Skip to content

Online-Partnervermittlungsvertrag – fristlose Kündigung

AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 13 C 168/15, Urteil vom 01.09.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Online-Partnervermittlungsvertrag - fristlose Kündigung
Symbolfoto: Flynt/ bigstock

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch für Internetdienstleistungen einer von der Klägerin betriebenen Online-Partnerbörse geltend. Die Klägerin betreibt u.a. die Teledienste www.ElitePartner.de und www.AcademicPartner.de. Über diese bietet sie ihren Nutzern Services, Dienste und Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner an.

Die Beklagte registrierte sich am 8. Januar 2011 zunächst kostenlos auf der Website www.Elitepartner.de. Am 17.Februar 2013 schloss sie dann mit der Klägerin einen kostenpflichtigen Vertrag über eine Premium-Mitgliedschaft.

In der E-Mail der Klägerin vom 18. Februar 2014 wurde die Beklagte darüber informiert, dass ihr Premium-Mitgliedschafts-Vertrag um zwölf Monate verlängert worden sei. Mit einer weiteren E-Mail vom gleichen Tage übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 598,80 EUR brutto für eine um zwölf Monate verlängerte Vertragsdauer. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K1 (Blatt 14 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte erklärte mit dem Schreiben vom 2. April 2014 die fristlose Kündigung des Vertrages mit der Klägerin. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie sämtliche Daten, die für ihr Chiffre verwendet wurden, gelöscht oder verfremdet zu haben. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B3 (Blatt 42 der Akte) Bezug genommen.

Auf die Forderungsaufstellung in der E-Mail vom 18. Februar 2014 wurde von der Beklagten ein Entgelt in Höhe von 99,80 EUR für zwei Monat (2x 49,90 EUR) bezahlt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 17. Februar 2013 mit der Klägerin einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten geschlossen. Dabei habe die Beklagte die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin sowie die jeweiligen Vertragsinhalte ausdrücklich als Vertragsbestandteile anerkannt. Zur Verfolgung ihrer Rechte habe sie an die Klägerin nach Verzugseintritt ein kaufmännisches Mahnschreiben mit Kosten in Höhe von 20,00 EUR zugesandt.

Es seien ihr vorgerichtlich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR entstanden sowie Auskunftskosten einer Anfrage beim Schuldnerverzeichnis in Höhe von 0,30 EUR.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich gemäß ihrer Vertragsbedingungen die Mitgliedschaft der Beklagten automatisch um die vereinbarte Laufzeit verlängert habe, da keine form- und fristgerechte Kündigung erfolgt sei. Daher schulde die Beklagte ihr noch eine Zahlung in Höhe von 499,00 EUR.

Die Klägerin beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin EUR 499,00 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2014 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 EUR, Auskunftskosten von EUR 0,30 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 70,20 zu zahlen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie mit der Klägerin einen Vertrag über eine sechsmonatige Laufzeit geschlossen habe.

Sie ist der Ansicht, dass keine noch offenen Zahlungsverpflichtungen bestünden, insbesondere aufgrund dessen, dass sie ihre Gestaltungsrechte rechtzeitig ausgeübt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es besteht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Klägerin auf die Entrichtung eines Entgelts in Höhe von 499,00 EUR. Es kann dahinstehen, ob der Dienstvertrag der Parteien aufgrund der Vertragsbedingungen der Klägerin wirksam um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert wurde. Jedenfalls hat die Beklagte den Dienstvertrag vor Beginn des Zeitraums, für den die streitgegenständliche Forderung geltend gemacht wird, wirksam gekündigt.

Der Beklagten steht das Recht zu, einen gegebenenfalls bestehenden Dienstvertrag mit der Klägerin gemäß § 627 Absatz 1 BGB fristlos zu kündigen. Auch eine Einordnung der von der Klägerin erbrachten Dienste als einer Heiratsvermittlung vergleichbare Tätigkeit ließe eine fristlose Kündigung nach § 627 Absatz 1 BGB zu. Die Anwendung der Regelungen des Dienstvertragsrechts ist nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 656 BGB per se ausgeschlossen. Die automatische Verlängerung der Laufzeit des Premium-Mitgliedschafts-Vertrags hätte zur Folge, dass die Klägerin zu einer gleichartigen Dienstleitung wie bereits zuvor verpflichtet gewesen wäre. Eine entsprechende Anwendung der Regelungen zu Heiratsvermittlungsverträgen auf eine Online-Partnervermittlung erscheint nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa AG Neumarkt, Urteil vom 27. Juli 2014 Az. 1 C 332/14).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH unterfallen Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. –anbahnung zum Gegenstand haben, dem § 627 BGB (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009, Az. III ZR 93/09 mit Hinweis auf BGH NJW 1987, 2808, BGH NJW 1989, 1479, BGH NJW 1991, 2763, BGH NJW 1999, 276 (277), BGH NJW 2005, 2543, FamRZ 2009, 1575).

Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob auch die Online-Partnervermittlung von § 627 BGB erfasst ist, steht noch aus. Das Gericht schließt sich hier dem Urteil des AG Schöneberg vom 27. Januar 2010, Az. 104a C 413/09 sowie den Einschätzungen der Berufungskammer (LG Berlin, Hinweisverfügung vom 11. Juni 2010 56 S 43/10) an und geht von der Anwendung des 627 Absatz 1 BGB auf den vorliegenden Vertrag aus (so auch AG Schöneberg, Urteil vom 24. Januar 2014, Az. 16 C 249/13, AG Bremen, Urteil vom 3. Juli 2013, Az. 23 C 0106/13, anders AG München, Urteil vom 5. Mai 2011, Az. 172 C 28687/10).

Die Klägerin erbringt Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden. Das Vorschlagen eines passenden Partners oder auch nur das Treffen einer passenden Vorauswahl ist ein so intimes Geschäft, dass es, sofern es ernst gemeint geführt wird, nur einer besonders vertrauenswürdigen Person in die Hände gelegt wird. Dem steht nicht entgegen, dass ein Vertrauen im Sinne des § 627 Absatz 1 BGB in der Regel nur natürlichen Personen, nicht aber einer juristischen Person entgegengebracht wird. Denn vorliegend hat die Beklagte der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin ein derartig hohes persönliches Vertrauen entgegengebracht, dass der Mangel an einer konkreten natürlichen Person, auf die sich dieses Vertrauen bezogen hat, dahinter zurücktritt.

Nicht einsehbar wäre es sonst, dass die Beklagte es für erforderlich hielt die der Klägerin hinterlegten Daten nach Vertragskündigung zu löschen bzw. zu verfremden. Daten, die die Beklagte auch einem beliebigen, nicht vertraulichen Dritten zugänglich gemacht hätte, hätten nicht unkenntlich gemacht werden müssen. Sie hat Auskünfte über ihre Person und den von ihr gewünschten Partner erteilt und Daten preisgegeben, die ihre Privat- und Intimsphäre in einem besonders hohen Maße berühren. Als Nutzerin der „Premium-Mitgliedschaft“ hat sie in dem Vertrauen darauf die Dienste der Klägerin gewählt, dass von den Mitarbeitern der Klägerin ein persönliches „Matching“ ihrer Anmeldung mit der anderer registrierten Kunden durchgeführt wird. Nach dem Onlineauftritt der Klägerin werden die Anmeldungen persönlich von ihren Experten auf Niveau und Seriosität überprüft, was eine handverlesene Auswahl kultivierter Singles garantiere. Diese besondere Behandlung der Kundenkonten eines jedes „Premium-Mitglieds“ sollte zu einer besonders hohen Chance führen, einen passenden Partner zu finden.

Es kommt nicht darauf an, dass es vor dem Vertragsschluss zu keinem Vorgespräch mit einem Mitarbeiter der Klägerin kam. Denn selbst, wenn dies stattgefunden hätte, hätte die Beklagte nicht Vertrauen in diesen Mitarbeiter persönlich, sondern in die Firma der Klägerin investiert. Es ist allgemein bekannt, dass Mitarbeiter von Firmen wechseln können und ohnehin mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine spätere Bearbeitung einem anderen Mitarbeiter obliegen wird. Dass die Beklagte ihr Geschäft als juristische Person betreibt ändert angesichts des Charakters des Rechtsgeschäfts nicht an der Anwendbarkeit des § 627 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2009, Az. III ZR 93/09). Wenn die Klägerin selbst gerade um dieses Vertrauen ihrer Kunden wirbt, ist nicht erklärlich, warum sie als juristische Person vor der leichteren Lösungsmöglichkeit des Dienstberechtigten mit Hilfe des § 627 BGB eher geschützt werden sollte, als eine natürliche Person mit gleicher Vertrauensstellung.

Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung hier eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung seitens der Beklagten im Sinne von § 242 BGB darstellt, bestehen nicht.

2. Die Beklagte hat alle zu vergütende Leistungen der Klägerin bereits bezahlt.

Aufgrund der fristlosen Kündigung der Beklagten steht der Klägerin nach § 628 Absatz 1 Satz 1, 3 BGB nur ein ihren bisherigen Leistungen entsprechender Vergütungsanteil zu. Das bedeutet mangels Erbringung besonderer Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt, dass der Vergütungsanteil zeitanteilig zu berechnen ist. Für eine zwölfmonatige Vertragslaufzeit beträgt der Preis 598,80 EUR (12 x 49,90 EUR). Die Beklagte hat eine anteilige Gebühr für zwei Monate in Höhe von 99,80 EUR bereits gezahlt.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

3. Da in der Hauptsache kein Anspruch besteht, kann die Klägerin auch keine Zinsen oder Nebenforderungen verlangen.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert wird auf 499,00 EUR festgesetzt (§§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG iVm. § 3 ZPO).

IV. Die Berufung war gemäß § 511 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vorliegend handelt es sich auch um eine grundsätzliche Rechtsfrage, die noch nicht einheitlich obergerichtlich entschieden wurde.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos