniert. Diese Plattformen bieten vielfältige Dienstleistungen an, um Singles bei der Suche nach einem Lebenspartner zu unterstützen. Allerdings können die damit verbundenen Vertragsbedingungen oft komplex sein, was zahlreiche rechtliche Fragestellungen aufwirft. Ein zentraler Aspekt ist die fristlose Kündigung der Mitgliedschaft, die in bestimmten Fällen möglich ist, wenn beispielsweise die versprochenen Leistungen nicht erfüllt werden oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht eingehalten werden.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Kündigung eines Vertrags bei einer Partnervermittlung können entscheidend sein, besonders wenn es darum geht, das eigene Recht auf Vertragsauflösung durchzusetzen. Viele Nutzer sind sich möglicherweise nicht bewusst, welche Rechte sie im Falle einer Mitgliedschaft haben und welche Voraussetzungen für einen Widerruf der Online-Partnersuche gelten. Das Verständnis dieser Aspekte ist für Betroffene unerlässlich, um ihre Interessen wirksam vertreten zu können.

Im Folgenden wird ein aktueller Fall untersucht, der wichtige rechtliche Fragen rund um die fristlose Kündigung bei Online-Partnervermittlungen aufwirft und auf die damit verbundenen Herausforderungen eingeht.

Der Fall vor Gericht


Online-Partnervermittlung: Gericht sieht Kündigungsrecht nach § 627 BGB als anwendbar

Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat in einem aktuellen Fall die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf Online-Partnervermittlungsverträge bestätigt.

Fristlose Kündigung bei Online-Partnervermittlungen
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat das Kündigungsrecht nach § 627 BGB für Online-Partnervermittlungsverträge bestätigt, was Nutzern fristlose Kündigungen ermöglicht und die Branche zur Anpassung ihrer Vertragsbedingungen zwingt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Branche und ihre Nutzer haben.

Hintergrund des Falls

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob Kunden von Online-Partnervermittlungen ein besonderes Kündigungsrecht nach § 627 BGB zusteht. Diese Vorschrift erlaubt bei Dienstverträgen über Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden, eine fristlose Kündigung. Das Gericht revidierte seine ursprüngliche Einschätzung und beabsichtigt nun, eine Klage abzuweisen, die sich gegen dieses Kündigungsrecht richtete.

Rechtliche Argumentation des Gerichts

Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.10.2009, das Partnerschaftsvermittlungsverträge als Dienste höherer Art einstuft. Obwohl sich dieses Urteil auf ein Video-Partnerportal bezog, sieht das Gericht die Argumentation als übertragbar auf reine Online-Dienste an.

Entscheidend sei das besondere Vertrauen, das Kunden in die Seriosität des Anbieters setzen müssen, da sie diesem intime Informationen anvertrauen. Das Gericht betont: „Zwar entfällt der persönliche Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten. Gleichwohl vertraut ihr der Kunde seine persönlichen – insbesondere auch intimen – Daten zur elektronischen Verarbeitung und Weitergabe an andere Partnersuchende an.“

Abgrenzung zu anderen Rechtsfragen

Das Gericht differenziert klar zwischen der Anwendbarkeit des § 627 BGB und der des § 656 Abs. 1 BGB, der Ehevermittlungsverträge betrifft. Während der BGH in einem Urteil vom 17.06.2021 entschied, dass § 656 Abs. 1 BGB nicht auf Online-Partnervermittlungen anwendbar sei, sieht das Amtsgericht darin keinen Widerspruch zur Anwendung des § 627 BGB.

Bedeutung für Verbraucher und die Branche

Diese Rechtsauffassung stärkt die Position der Nutzer von Online-Partnervermittlungen erheblich. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts durch AGBs wäre nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig. Kunden könnten demnach Verträge mit Online-Partnervermittlungen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, der dies ausschließt.

Für die Anbieter von Online-Partnervermittlungen bedeutet diese Entwicklung, dass sie ihre Vertragsgestaltung und Geschäftsmodelle möglicherweise überdenken müssen. Die Branche steht vor der Herausforderung, das Vertrauen der Nutzer in den sensiblen Umgang mit persönlichen Daten weiter zu stärken und gleichzeitig flexible Vertragsbedingungen anzubieten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen erweitert den Anwendungsbereich des § 627 BGB auf Online-Partnervermittlungsverträge, basierend auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter. Dies stärkt die Position der Verbraucher erheblich, da es ihnen ein jederzeitiges, fristloses Kündigungsrecht einräumt. Für die Branche bedeutet dies eine notwendige Anpassung ihrer Geschäftsmodelle und Vertragsgestaltungen, um den Schutz persönlicher Daten mit flexiblen Vertragsbedingungen in Einklang zu bringen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Nutzer eines Online-Partnervermittlungsdienstes haben Sie nun verstärkte Rechte. Das Gericht hat entschieden, dass Sie Ihren Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen können, selbst wenn die AGB des Anbieters dies ausschließen. Dies gilt, weil Sie dem Dienst besonders sensible, persönliche Daten anvertrauen. Sollten Sie also mit dem Service unzufrieden sein oder Bedenken bezüglich des Umgangs mit Ihren Daten haben, können Sie das Vertragsverhältnis sofort beenden. Beachten Sie jedoch, dass dies nicht automatisch zur Löschung Ihrer Daten führt – hier gelten weiterhin die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema Fristlose Kündigung bei Online-Partnervermittlungen. Ob Sie rechtliche Aspekte klären oder praxisnahe Tipps suchen – hier erhalten Sie prägnante Informationen, die Ihnen helfen, informierte Entscheidungen zu treffen. Entdecken Sie die Antworten auf die häufigsten Anliegen und stärken Sie Ihr Verständnis in diesem sensiblen Bereich.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB bei Online-Partnervermittlungen auszusprechen?

Um eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB bei Online-Partnervermittlungen auszusprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Dienste höherer Art

Die Online-Partnervermittlung muss als Dienst höherer Art eingestuft werden. Dies ist der Fall, wenn die Dienstleistung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Nutzer und dem Anbieter basiert. Bei Online-Partnervermittlungen wird dies von vielen Gerichten bejaht, da diese Dienste tief in Ihre Privat- und Intimsphäre eingreifen.

Besonderes Vertrauensverhältnis

Ein besonderes Vertrauensverhältnis liegt vor, wenn Sie dem Anbieter persönliche und intime Informationen anvertrauen. Bei Online-Partnervermittlungen geben Sie in der Regel sensible Daten preis, wie Persönlichkeitsmerkmale, Vorlieben und Erwartungen an einen potenziellen Partner. Dies begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis.

Kein Arbeitsverhältnis

Es darf kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB vorliegen. Bei der Nutzung einer Online-Partnervermittlung sind Sie Kunde und kein Arbeitnehmer, sodass diese Voraussetzung in der Regel erfüllt ist.

Kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen

Der Vertrag mit der Online-Partnervermittlung darf kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen darstellen. Dies ist bei üblichen Verträgen mit Online-Partnervermittlungen nicht der Fall, da Sie in der Regel eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft abschließen.

Keine wirksame Einschränkung des Kündigungsrechts

Das Recht zur fristlosen Kündigung darf nicht wirksam durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters eingeschränkt worden sein. Viele Gerichte sehen Klauseln, die das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausschließen, als unwirksam an.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie den Vertrag mit der Online-Partnervermittlung jederzeit fristlos kündigen, ohne einen wichtigen Grund angeben zu müssen. Beachten Sie, dass Sie nach der Kündigung nur für die bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen zahlen müssen.


zurück

Welche Rechte habe ich als Verbraucher, wenn der Online-Partnervermittlungsvertrag in den AGBs keine Möglichkeit zur fristlosen Kündigung vorsieht?

Als Verbraucher haben Sie bei Online-Partnervermittlungsverträgen grundsätzlich das Recht zur fristlosen Kündigung, unabhängig davon, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters steht. Dieses Recht ergibt sich aus § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und kann durch AGB nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Rechtliche Grundlage

Online-Partnervermittlungsverträge gelten als Dienstverträge höherer Art, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen. Nach § 627 BGB können solche Verträge von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht ist zwingend und kann durch AGB nicht eingeschränkt werden.

Unwirksamkeit von AGB-Klauseln

Wenn ein Online-Partnervermittlungsportal in seinen AGB die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung ausschließt oder einschränkt, ist diese Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt Sie als Verbraucher unangemessen, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht.

Ihre Rechte als Verbraucher

Auch wenn die AGB keine fristlose Kündigung vorsehen, können Sie Ihren Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dabei müssen Sie:

  • Keine Begründung für Ihre Kündigung angeben
  • Keine Kündigungsfrist einhalten
  • Keine Vertragsstrafen oder sonstige Gebühren für die vorzeitige Kündigung zahlen

Beachten Sie, dass Sie nach § 628 BGB nur den Teil der vereinbarten Vergütung zahlen müssen, der den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entspricht.

Praktische Umsetzung

Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen möchten, reicht eine formlose Erklärung aus. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich jedoch, die Kündigung schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Sollte der Anbieter Ihre fristlose Kündigung nicht akzeptieren und sich auf seine AGB berufen, können Sie auf die Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel und Ihr gesetzliches Kündigungsrecht nach § 627 BGB hinweisen.


zurück

Welche Konsequenzen hat die fristlose Kündigung eines Online-Partnervermittlungsvertrags für meine Daten und Zahlungen?

Bei einer fristlosen Kündigung eines Online-Partnervermittlungsvertrags ergeben sich wichtige Konsequenzen für Ihre Daten und Zahlungen:

Rückerstattung von Gebühren

Nach einer fristlosen Kündigung haben Sie Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Die Berechnung erfolgt zeitanteilig für den noch nicht genutzten Leistungszeitraum. Wenn Sie beispielsweise einen Jahresvertrag abgeschlossen und nach drei Monaten gekündigt haben, steht Ihnen grundsätzlich eine Rückerstattung für die verbleibenden neun Monate zu.

Beachten Sie jedoch, dass das Partnervermittlungsunternehmen möglicherweise einen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen geltend machen kann. Dies betrifft insbesondere Vorbereitungshandlungen wie die Erstellung Ihres Partnerdepots oder die Übermittlung von Partnervorschlägen.

Umgang mit persönlichen Daten

Nach der Kündigung muss das Unternehmen Ihre persönlichen Daten grundsätzlich löschen oder unkenntlich machen. Dies gilt insbesondere für sensible Informationen, die Ihre Privat- und Intimsphäre betreffen. Wenn Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, sollten Sie in Ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich die Löschung aller Ihrer Daten verlangen.

Beendigung des Vertrags

Die fristlose Kündigung beendet den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung haben Sie keinen Zugriff mehr auf kostenpflichtige Dienste des Portals. Stellen Sie daher sicher, dass Sie vor der Kündigung alle für Sie wichtigen Informationen oder Kontakte gesichert haben.

Rechtliche Grundlage

Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung eines Online-Partnervermittlungsvertrags ergibt sich aus § 627 BGB. Diese Vorschrift erlaubt die Kündigung von Dienstverträgen, die Dienste höherer Art zum Gegenstand haben und auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen. Online-Partnervermittlungen fallen in der Regel unter diese Kategorie, da Sie dem Unternehmen sehr persönliche Informationen anvertrauen.


zurück

Wie begründet das Amtsgericht die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf Online-Partnervermittlungen, obwohl kein persönlicher Kontakt besteht?

Das Amtsgericht Stuttgart begründet die Anwendbarkeit des § 627 BGB auf Online-Partnervermittlungen trotz fehlendem persönlichen Kontakt mit dem besonderen Vertrauensverhältnis und der Sensibilität der preisgegebenen Daten.

Besonderes Vertrauensverhältnis

Auch bei Online-Partnervermittlungen entsteht ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter. Sie vertrauen darauf, dass der Anbieter:

  • Ihre persönlichen Daten vertraulich behandelt
  • Seriöse Partnervorschläge unterbreitet
  • Die Plattform sicher und zuverlässig betreibt

Dieses Vertrauen ist vergleichbar mit dem bei traditionellen Partnervermittlungen, auch wenn kein direkter persönlicher Kontakt stattfindet.

Sensibilität der preisgegebenen Daten

Bei Online-Partnervermittlungen geben Nutzer oft sehr intime und persönliche Informationen preis:

  • Beziehungswünsche und -vorstellungen
  • Charaktereigenschaften
  • Fotos
  • Lebensumstände

Die Preisgabe solch sensibler Daten rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts die Anwendung des § 627 BGB, der ein jederzeitiges Kündigungsrecht vorsieht.

Schutz der Intimsphäre

Das Gericht folgt der Argumentation des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesetzgeber mit § 656 BGB (Ehemaklervertrag) eine grundlegende Wertung zugunsten der Partnersuchenden vorgenommen hat. Diese Wertung zielt darauf ab, die Intimsphäre der Beteiligten zu schützen. Dieser Schutzgedanke wird auf Online-Partnervermittlungen übertragen.

Konsequenzen für Nutzer

Wenn Sie einen Vertrag mit einer Online-Partnervermittlung abgeschlossen haben, bedeutet dies für Sie:

  • Sie können den Vertrag jederzeit fristlos kündigen
  • Ein Ausschluss dieses Kündigungsrechts in den AGB ist unwirksam
  • Sie müssen keinen wichtigen Grund für die Kündigung angeben

Diese Rechte stärken Ihre Position als Nutzer und ermöglichen es Ihnen, sich aus dem Vertragsverhältnis zu lösen, wenn Sie das Vertrauen in den Anbieter verloren haben oder die Dienstleistung nicht mehr nutzen möchten.


zurück

In welchen Fällen könnte eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen sein?

Eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB kann in bestimmten Situationen ausgeschlossen sein, auch wenn es sich um Dienste höherer Art handelt. Dies betrifft insbesondere folgende Fälle:

Dauerschuldverhältnis mit festen Bezügen

Wenn Sie in einem dauerhaften Dienstverhältnis mit festen Bezügen stehen, ist eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB nicht möglich. Dies gilt beispielsweise für festangestellte Rechtsanwälte oder Ärzte in einer Praxis. In solchen Fällen überwiegt das Interesse an der Stabilität des Arbeitsverhältnisses.

Vertragliche Vereinbarungen

Haben Sie in Ihrem Vertrag mit dem Online-Partnervermittlungsportal ausdrücklich auf das Recht zur fristlosen Kündigung verzichtet, kann dies die Anwendbarkeit des § 627 BGB ausschließen. Allerdings müssen solche Klauseln einer AGB-Kontrolle standhalten und dürfen Sie nicht unangemessen benachteiligen.

Unzeitigkeit der Kündigung

Eine fristlose Kündigung kann unzulässig sein, wenn sie zur Unzeit erfolgt. Dies ist der Fall, wenn dem Dienstberechtigten (hier dem Partnervermittlungsportal) durch die sofortige Beendigung ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde. Stellen Sie sich vor, Sie kündigen kurz vor einem geplanten Event des Portals, bei dem Ihre Teilnahme fest eingeplant war.

Besondere Vertrauensstellung nicht gegeben

Wenn das Gericht im konkreten Fall zu dem Schluss kommt, dass die Dienstleistung des Online-Partnervermittlungsportals keine besondere Vertrauensstellung begründet, könnte die Anwendung des § 627 BGB ausgeschlossen sein. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn das Portal lediglich eine technische Plattform zur Verfügung stellt, ohne individuelle Beratung oder Matching-Dienste anzubieten.

Vertragserfüllung bereits weitgehend abgeschlossen

Ist der Vertrag mit dem Partnervermittlungsportal bereits weitgehend erfüllt, kann eine fristlose Kündigung als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Wenn Sie beispielsweise kurz vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen, nachdem Sie bereits alle versprochenen Leistungen in Anspruch genommen haben, könnte dies als treuwidrig betrachtet werden.

Beachten Sie, dass die Beurteilung, ob eine fristlose Kündigung nach § 627 BGB zulässig ist, stets vom Einzelfall abhängt. Die Gerichte wägen dabei die Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander ab und berücksichtigen die spezifischen Umstände der Vertragsbeziehung.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Besonderes Kündigungsrecht: Ein besonderes Kündigungsrecht ist ein spezifisches Recht, das Verbrauchern unter bestimmten Umständen zusteht, um einen Vertrag fristlos zu kündigen. Dieses Recht gilt z.B. bei Verträgen, die auf Vertrauen basieren, wie bei Online-Partnervermittlungen. Das bedeutet, dass Nutzer den Vertrag sofort beenden können, wenn sie das Gefühl haben, dass die Dienste nicht den Erwartungen entsprechen oder nicht erfüllt werden. Ein praktisches Beispiel wäre, wenn ein Nutzer feststellt, dass ihm bei der Partnersuche falsche Informationen oder nicht die versprochenen Dienstleistungen bereitgestellt werden.
  • Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung ist die Beendigung eines Vertrags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bei bestimmten Vertragsarten, wie Dienstverträgen in der Partnerschaftsvermittlung, kann diese Form der Kündigung dann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zum Beispiel kann ein Klient so reagieren, wenn der Anbieter nicht die vereinbarten Leistungen erbringt, zum Beispiel wenn der Nutzer ständig auf Spam-Profile stößt anstelle von echten Partnervorschlägen. Die fristlose Kündigung gibt dem Verbraucher zum Schutz seiner Interessen ein schnelles Handlungsrecht.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einem Anbieter aufgestellt werden und die für alle Kunden gelten. Sie müssen klar und verständlich sein, da sie rechtliche Rahmenbedingungen für die Nutzung von Dienstleistungen schaffen. Ein Beispiel wäre, dass ein Anbieter in seinen AGB festlegt, wie Kündigungsfristen aussehen oder ob es Einschränkungen bei der Kündigung gibt. Sind die AGB jedoch unzulässig, wie z.B. wenn sie ein Kündigungsrecht vollständig ausschließen, können Kunden sich darauf berufen und die AGB als unwirksam anfechten.
  • Vertragsauflösung: Vertragsauflösung bezeichnet die Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Dies kann auf verschiedene Weisen geschehen, zum Beispiel durch Kündigung, einvernehmliche Einigung oder aus wichtigen Gründen. Bei Online-Partnervermittlungen hat der Nutzer das Recht, jederzeit zu kündigen, was ihn in eine stärkere Position bringt, da er nicht an möglicherweise ungünstige Vertragsbedingungen gebunden ist. Ein Beispiel wäre, wenn ein Nutzer fühlt, dass seine Daten nicht sicher verwaltet werden und er aus diesem Grund den Vertrag beenden möchte.
  • Ehevermittlungsvertrag: Ein Ehevermittlungsvertrag ist ein spezifischer Vertrag, der auf die Vermittlung eines Ehepartners abzielt und verschiedene Rechte und Pflichten für die Beteiligten regelt. Im deutschen Recht sind die Bestimmungen zu solchen Verträgen im BGB geregelt, allerdings sind die Regelungen für solche Verträge nicht identisch mit denen von Online-Partnervermittlungsverträgen. Dies ist entscheidend, da das Gericht in diesem Fall feststellt, dass die besonderen Bestimmungen für Ehevermittlungen nicht auf die Online-Partnersuche übertragbar sind und somit unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen bestehen.
  • Verbraucherschutz: Verbraucherschutz umfasst Maßnahmen und Gesetze, die darauf abzielen, die Interessen von Konsumenten zu schützen. Im Kontext von Online-Partnervermittlungen bedeutet das, dass Kundenrechte, wie z.B. das Kündigungsrecht, rechtlich abgesichert sind. Die geltenden Vorschriften verhindern, dass Anbieter ungerechtfertigte Bedingungen in ihren AGB festlegen, die die Rechte der Nutzer einschränken. Ein Beispiel wäre, dass kein Anbieter Nutzer daran hindern kann, ihren Vertrag zu kündigen, wenn die versprochenen Leistungen nicht erbracht werden – dies stärkt die Position der Verbraucher im digitalen Markt.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 627 BGB: Diese Vorschrift regelt Dienstverträge, die auf die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Partnerschaftsanbahnung abzielen. Demnach kann der Auftraggeber die Dienstleistung jederzeit kündigen, es sei denn, es wurde im Vertrag etwas anderes vereinbart. Im vorliegenden Fall wird diese Regelung auf Online-Partnervermittlungsverträge angewandt, sodass Kunden ein Kündigungsrecht zusteht, was Konsequenzen für die Vertragsgestaltung der Anbieter hat.
  • § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Diese Norm betrifft die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie besagt, dass Klauseln, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen und ein Kündigungsrecht vollständig ausschließen, als unwirksam gelten. Dies ist direkt relevant, da Anbieter von Online-Partnervermittlungen in ihren AGB keine Regelungen treffen dürfen, die den Kündigungsschutz der Verbraucher einschränken, was den Schutz der Kundenrechte stärkt.
  • § 656 BGB: Diese Regelung kommt zur Anwendung, wenn es um Ehevermittlungsverträge geht. Sie sieht vor, dass für solche Verträge keine Verbindlichkeiten begründet werden. Der Bezug zur Online-Partnervermittlung ist hier wichtig, da das Gericht klarstellt, dass die Struktur und der Bezug zu persönlichen Dienstleistungen im Vergleich unterschiedlich sind und dass diese Vorschrift nicht auf Online-Angebote anwendbar ist, was eine klare Abgrenzung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Online-Partnervermittlungen schafft.
  • § 139 ZPO: Diese Vorschrift fordert das Gericht auf, die Parteien auf Änderungen seiner Rechtsauffassung hinzuweisen. Im vorliegenden Fall hat der Gericht eine geänderte Auffassung in Bezug auf die Anwendbarkeit des § 627 BGB und muss dies den Parteien mitteilen, was für die Transparenz des Verfahrens und den fairen Umgang mit den Wünschen der Klägerin von Bedeutung ist.
  • § 128 Abs. 2 ZPO: Hier wird die Möglichkeit geregelt, das Verfahren schriftlich durchzuführen, wenn die Parteien zustimmen. Im Kontext des vorliegenden Falls schlägt das Gericht vor, das Verfahren in schriftlicher Form fortzusetzen, was effizienter sein kann und den Parteien ermöglicht, ihre Positionen klarer darzulegen, ohne unnötige mündliche Verhandlungen abzuhalten.

Das vorliegende Urteil

 

AG Königs Wusterhausen – Az.: 4 C 1788/21 (3) – Beschluss vom 07.03.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos